[Seite 1]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
Rheinland
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Rheinland Außenstelle Essen
Hatzper Straße 34 45149 Essen
Baubeschreibung
Gesamt
Bezeichnung der Bauleistung
| 02-26-0078 | A 40, FRS in FR Venlo |
|---|---|
| A-07721-10 | A 40, ENB BW Hardenbergbrücke und Geitlingstraße |
Revisionsstand 1 (Datum) 07.10.2026
| Revisionsstand | Datum | Geänderte Seite(n) nach Versand: |
|---|---|---|
| 2 | Klicken oder tip- pen Sie, um ein Datum einzuge- ben. |
Seite 1 von 22
[Seite 2]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
Inhaltsverzeichnis
- ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG .................................................................... 4
1.1. AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN 4 1.1.1. Straßenbau 4 1.1.2. Ingenieurbauwerke 5 1.1.3. Landschaftsbau 5 1.1.4. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung 5 1.1.5. Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gemäß KampfmittelVO NRW 6 1.2. AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN 6 1.3. AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN 6 1.4. GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN 6 1.5. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE 6 1.6. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION 7
- ANGABEN ZUR BAUSTELLE ..................................................................................................... 7
2.1. LAGE DER BAUSTELLE 7 2.2. VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE 7 2.3. ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN 7 2.4. ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN 7 2.5. LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE 8 2.6. GEWÄSSER 9 2.7. BAUGRUNDVERHÄLTNISSE 10 2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse) 10 2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) 10 Entfällt 10 2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) 10 Entfällt 10 2.7.4. Schadstoffbelastung (vorh. Oberbau, Unterbau, Untergrund) 10 Entfällt 10 2.8. SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN 10 2.9. SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE 11 2.10. ANLAGEN IM BAUBEREICH 12 2.11. ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH 12
- ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ............................................................................................... 13
3.1. VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG 13 3.2. BAUABLAUF 13 3.3. WASSERHALTUNG 13 3.4. BAUBEHELFE 14 3.5. STOFFE, BAUTEILE 14 3.5.1. Straßenbau 14 3.5.2. Stoffstrommanagement 14 3.5.3. Ingenieurbauwerke 14 3.5.4. Landschaftsbau 14 3.5.5. Erdbau 14 3.6. ABFÄLLE 14 3.6.1. Allgemeines 14 3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration 15 3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle 15 3.6.4. Gefährliche Abfälle 15 3.6.5. Entsorgungskonzept entsprechend anpassen/löschen 15 3.6.6. Bodenlogistikkonzept entsprechend anpassen/löschen 16 3.7. WINTERBAU 16 3.8. BEWEISSICHERUNG 16 3.9. SICHERUNGSMASSNAHMEN 16 3.10. BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke) 16 3.10.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten 16
Seite 2 von 22
[Seite 3]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
3.10.2. Vermessungsleistung 16 3.10.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung 16 3.11. PRÜFUNGEN UND NACHWEISE 17 3.11.1. Erstprüfungen 17 3.11.2. Eigenüberwachungsprüfungen 17 3.11.3. Kontrollprüfungen 17 3.12. ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan ) 17 3.13. ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ 17
- AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ............................................................................................... 18
4.1. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN 18 4.2. VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UND GGF. FORTZUSCHREIBENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN 18 4.3. DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGABEN 18 4.3.1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen 18
- ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN .................................................. 19
5.1. ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 19 5.2. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN LIEFERBEDINGUNGEN 20 5.2.1. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL M 20 5.2.2. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL SP 99 20 5.2.3. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen 20 5.2.4. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Beton-StB 07 20 5.2.5. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Bitumen 20 5.2.6. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Asphalt StB 07/13 20 5.3. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN PRÜFBEDINGUNGN 20 5.4. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN 20 5.4.1. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 20 5.4.2. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 26 20 5.4.3. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 20 5.4.4. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17 20 5.4.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Ew-StB 25 20 5.4.6. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18 21 5.4.7. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20 21 5.4.8. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025 21 5.4.9. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEL-B 3/95 21 5.4.10. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-LSW 22 21 5.4.11. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-SA 97 21 5.4.12. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV M 13 21 5.4.13. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001 21 5.4.14. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV VZ 2011 21 5.5. SONSTIGE ANZUWENDENDE TECHNISCHE REGELWERKE 22 5.6. ANLAGEN / FORMBLÄTTER 1 5.6.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle 1 5.6.2. Beschreibung von Homogenbereichen 1 5.6.3. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen 1 5.6.4. Formblatt Übersicht Einbau mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) nach ErsatzbaustoffV 1 5.6.5. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft 1 5.6.6. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte 1
Seite 3 von 22
[Seite 4]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG
1.1. AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN
Die vorliegende Ausschreibung
A40_FRS in FR Venlo
ist Teil einer Erhaltungsmaßnahme, die in mehreren getrennten Verträgen ausgeschrieben wird.
Die Bundesautobahn A40 ist eine wichtige Querverbindung im Ruhrgebiet. Zwischen dem Autobahn- kreuz Kaiserberg und der Anschlussstelle Essen-Frohnhausen ist der bestehende Fahrbahnquer- schnitt der Verkehrsbelastung nicht mehr gewachsen. Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und der Verkehrssicherheit ist die Strecke auf sechs Fahrspuren auszubauen. Der zukünftige Ausbauab- schnitt beginnt bei der Anschlussstelle Duisburg-Kaiserberg und endet bei der Anschlussstelle Mül- heim-Heißen. Da die Restnutzungsdauer einiger Bauwerke bald erreicht ist, sind Ersatzneubauten als Vorabmaßnahme notwendig. Der vorliegende Planungsabschnitt liegt im Bereich der Anschlussstellen 18, Mülheim-Winkhausen und 19, Mülheim-Heißen zwischen den Betriebskilometer km 52+800 und km 53+030 und beinhaltet den Rück und Ersatzneubau der beiden Überführungsbauwerke „Hardenbergbrücke“ (DB-Brücke) und der Brücke über die Geitlingstraße (kurz „BW Geitlingstraße) sowie der dazwischenliegenden Stützwand auf West- und Ostseite.
