[Seite 1]
Anlage 1 Leistungsbeschreibung Vergabenummer 2026-2732-00018 Anliegerpflichten und Winterdienst des Objektes Leutewitzer Ring 5, Winterdienst der Objekte Oskar-Röder-Straße 8b und Wendel-Hipler-Straße 13
- Anliegerpflichten /Reinigung Außenanlagen/Grünanlagenpflege
Der Auftragnehmer (AN) übernimmt die Leistungen der Anliegerpflichten/Reinigung Außenanlagen/Grünanlagenpflege im Objekt JKS Passage, Leutewitzer Ring 5 für folgenden Zeitraum:
- November 2026 bis 31. Oktober 2028
ANLIEGERPFLICHTEN (MASCHINELL/MANUELL) RAHMENBEDINGUNGEN Die Reinigungsdienste in Außenanlagen als Anliegerpflichten beziehen sich auf folgende Verkehrsflächen:
- am Grundstück oder an die Sondernutzungsflächen angrenzende öffentliche Gehwege oder
- ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze, wenn keine von der Fahrbahn baulich getrennten Gehwege vorhanden sind
Neben der Herstellung und Erhaltung eines optisch ansprechenden Eindrucks dient die Reinigung von Verkehrsflächen vor allem auch der Verkehrssicherheit (Verhinderung von Rutschgefahren, z. B. durch Laubfall, starken Gras- und Kräuterwuchs) und der Hygiene.
Der AN haftet für Schäden durch unsachgemäße Reinigung. Gleiches gilt für den Einsatz von sonstigen Reinigungsgehilfen.
Übermäßige Staubentwicklung bei den Kehrarbeiten ist zu vermeiden.
REINIGUNG DER ANLIEGERFLÄCHEN (MASCHINELL/MANUELL)
- mechanisches Beseitigen von Gras- und Kräuterwuchs auf den Reinigungsflächen
- fachgerechtes Kehren der Reinigungsfläche vom Straßenkehricht einschließlich des Laubfalls (überstellte Flächen sowie Ecken und Kanten inkl. Laubfanggitter sind mit zu reinigen)
- Einsammeln und fachgerechtes Entsorgen von Unrat und ähnlichen Abfällen (z.B. Plastik, Papier, Dosen, Flaschen, Scherben, Fäkalien, Zigarettenreste, Verpackungsrückstände)
- Kehren von Treppenstufen und Podesten, grobe Verschmutzungen aufnehmen, Geländer (falls vorhanden) und andere Anbauteile reinigen
REINIGUNG AUSSENANLAGEN RAHMENBEDINGUNGEN Die Reinigungsdienste in Außenanlagen beziehen sich sowohl auf Verkehrsflächen als auch auf Grünflächen. Neben der Herstellung und Erhaltung eines optisch ansprechenden Eindrucks dient die Reinigung von Verkehrsflächen vor allem auch der Verkehrssicherheit (Verhinderung von Rutschgefahren, z. B. durch Laubfall, starken Gras- und Kräuterwuchs) und der Hygiene. Übermäßige Staubentwicklung bei den Kehrarbeiten ist zu vermeiden.
[Seite 2]
Das Befahren mit Maschinen darf nur erfolgen, wenn Schäden an den Außenanlagen durch die Befahrung ausgeschlossen sind.
Übermäßige Staubentwicklung bei den Kehrarbeiten ist zu vermeiden.
Der AN haftet für Schäden durch unsachgemäße Reinigung. Gleiches gilt für den Einsatz von sonstigen Reinigungsgehilfen.
