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Zwischen der
Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz
Diether-von-Isenburg Straße 7 55116 Mainz
– als SNU –
und
______________________ (Name, Nachname)
________________________ (Straße, Hausnr.)
______________________________ (PLZ, Ort)
– im Folgenden Landwirt/Landwirtin genannt –
wird nachstehender
Pflegevertrag zum Feldhamsterschutz
geschlossen:
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§ 1 Vertragszweck
Vertragszweck ist die Umsetzung von Feldhamsterschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen. Die Maßnahmen dienen zum Schutz des vom Aussterben bedrohten Feldhamsters (Cricetus cricetus), indem sie Deckung und Nahrung bieten.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Landwirt/die Landwirtin verpflichtet sich zur ordnungs- und fristgemäßen Erfüllung des folgenden Vertrages mit dem entsprechenden Leistungsumfang gemäß Angebot vom TT.MM.JJJJ einschließlich der zugehörigen Vorgaben hinsichtlich der Anlage und Pflege von Feldhamsterschutzmaßnahmen gemäß Leistungsbeschreibung (siehe Anlagen).
(2) Vertragsgegenstand sind die im Folgenden aufgeführten Schläge mit den benannten Maßnahmen.
| Lfd. Nr. | Gemar- kung | Flur | Flurstück(e) (Zähler/Nenner) | Feldhamsterschutzmaßnahme (Luzerne ALT 2027, Luzerne NEU 2026, Luzerne ALT 2027-2028, Blüh ALT 2027, Blüh ALT 2027- 2028, Lebensraumparzelle (LRP) ALT 2027, LRP ALT 2027-2028, Ernteverzicht 2027) | Größe der Maßnahmen- fläche [in ha] |
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| 1 | |||||
| 2 | |||||
| 3 … |
§ 3 Bedingungen zur Anlage/Pflege der Feldhamsterschutzmaßnahmen
(1) Zum Schutz des Feldhamsters gelten für die Maßnahmenflächen folgende allgemeine Bewirtschaftungsvorgaben (siehe Anlage, Auszug aus „260924_SNU_Leistungsbeschreibung_FH- Schutzmaßnahmen“, hier Kapitel 6 „Von der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer (AN) zu erbringende Leistungen“):
a. Der Umbruch von allen folgenden Maßnahmen ist ab dem 15.09. im Jahr des Auslaufens des Vertrags möglich, wenn machbar, sollte der Umbruch hinausgezögert werden. b. Das Wässern von Maßnahmenflächen ist nicht gestattet. c. Eine tiefe Bodenbearbeitung ist auf den Flächen der Pflegemaßnahmen nicht zulässig, stattdessen darf eine Bodenbearbeitung bis max. 15 cm stattfinden. d. Kein Einsatz von Rodentiziden oder Rodentizidfallen. e. Verminderung/Verzicht des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln; die Verwendung von Herbiziden und Insektiziden ist auf folgenden hochwertigen Maßnahmen nicht gestattet: Luzerne-/Blühstreifen und –fläche, Ernteverzicht sowie Lebensraumparzelle. f. Eine Maßnahme ist wirkungsvoll für den Feldhamster, wenn sie in dem jeweiligen Jahr ab dem Zeitpunkt von drei Wochen vor der Ernte (Stichtag 01. Juli, tatsächlicher Erntezeitpunkt kann
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witterungsbedingt abweichen) bis zum 15.09. eine Deckung von mind. 35 cm Höhe (Luzerne/Blühstreifen mind. 30 cm, Hohe Stoppel mind. 25 cm) aufweist.
§ 4 Pflichten des Landwirts/der Landwirtin
(1) Der Landwirt/die Landwirtin verpflichtet sich auf den unter § 2 genannten Flurstücken zur Umsetzung der benannten Maßnahmen nach Vorgaben der maßnahmenbezogenen Leistungsbeschreibung (siehe Anhang, Auszug aus „260924_SNU_Leistungsbeschreibung_FH- Schutzmaßnahmen“, hier Kapitel 6 „Von der Auftragnehmerin / dem Auftragnehmer (AN) zu erbringende Leistungen“).
