[Seite 1]
Der nachfolgende Bauvertrag stellt noch nicht die finale
Endfassung dar. Er dient in der in dieser ersten Verfahrensstufe
bereitgestellten Fassung lediglich der Orientierung.
Änderungen und Ergänzungen bleiben dem Auftraggeber
vorbehalten.
Die finale Fassung des Bauvertrages wird den Bietern in der
zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellt.
[Seite 2]
Bauvertrag Erweiterung Kita und Grundschule Hilgert
Entwurfsfassung Stand: 06. November 2026
Globalpauschalvertrag über Planungsleistungen und Bauleistungen
zwischen der
Ortsgemeinde Hilgert, Hauptstraße 33, 56206 Hilgert, vertreten durch den Ortsbürgermeister,
und der
Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, 56203 Höhr-Grenzhausen, vertreten durch den Bürgermeister,
– gemeinsam nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ –
und
[Firma, Rechtsform], [Anschrift], [Registergericht, HR-Nr.], vertreten durch [Name, Funktion],
– nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ –
(Bei Bietergemeinschaften: alle Mitglieder einzeln aufführen. Die Mitglieder haften gesamtschuldnerisch. Bevollmächtigter Vertreter ist [Mitglied]; siehe § 21 Abs. 3.)
Präambel
(1) Der AG lässt an das bestehende Gebäude der Kindertagesstätte und Grundschule in 56206
Hilgert, Bergstraße 22–24, Gemarkung Hilgert, Flur 31, Flurstück 62/2, einen zweigeschossigen
Erweiterungsbau in Holzbauweise errichten. Der Bau umfasst rund 646 m² BGF, davon 393 m²
Kita und 253 m² Grundschule. Kita und Schule bleiben während der Bauzeit in Betrieb.
(2) Die Vergabe erfolgt als nationale Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach
Abschnitt 1 der VOB/A. Die Leistung wird als Leistungsprogramm nach § 7c VOB/A beschrieben.
Die Zusammenfassung der Planungs- und Bauleistungen beruht auf den in der Vergabeakte
dokumentierten Beschlüssen und Gründen. Das Zuschlagskriterium und die Wertungsmethode
ergeben sich ausschließlich aus der Bekanntmachung und den Vergabe-unterlagen. Dieser
Vertrag setzt die dort vorgegebene reine Preiswertung bei verbindlich festgelegter Mindestqualität
voraus.
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[Seite 3]
(3) Der Vertrag kommt mit Zugang des formwirksam erklärten Zuschlags auf das Angebot des
AN vom [Datum des bezuschlagten Angebots] zustande. Der Zuschlag muss die Vertretungs-
und Formvoraussetzungen des § 49 GemO Rheinland-Pfalz für beide Auftraggeber erfüllen. Die
spätere Unterzeichnung dieser Vertragsurkunde dient der Dokumentation. Soweit die Nach-
prüfungsverordnung Rheinland-Pfalz Anwendung findet, sind die Informationspflichten und die
Wartefrist vor Zuschlag einzuhalten.
(4) Ziel des Vertrags ist die schlüsselfertige, betriebsbereite und genehmigungskonforme
Errichtung der Erweiterung samt Bestandsanbindung, Bestandsumbauten und Außenanlagen zu
einem Pauschalpreis innerhalb verbindlicher Fristen. Die Belastung des laufenden Kita- und
Schulbetriebs soll dabei so gering wie möglich sein.
(5) Die Auftraggeber beauftragen die Leistung gemeinsam. Im Außenverhältnis zum AN haften
sie für die Vergütung als Gesamtschuldner. Die Kostenverteilung nach § 4 Abs. 4 betrifft das
Innenverhältnis der Auftraggeber und die Rechnungsaufgliederung; sie beschränkt den
Vergütungsanspruch des AN gegen die Gesamtschuldner nicht. Die Verbandsgemeinde über-
nimmt die organisatorische Federführung und Zahlungsabwicklung. Sie handelt rechts-
geschäftlich für die Ortsgemeinde nur aufgrund einer hierfür wirksamen, dem AN offengelegten
Bevollmächtigung. Die Federführung allein begründet keine rechtsgeschäftliche Vertretungs-
macht. § 18 bleibt maßgeblich.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der AN schuldet die nach diesem Vertrag und Anlage 1 ihm zugewiesenen Planungs-
leistungen sowie die schlüssel- und betriebsfertige Errichtung des Erweiterungsbaus nach der
funktionalen Leistungsbeschreibung. Die ausdrücklich dem AG zugewiesenen Planungs- und
Mitwirkungsleistungen bleiben ausgenommen. Zum Leistungsumfang des AN gehören ins-
besondere:
- die Fortführung der vom AG gestellten Genehmigungsplanung, also Ausführungs-, Detail,
Werk- und Montageplanung der KG 200 bis 500 einschließlich Tragwerks-, Brandschutz,
Schallschutz-, Raumakustik-, TGA- und Außenanlagenplanung;
-
Herrichten und Erschließen, Hangsicherung mit Stützwand und Stahlkonstruktion;
-
das Bauwerk in der nach Anlage 1 zugelassenen Holztafel- und/oder Holzmassivbau-
weise mit Gründung, Aufzug, begrüntem Flachdach und PV-Anlage mit Batteriespeicher;
- die technischen Anlagen einschließlich Zentralküche, Kühl- und Tiefkühlzellen;
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[Seite 4]
-
die Anbindung an den Bestand sowie die Rück- und Umbauarbeiten im Bestand;
-
die Außenanlagen;
-
die Mitwirkung an Genehmigungen, Abnahmen und Nachweisen.
(2) Die Wärmeerzeugung ist nicht Vertragsleistung. Der AG stellt die Wärme über einen
Pufferspeicher im Technikraum der Bestandskita bereit, der als fiktiver Wärmeerzeuger gilt (§ 10
Abs. 3). Verteil- und Pumpentechnik sowie die vom Bestand unabhängige Steuer- und
Regelungstechnik der Erweiterung schuldet der AN.
(3) Bauweise: Maßgeblich sind die FLB, insbesondere die Abschnitte „Allgemeine
Baubeschreibung der Baumaßnahme“ und „Außenwände mit Außenputz inkl. Abdichtung
erdberührter Bauteile“, sowie die jeweiligen Bauteilbeschreibungen. Zugelassen sind die dort
beschriebenen Holztafel- und/oder Holzmassivkonstruktionen innerhalb der für das jeweilige
Bauteil eröffneten Wahlmöglichkeiten. Aus der allgemeinen Systemwahl folgt kein Wahlrecht
entgegen ausdrücklich festgelegten Bauteilanforderungen. Die ausdrücklich verlangten
werkseitigen Vorfertigungsleistungen, insbesondere der Einbau der Fenster einschließlich
Rollladenkästen in die Elemente, bleiben verbindlich. Für Gründung, Treppen, Aufzugsschacht
und den unbeheizten Anlieferungsanbau gelten die jeweiligen besonderen FLB-Beschreibungen.
Eine andere Bauweise ist nur zulässig, soweit sie in den Vergabeunterlagen ausdrücklich als
zulässige Lösung oder Alternative vorgesehen und vom Zuschlag umfasst ist.
(4) Die mit dem Zuschlag angenommenen System-, Fabrikats- und Bauteilangaben des AN
konkretisieren die nach der Leistungsbeschreibung eröffnete Wahl der technischen Lösung. Die
verbindlichen Mindestanforderungen bleiben einzuhalten. Ausdrücklich zugelassene und
bezuschlagte Alternativen sind mit Leistungsumfang und etwaigen Auswirkungen auf die übrigen
Vertragsunterlagen in Anlage 2 eindeutig zu bezeichnen. Diese Regelung ersetzt nicht die
Prüfung der Vergaberechtskonformität des Angebots vor Zuschlag und bewirkt keine
nachträgliche Heilung unzulässiger Angebotsabweichungen.
(5) Die vorhandene Küche im Bestandsgebäude demontiert der AN entsprechend der FLB
zerstörungsfrei und übergibt sie zur bauseitigen Einlagerung. Die Einlagerung und die spätere
Wiedermontage dieser Bestandsküche erfolgen durch den AG. Die vollständige Herstellung der
neuen Versorgungsküche nach FLB bleibt Leistung des AN.
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[Seite 5]
§ 2 Vertragsbestandteile und Rangfolge
(1) Vertragsbestandteile sind die nachstehend bezeichneten Unterlagen. Bei Widersprüchen gilt
die Reihenfolge des § 1 Abs. 2 VOB/B mit folgender Zuordnung:
a) Leistungsbeschreibung: die funktionale Leistungsbeschreibung mit Raumbuch und den in
ihrem vollständigen Anlagenverzeichnis eindeutig bezeichneten und bereitgestellten
technischen und genehmigungsrechtlichen Unterlagen und Plänen (Anlage 1). Hierzu gehört
die in der FLB bezeichnete Anlage „Betriebs- und Arbeitszeiten im laufenden Betrieb“. Die
ausdrücklich bezeichneten Berichtigungen und Klarstellungen nach Absatz 5 sind ebenfalls
Teil der Leistungsbeschreibung;
b) Besondere Vertragsbedingungen: diese Vertragsurkunde, soweit ihre Festlegungen nicht nach
Absatz 5 ausdrücklich der Leistungsbeschreibung zugeordnet sind;
c) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in den in
Anlage 1 ausdrücklich bezeichneten Ausgaben; soweit dort keine gesonderte Ausgabe
bezeichnet ist, in der bei Ablauf der Angebotsfrist geltenden Fassung;
d) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B),
Ausgabe 2016, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert am
- Januar 2016.