Im Bereich zwischen den Widerlagern vom BW Geitlingstraße und Hardenbergbrücke wird die Auto- bahn in Dammlage mit seitlichen Stützwänden geführt. Es liegen aufgrund der Nähe der Bauwerke zueinander räumliche Abhängigkeiten vor.
Im Endzustand wird der Ersatzneubau der Hardenbergbrücke eine ca. 0,80 m höhere Gradiente als das Bestandsbauwerk aufweisen. Um diesen Höhenunterschied auszugleichen, wurde die Autobahn im Vor- und Nachlauf des Bauwerks um bis zu 0,80 m angehoben und läuft zu den anschließenden Bestandsbereichen hin auf „Null“ aus. Diese Erdarbeiten und Fahrbahnanpassungen befinden sich derzeit in der baulichen Umsetzung.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Herstellung der Fahrzeugrückhaltesysteme (Schutzeinrichtungen) in diesem Anpassungsbereich. Während der Herstellung der Schutzeinrichtun- gen fährt der Verkehr auf der A 40 4+0 auf der Richtungsfahrbahn Essen. Die Verkehrsüberleitung erfolgt unmittelbar vor und hinter dem Baufeld über fertiggestellte Mittelstrei- fenüberfahrten (MÜF).
1.1.1. Straßenbau
Entfällt
Ausstattung
Durch Untersuchungen wurde festgestellt, dass Betonschutzwände aus Ortbeton mit Bewehrung aus nicht korrosionsgeschütztem Baustahl die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit nicht erfüllen. Beton- schutzwände aus Ortbeton mit dieser Art der Bewehrung sind deshalb nicht zugelassen.
Die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme (RPS 2009) sind zu beachten.
Fahrzeug-Rückhaltesysteme werden eingesetzt, um die Folgen von Unfällen so gering wie möglich zu halten. Sie dienen dem Schutz von unbeteiligten Personen oder schutzbedürftigen Bereichen neben der Straße oder des Gegenverkehrs. Darüber hinaus dienen sie dem Schutz von Fahrzeuginsassen
Seite 4 von 22
[Seite 5]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
vor schweren Folgen infolge Abkommens von der Fahrbahn, z. B. bei einem Absturz oder vor dem Anprall an gefährliche Hindernisse.
Mit der Einführung der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) sollen in Deutschland nur noch nach DIN EN 1317 positiv geprüfte Fahrzeug-Rückhalte- systeme eingesetzt werden. Um das Niveau der Verkehrssicherheit in Deutschland aufrecht zu erhal- ten, müssen diese Systeme neben den Anforderungen der DIN EN 1317 noch weitere nationale Ein- satzkriterien erfüllen. Daher werden im Rahmen der Vergabeunterlagen entsprechende Anforderungen „Erfüllung der Technischen Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland““ gestellt. Hierbei sind als Anforderungen an Schutzeinrichtungen die Kriterien S1 bis S5 immer nachzuweisen. Bei Schutzeinrichtungen auf Bauwerken sind die ergänzenden Kriterien BW1 bis BW3, sowie BW5 und BW7 immer nachzuweisen. Die Erfüllung dieser Anforderungen kann dabei entweder durch Einzelnachweis oder durch Nachweis der Eintragung in der sogenannten Technischen Übersichtsliste erfolgen.
Die Aufnahme in, bzw. die Bezugnahme auf, die Technische Übersichtsliste erspart die wiederholte Einreichung umfangreicher Unterlagen im konkreten Vergabeverfahren. Hierdurch wird der Verfahrens- aufwand bei Ausschreibungen sowohl für die Industrie als auch für die Verwaltung reduziert.
„Für die nicht in der technischen Übersichtsliste enthaltenen Produkte der Beispielplanung wurde die Prüfung der Einzelnachweise gemäß den technischen Kriterien vom AG durchgeführt. Eine gesonderte Vorlage der Einzelnachweise ist nicht erforderlich.“
Es ist nicht zuletzt auch im Sinne der Sicherheit wichtig, dass das Gesamtsystem bezogen auf Verfüg- barkeit, Qualität, Fertigung, Reparatur und Ersatz sowie Ausschreibung und Vergabe für alle Beteiligten umsetzbar bleibt. So würde beispielsweise eine Vielzahl von konstruktiv unterschiedlichen Systemen dazu führen, dass zur Verbindung der Einzelsysteme eine Unmenge von Übergangskonstruktionen notwendig wären. Übergangskonstruktionen sind Unstetigkeiten im sonst gleichmäßig wirkenden Band einer Schutzeinrichtung. Unfälle und Anprallprüfungen zeigen, dass diese Unstetigkeiten zu einem un- kontrollierten Fahrzeugverhalten führen können. Deswegen sollen aus Gründen der Sicherheit grund- sätzlich nur Schutzeinrichtungen eingesetzt werden, die eine geringe Anzahl von Übergangskonstruk- tionen erfordern.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Fahrzeug-Rückhaltesysteme nach Anfahrten in der Regel repariert werden müssen. Mittlerweile existiert eine Vielzahl an sehr verschiedenartigen Systemen auf dem Markt. Sie unterscheiden sich im Material, in den einzelnen Bauteilen, im Leistungsvermögen und in der Geometrie. Um im Sinne der Verkehrssicherheit ein funktionierendes Gesamtsystem am Fahr- bahnrand aufzustellen, können diese unterschiedlichen Schutzeinrichtungen nicht beliebig kombiniert oder aneinandergehängt werden.
Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten enthaltenen folgende Hauptleistungen:
ca. 276 m SE am äußeren Fahrbahnrand herst. ca. 60 m SE im Mittelstreifen herstellen ca. 272 m SE auf Brücken und Stützw. herst. ca. 6 St ÜK/ÜE für FRS herstellen (Zulage)
1.1.2. Ingenieurbauwerke
Entfällt 1.1.3. Landschaftsbau
Entfällt
1.1.4. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
Vorankündigung
SiGeKo ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Die Leistungen im Zuge des erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes auf Baustellen, wurden im Rahmen eines Ingenieurvertrages gesondert vergeben. Die als Anlage beiliegende Vorankündigung ist vom AN zu vervollständigen und dem vom Seite 5 von 22
[Seite 6]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
AG beauftragten SiGeKo spätestens 12 Tage nach Zuschlagserteilung zu übergeben. Siehe dazu die OZ im Leistungsverzeichnis.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen
Mitarbeit bei der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen erstellen. Diese mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator abstimmen
Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und Umfang) und anpassen
Mitarbeit bei der Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten nach RAB 32 auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen erstellen. Diese mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator abstimmen.