REINIGUNG SONSTIGER BEFESTIGTER FLÄCHEN (MASCHINELL/MANUELL)
- mechanisches Beseitigen von Gras- und Kräuterwuchs (Wege, Pflaster-, Kies- und Sandflächen)
- maschinelles (mit entsprechend geeigneten Gerätschaften) oder manuell fachgerechtes Kehren vom Straßenkehricht einschließlich des Laubfalls (überstellte Flächen sowie Ecken, Kanten und Laubfanggitter sind mit zu reinigen)
- Einsammeln und fachgerechtes Entsorgen von Unrat und ähnlichen Abfällen (z.B. Plastik, Papier, Dosen, Flaschen, Scherben, Fäkalien, Zigarettenreste, Verpackungsrückstände, Silvestermüll)
- Kehren von Treppenstufen und Podesten, grobe Verschmutzungen aufnehmen, Geländer (falls vorhanden) und andere Anbauteile reinigen
- Bodenabläufe und Gullys mit den dazugehörigen Schmutzkörben, Ablauf, Kastenrinnen komplett reinigen, ausräumen des Inhaltes in den Bodenabläufen und in Schmutzkörben, anschließendes Spülen bzw. Ausspritzen oder Nassreinigen aller 2 Monate (Anfang März bis Anfang November)
REINIGUNG VON GRÜNANLAGEN UND UNBEFESTIGTEN FLÄCHEN (MASCHINELL/MANUELL)
- Einsammeln und fachgerechtes Entsorgen von Unrat und ähnlichen Abfällen auf den Grünflächen (z.B. Plastik, Papier, Dosen, Flaschen, Scherben, Fäkalien, Zigarettenreste, Verpackungsrückstände, Silvestermüll)
- Aufnehmen und fachgerechtes Entsorgen des Laubs auf Rasenflächen
Die Grünanlagen sind unter Beachtung der Empfindlichkeit der Anlagen zu säubern.
GRÜNANLAGENPFLEGE RAHMENBEDINGUNGEN Die Grünanlagen haben stets einen ordentlichen, gepflegten und sauberen Eindruck zu vermitteln.
Unter Grünanlagen sind zu verstehen:
- Rasenflächen
- Pflanzflächen (Beete, Rabatten, Sträucher, Hecken, Bodendecker und Bäume)
Das Befahren mit Maschinen darf nur dann erfolgen, wenn Schäden an den Außenanlagen durch die Befahrung ausgeschlossen sind.
[Seite 3]
Die Leistungen erstrecken sich über die Vegetationsperiode eines Kalenderjahres. Die erforderlichen Teilleistungen sind ohne besondere Anordnung rechtzeitig auszuführen.
Chemische Pflanzenbehandlungsmittel zur Bekämpfung von unerwünschtem Aufwuchs und zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten sind verboten.
Bei Bedarf wird dem AN vom AG das Wasser für die Außenanlagenpflege an der Zapfstelle bereitgestellt.
HECKENSCHNITT UND DURCHPUTZEN DER PFLANZUNG Rückschnitt der Hecken innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitraumes;
Erziehungsschnitt von Gehölzen im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht – Heckengehölze, Höhe vor dem Verjüngen bis 0,70 m, Breite vor dem Verjüngen bis 1,00 m, geforderte Schnitthöhe bis 0,60 m, geforderte Schnittbreite bis 0,90 m, Schnittgut aufnehmen, innerhalb des Grundstückes fördern, abladen und unverzüglich abtransportieren, Schnitt zweiseitig und oben, einschl. der Köpfe. Zeitpunkt im Winterhalbjahr bei geeigneter Witterung, nach Absprache mit dem AG;
Unkraut und Gehölzsämlinge ziehen, keine Bodenlockerung, trockene Triebe abschneiden, Fläche von sonstigem Unrat säubern, Dauerunkräuter ausstechen;
abgeblühte und abgestorbene Pflanzenteile abschneiden, unerwünschten Aufwuchs abtrennen, ausdauernde Wurzeln ausgraben, Laub, abgestorbene Pflanzenteile, Unrat und Steine ab 5 cm Durchmesser aufsammeln;
kompostierfähige Stoffe, Unrat und Steine getrennt zur Abfuhr lagern und unverzüglich abtransportieren
KONTROLLE UND DOKUMENTATION VON BAUMSCHÄDEN sowie Verschnitt tiefhängender Äste und Wildtriebe
-
Kontrolle von Baumschäden bei Bedarf und nach extremen Witterungsereignissen, Schadensfällen, erheblichen Veränderungen im Baumumfeld, und erheblichen Eingriff in den Baum, als Sichtkontrolle des vorhandenen Baumbestandes, nicht nummerierter Baumbestand, die fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus umfasst Begutachten des Baumes aus allen Richtungen in allen Baumteilen (Krone, Stamm, Wurze)
-
Dokumentation der oben genannten Kontrollen
-
Verschnitt durchführen bis max. ca. 2,00 m Höhe
Bei Schäden an Bäumen gilt die Informationspflicht an den AG.
