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2026-10-05_EVB-IT Systemvertrag RV Videotürme.pdf

Anmietung, Lieferung und Betrieb von Videotürmen zur Prävention und Deeskalation

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 11:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

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Vertrag über die Erstellung eines Gesamtsystems

zwischen

Berliner Verkehrsbetriebe BVG Anstalt des öffentlichen Rechts Holzmarktstraße 15-17

Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: ITD1-0523-2026

— im Folgenden „Auftraggeber“ genannt —

und

Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer:

— im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt —

wird folgender Vertrag geschlossen:

1 Gegenstand, Vergütung und Bestandteile des Vertrages

1.1 Vertragsgegenstand Gegenstand des EVB-IT Systemvertrages ist die Erstellung des nachfolgend beschriebenen Gesamtsystems, einschließlich der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* durch den Auftragnehmer auf der Grundlage eines Werkvertrages und - soweit nachfolgend vereinbart - der Systemservice und die Weiterentwicklung des Ge- samtsystems.

Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von Videotürmen. Die Instand- haltung und Systempflege sind ebenfalls Bestandteil der Leistung (Full-Service-Vertrag).

Die Leistungen zur Erstellung des Gesamtsystems bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. Für den Auftraggeber ist von vertragswesentlicher Bedeutung, dass der Auftragnehmer die in diesem Vertrag vereinbarte Funktionalität des Gesamtsystems herstellt und alle dafür erforderlichen Schritte vornimmt. Der Auftragnehmer ist verantwortlicher Generalunternehmer für die Erstellung des Gesamtsystems und haftet für die Leistungen seiner Subunternehmer wie für seine eigenen Leistungen.

Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus den in Nummer 1.3 ge- nannten Dokumenten.

Die in dem Vergabeverfahren zur Verfügung gestellte Leistungsbeschreibung ist bei der Leistungserfüllung zwingend zu befolgen. Der Vertrag stellt eine Rahmenvereinbarung dar, auf deren Grundlage der AG den AN bedarfsweise mit Einzelaufträgen in Form von jeweiligen Abrufbestellungen beauftragt.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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Die Leistungsbeschreibung enthält Planbedarfe. Diese Mengenangaben sind ausdrücklich nicht abschließend und geben dem AN kein Recht auf den Abruf einer bestimmten Anzahl an Leistungen, der Abruf kann im vergaberechtlich zulässigen Rahmen abweichen. Zwischen AG und AN besteht darüber Einverständnis, dass auch Abrufbestellungen von Kleinstmengen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgen. Die prognostizierten Mengenangaben in den Unterlagen dienen der Planung und stellen keine Abnahmegarantie dar. Ebenso stel- len sie keine Mengenbegrenzung des Vertrages insgesamt, wie auch hinsichtlich eines jeweiligen Einzelabru- fes, dar.

Dieser Rahmenvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Laufzeit beginnt am 22.02.2027 und endet regulär am 21.02.2029, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Der AG hat das einseitige Optionsrecht, die vorliegende Rahmenvereinbarung zweimalig um den Zeitraum von 2 Jahren und einmalig um den Zeitraum von 1 Jahr zu verlängern:

  1. Verlängerung 22.02.2029 bis 21.02.2031
  2. Verlängerung 22.02.2031 bis 21.02.2033
  3. Verlängerung 22.02.2033 bis 21.02.2034

Das Optionsrecht muss zu seiner Wirksamkeit spätestens 1 Monat vor dem Laufzeitende in Textform vom AG in Anspruch genommen und dem AN mitgeteilt werden.

Die detaillierten Angaben zu Liefermengen, -terminen und -anschriften werden in Form von einzelnen Abruf- bestellungen mitgeteilt. Die Abrufbestellungen erfolgen durch Mitarbeiter des AG aus den Fachabteilungen mit einer Bestellnummer (41…) schriftlich, elektronisch oder per Fax. Ist die Bestellnummer nicht angegeben, ist der Einkauf des AG sofort zu informieren.

1.2 Vergütung Der Pauschalfestpreis* beträgt . Die einzelnen Anteile am Pauschalfestpreis* werden nachfol- gend nicht gesondert ausgewiesen. Ausgenommen vom Pauschalfestpreis* sind einzelne Leistungen, die gesondert vergütet wer- den.1 Der Pauschalfestpreis* beträgt . Die einzelnen Anteile am Pauschalfestpreis* werden nachfol- gend gesondert ausgewiesen. Ausgenommen vom Pauschalfestpreis* sind einzelne Leistungen, die gesondert vergütet wer- den.1 Es wird kein Pauschalfestpreis* vereinbart. Die Vergütungen werden nachfolgend gesondert ausge- wiesen. Einzelheiten zur Vergütung ergeben sich aus der Vergütungszusammenstellung in der Anlage Preis- blatt.

Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

1.3 Vertragsbestandteile* Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

1.3.1 dieser Vertragstext bestehend aus den Seiten 1 bis 40 und den folgenden Anlagen:

1 Die gesonderte Vergütung ergibt sich z.B. für den Systemservice aus Nummer 5.4.1

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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Anlagen zum EVB-IT Systemvertrag
Anlage Nr.BezeichnungDatum/ VersionAnzahl Seiten
1234
1Dieser Vertrag sowie die EVB-IT Systemvertrags-AGBsin der bei Versand der Verga- beunterlagen geltenden Fas- sung
2Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) der BVG zur Ausführung von Leistungen (ausgenommen Bauleistun- gen)in der bei Versand der Verga- beunterlagen geltenden Fas- sung
3Leistungsbeschreibung der BVG inkl. AVV und SLAin der bei Versand der Verga- beunterlagen geltenden Fas- sung
4Vom AN ausgefülltes Preisblatt als Bestandteil seines An- gebotsin der bei Versand der Verga- beunterlagen geltenden Fas- sung
5Vom AN ausgefüllte Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum BerlAVGin der bei Versand der Verga- beunterlagen geltenden Fas- sung
6Vom AN ausgefüllte Eigenerklärungen zur Eignung EU als Bestandteil seines Angebotsin der bei Versand der Verga- beunterlagen geltenden Fas- sung
7Vom AN ausgefüllte Eigenerklärung Artikel 5k als Be- standteil seines Angebotsin der bei Versand der Verga- beunterlagen geltenden Fas- sung
8SCoC- Supplier Code of Conducts der BVGin der bei Versand der Verga- beunterlagen geltenden Fas- sung
9Vom AN ausgefüllte Eigenerklärung Frauenförderbo- gen_BVB Frauenförderung als Bestandteil seines Ange- botsin der bei Versand der Verga- beunterlagen geltenden Fas- sung
10Sofern zutreffend: vom AN ausgefüllte Bewerber-Bieter- gemeinschaftserklärung als Bestandteil seines Angebotsin der bei Versand der Verga- beunterlagen geltenden Fas- sung
11Sofern zutreffend: vom AN ausgefüllte Verpflichtungser- klärung Eignungsleihe EU als Bestandteil seines Ange- botsin der bei Versand der Verga- beunterlagen geltenden Fas- sung

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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12Sofern zutreffend: vom AN ausgefüllte Verzeichnis Unter- auftrag- Nachunternehmerleistungen RV Videotürme als Bestandteil seines Angebotsin der bei Versand der Verga- beunterlagen geltenden Fas- sung
13das Angebot des erfolgreichen Bieters inklusive aller aus- gefüllten Dokumente und Angaben sowie der geforderten Konzepte, soweit diese nicht bereits höherrangig berück- sichtigt wurden.

Es gelten die Anlagen in folgender Rangfolge wie oben aufgeführt.

Eine Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware* erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Nummern 4.3.3 bzw. 4.4.3, d.h. sie gelten ausschließlich hinsichtlich der Nutzungsrechtsregelungen und ins- besondere in der dort vereinbarten Rangfolge der Regelungen, unabhängig davon, ob und in welcher Rang- folge diese als Anlage in obiger Tabelle aufgelistet werden.

1.3.2 die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Erstellung eines Gesamtsystems (EVB-IT Sys- tem-AGB) in der bei Versand der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, 1.3.3 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Versand der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.

Die EVB-IT System-AGB stehen unter http://www.cio.bund.de und die VOL/B unter http://www.bmwi.de zur Einsichtnahme bereit. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Rege- lungen in den EVB-IT System-AGB widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in den EVB-IT System-AGB zugelassen ist. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen

2.1 Leistungen bis zur Abnahme (für jeden Videoturm erfolgt eine separate Abnahme) Verkauf von Hardware Vermietung von Hardware Überlassung von Standardsoftware* gegen Einmalvergütung auf Dauer (Verkauf) Überlassung von Standardsoftware* auf Zeit (Vermietung) Erstellung und Überlassung von Individualsoftware* auf Dauer Übernahme von Altdaten und andere Migrationsleistungen Erstellung des Gesamtsystems und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* (z.B. durch Aufstellung, Installation*, Customizing* und Integration* der Systemkomponenten*) Option: Einweisung Betriebspersonal Projektmanagement Sonstige Leistungen je Videoturm – Lieferung, Aufbau, Inbetriebnahme, Einrichtung von Alarm- und Privatzo- nen, Festlegung von Meldeketten

2.2 Leistungen nach der Abnahme (für jeden Videoturm erfolgt eine separate Abnahme) Systemservice (z.B. Aufrechterhaltung und/oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft*) Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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Sonstige Leistungen je Videoturm - Umstellung der Videotürme, Alarmverifizierung, Alarmbearbeitung, Ab- bau, Abtransport nach Vertragsbeendigung: Datenlöschung nach zwischen AN und AG abgestimmtem Löschkonzept. Die An- lage „Löschbestätigung für Auftragsverarbeiter“ ist als Bestätigung auszufüllen und zu unterschreiben.

2.3 Vorgehensmodell Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf der Grundlage des folgenden Vorgehensmodells: V-Modell XT* V-Modell XT* (Version/Stand) . Die Teile des Projekthandbuchs (AN), die der Auftraggeber in Umsetzung seiner Vorgaben in der Ausschreibung mindestens gefordert hat, ergeben sich aus Anlage Nr. . Die Teile des QS-Handbuchs (AN), die der Auftraggeber in Umsetzung seiner Vorgaben in der Ausschreibung mindestens gefordert hat, ergeben sich aus Anlage Nr. . Organisationsspezifisches V-Modell XT* gemäß Anlage Nr. . Die Teile des Projekthandbuchs (AN), die der Auftraggeber in Umsetzung seiner Vorgaben in der Ausschreibung mindestens gefordert hat, ergeben sich aus Anlage Nr. . Die Teile des QS-Handbuchs (AN), die der Auftraggeber in Umsetzung seiner Vorgaben in der Ausschreibung mindestens gefordert hat, ergeben sich aus Anlage Nr. . Sonstiges Vorgehensmodell gemäß .

