Leistungsbeschreibung_Altholz 2027ff.pdf

Annahme, Verwiegung, Aufbereitung und Verwertung von Altholz und Christbäumen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 18:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.muenchen.de

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Leistungsbeschreibung Lose 1 bis 9 Annahme, Verwiegung, Aufbereitung und ordnungsgemäße Verwertung von Altholz Zeitraum: 01.01.2027 – 31.12.2028

  1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags ist die Annahme, Verwiegung, Aufbereitung und ordnungsgemäße Verwertung von insgesamt ca. 22.500 Mg pro Jahr Altholz der Klassen I–IV. Die Durchführung hat unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Altholzverordnung (AltholzV), zu erfolgen.

Der Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM) behält sich ausdrücklich vor, das Altholz nicht ausschließlich einem einzigen Abnehmer zuzuführen, sondern im Rahmen einer losweisen Vergabe mehrere Auftragnehmer einzubinden.

Bieter können Angebote für einzelne, mehrere oder alle Lose (Lose 1 bis 9) abgeben. Aus Gründen der Entsorgungssicherheit und logistischen Machbarkeit wird der Zuschlag jedoch je Bieter bzw. Bietergemeinschaft auf maximal fünf Lose begrenzt. Sollte ein Bieter rechnerisch mehr als fünf Lose erhalten, erfolgt eine Neuzuordnung der „überzähligen“ Lose gemäß dem Verfahren unter Punkt 5 dieser Leistungsbeschreibung.

Die Mengenverteilung erfolgt losweise je Anfallstelle. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auch Altholzmengen anderer Anfallstellen innerhalb des ihm zugewiesenen Mengenkontingents anzunehmen, sofern dies betriebsbedingt erforderlich ist. Die angegebenen Jahresmengen stellen Richtwerte dar; ein Anspruch auf eine bestimmte Abfallmenge besteht nicht, da die tatsächlichen Mengen durch den AWM nicht beeinflussbar sind.

An den Wertstoffhöfen erfolgt keine Vorbehandlung des Altholzes. Sperriges Altholz wird vor Ort lediglich in Presscontainern verdichtet.

Der Auftragnehmer hat die kontinuierliche Abnahme und Verwertung der angelieferten Mengen sicherzustellen – Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den nachfolgenden Punkten dieser Leistungsbeschreibung.

Es wird darauf hingewiesen, dass es während der Vertragslaufzeit zu vorübergehenden Schließungen einzelner Wertstoffhöfe (WSH) aufgrund von Instandhaltungs- oder Baumaßnahmen kommen kann. Entsprechende Informationen finden Sie stets aktuell auf der Homepage des AWM: www.awm-muenchen.de

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1.1 Abfallfraktionen und AVV-Nummern

Der AWM erfasst an seinen Wertstoffhöfen sowie über den Containerdienst unterschiedliche Altholzqualitäten. Zusätzlich fallen in den Monaten Januar bis März Christbäume als saisonale Fraktion an.

Die Zuordnung der Abfallarten nach AVV erfolgt wie folgt: − Lose 1–4, 6–7 (Mischfraktion) AVV 20 01 38 „Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt“ → gemäß Altholzverordnung: hauptsächlich A III, mit Anteilen A I und A II AVV 20 03 07 „Sperrmüll“ Fehlwürfe (z. B. A IV-Hölzer, AVV 17 02 04*, 20 01 37*) können im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Diese sind durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß auf eigene Kosten zu entsorgen. Ein Anteil bis max. 2 % A IV ist in das Angebot einzupreisen. Hinweis: während Monate: Jan – März befindet sich in dieser Mischfraktion Weihnachtsbäume, die an den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Dieses Holz wird nicht separat gesammelt. − Los 5 (reines A IV-Holz) AVV 17 02 04* bzw. 20 01 37* → Dieses Altholz fällt ausschließlich an den WSH Lindberghstraße 8a, Mühlangerstraße 100 und Truderinger Straße 2a getrennt an. Die Abfuhr und Nachweisführung hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mittels elektronischem Begleitscheinverfahren (eBGS) zu erfolgen. − Lose 8–9 (Christbäume) AVV 20 02 01

Alle Fraktionen sind entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorgaben fachgerecht zu verwerten.