[Seite 4]
- Winterdienst
Der AN übernimmt die Leistungen des Winterdienstes für folgenden Zeitraum: JKS Passage, Leutewitzer Ring 5
- November 2026 bis 31. März 2027
- November 2027 bis 31. März 2028
Oskar-Röder-Straße 8b
- November 2026 bis 31. März 2027
Wendel-Hipler-Straße 13
- November 2026 bis 31. März 2027
RAHMENBEDINGUNGEN Der AN übernimmt die Leistungen des Winterdienstes während der Winterdienstperiode in der Zeit vom 01. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.
Bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen außerhalb dieses Zeitraumes wird der Winterdienst angepasst. Der AN handelt im Bedarfsfall, d. h. bei Eintreten winterlicher Bedingungen, eigenständig. Mit den Winterdiensteinsätzen ist bei Bedarf ohne besondere Aufforderung des AG zu beginnen.
Zweck des Winterdienstes ist, die Entstehung von Glätte auf Verkehrsflächen zu verhindern und die Benutzbarkeit der Flächen zu erhalten sowie bei Tauwetter den Abfluss des Schneewassers zu ermöglichen.
Der Winterdienst umfasst außenliegende Verkehrsflächen außer- und innerhalb des Grundstückes entsprechend den Verpflichtungen der "Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Anliegerpflichten für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen in Dresden" (Winterdienst-Anliegersatzung) in der jeweils gültigen Fassung und den in dieser Leistungsbeschreibung aufgeführten Vorgaben. Zusätzlich gilt als Arbeitsgrundlage:
- Der Prioritätenplan des AG für die Räumzonen ist zu beachten (Unterscheidung in Prioritäten mit Festlegung des räumlichen Tätigkeitsbereiches des Winterdienstes).
- Der AN hat die Räumarbeiten eigenverantwortlich durchzuführen.
- Der AN ist für den vertragsmäßigen und verkehrssicheren Zustand der Verkehrsflächen allein verantwortlich.
- Die Schneeräumung ist unter Anpassung der Geschwindigkeit an die Örtlichkeit so durchzuführen, dass andere Verkehrsteilnehmer und fremdes Eigentum nicht ge- bzw. beschädigt werden.
- Schneeaufhäufungen entlang von Geländern, Treppen, Gehwegen, Bürgersteigen, Fahrwegen, Zugängen zu den Hydranten u. ä. sind aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zulässig.
[Seite 5]
- Der AN stellt die laufende Beobachtung der Objekte und der Wettersituation (Niederschlag und Temperatur) in der Zeit des Winterdienstes sicher.
- Die maximale Reaktionszeit für den Winterdienst liegt, nach Einsetzen von Schneefall oder Glättebildung, bei einer Stunde.
- Der AN hat die alleinige Verkehrssicherungspflicht und haftet für alle Schäden, die durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht entstehen. Er übernimmt insoweit auch die Verkehrssicherungspflicht des AG und haftet im Verhältnis zum AG gegenüber Dritten allein. Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei, soweit der AN die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verschuldet oder zu vertreten hat.