3 Systemumgebung* des Gesamtsystems und beizustellende Systemkomponenten* Die Systemumgebung* des Gesamtsystems beim Auftraggeber ergibt sich aus . Die beizustellenden Systemkomponenten* ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

Lfd. Nr.Bezeichnung der beizustellenden Systemkomponenten*Art der beizustellen- den Systemkompo- nenten* (HW, SW, IS, S)1
123

1 HW = Hardware, SW = Standardsoftware*, IS = Individualsoftware*, S = Sonstige

Die beizustellenden Systemkomponenten* ergeben sich aus .

Leistungen des Auftragnehmers zur Erstellung des Gesamtsystems

3.1 Verkauf von Hardware – entfällt – Der Auftragnehmer verkauft an den Auftraggeber die nachstehend aufgeführte Hardware:

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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Lfd. Nr.Produktbezeichnung und -beschreibung Produkt-Nr.EX P1MengeBei vereinbartem Pauschalfestpreis* ledig- lich im Feld „Summe“ den Anteil daran an- geben2.
EinzelpreisGesamtpreis
123456
Summe

1 US = Hardware unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Hardware unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = Hardware unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = Hardware unterliegt Exportkontrollvorschriften 2 Soweit in Nummer 1.2 vorgesehen, hat der Auftragnehmer hier den Anteil der Hardware an dem Pauschalfestpreis* anzugeben. Dies allein, um dem Auftraggeber die Bewertung des Pauschalfestpreises* zu ermöglichen.

Die Vergütung für die gesamte Hardware gemäß Nummer 4.1 ist nicht im Pauschalfestpreis* enthal- ten. Die Vergütung für die Hardware gemäß Nummer 4.1 lfd. Nr. bis ist nicht im Pauschal- festpreis* enthalten.

3.2 Vermietung von Hardware Der Auftragnehmer vermietet an den Auftraggeber die nachstehend aufgeführte Hardware:

Lfd. Nr.Produktbezeichnung und -beschreibung, Produkt-Nr.MengeVertragsdauerMietdauerMonatlicher Mietpreis
EinzelpreisGesamtpreis
12346910
1Modell 1 gemäß Leistungsbe- schreibung und Punkt 2 dieses Vertragesentsprechend des Abrufes mindestens: 2 maximal: 822.02.2027 – 21.02.2029entsprechend des AbrufesAngabe im PreisblattAngabe im Preisblatt
2Modell 1 gemäß Leistungsbe- schreibung und Punkt 2 dieses Vertragesentsprechend des Abrufes mindestens: 2 maximal: 81. Verlängerungsoption: 22.02.2029 – 21.02.2031entsprechend des AbrufesAngabe im PreisblattAngabe im Preisblatt
3Modell 1 gemäß Leistungsbe- schreibung und Punkt 2 dieses Vertragesentsprechend des Abrufes mindestens: 2 maximal: 82. Verlängerungsoption: 22.02.2031 – 21.02.2033entsprechend des AbrufesAngabe im PreisblattAngabe im Preisblatt

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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4Modell 1 gemäß Leistungsbe- schreibung und Punkt 2 dieses Vertragesentsprechend des Abrufes mindestens: 2 maximal: 83. Verlängerungsoption: 22.02.2033 – 21.02.2034entsprechend des AbrufesAngabe im PreisblattAngabe im Preisblatt
5Modell 2 gemäß Leistungsbe- schreibung und Punkt 2 dieses Vertragesentsprechend des Abrufes mindestens: 1 maximal: 822.02.2027 – 21.02.2029entsprechend des AbrufesAngabe im PreisblattAngabe im Preisblatt
6Modell 2 gemäß Leistungsbe- schreibung und Punkt 2 dieses Vertragesentsprechend des Abrufes mindestens: 1 maximal: 81. Verlängerungsoption: 22.02.2029 – 21.02.2031entsprechend des AbrufesAngabe im PreisblattAngabe im Preisblatt
7Modell 2 gemäß Leistungsbe- schreibung und Punkt 2 dieses Vertragesentsprechend des Abrufes mindestens: 1 maximal: 82. Verlängerungsoption: 22.02.2031 – 21.02.2033entsprechend des AbrufesAngabe im PreisblattAngabe im Preisblatt
8Modell 2 gemäß Leistungsbe- schreibung und Punkt 2 dieses Vertragesentsprechend des Abrufes mindestens: 1 maximal: 83. Verlängerungsoption: 22.02.2033 – 21.02.2034entsprechend des AbrufesAngabe im PreisblattAngabe im Preisblatt
9Modell 3 gemäß Leistungsbe- schreibung und Punkt 2 dieses Vertragesentsprechend des Abrufes mindestens: 1 maximal: 422.02.2027 – 21.02.2029entsprechend des AbrufesAngabe im PreisblattAngabe im Preisblatt
10Modell 3 gemäß Leistungsbe- schreibung und Punkt 2 dieses Vertragesentsprechend des Abrufes mindestens: 1 maximal: 41. Verlängerungsoption: 22.02.2029 – 21.02.2031entsprechend des AbrufesAngabe im PreisblattAngabe im Preisblatt
11Modell 3 gemäß Leistungsbe- schreibung und Punkt 2 dieses Vertragesentsprechend des Abrufes mindestens: 1 maximal: 42. Verlängerungsoption: 22.02.2031 – 21.02.2033entsprechend des AbrufesAngabe im PreisblattAngabe im Preisblatt
12Modell 3 gemäß Leistungsbe- schreibung und Punkt 2 dieses Vertragesentsprechend des Abrufes mindestens: 1 maximal: 43. Verlängerungsoption: 22.02.2033 – 21.02.2034entsprechend des AbrufesAngabe im PreisblattAngabe im Preisblatt

1 Wenn abweichend von Ziffer 16.1 EVB-IT System-AGB 2 Wenn abweichend von Ziffer 16.1.1 EVB-IT System-AGB

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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3 Das Mietverhältnis verlängert sich um die vereinbarten Monate, wenn es nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mietdauer gekündigt wird.

Weitere Vereinbarungen zur Kündigungsfrist abweichend von Ziffer 16.1.1 EVB-IT System-AGB ge- mäß Anlage Nr. . Die Vergütung für die gesamte Hardware gemäß Nummer 4.2 ist nicht im Pauschalfestpreis* enthal- ten. Die Vergütung für die Hardware gemäß Nummer 3.2 lfd. Nr. 1 bis 11 ergibt sich aus Anlage Preis- blatt.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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3.3 Überlassung von Standardsoftware* gegen Einmalvergütung auf Dauer (Verkauf) – entfällt –

3.3.1 Leistungsumfang und Vergütung Dem Auftraggeber wird vom Auftragnehmer nachstehend aufgeführte Standardsoftware* gegen Einmalvergü- tung auf Dauer überlassen:

Lfd. Nr.Produktbezeich- nung und -beschrei- bung, Produkt-Nr.MengeEXP1Anzahl erlaubter Siche- rungsko- pienZu lie- fernde Version2Abwei- chende Nut- zungsrechte gemäß Nut- zungsrechts- matrix An- lage Nr. (Muster 4)3Bei vereinbartem Pauschalfestpreis* le- diglich im Feld „Summe“ den Anteil daran angeben4
Einzel- preisGesamt- preis
123456789
Summe

1 US = Standardsoftware* unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Standardsoftware* unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = Standardsoftware* unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = Standardsoftware* unterliegt Exportkontrollvorschriften 2 A = Überlassung der bei Abnahme aktuellen Version, anderenfalls Versionsnummer eintragen 3 In der hier bezeichneten Anlage erhält der Auftragnehmer im Rahmen der Vorgaben des Auftraggebers die Möglichkeit, von Ziffer 2.3 EVB-IT System-AGB abweichende Nutzungsrechte an der Standardsoftware* einzuräumen. Die Nutzungsrechtsre- gelungen der Lizenzbedingungen für die jeweilige Standardsoftware* gelten dann nachrangig (siehe Nummer 4.3.3). 4 Soweit in Nummer 1.2 vorgesehen, hat der Auftragnehmer den Anteil der Standardsoftware* an dem Pauschalfestpreis* anzu- geben. Dies allein, um dem Auftraggeber die Bewertung des Pauschalfestpreises* zu ermöglichen.

Die Vergütung für die gesamte Standardsoftware* gemäß Nummer 4.3.1 ist nicht im Pauschalfest- preis* enthalten. Die Vergütung für die Standardsoftware* gemäß Nummer 4.3.1 lfd. Nr. bis ist nicht im Pauschalfestpreis* enthalten.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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3.3.2 Mitteilung über Anpassungen der Standardsoftware* auf Quellcodeebene – entfällt – Die Standardsoftware* aus Nummer 4.3.1 lfd. Nr. wird im Sinne von Ziffer 2.3.1.3 EVB-IT Sys- tem-AGB auf Quellcodeebene angepasst. Der Auftragnehmer erklärt, dass er die Anpassungen nicht in den Standard aufnehmen wird. Der Auftragnehmer erklärt, dass er sämtliche Anpassungen in die Standardsoftware* die Anpassungen gemäß Anlage Nr. in die Standardsoftware* aufnehmen wird. Der Auftragnehmer erklärt, dass dies abweichend von Ziffer 2.3.1.3 EVB-IT System- AGB nicht mit dem auf die Erklärung der Betriebsbereitschaft* folgenden Programm- stand*, sondern bis zur Abnahme des Gesamtsystems* bis zu dem in Anlage Nr. genannten Termin erfolgen wird. Näheres zu den Anpassungen und deren Übernahme in den Standard ergibt sich aus Anlage Nr. .

3.3.3 Abweichende Lizenzbedingungen – entfällt – Sofern abweichende Nutzungsrechte gemäß den Nutzungsrechtsmatrizen vereinbart werden, gelten bezüg- lich der Nutzungsrechte an der jeweiligen Standardsoftware* folgende Regelungen in der folgenden Rang- folge: • Nutzungsrechtsmatrizen gemäß Muster 4 (s.a. Nummer 4.3.1, Spalte 7), • Ziffer 2.3 EVB-IT System-AGB, • die Nutzungsrechtsregelungen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen in Anlage Nr. bzw. – im Falle der Überlassung neuer Programmstände* im Rahmen des Systemservices – aus den gemäß Nummer 5.1.3 bekanntgegebenen Nutzungsrechtsregelungen neuer Programmstände. Die jeweiligen Nutzungsrechtsregelungen gelten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken.

