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Arbeiten am Lichtraumprofil und Beseitigung von Totholz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 10:39 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

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NLStBV, Straßenmeisterei Lüneburg Baubeschreibung Seite 1

Baubeschreibung

(SM Lüneburg)

Vergabe von Baumpflegearbeiten im Zuge verschiedener Landesstraßen für die Straßenmeisterei Lüneburg (Landkreis Lüneburg)

Allgemein:

Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherung an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999)“ ist bei Angebotsabgabe nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Fehlen eines solchen Nachweises das Angebot von der Wertung auszuschließen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis anerkannt.

Besonders wird auf die ZTV-SA 97 / RSA-21 hingewiesen. Sie sind ebenfalls Vertragsbestandteil. Es muss mindestens ein deutschsprachiger Ansprechpartner, jederzeit vor Ort sein.

Der Artenschutz gemäß § 37 ff und 44 ff Bundesnaturschutzgesetz ist besonders zu Beachten. Insbesondere sind Vogelnester zu schonen. Arbeiten ab der 9.KW bis 27.KW sind in enger Absprache mit dem AG durchzuführen.

  1. Allgemeine Beschreibung der Örtlichkeit und des Zustandes der Bäume Die unterschiedlichen Straßenbäume befinden sich an Landesstraßen der oben genannten Straßenmeisterei. Die Verkehrssicherheit soll durch Totholzentnahme und Lichtraumprofilschnitt hergestellt werden. Die unterschiedlichen Baumhöhen liegen im mittel bei 15,0 m, die Kronendurchmesser variieren zwischen 10 bis 15 m. Der Arbeitsumfang an den einzelnen Bäumen ist stark unterschiedlich. Die Baumstandorte sind nicht immer zusammenhängend. Es muss mit zum Teil erheblichen Wegstrecken gerechnet werden.

  2. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung Die Leistung soll an verschiedenen Landesstraßen erfolgen.

  • 326 Bäume ein Lichtraumprofilschnitt nach ZTV Baumpflege 0.2.2.3 bzw.3.2.3 durchzuführen.
  • 297 Bäume das Totholz nach ZTV Baumpflege 0.2.2.4 bzw.3.2.4 zu entfernen. Dies beinhaltet das Sukzessive entfernen von Stamm und Stockaustrieb an einzelnen Bäumen.
  • 14 Bäume ein Lichtraumprofilschnitt und Totholz entfernen nach ZTV Baumpflege 0.2.2.3 bzw.3.2.3, 0.2.2.4 bzw.3.2.4 durchzuführen.

Das anfallende Schnittgut geht in Eigentum des AN über und ist unverzüglich von der Baustelle zu entsorgen. Durch die Arbeiten hervorgerufene Verschmutzungen auf den Fahrbahnen sind ohne Vergütung zu beseitigen Der AN haftet für alle Schäden, die der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen oder Dritten bei der Ausführung der Arbeiten entstehen. Die hierfür anfallenden Kosten sind mit in die Einheitspreise mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Behinderungen durch bauliche oder örtliche Gegebenheiten (z.B. Schutzplanken; Böschungen, Gräben) werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise mit einzurechnen.

Eine Besichtigung der Strecken wird empfohlen. Nachforderungen, die der Unkenntnis der örtlichen Schwierigkeiten begründet sind, werden nicht anerkannt.

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Achtung! Im Landkreis ist der Eichenprozessionsspinner aufgetaucht. Es ist damit zu rechnen, dass Eichen befallen sind. Der Eichenprozessionsspinner löst allergische Hautreaktionen aus. Für diese Arbeiten sind Schutzmaßnahmen gem. anliegender Betriebsanweisung durchzuführen. Das Holz geht in das Eigentum des AN über, darf aber als Brennholz nur in geeigneten Verbrennungsanlagen verwertet werden.

  1. Bauablauf Arbeitsbeginn und Reihenfolge des Bauablaufes sind nach der Auftragserteilung mit dem Auftraggeber SM Lüneburg: (04131/99105-11) abzustimmen.

  2. Witterung Das Wetterrisiko geht ausschließlich zu Lasten des AN

  3. Lager- und Arbeitsplätze Plätze für Baustelleneinrichtung des AN werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Der AN hat sich diese unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften selbst zu beschaffen.

  4. Öffentlicher Verkehr: Die Bauarbeiten sind in der Regel unter Aufrechterhaltung des Verkehrs durchzuführen. Im Baustellenbereichen verlaufen Fahrtrouten von Linien- und Schulbussen. Mit einem erhöhten Aufkommen von landwirtschaftlichem Verkehr ist zu rechnen.

