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Infrastruktur Nahwärmeversorgung D-Lab IEE Kassel Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
ANLAGE 1.5 – SICHERHEITS- und GESUNDHEITSSCHUTZ
1.5.1 - SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ
Die Baustelle wird von einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator betreut. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator erstellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan. Dieser und die Baustellenordnung sind vom AN bei seiner Arbeitsvorbereitung zu beachten und werden Vertragsbestandteil. Dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator sind die von ihm im Rahmen der Selbstauskunft abgefragten Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft auch die vom AN erstellten Gefährdungsbeurteilungen gem. Arbeitsschutzgesetz, soweit sie vom Koordinator abgefragt werden. Befähigungsnachweise sind auf Verlangen dem Koordinator vorzulegen. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten. Baustellenstillstände aufgrund von Verletzungen des Arbeitszeitgesetzes gehen zu Lasten des AN. Vor Aufnahme der Tätigkeit muss der AN nachweisen, dass er alle seine auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter unterwiesen hat.
Die Arbeit des SiGeKo entbindet den AN nicht, seinen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (Beachtung u.a. des Arbeitsschutzgesetzes, der PSA-Benutzung, Betriebsicherheitsverordnung , der Lastenhandhabungsverordnung, der Arbeitsstättenverordnung mit zugehörigen Arbeitsstättenrichtlinien etc.) .
Den Hinweisen des SiGeKo und den Anordnungen der Objektüberwachung sind grundsätzlich Folge zu leisten. Insbesondere auf die Pflichterfüllung des AN gem. § 5 BaustellV wird hingewiesen.
Der AN hat nach BGV A1, Kap.4, Abschn. 3 "Erste Hilfe" die erforderlichen Ersthelfer zu benennen.
Der AN darf nur solche Maschinen und Geräte auf die Baustelle bringen, die die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen aufweisen. Die Prüfbescheinigungen sind auf Verlangen vorzuzeigen.
Im Auftragsfalle ist dem SiGeKo eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse gem. § 5 und § 6 des Arbeitsschutzgesetzes, § 10 und § 11 der Betriebssicherheitsverordnung sowie weiterer geltender Regelwerke für die auszuführenden Arbeiten rechtzeitig vor deren Beginn unaufgefordert vorzulegen.
Bei Abbrucharbeiten ist übermäßige Staubentwicklung durch geeignete Maßnahmen, wie dosierte Wasserbenetzung und/oder Absaugung zu vermeiden. Arbeiten mit Staubentwicklung sind wenn möglich, auf das Arbeitsende zu verlegen. Das Reinigen der Baustelle durch den AN, während der Ausführungszeit hat kurz vor dem täglichen Arbeitsende zu erfolgen.
Der AN ist verpflichtet, sein Personal den jeweiligen Gefährdungen entsprechend, mit den notwendigen Schutzausrüstungen auszustatten. Alle am Bau Beschäftigten müssen Schutzausrüstung tragen.
Leistungsbeschreibung - Anlage 1.5 Sachstand 28.07.26 / Seite 1 von 1