1.1.5. Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gemäß Kampfmit- telVO NRW
Entfällt
1.2. AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN
Entfällt
1.3. AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN
Die Streifenfundamente im Bereich des Mittellängsverbaus wurden bereits im Vor- und Nachlauf des Bauwerks durch den Auftragnehmer (AN) Brückenbau hergestellt. Die Montage der Schutzeinrichtun- gen erfolgt durch Aufdübeln auf diese vorhandenen Fundamente.
1.4. GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN
Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung zwischen den beteiligten Auftragnehmern hingewiesen.
Die durch die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern entstehenden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand sowie ggf. entstehende Verzögerungen bei der Einrichtung bzw. Umlegung von Verkehrsführungen sind vom Bieter einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.
Gleichzeitige Lose sind:
Ingenieurbauwerke, Durchlässe
Ersatzneubau der Hardenbergbrücke.
Erd- und Straßenbau
Um den baulich bedingten Höhenunterschied an der neuen Brücke fachgerecht auszugleichen, wird die Fahrbahndecke im jeweiligen Anpassungsbereich vor und hinter dem Bauwerk entsprechend angeglichen.
Entwässerungen
Schächte im Mittelstreifen werden auf die neue Höhe angepasst
1.5. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE Seite 6 von 22
[Seite 7]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
Entfällt
1.6. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION
Sämtliche Leistungen des Angebotes sind in einer zusammenhängenden, einheitlichen Urkalkulation darzustellen. Aus der Urkalkulation müssen für die im Angebot enthaltenen Einheitspreise folgende Preisbestandteile unmittelbar ersichtlich sein: Einzelkosten der Teilleistungen mit Leistungsansätzen (Menge/Zeit), aufgegliedert in alle Kostenarten (insbesondere Lohn und Gehalt, Baustoffe und Bauteile, Rüst-, Schal- und Verbaumaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Baugeräte und Sonderkosten), Gemeinkostenanteil mit den zugehörigen Umlagefakto- ren, aufgeschlüsselt nach Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wag- nis und Gewinn (W+G) bezogen auf die einzelnen Kostenarten. Weiterhin sind anzugeben:
- Ermittlung der Kalkulationsmittellöhne,
- Ermittlung der Gemeinkosten der Baustelle bei Kalkulation über die Endsumme. Die Kalkulationen der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer sind der Urkalkulation beizufügen, spä- testens jedoch auf Aufforderung vorzulegen. Der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer hat seine Kalkulation spätestens bei Bedarf / auf Aufforderung detailliert aufzuschlüsseln.
2. ANGABEN ZUR BAUSTELLE
2.1. LAGE DER BAUSTELLE
Die Baustelle liegt zwischen den Anschlussstellen Mülheim-Winkhausen und Mülheim-Heißen. Der Be- reich der Baumaßnahme erstreckt sich von Betriebskilometer km 52+800 bis km 53+040 von Essen nach Venlo.
Nächster Ort
Mülheim an der Ruhr
2.2. VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE
Straße
Westlich parallel zum Bauwerk in ca. 200 m Entfernung verläuft die Freiherr-von-Stein Straße. Auf der Nordostseite verläuft in ca. 400 m Entfernung die Hansbergstraße. Auf der Südseite das Baufeld kreuzend verläuft die Geitlingstraße.
Schiene
Unterhalb des Bauwerks Hardenbergbrücke verläuft die hochelektrifizierten Bahntrassen der Fernbahnstrecke 2300 und Nahverkehrsstrecke 2291.
2.3. ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN
Die Zugänge und Zufahrten zum Baufeld werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt und sind durch den Auftragnehmer herzustellen, zu unterhalten und am Ende der Baumaßnahme wieder zurückzubauenDie erforderlichen Leistungen sind in die Leistungspositionen einzurechnen, sofern keine gesonderte Leistungsposition ausgewiesen ist.
Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Rei- nigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfs- fahrstreifen während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusi- chern und vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
2.4. ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUN- GEN Seite 7 von 22
[Seite 8]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
Medienanschlüsse jeder Art werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Be- schaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die Leistungspositionen einzurechnen.
2.5. LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE
Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und „Bereitstellungsfläche“ und werden in folgendem Sinne verwendet:
- Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.
- Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.
- Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereit- stellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.
Keine Flächen Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStättV stellt der Auftraggeber keine weiteren Lager- und Arbeitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Bieter in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.
Das Einrichten von Baubüros, Werkstätten Parkflächen und Unterkünften unter vorhandenen Brücken- bauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.
Flächen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen und Ausbaustoffen
Zeitweilige Lagerung innerhalb der BaustelleDer Auftragnehmer hat innerhalb der Baustelle eine Fläche / Flächen für die vorläufige Lagerung für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle herzurichten, während der Bauzeit vorzuhalten und zu unterhalten, zu betreiben sowie zurückzubauen.
Die Flächen sind zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen und Ausbaustoffen (Bodenaushub, Straßenaufbruch, Beton etc.) bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vorzusehen und innerhalb der Baustelle einzurichten. Abweichungen von den gekennzeichneten La- gerflächen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
Soweit der Auftragnehmer weitere Flächen außerhalb der Baustelle bzw. außerhalb der vom Auftrag- geber zugewiesenen Flächen zur Lagerung oder Aufbereitung nutzt, hat er die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen.
Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Zeitweilige Lagerung außerhalb der Baustelle auf Flächen des AG
Die zeitweilige Lagerung von Abfällen darf nur auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Flä- chen außerhalb der Baustelle erfolgen. Die Flächen sind in der Unterlage des Auftraggebers gekenn- zeichnet.
Zeitweilige Lagerung außerhalb der Baustelle auf Flächen des AN Für die Nutzung von Flächen für die zeitweilige Lagerung von Abfällen und Ausbaustoffen oder Aufbereitung außerhalb der Baustelle, hat der Auftragnehmer die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auf- tragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen.
Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen Seite 8 von 22
[Seite 9]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für Bereitstellungsflächen für gefährliche Abfälle als auch für Bereitstellungsflächen für nicht gefährliche Abfälle: – Für die zeitweilige Lagerung von Bodenmaterial sind die Anforderungen der DIN 19639 Kapitel 6.3.7 zu beachten. – Der ursprüngliche Flächenzustand ist nach Abschluss der Entsorgung wiederherzustellen. Der Flä- chenzustand ist über je eine Flächenbeprobung nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverord- nung (BBodSchV) vor Aufbau und nach Rückbau des Bereitstellungsflächen nachzuweisen. – Grundlage des Nachweises über den Flächenzustand ist der Wirkungspfad Boden-Mensch und der Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze gemäß der die BBodSchV. Probenahme und Analytik für die Flä- chenbeprobungen sind durch ein akkreditiertes Umweltlabor durchzuführen. – Eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme, Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle muss jederzeit erfolgen können. – Die Bereitstellungsflächen müssen betriebstypischen Beanspruchungen wie Befahren mit LKW und schweren Baumaschinen, durch Haufwerks- und sonstige Lasten, Witterungseinflüsse, usw. so standhalten, dass die Stand- und Nutzungssicherheit gegeben ist. – Die Bereitstellungsflächen sind arbeitstäglich zu kontrollieren, etwaige Schäden sind durch den Auf- tragnehmer umgehend instand zu setzen. Die Kontrolle ist zu dokumentieren. – Der Auftragnehmer hat die Erfüllung der Pflichten nach GewAbfV §8 für alle Abfallschlüsselnum- mern einschließlich des Kapitels 17 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Anlage zu §2 Abs. 1 (Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) zu dokumentieren. – Eine Beeinträchtigung der Eigenschaften von Gewässern, des Grundwassers oder benachbarter Grundstücke Dritter durch Verwehen, Abschwemmen oder Auswaschen von Aushubmaterial oder durch Austreten von Schadstoffen oder mit Schadstoffen belastetem Niederschlagswasser ist zu verhindern. – Eine funktionierende Entwässerung inkl. Vorflut und Reinigungsanlage ist herzustellen. Ggf. erfor- derliche wasserrechtliche Genehmigungen sind durch den AN einzuholen.
Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Zusätzliche Anforderungen: Bereitstellungsflächen
Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen:
- Haufwerke sind räumlich voneinander zu trennen, eine Über- oder Aneinanderlagerung von Hauf- werken ist unzulässig.
- Die Haufwerksgröße ist im Regelfall auf 500 m³ zu beschränken. Ausnahmen bedürfen der vorlau- fenden Abstimmung mit dem AG.
- Haufwerke sind eindeutig und fortlaufend zu nummerieren. Haufwerksnummern sind nach Abfuhr nicht wieder zu vergeben. Die Nummerierung ist deutlich sichtbar auf witterungsresistenten Schil- dern (mindestens DIN A4) am Haufwerk anzubringen. Schilder sind gegen Umfallen / Verschütten / Überfahren zu sichern und ggf. sofort wieder aufzustellen.
- Fortlaufendes Führen eines Haufwerks- und Behälterkatasters.
Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen
Für die Lager-, Bereitstellungsflächen und Flächen für Baustelleneinrichtung, Unterkünfte, usw. im Bereich von Bäumen und Vegetationsbeständen, sind die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationbeständen, R SBB, Ausgabe 2023 zu beachten.
2.6. GEWÄSSER
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
- Vernässung und Überstauung Seite 9 von 22
[Seite 10]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
- Schichten- und Grundwasser
Wasserableitungen in die Wurzelbereiche von Bäumen und Vegetationsflächen sind zu verhindern. Die Ableitung von Wasser im Baustellenbereich ist so zu führen, dass ein Aufstau von Wasser und eine Verschlämmung von Boden mit der Folge von Staunässe vermieden werden. Anfallendes Wasser ist in Vorfluter, Kanalisation oder Rückhalte- bzw. Absetzbecken einzuleiten.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Gewässer nicht durch den Eintrag von Schmutz- und Schadstoffen verunreinigt werden und schattenspendende Gehölze am Gewässerrand im Baustellen- bereich nicht entfernt werden. Die Gewässerränder und das Gewässerbett dürfen nicht befahren wer- den. Der Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen.
2.7. BAUGRUNDVERHÄLTNISSE
2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse)
2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau)
Entfällt
2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)
Entfällt
2.7.4. Schadstoffbelastung (vorh. Oberbau, Unterbau, Untergrund)
Entfällt
2.8. SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
- 4 Schadensminimierung bei Bäumen 4.1 Bodenauftrag 4.2 Bodenabtrag
Im Wurzelbereich dürfen keine Böden oder andere Stoffe aufgetragen werden (siehe R SBB Bild 1). Ist dies in Ausnahmefällen nicht zu vermeiden, müssen bei der Auftragsdicke und dem Einbauverfahren berücksichtigt werden (siehe Bild 7):
- die artspezifische Verträglichkeit
- das Alter
- die Vitalität
- die Ausbildung des Wurzelsystems
- die Bodenverhältnisse
- die Art der aufzutragenden Stoffe
Hierbei ist ein Mindestabstand von 2,5 m vom Stamm freizuhalten.
Seite 10 von 22
[Seite 11]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
Ist ein Bodenabtrag im Bereich der Wurzeln unvermeidlich, sind die in der DIN 18920 genannten Maß- nahmen (z. B. Absaugen, Handarbeit) zu ergreifen. (siehe R SBB, Bilder 8 und 9).
2.9. SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE
Bäume und Flurgehölze
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
4.1 Bodenauftrag 4.2 Bodenabtrag 4.3 Bodenverdichtung 4.7 Weitere Schäden an Bäumen
- Vermeidung weiterer Schäden an Bäumen und Sträuchern
Im Wurzelbereich dürfen keine Böden oder andere Stoffe aufgetragen werden (siehe Bild 1). Ist dies in Ausnahmefällen nicht zu vermeiden, müssen bei der Auftragsdicke und dem Einbauverfahren be- rücksichtigt werden (siehe Bild 7):
Ist ein Bodenabtrag im Bereich der Wurzeln unvermeidlich, sind die in der DIN 18920 genannten Maßnahmen (z. B. Absaugen, Handarbeit) zu ergreifen.
Zusätzlich sind die freigelegten Wurzeln vor Austrocknung und Frostschäden zu schützen.
