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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 01:01 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Kaufmännische Direktion Abteilung Beschaffung und Wirtschaft

Bewerbungsbedingungen (BWB)

Inhalt

  1. Allgemeines.................................................................................................................................................................2

  2. Verfahrensbedingungen ...........................................................................................................................................2

  3. Angebot, Teilnahmeantrag und Datenschutz .......................................................................................................4

  4. Drittunternehmen, Bietergemeinschaften .............................................................................................................6

  5. Eignungsprüfung und Angebotswertung ..............................................................................................................8

  6. Nachprüfungsverfahren ........................................................................................................................................ 10

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Abteilung Beschaffung und Wirtschaft | Bewerbungsbedingungen

  1. Allgemeines

1.1 Auftraggeber

Das LMU Klinikum zählt mit seinen beiden Münchner Standorten Campus Großhadern und Campus Innenstadt zu den größten Universitätsklinika in Deutschland und Europa. Jährlich vertrauen rund 500.000 Patienten der Kompetenz, Fürsorge und dem Engagement unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 28 Fachkliniken, sechzehn Instituten und fünf Abteilungen sowie den 63 interdisziplinären Zentren.

Herausragende Einrichtungen des LMU Klinikums sind das Onkologische Spitzenzentrum CCC München, Bayerns größtes Transplantationszentrum TxM, das Deutsche Schwindel- und Gleichgewichtszentrum, das Tropeninstitut und das Center for International Health (CIH). Darüber hinaus ist das LMU Klinikum an allen Deutschen Zentren der Gesundheitsforschung sowie im Rahmen der Medizininformatik-Initiative des Bundesforschungsministeriums am DIFUTURE Konsortium sowie maßgeblich am Netzwerk Universitätsmedizin (NUM) zu COVID-19 beteiligt.

Weiterführende Informationen zum LMU Klinikum können auf der Internetseite des Auftraggebers https://www.lmu-klinikum.de/ abgerufen werden.

1.2 EU-Vergabeverfahren

Das vorliegende Dokument „Bewerbungsbedingungen (BWB)“ gilt übergreifend für das gesamte Vergabeverfahren nach den Regelungen des EU-Vergaberechts und ergänzt die Bekanntmachung des Auftraggebers im elektronischen Amtsblatt der Europäischen Union. Auf die dortigen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.

1.3 Gender-Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Vergabeunterlagen auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Eine verkürzt angewendete Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

  1. Verfahrensbedingungen

2.1 Kommunikation im Vergabeverfahren

Die Vergabeunterlagen können unter der Internetadresse www.dtvp.de unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Eine Registrierung der Bieter zum Abrufen der Unterlagen ist zwar nicht erforderlich. Die vom Auftraggeber verwendete Vergabe-Plattform „DTVP“ bietet allerdings die Möglichkeit einer freiwilligen Registrierung an. Vorteil: registrierte Unternehmen erhalten systemseitige Mitteilungen, wenn zusätzliche Vergabeunterlagen oder Antworten auf Bieterfragen auf der dtvp-Vergabeplattform zum Abruf bereitgestellt werden, sofern und solange das jeweilige Unternehmen noch am Vergabeverfahren beteiligt ist.

Die Registrierung bei DTVP ist freiwillig und kostenlos. Wurde bei der Registrierung eine E- Mailadresse angegeben, erhält der registrierte Bewerber automatisch eine Benachrichtigung über die Bereitstellung neuer Dokumente und Informationen. Andernfalls müssen Bieter sich über evtl. Änderungen/Bieterfragen selbständig informieren. Eventuelle Fristverlängerungen, Bewerberfragen mit den entsprechenden Antworten oder sonstige Aktualisierungen und Änderungen zu diesem Vergabeverfahren können insofern ausschließlich über das dtvp-Vergabeportal abgerufen werden.

Die gesamte Kommunikation wird ausschließlich über die Vergabe-Plattform DTVP abgewickelt. Bieterfragen können über das Kommunikationsmodul der dtvp-Vergabeplattform gestellt werden. Der

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Bieter hat den Eingang auf der dtvp-Vergabeplattform bis zum Abschluss des Verfahrens zu überwachen.

Telefonische Auskünfte zum Vergabeverfahren werden vom Auftraggeber nicht erteilt.

2.2 Mitteilung von Unvollständigkeiten und Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Der Bieter hat sich zu versichern, dass die ihm bereitgestellten Vergabeunterlagen vollständig sind. Bei Unvollständigkeit hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich vor Angebotsabgabe über die Bieterkommunikation der dtvp-Vergabeplattform mitzuteilen.