3.3.4 Bereitstellung der Standardsoftware* – entfällt – Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Standardsoftware* wie folgt zur Verfügung: gemäß Nummer 4.3.1 lfd. Nr. auf Datenträger: Typ: , Kennzeichnung: , gemäß Nummer 4.3.1 lfd. Nr. in folgender Form: , gemäß Nummer 4.3.1 lfd. Nr. , wie in Anlage Nr. beschrieben.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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3.4 Überlassung von Standardsoftware* auf Zeit (Vermietung) – entfällt –

3.4.1 Leistungsumfang und Vergütung Der Auftragnehmer vermietet an den Auftraggeber die nachstehend aufgeführte Standardsoftware*:

Lfd. Nr.Produkt- bezeich- nung und -be- schrei- bung, Produkt- Nr.Men- geE X P 1Anzahl erlaubter Siche- rungsko- pienZu lie- fernd e Ver- sion2Abwei- chende Nutzungs- rechte (Muster 4)3 Anlage Nr.Mindest- vertrags- dauer in MonatenAbw. Miet- be- ginn4Miet- dauer in Mona- ten (feste Lauf- zeit)Abw. Kündi- gungs- frist 5Automatische Verlängerung um Anzahl Monate6Monatlicher Miet- preis
Einzel- preisGesamt- preis
1234567891011121314
Monatlicher Gesamtmietpreis

1 US = Standardsoftware* unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Standardsoftware* unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = Standardsoftware* unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = Standardsoftware* unterliegt Exportkontrollvorschriften 2 A = Überlassung der bei Abnahme aktuellen Version, anderenfalls Versionsnummer eintragen 3 In der hier bezeichneten Anlage erhält der Auftragnehmer im Rahmen der Vorgaben des Auftraggebers die Möglichkeit, von Ziffer 2.3 EVB-IT System-AGB abweichende Nutzungsrechte an der Standardsoftware* einzuräumen. Die Nutzungsrechtsre- gelungen der Lizenzbedingungen für die jeweilige Standardsoftware* gelten dann nachrangig (siehe Nummer 4.4.3). 4 Wenn abweichend von Ziffer 16.1 EVB-IT System-AGB. 5 Wenn abweichend von Ziffer 16.1.1 EVB-IT System-AGB. 6 Das Mietverhältnis verlängert sich um die vereinbarten Monate, wenn es nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mietdauer gekündigt wird.

Die Vergütung für die gesamte Standardsoftware* gemäß Nummer 4.4.1 ist nicht im Pauschalfest- preis* enthalten. Die Vergütung für die Standardsoftware* gemäß Nummer 4.4.1 lfd. Nr. bis ist nicht im Pauschalfestpreis* enthalten.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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3.4.2 Mitteilung über Anpassungen der Standardsoftware* auf Quellcodeebene Die Standardsoftware* aus Nummer 4.4.1 lfd. Nr. wird im Sinne von Ziffer 2.3.1.3 EVB-IT Sys- tem-AGB auf Quellcodeebene angepasst. Der Auftragnehmer erklärt, dass er die Anpassungen nicht in den Standard aufnehmen wird. Der Auftragnehmer erklärt, dass er sämtliche Anpassungen in die Standardsoftware* aufnehmen wird die Anpassungen gemäß Anlage Nr. in die Standardsoftware* aufnehmen wird. Der Auftragnehmer erklärt, dass dies abweichend von Ziffer 2.3.1.3 EVB-IT System- AGB nicht mit dem auf die Erklärung der Betriebsbereitschaft* folgenden Programm- stand*, sondern bis zur Abnahme des Gesamtsystems* bis zu dem in Anlage Nr. genannten Termin erfolgen wird. Näheres zu den Anpassungen und deren Übernahme in den Standard ergibt sich aus Anlage Nr. .

3.4.3 Abweichende Lizenzbedingungen Sofern abweichende Nutzungsrechte gemäß den Nutzungsrechtsmatrizen vereinbart werden, gelten bezüg- lich der Nutzungsrechte an der jeweiligen Standardsoftware* folgende Regelungen in der folgenden Rang- folge: • Nutzungsrechtsmatrizen gemäß Muster 4 (s.a. Nummer 4.4.1 Spalte 7), • Ziffer 2.3 EVB-IT System-AGB, • die Nutzungsrechtsregelungen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen in Anlage Nr. bzw. – im Falle der Überlassung neuer Programmstände* im Rahmen des Systemservices – aus den gemäß Nummer 5.1.3 bekanntgegebenen Nutzungsrechtsregelungen neuer Programmstände. Die jeweiligen Nutzungsrechtsregelungen gelten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken.

3.4.4 Bereitstellung der Standardsoftware* Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Standardsoftware* wie folgt zur Verfügung: gemäß Nummer 4.4.1 lfd. Nr. auf Datenträger: Typ: , Kennzeichnung: , gemäß Nummer 4.4.1 lfd. Nr. in folgender Form: , gemäß Nummer 4.4.1 lfd. Nr. wie in Anlage Nr. beschrieben.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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3.5 Erstellung und Überlassung von Individualsoftware* auf Dauer – entfällt –

Leistungsumfang Der Auftragnehmer erstellt folgende Individualsoftware*:

Lfd. Nr.Individualsoftware*Vergütungsanteil am Pauschalfestpreis* für die Erstellung von Individual- software*
123
Gesamtsumme

Die Individualsoftware* enthält folgende vorbestehende Teile*:

Lfd. Nr.Lfd. Nr. aus Num- mer 4.5.1, Tabelle 1, Spalte 1Bezeichnung der vorbestehenden Teile*Übergabe nur im Ob- jektcode*
1234

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Änderungen im Zusammenhang mit den verwendeten vorbe- stehenden Teilen* im Projektverlauf rechtzeitig vorher schriftlich informieren. Sollte der Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung zusätzliche oder andere vorbestehende Teile* in die Individualsoftware* einsetzen, so bestehen für diese vorbestehenden Teile* die Rechte gemäß Ziffer 2.3.2.1 EVB-IT System-AGB, jedoch wer- den keinesfalls ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt. Die ggf. für eine Verbreitung und Unterlizenzie- rung sämtlicher vorbestehenden Teile* zu zahlende Vergütung erhöht sich hierdurch nicht. Setzt der Auftrag- nehmer hingegen keine vorbestehenden Teile* ein, entfällt die Vergütung.

Vergütung Die gesonderte Vergütung für Erstellung der Individualsoftware* beträgt pauschal Euro. Die Vergütung für Erstellung der Individualsoftware* erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Num- mer 7 mit einer Obergrenze in Höhe von Euro. Dabei ist Personal der Kategorie(n) einzusetzen. Die Erstellung der Individualsoftware* ist mit dem Pauschalfestpreis* abgegolten. Abweichend von Ziffer 8.1 EVB-IT System-AGB wird die gemäß Ziffer 2.3.2.4 EVB-IT System-AGB geschuldete Überlassung am Markt nicht erhältlicher, jedoch für die Bearbeitung der Individualsoft- ware* nötiger Werkzeuge* zusätzlich gemäß Anlage vergütet.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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Bei Verwendung vorbestehender Teile* durch den Auftragnehmer gem. Nummer 4.5.1. gilt Folgendes:

Die Vergütung für das Recht zur Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Teile* insge- samt an beliebige Dritte beträgt insgesamt Euro. Die Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Teile* ist mit der Vergütung für die Indivi- dualsoftware* abgegolten.

Abweichende Nutzungsrechte an der Individualsoftware* Folgende abweichende Nutzungsrechte werden vereinbart für:

3.5.1.1 Gesamte Individualsoftware* Für die Individualsoftware* insgesamt gilt Ziffer 2.3.2.1 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass statt des dort aufgeführten nicht ausschließlichen Nutzungsrechts ein ausschließliches Nutzungs- recht gewährt wird. Für die Individualsoftware* insgesamt gilt Ziffer 2.3.2.1 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass die gewerbliche Verwertung, also insbesondere auch eine Unterlizenzierung, Vervielfältigung und Verbreitung zu gewerblichen Zwecken zulässig ist.

3.5.1.2 Bestimmte Individualsoftware* Für folgende Individualsoftware* werden von Ziffer 2.3.2.1 EVB-IT System-AGB abweichende Nutzungsrechte vereinbart: Für die Individualsoftware* gemäß Nummer 4.5.1 lfd. Nr. gilt Ziffer 2.3.2.1 EVB-IT System- AGB mit der Maßgabe, dass statt des dort aufgeführten nicht ausschließlichen Nutzungsrechts ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt wird. Für die Individualsoftware* gemäß Nummer 4.5.1 lfd. Nr. gilt Ziffer 2.3.2.1 EVB-IT System- AGB mit der Maßgabe, dass die gewerbliche Verwertung, also insbesondere auch eine Unterlizen- zierung, Vervielfältigung und Verbreitung zu gewerblichen Zwecken zulässig ist. Bezüglich der Nutzungsrechte an der Individualsoftware* gemäß Nummer 4.5.1 lfd. Nr. gelten vorrangig vor den Regelungen in Ziffer 2.3.2.1 EVB-IT System-AGB die Regelungen zu den Nut- zungsrechten aus Anlage Nr. .

3.5.1.3 Verbreitung und Unterlizenzierung von vorbestehenden Teilen* der Individualsoftware* Das Recht zur Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Teile* ist ausgeschlossen. Abweichend von Ziffer 2.3.2.1 EVB-IT System-AGB ist der Auftraggeber auch zur gewerblichen Ver- breitung und Unterlizenzierung vorbestehender Teile* der Individualsoftware* in Verbindung mit der Individualsoftware* selbst berechtigt. Die Verbreitung und Unterlizenzierung von vorbestehenden Teilen* der Individualsoftware* ist in An- lage Nr. geregelt.