(2) Innerhalb der Leistungsbeschreibung gehen ausdrücklich als verbindlich bezeichnete
projektspezifische Festlegungen allgemeinen Beschreibungen vor. Das Raumbuch konkretisiert
die Anforderungen für den jeweiligen Raum; eine Absenkung allgemeiner Mindestanforderungen
liegt darin nur bei einer ausdrücklich bezeichneten Ausnahme. Zwingendes öffentliches Recht
und verbindliche Genehmigungsanforderungen bleiben einzuhalten. Verbleibende Wider-
sprüche zeigt der AN unverzüglich vor Ausführung schriftlich an. Der AG klärt sie innerhalb von
zehn Werktagen nach Zugang einer hinreichend bestimmten Anfrage oder teilt innerhalb dieser
Frist einen begründeten Klärungstermin mit. Eine Klarstellung darf den vereinbarten
Leistungsumfang nicht verdeckt erweitern. Vergütungs- und Fristfolgen richten sich nach §§ 6
und 11 dieses Vertrags sowie der VOB/B.
(3) Technischer Stand: Kalkulationsgrundlage sind die in Anlage 1 eindeutig bezeichneten
technischen Anforderungen und Regelwerksausgaben. Der in der FLB genannte Stichtag
01.07.2025 bezeichnet insoweit die dort festgelegte Kalkulationsgrundlage; die Anforderungen
an den technischen Stand bei Abnahme werden dadurch nicht eingeschränkt. Für die Ausgaben
der ATV der VOB/C gilt Absatz 1 Buchstabe c. Die Leistung muss bei Abnahme den allgemein
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[Seite 6]
anerkannten Regeln der Technik und dem zwingenden öffentlichen Recht entsprechen. Bereits
bei Ablauf der Angebotsfrist erkennbare Widersprüche zwischen den Unterlagen und den dann
geltenden Anforderungen zeigt der AN vor Ausführung schriftlich an. Nach Ablauf der
Angebotsfrist eintretende Änderungen zeigt er ebenfalls unverzüglich an und erläutert ihre
Auswirkungen. Ob hieraus eine Änderung der Vergütung oder der Fristen folgt, richtet sich nach
den jeweiligen vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen; ein Anspruch entsteht weder
allein durch die Anzeige noch automatisch für jede Abweichung vom genannten Stichtag.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN gelten nicht.
(5) Als Bestandteil der Leistungsbeschreibung nach Absatz 1 Buchstabe a gelten für die
nachfolgend bezeichneten Punkte die zugeordneten Regelungen dieser Vertragsurkunde: für die
Vergütungsfolgen von Regelwerksänderungen im FLB-Abschnitt „Gesetzliche Grundlagen,
Vorschriften und Richtlinien“ § 2 Abs. 3; für Zuständigkeit und Gebühren bei Änderungen der
Geschoss- und Gebäudehöhen im Abschnitt „Abweichung zur Genehmigungsplanung“ § 3 Abs.
1; für bauaufsichtliche Schlussprüfungen, Genehmigungsmitwirkung und behördliche Dokumente
in den Abschnitten „Planungs- und Abstimmungsleistungen“ sowie „Dokumentation/ Revisions-
unterlagen“, einschließlich der Anforderung „Protokoll bauaufsichtliche Schlussab-nahme“, §§ 3
Abs. 5 und 12 Abs. 5; für den Verweis auf einen Zahlungsplan im Abschnitt „Leistungsfeststellung
und Rechnungsstellung“ § 5 Abs. 1; für die allgemeine Mehrkosten-zuordnung im Abschnitt
„Wurzelbereichsschutz“ § 10 Abs. 4. Diese ausdrücklich zugeordneten Festlegungen ersetzen
jeweils entgegenstehende oder weitergehende Aussagen der bezeich-neten FLB-Passagen. Im
Übrigen bleiben die technischen und funktionalen Anforderungen sowie die Rangfolge nach
Absatz 1 unberührt.
§ 3 Planungsleistungen, Freigaben, Genehmigungen
(1) Die Genehmigungsplanung und die Baugenehmigung einschließlich Nebenbestimmungen
sind verbindliche Planungsgrundlagen. Systembedingte Lösungen sind innerhalb der in Anlage 1
ausdrücklich eröffneten Spielräume zulässig. Einzuhalten sind insbesondere Nutzungen,
Flächen, Ausstattung und Qualität, die Anschlusshöhen (FFB EG 339,50 m NHN; FFB OG 343,06
m NHN), Rettungswege und erforderliche Raumhöhen. Genehmigungsbedürftige Änderungen
sind vor ihrer Ausführung mit dem AG abzustimmen und dürfen erst bei Vorliegen der
erforderlichen behördlichen Entscheidung ausgeführt werden. Der AG stellt als Bauherr die
erforderlichen Anträge; der AN erstellt die Unterlagen aus seinem vertraglichen Planungsumfang.
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[Seite 7]
Antragsgebühren für vom AG veranlasste Änderungen trägt der AG. Werden Änderungen
aufgrund einer vom AN zu vertretenden fehlerhaften oder vertragswidrigen Planung erforderlich,
trägt der AN die dadurch verursachten Kosten. Erforderliche behördliche Bearbeitungsschritte
sind im Projektterminplan gesondert auszuweisen; die Rechte nach § 6 Abs. 5 bleiben unberührt.
(2) Der AN legt die vertraglich geschuldeten Werk-, Montage- und Ausführungsplanungen sowie
die erforderlichen Nachweise rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung vor. Dem AG stehen ab
vollständigem Eingang der jeweiligen prüffähigen Unterlagen 14 Werktage zur Verfügung. In
Anlage 1 ausdrücklich vorgegebene externe Prüfzeiten sind zu berücksichtigen. Im Übrigen sind
erforderliche Behörden- und Prüfverfahren rechtzeitig zu koordinieren. Eine vom AN nicht zu
vertretende Verzögerung solcher Verfahren richtet sich nach § 6 Abs. 5. Prüfungen und Freigaben
des AG beziehen sich auf die Übereinstimmung mit den vertraglichen Anforderungen und den
darin festgelegten Nutzerbelangen. Sie entbinden den AN nicht von seiner Planungs- und
Ausführungsverantwortung. Schweigen gilt nicht als Freigabe. Eine Freigabe begründet keine
zusätzliche Leistungspflicht; Änderungen sind nach § 11 zu behandeln.
(3) Der AG erstellt den Wärmeschutznachweis, den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes
und den Energieausweis. Der AN liefert die für seine Leistungen erforderlichen vollständigen
Daten, insbesondere Bauteilflächen, Bauteilaufbauten, Wärmedurchgangskoeffizienten, Luft-
wechselrate und Gebäudedichtheit, mit der Ausführungsplanung beziehungsweise der nach
Absatz 2 an ihre Stelle tretenden vollständigen Werk- und Montageplanung und setzt die
verbindlichen Nachweisanforderungen um. Die Gebäudehülle muss die in Anlage 1 konkret
festgelegten, auf Effizienzgebäude 40 bezogenen energetischen Hüllanforderungen erfüllen.
Räumlicher Geltungsbereich: [erfasste Gebäudeteile vor Veröffentlichung eindeutig festlegen].
Anlage 1 bezeichnet die hierfür verbindlichen Kennwerte, Berechnungsgrundlagen und
Regelwerksfassungen. Eine Fördermittelzusage oder die Erfüllung nicht ausdrücklich
vereinbarter förderrechtlicher Anforderungen schuldet der AN nicht.
(4) Prüfstatik. Soweit eine bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheit erforderlich ist,
veranlasst der AG diese als Bauherr. Der AN erstellt die prüffähigen Unterlagen aus seinem
Planungsumfang, reicht sie rechtzeitig zu und arbeitet die hierauf bezogenen Prüfbemerkungen
ein. Die Gebühren der für den unveränderten Vertragsumfang erforderlichen Erstprüfung trägt
der AN; sie sind im Pauschalpreis enthalten. Vom AN zu vertretende Wiederholungsprüfungen
trägt der AN. Zusätzliche Prüfungen aufgrund einer Änderung des AG sind nach § 11 zu
behandeln.
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[Seite 8]
(5) Der AN erstellt die aus seinem Leistungsumfang erforderlichen Unterlagen für
Fertigstellungsanzeigen, bauaufsichtliche Prüfungen und die Aufnahme der vertragsgemäßen
Gebäudenutzung und wirkt an den hierfür erforderlichen Terminen mit. Die Betriebserlaubnis der
Kindertageseinrichtung nach § 45 SGB VIII beantragt der hierfür zuständige Träger. Der AN
unterstützt ihn durch rechtzeitige Bereitstellung der geschuldeten baulichen und technischen
Nachweise, Bestands- und Revisionsunterlagen sowie durch fachliche Erläuterungen gegenüber
der Erlaubnisbehörde und der Unfallkasse. Er beseitigt auf seine Leistung zurückzuführende
Vertragsabweichungen. Die Mitwirkung ist mit dem Pauschalpreis abgegolten. Die behördliche
Entscheidung selbst und die Erfüllung trägerbezogener, organisatorischer oder personeller
Voraussetzungen schuldet der AN nicht. Zusätzliche, bei Angebotsabgabe nicht vorgegebene
Anforderungen, die den vereinbarten Leistungsumfang ändern, sind nach § 11 zu behandeln.
