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LEISTUNGSBESCHREIBUNG
ANLAGE 1.3 - ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1.3.1 - GRUNDLAGE DIESES ANGEBOTES
ist die VOB in ihrer neuesten Fassung. Die Einheitspreise sind Festpreise, spätere Lohn- und Materialpreiserhöhungen bleiben unberücksichtigt soweit dies nicht durch gesonderte Leistungsbeschreibungen ausgewiesen ist.
1.3.2 - GRUNDLAGE DER AUSFÜHRUNG
Es gelten die anerkannten Regeln der Bautechnik, zum Vertragsschluss gültigen Fassung der DIN/EN Normen einschließlich der Änderungen, die Berichtigungen und der Beiblätter bzw. dem Stand der Technik, die VOB/C, die UVV der Berufsgenossenschaften in der jeweils gültigen Fassung, die Werkplanung AG, sowie die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: >oder gleichwertig<, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
1.3.3 - GRUNDLAGE DER ANGEBOTSABGABE
Durch die Unterzeichnung dieses Leistungsverzeichnisses erklärt die anbietende Firma, dass sie sich über alle örtlichen und sachlichen Verhältnisse vor Abgabe des Angebotes unterrichtet hat. Die Angebotsabgabe ist für den Bauherrn kostenlos und unverbindlich.
Der Bieter ist verpflichtet, die vorliegenden Unterlagen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Zusätze sind schriftlich zu begründen und in einem Nebenangebot einzureichen.
1.3.4 - UMFANG DER LEISTUNG
Sämtliche ausgeschriebenen Leistungen umfassen grundsätzlich die Lieferung der dazugehörenden Stoffe und Bauteile, einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle sowie das Vorhalten der erforderlichen Geräte, Rüstungen, Maschinen, Transportmittel sowie aller Nebenleistungen, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anderes vorgeschrieben ist. Die sachgerechte Lagerung der gelieferten Materialien sowie deren Sicherung gegen Diebstahl ist Angelegenheit des Bieters.
Das Vorhalten von Geräten, Gerüsten, Materialien und der Transport des gesamten Materials für die eigenen Arbeiten, ist in den Einheitspreisen zu berücksichtigen, sofern dies nicht durch gesonderte Leistungsbeschreibungen ausgewiesen ist.
Leistungsbeschreibung - Anlage 1.3 Sachstand 28.07.26 / Seite 1 von 5
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Kleinere Stemmarbeiten werden nicht besonders vergütet.
In die Einheitspreise mit einzurechnen sind alle weiteren, nicht näher beschriebenen, aber laut VOB zu erbringenden Nebenleistungen.
Der AN muss die notwendigen Vermessungsarbeiten für seine Leistung selbst ausführen oder beauftragt ein Vermessungsbüro. Sämtliche Kosten sind einzurechnen.
Die Grobabsteckung und Feineinmessung der Baukörper, der Gebäudeachsen sowie der Geländehöhenpunkte je Baukörper für die Erd- und Rohbauarbeiten wird vom AG bei einem Vermessungsbüro beauftragt.
1.3.5 - VERGÜTUNG DER LEISTUNG
Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, Nachträge und wesentliche Massenveränderungen sind nur nach Nachtragsangebot und entsprechendem Auftrag durch den Auftraggeber durchzuführen. Für Leistungen, für die kein Auftrag und keine Preisvereinbarungen vorliegen, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung. Gleiches gilt für das Anfallen von Stundenlohnarbeiten. Es gelten die Regelungen der VOB/B.
1.3.6 - BEDENKEN ZUR AUSFÜHRUNG
Hält der Auftragnehmer die Standfestigkeit bzw. Tragfähigkeit der Bauwerke auf Grund der statischen Berechnung und unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse nicht für gesichert, so hat er unverzüglich seine Bedenken dem Auftraggeber anzuzeigen. Bei Bedenken bauseitiger Leistungen hat der Auftragnehmer eine sofortige schriftliche Mitteilung zu machen. Die Gewährleistung bleibt bestehen, wenn Mängel der Leistungen nicht schriftlich mitgeteilt werden. Nacharbeiten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
1.3.7 - STANDSICHERHEIT BAUZUSTÄNDE
Der AN hat die Standsicherheit der Bauzustände seiner Leistung jederzeit zu gewährleisten. Sollte Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit gegenüber Leistungen von Fremdfirmen bestehen, so ist unverzüglich die Bauleitung zu informieren. Bei „Gefahr im Verzug“ ist die Baustelle unverzüglich zu räumen und der Gefahrenbereich zu sichern.