1.2 Containerarten und Fahrzeugtypen

Das Abfallmaterial aus den Losen 1 bis 9 wird in unterschiedlichen Containerarten erfasst:

− in 10–35 m³ Absetz- oder Abrollcontainer − in 20 m³ Abrollpresscontainern

Im Los 8-9 kann die Sammlung auch direkt im Pressfahrzeug erfolgen.

Zum Einsatz kommen dabei Absetzkippfahrzeuge, Abrollkippfahrzeuge sowie Pressfahrzeuge.

1.3 Lose

1.3.1 Wertstoffhöfe (Angabe der Jahresmengen)

Los 1Mischfraktion (A III mit Anteilen A I und AII) Wertstoffhöfe: Lerchenstr. 13 (LER), Lindberghstr. 8 a (LBG)ca. 4.100 t/a (Jahresmenge)
Los 2Mischfraktion (A III mit Anteilen A I und AII) Wertstoffhöfe: Mauerseglerstr. 9 (MAU), Savitsstr.ca. 5.200 t/a (Jahresmenge)

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79 (SAV), Truderinger Str. 2 a (TRU), Bayerwaldstr. 33 (BAY)
Los 3Mischfraktion (A III mit Anteilen A I und AII) Wertstoffhöfe: Tübinger Str. 13 (TÜB), Tischlerstr. 3 (TIS), Thalkirchner Str. 260 (THA)ca. 6.300 t/a (Jahresmenge)
Los 4Mischfraktion (A III mit Anteilen A I und AII) Wertstoffhöfe: Arnulfstr. 290 (ARN), Neubruch 23 (NBR), Mühlangerstr. 100 (MLA)ca. 5.000 t/a (Jahresmenge)
Los 5Reines A IV Holz Wertstoffhöfe: Lindberghstr. 8 (LBG), Mühlangerstr. 100 (MLA), Truderingerstr. 2 (TRU)ca. 900 t/a (Jahresmenge)

1.3.2 Containerdienst (Angabe der Jahresmengen)

Los 6Mischfraktion (A III mit Anteilen A I und AII) Abfahrtstelle: Truderingerstr. 2ca. 280 t/a (Jahresmenge)
Los 7Mischfraktion (A III mit Anteilen A I und AII) Abfahrtstelle: Tübinger Str. 13ca. 280 t/a (Jahresmenge)
Los 8Christbäume Abfahrtstelle: Truderingerstr. 2ca. 100 t/a (Jahresmenge)
Los 9Christbäume Abfahrtstelle: Tübinger Str. 13ca. 100 t/a (Jahresmenge)

In Summe fallen pro Jahr etwa 22.500 Mg unterschiedlicher Holzarten zur Entsorgung an.

1.4 Besichtigungstermin und Probeanlieferung 1.4.1 Besichtigung der Abfallfraktionen (Lose 1–5) Ein Vor-Ort-Termin zur Besichtigung der Fraktionen ist verpflichtend, wenn Sie bisher kein Auftragnehmer für Altholz beim AWM waren. Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an:

Herr Dietl: 01525-7986922 christian.dietl@muenchen.de

Der Besichtigungsnachweis (Anlage 1) ist dem Angebot beizulegen. Für die Lose 6–9 ist keine Besichtigung vor Ort möglich. 1.4.2 Probeanlieferung (optional) Zur besseren Beurteilung der Fraktionen kann zusätzlich eine Probeanlieferung vereinbart werden. Bitte setzen Sie sich dazu mit dem Containerdienst in Verbindung:

089 / 233 - 31992 awm.containerdienst@muenchen.de

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Die voraussichtlichen Kosten/Tonne der Probeanlieferung sind dem AWM vorab schriftlich mitzuteilen an: vergaben.awm@muenchen.de

  1. Leistungen des Abfallwirtschaftsbetriebes München (AWM)

Die Anlieferung beim Auftragnehmer erfolgt durch den AWM mit eigenen Fahrzeugen und Containern (auch Presscontainer) zu einer behördlich genehmigten Anlieferstelle des Auftragnehmers im Großraum München und näherer Umgebung. Da die Kapazität des Containerdienstes betrieblichen Begrenzungen unterliegt sowie aus ökologischen Gründen, erfolgt eine Beschränkung hinsichtlich der maximalen Fahrzeit bzw. Entfernung zur Anlieferstelle des Bieters.