(6) Bemusterung. Der AN bemustert die im Raumbuch bezeichneten Materialien im Rahmen der
vertraglichen Qualitäten. Die Bemusterung eröffnet dem AG keine kostenfreie Wahl
höherwertiger Leistungen; eine solche Wahl ist eine Änderung nach § 11.
(7) Der AN richtet einen für beide Auftraggeber zugänglichen Projektraum mit geordneter
Planablage und Versionsverwaltung ein. Er übergibt die Planunterlagen nach Maßgabe der FLB
als PDF und CAD-Dateien; die dort zusätzlich verlangten Viewerdateien des 3D-Modells des
Holzbaus sind beizufügen. Er führt wöchentliche Projektbesprechungen durch und übermittelt die
Protokolle zeitnah. Besprechungsprotokolle begründen ohne eine nach §§ 11 und 18 wirksame
Erklärung keine rechtsgeschäftliche Änderung des Vertrags.
(8) Nutzungsrechte. Der AN räumt beiden Auftraggebern an seinen Planungs- und
Dokumentationsleistungen einfache, übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte
Nutzungsrechte für Errichtung, Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung, Änderung und
Erweiterung des vertragsgegenständlichen Gebäudes ein. Dies umfasst die erforderliche
Vervielfältigung, Bearbeitung und Weitergabe an hierzu beauftragte Dritte. Der AN beschafft die
hierfür erforderlichen Rechte seiner eingesetzten Planer und Nachunternehmer. Die Rechte sind
mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und bleiben bei Kündigung für die bis dahin erstellten
Leistungen bestehen. Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt. Vor wesentlichen
gestalterischen Änderungen wird der Urheber angehört, soweit dies zumutbar und ohne
Gefährdung erforderlicher Maßnahmen möglich ist.
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[Seite 9]
§ 4 Vergütung
(1) Der AN erhält für alle Leistungen nach diesem Vertrag einen Pauschalpreis (Global-
pauschale, § 2 Abs. 7 VOB/B) von
| Bestandteil (FLB Abschnitt 8) | Betrag in EUR | ||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kostenanteil Erweiterung Kindertagesstätte nach Preisblatt | [Bieterangabe] | ||||||||||||||||||
| Kostenanteil Erweiterung Grundschule nach Preisblatt | [Bieterangabe] | ||||||||||||||||||
| Kostenanteil Versorgungsküche nach FLB und § 4 Abs. 4 | [Bieterangabe] | ||||||||||||||||||
| Pauschalpreis netto | [Bieterangabe] | ||||||||||||||||||
| U | msatzsteue | r zum ge | se | tzlich maßgeblichen Satz | [B | ieterangabe] | |||||||||||||
| P | a | uschalpr | eis brutto | [B | ie | terangabe] |
(2) Der Pauschalpreis umfasst alle Planungs-, Bau-, Liefer- und Montageleistungen, die nach der
Leistungsbeschreibung und den Anlagen erkennbar zur vollständigen, funktions- und
betriebsfertigen Herstellung erforderlich sind, einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen,
Baustelleneinrichtung, Gerüste, Bauwasser, Baustrom, Verkehrssicherung, Entsorgung und
Dokumentation. Nicht umfasst sind ausdrücklich dem AG zugewiesene Leistungen sowie die
nach § 10 vom AG zu tragenden Risiken. Eine Übernahme unbekannter und aus den
Vergabeunterlagen nicht kalkulierbarer Risiken wird durch die Vollständigkeitsregelung nicht
begründet.
(3) Für die Leistung gelten die vertraglichen Fristen nach § 6. Eine freiwillig angebotene frühere
Fertigstellung verkürzt diese nicht, sofern sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben
wurde. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung entsteht aus nicht beauftragten Mehrleistungen
nicht; § 2 Abs. 8 VOB/B bleibt unberührt. Verpflichtungen aus ausdrücklich zugelassenen und
bezuschlagten Alternativen nach § 1 Abs. 4 bleiben bestehen.
(4) Die Kostenaufteilung richtet sich nach Abschnitt 8 der FLB und dem bezuschlagten Preisblatt
(Anlage 2). Unmittelbar zuordenbare Leistungen werden ausschließlich der jeweils zutreffenden
Kostenposition für die Kita-Erweiterung, die Grundschulerweiterung oder die Versorgungsküche
zugeordnet. Nicht unmittelbar aufteilbare gemeinschaftliche Leistungen werden entsprechend der
FLB zu 61 % der Kita-Erweiterung und zu 39 % der Grundschulerweiterung zugerechnet. In
B a uv er tra g Hi l ger t I En t w ur fs f ass u n g I S ei t e 8 | 26
[Seite 10]
diesen Anteilen erfasste Kosten dürfen nicht nochmals der Versorgungsküche zugeschlagen
werden. Die drei Kostenpositionen ergeben zusammen den Gesamtpauschalpreis;
Doppelansätze sind ausgeschlossen. Jede Rechnung weist die vereinbarten Kostenanteile
getrennt aus. Die Aufteilung ändert weder den Gesamtpauschalpreis noch die
gesamtschuldnerische Außenhaftung nach der Präambel.
(5) Die vereinbarten Preise sind Festpreise für den vertraglichen Leistungsumfang während der
vereinbarten Ausführungszeit. Gesetzliche oder vertragliche Ansprüche wegen Leistungs-
änderungen, Behinderungen und sonstigen anspruchsbegründenden Umständen bleiben
unberührt. Eine Stoffpreisgleitung ist nur vereinbart, wenn eine ausdrücklich bezeichnete
Gleitklausel den Vergabeunterlagen beigefügt und Vertragsbestandteil geworden ist.
(6) Für Änderungen und zusätzliche Leistungen gelten die einschlägigen Regelungen der VOB/B
und § 11 dieses Vertrags. Der AN übergibt spätestens binnen 18 Werktagen nach Zuschlag seine
Angebotskalkulation in einem verschlossenen, eindeutig bezeichneten Um-schlag. Sie dient der
Nachvollziehbarkeit und Prüfung der Preisermittlung; eine von den maßgeblichen
Vergütungsregeln abweichende ausschließliche Bindung an diese Kalkulation wird nicht
vereinbart. Der AG darf sie bei einem konkreten vergütungsbezogenen Prüfungs-anlass nach
vorheriger Einladung des AN öffnen. Erscheint der AN trotz angemessener Terminankündigung
nicht, darf die Öffnung unter dokumentierter Hinzuziehung eines weiteren Bediensteten erfolgen.
Inhalt und Kopien sind vertraulich zu behandeln und nur für die Vertragsabwicklung sowie
erforderliche Prüfungen zu verwenden.
§ 5 Zahlungen und Rechnungen
(1) Abschlagszahlungen richten sich nach § 16 Abs. 1 VOB/B. Der AN kann monatlich
Abschlagsrechnungen in Höhe des Werts der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen
Leistungen einschließlich Umsatzsteuer einreichen. Er weist den Leistungsstand durch eine
prüfbare Aufstellung nach und legt spätestens mit der ersten Abschlagsrechnung eine
nachvollziehbare Aufgliederung des Pauschalpreises nach Leistungsbereichen vor. Diese
Aufgliederung dient der Leistungsbewertung und begründet weder zusätzliche Vergütungs-
ansprüche noch eine vom tatsächlichen Leistungswert unabhängige Zahlung. Ein gesonderter
Meilenstein-Zahlungsplan ist nicht vereinbart. Diese Regelung ersetzt den Verweis auf einen
Zahlungsplan im FLB-Abschnitt „Leistungsfeststellung und Rechnungsstellung“. Der AN zeigt
eine gemeinsame Leistungsstandfeststellung rechtzeitig an. Unterbleibt die Mitwirkung des AG,
darf der AN den Leistungsstand durch andere geeignete prüffähige Unterlagen nachweisen. Eine
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[Seite 11]
gesonderte Freigabe des AG ist keine zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung.
Abschlagsforderungen werden binnen 21 Kalendertagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung
fällig.
(2) Für eigens angefertigte und bereitgestellte, noch nicht eingebaute Bauteile, insbesondere
Holzelemente oder Raummodule, gelten die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
VOB/B. Der AG wählt zwischen Eigentumsübertragung und entsprechender Sicherheit. Bei
Eigentumsübertragung muss der AN wirksames, dem Zahlungsumfang entsprechendes
Eigentum ohne entgegenstehende Rechte Dritter verschaffen. Die Bauteile sind eindeutig dem
Bauvorhaben zuzuordnen, gesondert zu kennzeichnen, sicher zu lagern und bis zur Anlieferung
ausreichend zu versichern. Einbezogene Werte dürfen bei späteren Abschlagsrechnungen nicht
nochmals abgerechnet werden.
(3) Vorauszahlungen sind nicht vereinbart. Abschlagszahlungen auf bereits erbrachte Leistungen
einschließlich der nach Absatz 2 gesicherten Bauteile bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Schlusszahlung richtet sich nach § 16 Abs. 3 VOB/B. Sie wird bei Vorliegen der weiteren
Fälligkeitsvoraussetzungen, insbesondere grundsätzlich der Abnahme, alsbald nach Prüfung und
Feststellung, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung
fällig. Die Regelungen zu Einwendungen gegen die Prüfbarkeit, zu unbestrittenen Guthaben und
zu sonstigen gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen bleiben unberührt.
