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Anlage_zu_Punkt_10_der_Besonderen_Vertragsbedingungen_HM_WD.pdf

Anliegerpflichten, Flächenreinigung und Winterdienst an drei Objekten in Dresden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 14:03 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Anlage zu Punkt 10 der Besonderen Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt Dresden

10.1 Art und Umfang der Leistung 10.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach-, fristgerecht und unter Verwendung von geeigneten Materialien auszuführen. Im Leistungsumfang ist die Absicherung einer Vertretung durch die Firma im Krankheits- und / oder Urlaubsfall enthalten. 10.1.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur Arbeitskräfte einzusetzen, welche für die ausgeschriebenen Arbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Erfahrungen verfügen sowie durch ihre persönliche Zuverlässigkeit Gewähr übernehmen, dass der Dienstbetrieb im Objekt nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sind die besonderen Sicherheitsbestimmungen für Verwaltungs- und Dienstgebäude zu beachten. 10.1.3 Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei, nur sozialversicherungspflichtige, zuverlässige und fachkundige Arbeitskräfte sowie eine Anzahl von Arbeitskräften einzusetzen, die eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung aller in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen gewährleisten. 10.1.4 Die Beherrschung der deutschen Sprache ist zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit. Es kommen nur festangestellte Arbeitskräfte zum Einsatz. 10.1.5 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die im Objekt tätigen Arbeitskräfte im Besitz gültiger Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnisse und die sonstigen Melde- und Nachweispflichten erfüllt sind. Weiterhin hat der Auftragnehmer für die im Objekt tätigen Arbeits- und Vertretungskräfte und Objektverantwortlichen, auf Verlangen des AG mit Beginn der Leistungserbringung und auch während der Vertragslaufzeit, auf seine Kosten erstellte qualifizierte Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG vorzulegen. Die Führungszeugnisse dürfen nicht älter als 2 Jahre sein. 10.1.6 Es ist den im Objekt tätigen Arbeitskräften untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten usw. zu nehmen. Darüber hinaus haben sie über alle dienstlichen Angelegenheiten, von denen sie zufällig Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. Der Auftragnehmer hat alle im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Arbeitskräfte schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Nicht mit den vertraglich gebundenen Aufgaben beauftragte Personen (insbesondere Kinder) dürfen die Dienstgebäude bzw. Grundstücke nicht betreten. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt. 10.1.7 Der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person ist berechtigt und der Auftragnehmer verpflichtet, die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte auf ihre fachliche und persönliche Eignung hin zu überwachen. Der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person ist ferner den vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte gegenüber fachlich im Rahmen des Vertrages weisungsbefugt. 10.1.8 Werden die dienstlichen Interessen des Auftraggebers durch die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte beeinträchtigt oder stellt sich das Fehlen der fachlichen oder persönlichen Eignung der vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte heraus, so ist der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person berechtigt, die betreffenden vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte sofort des Hauses zu verweisen. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer darüber hinaus verbieten, die betreffenden vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte weiterhin mit Arbeiten in den Dienstgebäuden und auf Liegenschaften der Landeshauptstadt Dresden zu betrauen. 10.1.9 Der Auftragnehmer stellt einen Vorarbeiter als verantwortliche Aufsichtsperson. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die verantwortliche und weisungsberechtigte Aufsichtsperson für den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person während der regelmäßigen Einsatzzeiten jederzeit erreichbar ist. 10.1.10 Für die Leistungserbringung erforderlichen Geräte, Werkzeuge, Maschinen und ein Grundsortiment an Kleinmaterial sowie die zum Betrieb erforderlichen Betriebsstoffe, Streugut und Auftausalz werden vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt, sofern im LV keine andere Regelung getroffen wurde. Er versichert, dass die verwendeten Arbeitsmittel und Maschinen geeignet sind, Pflege und Werterhalt des Objektes zu gewährleisten, die Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen und der Wartungsturnus für die Maschinen nachgewiesen werden kann. Auf Verlangen des Auftraggebers sind ihm oder den von ihm bezeichneten Stellen Proben der vom Auftragnehmer verwendeten Materialien unentgeltlich zu überlassen 10.1.11 Der Auftragnehmer stattet die eingesetzten Arbeitskräfte mit Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung aus. An der Kleidung ist ein Namensschild anzubringen.