Die Bodenverdichtung im Bereich von Wurzeln ist zu vermeiden. Die Vermeidung von Bodenverdich- tung kann nur durch Schutzmaßnahmen (siehe Bild 3) erreicht werden.
Lässt sich in begründeten Ausnahmefällen das Befahren oder eine sonstige befristete Belastung des Wurzelbereiches nicht vermeiden, ist eine Schadensminimierung vorzusehen. Diese besteht aus bo- dendruckmindernden Platten oder Matten, die auf einer Tragschicht aus grober Gesteinskörnung z. B. 8/45 mm, in einer Mindestdicke von 0,2 m auf einer Unterlage aus Geotextil aufgebracht wird (siehe Bild 14).
Der Baum und der Wurzelbereich sind durch einen Schutzzaun zu schützen, dabei ist der zu schüt- zende Bereich so groß wie möglich zu wählen (siehe Bild 14). In Ausnahmefällen kann ein Stamm- schutz gemäß DIN 18920 (siehe Bild 14 a) installiert werden.
Verunreinigter Boden ist unter möglichster Schonung der Wurzeln, z. B. durch Absaugen, zu entfer- nen und durch geeignete Böden oder Substrate zu ersetzen.
Entstehen trotz aller Maßnahmen direkte Schäden am Baum, sind auf der Grundlage der ZTV-Baum- pflege baumpflegerische Maßnahmen zu ergreifen.
Denkmale
Die Entdeckung von Bodendenkmälern, sowie das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä- lern richten sich nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Vermutete Bodenfunde
Bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden sind die Arbeiten (im betroffenen Bereich) einzustel- len und die örtliche Bauüberwachung des AG's unverzüglich zu benachrichtigen.
Baugeräte
Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL Seite 11 von 22
[Seite 12]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungs- konform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.
2.10. ANLAGEN IM BAUBEREICH
Gleisanlagen
Unterhalb des Bauwerks Hardenbergbrücke verläuft die hochelektrifizierten Bahntrassen der Fernbahnstrecke 2300 und Nahverkehrsstrecke 2291.
Leitungen
Die in den Ausschreibungsplänen dargestellten Versorgungsleitungen dienen nur zur Information und haben keinen rechtlichen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit!!!
In den Entwurfsplänen sind die dem AG bekannten Versorgungsleitungen dargestellt. Die Lage der Versorgungsleitungen ist nicht genau bekannt und in den Plänen nur nachrichtlich dargestellt. Der AN hat sich über alle vorhandenen Versorgungsleitungen selbst Kenntnis zu verschaffen und eine umfassende Leitungsabfrage vor Beginn der Arbeiten durch- zuführen und dem AG auf Verlangen vorzulegen. Die Kosten für die Beschaffung der Lagepläne trägt der AN. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten von den Leitungseigentümern im Bei- sein der zuständigen Bauüberwachung des AG, örtlich einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Tagen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten. Bei Unterlassung kann der Auftragnehmer Ansprüche wegen Behinderung infolge zu später Einweisung nicht geltend machen.
Auflagen der Versorgungsträger sind vom AN zu beachten und umzusetzen. Der AN hat sich diesbe- züglich bei allen Versorgungsträgern zu erkundigen. Die jeweiligen Versorgungsträger haben insoweit gegenüber dem AN eine direkte Anordnungsbefug- nis.
Das Erkunden und Sichern der aufgeführten Leitungen wird nicht gesondert vergütet, sofern die Leis- tungsbeschreibung keine andere Regelung vorsieht. Werden während der Baudurchführung weitere Leitungen gefunden, werden die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Schutz dieser Leitungen gesondert vergütet.
Folgende Leitungen liegen nach Kenntnis des Auftraggebers im Baufeld:
Entwässerungsleitungen
Beim Rammen der Pfosten ist besonders auf die Lage der Entwässerungsleitungen zu achten. 2.11. ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH
Straßenverkehr
Der Verkehr auf der BAB 40 wird während der gesamten Bauzeit 4+0 auf der Fahrtrichtung Essen geführt.
Seite 12 von 22
[Seite 13]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
Generell sind die Bauarbeiten ausgehend von einer 6 Tage Woche und von einer täglichen Arbeitszeit unter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln. Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist der Auftragnehmer angehalten seinen Bauab- lauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist.
Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
– Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, – Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), – Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, – eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, – Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, – Anlieferung von Hauptbaustoffen, – Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen), – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, – Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, – Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
3.1. VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG
Der Auf- und Abbau sowie die Vorhaltung der Verkehrssicherung der gesamten Maßnahme erfolgt durch einen gesonderten Vertrag. Der Verkehr wird wie oben beschrieben 4+0 auf der Fahrtrichtung Essen geführt. Allgemeines
Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Be- hörde.
Aufrechterhaltung des Verkehrs
Die Arbeiten erfolgen unter Aufrechterhaltung des Verkehrs. Sie werden so durchgeführt, dass für alle Verkehrsteilnehmer die Verkehrssituation jederzeit klar erkennbar ist.
Während der Bauzeit sind die Zugänge und Zufahrten zu den Anliegergrundstücken (auch landwirt- schaftlich genutzte Grundstücke) freizuhalten
Nachtbaustellen
Die Warnkleidung muss die Anforderungsmerkmale der Klasse 3 einhalten.
3.2. BAUABLAUF
Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Die Reihenfolge der Arbeiten obliegt dem AN, ist jedoch mit dem AG und dem AN der Brücke abzu- stimmen.
3.3. WASSERHALTUNG Seite 13 von 22
[Seite 14]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
Entfällt
3.4. BAUBEHELFE
Entfällt
3.5. STOFFE, BAUTEILE
3.5.1. Straßenbau
Fahrzeug-Rückhaltesysteme
Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind vom Auftragnehmer gemäß den ZTV FRS, Abschnitt 5.2.6 zu kenn- zeichnen. Fahrzeug-Rückhaltesysteme aus Stahl sind mit Kunststoff- oder Metallschildern zu kenn- zeichnen. Diese Schilder müssen alle nach den ZTV FRS erforderlichen Informationen zu Identifizie- rung enthalten. Die Befestigung muss mit einer Schraubverbindung erfolgen. Dabei ist sicher zu stellen, dass sich die überstehende Schraubenenden ausschließlich auf der verkehrsabgewandten Seite der Konstruktion befinden. Fahrbahnseitig dürfen durch die angebrachte Kennzeichnung keine Gefähr- dungspotentiale für Verkehrsteilnehmer entstehen.