(5) Rechnungen sind als elektronische Rechnung im Format XRechnung über
[Rechnungseingang und gegebenenfalls Leitweg-ID vor Veröffentlichung ergänzen]
einzureichen. Sie enthalten die mitgeteilte Vergabe- und Bestellnummer und die Kostenaufteilung
nach § 4 Abs. 4. Interne Weiterleitungs- oder Zuordnungsverfahren der Auftraggeber verschieben
den maßgeblichen Rechnungseingang und gesetzliche oder vertragliche Zahlungsfristen nicht.
(6) Skonto ist nicht vereinbart.
§ 6 Ausführungsfristen
(1) Die nachstehend als Leistungen des AN bezeichneten Termine sind Vertragsfristen im Sinne
des § 5 Abs. 1 VOB/B. Ausgangspunkt T0 ist [einheitliches Ausgangsereignis oder Datum vor
Veröffentlichung festlegen]. Die Baufeldübergabe ist eine Mitwirkungsfrist des AG.
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[Seite 12]
| Nr. | Ereignis | Frist | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Beginn der Planungsleistungen | 12 Werktage nach T0 | ||||||
| 2 | Übergabe des Baufelds durch den AG | [Datum oder eindeutig bestimmte Frist vor Veröffentlichung festlegen] | ||||||
| 3 | Abnahmereife und sichere Nutzbarkeit des Erweiterungsabschnitts nach § 12 Abs. 3 | T0 + [vor Veröffentlichung festzulegende Anzahl] Kalendertage | ||||||
| 4 | Gesamtfertigstellung einschließlich Bestandsumbauten und Außenanlagen | T0 + [vor Veröffentlichung festzulegende Anzahl] Kalendertage |
(2) Für den Zwischenmeilenstein ist die Abnahmereife und sichere Nutzbarkeit des in § 12 Abs.
3 abgegrenzten Erweiterungsabschnitts geschuldet; für die Gesamtfertigstellung die
Abnahmereife der gesamten Vertragsleistung. Dazu gehören die vom AN geschuldeten
Prüfungen, Nachweise und nutzungsnotwendigen Unterlagen nach § 12 sowie die Erstein-
weisung vor Nutzungsbeginn. Spätere Nachschulungen gehören nicht zur Fertigstellungsfrist. Die
Abnahmeerklärung des AG und eine ausschließlich behördlich verursachte Verzögerung zählen
nicht zur Leistung des AN, sofern dieser alle ihm obliegenden Voraussetzungen rechtzeitig und
vertragsgemäß erfüllt und die erforderliche Mitwirkung erbracht hat. Erforderliche
Genehmigungen für die tatsächliche Nutzung bleiben hiervon unberührt.
(3) Bestandsumbauten beginnen erst nach Erreichen des Zwischenmeilensteins.
Ausgenommen sind die bereits zuvor für die betriebsfertige Anbindung der Erweiterung
notwendigen Durchbrüche, Anschluss- und Schutzarbeiten nach § 12 Abs. 3. Der Ausführungs-
zeitpunkt wird innerhalb der Vertragsfristen mit dem AG und der Einrichtungsleitung abgestimmt.
(4) Der AN legt binnen 20 Werktagen nach T0 einen Projektterminplan mit Planungs-, Prüf-,
Freigabe-, Vorfertigungs-, Bau-, Übergabe- und Abnahmeschritten vor und schreibt ihn monatlich
fort. Frühere vertragliche Planungsfristen bleiben einzuhalten. Der Plan berücksichtigt die
Mitwirkung und Prüfungen nach §§ 3 und 10 sowie die in Anlage 1 festgelegten Betriebsbe-
schränkungen. Der AN zeigt dem AG den konkreten Bedarf an Mitwirkungsleistungen rechtzeitig
unter Berücksichtigung der vertraglichen Prüf- und Bereitstellungsfristen an. Seine Termin-
planung oder deren Prüfung begründen keine zusätzlichen Vertragsfristen. Solche Fristen oder
deren Änderungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung unter Beachtung von §§ 11 und
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[Seite 13]
(5) Für Behinderungen und Fristverlängerungen gilt § 6 VOB/B. Insbesondere sind verspätete
Mitwirkungsleistungen des AG, Freigaben, Baufeldübergaben und Übergabepunkte nach den
dortigen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Der AN zeigt Behinderungen unverzüglich an und
erläutert ihre Auswirkungen auf die maßgeblichen Abläufe; gesetzliche und vertragliche
Ausnahmen von der Anzeigepflicht bleiben unberührt. Weitergehende Vergütungs-, Ent-
schädigungs- oder Schadensersatzansprüche richten sich nach den jeweils einschlägigen
Voraussetzungen.
§ 7 Vertragsstrafe
(1) Gerät der AN mit der Gesamtfertigstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 schuldhaft in Verzug, schuldet
er für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,2 % der für die gesamte
vertragsgemäß ausgeführte Leistung tatsächlich geschuldeten Nettovergütung, höchstens jedoch
5 % dieser Bezugsgröße. Diese Nettovergütung wird nachfolgend als Netto-abrechnungswert
bezeichnet.
(2) Gerät der AN mit dem Zwischenmeilenstein nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 schuldhaft in Verzug,
schuldet er für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,2 % der für die
ausschließlich bis zu diesem Meilenstein geschuldeten Leistungen tatsächlich geschuldeten
Nettovergütung. Die Vertragsstrafe für diesen Meilenstein ist eigenständig auf 5 % genau dieses
Teilwerts begrenzt. Maßgeblicher Leistungsteil ist der nach § 12 Abs. 3 abgegrenzte
Erweiterungsabschnitt. Sein Wert wird anhand der Pauschalpreisaufgliederung nach § 5 Abs. 1
nachvollziehbar ermittelt; erforderliche gemeinsame Planungs- und Nebenleistungen werden nur
anteilig nach ihrem auf diesen Abschnitt entfallenden Wert berücksichtigt. Leistungen, die erst
nach dem Meilenstein geschuldet sind, gehören nicht zur Bezugsgröße.
(3) Eine nach Absatz 2 verwirkte Vertragsstrafe wird vollständig auf eine nach Absatz 1 verwirkte
Vertragsstrafe angerechnet. Die Summe der Bauzeitvertragsstrafen nach den Absätzen 1 und 2
überschreitet insgesamt nicht 5 % des Nettoabrechnungswerts der gesamten Vertragsleistung.
Die eigenständige niedrigere Obergrenze des Absatzes 2 bleibt unberührt.
(4) Verlängern sich Vertragsfristen nach § 6 VOB/B, beziehen sich die Vertragsstrafen auf die
entsprechend verschobenen Fristen. Ist der vereinbarte Ablauf durch vom AG zu verantwortende
Umstände grundlegend verändert, entsteht hieraus keine neue strafbewehrte Frist ohne
ausdrückliche Vereinbarung. Der AN schuldet keine Vertragsstrafe für einen Zeitraum, für den er
die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Werktage sind Montag bis Samstag, ausgenommen
gesetzliche Feiertage am Ausführungsort.
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[Seite 14]
(5) Der AG muss sich eine bereits verwirkte Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 VOB/B
bei der jeweils einschlägigen Teil- oder Schlussabnahme vorbehalten. Die Bauzeitvertragsstrafe
wird auf Schadensersatz wegen derselben Pflichtverletzung angerechnet. Der Nachweis eines
weitergehenden Schadens bleibt dem AG vorbehalten. Die eigenständigen Sanktionen nach § 19
bleiben unberührt.
§ 8 Mindestanforderungen und Angebotsangaben
(1) Der AN schuldet die in Anlage 1 und in diesem Vertrag für alle Bieter einheitlich festgelegten
Mindestanforderungen an Qualität, Betriebs- und Nutzungsschutz, Bestandsanschlüsse, Fristen
und Übergabe zum Pauschalpreis. Aus einer fehlenden Qualitätswertung folgt keine Absenkung
dieser Anforderungen.
(2) Art und Umfang der mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen richten sich nach dem FLB-
Abschnitt „Leistungsumfang: Mit dem Angebot einzureichende Unterlagen“. Die dortige
Kurzerläuterung zu Bauablauf, Trennung vom laufenden Kita- und Schulbetrieb sowie
logistischen Standardverfahren soll zwei DIN-A4-Seiten nicht überschreiten; Verweise auf
vorhandene System- und Verfahrensbeschreibungen genügen. Diese Umfangsvorgabe gilt
ausschließlich für die Kurzerläuterung. Die daneben verlangten Bausystem-, Bauteilaufbau-,
Material- und Fabrikatsangaben, die Beschreibung des Vorfertigungsgrads sowie die
Eigenerklärung zur Erfüllung der Mindestanforderungen bleiben unberührt. Ausgearbeitete
projektbezogene Termin-, Montage-, Kranstell-, Baustelleneinrichtungs- oder Logistikpläne
werden hierfür nicht verlangt. Die Kurzerläuterung dient der Prüfung der Mindestanforderungen
und wird nicht als Zuschlagskriterium bewertet.