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10.1.12 Den zur Erbringung der Leistungen notwendigen Strom und Wasser stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer achtet auf einen möglichst sparsamen Verbrauch. 10.1.13 Der Auftragnehmer weist seine eingesetzten Arbeitskräfte besonders auf den pfleglichen Umgang mit fremdem Eigentum hin. Für die Beschaffung und Bereitstellung von Schränken, Unterbringungsmöglichkeiten u. a. ist ausschließlich der Auftragnehmer zuständig. 10.1.14 Der Auftragnehmer versichert, dass die von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen über einen ausreichenden Masernschutz im Sinne von § 20 des Infektionsschutzgesetzes verfügen. Folgende Personen müssen einen ausreichenden Masernschutz nachweisen: a)Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und in einer sogenannten Gemeinschaftseinrichtung (Kindertageseinrichtungen und -horte, Kindertagespflege im Sinne von § 43 SGB VIII, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime) tätig sind b)Beschäftigte, die in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern tätig sind c) Beschäftigte, die in einer medizinischen Einrichtung, z.B. einem Krankenhaus, einer Arzt- bzw. Zahnarztpraxis oder im Rettungsdienst tätig sind Der Auftragnehmer fungiert insofern als Leiter der Einrichtung im Sinne des Gesetzes. Hat der Auftragnehmer ein Maserngeschehen in einer Einrichtung des Auftraggebers zu vertreten, behält sich der Auftraggeber die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere bei krankheitsbedingtem Ausfall von Kontaktpersonen oder Anfall von mit dem Geschehen im Zusammenhang stehenden Behandlungskosten, vor.

10.2 Übergabe, Durchführung der Leistungen 10.2.1 Die Übergabe des Leistungsortes erfolgt ab Zuschlagserteilung nach Vereinbarung. 10.2.2 Der Leistungsumfang und Leistungsrhythmus ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis und der Leistungsbeschreibung. Die Flächen ergeben sich aus dem Lageplan. Die konkreten Leistungstermine werden individuell zwischen dem Auftraggeber, dem Nutzer und dem Auftragnehmer abgestimmt. Die Arbeiten sind gemäß dem Leistungsverzeichnis auszuführen. und mittels einer schriftlichen Arbeitszeiterfassung, welche die im Objekt geleisteten Arbeitsstunden umfasst, mit dem Leistungsschein/Lieferschein vorzulegen. 10.2.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die benannten Leistungen in der Zeit von Montag bis Freitag einer jeden Woche während der regelmäßigen Einsatzzeiten zu erbringen. Einzelheiten werden vom Auftraggeber vorgegeben. 10.2.4 Der Auftragnehmer gewährleistet während der regelmäßigen Einsatzzeit die telefonische Erreichbarkeit der vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte über Mobiltelefon. Die Funkrufnummern der vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte am Leistungsort und Vorarbeiter werden dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss mitgeteilt. Ebenso stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Kontaktdaten des nächstgelegenen Servicestützpunktes (vollständige Anschrift, Telefon, E-Mail, Fax) bei Vertragsabschluss zur Verfügung. 10.2.5 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die Objektnutzer durch die Leistungen nicht gefährdet werden. Soweit erforderlich, hat der Auftragnehmer die gebotenen Hinweise an möglichen Gefahrenquellen anzubringen. 10.2.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass alle Gegenstände, die die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte während der Arbeiten im Objekt finden, dem Verantwortlichen des Leistungsortes oder einer von ihm bestimmten Person unverzüglich ausgehändigt werden. 10.2.7 Der Auftragnehmer oder die von ihm bestellte Aufsichtsperson hat alle von ihm oder den vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräften während der Arbeiten im Objekt festgestellten Schäden unverzüglich dem Verantwortlichen des Leistungsortes oder einer von ihm bestimmten Person zu melden. 10.2.8 Der Auftragnehmer hat monatlich die Nachweise für die geleisteten Stunden zu erbringen. Der Nachweis über die erbrachten Leistungen/Lieferungen ist vom Auftragnehmer sowie vom Verantwortlichen des Auftraggebers vor Ort, der Stundennachweis vom Auftragnehmer zu unterzeichnen und bildet die Grundlage für die Rechnungslegung. Der Leistungsschein/ Lieferschein gilt nur dann als freigegeben, sofern auf diesem keine Beanstandungen der Leistungen/ Lieferungen durch den Auftraggeber vorgenommen wurden. 10.2.9 Der Auftragnehmer sichert zu, zusätzliche Sondereinsätze / Sonderleistungen tätigen zu können, welche vom Auftraggeber gesondert beauftragt werden. Er verpflichtet sich, innerhalb einer Stunde bei

