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73-00649-3530_KS_14-Einzelangaben zu Nebenleistungen.pdf

Arbeiten an Freianlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 09:52 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.fraunhofer.de

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Infrastruktur Nahwärmeversorgung D-Lab IEE Kassel Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.

LEISTUNGSBESCHREIBUNG

ANLAGE 1.4 – EINZELANGABEN ZU NEBENLEISTUNGEN

1.4.1 - TERMIN- UND ARBEITSABLAUFPLANUNG:

Wenn nicht bereits mit der Abgabe des Angebotes gefordert, hat der Auftragnehmer spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung der Objektüberwachung einen detaillierten Arbeitsablaufplan mit Aufgliederung mindestens nach Arbeitswochen über die von ihm zu erbringende Leistung dem AG und/oder dem mit der Planung Beauftragten zur Abstimmung und Freigabe vorzulegen.

Der Arbeitsablaufplan ist durch den AN über seine gesamte Bauzeit hinweg fortzuschreiben.

Der Bauablaufplan ist wie folgt aufzustellen:

  • Aufgliederung mindestens nach Arbeitswochen
  • Angabe der Leistung mit Zuordnung Bauteil / Bauabschnitt
  • Angabe Lieferfristen / Bestellzeiten Material
  • Taktung Anlieferung / Entsorgung
  • Kalkulierter Personaleinsatz vor Ort

Der aktuelle Termin- und Arbeitsablaufplan ist stets auf der Baustelle vorzuhalten.

1.4.2 - BAULEITUNG DES AUFTRAGNEHMERS / FACHPERSONAL:

Wenn nicht bereits mit der Abgabe des Angebotes gefordert, hat der Auftragnehmer spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich einen Firmenbauleiter (bevollmächtigter Vertreter) zu benennen und jeden Personalwechsel in dieser Funktion schriftlich anzuzeigen. Der Firmenbauleiter ist Ansprechpartner der Objektüberwachung und verantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften im Fachbereich des Auftragnehmers. Aussagen des Firmenbauleiters als Stellvertreter / Bevollmächtigter des AN gegenüber dem AG bzw. seinen Bevollmächtigten sind bindend. Er kann sich nicht auf "Handeln ohne Auftrag" berufen. Der Firmenbauleiter muss täglich auf der Baustelle anwesend sein und hat an den Baustellenbesprechungen teilzunehmen. Der Auftragnehmer ist gehalten, bestens geschultes und in der Ausführung der beschriebenen Leistungen erfahrenes Personal unter verantwortlicher Aufsicht abzustellen. Der AG ist berechtigt, die Qualifikation und Fertigkeit der eingesetzten Arbeitskräfte zu beurteilen und bei begründeten Bedenken den Austausch unqualifizierter oder unerfahrener Arbeitskräfte zu verlangen. Einem solchen Verlangen ist unverzüglich nachzukommen, dem AG entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.

1.4.3 - BAUBESPRECHUNGEN:

Einmal wöchentlich finden Baubesprechungen statt. Jede Firma ist verpflichtet, ohne besondere Vergütung während der Vorbereitungsphase und während der Durchführung ihrer Leistungen, sowie auf gesonderte Aufforderung durch die Bauleitung an diesen teilzunehmen und hat hierfür einen verantwortlichen, weisungsbefugten und deutschsprachigen Fachbauleiter mit qualifizierten Abschlüssen und Berufserfahrung abzustellen. Der Beginn der Teilnahme an den Baubesprechungen wird dem AN schriftlich mitgeteilt. Eine gesonderte Einladung für die Folgetermine erfolgt nicht. Bei Abwesenheit einer

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Firma, deren Leistung unmittelbar bevorsteht bzw. sich in Arbeit befindet, behält sich der AG vor, den entstehenden Mehraufwand für die Bauleitung und den allgemeinen Koordinationsaufwand in Rechnung zu stellen. Allein der örtliche Bauleiter kann von der Teilnahme an den wöchentlichen Baubesprechungen befreien. Bei den wöchentlichen Baubesprechungen sind die Baustellentagesberichte vorzulegen.

1.4.4 - BAUSTELLENTAGESBERICHTE:

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber in geeigneter Form über den Personal- und Geräteeinsatz, Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen, den Arbeitsfortschritt und über besondere Vorkommnisse aktuell zu berichten. Hierzu zählen auch Begehungen mit der Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtsamt. Dem Auftraggeber sind alle Unfälle, Erste Hilfe - Fälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die Baustellentagesberichte sind der Objektüberwachung wöchentlich unaufgefordert vorzulegen.

In den Baustellentagesberichten sind insbesondere aufzunehmen:

  • Name der Firma und Baustelle
  • fortlaufende Nummerierung
  • Datum
  • Temperatur um 7.00 Uhr (morgens), windgeschützte Stelle
  • Witterungsverhältnisse
  • Anzahl der Arbeitnehmer nach Lohngruppen
  • Maschineneinsatz
  • ausgeführte Leistung mit Ortsangabe (Geschoss / Achsen) und Bezug zum betroffenen Vorgang (Vorgangsnummer / Planbezeichnung)
  • besondere Maßnahmen und Vorkommnisse
  • Anweisungen der Objektüberwachung und des SiGe-Koordinators
  • Unterschrift des Bauleiters des AN

1.4.5 - SAUBERKEIT AUF DER BAUSTELLE:

Das Reinigen der Baustelle und das Abfahren von Bauschutt, Materialresten, Verpackungen usw. hat der Auftragnehmer ohne Zwischenlagerung auf der Baustelle ständig auf seine Kosten durchzuführen.