(3) Die projektbezogene Ausführungs-, Ablauf-, Montage- und Logistikplanung schuldet der AN
nach Auftragserteilung zu den in §§ 3, 6 und 9 geregelten Zeitpunkten. Die Kurzangaben
schränken keine verbindlichen Mindestanforderungen ein. Zusätzliche betriebsbezogene Schutz-
oder Kontrollleistungen sind nur im ausdrücklich beschriebenen und kalkulierbaren Umfang der
Anlage 1 und dieses Vertrags geschuldet; die ohnehin geltenden gesetzlichen Schutzpflichten
bleiben unberührt.
§ 9 Ausführung im laufenden Kita- und Schulbetrieb
(1) Kita und Grundschule bleiben während der gesamten Bauzeit in Betrieb. Lärmintensive
Arbeiten, Durchbrüche und Montagen im Bestand sowie Versorgungsunterbrechungen sind nur
in den Zeitfenstern der innerhalb Anlage 1 geführten FLB-Anlage „Betriebs- und Arbeitszeiten im
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laufenden Betrieb“ zulässig. Arbeiten im Bestand legt der AN vorrangig in die Schließzeiten
(Ferien). Er hält die dort verbindlich festgelegten Betriebs- und Ruhezeiten sowie
Schutzanforderungen ein. Weitere preisrelevante Einschränkungen kann der AG nur als
Änderung nach § 11 anordnen.
(2) Die Baustelle wird ausschließlich über die Straße „Im Steinchen“ angefahren. Die Bergstraße
(Bring- und Abholzone) darf für Baustellenverkehr nicht genutzt werden. Flurstück 105 darf nicht
befahren werden. Der Grenzzaun ist zu schützen. Für den 3 m breiten Streifen auf den
Flurstücken 106 und 107 gilt § 10 Abs. 3.
(3) Ab Übergabe des Baufelds trägt der AN die Verkehrssicherungspflicht für das Baufeld. Er
sichert es durch einen umlaufenden Bauzaun mit verschließbarem Tor so, dass Unbefugte,
insbesondere Kinder, keinen Zutritt haben. Bei Arbeiten im Bestand trennt er die Arbeitsbereiche
staubdicht und kindersicher ab.
(4) Das Personal des AN und seiner Nachunternehmer trägt sichtbar einen Baustellenausweis.
Es betritt die genutzten Bereiche der Einrichtungen nur nach Abstimmung mit der
Einrichtungsleitung und hält sich an die Hausordnung. Unbeaufsichtigter Kontakt zu Kindern ist
zu vermeiden. Auf dem gesamten Gelände gilt Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot.
(5) Unterbrechungen von Wasser, Strom, Wärme oder Telekommunikation zeigt der AN
mindestens zehn Werktage vorher mit betroffenen Bereichen, Dauer und Schutzmaßnahmen an.
Sie dürfen nur in den verbindlichen Zeitfenstern der in Absatz 1 bezeichneten FLB-Anlage und
nach betrieblicher Abstimmung mit dem AG erfolgen. Sicherheitsbedingte Sofortmaßnahmen
bleiben zulässig; der AG ist dann unverzüglich zu unterrichten. Zusätzliche, nicht vertraglich
vorgegebene Einschränkungen sind nach § 11 zu behandeln.
(6) Arbeitsschutz. Der AG erfüllt die ihn nach der Baustellenverordnung treffenden
Bauherrenpflichten und bestellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator. Eine Übertragung der Bauherrenpflichten nach § 4 BaustellV auf
den AN ist mit diesem Vertrag nicht vereinbart. Der AN erfüllt seine eigenen Arbeitgeber- und
Ausführungspflichten, beachtet den SiGe-Plan und benennt die nach Genehmigung und
Leistungsbeschreibung erforderliche verantwortliche Fachbauleitung für den Brandschutz.
(7) Der AN erstellt den projektbezogenen Baustelleneinrichtungs- und Logistikplan mit
Anlieferwegen, Kranstandorten, Lager- und Containerflächen, Rettungswegen und Trennung
zum laufenden Betrieb. Er legt ihn dem AG mindestens zehn Werktage vor Beginn der
betreffenden Baustelleneinrichtung beziehungsweise Ausführung zur Prüfung nach § 3 Abs. 2
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vor und schreibt ihn bei Änderungen fort. Die verfügbaren Flächen und zulässigen
Betriebsbeschränkungen ergeben sich aus Anlage 1 und § 9. Bauschild, Baureinigung und
Endreinigung richten sich nach Anlage 1.
(8) Vor Baubeginn führt der vom AG beauftragte Sachverständige eine Beweissicherung an
Nachbarbebauung, Grenzen und Bestandsgebäude durch. Der AN nimmt daran teil.
§ 10 Baugrund, Bestand und Risikoverteilung
(1) Grundlage sind das Baugrundgutachten, die Bestandsunterlagen und die übrigen innerhalb
Anlage 1 eindeutig bezeichneten und bereitgestellten Unterlagen. Der AN prüft die ihm
zugänglichen Verhältnisse im Rahmen seiner vertraglichen Fachkunde und zeigt erkennbare
Widersprüche und Abweichungen unverzüglich an. Zusätzliche zerstörende Untersuchungen,
Bauteilöffnungen oder Erkundungen sind nur geschuldet, soweit sie nach Art und Umfang in den
Vergabeunterlagen beschrieben oder nachträglich beauftragt sind.
(2) Das Risiko nicht ausgewiesener, für einen sorgfältigen Bieter auch unter Berücksichtigung der
bereitgestellten Untersuchungen und vertraglich verlangten Prüfungen nicht erkennbarer
Abweichungen des Baugrunds, Grundwassers oder der Bestandsgründungen trägt der AG.
Etwaige Vergütungs- und Fristfolgen richten sich nach den einschlägigen vertraglichen und
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 2 und 6 VOB/B. Der AN zeigt den Befund
unverzüglich an, sichert erforderlichenfalls den betroffenen Bereich und vermeidet vermeidbare
Mehrkosten.
(3) Der AG stellt zu den in § 6 Abs. 1 bezeichneten Mitwirkungsterminen bereit:
- das Baufeld nach oberflächiger Rodung einschließlich des angekauften, 3 m breiten
Streifens auf den Flurstücken 106 und 107 nach dem FLB-Plan „2026_09_01-Plan,
Grenzen am Baufeld“;
- im Technikraum der Bestandskita den Übergabepunkt Wärme mit Vor- und Rücklauf,
jeweils DN 32, und den in der FLB beschriebenen Pufferspeicher von 1.000 l als fiktiven
Wärmeerzeuger. Zugrunde zu legen sind die in der FLB angegebenen Werte von
durchgehend 40 °C am Pufferspeicher sowie die Auslegung der Wärmeverteilung mit Vor-
/Rücklauf 38/28 °C und maximal 2.800 l/h. Der AG verantwortet die ausreichende
Wärmebereitstellung für den vertragsgemäß geplanten Erweiterungsbau;
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- im Technikraum der Bestandskita den Übergabepunkt Trinkwasser (DN 32) sowie den
bauseits bereitgestellten Übergabeschacht für Schmutz- und Niederschlagswasser an der
aus den FLB-Plananlagen ersichtlichen Stelle.
Die Übergabepunkte der Netzbetreiber für Wasser, Strom und Telekommunikation liegen in der
Straße „Im Steinchen“. Der AN plant, beantragt und koordiniert die in der FLB beschriebenen
neuen Anschlüsse und führt die dort bezeichneten neuen Versorgungsleitungen für den Bestand
bis in den Technikraum der Bestandskita: Wasser DN 32 PE; Strom 5 × 25 mm², 63 A; LWL OS2
mit zwölf Fasern einschließlich der in der FLB beschriebenen Spleißboxen und Auflegearbeiten.
Der Anschluss der Strom- und Telekommunikationsleitungen an die vorhandene
Bestandsinstallation erfolgt durch den AG; er gehört nicht zur Leistung des AN. Die vollständigen
Trinkwasser-Umschluss-, Anpassungs- und Anschlussarbeiten am Leitungsbestand schuldet
dagegen der AN nach dem FLB-Abschnitt „Neuer Trinkwasseranschluss für Erweiterungs- und
Bestandsgebäude“. Ebenso schuldet er die Anschlüsse der Schmutz- und Regenwasserleitungen
an die vorhandenen Grundleitungen beziehungsweise den bauseits hergestellten
Übergabeschacht. Die Anschlussarbeiten im Erweiterungsbau bleiben Leistung des AN.
Leitungsquerschnitte und Anschlussdaten sind mit der geschuldeten Planung und den Vorgaben
der Netzbetreiber abzugleichen. Die Arbeiten des AG und der Netzbetreiber sind rechtzeitig zu
koordinieren; verbindliche Betriebsunterbrechungsfenster nach § 9 bleiben einzuhalten.
(4) Der AG trägt die nach Absatz 2 nicht erkennbaren Schadstoff-, Boden- und Bestandsrisiken.
Zusätzliche Aufwendungen für Baumschutz trägt er nur, soweit sie aus seinem
Verantwortungsbereich stammen und nicht bereits vertraglich vom AN geschuldet sind. Die
allgemeine Mehrkostenzuordnung im FLB-Abschnitt „Wurzelbereichsschutz“ begründet keine
Übernahme der Folgen einer vom AN zu vertretenden Beschädigung, Schutzpflichtverletzung
sowie fehlerhaften oder vertragswidrigen Planung und Ausführung. Anschlussentgelte und
Baukostenzuschüsse der Netzbetreiber trägt der AG, soweit Anlage 1 diese nicht ausdrücklich
und kalkulierbar dem AN zuweist. Gebühren für Genehmigungsänderungen richten sich
ausschließlich nach § 3 Abs. 1. Der AN zeigt risikorelevante Umstände unverzüglich an und
stimmt das weitere Vorgehen mit dem AG ab.