Die Fahrzeuge kippen den Containerinhalt auf eine ausgewiesene Fläche ab (es erfolgt kein Containerwechsel), wobei eine Anlieferung auch mit Anhänger erfolgen kann. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Einfahrt auf das Gelände der Anlieferstelle.

Die maximal zulässige Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) für ein Los, berechnet von der jeweiligen Adresse eines Loses (siehe Angabe 1.3 Lose) zur Anlieferstelle des Bieters, beträgt jeweils 120 Minuten. Bei einer Überschreitung dieser maximalen Fahrzeit wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.

Details zur Ermittlung der Fahrzeit und der Transportkostenzuschläge sind Punkt 4. dieser Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Die Annahme ist zu folgenden Zeiten sicherzustellen: − Montag bis Donnerstag: jeweils von 06:15 Uhr bis 16:00 Uhr − Freitag: von 06:15 Uhr bis 16:00 Uhr − Samstag: von 06:15 Uhr bis 13:00 Uhr, an ausgewählten Terminen nach Vorgabe des Auftraggebers

Die konkret festgelegten Samstagsöffnungen werden vom Auftraggeber rechtzeitig bekannt gegeben.

  1. Leistungen des Auftragnehmers (AN)

Annahme, Verwiegung, Behandlung und ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des KrWG der unter 1. genannten Materialien einschließlich Beseitigung möglicher Reststoffe. Der Auftragnehmer stellt eine kontinuierliche und reibungslose Annahme der Anlieferungen des AWM sicher; Anlieferzeiten siehe Nr. 2. 3.1 Allgemeines

Der Auftragnehmer gestattet, nach vorheriger Anmeldung, beauftragten Personen des AWM vor Auftragsvergabe und im Verlauf der Leistungsausführung Zutritt und Einsicht in alle relevanten Anlagen- und Betriebsteile einschließlich der durchgeführten Dokumentationen.

Es ist sicherzustellen, dass der AN bei planmäßigen Schließungen/Reparaturen dies dem AWM rechtzeitig mitteilt (mindestens 48 Stunden vorher). Bei unvorhergesehenen Störungen ist eine sofortige und umgehende Mitteilung telefonisch und per E-Mail an den Containerdienst des AWM (Tel.: 089/233-31992, E-Mail: awm.containerdienst@muenchen.de) sowie per E- Mail an die Abteilung „Verwaltung und Recht – Vergabestelle 7“ (vergaben.awm@muenchen.de) erforderlich.

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Dem AWM ist vom AN – im Falle einer Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb oder eines vergleichbaren Qualitätsmanagementsystems mit wiederkehrender Auditierung (siehe auch Fragebogen zur Eignung) - jährlich unaufgefordert das aktualisierte Überwachungszertifikat – mit den schlüssigen Anlagen – vorzulegen.

Wesentliche Änderungen des Entsorgungsweges während der Vertragslaufzeit (also Anlieferstelle, Behandlung) hat der Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen mit Angabe der erforderlichen Informationen gemäß Eignungskriterien wie Zertifikat, Genehmigung. Eine entsprechende Anpassung der Stoffstromdarstellung ist erforderlich. Der angebotene Festpreis/die angebotene Vergütung, welcher/welche sich im Rahmen der derzeit üblichen Marktkonditionen befinden sollte, versteht sich inklusive aller Nebenkosten (z. B. Verwiegungs-, Sortier- und evtl. Weitertransportkosten sowie Entsorgungskosten der nicht verwertbaren Reststoffe).