3.5.2. Stoffstrommanagement
Entfällt
3.5.3. Ingenieurbauwerke
Entfällt
3.5.4. Landschaftsbau
Entfällt
3.5.5. Erdbau
Entfällt
3.6. ABFÄLLE
3.6.1. Allgemeines
Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträch- tigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
Entsorgung durch den Auftragnehmer
Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.
Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ord- nungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der gel- tenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen.
Seite 14 von 22
[Seite 15]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragneh- mer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragneh- mer hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständi- gen Behörden zu informieren.
Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Per- son/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter.
Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Leistungspositionen für die Entsorgung mit einzurechnen.
3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration
Entfällt
3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle
Die Aufwendungen für die Entsorgung/Verwertung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositio- nen enthalten abweichende Regelungen.
Vor Beginn der Entsorgungs-/Verwertungsleistung ist vom AN für jeden mineralischen Ersatzbaustoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 Ersatzbau- stoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage des AG vor- zulegen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch den AG erfolgen.
Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung/Ver- wertung dem Auftraggeber zu übergeben.
Die o.g. Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV sowie der Nachweis über den Verbleib der Ausbau- stoffe erfolgt über das im Abschnitt 5.6.1 enthaltene Formblatt.
Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition und dem Auftraggeber vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben.
Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Liefernachweise) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leis- tung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.
Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegenachweise/Wiegescheine gü- teüberwachter Asphaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen.
Sofern die elektronische Erfassung (eANV) für nicht gefährliche Abfälle festgelegt wurde oder die Teil- nahme am eANV für nicht gefährliche Abfälle von Entsorgern gefordert wird, sind die elektronischen Dokumente vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibs- kontrolle sind Registerbelege zu verwenden.
3.6.4. Gefährliche Abfälle
Regelungen zur Durchführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV)
Die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen ist in elektro- nischer Form durchzuführen (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Be- teiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen.
Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten.
3.6.5. Entsorgungskonzept entsprechend anpassen/löschen Seite 15 von 22
[Seite 16]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
Entfällt
3.6.6. Bodenlogistikkonzept entsprechend anpassen/löschen
Entfällt
3.7. WINTERBAU
Es liegen Terminzwänge vor, so dass Arbeiten im Winter erforderlich sind.
Es sind alle mit der Leistungserbringung in der Winterperiode verbundenen Mehraufwendungen ein- zukalkulieren.
3.8. BEWEISSICHERUNG
Sofern während der Bauzeit weitere Auftragnehmer oder Dritte in das Baufeld eingreifen, kann auf Anordnung des Auftraggebers eine mehrmalige Zustandsfeststellung oder Beweissicherung erforder- lich sein.
Zustandsfeststellung Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle baulichen Anlagen, die sich im und am Bau- feld und an den Baufeldgrenzen befinden, bzw. die vom Auftragnehmer als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführlicher Fotodoku- mentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4).
Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auftragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteilig- ten in Kopie zu übergeben.
Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenver- kehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursachte Schäden abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie vor zu wiederholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unter- schreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellt.
Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in die Position Baustelleneinrichtung einzurechnen.
3.9. SICHERUNGSMASSNAHMEN
Entfällt
3.10. BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke)
3.10.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten
Entfällt
3.10.2. Vermessungsleistung
Entfällt
3.10.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung
Allgemein
Seite 16 von 22
[Seite 17]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber aufzustel- len. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen.
Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauabrechnung ab- zuschließen.
Die Bauabrechnung hat im elektronischen Abrechnungsverfahren zu erfolgen.
Der Auftragnehmer hat zur Anlaufbesprechung für die Bauabrechnung auf Grundlage der Regelquer- schnitte Übersichtspläne zur Abrechnung des Oberbaus zu erstellen. In diesen sind alle maßgeblichen Positionen des Oberbaues darzustellen. Diese Pläne sind vom Auftragnehmer fortzuschreiben und durch die Angabe der Eignungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen. Alle Aufwendungen hierfür sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
3.11. PRÜFUNGEN UND NACHWEISE
3.11.1. Erstprüfungen
Entfällt
3.11.2. Eigenüberwachungsprüfungen
Die Eigenüberwachungsprotokolle gemäß ZTV FRS Abschnitt 4.2 sind bei der Abnahme zur Einsicht vorzulegen.
3.11.3. Kontrollprüfungen
Entfällt
3.12. ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SI- CHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan )
Mitarbeit bei der Aufstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes nach RAB 31 und Abstimmen mit dem SiGeKo des AG. Siehe dazu die OZ im Leistungsverzeichnis.
3.13. ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ
Die „Baustellenordnung“ und/oder das „Merkblatt für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten“ gilt für alle Auftragnehmer und Nachunternehmer bei Verträgen mit der Autobahn GmbH des Bundes und ist in Absprache mit dem AG / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der Technik geforderte Arbeits- schutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die Einheitspreise der entsprechenden Positio- nen einzurechnen.
Die aktuelle Version ist als Anlage beigefügt.
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbei- ten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
Seite 17 von 22
[Seite 18]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
4.1. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN
Siehe Anlagenverzeichnis
4.2. VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UND GGF. FORTZUSCHREIBENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) Die in Abschnitt 1, Absatz 11 der ZTV FRS aufgeführten Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung vorzulegen.
Für Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) ist eine Ausführungsplanung vorzulegen. In der Unterlage sind alle erforderlichen Angaben (Systemart, Längen usw.) für den Bau der FRS darzustellen. Die Regelaus- führung und besondere Stellen (Einbauten, Engstellen usw.) sind in Querprofilen darzustellen. Die dazu erforderlichen Angaben werden vom AG zur Verfügung gestellt. Wird die Beispielplanung des AG (s. 4.1) umgesetzt, kann diese Planung als Ausführungsplanung vorgelegt werden. Die Ausführungspla- nung ist dem AG spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung vorzulegen.
