Allgemeine Revierarbeiten in den Forstbetriebsbezirken Mindener Wald und Porta Westfalica

Status
Vergeben
Angebotsfrist
24.09.2024, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
2
Auftraggeber
Wald und Holz NRW
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
30.07.2024
CPV-Codes
Anzeigen
  • Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft (03400000)
  • Holz (03410000)
  • Forstwirtschaftliche Erzeugnisse (03440000)
  • Dienstleistungen in der Forstwirtschaft (77200000)
  • Holzgewinnung (77210000)
  • Dienstleistungen in Verbindung mit der Holzgewinnung (77211000)
Bekanntmachung
evergabe.nrw.de
Bekanntmachungsnummer
457719-2024
Verfahrensnummer
9e26c9ad-2bae-47b8-a4f2-dc1696e8228b

Fragenkatalog

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Kurzbeschreibung

Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vergibt eine Rahmenvereinbarung auf Stundenlohnbasis für allgemeine Revierarbeiten in den staatswaldbewirtschafteten Forstbetriebsbezirken Mindener Wald und Porta Westfalica. Vorgesehen sind jährlich insgesamt etwa 2.000 Arbeitsstunden, davon 1.600 Stunden als Garantiemenge und 400 Stunden als Optionsmenge; erfahrungsgemäß ist mit mindestens 1.400 Stunden pro Vertragsjahr zu rechnen, ohne Anspruch auf ein bestimmtes Auftragsvolumen. Angebote müssen bis zum 24. September 2024 um 08:00 Uhr eingereicht werden.

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Leistungsbeschreibung

Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Vergabeverfahrens, eine Rahmenvereinbarung (Stundenlohnvereinbarung) über die Durchführung von insgesamt jährlich ca. 2.000 h (1.600 h Garantiemenge und 400 h Optionsmenge) allgemeiner Revierarbeiten in den staatswaldbewirtschaftenden Forstbetriebsbezirken Mindener Wald (Los 1) und Porta Westfalica (Los 2) zu vergeben. Das Volumen der in Auftrag zu gebenden Arbeiten ist nicht abschließend planbar. Es ist beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung ohne Festlegung eines abschließend konkretisierten Leistungsumfanges abzuschließen. Auf Basis der Beschaffungen der Vorjahre ist jedoch mit einem Leistungsumfang von mindestens insgesamt 1.400 Arbeitsstunden je Vertragsjahr zu rechnen. Ein Anspruch des Auftragsnehmers auf Einzelaufträge oder ein bestimmtes Auftragsvolumen besteht nicht. Die beispielhaft aufgelisteten Arbeiten zur Leistungserbringung sind den Leistungsverzeichnissen (Anlagen 1 und 2) zu entnehmen. Diese sind Bestandteil der losübergreifenden Leistungsbeschreibung und somit Auftragsgegenstand. Zur Veranschaulichung sind der Leistungsbeschreibung ebenfalls Übersichtskarten (Anlagen 3-5) beigefügt.

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Leistungen nach Losen (2)

  • LOT-0002 · Rahmenvereinbarung über die Durchführung von allgemeinen Revierarbeiten im Forstbetriebsbezirke Mindener Wald des Regionalforstamtes Hochstift, Wald und Holz NRW

    Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Vergabeverfahrens, eine Rahmenvereinbarung (Stundenlohnvereinbarung) über die Durchführung von insgesamt jährlich ca. 2.000 h (1.600 h Garantiemenge und 400 h Optionsmenge) allgemeiner Revierarbeiten in den staatswaldbewirtschaftenden Forstbetriebsbezirken Mindener Wald (Los 1) und Porta Westfalica (Los 2) zu vergeben. Das Volumen der in Auftrag zu gebenden Arbeiten ist nicht abschließend planbar. Es ist beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung ohne Festlegung eines abschließend konkretisierten Leistungsumfanges abzuschließen. Auf Basis der Beschaffungen der Vorjahre ist jedoch mit einem Leistungsumfang von mindestens insgesamt 1.400 Arbeitsstunden je Vertragsjahr zu rechnen. Ein Anspruch des Auftragsnehmers auf Einzelaufträge oder ein bestimmtes Auftragsvolumen besteht nicht. Die beispielhaft aufgelisteten Arbeiten zur Leistungserbringung sind den Leistungsverzeichnissen (Anlagen 1 und 2) zu entnehmen. Diese sind Bestandteil der losübergreifenden Leistungsbeschreibung und somit Auftragsgegenstand. Zur Veranschaulichung sind der Leistungsbeschreibung ebenfalls Übersichtskarten (Anlagen 3-5) beigefügt.