AUFGABEN UND TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE Vor Beginn der Winterdienstperiode wird gemeinsam mit dem AG der Inhalt des Winterdienstplanes im Hinblick auf die Aktualität abgestimmt:
- Überprüfung der Aufgaben entsprechend dem Prioritätenplan des AG und der festgelegten räumlichen Tätigkeitsbereiche des Winterdienstes
- Personal- und Technikeinsatzplan
- Überprüfung und Festlegung der Kernbereitschaftszeiten und des Räumturnus
- Material-, Bestands- und Lagerungsplan einschließlich Bedarfsermittlung
ANFORDERUNGEN Der AN übernimmt die Sicherheits- und Kontrollfunktion und damit Verantwortung zur Abwendung von Gefahren für die übertragenen Leistungen während der Nutzung des Objektes. Die eingesetzten Beschäftigten des AN müssen fachlich, körperlich und gesundheitlich in der Lage sein, die Leistungen und Arbeiten durchzuführen und in die erforderlichen Vorschriften und die Bedienung der eingesetzten Geräte eingewiesen werden. Außerdem sind diese mit der notwendigen Personenschutzausrüstung auszustatten, welche einheitlich durch den AN bereitgestellt wird.
MATERIAL UND GERÄTE Für den Winterdienst erforderliche Geräte, Maschinen, ein Grundsortiment an Kleinmaterial (Absperr- bzw. Warnband) und Streugut werden vom AN gestellt. Dabei ist der AN selbst für die sichere Unterbringung seiner Gerätschaften verantwortlich. Unterstellmöglichkeiten sind nicht vorhanden.
Der AN versichert, dass die verwendeten Arbeitsmittel und Maschinen geeignet sind, die Pflege und den Werterhalt des Objektes zu sichern und ferner den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die durchgeführten Wartungen an den technischen Geräten und Hilfsmitteln sind auf Anforderung des AG in geeigneter und nachprüfbarer Weise vorzulegen.
Das Streugut wird vom AN gestellt. Eine Lagerung vor Ort ist nicht möglich.
Es dürfen nur zugelassenes abstumpfendes und umweltfreundliches Streugut und keine schädlichen Chemikalien eingesetzt werden. Das Behandeln der Verkehrsflächen mit dem
[Seite 6]
vereinbarten, abstumpfenden Streugut führt der AN sowohl bei Schneeglätte, als auch nach der Schneeräumung sowie bei Glättebildung ohne Schnee durch.
Es ist Streugut zu verwenden, welches nicht zu Beschädigungen der innenliegenden Bodenbeläge führt. Im Bereich von Eingängen zum Gebäude bzw. in Bereichen, welche an das Gebäude angrenzen, ist ausschließlich Blähton zu verwenden. In den restlichen Bereichen kann anderweitiges zugelassenes Streugut verwendet werden.
ENTSORGUNG DES STREUGUTES Aufgabe des AN ist die Beseitigung des Streugutes nach der Schneeschmelze. Wenn erforderlich, haben diese Arbeiten auch mehrmals während der Winterdienstperiode zu erfolgen. Soweit möglich, soll das aufgenommene Streugut der Wiederverwendung zugeführt werden. Die Aufforderung zur Entsorgung erfolgt durch den AG gesondert in Schriftform.
DOKUMENTATION Die Dokumentation der Einsätze nach Zeit und Datum entsprechend der versicherungstechnischen Notwendigkeit erfolgt mittels Streubuch. Mit der Auftragserteilung übermittelt der AG die benötigten Vorlagen der Streubücher. Diese sind Eigentum des AG und diesem auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Aus diesen Berichten geht der Umfang der Tätigkeiten in zeitlicher und örtlicher Sicht hervor (Einsatzbericht).
Die Eintragungen sind vom ausführenden Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen. Diese Dokumentation ist dem AG mit der jeweiligen Rechnungslegung vorzulegen und ist Basis für die Vergütung des Winterdienstes. Die Abrechnung erfolgt abhängig von den tatsächlichen Einsätzen.
Die Dokumentation hat auch fotografisch zu erfolgen. Dabei ist ein Foto zu Beginn der Arbeiten und ein Foto bei Beendigung der Arbeiten, versehen mit Datum und Uhrzeit, zu erstellen. Diese Fotodokumentation ist dem AG nach Beendigung einer jeden Winterdienstperiode digital zu übergeben. Im Bedarfsfall wird diese vom AG auch während der Winterdienstperiode und in Auszügen angefordert.