§ 11 Änderungen und zusätzliche Leistungen
(1) Für Änderungen des Bauentwurfs und zusätzliche Leistungen gelten § 1 Abs. 3 und 4 sowie
§ 2 Abs. 5, 6 und 8 VOB/B. Rechtsgeschäftliche Anordnungen und Vergütungsvereinbarungen
für die Auftraggeber dürfen nur deren gesetzliche Vertreter oder hierfür wirksam bevollmächtigte
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Personen unter Einhaltung des § 49 GemO Rheinland-Pfalz erklären. Die benannte Projektleitung
koordiniert den technischen Ablauf; eine Befugnis zu vergütungs- oder leistungsändernden
Erklärungen folgt daraus nicht. Planer, Nutzer und Einrichtungsleitungen sind ohne gesonderte
nachgewiesene Vollmacht nicht rechtsgeschäftlich anordnungsbefugt. § 18 gilt ergänzend.
(2) Der AN legt ein prüffähiges Nachtragsangebot möglichst vor Ausführung vor. Er bezeichnet
Anlass, Rechtsgrundlage, Leistungsabgrenzung, Mengen beziehungsweise Aufwendungen,
Preisansätze und Auswirkungen auf die Fristen. Die Kalkulationsunterlagen sind nach § 4 Abs. 6
heranzuziehen, soweit dies für die jeweilige Preisermittlung erforderlich ist. Die vorherige
Ankündigung einer besonderen Vergütung richtet sich bei zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs.
6 Nr. 1 VOB/B einschließlich der hierzu geltenden Ausnahmen. Für geänderte Leistungen nach
§ 2 Abs. 5 VOB/B wird hierdurch keine zusätzliche vertragliche Ausschlussfrist eingeführt. Die
Pflichten zur Ausführung wirksam angeordneter Leistungen und die Rechte bei ausbleibender
Preisvereinbarung richten sich nach den maßgeblichen Vorschriften.
(3) Vertragsänderungen dürfen nur im Rahmen der anwendbaren vergaberechtlichen
Vorschriften beauftragt werden. § 22 VOB/A bleibt maßgeblich. Ein vergaberechtlich
erforderliches gesondertes Verfahren wird durch die zivilrechtliche Anordnungsbefugnis nicht
ersetzt.
(4) Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen Anordnungen oder
Vorleistungen teilt der AN unverzüglich schriftlich mit (§ 4 Abs. 3 VOB/B).
§ 12 Abnahme, Prüfungen, Übergabe
(1) Teil- und Schlussabnahmen erfolgen förmlich nach § 12 Abs. 4 VOB/B. Der AN zeigt die
Abnahmereife rechtzeitig an; die Abnahme findet innerhalb der nach § 12 VOB/B maßgeblichen
Frist statt. Eine gemeinsame Vorbegehung soll etwa 14 Kalendertage vorher erfolgen; sie ist
keine zusätzliche Voraussetzung der Abnahme und keine Abnahme selbst. Die bloße Nutzung
oder eine technische Funktionsprüfung ersetzt die vereinbarte förmliche Abnahme nicht. Die
Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
(2) Vor Nutzungsbeginn legt der AN die für die sichere und rechtmäßige Nutzung seiner Leistung
erforderlichen Prüfungen und Nachweise vor. Dazu gehören, soweit nach Art der Anlage
erforderlich, die Prüfung der Aufzugsanlage vor Inbetriebnahme, Prüfprotokolle der elektrischen
Anlagen und Sicherheitsbeleuchtung, Blitzschutz- und Dichtheitsprüfungen, Aufheiz- und
Belegreifprotokolle sowie Nachweise der hygienischen Inbetriebnahme der Trinkwasseranlage.
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Art, Umfang und Zuständigkeit richten sich nach dem zwingenden Recht, der Genehmigung und
den eindeutig bezeichneten vertraglichen Anforderungen.
(3) Teilabnahme der Erweiterung: Der in sich abgeschlossene Erweiterungsabschnitt umfasst
den vollständigen zweigeschossigen Anbau einschließlich der neuen Versorgungsküche, seiner
technischen Anlagen, der funktionsfähigen Bestandsanbindungen und der für seine sichere und
rechtmäßige selbständige Nutzung erforderlichen Zugänge, Rettungswege und Außenflächen.
Hierzu zählen die dafür notwendigen Durchbrüche und Anschlussarbeiten im Bestand; die
übrigen Bestandsumbauten und die verbleibenden, für diese Nutzung nicht erforderlichen
Außenanlagen gehören zur anschließenden Gesamtfertigstellung. Der Erweiterungsabschnitt ist
bei Abnahmereife und sicherer Nutzbarkeit gesondert förmlich abzunehmen. Die Frist nach § 6
betrifft die Herstellung dieses Zustands, nicht die Abgabe der Abnahmeerklärung des AG. Das
Protokoll bezeichnet Umfang, Schnittstellen, Restarbeiten, Mängel und Vorbehalte eindeutig. Für
den abgenommenen Teil treten die gesetzlichen und vertraglichen Abnahmewirkungen
einschließlich Gefahrübergang und Beginn der Mängelverjährung ein. Der AG übernimmt die
Verkehrssicherung für den übergebenen Nutzungsbereich; der AN bleibt für seine Baustelle,
verbleibende Arbeiten und daraus entstehende Gefahren verantwortlich. Bestandsumbauten,
übrige Außenanlagen und verbleibende Leistungen werden bei deren Abnahmereife
abgenommen. Ansprüche aus bereits erfolgten Teilabnahmen bleiben unberührt.
(4) Vor Nutzungsbeginn weist der AN Bedienpersonal und Nutzer ein, insgesamt bis zu sechs
Personen. Vier Wochen nach der technischen Abnahme der zentralen Anlagentechnik erfolgt die
ergänzende Einweisung des Anlagenbetreibers und der vom AG benannten
Wartungsunternehmen. Eine zusätzliche Nachschulung bietet der AN innerhalb von vier Wochen
nach Betriebsaufnahme an. Technische Prüfung, rechtsgeschäftliche Abnahme,
Betriebsaufnahme und Nutzerübergabe sind im Projektterminplan getrennt auszuweisen.
Einweisungen und Teilnehmer werden dokumentiert.
(5) Der AN übergibt spätestens zur jeweiligen Abnahme die vollständige, seinem
Leistungsumfang entsprechende Dokumentation digital und einfach in Papierform, insbesondere
Revisionsunterlagen, Nachweise, Prüfberichte, erforderliche Verwendbarkeits- und
Anwendbarkeitsnachweise, Werk- und Montagepläne sowie Betriebs-, Wartungs- und
Pflegeanleitungen. Für die sichere Nutzung erforderliche Unterlagen liegen bereits vor
Nutzungsbeginn vor. Soweit behördliche Protokolle trotz rechtzeitiger und vollständiger
Mitwirkung des AN noch nicht erstellt sind, übergibt er zunächst seine vollständigen Antrags-,
Prüf- und Nachweisunterlagen und reicht die behördlichen Dokumente unverzüglich nach Zugang
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nach. Seine Pflicht, eine vertragsgemäße und genehmigungsfähige Leistung herzustellen, bleibt
bestehen. Ob fehlende Unterlagen die Abnahmeverweigerung rechtfertigen, richtet sich nach
ihrer Bedeutung und § 12 Abs. 3 VOB/B.
(6) Schließanlage. Der AN übergibt die Türenliste mit den Profilzylindermaßen spätestens acht
Wochen vor der vorgesehenen Teilabnahme der Erweiterung, für die Bestandsumbauten acht
Wochen vor deren Abnahme. Der AG beschafft die zur Bestandsanlage passenden
Schließzylinder und stellt sie vier Wochen vor dem jeweiligen Abnahmetermin bereit. Der AN
montiert sie und stellt bis dahin Bauzylinder. Die Sicherheitsfunktionen der Türen und die
erforderlichen Systemnachweise bleiben einzuhalten.
§ 13 Mängelansprüche
(1) Für Mängelansprüche gilt § 13 VOB/B. Die Verjährungsfrist für das Bauwerk einschließlich
der zur geschuldeten Bauleistung gehörenden integrierten Planung beträgt vier Jahre. § 13 Abs.
4 Nr. 2 und § 13 Abs. 7 VOB/B sowie zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere bei
Arglist, bleiben unberührt. Der Fristbeginn richtet sich nach der jeweiligen förmlichen Teil- oder
Schlussabnahme. Die besonderen Regelungen des § 13 VOB/B über Mängelbeseitigungs-
leistungen und die gesetzlichen Regelungen über Hemmung und Neubeginn bleiben ebenfalls
unberührt.
(2) Für diejenigen Teile maschineller und elektrotechnischer beziehungsweise elektronischer
Anlagen, bei denen Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, gilt § 13 Abs. 4
Nr. 2 VOB/B. Eine gesonderte Wartungsbeauftragung ist mit diesem Vertrag nicht vereinbart. Soll
eine Wartung bereits Gegenstand dieser Vergabe sein, müssen Leistungsumfang, Laufzeit,
Preise und eine etwaige Abrufoption ausdrücklich in den Vergabeunterlagen festgelegt werden.