1.3.8 - GÜTENACHWEIS DER ZU LIEFERNDEN STOFFE UND BAUTEILE, FIRMENNACHWEISE
Sämtliche Baustoffe liefert der AN, wenn im LV nichts Gegenteiliges angegeben ist. Es dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die den DIN-Vorschriften, den Europäischen Normen oder den bauaufsichtlichen Zulassungsbedingungen entsprechen. Der AN hat dem AG den Nachweis über die Gütesicherung der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den jeweiligen DIN-Normen, LAGA, etc. zu erbringen. Eignungsnachweise sind mind. 2 Woche vor Einbau bei der Bauleitung einzureichen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Stoffe oder Bauteile das Gütezeichen einer anerkannten Güteschutzgemeinschaft tragen. Von der Bauüberwachung können zusätzliche Kontrollprüfungen verlangt werden.
Leistungsbeschreibung - Anlage 1.3 Sachstand 28.07.26 / Seite 2 von 5
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1.3.9 - NACHWEISE VERDICHTUNGEN
Der Auftragnehmer ist zur Eigenkontrolle seiner Leistung verpflichtet. Von der Bauüberwachung können zusätzliche Kontrollprüfungen verlangt werden. Die übrigen Aufwendungen werden nach den entsprechenden Positionen der Leistungsbeschreibung vergütet. Der AN ist verpflichtet, im Rahmen seiner Pflicht zur Eigenkontrolle die Einhaltung der geforderten Werte laufend sicher zu stellen. Alle im Zuge der Eigenkontrolle des AN durchzuführenden Prüfungen (z.B. Lastplattendruckversuche, Verdichtungsprüfungen mit Rammsonden) sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren. Der AN muss auf Verlangen die entsprechenden Nachweise und Prüfzeugnisse mind. in 2-facher Ausfertigung in Papierkopie dem AG / BÜ vorlegen. Von allen gelieferten Baustoffen, Schüttgütern sind Liefer- bzw. Wiegescheine als Nachweis einzureichen.
1.3.10 - QUALITÄTSNACHWEISE, PRÜFUNG SACHVERSTÄNDIGE
Güte- und Abnahmeprüfungen, die gemäß den technischen Vertragsbedingungen einer anerkannten Prüfstelle vorbehalten sind, dürfen nur durch eine vom Auftragnehmer zu beauftragende und unabhängige Prüfstelle vorgenommen werden.
1.3.11 - VERKEHRSSICHERUNG
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Kontrollen sind mindestens 1x wöchentlich durchzuführen und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen dem AG / Bauleitung zu übergeben.
1.3.12 - BAUSTELLENEINRICHTUNG
Erforderliche Aufwendungen für das Einrichten und Räumen der Baustelle, sowie das Vorhalten der Baustelleneinrichtung für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen einschl. Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen sind in die Einheitspreise entsprechend VOB/C, DIN 18 299, einzurechnen, sofern in der Leistungsbeschreibung keine anderslautende Beschreibung enthalten ist. Der Auftragnehmer haftet für ordnungsgemäßes Sauberhalten der von ihm benutzten Straßen und Wege.
Die Kosten für die Kennzeichnung, Sicherung und Sauberhaltung der Straßen sowie Anträge für Straßensperrungen usw. sind in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.
Lagerflächen innerhalb des Baugeländes sind mit dem AG abzustimmen, außer den im Baubereich vorhandenen Flächen stehen keine weiteren Lagerstätten zur Verfügung.
Mannschaftsunterkünfte sind vom AN nach den Regelungen der Arbeitsstättenrichtlinie in ausreichender Zahl zu errichten und für die gesamte Dauer der Leistung vorzuhalten. Die Kosten sind in der Position Baustelleneinrichtung zu kalkulieren.
