[Seite 1]
Zusätzliche Vertragsbedingungen der BVG für die Ausführung von
Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)
Hinweis: Für Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung. Die nachfolgenden Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
Inhaltsverzeichnis
-
Art und Umfang der Leistungen (§ 1)
-
Technische Regelwerke (§ 1 Nr.2)
-
Einheitspreise
-
Änderung der Leistung (§ 2 Nr. 3)
-
Mehr- oder Minderleistungen
-
Ausführung der Leistung (§ 4)
-
Umweltschutz (§ 4 )
-
Arbeits- und Brandschutz (§ 4 )
-
Rauchverbot in Anlagen und Gebäuden
-
Veröffentlichungen, Vervielfältigungen, Vertraulichkeit, IT-Sicherheit, Datenschutz
-
Werbung
-
Straßen-, Wege-, Lager- und Arbeitsplatzbenutzung, Mitbenutzung fremder Gerüste und Einrichtungen
-
Räumung der Baustelle bzw. des Projektgeländes
-
Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 Nr.2)
-
Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr.2)
-
Abnahme (§ 13 Nr.2)
-
Preisnachlässe (§§ 15 u. 17)
-
Rechnung (§ 15)
-
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16)
-
Zahlungen (§ 17)
-
Überzahlungen
-
Abtretung (§ 17)
-
Sicherheitsleistung (§ 18)
-
Bürgschaften (§§17 und 18)
-
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
-
Vertragsänderung
-
Gerichtsstand
-
Salvatorische Klausel
-
Art und Umfang der Leistungen (§ 1) 1.1. Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Der Auftragnehmer (AN) hat die Umverpackungen zurückzunehmen und entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.
1.2. Etwaige Patentgebühren und Nutzungs- und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
Der AN hat dem Auftraggeber (AG) für alle durch gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte, Patente, Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster geschützten Lieferungsgegenstände oder Herstellungsverfahren einschließlich sämtlicher Bestandteile und des Zubehörs zeitlich unbegrenzt das kostenlose Mitbenutzungsrecht zu gewähren, soweit es für die Unterhaltung und Beschaffung von Ersatzteilen des AG im Rahmen des Vertragsverhältnisses notwendig ist.
Der AN bestätigt und garantiert, dass die angebotenen und erbrachten Leistungen nicht die Rechte Dritter verletzen und er berechtigt ist, die Leistungen herzustellen und zu liefern bzw. zu erbringen.
Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Verletzung ihrer Schutzrechte an den AG stellen könnten. Diese Freistellungsverpflichtung unterliegt nicht der für die sonstige bedingungsgemäße Haftung vorgesehenen Befristung.
1.3. Dem AN vom AG bereitgestelltes Material und die ihm zur Benutzung übergebenen Gegenstände und Unterlagen sind als Eigentum des AG zu kennzeichnen.
Modelle, Zeichnungen und Muster sind nach Ausführung der Leistung kostenfrei an den AG zurückzusenden.
1.4. Warenlieferungen und Leistungstermine sind mit dem AG vorher abzusprechen.
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER BVG STAND: 14.04 2026 1/7 FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON LEISTUNGEN
[Seite 2]
-
Technische Regelwerke (§ 1 Nr.2) Die in den Vertragsunterlagen genannten Technischen Regelwerke, welche die Leistungsbeschreibung ergänzen, sind Allgemeine Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2e.
-
Einheitspreise (§ 2 Abs. 1) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
-
Änderung der Leistung (§ 2 Nr. 3) 4.1. Beansprucht der AN aufgrund von § 2 Nr.3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem AG unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen.
4.2. Der AN hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten auf der Grundlage seiner Preiskalkulation nachvollziehbar nachzuweisen.
- Mehr- oder Minderleistungen Wenn Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind,
• ist der AN verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen, • begründen Minderungen bis 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
- Ausführung der Leistung (§ 4) 6.1. Der AG kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, insbesondere auch den Herstellvorgang, unterrichten.
6.2. Der AN hat die bei der Ausführung von Leistungen erworbenen Kenntnisse und Einblicke in Verhältnisse des AG vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der AN.