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Havarien oder außergewöhnlichen Ereignissen zur Verfügung zu stehen. 10.2.10 In den Objekten und den Freiflächen besteht Rauchverbot. 10.2.11 Der Auftragnehmer führt Eigenkontrollen der Leistungserbringung des eingesetzten Personals im Objekt des Leistungsortes durch. 10.2.12 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist die vertragsgemäße Leistung zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des AN durch einen Dritten besorgen zu lassen. 10.3 Vergütung, Rechnungslegung, Zahlungsfrist 10.3.1 Die Vergütung des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Angebot. Ändern sich nach Erteilung des Zuschlages die zu reinigenden Flächen, ändert sich die Vergütung entsprechend. 10.3.2 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und für den gesamten Vertragszeitraum gültig.

10.3.2 Die Rechnungslegung ist jeweils bis zum 15. des auf die Leistung folgenden Monats dem Auftraggeber zuzuleiten. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Rechnungseingang. Zur Prüfbarkeit und Zahlungsanweisung der Rechnung hat der Auftragnehmer den unterschriebenen Leistungsschein/Lieferschein pro Leistungsort (Einrichtung) der Rechnung beizufügen. Dieser muss mit dem Vermerk des Verantwortlichen am Leistungsort versehen sein, und bestätigen, dass die Arbeiten vertragsgemäß ausgeführt wurden. 10.3.3 Erfolgt in einem Objekt aus organisatorischen Gründen eine notwendige Veränderung der zu erbringenden Leistungen während der Dauer des Vertrages (laut Leistungsbeschreibung und/oder ausgeschriebener Stundenzahl), insbesondere durch Auslagerungen aufgrund von Havarien, Bauarbeiten, Sanierungen, Änderung der Nutzung erfolgt eine schriftliche Erstinformation des Auftraggebers an den bei dem Auftragnehmer tätigen Objektverantwortlichen. Die Rechnungslegung des AN bezieht sich jeweils auf die tatsächlich erbrachte Leistung. Daraus resultierende notwendige Veränderungen des Entgeltes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. 10.3.4 Werden gegenüber dem Flächenverzeichnis Abweichungen von Art und Größe des Objektes festgestellt, so können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als drei Prozent der Gesamtfläche betragen und spätestens vier Wochen nach Arbeitsaufnahme geltend gemacht werden. 10.3.5 Für den Auftraggeber entscheidet eine von ihm beauftragte Person (Verantwortlicher am Leistungsort), ob die Leistungen vertragsgemäß (fristgerecht und ordnungsgemäß) erbracht wurden. 10.3.6 Angezeigte Mängel (auf dem Leistungsnachweis, per Email, schriftlich, per Telefon, persönlich) sind sofort zu beseitigen. Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung ist mit dem Erhalten des Leistungsscheins/Lieferscheins das Merkmal einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung erfüllt. 10.3.7 Bei Beanstandung der Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber wird gemeinsam durch den Auftraggeber, den Auftragnehmer und dem Verantwortlichen des zu bewirtschaftenden Objektes eine Überprüfung der beanstandeten Leistung durchgeführt. 10.3.8 Der Auftragnehmer ist in der Pflicht für angezeigte Mängel mit der Rechnungslegung einen nachprüfbaren Plan zur Mängelbeseitigung vorzulegen. Bei nicht erfolgter und bestätigter Nacharbeit/Mängelbeseitigung ist eine Kürzung des Entgeltes durch den Auftraggeber zulässig. So mindert sich die auf sie entfallende Vergütung im Verhältnis des Wertes der tatsächlich erbrachten zur vertraglich zu erbringenden Leistung, grundsätzlich um 30%, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass keine oder eine wesentlich geringere Minderleistung erbracht wurde.