3.5.1.4 Werkzeuge* Abweichend von Ziffer 2.3.2.4 EVB-IT System-AGB wird dem Auftraggeber das Recht eingeräumt, statt nur eines weiteren Vervielfältigungsstücks Vervielfältigungsstücke herzustellen, diese gemeinsam mit der Individualsoftware* zu verbreiten und dem Dritten daran die Rechte aus Ziffer 2.3.2.4 EVB-IT System-AGB mit Ausnahme des Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechts einzuräu- men. Abweichend von Ziffer 2.3.2.4 EVB-IT System-AGB werden dem Auftraggeber folgende Rechte ge- mäß Anlage Nr. eingeräumt.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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Sonderregelung: Lizenzrückvergütung (nur möglich bei nicht ausschließlicher Nutzungs- rechtseinräumung) Hat der Auftraggeber sich kein ausschließliches Nutzungsrecht ausbedungen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, an den Auftraggeber für jede Einräumung eines Nutzungsrechtes an der Individual- software* gemäß Nummer 4.5.1 lfd. Nr. an einen Dritten eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von % der in Nummer 4.5.1 lfd. Nr. vereinbarten Vergütung in Höhe von % der erzielten, mindestens aber eine angemessene Lizenzgebühr (netto) gem. Anlage Nr. zu zahlen. Die Lizenzrückvergütung ist insgesamt begrenzt auf die gemäß Nummer 4.5.1 lfd. Nr. zu zahlende Vergütung, zuzüglich eines Aufschlages von %. % der gemäß Nummer 4.5.1 zu zahlenden Vergütung.

Einräumung von Rechten an Erfindungen Für Erfindungen, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, gelten abweichend von Ziffer 2.3.2.5 EVB-IT System-AGB die Regelungen in Anlage Nr. .

Bereitstellung der Individualsoftware* Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Individualsoftware* wie folgt zur Verfügung: gemäß Nummer 4.5.1 lfd. Nr. auf Datenträger: Typ: Kennzeichnung: . gemäß Nummer 4.5.1 lfd. Nr. in folgender Form: . gemäß Nummer 4.5.1 lfd. Nr. wie in Anlage Nr. beschrieben.

3.6 Übernahme von Altdaten und andere Migrationsleistungen – entfällt –

3.6.1 Leistungsumfang Die Übernahme von Altdaten und andere Migrationsleistungen erfolgen gemäß .

3.6.2 Vergütung Die Übernahme von Altdaten und die anderen vereinbarten Migrationsleistungen sind mit dem Pau- schalfestpreis abgegolten. Der Vergütungsanteil am Pauschalfestpreis* für die Übernahme von Altdaten und die anderen vereinbarten Migrationsleistungen beträgt Euro. Die gesonderte Vergütung für die Übernahme von Altdaten und für die anderen vereinbarten Migrati- onsleistungen beträgt pauschal Euro. Die Vergütung für die Übernahme von Altdaten und für die anderen vereinbarten Migrationsleistungen erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Nummer 7 mit einer Obergrenze in Höhe von Euro. Dabei ist Personal der Kategorie(n) einzusetzen.

3.7 Erstellung des Gesamtsystems und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*

3.7.1 Leistungsumfang Der Auftragnehmer schuldet die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems (Ziffer 2.4 EVB- IT System-AGB). Der Auftragnehmer schuldet die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* wie in Anlage Leistungsbe- schreibung beschrieben.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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3.7.2 Abweichende Nutzungsrechtsvereinbarungen Abweichend von Ziffer 2.4 EVB-IT System-AGB werden gem. Anlage Nr. für die dort genann- ten Arbeitsergebnisse die dort aufgeführten Nutzungsrechte vereinbart. Abweichend von Ziffer 2.4 EVB-IT System-AGB werden dem Auftraggeber auch für die vorbestehen- den Materialien Bearbeitungsrechte eingeräumt.

3.7.3 Vergütung Die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* ist mit dem Pauschalfestpreis* abgegolten. Der Vergütungsanteil am Pauschalfestpreis* für die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* beträgt Euro. Die gesonderte Vergütung für die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* beträgt pauschal Euro. Die Vergütung für die Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Nummer 7 mit einer Obergrenze in Höhe von Euro. Dabei ist Personal der Kategorie(n) einzusetzen.

3.8 Einweisung des Betriebspersonals

3.8.1 Art und Umfang der Einweisung Es sind Einweisungen gemäß nachfolgender Tabelle vereinbart:

Lfd. Nr.Anzahl der Schu- lungenArt der Schulung (NZ/AD/M P/S)1Inhalt der SchulungSchu- lungstage pro Schu- lungOrt2Maximale Anzahl Teilneh- mer pro SchulungSofern im Pau- schalfestpreis* ent- halten, keine An- gabe notwendig
Betrag pro SchulungGe- samt- preis
123456789
1NZ/ADAG
Summe

1 NZ = Nutzerschulung AD = Administratorenschulung MP = Multiplikatorenschulung S = sonstige Schulung 2 Von Ziffer 2.5 EVB-IT System-AGB abweichender Ort der Schulung

Vorbereitung und Durchführung der Einweisungen erfolgen gemäß Die Einweisung ist mit dem Pauschalfestpreis* abgegolten.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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3.8.2 Schulungsunterlagen – entfällt – Es werden folgende Schulungsunterlagen geschuldet:

Lfd. Nr.Schulung (hier lfd. Nr. aus Nummer 4.8.1 eintragen)SchulungsunterlageEXP1Menge
12345

1 US = Schulungsunterlage unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Schulungsunterlage unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = Schulungsunterlage unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = Schulungsunterlage unterliegt Exportkontrollvorschriften

Soweit für die Individualsoftware* in Nummer 4.5.3 ausschließliche Nutzungsrechte vereinbart sind, gilt dies abweichend von Ziffer 2.5 EVB-IT System-AGB nicht für die Schulungsunterlagen gemäß Nummer 4.8.2 lfd. Nr. , die für den Auftraggeber individuell erstellt wurden. An diesen Schu- lungsunterlagen werden lediglich nicht ausschließliche Nutzungsrechte * gemäß Ziffer 2.3.2.1 EVB- IT System-AGB eingeräumt. Für folgende Schulungsunterlagen werden von Ziffer 2.5 EVB-IT System-AGB abweichende weiter- gehende Nutzungsrechte vereinbart: Für die Schulungsunterlagen gemäß Nummer 4.8.2 lfd. Nr. wird statt des nicht aus- schließlichen Nutzungsrechts ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt. Für die Schulungsunterlagen gemäß Nummer 4.8.2 lfd. Nr. wird zusätzlich das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung gewährt. Für die Schulungsunterlagen gemäß Nummer 4.8.2 lfd. Nr. wird zusätzlich das Recht zur Bearbeitung sowie Vervielfältigung und Verbreitung der Bearbeitungen gewährt. Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen ergeben sich aus Anlage Nr. .

3.8.3 Vergütung für Schulungen inkl. Schulungsunterlagen Die in Nummer 4.8.1 vereinbarte Vergütung für die Schulungen inkl. der Schulungsunterlagen ist nicht im Pauschalfestpreis* enthalten. Die Vergütung für die Schulungen inkl. der Schulungsunterlagen gemäß Nummer 4.8.1 lfd. Nr. bis ist nicht im Pauschalfestpreis* enthalten.

3.9 Dokumentation Ergänzend/abweichend von Ziffer 5.3 EVB-IT System-AGB ist die Dokumentation in folgender Spra- che / in folgender Form zu erstellen: Ergänzend/abweichend von Ziffer 5.3 EVB-IT System-AGB sind folgende Teile der Dokumentation: bis zum zu liefern.

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Abweichend von Ziffern 4.5 und 5.5 EVB-IT System-AGB sind Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen zum Systemservice oder im Rahmen der Mängelbeseitigung an den Do- kumentationen erforderlich sind, nicht in die Dokumentation einzuarbeiten, sondern als separate Do- kumente zu liefern. Abweichend von Ziffer 5.4 EVB-IT System-AGB ist der Auftragnehmer nicht über das gesetzliche Maß hinaus verpflichtet, die im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 EVB-IT System-AGB durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren. Abweichend von Ziffer 5.6 EVB-IT System-AGB wird an den für den Auftraggeber erstellten Doku- mentationen statt des nicht ausschließlichen Nutzungsrechts ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt. Die Dokumentation ist gemäß dem in Nummer 2.3 vereinbarten Vorgehensmodell zu erstellen. Die Anwenderdokumentation ist zusätzlich als kontextsensitive “Online-Hilfe” im Gesamtsystem ab- zulegen. Weitere Vereinbarungen zur Dokumentation gemäß Anlage Nr. . Die Dokumentation ist mit dem Pauschalfestpreis* abgegolten.

3.10 Sonstige Leistungen zur Systemerstellung

3.10.1 Leistungsumfang Der Umfang der sonstigen Leistungen zur Systemerstellung ergibt sich aus Anlage Nr. .

3.10.2 Vergütung Sonstige Leistungen sind mit dem Pauschalfestpreis* abgegolten. Der Vergütungsanteil am Pauschalfestpreis* für die sonstigen Leistungen beträgt Euro. Die gesonderte Vergütung für sonstige Leistungen beträgt pauschal Euro. Die Vergütung erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Nummer 7 mit einer Obergrenze in Höhe von Euro. Dabei ist Personal der Kategorie(n) einzusetzen.

4 Systemservice Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen des Systemservices zur Wiederherstellung und/oder zur Auf- rechterhaltung der Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems und/oder zur Lieferung neuer Programmstände* nach folgenden Regelungen:

4.1 Arten von Systemserviceleistungen

4.1.1 Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems (Störungsbeseitigung) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Störungen die Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT System-AGB wiederherzustellen. des Gesamtsystems gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT System-AGB mit Ausnahme folgender gelieferter, er- stellter oder beizustellender Systemkomponenten* aus Nummer lfd. Nr. wiederherzu- stellen.

folgender Systemkomponenten* aus Nummer lfd. Nr. gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT System- AGB wiederherzustellen. gemäß Anlage SLA wiederherzustellen.

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4.1.1.1 Störungsmeldung

4.1.1.1.1 Form der Störungsmeldung Die Störungsmeldung erfolgt abweichend von Ziffer 11.3 EVB-IT System-AGB in der Regel gemäß Anlage SLA.

4.1.1.1.2 Adresse für Störungsmeldungen Die Störungsmeldung erfolgt an folgende Adresse:

Name/Firma:BVG AöR
Organisationseinheit/Abteilung:Wird nach Zuschlagserteilung mitgeteilt
Postanschrift:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Web-Adresse:

gemäß Anlage Nr. .

4.1.1.2 Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten*,Mängelklassen Es werden folgende Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* (Ziffer 4.1.2 EVB-IT System-AGB) vereinbart:

MängelklasseReaktionszeit* in StundenWiederherstellungszeit* in Stunden
Betriebsverhindernder Mangel
Betriebsbehindernder Mangel
Leichter Mangel

Die Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* werden in Anlage Nr. für die dort abweichend von Ziffer 3 EVB-IT System-AGB definierten Mängelklassen festgelegt.