    Frist: 24.09.2024, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0003 · Rahmenvereinbarung über die Durchführung von allgemeinen Revierarbeiten im Forstbetriebsbezirke Porta Westfalica des Regionalforstamtes Hochstift, Wald und Holz NRW

    Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Vergabeverfahrens, eine Rahmenvereinbarung (Stundenlohnvereinbarung) über die Durchführung von insgesamt jährlich ca. 2.000 h (1.600 h Garantiemenge und 400 h Optionsmenge) allgemeiner Revierarbeiten in den staatswaldbewirtschaftenden Forstbetriebsbezirken Mindener Wald (Los 1) und Porta Westfalica (Los 2) zu vergeben. Das Volumen der in Auftrag zu gebenden Arbeiten ist nicht abschließend planbar. Es ist beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung ohne Festlegung eines abschließend konkretisierten Leistungsumfanges abzuschließen. Auf Basis der Beschaffungen der Vorjahre ist jedoch mit einem Leistungsumfang von mindestens insgesamt 1.400 Arbeitsstunden je Vertragsjahr zu rechnen. Ein Anspruch des Auftragsnehmers auf Einzelaufträge oder ein bestimmtes Auftragsvolumen besteht nicht. Die beispielhaft aufgelisteten Arbeiten zur Leistungserbringung sind den Leistungsverzeichnissen (Anlagen 1 und 2) zu entnehmen. Diese sind Bestandteil der losübergreifenden Leistungsbeschreibung und somit Auftragsgegenstand. Zur Veranschaulichung sind der Leistungsbeschreibung ebenfalls Übersichtskarten (Anlagen 3-5) beigefügt.

    Frist: 24.09.2024, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Ergibt die Prüfung auf Vollständigkeit der Angebotsunterlagen, dass Unterlagen fehlen, unvollständig oder (bei unternehmensbezogenen Unterlagen) fehlerhaft sind, können diese nach den Regelungen des § 56 VgV bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist grundsätzlich nachgefordert werden. Wenn das Angebot nicht die geforderten Preise enthält und es sich nicht lediglich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, dürfen Unterlagen nicht nachgefordert werden (§ 57 Abs. 1 VgV). --- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) § 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren. --- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten: (1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere: 1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten, 2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, 3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, 4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, 5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder 6. nicht zugelassene Nebenangebote. (2) Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen. (3) Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung.

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LOT-0002 · Rahmenvereinbarung über die Durchführung von allgemeinen Revierarbeiten im Forstbetriebsbezirke Mindener Wald des Regionalforstamtes Hochstift, Wald und Holz NRW

Preis
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LOT-0003 · Rahmenvereinbarung über die Durchführung von allgemeinen Revierarbeiten im Forstbetriebsbezirke Porta Westfalica des Regionalforstamtes Hochstift, Wald und Holz NRW

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Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Ergibt die Prüfung auf Vollständigkeit der Angebotsunterlagen, dass Unterlagen fehlen, unvollständig oder (bei unternehmensbezogenen Unterlagen) fehlerhaft sind, können diese nach den Regelungen des § 56 VgV bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist grundsätzlich nachgefordert werden. Wenn das Angebot nicht die geforderten Preise enthält und es sich nicht lediglich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, dürfen Unterlagen nicht nachgefordert werden (§ 57 Abs. 1 VgV). --- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) § 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren. --- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten: (1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere: 1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten, 2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, 3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, 4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, 5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder 6. nicht zugelassene Nebenangebote. (2) Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen. (3) Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung.

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1 Eintrag
  1. 31.10.2024VergabebekanntmachungBekanntmachung 664012-2024

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