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich vor Angebotsabgabe den Auftraggeber über die Bieterkommunikation der dtvp- Vergabeplattform darauf hinzuweisen.

2.3 Ergänzungen / Überarbeitungen der Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen ändernde, ergänzende, berichtigende oder klarstellende Angaben behält sich der Auftraggeber in jeder Phase des Vergabeverfahrens vor. Solche werden allen Unternehmen auf dem gleichen Weg zur Verfügung gestellt wie die ursprünglichen Vergabeunterlagen. Alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer und Bieter trifft daher die Obliegenheit, sich regelmäßig unter mitgeteilten Internet-Adresse zu informieren, ob Aktualisierungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen verfügbar sind, und diese herunterzuladen (Holschuld). Registrierte Unternehmen werden automatisch über nach dem Zeitpunkt der Registrierung erfolgende neue Angaben des Auftraggebers per E-Mail informiert. Es wird daher empfohlen, sich für das Verfahren unverzüglich zu registrieren.

2.4 Änderungen von Angeboten / Nachreichen von Unterlagen

Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle gemäß § 56 Abs. 2, Abs. 4 VgV fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise sowie fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen bis zum Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden, angemessenen Nachfrist nachfordern kann. Die Möglichkeit der Nachforderung steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter sollten daher im wohl verstandenen Eigeninteresse sämtliche Erklärungen und Nachweise bereits mit dem Angebot einreichen.

Angaben und Nachweise, die von der Vergabestelle nach Ablauf der Einreichungsfrist nachgefordert werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Angaben und Nachweise nicht vollständig fristgerecht vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen. Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich vor, im Falle von Zweifeln an den von den Bietern gemachten Angaben oder vorgelegten Nachweisen Erläuterungen anzufordern. Insbesondere kann die Vorlage von Originalen verlangt werden, wenn Zweifel an der Echtheit von Dokumenten bestehen.

Des Weiteren behält sich die Auftraggeberin vor, Nachweise / Belege für abgegebene Eigenerklärungen zu fordern.

2.5 Bieterfragen

Soweit Sie im Rahmen der Angebotserstellung Fragen zu den Unterlagen haben, informieren Sie bitte unverzüglich die Vergabestelle bzw. die Auftraggeberin über die dtvp-Vergabe-Plattform unter

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www.dtvp.de.

Rechtzeitig eingehende Fragen werden gesammelt und zeitnah in Form eines Fragen- und Antwortkataloges beantwortet. Die Bieterfragen und die entsprechenden Antworten werden Bestandteil der Vergabeunterlagen.

Die Antworten werden an alle Verfahrensteilnehmer über die dtvp-Vergabe-Plattform versandt. Bitte beachten Sie, dass zur Verständlichkeit der Antworten die zugrundeliegenden Fragestellungen in anonymisierter Form in der Regel ebenfalls an alle Verfahrensteilnehmer versandt werden.

Die Fragen sollten daher so formuliert sein, dass ein Versand an die anderen Teilnehmer ohne vorherige Überarbeitung möglich ist. Mit der Übersendung einer Frage genehmigen Sie eine entsprechende Bekanntgabe.

Sofern Gründe gegen eine Veröffentlichung bestimmter Daten / Informationen bestehen, teilen Sie diese bitte in der Frage ausdrücklich mit. Die Antworten werden Bestandteil der Vergabeunterlage und sind somit verbindlich für die Erstellung des Angebotes, sowie die Prüfung und Wertung der Angebote. Antworten, die sich auf Vertragsbedingungen oder auf die Leistungsbeschreibung beziehen, werden zudem verbindlicher Vertragsbestandteil.

  1. Angebot, Teilnahmeantrag und Datenschutz

Der folgende Abschnitt enthält Hilfestellungen und Vorgaben zur Einreichung des Angebotes und/oder des Teilnahmeantrags (der bei Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet ist).

3.1 Das Angebot bzw. der Teilnahmeantrag ist zusammen mit den geforderten Informationen / Anlagen in Textform (§ 126b BGB) zu erstellen und ausschließlich elektronisch abzugeben. Schriftliche Angebote bzw. schriftliche Teilnahmeanträge in Papierform sowie andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote z.B. per E-Mail, per Telefax werden nicht berücksichtigt und sind ausdrücklich nicht zugelassen, weil dadurch die Anforderungen an die Übermittlung der Angebote im Sinne der Vergabeverordnung nicht eingehalten werden (§ 53 Abs. 1 VgV i.V.m. § 10 Abs. 1 VgV). Werden dennoch Angebote bzw. Teilnahmeanträge per E-Mail, per Telefax oder auf dem Postweg zugesandt, müssen diese zwingend ausgeschlossen werden.