(2) Der Landwirt/die Landwirtin verpflichtet sich, die durch die SNU erfolgenden Kartierungen der Feldhamsterbaue im Frühjahr und Sommer sowie die Kontrolle der Pflege bzw. der Umsetzung der Maßnahmen auf seiner/n bewirtschafteten Fläche(n) zu dulden.
(3) Die SNU ist berechtigt, zur Umsetzung von u. a. Kartierung, Beratung und Abstimmung Dritte zu beauftragen. Der Landwirt/die Landwirtin wird über die beauftragten Personen und/oder Unternehmen durch die SNU informiert.
(4) Sind Abweichungen von der qualitätsgerechten Durchführung erwartbar oder absehbar, wird die SNU von dem Landwirt/der Landwirtin umgehend informiert.
(5) Kommt es witterungsbedingt zu einem mangelnden Ergebnis der Maßnahme/n, trifft der Landwirt/die Landwirtin alle notwendigen Vorkehrungen, um die Maßnahme/n dennoch wirkungsvoll für den Feldhamster in dem jeweiligen Jahr zu gestalten – d. h. bis drei Wochen vor der Ernte sicherzustellen, dass die Vegetation mindestens 30 cm hochgewachsen ist (z. B. durch Nachsaat, Unterlassen von Pflegemaßnahmen bei ungünstiger Witterung/Hitze). Absehbare negative witterungsbedingte oder sonstige Auswirkungen auf die Maßnahme/n sind der SNU frühzeitig zu melden. (6) Mit seiner/ihrer Unterschrift versichert der Landwirt/die Landwirtin ebenfalls, dass er/sie mit der/den genannten Fläche/n nicht am Artenhilfsprogramm (AHP) des Landes Rheinland-Pfalz bzw. anderen Feldhamsterschutzmaßnahmen teilnimmt, ebenso werden keine Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) oder Maßnahmen aus dem Vertragsnaturschutz auf der Fläche umgesetzt. Eine Doppelförderung ist durch den Landwirt/die Landwirtin auszuschließen.
§ 5 Pflichten der SNU
(1) Die Qualität der Maßnahmen wird durch Kontrollen der beauftragten Flurstücke überprüft. Die Kontrolle erfolgt durch die SNU bzw. beauftragte Dritte bis zum 15. September des jeweiligen Jahres, für Herbsteinsaaten erfolgt eine Kontrolle im Frühjahr des Folgejahres. Die SNU informiert den Landwirt/die Landwirtin umgehend über dokumentierte Abweichungen der gemeldeten Maßnahme.
(2) Werden Feldhamstervorkommen auf der Fläche durch die SNU festgestellt, wird dies dem Landwirt/der Landwirtin mitgeteilt.
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§ 6 Vergütung und Abzüge
(1) Die Vergütung für die in § 2 genannten Flächen bei qualitätsgerechter Durchführung der Maß- nahmen beträgt gemäß dem Angebot vom TT.MM.JJJJ für Maßnahme XY pro Hektar xx,yy Euro, für Maßnahme ZZ pro Hektar zz,zz Euro […] inkl. Umsatzsteuer. Mit diesem Betrag sind sämtliche Nebenkosten und alle anderen Kosten abgegolten.
(2) Die Vergütung wird in voller Höhe nur bei vollständiger qualitätsgerechter Durchführung der vereinbarten Maßnahmen gezahlt. Eine gute Qualität der Maßnahme ist nur dann erreicht, wenn die Vorgaben des § 3 eingehalten wurden.