  5. Verkehrssicherungspflicht nach BGB: Dem AN obliegt für die Dauer der Bauausführung, d.h. im Zeitraum vom Einrichten bis zum Räumen der Baustelle (Abnahme) die Verkehrssicherungspflicht (gem. BGB § 823) innerhalb der Baustelle und des gesamten Baufeldes.

  6. Verkehrssicherung Für die Verkehrssicherung ist eine verkehrsbehördliche Anordnung bei der Unteren Verkehrsbehörde einzuholen. Die Verkehrssicherung ist nach Vorgabe der Verkehrsbehörde auszuführen. Die Gebühren sind die die entsprechende Position einzurechnen. In einzelnen Straßenabschnitten mit besonderem Verkehrsaufkommen ist mit Arbeitszeitbegrenzungen zu rechnen. Ausnahmen insbesondere bezüglich des Arbeitsendes können bei der Verkehrsbehörde angefragt werden. Hier die Anschriften der Verkehrsbehörden:

Landkreis LüneburgAuf dem Michaeliskloster 4 21335 LüneburgTel: 04131/261304sascha.gienke@landkreis- lueneburg.de
Landkreis UelzenAlbrecht-Thaer-Straße 101 29525 UelzenTel: 0581-82433

Die Arbeiten müssen bis zum in den Vertragsbedingungen genannten Termin abgeschlossen sein. Es wird empfohlen, mit mehreren Teams zu arbeiten! Spezifische Einzelhinweise der SM zur jeweiligen Maßnahme:

  • Im Landkreis Lüneburg sind auf einigen Straßen (alle Bundesstraßen und L 216, L 221, L 233) die Arbeitszeiten auf 8:30 bis 15:30 beschränkt.
  1. Sicherung der Arbeitsfahrzeuge In jedem Fall sind Liefer- bzw. Arbeitsfahrzeuge beim Halten am Fahrbahnrand außerhalb geschlossener Baustellen durch rot-weiß schraffierte Leitmale oder durch weiß-rot-weiße Warnfarben an den dem Verkehr zugewandten äußeren Fahrzeugteilen zu kennzeichnen Bei Dunkelheit, trüber Witterung und längeren Arbeitspausen ist die Fahrbahn von allen Baustoffen und Geräten freizuhalten.

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Die Baustellen sind gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA und ZTV-SA 97) sowie den Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde und der örtlichen Bauleitung abzusperren. Warnkleidung im Zuge der auszuführenden Arbeiten RSA Teil A 8 Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im Verkehr eingesetzt oder neben dem Verkehrsbereich tätig werden und nicht durch eine geschlossene Absperrung (Absperrschranken oder Bauzäune) von diesem getrennt sind, müssen Warnkleidung nach DIN EN 471 (früher DIN 30711) tragen (§ 35 Abs. 6 StVO). Folgende Anforderungsmerkmale der DIN EN 471 müssen hierbei eingehalten werden:

  • Warnkleidungsausführung (Abs. 4.1) mind. Klasse 2 gem. Tabelle 1
  • Farbe (Abs. 5.1) ausschl. fluoreszierendes orange-rot gem. Tabelle2
  • Mindestrückstrahlwerte (Abs. 6.1) der Klasse 2 gem. Tabelle 5 Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden.
  1. Abrechnung Die Abrechnung soll getrennt nach den Abschnitten (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) erfolgen. Für Rechnungslegung und Zahlung gelten §§ 15 und 17 VOL/B. Rechnungen sind prüfbar und über den in den Vergabeunterlagen (131 Besondere Vertragsbedingungen) bezeichneten Rechnungsweg, an die Straßenmeisterei einzureichen. Die Zahlungsfrist nach § 17 Nr. 1 VOL/B beginnt nach Erfüllung der Leistung mit Eingang der prüfbaren Rechnung. Für vereinbarte Abschlagszahlungen gilt § 17 Nr. 2 VOL/B. Die Vorgaben zur elektronischen Rechnungsstellung, insbesondere zur Leitweg-ID und zur Angabe der Bestell- bzw. Vertragsnummer, sind zu beachten.

  2. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

  • ZTV-SA 97 / RSA-21
  • ZTV La-StB 18 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau)
  • HNL-S 99 (Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau)
  • ZTV – Baumpflege 2017
  • RSBB 2023 (Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen
  • Merkblatt für Baumpflegearbeiten an Straßen (BMV 2006)
  • Merkblatt Alleen (BMV 1992)
  • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)

Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen sind, sofern die endgültige Fassung nachstehend oder an anderer Stelle im Bauvertrag nicht angegeben ist, in der 3 Monate vor Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung maßgebend. Im Zweifelsfall ist der AG zu befragen.

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