Es gelten die Vereinbarungen (z.B. Reaktionszeiten*, Wiederherstellungszeiten*, Service Level Ag- reement) gemäß Anlage SLA.

Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* beginnen ausschließlich mit dem Zugang der Störungsmeldung während der vereinbarten Servicezeiten und laufen ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten. Ergänzend können in Nummer 16.2 für die Nichteinhaltung der o.g. Zeiten Vertragsstrafen vereinbart werden.

4.1.1.3 Servicezeiten

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Es werden folgende Servicezeiten vereinbart:

TagUhrzeit
bisvonbisUhr
bisvonbisUhr
vonbisUhr
An SonntagenvonbisUhr
An Feiertagen am ErfüllungsortvonbisUhr

Es gelten die Vereinbarungen gemäß Anlage SLA.

4.1.1.4 Hotline Der Auftragnehmer gewährt eine telefonische deutschsprachige Unterstützung (Hotline) zu folgenden Zeiten:

TagUhrzeit
bisvonbisUhr
bisvonbisUhr
vonbisUhr
An SonntagenvonbisUhr
An Feiertagen am ErfüllungsortvonbisUhr

Weitere Vereinbarungen zur Hotline (z.B. Kreis der Berechtigten, Leistungsumfang) gemäß SLA

4.1.2 Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* (vorbeugende Maßnahmen) Der Auftragnehmer verpflichtet sich angemessene Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, das Auftreten zukünftiger Störungen des Gesamtsystems des Gesamtsystems mit Ausnahme folgender gelieferter, erstellter oder beizustellenden Sys- temkomponenten* aus Nummer lfd. Nr. folgender Systemkomponenten* aus Nummer lfd. Nr. zu vermeiden.

zu vorbeugenden Maßnahmen gemäß Anlage Nr. .

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4.1.3 Überlassung von verfügbaren Programmständen* (Standardsoftware*) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, folgende Programmstände* für die aufgeführte Standardsoft- ware* zu überlassen, sobald sie am Markt verfügbar sind:

Lfd. Nr. aus Nummer 4.3.1Lfd. Nr. aus Nummer 4.4.1Überlassung aller verfügbaren Programm- stände*Zeitpunkt der Leistung
Patches*, Updates*Upgrades*Releases/ Versi- onen*Auf Anforderung des AuftraggebersUnverzüglich, sobald ver- fügbar
1234567

Besondere Vereinbarung zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* durch den Auftragnehmer ge- mäß Anlage Nr. . Besondere Vereinbarung zu Installation* und Customizing* der Programmstände* gemäß Anlage Nr. . Soweit bezüglich der Nutzungsrechte der Standardsoftware* Nutzungsrechtsregelungen aus den Lizenzbe- dingungen in Nummer 4.3.3 bzw. 4.4.3 einbezogen sind, werden diese bei Überlassung neuer Programm- stände* der jeweiligen Standardsoftware* durch die für den neuen Programmstand* geltenden Nutzungs- rechtsregelungen ersetzt, wobei die in Nummer 4.3.3 bzw. 4.4.3 getroffenen Vereinbarungen auch für diese gelten. Diese neuen Nutzungsrechtsregelungen gelten aber nur, soweit die neuen Lizenzbedingungen dem Auftraggeber bei Überlassung mit Hinweis auf diese Regelung schriftlich bekannt gegeben werden.

4.2 Beginn / Dauer der Systemserviceleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Systemserviceleistungen beginnend mit dem Tag nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche (Gewährleistungsfrist) des Ge- samtsystems dem Tag nach der Abnahme des Gesamtsystems folgendem Datum Aufstellung des jeweiligen Videoturms

jeweils für die Dauer von Monaten für die Dauer von mindestens Monaten (Mindestvertragsdauer) für die vereinbarte Dauer des Einsatzes des jeweiligen Videoturms

zu erbringen.

4.3 Kündigung von Systemserviceleistungen Abweichend von Ziffer 16.1.1 EVB-IT System-AGB beträgt die Kündigungsfrist Monat(e) zum Ablauf eines (z.B. Kalendermonat/Kalendervierteljahr/Kalenderjahr).

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Ergänzend zu Ziffer 16.1.1 EVB-IT System-AGB wird bei vereinbarter fester Laufzeit ein Sonderkün- digungsrecht des Auftraggebers gem. Anlage Nr. vereinbart.

4.4 Vergütung/Zahlungsfristen für Systemserviceleistungen

4.4.1 Vergütung Der Systemservice ist mit dem Pauschalfestpreis für den jeweiligen Videoturm* abgegolten. Der Vergütungsanteil für den Systemservice am Pauschalfestpreis* beträgt Euro2. Die gesonderte Vergütung für den Systemservice insgesamt (bei fester Laufzeit) beträgt pauschal Euro. Die gesonderte monatliche Vergütung für den Systemservice beträgt pauschal Euro. Für den Zeitraum bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Sachmängelansprüche für das Ge- samtsystem wird eine abweichende monatliche Vergütung in Höhe von pauschal Euro vereinbart. Die Vergütung für die Systemserviceleistungen gemäß Nummer(n) (hier die relevanten Num- mer(n) aus Nummer 5.1 eintragen) erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Nummer 7 mit einer Obergrenze in Höhe von Euro. Dabei ist Personal der Kategorie(n) einzusetzen. Die Vergütung erfolgt gemäß Anlage Nr. .

4.4.2 Zahlungsfristen für Systemserviceleistungen monatlich (rückwirkende Abrechnung gemäß Punkt 11.8.7.) Die Miete der unter Punkt 3.2 aufgeführten Videotürme werden jeweils für den vollen Monat gemietet. quartalsweise (zahlbar bis zum 15. des zweiten Quartalsmonats) jährlich (zahlbar bis zum ) einmalig zum gemäß Anlage Nr.

4.5 Sonstige Regelungen zu Systemserviceleistungen

4.5.1 Teleservice* Der Auftragnehmer erbringt Teile der Leistung mittels Teleservice* entsprechend der Teleservicever- einbarung gemäß Anlage Nr. .

4.5.2 Abnahme der Systemserviceleistungen Abweichend von Ziffer 4.3 EVB-IT System-AGB vereinbaren die Parteien eine Abnahme bestimmter Systemserviceleistungen gemäß Anlage Nr. .

4.5.3 Dokumentation der Systemserviceleistungen Abweichend von Ziffer 4.5 Satz 1 EVB-IT System-AGB ist der Auftragnehmer in dem in Anlage Nr. aufgeführten Umfang verpflichtet, die im Rahmen des Systemservices durchgeführten Maß- nahmen zu dokumentieren.

2 Der Auftragnehmer hat den Anteil des Systemservices an dem Pauschalfestpreis* anzugeben, selbst wenn in Nummer 1.2 keine gesonderte Ausweisung von Preisanteilen vorgesehen ist. Dies allein, um die Berechnung der Haftungsobergrenze gemäß Ziffer 15.2 EVB-IT System-AGB und - bei Vereinbarung einer gesonderten Ausweisung - eine Bewertung des Pauschalfestpreises* zu ermöglichen.

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5 Weitere Leistungen nach der Abnahme

5.1 Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems nach der Abnahme Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesamtsystem jeweils nach den Vereinbarungen in Anlage Nr. weiterzuentwickeln, zu optimieren und an die sich ändernden Bedürfnisse des Auftraggebers anzupassen. Soweit in der Anlage nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Beauftra- gung entsprechend den Konditionen dieses Vertrages und der einbezogenen EVB-IT System-AGB.

5.2 Sonstige Leistungen nach der Abnahme

5.2.1 Leistungsumfang Der Umfang der sonstigen Leistungen nach der Abnahme ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.

5.2.2 Vergütung Die sonstigen Leistungen nach der Abnahme sind mit dem Pauschalfestpreis* abgegolten. Der Vergütungsanteil am Pauschalfestpreis* für sonstige Leistungen nach der Abnahme be- trägt Euro. Die sonstigen Leistungen nach der Abnahme sind mit der pauschalen Vergütung für Systemservice- leistungen gemäß Nummer 5.4.1 abgegolten. Die gesonderte Vergütung für sonstige Leistungen nach der Abnahme beträgt pauschal Euro. Die Vergütung erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Nummer 7 mit einer Obergrenze in Höhe von Euro. Dabei ist Personal der Kategorie(n) einzusetzen. Einzelheiten zur Vergütung ergeben sich aus der Vergütungszusammenstellung in der Anlage Preisblatt.

6 Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung nach Aufwand

6.1 Vereinbarung der Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand – entfällt –

Lfd. Nr.Bezeichnung der Personalkate- goriePreis innerhalb der Zeiten gemäß Nummer 7.2.1Preis innerhalb der Zeiten gemäß Nummer 7.2.2Preis innerhalb der Zeiten gemäß Nummer 7.2.3
je Stundeje Tagje Stundeje Tagje Stundeje Tag
12345678
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Kategorie 4
Kategorie 5

6.2 Zeiten der Leistungserbringung bei Vergütung nach Aufwand – entfällt – Die Leistungen des Auftragnehmers werden erbracht:

6.2.1 Während der Geschäftszeiten an Werktagen (außer an Samstagen und Feiertagen am Erfül- lungsort)

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WochentagUhrzeit
bisvonbisUhr
bisvonbisUhr
vonbisUhr

6.2.2 Außerhalb der Geschäftszeiten an Werktagen (außer an Samstagen und Feiertagen am Erfül- lungsort)

WochentagUhrzeit
bisvonbisUhr
bisvonbisUhr
vonbisUhr

6.2.3 Während sonstiger Zeiten

WochentagUhrzeit
SamstagvonbisUhr
SonntagvonbisUhr
Feiertag am ErfüllungsortvonbisUhr

Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. .

6.3 Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen – ent- fällt – Abweichend von Ziffer 8.5 Satz 1 EVB-IT System-AGB können bei entsprechendem Nachweis für einen Personentag bis zu 10 Stunden abgerechnet werden. Abweichend von Ziffer 8.5 Satz 2 und Satz 3 EVB-IT System-AGB wird Folgendes vereinbart: Ein voller Tagessatz kann nur in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 10 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 10 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. .

6.4 Reisekosten, Nebenkosten*, Materialkosten und Reisezeiten

6.4.1 Reisekosten, Nebenkosten* und Materialkosten Reisekosten werden nicht gesondert vergütet. Reisekosten werden vergütet gemäß Anlage Nr. .