10.4 Ausgleichszahlungen Wird durch den Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden oder einer anderen übergeordneten Behörde die Schließung des Objektes beschlossen bzw. erfolgt eine vorübergehende Schließung des Objektes bedingt durch unter anderem Havarien, Sanierung der Einrichtung, Ferien, ist ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ausgeschlossen.

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10.5 Haftung und Versicherung 10.5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss eine Betriebshaftpflichtversicherung nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen abzuschließen und diese dem Auftraggeber mit dem Angebot nachzuweisen. 10.5.2 Der Deckungsschutz hat auch Haftpflichtansprüche zu umfassen, die gegenüber den für den Auftragnehmer in dienstlicher Verrichtung eingesetzten Arbeitskräften geltend gemacht werden. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist für folgende Mindestdeckungssummen abzuschließen:  je 10.000.000 € für Personen- und Sachschäden im Schadensfall  2.000.000 € für Vermögensschäden im Schadensfall  50.000 € für den Verlust von Schlüsseln für Schließanlagen im Schadensfall

10.5.3 Der Auftragnehmer haftet für die fristgerechte Erledigung seiner Leistungen. Kann der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt die Vertragsleistungen nicht fristgerecht erfüllen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt ebenso für den Auftraggeber. 10.5.4 Der Auftraggeber haftet nicht für Entwendungen und Beschädigungen der vom Auftragnehmer oder seinen eingesetzten Arbeitskräften in das Gebäude eingebrachten Sachen. 10.5.5 Der Auftragnehmer haftet auch für die von seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Haftpflichtschäden, die in Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen. 10.5.6 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Durchführung des Vertrages ergeben.

10.6 Kündigung 10.6.1 Aus wichtigem Grund kann der Vertrag seitens des Auftraggebers fristlos gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: a) wiederholte Vertragsverletzungen oder Nichterfüllung der Vertragsbedingungen trotz eines wiederholten schriftlichen Hinweises die ihm mitgeteilten Verstöße gegen diese Vertragsbestimmungen unverzüglich und auf Dauer abzustellen. b) wenn der Auftragnehmer den für ihn gültigen Lohn- und Rahmentarifvertrag sowie die Arbeitsschutzbestimmungen nicht anwendet und/oder gegen Bestimmungen des Ausländerrechts verstößt c) wenn das Leistungsobjekt durch den Auftraggeber aufgegeben oder anderweitig genutzt wird (z. B. Verkauf, Beendigung der Anmietung, Trägerschaftswechsel, Schließung des Objektes). Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer den Wechsel der Trägerschaft unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mit. 10.06.2 Der Der Auftragnehmer hat bei vorzeitiger Kündigung keine Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber. 10.06.3 Sollte keine Einigung zum Entgelt gem. Ziffer 10.3.1.zustande kommen, kann eine Kündigung durch den Auftragnehmer mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende erfolgen. 10.06.4 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Posteingang an.

10.7 Abtretung/Aufrechnung 10.7.1 Der Auftragnehmer kann Ansprüche aus dem Vertrag nicht abtreten. 10.7.2 Der Auftraggeber kann alle ihm zustehenden Forderungen durch schriftliche Erklärung gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen. Der Auftragnehmer kann nur gegen vom Auftraggeber schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen.

10.8 Sonstiges 10.8.1 Die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 10.8.2 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der Übrigen. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Diese Regelung ist schriftlich zu vereinbaren.

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10.9 Winterdienst

10.9.1 Der AN hat die alleinige Verkehrssicherungspflicht und haftet für alle Schäden, die durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht entstehen. Er übernimmt insoweit auch die Verkehrssicherungspflicht des AG und haftet im Verhältnis zum AG gegenüber Dritten allein. Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei, soweit der AN die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verschuldet oder zu vertreten hat.

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