6.3. Der AG kann vom Vertrag zurücktreten und Ersatz eines entstandenen Schadens verlangen, wenn der AN beauftragte Leistungen an andere Unternehmen überträgt, ohne vorher die schriftliche Zustimmung des AG eingeholt zu haben.
- Umweltschutz (§ 4) 7.1. Zum Schutz der Umwelt, insbesondere des Bodens und der Gewässer sowie der Menschen hat der AN die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf dem Projektgelände des AG auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
7.2. Bei Umweltvorkommnissen, d.h. Schäden, die durch nicht bestimmungsgemäßen Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen bzw. deren Lagerung, Sammlung oder Transport entstehen und mit einer wesentlichen chemischen und/oder biologischen Verschlechterung der Umwelt einhergehen, sind unverzüglich durch den AN geeignete Notmaßnahmen einzuleiten und die zentrale Leitstelle (ZL) der BVG (Tel:030/25623807) zu benachrichtigen.
7.3. Der AN hat die bei der Ausführung des Auftrages auf dem Projektgelände des AG anfallenden Abfälle entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu entsorgen und dem AG die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise vorzulegen. Der AG ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
7.4. Die Einleitung von Wasser (Abwasser, Grundwasser, Regenwasser etc.) in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Die Regelungen des WHG und BWG sind hiervon unberührt.
7.5. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.6. Bei der Leistungserbringung anfallende Abfälle sind möglichst einer hochwertigen Verwertung zuzuführen. Abfälle aus dem Verantwortungsbereich des AG hat der AN grundsätzlich getrennt voneinander zu sammeln. Emissionen sind zu vermeiden.
- Arbeits- und Brandschutz (§ 4) 8.1. Der AN hat bei Arbeiten auf dem Projektgelände des AG die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
8.2. Der AN ist verpflichtet, dem AG Arbeitsunfälle gemäß § 8 SGB VII unverzüglich schriftlich zu melden.
8.3. Der AN hat an den von der verantwortlichen Dienstaufsicht des AG durchgeführten Unterweisungen über Arbeits- und Brandschutz teilzunehmen, das von ihm eingesetzte Personal entsprechend zu unterweisen und dies schriftlich zu dokumentieren.
8.4. Schweiß-, Schneid-, Löt- Auftau- und Trennschleifarbeiten sowie feuergefährliche Arbeiten dürfen nur durch Ausführende mit der erforderlichen Qualifikation und nur mit schriftlicher Erlaubnis des AG (vom AG
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER BVG STAND: 14.04 2026 2/7 FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON LEISTUNGEN
[Seite 3]
ausgefüllter und unterschriebener sowie vom AN und Ausführenden bestätigter Erlaubnisschein gemäß BVG Vordruck nach BGR 500 Kapitel 2.26) durchgeführt werden.
8.5. Arbeitsstoffe, die Gefahrstoffe gemäß § 3 Gefahrstoffverordnung darstellen, dürfen nur nach Vorlage des EG- Sicherheitsdatenblattes eingesetzt werden. Datenblätter müssen vollständig und nicht älter als drei Jahre sein. Ergeben sich Änderungen/ Aktualisierungen der Sicherheitsdatenblätter, sind uns diese umgehend weiterzuleiten. Der Einsatz von krebserzeugenden, giftigen, sehr giftigen, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden Stoffen bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG.
8.6. Arbeiten, die Abgase oder eine andere gesundheitsschädliche Atmosphäre erzeugen, dürfen in Hallen oder Räumen unter Erdgleiche nur nach schriftlicher Zustimmung durch den AG durchgeführt werden. Kann die Einhaltung des AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) nach der TRGS 900 (Technische Regel Gefahrstoffe) nicht dauerhaft gesichert werden, ist dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.7. Dem AG ist zur Kontrolle auf Verlangen Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen und Dokumentationen sowie Zutritt zu den Räumlichkeiten des AN und der Leistungsausführung zu gewähren.
-
Rauchverbot in Anlagen und Gebäuden Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im gesamten Unternehmen der BVG – außerhalb der dafür ausgewiesenen Orte – ein Rauchverbot besteht. Dieses ist vom AN sowie dessen Mitarbeitenden und seinen sonstigen Erfüllungsgehilfen bei jedem Betreten der Gebäude und Anlagen der BVG und während des Aufenthalts dort strikt einzuhalten.