Nebenkosten* werden nicht gesondert vergütet. Nebenkosten* werden vergütet gemäß Anlage Nr. .

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Materialkosten werden nicht gesondert vergütet. Materialkosten werden vergütet gemäß Anlage Nr. .

6.4.2 Reisezeiten Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet. Reisezeiten werden vergütet gemäß Anlage Nr. .

6.5 Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand – entfällt – Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand sind in Anlage Nr. vereinbart.

6.6 Preisanpassung für Systemserviceleistungen, die nicht im Pauschalfestpreis* enthalten sind – entfällt – Gemäß Ziffer 8.6 EVB-IT System-AGB wird eine Preisanpassung vereinbart für Systemserviceleistun- gen gemäß Nummer(n) (hier entsprechende Nummer(n) eintragen: 5.1.1, 5.1.2 oder/und 5.1.3). Abweichend von Ziffer 8.6 EVB-IT System-AGB wird eine Preisanpassung für Systemserviceleistun- gen nach Maßgabe der Anlage Nr. vereinbart.

Termin- und Leistungsplan Der Termin- und Leistungsplan ergibt sich aus folgender Tabelle:

Lfd. Nr.Bezeichnung der zu erbringenden LeistungArt des Termins MS1, BB2, BBTA3, TA4, VE5Leistungszeit (Datum oder Zeit- punkt nach Zu- schlagserteilung)Leistungsort (einschließlich An- schrift)Bemerkungen
123456

1 MS = Meilenstein 2 BB = Termin der Betriebsbereitschaftserklärung 3 BBTA = Termin der Betriebsbereitschaftserklärung zur Teilabnahme 4 TA = Teilabnahmetermin 5 VE = Vertragserfüllungstermin*

Gemäß dem in Nummer 2.3 vereinbarten Vorgehensmodell V-Modell XT* bzw. dem vereinbarten or- ganisationsspezifischen V-Modell XT* ergibt sich der Termin- und Leistungsplan aus dem Lastenheft gemäß Anlage Nr. und den Teilen des Projekthandbuchs (AN), die der Auftraggeber in Umset- zung seiner Vorgaben in der Ausschreibung mindestens gefordert hat gemäß Anlage Nr. . Der Termin- und Leistungsplan ergibt sich aus .

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Zahlungsplan Der Auftraggeber leistet zum (Datum) eine Vorauszahlung in Höhe von Euro Zug um Zug gegen Übergabe einer Vorauszahlungsbürgschaft in gleicher Höhe gemäß Ziffer 20.1.1 EVB-IT System-AGB. Der Zahlungsplan ergibt sich aus folgender Tabelle:

Termin gemäß Nummer 8, lfd. Nr.Art der Zahlung AZ1, TZ2, SZ3BetragBemerkungen
1234

1 AZ = Abschlagszahlung* 2 TZ = Teilzahlung. Diese setzt eine erfolgreiche Teilabnahme voraus, gilt anderenfalls als AZ. 3 SZ = Schlusszahlung

Der Zahlungsplan ergibt sich aus Anlage Nr. .

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Projektmanagement

6.7 Projektmanager/Projektleiter

des Auftragnehmers (Schlüsselpositionen):

Gesamtprojektverantwortlicher Projektmanager für die Erstel- lung des GesamtsystemsGesamtprojektverantwortlicher Projektleiter als Ansprechpartner
Name:(wird nach Vergabe bekanntge- geben)(wird nach Vergabe bekanntge- geben)
Position:
Organisationseinheit/Abteilung:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Postanschrift:

des Auftraggebers:

ProjektmanagerProjektleiter als Ansprechpartner
Name:(wird nach Vergabe bekanntge- geben)(wird nach Vergabe bekanntge- geben)
Position:
Organisationseinheit/Abteilung:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Postanschrift:

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6.8 Weitere Schlüsselpositionen des Auftragnehmers – entfällt – Die Parteien definieren gemäß Ziffer 7.4 EVB-IT System-AGB folgende weitere Schlüsselpositionen auf Seiten des Auftragnehmers und deren Besetzung:

Lfd. Nr.SchlüsselpositionNameKontaktdaten
1234

6.9 Projektsteuerung/Projektkoordinierung – entfällt – Die Regeln zur Projektsteuerung und Projektkoordinierung ergeben sich aus dem vereinbarten Vorgehensmodell gemäß Nummer 2.3. folgenden Vereinbarungen gemäß .

6.10 Behandlung von Änderungsverlangen (Change Requests) – entfällt – Ergänzend/abweichend zu Ziffer 17 EVB-IT System-AGB sind die Vereinbarungen über die Behandlung von Änderungsverlangen (Change Requests), die während der Vertragsdauer vom Auftraggeber vorgebracht wer- den, festgelegt: in dem vereinbarten Vorgehensmodell gemäß Nummer 2.3. in Anlage Nr. .

7 Weitere Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat folgende weitere Pflichten:

7.1 Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers

Lfd. Nr.PositionFachliche QualifikationSicherheits- überprüfung SÜ 1, 2 oder 31Sonstige Anforderungen, z.B. weitere Sicherheitsanforderungen
12345

1 Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Leistungsbeschreibung sowie aus der Anlage Eignungsmatrix.

7.2 Allgemeine Sicherheitsanforderungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Laufzeit des Vertrages: bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage Nr. zu beachten; sich der Geheimschutzbetreuung gemäß Anlage Nr. zu unterstellen; die Regelungen des Auftraggebers zur Sicherheit am Einsatzort gemäß Anlage Leistungsbeschrei- bung und gem. den Einweisungen des AG zu beachten; folgende weitere Regelungen einzuhalten: .

7.3 Kopier- oder Nutzungssperre* Die vom Auftragnehmer gelieferten oder erstellten Systemkomponenten* weisen keine Kopier- oder Nutzungssperren* auf. Die vom Auftragnehmer gelieferten oder erstellten Systemkomponenten* weisen folgende Kopier-

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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oder Nutzungssperren* auf: . Näheres siehe Anlage Nr. .

7.4 Mitteilungspflicht bezüglich der zur Vertragserfüllung eingesetzten Werkzeuge* Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber mit, dass er folgende Werkzeuge* für die Erstellung der Individualsoftware*, die für die Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware* notwendig sind, verwenden wird: . Näheres siehe Anlage Nr. . entwickeln wird: . Näheres siehe Anlage Nr. .

In Ergänzung zu Ziffer 6.4 der EVB-IT System-AGB erstreckt sich die Mitteilungspflicht des Auftrag- nehmers auch auf die für die Erstellung des Gesamtsystems insgesamt eingesetzten Werkzeuge*.

7.5 Entsorgung der Hardware (ergänzend zu Ziffer 2.1 EVB-IT System-AGB) Ergänzend zu Ziffer 2.1 EVB-IT System-AGB und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen gelten die in aufgeführten zusätzlichen Vereinbarungen über die Entsorgung von in Nummer 4.1 genannter Hardware. Der Auftragnehmer übernimmt die Entsorgung auch von nicht in Nummer 4.1. genannter Hardware (Altgeräte) aufgrund gesonderter Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .

7.6 Entsorgung der Verpackung Die Entsorgung eventueller Transportverpackung erfolgt durch den Auftragnehmer. Die Entsorgung der Verpackung erfolgt durch den Auftraggeber (abweichend von Ziffern 2.1 und 2.2 EVB-IT System-AGB).

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Mitwirkung des Auftraggebers Dem Auftraggeber obliegt folgende Mitwirkung (z.B. Infrastruktur, Organisation, Personal, Technik, Dokumente):

Lfd. Nr.Art der MitwirkungErläuterungen (z.B. fachli- che Qualifikation des Per- sonals, das Mitwirkungs- leistungen erbringt)max. AufwandTermin/ ZeitraumOrt
123456

Gemäß dem in Nummer 2.3 vereinbarten Vorgehensmodell V-Modell XT* bzw. dem vereinbarten organisationsspezifischen V-Modell XT* ergibt sich die Mitwirkung des Auftraggebers aus dem Las- tenheft gemäß Anlage Nr. und dem Teil „Mitwirkung und Beistellungen des Auftraggebers“ des Projekthandbuchs (AN) gemäß Anlage Nr. . Die Mitwirkung des Auftraggebers ergibt sich aus Anlage Leistungsbeschreibung

Abnahme

7.7 Gegenstand der Abnahme Der Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem im Sinne dieses Vertrages und, soweit in Nummer 8 verein- bart, die einer Teilabnahme unterliegenden, in sich abgeschlossenen und funktional nutzbaren Teile des Ge- samtsystems. Ergänzende Vereinbarungen zum Gegenstand der Abnahme gemäß Anlage Leistungsbeschreibung. Das Gesamtsystem beinhaltet jeweils die aktuellste Version der vereinbarten Software* zum Zeit- punkt des Beginns der Erklärung der Betriebsbereitschaft*.

7.8 Testdaten Die Testdaten erstellt der Auftraggeber. Einzelheiten gemäß Anlage Nr. . Die Testdaten erstellt der Auftragnehmer. Einzelheiten gemäß Anlage Nr. .

7.9 Dauer, Ort und Systemumgebung* der Funktionsprüfung Dauer der Funktionsprüfungszeit (abweichend von der 30tägigen Frist in Ziffer 12.3 Satz 1 EVB-IT System-AGB): . Dauer der Funktionsprüfungszeit für teilabzunehmende Leistungen (abweichend von der 14tägigen Frist in Ziffer 12.3 Satz 2 EVB-IT System-AGB): . Ort der Funktionsprüfung (abweichend von Ziffer 12.4 EVB-IT System-AGB): . Ort der Funktionsprüfung für teilabzunehmende Leistungen (abweichend von Ziffer 12.4 EVB-IT Sys- tem-AGB): . Ort und Dauer der Funktionsprüfung(en) ergeben sich aus Anlage Nr. (abweichend von Zif- fern 12.3 und 12.4 EVB-IT System-AGB). Abweichend von Ziffer 12.6 EVB-IT System-AGB beträgt der Zeitrahmen für erneute Funktionsprü- fungen statt 14 Tagen jeweils . Die Durchführung der Funktionsprüfung erfolgt abweichend von Ziffer 12.4 EVB-IT System-AGB nicht in der in Nummer 3 genannten, sondern in folgender Systemumgebung*: .