Sanitäreinrichtungen werden vom AG nach den Regelungen der Arbeitsstättenrichtlinie in ausreichender Zahl beim AN „Allgemeine Baustelleneinrichtung“ beauftragt und für die gesamte Dauer der Bauarbeiten vorgehalten. Die Nutzung ist für die am Bau Beteiligten kostenneutral.
Leistungsbeschreibung - Anlage 1.3 Sachstand 28.07.26 / Seite 3 von 5
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1.3.13 - BAUSTROM UND BAUWASSER
Baustrom und Bauwasser werden dem AN bauseits kostenfrei zur Verfügung gestellt. Für die Zuleitungen von der Entnahme bis zum Einsatzort ist der AN verantwortlich. Die Kosten für Zuleitung sind in dem EP der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen
1.3.14 - SICHERUNG FREMDER ANLAGEN
Bei der Ausführung der Arbeiten ist seitens des Auftragnehmers auf alle vorhandenen sowie die amtlichen Vermessungspunkte zu achten. Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten über Vorhandensein und Lage dieser Punkte zu informieren und diese im Zuge seiner Leistungserbringung zu schützen.
1.3.15 - VERSORGUNGSLEITUNGEN
Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich vor Arbeitsbeginn eigenverantwortlich bei den Trägern von Versorgungsleitungen über Vorhandensein und Verlauf der Versorgungsleitungen (Wasser, Gas, Strom, Telefon, Kanäle etc.) im Bereich des Baufeldes zu erkundigen und die Vorschriften der zuständigen Stellen zu beachten.
Der AG stellt dem AN einen Infrastrukturplan kostenneutral zur Verfügung. Bei Unstimmigkeiten mit der Örtlichkeit sind die Arbeiten einzustellen und die Bauleitung zu kontaktieren und das weitere Vorgehen abzustimmen. Notwendige Vermessungsarbeiten werden vom AG separat beauftragt.
Bei den Aushubarbeiten etwa vorgefundene Versorgungsleitungen sind zu schützen, abzusichern und zu kennzeichnen, sowie der Bauleitung zu melden. Insbesondere sind nach Erfordernis Maßnahmen zum Frostschutz für freigelegte Leitungen zu treffen.
Kabelsteine, Schieberkappen, Hydranten und dergleichen sind stets freizuhalten. Alle Kosten, die für die Beseitigung von Schäden an solchen Anlagen notwendig werden, hat der Auftragnehmer zu tragen.
1.3.16 - SCHÄDEN AN VORHANDENEN EINRICHTUNGEN
Schäden an baulichen Anlagen, Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen innerhalb oder außerhalb des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsraumes gehen zu Lasten des Auftragnehmers, ebenso Schäden, die bei der Lagerung, beim Umladen oder dem Transport durch Fahrzeuge verursacht werden, soweit er den Schaden zu vertreten hat.
1.3.17 - ENTSORGUNG
Überschüssiges, auf der Baustelle nicht verwertbares Material wird Eigentum des AN und ist fachgerecht zu entsorgen, einschl. Deponiegebühr, soweit im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben. Hierbei ist grundsätzlich darauf zu achten, dass die abfallrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. (Siehe hierzu auch ergänzende Angaben LV-Anlage 1.4 - Einzelangaben zu Nebenleistungen.)
Leistungsbeschreibung - Anlage 1.3 Sachstand 28.07.26 / Seite 4 von 5
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1.3.18 - KAMPFMITTELRÄUMUNG
Im Zuge der Errichtung der Institutsgebäude wurde das gesamte Betriebsgelände inkl. des Baufeldes für das District LAB auf Kampfmittel untersucht und geräumt. Die Freigabebescheinigung des Kampfmittelräumdiensts beim RP Darmstadt wird dem AN vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung gestellt.
1.3.19 - Immissionsschutz
Für das Bauvorhaben sind die Vorgaben aus dem Merkblatt >Was aus Sicht des Immissionsschutzes bei Bauvorhaben in Hessen zu beachten ist<, Herausgeber Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Stand Nov. 2015 zu beachten. (Bezugsquelle www.umwelt.hessen.de.)
1.3.20 - SONSTIGE ANGABEN
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Leistungsbeschreibung - Anlage 1.3 Sachstand 28.07.26 / Seite 5 von 5