-
Veröffentlichungen, Vervielfältigungen, Vertraulichkeit, IT-Sicherheit, Datenschutz 10.1. AG und AN sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sämtliche zugänglich werdenden betriebsinternen Daten, Unterlagen und sonstigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht offenkundig sind.
10.2. Der AG darf die vom AN beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des AN.
10.3. Der AN verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassenen Informationen, Daten und Unterlagen – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes einschließlich der Mängeldokumentation geboten – weder aufzuzeichnen bzw. zu speichern, weiterzugeben noch in irgendeiner Form zu nutzen oder zu verwerten. Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses dem AN überlassenen Unterlagen und Daten sind vor Einsichtnahme durch Dritte zu schützen und nach Abnahme bzw. - wenn eine solche nicht vereinbart ist - Erfüllung der Leistung an den AG unaufgefordert zurückzugeben, soweit und solange sie nicht für den AN zur Erreichung des Vertragszweckes oder zur Erfüllung der Mängelansprüche erforderlich sind. Eine Vervielfältigung oder Mitnahme von dem AN im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassenen Unterlagen, Daten oder aufgezeichneten Informationen ist dem AN nur mit schriftlicher Einwilligung des AG gestattet.
10.4. Soweit der AN Zugang zu EDV-Anlagen des AG hat, darf er diese nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und zur Erreichung des Vertragszweckes nutzen, insbesondere Daten speichern, verändern, übermitteln, sperren, löschen oder sonst verwenden. Änderungen oder Eingriffe in Daten, Programme, Datenübertragungseinrichtungen und/oder IT-Systeme des AG dürfen durch den AN nur mit schriftlicher Einwilligung des AG erfolgen. Der AN verpflichtet sich, keine Handlungen vorzunehmen, die die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Unversehrtheit der vom AG genutzten Daten, Programme, Datenübertragungseinrichtungen und/oder IT-Systeme beeinträchtigen. Sind Beeinträchtigungen nicht auszuschließen, so ist auf der Grundlage einer schriftlichen Risikoabschätzung des AN eine schriftliche Einwilligung des AG einzuholen. Die IT-Sicherheitsstandards des AG sind zu beachten. Die hierzu erforderlichen Unterlagen stellt der AG dem AN zur Verfügung.
10.5. Veröffentlichungen über Leistungen durch den AN oder durch Dritte auf Veranlassung oder mit Wissen des AN sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Als Veröffentlichungen in diesem Sinne gelten auch die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen.
10.6. AG und AN haben die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu befolgen, insbesondere den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes Rechnung zu tragen. Der AN hat zu gewährleisten, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung der Leistung betraut sind, das Berliner Datenschutzgesetz beachten. Eine nach dem Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung der beteiligten Personen auf das Datengeheimnis hat der AN vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzunehmen und dem AG auf Verlangen nachzuweisen.
10.7. Der AN wird sicherstellen, dass seine Mitarbeitenden und Beauftragten die ihm gemäß dieser Ziffer obliegenden Verpflichtungen einhalten.
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER BVG STAND: 14.04 2026 3/7 FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON LEISTUNGEN
[Seite 4]
-
Werbung Gewerbliche Werbung auf der Baustelle/an der Projektstelle des AG ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
-
Straßen-, Wege-, Lager- und Arbeitsplatzbenutzung, Mitbenutzung fremder Gerüste und Einrichtungen 12.1. Straßen-, Wege-, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baustellen- oder Projektgeländes können vom AN nur in den ausgewiesenen Bereichen benutzt werden.
12.2. Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom AN mit diesen zu vereinbaren.
-
Räumung der Baustelle bzw. des Projektgeländes Vom AG zur Verfügung gestellte Lager- und Arbeitsplätze sowie Straßen und Wege innerhalb des Bau- /Projektgeländes sind bei der Räumung in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
-
Kündigung aus wichtigem Grund (§ Nr. 2) Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt u.a. vor, wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der AN in anderen Vergabeverfahren aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt und dies nachträglich bekannt wird.
- Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2) Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung oder eine unlautere Verhaltensweise darstellt, hat er 15 v.H. der Abrechnungssumme als pauschalierten Schadensersatz an den AG zu zahlen, es sei denn, dass der Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Das gleiche gilt auch, wenn der AN sich an einer Wettbewerbsbeschränkung beteiligt hat, die den für die Ausschreibung relevanten zeitlichen, räumlichen und sachlichen Markt betrifft.
Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG, insbesondere solche aus § 8 Nr.2 bleiben davon unberührt.
- Abnahme (§ 13 Nr.2) 16.1. Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, bei Lieferungen und Leistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle bzw. mit der Abnahme auf den AG über.
16.2. Die Lieferung oder Leistung wird förmlich über- bzw. abgenommen, solange in Besonderen Vertragsbedingungen nichts anderes geregelt ist.
- Preisnachlässe (§§ 15 u. 17) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H. -Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.
Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
- Rechnung (§ 15) 18.1. Rechnungen sind vom Auftragnehmer ausschließlich als elektronische Rechnung (E-Rechnung) im XRechnungsformat (XML-Datei) einzureichen. Die Übermittlung erfolgt entweder über PEPPOL oder per E-Mail an folgende Adressen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöR:
-
E-Rechnung (Anforderungen an Rechnungen: UBL oder CII-Syntaxe): E-Rechnungseingang@bvg.de
-
PDF-Rechnungen und ZUGFeRD-Rechnungen: Rechnungseingang@bvg.de
-
Rechnungsanfragen und Mahnungen: Rechnungspruefung@bvg.de
Unsere Leitweg-ID: 11-2000016000-38.
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER BVG STAND: 14.04 2026 4/7 FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON LEISTUNGEN
[Seite 5]
Die E-Mailadresse Rechnungseingang@bvg.de und E-Rechnungseingang@bvg.de ist ausschließlich für Rechnungen bestimmt. Mahnungen und Gutschriften sind im PDF-Format an Rechnungspruefung@bvg.de zu senden.
Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung einzureichen und muss zwingend die Vertrags- bzw. Bestellnummer der BVG enthalten (zehnstellige Nummern, beginnend mit 41 oder 45).
Rechnungen ohne Angabe der Vertrags- bzw. Bestellnummer können technisch nicht verarbeitet werden und gelten als nicht ordnungsgemäß eingereicht. Solche Rechnungen werden zur Entlastung der BVG zurückgewiesen und begründen keinen Anspruch auf Prüfung, Fälligkeit oder Zahlung.
Abweichende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.
18.2. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen, der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnung zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt.
18.3. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
- Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16) 19.1. Der AN hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Auf Verlangen des AG sind diese arbeitstäglich einzureichen. Sie müssen
• das Datum, • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes • die Art der Leistung • die Namen der Arbeitskräfte und deren Stundensätze sowie ggf. Aufschläge • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und • die Gerätekenngrößen enthalten.
Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der AG, die bescheinigten Durchschläge erhält der AN.
19.2. Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.
- Zahlungen (§ 17) 20.1. Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet.
20.2. Als Tag der Zahlung gilt bei einer Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrags an ein Geldinstitut.
20.3. Sind Vorauszahlungen vereinbart, ist Sicherheit zu leisten.
20.4. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.
Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
20.5. Der AG ist berechtigt, auf die von ihm zu leistenden Zahlungen bestehende eigene Ansprüche aufzurechnen.
- Überzahlungen 21.1. Bei Rückforderungsansprüchen des AG aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
21.2. Im Falle eine Überzahlung hat der AN den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung mit 4 % zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. § 195 BGB findet Anwendung.
- Abtretung (§ 17) 22.1. Forderungen des AN gegen den AG können ohne Zustimmung des AG nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt.
Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG gegen ihn wirksam.
22.2. Eine Abtretung wirkt gegenüber dem AG erst, wenn
• sie ihm vom alten Gläubiger (AN) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages unter Verwendung des vorgegebenen Formblattes des AG schriftlich angezeigt worden ist und wenn
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER BVG STAND: 14.04 2026 5/7 FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON LEISTUNGEN
[Seite 6]
• der neue Gläubiger dabei folgende Erklärung abgegeben hat: „Ich erkenne an,
a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,
b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,
c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,
d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem AG nicht wirksam ist.