(3) Die Mängelbeseitigung im Bestand und in genutzten Räumen erfolgt in Abstimmung mit der
Einrichtungsleitung unter Beachtung der innerhalb Anlage 1 geführten FLB-Anlage „Betriebs- und
Arbeitszeiten im laufenden Betrieb“. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben
zulässig und sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
§ 14 Sicherheiten
(1) Vertragserfüllung. Der AN stellt innerhalb von 18 Werktagen nach Zuschlag eine Sicherheit
in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme einschließlich wirksam beauftragter Änderungen. Sie
sichert die vertragsgemäße Ausführung einschließlich Mängelansprüchen bis zur jeweiligen
Abnahme, Rückforderungen von Überzahlungen und Vertragsstrafen. Für bereits abgenommene
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Leistungsteile wird keine zusätzliche Vertragserfüllungssicherheit zur Sicherung der nach
Abnahme bestehenden Mängelansprüche verlangt. Die Freigabe richtet sich nach § 17 Abs. 8
Nr. 1 VOB/B; bei Teilabnahmen ist sie anteilig nach den zugehörigen Leistungswerten und nach
Stellung der entsprechenden Mängelsicherheit vorzunehmen. Für noch nicht erfüllte, hiervon
nicht erfasste gesicherte Ansprüche darf nur der erforderliche Teil zurückbehalten werden. Bis
zur Stellung gelten die Einbehaltsregelungen des § 17 VOB/B.
(2) Mängelansprüche. Für die Mängelansprüche nach der jeweiligen Abnahme einschließlich
darauf beruhender Schadensersatzansprüche stellt der AN eine Sicherheit von 3 % des
Bruttoabrechnungswerts des jeweils abgenommenen Leistungsteils. Bis zur endgültigen
Abrechnung wird der entsprechende vertragliche Leistungswert zugrunde gelegt und nach
Feststellung des Abrechnungswerts angepasst. Die nicht verwertete Sicherheit ist vier Jahre nach
der jeweiligen Abnahme zurückzugeben. Soweit zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte
gesicherte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf nur der hierfür erforderliche Teil zurückbehalten
werden. Eine gleichzeitige Absicherung derselben Mängelansprüche durch Vertragserfüllungs-
und Mängelsicherheit wird nicht verlangt.
(3) Die Wahl und der Austausch der zulässigen Sicherungsarten richten sich nach § 17 VOB/B.
Eine Bürgschaft kann von einem nach § 17 Abs. 2 VOB/B geeigneten Kreditinstitut oder
Kreditversicherer gestellt werden. Sie ist unbefristet und selbstschuldnerisch unter Verzicht auf
die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) auszustellen und bezeichnet das Bauvorhaben, die
beiden Auftraggeber als Begünstigte, den Sicherungszweck sowie den nach Absatz 1 oder 2
maßgeblichen Höchstbetrag eindeutig. Eine Zahlung auf erstes Anfordern und ein weiter-
gehender formularmäßiger Einredeverzicht werden nicht verlangt. Die Sicherungszwecke und
Freigabevoraussetzungen richten sich ausschließlich nach den Absätzen 1 und 2. Auszahlung
und Verwaltung erfolgen durch die federführende Verbandsgemeinde für Rechnung der
Auftraggeber. Ein besonderes Bürgschaftsmuster wird nicht vorgeschrieben. Im Übrigen gilt § 17
VOB/B.
§ 15 Versicherungen
(1) Der AN unterhält für die Vertragsausführung eine Betriebshaftpflichtversicherung mit
mindestens 5 Mio. EUR Deckung für Personenschäden und 3 Mio. EUR für Sachschäden je
Versicherungsfall; die Jahreshöchstleistung beträgt mindestens das Zweifache. Für die
Planungsleistungen besteht über den AN oder die eingesetzten Planer eine
Berufshaftpflichtdeckung von mindestens 1 Mio. EUR für reine Vermögensschäden. Die Deckung
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muss die vertraglich ausgeübten Tätigkeiten einschließlich der Arbeiten am Bestand umfassen.
Der Versicherungsschutz ersetzt und begrenzt die vertragliche Haftung nicht.
(2) Der AN schließt für die Bauzeit bis zur jeweiligen Abnahme eine Bauleistungsversicherung
einschließlich einer für die gewählte Holzbauweise geeigneten Absicherung des Feuerrisikos ab.
Der Nachweis erfolgt vor Beginn der versicherten Arbeiten. Selbstbehalte trägt der AN, soweit
der Versicherungsfall seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist; im Übrigen gilt die
vertragliche Risikoverteilung.
(3) Die Haftpflichtdeckung weist der AN binnen 18 Werktagen nach Zuschlag und danach jährlich
durch eine geeignete Versicherungsbestätigung nach. Einschränkungen, Kündigung oder
Wegfall der Deckung teilt er dem AG unverzüglich mit und sorgt rechtzeitig für vertragsgemäßen
Ersatzschutz. Eine unmittelbare Mitteilung des Versicherers an den AG ist, soweit vereinbar und
verfügbar, in die Versicherungsbestätigung aufzunehmen; die eigene Mitteilungspflicht des AN
besteht unabhängig davon.
(4) Die Arbeiten am Bestand zeigt der AG seinem Gebäudeversicherer an.
§ 16 Nachunternehmer und eingebundene Unternehmen
(1) Der Einsatz von Nachunternehmen richtet sich nach § 4 Abs. 8 VOB/B und den verbindlichen
Angaben des bezuschlagten Angebots. Änderungen zeigt der AN rechtzeitig vor dem
vorgesehenen Einsatz an; erforderliche Zustimmungen holt er vorher ein. Der AN bleibt für die
vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen an
Eignung und Zuverlässigkeit sind einzuhalten.
(2) Hat der AN für seine Eignung maßgeblich auf die berufliche Erfahrung oder Qualifikation eines
anderen Unternehmens zurückgegriffen, muss dieses die Leistungen ausführen, für die diese
Fähigkeiten benötigt werden. Bei anderen in Anspruch genommenen Kapazitäten muss deren
tatsächliche Verfügbarkeit gesichert sein. Ein Wechsel ist dem AG vorab mit den erforderlichen
Nachweisen vorzulegen; die vergaberechtlichen Voraussetzungen und die mindestens
gleichwertige Eignung müssen gewahrt bleiben.
(3) Der AN verpflichtet seine Nachunternehmen auf die sie betreffenden Schutz- und
Verhaltenspflichten nach § 9 Abs. 4 und die Vorgaben nach § 19. Er überwacht deren Einhaltung
im geschuldeten Umfang und benennt dem AG vor Arbeitsbeginn Name, Anschrift und
Leistungsteil. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 MFG Rheinland-Pfalz vergibt der AN in angemessenem
Umfang Unteraufträge an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, soweit die
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vertragsgemäße Ausführung dem nicht entgegensteht. Er legt diesen Unternehmen keine
ungünstigeren Bedingungen auf, als sie zwischen ihm und den Auftraggebern vereinbart sind.
Auf Verlangen weist er die Umsetzung in angemessenem, für die Prüfung erforderlichem Umfang
nach. Eine örtliche Bevorzugung oder feste Quote wird nicht vereinbart.
§ 17 Kündigung
(1) Die freie Kündigung des AG richtet sich nach § 8 Abs. 1 VOB/B. Für sonstige
Kündigungsrechte gelten §§ 8 und 9 VOB/B nur, soweit die jeweiligen Regelungen wirksam
vereinbart sind und nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Beide Parteien können aus
wichtigem Grund nach § 648a BGB kündigen. Die Kündigung bedarf der gesetzlichen Schriftform
(§ 650h BGB); auf Seiten der Auftraggeber sind zusätzlich § 49 GemO Rheinland-Pfalz und § 18
zu beachten.
(2) Eine auf während der Ausführung nicht beseitigte Mängel oder Vertragswidrigkeiten gestützte
Kündigung des AG setzt einen wichtigen Grund im Sinne von § 648a Abs. 1 BGB voraus. Eine
bloß unwesentliche Vertragsabweichung und der Ablauf einer gesetzten Frist genügen hierfür
nicht allein. § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B und die hierauf rückbezogene Kündigungsalternative des §
8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B werden insoweit nicht vereinbart. § 314 Abs. 2 und 3 BGB gilt nach
Maßgabe des § 648a Abs. 3 BGB.
(3) Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn
a) der AN oder ein für ihn handelnder Mitarbeiter Personen auf Seiten des AG im
Zusammenhang mit dem Auftrag unzulässige Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,
b) der AN wesentliche Pflichten nach § 19 schwerwiegend oder trotz erforderlicher Abmahnung
wiederholt verletzt, oder
c) der AN vorsätzlich unzutreffende Angaben zu Eignung oder Ausschlussgründen gemacht
hat und dies für den Zuschlag erheblich war.
Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls, die beiderseitigen Interessen und
gegebenenfalls erforderliche Abhilfefristen oder Abmahnungen. Das besondere Kündigungsrecht
nach § 19 Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) Nach Kündigung wirken die Parteien an der Feststellung des Leistungsstands mit. Vergütung,
Schadensersatz und Abwicklung richten sich nach dem jeweiligen Kündigungsgrund und den
wirksam vereinbarten vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Vorschriften. Soweit der AG
wirksam aus wichtigem, vom AN zu vertretendem Grund kündigt, bleiben seine Ansprüche auf
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notwendige Mehrkosten einer Ersatzfertigstellung nach den maßgeblichen Vorschriften
bestehen.