7.10 Vereinbarungen zur Durchführung der Funktionsprüfung und zur Erklärung der Abnahme Gemäß dem in Nummer 2.3 vereinbarten Vorgehensmodell V-Modell XT* ergeben sich die Regelun- gen zur Durchführung der Funktionsprüfung und der Abnahme aus dem Lastenheft gemäß Anlage

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Nr. und den Teilen des Projektplans (AN), die der Auftraggeber in Umsetzung seiner Vorga- ben in der Ausschreibung mindestens gefordert hat gemäß Anlage Nr. . Die Regelungen zur Durchführung der Funktionsprüfung und der Abnahme ergeben sich aus Anlage Leistungsbeschreibung.

7.11 Vereinbarungen zu Mängelklassen im Rahmen der Funktionsprüfung Abweichend von Ziffer 3 EVB-IT System-AGB werden in Anlage Nr. die dort genannten Män- gelklassen vereinbart. Abweichend von Ziffer 12 EVB-IT System-AGB werden die Auswirkungen der bei der Funktionsprü- fung gefundenen Mängel in Anlage Nr. vereinbart.

8 Mängelhaftung (Gewährleistung)

8.1 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel des Gesamtsystems Es gilt Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass für Sachmängel und Rechtsmängel, die nicht Rechtsmängel der Individualsoftware* sind, die Verjährungsfrist statt 24 Monate Mo- nate beträgt. Es gilt Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass für Rechtsmängel der Individualsoft- ware* die Verjährungsfrist statt 36 Monate Monate beträgt. Anstelle der in Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB geregelten zwölfmonatigen Frist für den Rücktritt be- zogen auf die Standardsoftware* tritt eine monatige Frist. Es gilt Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass die für Rechtsmängel an Individualsoft- ware* vereinbarte Verjährungsfrist für Rechtsmängel an folgenden vereinbarten Systemkomponen- ten* gilt. Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. .

8.2 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel an Teilleistungen Abweichend von Ziffer 13.4 EVB-IT System-AGB endet die Verjährungsfrist für Mängel an Teilleistun- gen nicht zwei Jahre nach der Teilabnahme und frühestens neun Monate nach der Gesamtabnahme, sondern gemäß Anlage Nr. .

8.3 Mängelmeldungen

8.3.1 Form der Mängelmeldung Abweichend von Ziffer 11.3 EVB-IT System-AGB erfolgt die Mängelmeldung gemäß Anlage Nr. .

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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8.3.2 Adresse für Mängelmeldungen Die Mängelmeldung erfolgt: an folgende Adresse:

Name/Firma:
Organisationseinheit/Abteilung:
Postanschrift:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Web-Adresse:

gemäß Anlage SLA.

8.4 Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten*, Servicezeiten, Hotline

8.4.1 Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten*, Mängelklassen Für die Zeit bis zur Verjährung der Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) werden folgende Reakti- ons-* und Wiederherstellungszeiten* vereinbart: siehe SLA

MängelklasseReaktionszeit* in StundenWiederherstellungszeit* in Stunden
Betriebsverhindernder Mangel
Leichter Mangel

Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* beginnen ausschließlich mit dem Zugang der Mängelmel- dung während der Servicezeiten und laufen ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten. Ergänzend können in Nummer 16.2 für die Nichteinhaltung der o.g. Zeiten Vertragsstrafen vereinbart werden. Die Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* werden in Anlage Nr. für die dort abweichend von Ziffer 3 EVB-IT System-AGB definierten Mängelklassen festgelegt.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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8.4.2 Servicezeiten Es werden folgende Servicezeiten vereinbart:

TagUhrzeit
bisvonbisUhr
bisvonbisUhr
vonbisUhr
An SonntagenvonbisUhr
An Feiertagen am ErfüllungsortvonbisUhr

Vereinbarungen zu den Servicezeiten gemäß Anlage SLA.

8.4.3 Hotline Der Auftragnehmer gewährt eine telefonische deutschsprachige Unterstützung (Hotline) zu folgenden Zeiten:

TagUhrzeit
bisvonbisUhr
bisvonbisUhr
vonbisUhr
An SonntagenvonbisUhr
An Feiertagen am ErfüllungsortvonbisUhr

Vereinbarungen zur Hotline (Leistungsumfang) gemäß Anlage SLA.

8.5 Teleservice* Der Auftragnehmer erbringt Teile der Leistung mittels Teleservice* entsprechend der Teleservicever- einbarung gemäß Anlage Nr. .

8.6 Weitere Vereinbarungen zur Mängelhaftung Der Ausschluss der Rechtsmängelhaftung wegen Patentverletzungen, die Dritte gegen den Auftrag- geber wegen einer Nutzung außerhalb von EU und EFTA geltend machen (Ziffer 13.6 EVB-IT System- AGB), gilt nicht. Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. .

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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9 Haftungsregelungen

9.1 Haftungsobergrenze bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT System-AGB beträgt die Haftungsobergrenze für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen insgesamt für diesen Vertrag Euro. Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT System-AGB gelten für die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflicht- verletzungen die Regelungen gemäß Anlage Nr. .

9.2 Haftung bei Verzug Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT System-AGB beträgt die Haftungsobergrenze für Verzug bei leichter Fahrlässigkeit insgesamt für diesen Vertrag 50 % des Auftragswertes*. Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT System-AGB gelten für die Haftung für Verzug bei leichter Fahr- lässigkeit die Regelungen gemäß Anlage Nr. .

9.3 Haftung für den Systemservice Abweichend von Ziffer 15.2 EVB-IT System-AGB beträgt die Haftungsobergrenze für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen beim Systemservice insgesamt Euro pro Vertragsjahr. Abweichend von Ziffer 15.2 EVB-IT System-AGB beträgt die Haftungsobergrenze für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen beim Systemservice insgesamt für diesen Vertrag Euro. Abweichend von Ziffer 15.2 EVB-IT System-AGB beträgt die Haftungsobergrenze für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen beim Systemservice minimal das fache (statt des Doppelten) maximal das fache (statt des Vierfachen) der Vergütung, die für das erste Vertragsjahr des Systemservices zu zahlen ist. Ziffer 15.2 letzter Satz EVB-IT System-AGB bleibt unberührt.

9.4 Haftung für entgangenen Gewinn Abweichend von Ziffer 15.5 EVB-IT System-AGB haftet der Auftragnehmer auch für entgangenen Ge- winn.

10 Vertragsstrafen bei Verzug

10.1 Verzug bei Erstellung des Gesamtsystems Abweichend von Ziffer 9.3 EVB-IT System-AGB gilt die dort aufgeführte Vertragsstrafe auch bei Über- schreitung der für die einzelnen Meilensteine im Termin- und Leistungsplan gemäß Nummer 8 festge- legten Termine. Die Summe der vorstehenden Vertragsstrafen ist auf den in Ziffer 9.3 EVB-IT System-AGB festge- legten Höchstbetrag anzurechnen. Abweichend von Ziffer 9.3 EVB-IT System-AGB gilt die dort aufgeführte Vertragsstrafe nicht bei Überschreitung der für die Teilabnahmen gemäß Nummer 8 festgelegten Termine. Abweichend von Ziffer 9.3 EVB-IT System-AGB wird bei Verzug der Leistung die Vertragsstrafenre- gelung gemäß Anlage Nr. vereinbart.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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10.2 Verzug bei Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* Zusätzlich zur Vertragsstrafe gemäß Ziffer 9.3 EVB-IT System-AGB werden in Anlage Nr. Ver- tragsstrafen für die Nichteinhaltung der in Nummer 5.1.1.2 geregelten Reaktions-* und Wiederherstel- lungszeiten* zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* nach der Abnahme des Gesamtsystems vereinbart. Zusätzlich zur Vertragsstrafe gemäß Ziffer 9.3 EVB-IT System-AGB werden in Anlage Nr. Ver- tragsstrafen für die Nichteinhaltung der in Nummer 14.4.1 geregelten Reaktions-* und Wiederherstel- lungszeiten* im Rahmen der Mängelhaftung (Gewährleistung) vereinbart.

11 Weitere Vereinbarungen

11.1 Garantien

11.1.1 Auftragnehmergarantien Der Auftragnehmer übernimmt zusätzlich zu der in diesem Vertrag (Nummer 14 und Ziffer 13 EVB-IT System-AGB) vereinbarten Mängelhaftung eine Haltbarkeitsgarantie, deren Konkretisierung und/oder Begrenzung, z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen in der Anlage Nr. erfolgt. Der Auftragnehmer übernimmt zusätzlich zu der in diesem Vertrag vereinbarten Mängelhaftung (Num- mer 14 und Ziffern 13, 14 EVB-IT System-AGB) eine Beschaffenheitsgarantie, deren Konkretisierung und/oder Begrenzung, z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen in Anlage Nr. erfolgt.

11.1.2 Herstellergarantien Der Auftragnehmer erklärt, dass die Hersteller der folgenden Systemkomponenten* folgende Haltbar- keitsgarantien übernehmen:

Lfd. Nr. der betroffenen Systemkomponente* ge- mäß Nummer 4GarantiebeginnDauer der Garantie in MonatenName des Herstel- lersUmfang der Leistung im Ga- rantiefall (z.B. VOS/BIS1)
12345

1 VOS = Vorortservice (am Erfüllungsort) BIS = Bring-In-Service (zum Auftragnehmer auf dessen Kosten)

Weitere Vereinbarungen (Konkretisierung und/oder Begrenzung z.B. des Inhalts oder der Rechtsfol- gen) zur Haltbarkeitsgarantie und/oder Beschaffenheitsgarantie des Herstellers gemäß Anlage Nr. .

11.2 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes*

11.2.1 Übergabe des Quellcodes* Abweichend von Ziffer 18.1 EVB-IT System-AGB wird der Quellcode* der Individualsoftware* gemäß Anlage Nr. übergeben. Abweichend von Ziffer 18.1 EVB-IT System-AGB wird die Individualsoftware* gemäß Nummer 4.5.1

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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lfd. Nr. nur im Objektcode* und nicht im Quellcode* übergeben. Abweichend von Ziffer 18.1 EVB-IT System-AGB wird der Quellcode* der Anpassungen der Stan- dardsoftware*, die nicht in den Standard übernommen werden, gemäß Ziffer 2.3.1.3 EVB-IT System- AGB gemäß Anlage Nr. übergeben. Abweichend von Ziffer 18.1 EVB-IT System-AGB wird der Quellcode* der Individualsoftware* am Ende jedes Erstellungstages in dem Software-Depository des Auftraggebers gespeichert. Näheres ergibt sich aus Anlage Nr. . Abweichend von Ziffer 18.1 EVB-IT System-AGB wird der Quellcode* der Anpassungen der Stan- dardsoftware* gemäß Ziffer 2.3.1.3 EVB-IT System-AGB am Ende jedes Erstellungstages in dem Software-Depository des Auftraggebers gespeichert. Näheres ergibt sich aus Anlage Nr. .