Zahlungen, die der AG nach der Abtretung an den AN leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim AG bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe des Überweisungsauftrages an das Geldinstitut) noch nicht sechs Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Angestellte vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“
22.3. Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert entsprechend Pkt. 21.2. anzuzeigen.
22.4. Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Ziffern 21.1. bis 21.3. kann der AN Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, dass die Forderung begründet hat, für ihn ein Handelsgeschäft ist (siehe § 354a S. 1 HGB). § 354a HGB bleibt im Übrigen unberührt.
22.5. Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem AG; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den AN Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem AG angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe § 354 a Sätze 2 u. 3 HGB).
- Sicherheitsleistung (§ 18) 23.1. Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche, Vertragsstrafen und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.
23.2. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung von Mängelansprüchen einschließlich Schadensersatz.
- Bürgschaften (§§17 und 18) 24.1. Wenn Sicherheit durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft geleistet wird, muss die Bürgschaftsurkunde folgende Erklärungen des Bürgen enthalten:
• „Die Bürgschaft zur Vertragserfüllung erstreckt sich auf für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, Rückzahlung von Überzahlungen, Mängel- und Vertragsstrafeansprüche und Schadensersatz. • Der Bürge übernimmt für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. • Auf die Einrede der Aufrechnung sowie der Vorausklage gem. §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. • Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem AG und dem AN sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. • Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaftsurkunde ist – soweit eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist – Berlin.“ 24.2. Wenn Sicherheit durch eine Bürgschaft für Mängelansprüche geleistet wird, muss die Bürgschaftsurkunde folgende Erklärungen des Bürgen enthalten: • „Die Bürgschaft erstreckt sich auf die Erfüllung von Mängelansprüchen einschließlich Schadensersatz. • Der Bürge übernimmt für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. • Auf die Einrede der Aufrechnung sowie der Vorausklage gem. §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. • Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem AG und dem AN sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER BVG STAND: 14.04 2026 6/7 FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON LEISTUNGEN
[Seite 7]
• Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaftsurkunde ist – soweit eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist – Berlin.“ 24.3. Wenn Sicherheit durch eine Bürgschaft für Vorauszahlungen geleistet wird, muss die Bürgschaftsurkunde folgende Erklärungen des Bürgen enthalten:
• „Die Bürgschaft erstreckt sich auf die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung. • Der Bürge übernimmt für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. • Auf die Einrede der Aufrechnung sowie der Vorausklage gem. §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. • Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem AG und dem AN sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. • Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaftsurkunde ist – soweit eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist – Berlin.“ 24.4. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde auszustellen. Die Forderung, dass die Bürgschaft erst wirksam wird, wenn der Bürgschaftsbetrag auf das Konto des AN bei der bürgenden Bank eingegangen ist, darf in der Bürgschaftsurkunde nicht enthalten sein.
24.5.Die Urkunde über eine nicht verwertete Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückgegeben, es sei denn, dass Ansprüche des AG, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf der AG für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
24.6.Die Urkunde für eine nicht verwertete Bürgschaft für Mängelansprüche wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind.
Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
-
Verträge mit ausländischen Auftragsnehmern Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
-
Vertragsänderung Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
-
Gerichtsstand Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Berlin.
-
Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten dann jeweils die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) bzw. die gesetzlichen Regelungen.
Die Vertragspartner behalten sich jedoch vor, für diesen Fall einvernehmlich eine neue Regelung zu treffen.
Anlage Information zu Arbeitssicherheit, Brand- und Umweltschutz für Fremdfirmenbeschäftigte
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des öffentlichen Rechts
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER BVG STAND: 14.04 2026 7/7 FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON LEISTUNGEN
[Seite 8]
Anlage 5 zur Vvfg 12/2024
Entsorgung von Abfällen Meldung von Unfällen • Sämtliche anfallenden Abfälle sind Ausgabe für externe Firmen ordnungsgemäß zu entsorgen. • Jeder Unfall bei der Ausführung Ihrer Arbeiten (auch • Abfälle sind in entsprechenden Behältnissen Austritt von wassergefährdenden Stoffen, Bränden getrennt zu sammeln. etc.) muss den Auftragsverantwortlichen oder den • Das Entsorgen mitgebrachter Abfälle auf dem jeweiligen FremdfirmenkoordinatorInnen Betriebsgelände ist verboten! (Koordinatoren nach DGUV Vorschrift 1) unverzüglich • Transport- und Verkaufsverpackungen sind telefonisch / persönlich gemeldet werden. Im Nach- gemäß der Verpackungsverordnung gang ist eine Unfallanzeige unverzüglich schriftlich zu zurückzunehmen. verfassen. Sollte keine dieser Personen erreichbar • Erhöhte Entsorgungskosten, die durch sein: informieren Sie die unsachgemäße Trennung oder Vermischung von Abfällen entstehen, haben die Verursacher zu Sicherheitsleitstelle Tel.: +49 30 256 24822 Informationen zu Arbeitssicherheit, entrichten.