(3) Die Auszahlung erfolgt nach durchgeführter Kontrolle (bis zum 15. September bzw. für Herbsteinsaaten im Frühjahr des Folgejahres) der qualitätsgerechten Durchführung der in § 2 genannten Flurstücke durch die SNU und Einreichung einer jährlichen Rechnung. In Abstimmung mit der AG kann eine Teilrechnung gestellt werden.
(4) Die Pflicht zur Versteuerung obliegt dem Landwirt/der Landwirtin.
(5) Die Vergütung kann bei erheblichen Abweichungen von § 3 nach Prüfung durch die SNU und Rücksprache mit dem Landwirt/der Landwirtin gekürzt werden oder ganz entfallen. Dabei ist eine Abweichung erheblich, wenn der Zweck und die Funktion der Maßnahme nicht mehr erfüllt wird. Es wird die Funktionsfähigkeit und Flächenbelegung der Maßnahme aus den Programmen der maßnahmenbezogenen Leistungsbeschreibung bewertet.
a. Bei Abweichungen, die aufgrund von negativen Witterungseinflüssen entstehen, wird die Vergütung gemäß § 6 (1) dennoch ausgezahlt.
b. Wird die Schutzwirkung der Pflegemaßnahme für Feldhamster nicht ausreichend oder nicht erfüllt, kann die Vergütung um bis zu 50 % gekürzt werden bzw. ganz entfallen.
c. Entscheidet sich der Landwirt/die Landwirtin zur (Mulch-)Mahd, unterlässt es jedoch diese gestaffelt (hälftig im Abstand von mind. vier Wochen) durchzuführen, wodurch die Schutzfunktion der Fläche entfällt, kann die Vergütung um bis zu 30 % gekürzt werden.
(6) Die SNU informiert den Landwirt/die Landwirtin noch vor der Auszahlung über dokumentierte Abweichungen der gemeldeten Maßnahmen.
§ 7 Leistungszeitraum und Kündigung
(1) Die Laufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung und endet am 01.10.2027 bzw. 01.10.2028. (2) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtige Gründe kommen insbesondere in Betracht:
a. Erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrages, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht.
b. Leistungsverzug.
(3) Sofern es keine anderweitigen schriftlichen Änderungen gibt, sind die in § 2 genannten Maßnahmenflächen zu erhalten.
(4) Bei vorliegender Eignung der Fläche und Mittelverfügbarkeit erklären SNU und Landwirt/Landwirtin das grundsätzliche Interesse, die Maßnahmen „Luzernestreifen-/flächen“,
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„Blühstreifen/-flächen“, und „Lebensraumparzellen“ mehrjährig (i.d.R. zwei Pflegejahre im Anschluss an das Anlagejahr) für den Feldhamsterschutz durch einen Anschlussvertrag zu ermöglichen.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
(1) Der vorliegende Vertrag nebst zugehöriger Anlage(n) stellt das gesamte Übereinkommen der Vertragsparteien dar.
(2) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Pflegevertrags – auch die einvernehmliche Aufhebung – sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(3) Es gelten die Bestimmungen der VOL/B und der HOAI, jeweils neueste Fassung sowie die Bestimmungen über das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
(5) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(6) Dieser Vertrag ist in zwei Exemplaren zu unterzeichnen. Ein Exemplar erhält die SNU, ein Exemplar der Landwirt/die Landwirtin.
§ 9 Erfüllungsort / Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mainz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Auftraggeberin: Landwirt/Landwirtin:
Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz Firma / Name Ansprechpartnerin: Adresse Diether-von-Isenburg-Str. 7 PLZ Ort 55116 Mainz
Mainz, den _______________ Mainz, den _______________
Jochen Krebühl (Geschäftsführer) Vorname Name (Dienstleistende Person)
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Anlagen: • Angebot vom TT.MM.JJJJ • Auszug aus „260924_SNU_Leistungsbeschreibung_FH-Schutzmaßnahmen“, hier Kapitel 6 „Von der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer (AN) zu erbringende Leistungen“
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