3.2 Technische und organisatorische Anforderungen an das Betriebsgelände

Der AN hat sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Anlieferung durch den AWM möglich ist. Dazu müssen folgende infrastrukturelle und organisatorische Voraussetzungen auf dem Betriebsgelände erfüllt sein: − Eine amtlich geeichte LKW-Waage muss vorhanden sein. − Die An- und Abfahrt zum Gelände muss den geltenden Vorschriften zur Verkehrssicherheit entsprechen. − Es muss eine ausreichend große Rangierfläche (auch für Hängerzüge) sowie eine zusätzliche Abstellfläche für das Umsetzen von Containern innerhalb des Geländes bereitgestellt werden. − Die befahrbaren Flächen müssen befestigt, eben, ausreichend beleuchtet und auch bei winterlichen Bedingungen sicher befahrbar sein. Sie müssen frei von Gegenständen sein, die zu Fahrzeugbeschädigungen führen könnten. − Eine übersichtliche Verkehrsführung ist sicherzustellen, ggf. unterstützt durch Spiegel, Markierungen oder andere technische Hilfsmittel. − Die Abladestelle muss den einschlägigen arbeitssicherheitsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Bei überdachter Entladung ist eine Mindestkipphöhe von 9 Metern zwischen Boden und Dach erforderlich. − Der AWM-Fahrer wird bei Bedarf (z. B. beim Rückwärtsfahren) durch einen Mitarbeiter des AN eingewiesen. − Die Arbeits-, Brand- und Umweltschutzvorgaben sind strikt einzuhalten. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann der AWM das Betriebsgelände bis zur Behebung des Mangels meiden oder das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. − Vor Arbeitsbeginn benennt der AN dem AWM schriftlich eine verantwortliche Ansprechperson vor Ort (z. B. Vorarbeiter, Meister, Schichtführer), die die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Diese Person trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. − Die technischen Voraussetzungen sind so zu gestalten, dass alle Transporte umweltfreundlich sowie geruchs-, lärm- und schmutzarm durchgeführt werden können.

3.3 Verwiegung

Die Verwiegung des angelieferten Materials erfolgt mit einer Ein- und Ausfahrtsverwiegung vor Ort auf einer amtlich geeichten anhängertauglichen LKW-Waage des Auftragnehmers mit Erstellung eines Wiegescheins bei jeder Verwiegung.

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Die Wiegescheine sind in doppelter Ausführung an die Fahrer des AWM auszugeben und müssen folgende Angaben enthalten:

• Name der Entsorgungsanlage • Datum der Verwiegung • ID-Nummer (interne Nummer) und polizeiliches Kennzeichen des Anlieferfahrzeugs • Herkunft des Abfalls (Name des Wertstoffhofes, Containerstandort, etc.) • Abfallschlüssel gem. Abfallverzeichnisverordnung (AVV 20 03 07 oder 20 01 38) • Adresse des Rechnungsempfängers (Abfallwirtschaftsbetrieb München) • Wiegescheinnummer • bei einer Waagen-EDV die lfd. Nummer des Datensatzes • Brutto-/Tara- und Nettogewicht • Unterschrift des Wiegepersonals und des Anlieferers • Uhrzeit der Ein- und Ausfahrtsverwiegung • Nummer der Ein- und Ausfahrtsverwiegung.

Das angelieferte Gewicht ist immer mit einer Einfahrts- und Ausfahrtsverwiegung zu ermitteln. Zudem müssen die im Wiegeschein genannten Gewichtsangaben eindeutig der Ein- und Ausfahrtsverwiegung zugeordnet und als solche erkennbar sein.

Eine „Einmalverwiegung“ mit einem hinterlegten Leergewicht ist nicht zulässig. Bei einem Ausfall der Waagen-EDV sind handschriftlich ausgestellte Wiegescheine an die Fahrer des AWM zu übergeben. Die Ersatzwiegescheine müssen ebenfalls die o. g. Angaben enthalten. Nachträglich erstellte Wiegescheine sind entsprechend zu kennzeichnen (z. B. „Wiegescheine nachträglich erstellt“). Diese müssen ebenfalls die o. g. Angaben enthalten.

3.4 Wartezeiten und Vertragsstrafen

3.4.1 Wartezeit vor der Einfahrtsverwiegung

Die Anforderungen an eine verkehrssichere An- und Abfahrt zum Betriebsgelände sowie an die Infrastruktur der Anlieferstelle ergeben sich aus Ziffer 3.2. Zusätzlich muss er sicherstellen, dass die Einfahrtsverwiegung (Erstverwiegung) ohne längere Wartezeiten durchgeführt werden kann. Die Wartezeit vor der Einfahrtsverwiegung darf 15 Minuten nicht überschreiten. Der AN hat gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dies dauerhaft sicherzustellen. Wird diese Frist pro Anlieferung mehr als zweimal im Kalendermonat überschritten, fällt ab der 3. Überschreitung pro Kalendermonat eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,- € pro weiterer Überschreitung an. Maßgeblich für die Beurteilung sind: • der Fahrtenschreiber des Anlieferfahrzeugs, • die Dokumentation auf dem Wiegeschein. Bei Überschreitung meldet der Fahrer des AWM diese dem AN bei Übergabe des Wiegescheins. Die tatsächliche Wartezeit wird auf dem Wiegeschein vermerkt.