Brand- und Umweltschutz
Gefahren auf der Dienststelle - Einweisung Weisungsbefugnisse für • Eine verantwortliche Person Ihrer Firma wird Fremdfirmenbeschäftigte • Sicherheitsrelevante Anordnungen des eingewiesen. Der Auftraggeber (Auftraggeberin) legt Brandschutzes, der Arbeitssicherheit und des die Form der Einweisung entsprechend der Gefahren Umweltschutzes durch die Auftraggeber, auf der Liegenschaft fest. In jedem Fall müssen Sie KoordinatorInnen oder den ServicemanagerInnen sich mittels dieser Informationsschrift selbst sind unverzüglich zu befolgen. einweisen. Ist eine hohe Gefährdung vor Ort gegeben • Bei Verstößen gegen die bestehenden (z.B. Schienenverkehr) erfolgt zusätzlich eine Sicherheitsvorkehrungen und -anweisungen können individuelle Einweisung durch die BVG. Die Betriebsverbote erteilt werden. verantwortliche Person Ihrer Firma ist für die • Alkoholisierte Personen erhalten keinen Zutritt zum Unterweisung Firmenmitarbeiter verantwortlich. Nur unterwiesenes / eingewiesenes Personal darf bei der Betriebsgelände. Der Alkoholgenuss auf unseren BVG Tätigkeiten ausführen. Dienststellen ist untersagt. • Das Arbeiten in Bereichen hoher Gefährdung ohne An- und Abmeldung entsprechende Sicherheitseinweisung ist nicht er- laubt und führt zum Verweis von der Liegenschaft. • Eine verantwortliche Person Ihres Unternehmens muss Art und Umfang der Arbeiten vor Kontakt Auftragsdurchführung anmelden und nach Beendigung des Auftrags beim Auftraggeber oder • Die Kontaktdaten des BVG Fremdfirmenkoordinators Fremdfirmenkoordinator(in) wieder abmelden. (Anlage zu den allgemeinen erfragen Sie bitte beim Auftraggeber. • Mitarbeiter von Fremdfirmen müssen sich beim Vertragsbedingungen der BVG) Betreten und Verlassen des BVG Objekts an- bzw. Abteilung: ____________________________ abmelden. (Eintrag ins Besucherbuch des Pförtners Bitte informieren Sie sich über die Vorschriften, Funktion: ____________________________ oder Anmeldung bei den Fremdfirmenkoordinatoren). die für Ihre Arbeiten maßgeblich sind, bevor Sie die Arbeit innerhalb unseres Unternehmens Name: ____________________________ aufnehmen. Es darf nur ein- bzw. unterwiesenes Personal von Ihnen eingesetzt werden. Telefon: ____________________________
[Seite 9]
Anlage 5 zur Vvfg 12/2024
Betretung/Aufenthalt • Bei Arbeiten in der Nähe Spannung führender Teile ist Arbeitsplätzen Baustoffe, Werkzeuge u. ä. herabfallen eine unzulässige Annäherung zu vermeiden können. • Nur Bereiche Betreten, in denen man (Sicherheitsabstand 1 Meter). Bei Arbeiten im Bereich • Benutzen Sie bei Arbeiten auf hochgelegenen eingewiesen wurde und in denen Auf- von Gleisen ist mit Gefährdung durch Gleichspannung Arbeitsplätzen zugelassene Absturzsicherungen. träge zu erfüllen sind 800 Volt (V) zu rechnen; besonders im Bereich von • Die Kantinen der BVG dürfen genutzt Fahrleitungen bei Straßenbahnen und der U-Bahn Arbeiten mit Brandgefahren werden. besteht Lebensgefahr! Es sind die Dienstvorschriften • Nach Auftragserledigung ist das Betriebsgelände zur Unfallverhütung (DUV), sowie die örtl. • Vor Beginn von Arbeiten, die eine Brandgefahr ohne Verzug zu verlassen. Sicherheitsanweisungen zu beachten. darstellen können