Eine Auflistung der zum Einsatz kommenden Geräte und Maschinen und das Personalkonzept bzw. die Funktionsweise der Winterdienstbereitschaft/der Einsatzplanung ist mit Auftragserteilung einzureichen.
BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN DIE Lagepläne der Objekte mit Priorisierung und Unterscheidung in Bereiche für maschinelle und manuelle Räumung sind als Anlage beigefügt.
HINWEIS Das Leistungsverzeichnis einschließlich der zugehörigen Anlagen ist dem eingesetzten Personal bekanntzugeben/auszuhändigen, um eine ordnungsgemäße Ausführung der
[Seite 7]
Leistungen zu sichern. Die übergebenen Unterlagen haben dabei ausschließlich für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen zu dienen. Anderweitige Verwendung bzw. Weitergabe an Dritte ist untersagt.
DEFINITION LEISTUNGSPOSITIONEN VORHALTEPAUSCHALE Die Vorhaltepauschale beinhaltet die Bereitschaft sowie die Bereitstellung von erforderlichen Maschinen, Geräten, Material und Personal für den Winterdienst. Die Abrechnung erfolgt pauschal pro Monat und nach Objekt während der Winterdienstperiode, unabhängig von den tatsächlichen Einsätzen.
SCHNEERÄUMUNG UND -BESEITIGUNG EINSCHLIESSLICH ABSTUMPFUNG UND SICHERN DER GEBÄUDEUMGEBUNG SOWIE BESEITIGUNG DES STREUGUTES Räumen der Eingangsbereiche, Gehwegflächen, Treppen, Rampen, Ein- und Ausfahrten, Zugänge zu Hydranten und sonstigen Flächen von Schnee und Eis bei einer Schneedecke über 2 cm oder überfrierender Nässe gemäß den ortsrechtlichen Bestimmungen:
- auf Anliegerflächen (bis ca. 1,5 m Breite)
- auf außenliegenden Verkehrsflächen innerhalb des Grundstückes (bis ca. 1,20 m Breite)
- in befahrbaren und befahrenen Innenhöfen (umlaufend mit 2 m Breite)
Eine Schwarzräumung für die Fahrwege ist nur an sicherheitsrelevanten Stellen gefordert (z. B. Tiefgarageneinfahrt). Bei extremen Schneelagen ist zusätzlich zum Räumen des Schnees dieser auch zu beseitigen, ggf. abzutransportieren.
Die Schneebeseitigung durch Abtransport ist nur dann durchzuführen, wenn der Platz am Rand der zu betreuenden Flächen für Ablagerung nicht ausreicht.
Verfügt der AN nicht über eigene Ablagerungsflächen, sind in Abstimmung mit dem AG dessen Ablagerungsplätze zu nutzen. Die Ablagerungen dürfen nicht zu Behinderungen oder Gefährdungen auf diesen Flächen führen.
Die Streubreite ist auf die gewöhnliche Verkehrsbreite abzustimmen. Es ist darauf zu achten, dass Vegetationsflächen und Bäume durch die Bestreuung nicht beaufschlagt werden.
ABSTUMPFUNG Bei der Abstumpfung ist die Verhältnismäßigkeit des Materialeinsatzes zu beachten; damit unnötige Verschmutzung der Bodenbeläge im Gebäude oder Belagsschäden vermieden werden. Beete und Bäume sowie bepflanzte Flächen dürfen von den Streumitteln nicht beaufschlagt werden. Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser entstehen, gehen zu Lasten des AN.
[Seite 8]
SICHERN DER GEBÄUDEUMGEBUNG VOR DACHLAWINEN UND HERUNTERFALLENDEN EISZAPFEN Bei dem Verkehr gefährdenden Eisbildungen an Dächern und Dachrinnen ist die Gefahrenstelle unverzüglich abzusichern und gefährdende Eisbildung unter zumutbarem Aufwand zu entfernen. Ist dies nicht möglich, so ist der Sicherheitsdienst (Tel. 0351/488- 2020) zu informieren. Durch den Sicherheitsdienst werden weitere Vorkehrungen getroffen bzw. eingeleitet.