11.2.2 Hinterlegung des Quellcodes Es wird gemäß Ziffer 18.2 EVB-IT System-AGB die Hinterlegung des Quellcodes* folgender Stan- dardsoftware* oder Individualsoftware* (abweichend von Ziffer 18.1 EVB-IT System-AGB) vereinbart.

Lfd. Nr. aus (4.3.1/4.4.1/4.5.1)Hinterlegungsstelle und HinterlegungsvereinbarungBeitritt zu einer bestehenden Hinterlegungsvereinbarung gemäß
123
Nummer lfd. Nr.Hinterlegungsstelle: Hinterlegungsvereinbarung gemäß Anlage Nr.Anlage Nr.
Nummer lfd. Nr.Hinterlegungsstelle: Hinterlegungsvereinbarung gemäß Anlage Nr.Anlage Nr.
Nummer lfd. Nr.Hinterlegungsstelle: Hinterlegungsvereinbarung gemäß Anlage Nr.Anlage Nr.

11.3 Haftpflichtversicherung Auf Anforderung seitens des AG hat der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 19.1 EVB-IT System-AGB zu erfolgen.

11.4 Sicherheiten

Vorauszahlungsbürgschaft Die Übergabe einer Vorauszahlungsbürgschaft gemäß Ziffer 20.1.1 EVB-IT System-AGB wird ver- einbart. Abweichend von Ziffer 20.1.1 EVB-IT System-AGB beträgt die Höhe der Vorauszahlungsbürgschaft statt 100% der Vorauszahlung Euro (Hinweis: wenn niedriger als 100% der Vorauszahlung, haushaltsrechtlich i.d.R. nicht zulässig).

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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Vertragserfüllungs- oder Mängelhaftungssicherheit Es werden für die Vertragserfüllung folgende Vertragserfüllungs- oder Mängelhaftungssicherheiten vereinbart: Vertragserfüllung Es wird die Leistung einer Sicherheit für die Vertragserfüllung durch Hinterlegung von Geld auf ei- nem Sperrkonto oder Übergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß Ziffer 20.1.2 EVB-IT Sys- tem-AGB vereinbart.

Höhe der Sicherheit: Abweichend von Ziffer 20.1.2 EVB-IT System-AGB beträgt die Höhe der Sicherheit % des Erstellungspreises*. Abweichend von Ziffer 20.1.2 EVB-IT System-AGB wird die teilweise Rückgabe der Sicherheit nach Teilabnahmen gemäß Anlage Nr. geregelt. Der Auftraggeber kann eine Anpassung der Sicherheit gemäß Ziffer 20.1.2 EVB-IT System-AGB ver- langen.

Mängelhaftung (Gewährleistung) Es wird die Leistung einer Sicherheit für die Mängelhaftung durch Hinterlegung von Geld auf einem Sperrkonto oder Übergabe einer Mängelhaftungsbürgschaft gemäß Ziffer 20.1.3 EVB-IT System- AGB vereinbart.

Höhe der Sicherheit: Abweichend von Ziffer 20.1.3 EVB-IT System-AGB beträgt die Höhe der Sicherheit % des Auftragswertes*.

ODER

Kombinierte Vertragserfüllungs- oder Mängelhaftungssicherheit Es wird die Leistung einer Sicherheit für die Vertragserfüllung und Mängelhaftung durch Hinterlegung von Geld auf einem Sperrkonto oder Übergabe einer Vertragserfüllungs- und Mängelhaftungsbürgschaft gemäß Ziffer 20.1.4 EVB-IT System-AGB vereinbart. kombinierte Vertragserfüllungs- und Mängelhaftungssicherheit

Höhe der Sicherheit: Abweichend von Ziffer 20.1.4 EVB-IT System-AGB beträgt die Höhe der Sicherheit für die Ver- tragserfüllung % des Erstellungspreises* und für die Mängelhaftung % des Erstel- lungspreises*. Der Auftraggeber kann eine Anpassung der Sicherheit gemäß Ziffer 20.1.4 EVB-IT System-AGB verlangen.

11.5 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 21 EVB-IT System-AGB ergeben sich Regelungen zur Ge- heimhaltung bzw. zur Sicherheit aus Anlage Nr. . Da durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet wer- den sollen (Auftragsdatenverarbeitung), treffen die Parteien in Anlage Nr. eine schriftliche Ver- einbarung, die zumindest die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhaltet (z.B. gemäß § 11 Absatz 2 BDSG). Die Parteien treffen sonstige Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Leistungsbeschreibung.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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11.6 Vereinbarungen zur Korruptionsprävention Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Laufzeit des Vertrages die in Anlage Nr. aufgeführten Vorschriften zur Korruptionsprävention in der öffentlichen Ver- waltung zu beachten. folgende weitere Regelungen einzuhalten: .

11.7 Kündigungsrecht des Auftraggebers Abweichend von den gesetzlichen Regelungen und Ziffer 16.2 EVB-IT System-AGB ergeben sich die Ansprüche des Auftragnehmers bei einer Kündigung des Auftraggebers gemäß § 649 BGB aus Anlage Nr. .

11.8 Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

11.8.1. Gerichtsstand

Es findet deutsches Recht Anwendung und der Gerichtsstand ist Berlin.

11.8.2. Anlieferungs- oder Annahmestelle/ Lieferbedingungen

Die Anlieferungsstelle befindet sich im Stadtgebiet der BVG und muss vor der tatsächlichen Lieferung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zwingend abgestimmt werden.

Die Lieferung erfolgt frei Lieferanschrift, auf Ihre Transportgefahr, abgeladen. Die am Empfangsort geltenden Unfallvergütungs- und Sicherheitsvorschriften sind unbedingt einzuhal- ten.

11.8.3. Ausführungsfristen

Die bestätigten Liefertermine (Fertigstellungsfrist/ Lieferfrist) sind unbedingt einzuhalten. Der AN gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, sofern er seine Lieferung nicht zu den vereinbarten Terminen (Ein- gang BVG, nicht Übergabe an das Transportunternehmen) erbringt. Dies gilt ebenfalls bei nicht be- stellgemäßer Lieferung bzw. Lieferung nicht einsatzfähiger Waren. Bei Lieferterminverzögerungen ist die BVG umgehend zu benachrichtigen.

11.8.4. Vertragsstrafen

Hat der Auftragnehmer die Überschreitung der vereinbarten Fertigstellungsfrist/ Lieferfrist zu vertreten oder gerät er in sonstiger Weise hinsichtlich der Fertigstellungsfrist/ Lieferfrist in Verzug, muss er für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges 0,1 % der Nettoauftrags- summe, höchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme zahlen.

Hat der Auftragnehmer die Überschreitung der vereinbarten Zwischenfristen zu vertreten oder gerät er in sonstiger Weise hinsichtlich der Zwischenfristen in Verzug, so muss er für jeden Werktag der ver- schuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges 0,1 %, höchstens jedoch 5% des auf die Teilleis- tungen, auf die sich die jeweilige Zwischenfrist bezieht, entfallenden Anteils der Nettoauftragssumme zahlen.

Auf vorangehende Zwischenfristen angefallene Vertragsstrafen werden bei Überschreitung der nach- folgenden Zwischenfristen berücksichtigt, so dass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen ausgeschlossen ist.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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Die insgesamt anfallende Vertragsstrafe beträgt maximal 5% der Nettoauftragssumme; die in den vor- stehenden Absätzen genannten Höchstbeträge gelten daher nicht jeder für sich.

Eine Terminüberschreitung liegt auch dann vor, wenn der Auftragnehmer eine Leistung mangelhaft erbringt und es deswegen nicht oder wegen nicht rechtzeitiger Nachbesserung innerhalb der Vertrags- termine zu Verzögerungen bei den Arbeiten des Auftragnehmers oder eines anderen von ihm beauf- tragten Nachunternehmers kommt.

11.8.5. Verjährung für Mängelansprüche

Für Mängelansprüche gilt die Verjährungsfrist des § 14 Nr.3 VOL/B.

11.8.6. Rechnungen

Die Rechnungen, die nachprüfbar sein müssen, sind in einfacher Ausfertigung und unter Angabe der o. g. Vertragsnummer des Auftraggebers an folgende Anschrift zu richten:

Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des öffentlichen Rechts Holzmarktstraße 15-17 VS.FC-RW-C / Rechnungsstelle 10179 Berlin

Alternative Rechnungssendung per Email:

  1. PDF-Rechnungen und Gutschriften per E-Mail können an die folgende Adresse versendet werden: Rechnungseingang@bvg.de.
  2. Pro E-Mail können mehrere Rechnungen gesendet werden, allerdings pro PDF-Datei nur eine Rechnung.
  3. Mahnungen sind im PDF-Format an Rechnungspruefung@bvg.de zu senden.

Wird auf der Rechnung die Vertragsnummer des Auftraggebers nicht oder falsch vermerkt, ist eine Bearbeitung nicht möglich. Die Rechnung wird in diesem Fall dem Auftragnehmer zurückgesandt.

Die zur Prüfung und Feststellung notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Lieferschein, Stundenlohn- zettel, Wiegekarten, Fremdrechnungen und andere Belege) sind im Original den Rechnungen beizu- fügen.

11.8.7. Zahlungsbedingungen

Der Auftraggeber wird die Rechnung unverzüglich nach Eingang prüfen und die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungseingang bargeldlos auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto leisten.

Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn eine separate Regelung getroffen ist.

11.8.8. Kündigung

Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Dies greift insbesondere, wenn:

  • zugesicherte Eigenschaften nicht eingehalten werden
  • geregelte Vertragsbestandteile nicht eingehalten werden
  • vergleichbare schwerwiegende Gründe eintreten, die eine weitere Fortführung des Vertrages

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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unzumutbar machen.

11.8.9. Sonstiges

Eventuelle Kosten für vorgefertigtes Material sowie für entstandene Lagerkosten und sonstige in die- sem Zusammenhang anfallende Kosten werden vom AG nicht erstattet.

Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. .

, , Ort Datum Ort Datum Auftragnehmer Auftraggeber

Unterschrift Auftragnehmer (Name in Druckschrift) Unterschrift Auftraggeber (Name in Druckschrift)

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT System-AGB definiert. Version 2.01 vom 09.01.2013

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