3.4.2 Wartezeit zwischen Ein- und Ausfahrtsverwiegung

Die Zeitspanne zwischen Ein- und Ausfahrtsverwiegung darf ebenfalls 15 Minuten nicht überschreiten. Der AN hat eine zügige und unterbrechungsfreie Hin- und Rückverwiegung sicherzustellen. Bei mehr als zwei Überschreitungen pro Kalendermonat wird ab der 3. Überschreitung eine Vertragsstrafe von 100,- € pro weiterer Überschreitung fällig.

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Auch hier sind folgende Dokumente maßgeblich: • Fahrtenschreiberdaten, • Wiegeschein mit Zeitstempeln. Der Fahrer meldet die Überschreitung ebenfalls dem AN bei Übergabe des Wiegescheins und vermerkt die Dauer auf dem Dokument.

3.4.3 Einzelverwiegungen (Ausnahmefälle)

Im Falle von Einzelverwiegungen gelten die Regelungen aus den Ziffern 3.4.1 und 3.4.2 entsprechend.

3.4.4 Systematische Überschreitungen

Kommt es über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten jeweils zu mehr als fünf dokumentierten Überschreitungen der zulässigen Wartezeiten, ist der AWM berechtigt, den Sachverhalt schriftlich abzumahnen. Bei anhaltender Nichtbesserung innerhalb weiterer drei Monate ist der AWM berechtigt, • das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, oder • weitere geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungsqualität einzuleiten (z. B. Ersatzvornahme, Leistungsverweigerung, Schadensersatzforderungen).

3.4.5 Klärung bei strittigen Fällen

Bei Streitigkeiten über die Einhaltung der Wartezeiten wird vorrangig die Dokumentation des Fahrtenschreibers sowie der Wiegeschein mit Zeitvermerk als Grundlage der Beurteilung herangezogen. Sollte die Sachlage unklar oder widersprüchlich sein, ist auf Verlangen beider Parteien ein gemeinsames Protokoll zu erstellen. In schwerwiegenden Einzelfällen kann der AWM eine unabhängige Prüfung veranlassen, deren Kosten bei Verschulden vom AN zu tragen sind.

  1. Fahrzeitermittlung und Transportkostenzuschläge

4.1 Fahrzeitermittlung

Zur Überprüfung, ob die maximale Fahrzeit von 120 Minuten (Hin- und Rückfahrt) bei einem Los überschritten wird und somit ein losweiser Wertungsausschluss des Angebots erfolgen muss, ist der Fahrzeitmittelwert ausschlaggebend.

Der Fahrzeitmittelwert wird für jedes Los aus den einzelnen Fahrzeiten zwischen den im jeweiligen Los enthaltenen Wertstoffhofadressen oder Abfahrtstellen und der Anlieferstelle des Bieters (AN) berechnet. Welche Lose welche Wertstoffhöfe bzw. Abfahrtstellen enthalten, ergibt sich aus der Los-Wertstoffhof-Aufteilung samt zugehörigen Adressen (siehe Punkt 1.3.1 oder 1.3.2).

Die Fahrzeitberechnung wird für jeden einzelnen Wertstoffhof oder jede Abfahrtstelle eines Loses mithilfe des Online-Routenplaners unter https://dispatcher.roadlords.com/route-planner durchgeführt.

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Folgende Einstellungen sind dabei zwingend zu verwenden: • Seite: „Routenplaner“ • Fahrzeugauswahl: „Truck 12t“ • Routenpunkte:

  1. Beladestelle: jeweiliger Wertstoffhof oder Abfahrtstelle eines Loses
  2. Entladestelle: Adresse der im Leistungsverzeichnis angegebenen Anlieferstelle des Bieters • Datum und Uhrzeit: o Abfahrtsdatum: 11.01.2027 o Abfahrtszeit: 10:00 Uhr (Über die Funktion „Uhrzeit und Datum ändern“ einstellbar) • Routenoptionen: o Keine Meiden-Optionen aktivieren

Der vom Routenplaner vorgeschlagene Routenverlauf darf nicht manuell per Drag & Drop verändert werden. Die Auswahl des Fahrzeugs sorgt dafür, dass der Routenverlauf LKW- relevante Einschränkungen (z. B. Brückenhöhen, Gewichtsbeschränkungen, Fahrverbote) berücksichtigt.