4.3. DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGA- BEN
4.3.1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bau- vorhabens stellen
Entfällt
Seite 18 von 22
[Seite 19]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
5. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Nor- men, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- mein-same technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale techni- sche Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausfüh- rung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso an- erkannt.
5.1. ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUN- GEN
Siehe auch Ziffer 5 des Angebotsschreibens.
VGVF BSW O 2013
Es gelten die „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ort- betonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013
Bezugsquelle: www.bast.de
„Leitfaden des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Bohr- lochdetektionen und Baubegleitender Kampfmittelräumung gemäß Kampfmittelverordnung vom 16.3.2022“ Bezugsquelle: https://www.brd.nrw.de/themen/ordnung-sicherheit/kampfmittelbeseitigung
Technische Lieferbedingungen
Technische Lieferbedingungen (TL), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
TL-SP 99 mit den Änderungen gemäß Abschnitt 5.2.2 Bezugsquelle: FGSV
Technische Prüfvorschriften
Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTV Verm – StB 01, Ausgabe 2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV
ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV
ZTV FRS 2013, Fassung 2017 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme
Seite 19 von 22
[Seite 20]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
(ZTV FRS 2013, Fassung 2017) Bezugsquelle: FGSV Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Abschnitt 1.1.1 Straßenbau; Ausstattung. Die in Abschnitt 1, Absatz 11 der ZTV FRS aufgeführten Unterlagen sind dem AG spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung vorzulegen.
5.2. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN LIEFERBEDINGUNGEN
5.2.1. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL M
Entfällt
5.2.2. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL SP 99
Der Korrosionsschutz von Schutzplankenholmen Profil A und Profil B kann entweder durch das Stück- verzinken nach EN ISO 1461 (Ausgabe 10/2009) oder alternativ durch die Verwendung von kontinuier- lich schmelztauchveredeltem Stahlband („Bandverzinken“) mit Zink (Z)- nach EN 10346-S250GD+Z600 bzw. mit Zink-Aluminium (ZA)-Überzug nach EN 10346-S250GD+ZA300 (jeweils Ausgabe 10/2015) erfolgen.
5.2.3. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen
Entfällt
5.2.4. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Beton-StB 07
Entfällt
5.2.5. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Bitumen
Entfällt
5.2.6. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Asphalt StB 07/13
Entfällt
5.3. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN PRÜFBEDINGUNGN
Entfällt
5.4. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN
5.4.1. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
Entfällt
5.4.2. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 26
Entfällt
5.4.3. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2
Entfällt
5.4.4. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17
Entfällt
5.4.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Ew-StB 25
Seite 20 von 22
[Seite 21]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
Entfällt
5.4.6. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18
Entfällt
5.4.7. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20
Entfällt
5.4.8. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025
Entfällt
5.4.9. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEL-B 3/95
Entfällt
5.4.10. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-LSW 22
Entfällt
5.4.11. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-SA 97
Entfällt
5.4.12. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV M 13
Entfällt
5.4.13. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001
Die fortlaufende Bestandserfassung (Ziffer 2.3.6, ZTV Verm-StB 01) ist nicht Bestandteil der beauftrag- ten Bauleistung.
5.4.14. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV VZ 2011
Abschnitt 4.3 Qualifikation des Erbringers der Leistung
Die DIN 18800-7 (Stahlbauten, Teil 7: Ausführung und Herstellerqualifikation) wurde zurückgezogen. Sie wird durch DIN EN 1090-1 ersetzt. Für den Nachweis der Herstellerqualifikation für das Schweißen kann daher nicht mehr die Klasse B nach DIN 18800-7 gefordert werden.
Für den Geltungsbereich der ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung wurde die Klassenaus- wahl nach DIN EN 1090-2 von der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen überprüft. Es wird Aus- führungsklasse EXC2 gefordert.
Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Aufstellvorrichtungen von ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung erfolgt unabhängig vom Inkrafttreten der Normenreihe EN 1090 weiter nach der Produktnorm EN 12899-1 (CE-Kennzeichnung nach System 1). Dies wurde durch die Europäischen Normenorganisation CEN festgelegt.
Damit bleibt auch die Anwendung der Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrs- zeichen (TLP VZ) weiter gültig. Auch hier muss jedoch die Klasse B nach DIN 18800-7 sinngemäß durch EXC2 nach EN 1090-2 ersetzt werden. Hinweis: Für Schilderbrücken und Kragarme gilt nach wie vor die ZTV-ING. Diese fordert EXC2 und es ist der Nachweis nach EN 1090-1 zu erbringen (CE-Kennzeichnung nach System 2+).
Abschnitt 6.1.3 Auswahl der Ausführungsart des Signalbildes
Es dürfen nur zugelassene Signalbild-Materialien und zertifizierte Materialkombinationen nach TLP VZ verwendet werden. Die Bewertung der Konformität mit den für Deutschland ausgewählten Klassen er- folgt durch die Bundesanstalt für Straßenwesen. Über die für Deutschland freigegebenen Signalbild- Materialien wird bei der BASt eine Liste geführt und diese in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.
Seite 21 von 22
[Seite 22]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
Die Auswahl der Ausführungsart ist nach dem Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungs- klasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (M LV) zu treffen.
Auf eine Kombination von Reflexfolien verschiedener Retroreflexions-Klassen und/oder Reflexfolien- Aufbauten innerhalb eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung (z.B. RA3 auf RA2 und/oder Reflexfolien-Aufbau C und Reflexfolien-Aufbau B) ist zu verzichten.
Abschnitt 7.2 Konstruktive Einzelheiten
DIN 18801 (Stahlhochbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung) und DIN 18808 (Stahlbauten; Trag- werke aus Hohlprofilen unter vorwiegend ruhender Beanspruchung) wurden zurückgezogen. Sie wer- den durch DIN EN 1993 ersetzt. Die Abmessungen der Ständerkonstruktion sind entsprechend DIN EN 1993 (Eurocode 3) vorzusehen.
Für die Ausführung von geschweißten Aufstellvorrichtungen siehe Punkt 7.15.3
Abschnitt 7.3 Fahrzeug-Rückhaltesysteme
Vor Schildkonstruktionen auf Gabelständern oder Trimasten sind gemäß RPS 2009 (ARS 28/2010) passive Schutzeinrichtungen vorzusehen, sofern die passive Sicherheit der Schildkonstruktion nach DIN EN 12767 nicht nachgewiesen wurde
Abschnitt 7.6.5 Aufstellvorrichtungen großer Verkehrszeichen mit variablen Bildinhalten
DIN 18800-1 bis -3 wurden zurückgezogen. Sie werden durch DIN EN 1993 (Eurocode 3) ersetzt.