Durch Bauarbeiten verunreinigte Straßen sind nach Erfordernis vom AN auf seine Kosten zu reinigen. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche von ihm in Anspruch genommenen Flächen wieder in den bei Baubeginn vorhandenen Zustand, soweit dies gefordert werden kann, zu versetzen.

Der AG behält sich vor, bei Nichteinhaltung, die Baustelle oder sonstigen Flächen von einem Dritten reinigen zu lassen. Ist der Verursacher nicht eindeutig festzustellen, werden die anfallenden Kosten auf alle zum Zeitpunkt tätigen prozentual nach Auftragssumme umgelegt.

Auf Verlangen des AG hat sich der AN wöchentlich zu einem von der Bauleitung festgelegten Termin von der Bauleitung bescheinigen zu lassen, dass er Ordnung auf der Baustelle gehalten hat. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, so wird der hierzu erhöhte Bauleitungs- und Schuttbeseitigungsaufwand mit einem Pauschalbetrag von mindestens netto 250,- EUR pro Arbeitswoche, während der der AN auf der Baustelle tätig war, von seiner Leistungsvergütung in Abzug gebracht. In begründeten Fällen behält sich der AG vor die tatsächlichen Kosten in Abzug zu bringen.

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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für seine Mitarbeiter ein Rauch-, Alkohol-, und Drogenverbot am Arbeitsplatz zu erlassen und dessen Einhaltung zu überwachen.

1.4.6 - WERKSTATT- UND MONTAGEPLANUNG:

Wenn nicht anders vereinbart sind Werkstatt- und Montagepläne mind. 4 Wochen vor der Ausführung der Leistungen dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen unter seiner eigenen Verantwortung nach dem Vertrag. Wenn die vorgelegten Planunterlagen der Bauausführung zugrunde gelegt werden, übernimmt der Auftraggeber damit keine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Planunterlagen des Auftragnehmers.

1.4.7 - ALLGEMEINE NEBENLEISTUNGEN:

In die Einheitspreise ist einzukalkulieren, soweit nicht in separaten Positionen (z. B. Baustelleinrichtung) ausgewiesen:

  • Lieferung und Verarbeitung aller notwendigen Materialien einschl. Transport, Löhne, Geräte, Gerüste, Hilfsmittel, Sicherungsmaßnahmen jeglicher Art.
  • Einmess- und Aufmassarbeiten, Schnurgerüste, Montagezeichnungen,
  • Bestellvorgänge, Einholung behördlicher Genehmigungen,
  • Koordination mit Dritten am Bau Beteiligten - Mannschaftswagen und Pausenräume, gesicherte Lagerung von Werkzeug und Material
  • Abladen, Transport und Montage gelieferter Materialien
  • Zuschnitte, Abschnitte, Ausschnitte sowie jegliche Bearbeitung der Materialien zur Erreichung der geforderten Leistung soweit nicht als Besondere Leistung VOB/C ausgewiesen.
  • Übergabe der fertigen und genehmigten Bauausführung, nebst Übergabeprotokoll mit Pflege-, Warn- und Verarbeitungshinweisen, erforderlichen Bescheinigungen, Qualitätsnachweisen oder Gütezeichen etc.

1.4.8 - ABRECHNUNG:

Die Mengenermittlung für die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach Aufmaß. Das Aufmaß erfolgt auf Verlangen des AG gemeinsam mit dem Auftraggeber und/oder mit dem mit der Bauüberwachung Beauftragten durch den AN unentgeltlich.

Abschlagsrechnungen (AR), sowie deren Aufmaße und Mengenzusammenstellungen sind ausschließlich kumuliert aufzustellen. In jeder Massenermittlung müssen die Endmassen der vorangegangenen AR als Zwischensummen dargestellt sein. Korrekturen durch die Objektüberwachung sind in der jeweils nächsten Abschlagsrechnung nach Rücklauf des geprüften Aufmaßes im Aufmaß in der entsprechenden Aufmaßzeile zu übernehmen. Pauschale Korrekturzeilen werden nicht akzeptiert. Jede Aufmaßzeile muss mit der entsprechenden Abschlagsrechnung, in der sie aufgestellt wurde, gekennzeichnet sein.

Die Übergabe der Rechnungsunterlagen erfolgt mind. 2-fach in Papierformat und als Datensatz, in PDF- Format. Aufmaße sind zusätzlich in GAEB-Standard DA11 / DA12 oder alternativ mit Excel-Tabellen zu übergeben. Die Austauschformate sind vor der 1. Rechnungslegung mit dem AG / BL abzustimmen. Nach Erfordernis ist der Rechnungsumlauf mit einem Musterdokument zu prüfen.

Leistungsbeschreibung - Anlage 1.4 Sachstand 28.07.26 / Seite 3 von 3

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