Die Wahl eines zukünftigen Datums und der Zeit für die Fahrtzeitermittlung stellt sicher, dass Verkehrsbehinderungen zum Zeitpunkt der Berechnung nicht berücksichtigt werden und so ein unverfälschtes Ergebnis vorliegt.

Die vom Routenplaner ermittelte einfache Fahrzeit (Hinweg) wird mit dem Faktor 2 multipliziert, um die Gesamtfahrzeit (Hin- und Rückfahrt) zu berechnen.

Für jeden Wertstoffhof oder jede Abfahrtstelle eines Loses wird so die Fahrzeit zur behördlich genehmigten Anlieferstelle des Bieters ermittelt.

4.2 Berechnung des Fahrzeitmittelwerts

Nach Ermittlung der einzelnen Fahrzeiten der Wertstoffhöfe beziehungsweise Abfahrtstellen eines Loses wird für jedes Los ein Mittelwert aus diesen Fahrzeiten gebildet. Dieser Mittelwert gilt als maßgebliche Losfahrzeit und entscheidet über einen möglichen Wertungsausschluss. Die Berechnung erfolgt durch Summierung der mit dem Faktor multiplizierten Fahrzeiten aller Wertstoffhöfe oder Abfahrtstellen eines Loses und anschließende Division durch die Anzahl der enthaltenen Wertstoffhöfe bzw. Abfahrtstellen.

4.3 Beispiele zur Fahrzeitermittlung

Los 1 (Wertstoffhöfe: Lerchenstr. 13 (LER), Lindberghstr. 8a (LBG)) − Fahrzeit Lerchenstr. 13 (LER) zur beispielhaften Anlieferstelle AN: 59 Minuten 59 min × 2 = 118 Minuten − Fahrzeit Lindberghstr. 8a (LBG) zur beispielhaften Anlieferstelle AN: 61 Minuten 61 min × 2 = 122 Minuten Fahrzeitmittelwert für Los 1: (118 min + 122 min) ÷ 2 = 120 Minuten Ergebnis: Kein Ausschluss, da die maximale Fahrzeit von 120 Minuten nicht überschritten wird.

Los 6 (Containerdienst, Abfahrtstelle: Truderingerstr. 2) Da in diesem Los nur eine Abfahrtstelle vorhanden ist, entspricht die Losfahrzeit direkt der

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multiplizierten Fahrzeit der Abfahrtstelle zur beispielhaften Anlieferstelle. − Fahrzeit Truderingerstr. 2 zur beispielhaften Anlieferstelle AN: 45 Minuten 45 min × 2 = 90 Minuten Losfahrzeit für Los 6 = 90 Minuten

Hinweis: Sollte zukünftig ein Containerdienst-Los mehrere Abfahrtstellen umfassen, wird auch hier der Mittelwert der mit Faktor multiplizierten Fahrzeiten aller Abfahrtstellen gebildet.

4.4 Transportkostenzuschläge

Die Transportkostenzuschläge werden für jedes Los separat ermittelt. Grundlage für die Berechnung sind die im Abschnitt 4.1 ermittelten fahrzeitbezogenen Mittelwerte (Hin- und Rückfahrt) je Los.

Berechnung des Transportkostenzuschlags (TKZ)

Für Fahrzeitmittelwerte bis einschließlich 30 Minuten (Hin- und Rückfahrt) gilt folgende Formel:

Fahrzeitmittelwert ≤ 30 Minuten (Hin- und Rückfahrt)

TKZ = 4,07 €/Minute x Fahrzeitmittelwert in Minuten.

Beispiele: − TKZ = 61,05 € (15 Minuten Fahrzeitmittelwert für Hin- und Rückfahrt) − TKZ = 122,10 € (30 Minuten Fahrzeitmittelwert für Hin- und Rückfahrt).

Ab einem Fahrzeitmittelwert, der 30 Minuten (Hin- und Rückfahrt), überschreitet, errechnet sich der für diese Fahrzeit maßgebliche Transportkostenzuschlag (TKZ) pro Fuhre aus der Formel:

Fahrzeitmittelwert > 30 Minuten (Hin- und Rückfahrt)

TKZ = 122,10 € + 6,11 €/Minute x (Fahrzeitmittelwert in Minuten – 30 Minuten).