Für die Nachweise der Tragkonstruktionen aus Stahl ist Eurocode 3 anzuwenden, allerdings sind für ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung die Teilsicherheitsbeiwerte für Lasten gemäß DIN EN 12899, PAF 1, Tabelle 6 (y = 1,2 für Eigenlasten; y = 1,35 für Windlasten) anzusetzen. G Q
DIN 4113-1 und -2 (Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung) wurden zurück- gezogen. Sie werden durch DIN EN 1999-1-1 (Eurocode 9) ersetzt. Für Tragkonstruktionen aus Alumi- nium gilt entsprechend Eurocode 9.
Abschnitt 7.6.9 Gründung
Die Bemessung der Fundamente erfolgt nach Eurocode 7 sowie den nationalen Anhängen und Ergän- zungsnormen (z.B. DIN 1054). Die Nachweise sind für den Grenzzustand der Tragfähigkeit und den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit zu führen.
5.5. SONSTIGE ANZUWENDENDE TECHNISCHE REGELWERKE
Entfällt
Seite 22 von 22
[Seite 23]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
5.6. ANLAGEN / FORMBLÄTTER
5.6.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
Formblatt Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
| .e m h a n ß a m s g n u g r o s tn E r e d s u ta tS | tn a lp e g - " G " | n e s s o lh c s e g b a / tr h ü fe g s u a - " A " | Niederlas- sung: | Außenstelle: | Projektnummer: | Zeitraum: | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rheinland | «Außenstelle» «Außenstelle_Ort» | «Projektnummer» | ||||||||||||
| Baumaß- nahme: | «Vertragsnummer» «VertragName» | |||||||||||||
| Auftragneh- mer: | «AN_Name» | |||||||||||||
| (Name/An- schrift) | «AN_Straße», «AN_PLZ» «AN_Ort» | |||||||||||||
| Ordnungszahl / Abschnitt | Kurztext LV / Beschreibung | Abfall- schlüssel (AVV Schlüssel) | Abfallmenge (bitte Einheit wählen) | Zuordnungswert / Materialklasse | Art der Entsorgung (Verwertung: V, Auf- bereitung: A, Beseitigung: B,) | Verwertungsort oder Ent- sorgungsanlage (Name; Anschrift) | ||||||||
| t | V | A | B | |||||||||||
| "A" | ||||||||||||||
| "A" | ||||||||||||||
| "G" |
Seite 1 von 2
[Seite 24]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
| Ordnungszahl / Abschnitt | Kurztext LV / Beschreibung | Abfall- | Abfallmenge (bitte Einheit wählen) | Zuordnungswert / Materialklasse | Art der Entsorgung (Verwertung: V, Auf- bereitung: A, Beseitigung: B,) | Verwertungsort oder Ent- sorgungsanlage (Name; Anschrift) | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| schlüssel | |||||||||||||||||||
| (AVV | |||||||||||||||||||
| Schlüssel) | |||||||||||||||||||
| t | V | A | B | ||||||||||||||||
| Ort, Datum | |||||||||||||||||||
| Unterschrift AN | |||||||||||||||||||
| (Name, Stempel) |
Seite 2 von 2
[Seite 25]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
5.6.2. Beschreibung von Homogenbereichen
5.6.3. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen
Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen
Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen (BGS) im eANV benötigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass: • Entsorgungsnachweise und Begleitscheine erst nach vollständiger Angabe der Informationen, erstellt werden können. • möglichst (wenn absehbar) vier Wochen vor Beginn der Entsorgung, die Entsorgungsnachweise per Mail zu beantragen sind. • spätestens zwei Wochen vor Beginn der Entsorgung von der Baustelle, die notwendige Anzahl von Begleitscheinen per Mail zu beantragten sind. • bevor der Entsorgungsnachweis nicht von allen Beteiligten signiert ist, der Abfall noch nicht von der Baustelle entfernt werden darf!
| Auftraggeber: | |
|---|---|
| Maßnahmen Bezeichnung: | |
| Projekt-Nummer: | |
| Außenstelle, Autobahnmeisterei (An- schrift): | |
| Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax-Nummer, E-Mail): | |
| Abfallbezeichnung: | |
| Abfallschlüssel aus LV: | |
| Gesamte Abfallmenge laut LV: | |
| Abfallmenge Tagesleistung (evtl.): | |
| Abfallanalyse als PDF beilegen (not- wendig): | ☐ |
| Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Datum, KW): | |
| Bezeichnung der Abfallherkunft/An- fallstelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrtrichtung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilomet- rierung, Haufwerk, Adresse, R+H-Wert) |
| Auftragnehmer: | |
|---|---|
| Name und Anschrift: | |
| Name Ansprechpartner: | |
| Telefon Ansprechpartner: | |
| E-Mail Ansprechpartner: |
| Rechnungsbeauftragter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: | |||
| Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein)?: |
| Bevollmächtigter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: | |||
| Verwendet Bevollmächtigter das Pro- gramm ZEDAL (Ja/Nein)?: | ☐ Ja ☐ Nein |
| Entsorger: | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift der Entsorgungsanlage: | |||
| Entsorger-Nr.: | |||
| Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsorger den o.g. Abfall entsorgen darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prüfung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Behörde (Ja/Nein)? | ☐ Ja ☐ Nein | ||
| Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beilegen: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgrenzen, mg/kg, etc.): |
| Beförderer | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: |
Seite 1 von 1
[Seite 26]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
| Beförderer-Nr.: | |
|---|---|
| Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Abfall- schlüssel transportieren darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Entsorgungsnachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!
Datum: Unterschrift:
[Seite 27]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
5.6.4. Formblatt Übersicht Einbau mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) nach ErsatzbaustoffV
Seite 1 von 1
[Seite 28]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
5.6.5. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft
Seite 1 von 1
[Seite 29]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
5.6.6. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte
Seite 1 von 1
[Seite 30]
1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
Seite 1 von 1