wie: Schleif-, Schneid-, Schweiß- und Achten Sie insbesondere auf : Auftauarbeiten (Heißarbeiten) muss ein Heißerlaubnis- Innerbetrieblicher Verkehr schein ausgefüllt werden. Den Schein erhalten Sie bei den AuftraggeberInnen, ServicemanagerInnen, bzw. • Fahrzeuge dürfen nur für Materialtransporte oder aus FremdfirmenkoordinatorInnen. betriebsbedingten Gründen einfahren. Es sind die • Brennbare Gegenstände müssen entfernt bzw. zugewiesenen Flächen zu nutzen. Maschinen und Geräte abgedeckt, Löschmittel und Brandwache bereitgestellt • Markierte Verkehrswege sind zu benutzen. werden. • Auf den Objekten der BVG gilt die Straßenverkehrs- • Beschädigte Arbeitsmittel, welche die sichere Verwen- • Falls eine Abschaltung der Brandmeldezentrale ordnung (StVO) und die Verordnung über den dung beeinträchtigen, müssen umgehend außer Be- notwendig wird, wenden Sie sich an den/die zuständi- Transport Gefährlicher Güter GVS/ADR trieb genommen werden. gen FremdfirmenkoordinatorIn oder ServicemanagerIn • Die verwendeten Maschinen und Geräte müssen den Allgemeine Sicherheitsregeln einschlägigen Bestimmungen genügen und geprüft • Alle Brände müssen den ServicemanagerInnen oder den FremdfirmenkoordinatorInnen gemeldet werden. sein. • Informieren Sie sich und Ihre Mitarbeiter über die Lage von Feuerlöschern, Feuermeldern, Flucht- • Vorhandene Schutzeinrichtungen dürfen nicht entfernt Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wegen (dort keine Materialauflagerung) und Erste- oder manipuliert werden. Hilfe-Einrichtungen sowie das Verhalten im Notfall. • Arbeitsmittel dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis • Wassergefährdend sind Stoffe dann, wenn sie • Achten Sie dabei auf Warnzeichen, Verbotszeichen, des Betreibers benutzt werden. Gewässer und Boden verunreinigen können (z. B. Öl, Gebotszeichen, Rettungszeichen und Brandschutz- Benzin, Chemikalien usw.) Diese Stoffe dürfen unter zeichen. Arbeitsstelle keinen Umständen in das Erdreich oder die Kanalisation gelangen. • Arbeitsstellen sind bei Tag und Nacht vorschrifts- • Für die Lagerung, den Transport und den Umgang sind mäßig abzusichern und ständig in Ordnung zu halten. die einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu • Schweres Material oder sperrige Gegenstände dürfen beachten. • Benutzen Sie immer die für Ihre Tätigkeit vor- nicht mit Fahrtreppen oder Fahrstühlen transportiert • In Wasserschutzgebieten sind die besonderen geschriebene persönliche Schutzausrüstung. werden. Die anlagenspezifischen Sicherheitshinweise Vorschriften zu beachten. sind zu beachten. • Der Einsatz von wassergefährdenden Stoffen ist nur in Gerüste / hochgelegene Arbeitsplätze dem Maß gestattet, wie es für die Durchführung der Arbeiten auf dem Betriebsgelände notwendig ist. • Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die • Leitern, Tritte und Gerüste müssen für die vorgesehe- entsprechenden Betriebsanweisungen nach §14 nen Arbeiten geeignet, betriebssicher, unbeschädigt GefStoffV einzuhalten. und geprüft sein (aktueller Prüfnachweis). • Betriebsanweisungen sind vorzuhalten und bei • Sorgen Sie für die Absperrung von Arbeits- und Bedarf vorzuzeigen. Verkehrsbereichen, wenn von hochgelegenen