(5) Der AN übergibt unverzüglich die bis zur Kündigung erstellten, zum vertraglichen Leistungs-
umfang gehörenden Planungs- und Nachweisunterlagen einschließlich der geschuldeten
bearbeitbaren Dateien. Die Nutzungsrechte nach § 3 Abs. 8 bleiben bestehen. Die Parteien
stimmen die erforderliche Sicherung und Übergabe der Baustelle ab.
§ 18 Vertretung und Kommunikation
(1) Technische Projektleitung des AG: [Name, Funktion, Kontakt]. Projektleitung des AN: [Name,
Funktion, Kontakt entsprechend bezuschlagtem Angebot]. Ein Wechsel maßgeblicher, zur
Ausführung zugesagter Schlüsselpersonen bedarf eines sachlichen Grundes und der vorherigen
Zustimmung des AG; diese darf bei gleichwertigem Ersatz nicht ohne sachlichen Grund
verweigert werden. Die Benennung als Projektleitung begründet für sich keine
rechtsgeschäftliche Vollmacht.
(2) Der AN stellt während der Bauausführung eine fachkundige Bauleitung mit Entscheidungs-
befugnis, die in den Montagephasen und bei Arbeiten im Bestand ständig vor Ort ist.
(3) Beide Auftraggeber benennen dem AN ihre rechtsgeschäftlich vertretungsberechtigten
Personen und den Umfang gegebenenfalls erteilter Vollmachten. Verpflichtende Erklärungen
werden unter Beachtung des § 49 GemO Rheinland-Pfalz abgegeben. Für Erklärungen
gesetzlicher Vertreter gelten die dort vorgesehenen Unterzeichnungs- oder qualifizierten
elektronischen Signaturanforderungen; bei Bevollmächtigten sind zusätzlich die gesetzlichen
Vollmachtsanforderungen einzuhalten. Eine einfache E-Mail oder Plattformnachricht ersetzt diese
Anforderungen nicht. Für technische Mitteilungen genügt Textform, soweit weder Gesetz noch
Vertrag eine strengere Form verlangen. Vertragssprache ist Deutsch.
§ 19 Tariftreue, Mindestlohn, Compliance
(1) Der AN erfüllt die auf den Auftrag anwendbaren Pflichten nach §§ 3 bis 6 des
Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz (LTTG) sowie nach dem Mindestlohngesetz, dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die im
Vergabeverfahren verlangte und mit dem bezuschlagten Angebot abgegebene
Verpflichtungserklärung nach LTTG ist Bestandteil der Anlage 2. Änderungen zwingender
gesetzlicher Mindestentgeltpflichten während der Ausführung sind einzuhalten.
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(2) Der AN wählt seine Nachunternehmen sorgfältig aus und erfüllt die nach § 5 LTTG
bestehenden Sicherstellungs- und Erklärungspflichten auch für weitere Nachunternehmen und
eingesetzte Verleiher. Er hält die nach § 6 LTTG erforderlichen vollständigen und prüffähigen
Unterlagen bereit, ermöglicht die gesetzlich vorgesehenen Kontrollen und weist die betroffenen
Beschäftigten auf diese hin. Gesetzlich zulässige Ausnahmen von Erklärungspflichten gelten nur,
soweit der AG sie ausdrücklich erklärt hat. Soweit die Auftraggeber wegen eines vom AN oder
seinen Nachunternehmen zu verantwortenden Verstoßes nach § 13 MiLoG oder § 14 AEntG in
Anspruch genommen werden, stellt der AN sie im gesetzlich und vertraglich geschuldeten
Umfang frei.
(3) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen seine Verpflichtungen nach §§ 3 bis 6 LTTG schuldet
der AN eine Vertragsstrafe von 1 % des Auftragswerts. Bei mehreren Verstößen ist die Summe
dieser Vertragsstrafen auf 10 % des Auftragswerts begrenzt. Die Vertragsstrafe wird auch bei
einem Verstoß eines Nachunternehmens geschuldet, wenn der AN den Verstoß kannte oder
kennen musste. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann der AG sie auf
Antrag des AN entsprechend § 7 Abs. 1 LTTG auf den angemessenen Betrag herabsetzen.
Dieser kann beim Dreifachen des durch den Verstoß gegen die Tariftreuepflicht ersparten Betrags
liegen. Die Bauzeitvertragsstrafe nach § 7 und diese Vertragsstrafe betreffen unterschiedliche
Pflichten.
(4) Auftragswert im Sinne von Absatz 3 ist der Nettoauftragswert des beauftragten Vertrags. Die
gesetzlichen Grenzen und Voraussetzungen des § 7 LTTG bleiben maßgeblich. Der AG hört den
AN vor der Geltendmachung einer Vertragsstrafe zu den zugrunde gelegten Tatsachen an.
(5) Die mindestens grob fahrlässige und erhebliche Nichterfüllung einer Verpflichtung nach §§ 3
bis 6 LTTG durch den AN berechtigt den AG nach § 7 Abs. 2 LTTG zur fristlosen Kündigung aus
wichtigem Grund. Gesetzlich erforderliche weitere Voraussetzungen und § 17 bleiben zu
beachten.
(6) Weist der AG nach, dass der AN aus Anlass der Vergabe eine unzulässige
wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat, schuldet der AN 15 % der
Nettoabrechnungssumme als pauschalierten Schadensersatz. Der AN darf einen geringeren oder
fehlenden Schaden nachweisen; der AG darf einen höheren Schaden nachweisen. Die
Pauschale wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen derselben Abrede angerechnet.
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§ 20 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Der AN behandelt Informationen über die Einrichtungen, ihre Nutzer und
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Schließanlage und Alarmierung, vertraulich.
(2) Foto- und Videoaufnahmen sind nur von der Baustelle und nur ohne erkennbare Kinder und
Beschäftigte der Einrichtungen zulässig. Veröffentlichungen und Referenznennungen bedürfen
der Zustimmung des AG.
(3) Soweit der AN personenbezogene Daten verarbeitet, beachtet er die DSGVO.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform, soweit keine strengere
gesetzliche oder vertragliche Form gilt. Die Vertretungs- und Formvorschriften des § 49 GemO
Rheinland-Pfalz sowie §§ 11 und 18 bleiben uneingeschränkt maßgeblich. Eine technische
Freigabe, ein Protokoll oder ein bloßes Schweigen ersetzt keine erforderliche rechts-
geschäftliche Erklärung.
(2) Für Streitigkeiten gilt § 18 VOB/B, soweit wirksam. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung
nach § 38 ZPO zulässig ist, ist örtlich das für den Sitz der federführenden Verbandsgemeinde
zuständige Gericht vereinbart. Die gesetzliche sachliche Zuständigkeit bleibt unberührt.
(3) Ist der AN eine Bietergemeinschaft, haften ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch. Das
bevollmächtigte Mitglied vertritt die Bietergemeinschaft gegenüber dem AG. Zahlungen an es
wirken für alle Mitglieder.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB).
§ 22 Anlagen
Es werden ausschließlich die folgenden zwei Anlagen geführt. Die vollständigen technischen
FLB-Anlagen bleiben innerhalb der Anlage 1 Bestandteil der Vergabe- und Vertragsunterlagen;
sie sind im zugehörigen Verzeichnis jeweils mit Titel, Datum und gegebenenfalls Revision zu
bezeichnen. Ihre gesonderte Nummerierung als Vertragsanlage ist nicht erforderlich. Das
Angebot wird bei Zuschlag mit Datum und den zugehörigen Unterlagen als Anlage 2 zugeordnet.
Gesonderte Fristenbestätigungen, Konzeptanlagen, Schnittstellen- oder Zahlungsplananlagen
B a uv er tra g Hi l ger t I En t w ur fs f ass u n g I S ei t e 25 | 26
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und Bürgschaftsmuster werden neben diesen beiden Anlagen nicht verlangt; maßgeblich sind die
unmittelbaren Regelungen dieses Vertrags.
| Anlage | Inhalt | Stand | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Funktionale Leistungsbeschreibung mit Raumbuch und ihrem vollständigen Anlagenverzeichnis einschließlich der darin eindeutig bezeichneten und bereitgestellten technischen und genehmigungsrechtlichen Unterlagen und Pläne sowie der Anlage „Betriebs- und Arbeitszeiten im laufenden Betrieb“ | [eindeutiger Stand und gegebenenfalls Revision] | |||||||||||
| 2 | Bezuschlagt Material- un ausdrücklich sowie der Verpflichtung | es Angebot einschließlich Preisbl d Fabrikatsangaben, verlangter zugelassener und bezuschlagter geforderten Erklärungen einschlie serklärung | at Ku ß | t, Syst rzanga Alternat lich LT | e be iv T | m-, n, en G- | [eindeutiger Stand und gegebenenfalls Revision] |
Unterschriften
Hilgert, den [Datum] Für die Ortsgemeinde Hilgert [Unterschrift und Amtsbezeichnung beziehungsweise formgerechte Vertretung]
Höhr-Grenzhausen, den [Datum] Für die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen [Unterschrift und Amtsbezeichnung beziehungsweise formgerechte Vertretung]
[Ort], den [Datum] Für den Auftragnehmer [Name, Funktion, Unterschrift]
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