Beispiele: • TKZ = 213,75 € (45 Minuten Fahrzeitmittelwert für Hin- und Rückfahrt) • TKZ = 305,40 € (60 Minuten Fahrzeitmittelwert für Hin- und Rückfahrt) • TKZ = 672,00 € (120 Minuten Fahrzeitmittelwert für Hin- und Rückfahrt).

Für die Berechnung des Transportkostenzuschlags/Tonne wird pro Fuhre von einer durchschnittlichen Tonnage von 2,61 t ausgegangen.

  1. Wertungskriterien

5.1 Ausschlusskriterium: Überschreitung der maximal zulässigen Fahrzeit Angebote zu den Losen 1 bis 9, bei denen die berechnete Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) zwischen den jeweiligen Wertstoffhofadressen bzw. Abfahrtstellen eines Loses und der Anlieferstelle des Bieters den zulässigen Höchstwert von 120 Minuten überschreitet, werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Die Berechnung der Fahrzeit erfolgt gemäß Abschnitt 4.1 auf Basis des Fahrzeitmittelwerts je Los. Bei Losen mit nur einer Abfahrtstelle gilt die verdoppelte Einzel-Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) als maßgeblich.

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5.2 Zuschlagkriterium: Wirtschaftlichkeit

Unter den fachlich geeigneten Bietern wird gemäß § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

Maßgeblich für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit ist der Gesamtwertungsbetrag eines Angebots je Los. Dieser berechnet sich wie folgt:

a) Im Fall von Kostenangeboten (positive Vergütung an den Bieter): Gesamtwertungsbetrag = (Festpreis/Tonne zzgl. Umsatzsteuer + Transportkostenzuschlag/Tonne) × Losmenge (t)

b) Im Fall von Vergütungsangeboten (Zahlung an den AWM): Gesamtwertungsbetrag = (Vergütung/Tonne zzgl. Umsatzsteuer – Transportkostenzuschlag/Tonne) × Losmenge (t)

Hinweis: Bei Vergütungsangeboten ist im Leistungsverzeichnis explizit zu bestätigen, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um Vergütungen zugunsten des AWM handelt.

5.3 Loslimitierung Ein Bieter (einschließlich etwaiger Bietergemeinschaften) kann maximal fünf Lose erhalten. Ergibt die rechnerische Auswertung, dass ein Bieter mehr als fünf Lose bezuschlagt bekäme, erfolgt eine Losbegrenzung auf Grundlage der niedrigsten Wertungsdifferenzen: • Die erstplatzierten Lose des betreffenden Bieters werden losweise mit den Angeboten der jeweils nachfolgenden Bieter verglichen. • Diejenigen Lose mit den geringsten relativen Vorteilen gegenüber dem Zweitplatzierten werden entzogen und diesen nachgeordneten Bietern zugesprochen, bis die Losanzahl beim ursprünglichen Bieter auf fünf begrenzt ist.

5.4 Gleichstand Erreichen mehrere Bieter denselben Gesamtwertungsbetrag für ein Los, erhält das Angebot mit der kürzeren Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) den Zuschlag.

  1. Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen und werden von der Wertung ausgeschlossen.

  1. Abrechnung im Falle einer Vergütungszahlung an den AWM

Erfolgt eine Vergütungszahlung an den AWM (Abfallwirtschaftsbetrieb München), stellt der AWM dem Auftragnehmer (AN) monatlich eine Rechnung auf Basis der erfassten Wiegescheine.

Der ausgewiesene Rechnungsbetrag ist vom AN innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang an den AWM zu entrichten.

Hinweis zur Umsatzbesteuerung: Mit dem Inkrafttreten von § 2b Umsatzsteuergesetz ab dem 01.01.2027 im Bereich der Landeshauptstadt München unterliegen auch Leistungen des AWM der Umsatzsteuerpflicht. Mit der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz ab dem 01.01.2027 unterliegt die Leistung aufgrund der vorliegenden Wiegescheine der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19%.

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Aufgrund des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG i.V.m. Anlage 3 kommt es jedoch bei der Zahlung von Vergütungen an den AWM zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Sie als Leistungsempfänger. Bei der Angebotswertung wird mit 19 % Umsatzsteuer gerechnet.

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