3.2 Die Angebotserstellung bzw. Teilnahmeerklärung erfolgt komplett über die dtvp-Vergabeplattform. Die online-Bearbeitung des Angebotes kann bis zum Ablauf der Angebotsfrist jederzeit unterbrochen und wieder über den Angebotsassistenten fortgesetzt werden.

Die erforderlichen Arbeitsschritte zur Erstellung eines elektronischen Angebotes sind in der dtvp- Vergabeplattform dargestellt.

Auch bei technischen Problemen oder Rückfragen zur Bedienung der dtvp-Vergabeplattform wenden Sie sich bitte an den Support des Plattformbetreibers.

Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt und es werden keine Auslagen erstattet. Gleiches gilt auch bei einer (ganzen oder teilweisen) Aufhebung der Vergabe.

3.3 Das Angebot bzw. der Teilnahmeantrag ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Nur wenn dies durch den Auftraggeber im Vorfeld vorgegeben wurde, wird das Angebot in englischer Sprache akzeptiert.

3.4 Für das Angebot bzw. den Teilnahmeantrag sind – soweit gefordert - die vom Auftraggeber bereitgestellten Formulare und Dokumente zu verwenden. Es sind die Vergabeunterlagen in der aktuellsten bereitgestellten Version zu beachten.

Teilnahmeanträge und Angebote müssen eindeutige Angaben über Sie als Wirtschaftsteilnehmenden enthalten (Firma inkl. Rechtsform, Adresse, Name der handelnden Person).

Eine selbst gefertigte Kurzfassung der Leistungsbeschreibung ist nicht zugelassen.

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3.5 Das Angebot bzw. der Teilnahmeantrag muss vollständig sein, d. h. alle geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise müssen auf der dtvp-Vergabe-Plattform elektronisch beigefügt werden. Soweit den Bietern Formblätter zur Erstellung der Angebote zur Verfügung gestellt werden, sind diese Formblätter für die Erstellung des Angebotes zu verwenden, im Übrigen sind ggf. Unterlagen vom Bieter selbst zu fertigen.

Auf die Auflistung der einzureichenden Unterlagen in der „Aufforderung zur Abgabe des Angebotes“ bzw. in der „Aufforderung zur Abgabe des Teilnahmeantrags“ wird ausdrücklich hingewiesen. Bei Abweichungen und/oder Widersprüchen zwischen den Vergabeunterlagen und der Liste der einzureichenden Unterlagen sind die Forderungen in den Vergabeunterlagen maßgeblich.

3.6 Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

3.7 Änderungen an den Vertragsunterlagen sind unzulässig.

Abweichende Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen eines Bieters werden nicht Vertragsbestandteil.

An den vorgegebenen Texten in den Vergabeunterlagen dürfen keine Zusätze angebracht, Streichungen oder Änderungen vorgenommen werden. Solcherlei Änderungen führen zum Ausschluss aus dem Verfahren. Soweit Sie Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots für erforderlich halten, sind diese auf einer gesonderten Anlage beizufügen. Die Erläuterungen dürfen jedoch nicht zu einer Änderung der in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedingungen führen.

3.8 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben.

Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Hierbei ist es ohne Belang, ob der Auftragnehmer oder der Auftraggeber Schuldner der Umsatzsteuer/Einfuhrumsatzsteuer/des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist: wenn eine solche Art der Umsatzsteuer nicht bereits im Pauschalpreis inkludiert ist, muss diese Steuer angegeben werden und fließt in die Preiswertung mit ein, um die Wirtschaftlichkeit der Angebote korrekt abbilden und vergleichen zu können. Ebenso sind anfallende Zölle mit anzugeben, falls sie nicht im Pauschalpreis eingepreist und vom Bieter abzuführen sind. Die Ermittlung der Höhe der Umsatzsteuer obliegt dem Bieter. Es wird keine höhere Umsatzsteuer gezahlt als ausgewiesen und angeboten.

3.9 Entspricht der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.

3.10 Leitfabrikate und sonstige Produktvorgaben:

a) Ist in der Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat/Produkt/Typ mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ verwendet worden, wird vom Bieter eine Produktangabe dazu verlangt, wenn ein abweichendes Fabrikat angeboten werden soll; ist eine Angabe nicht erfolgt, ist das vorgegebene Fabrikat/Produkt/Typ zu liefern.

b) Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat/Produkt/Typ ohne den Zusatz „oder gleichwertig“ und ist dies entsprechend begründet, ist aufgrund des Auftragsgegenstandes exakt dieses Fabrikat/Produkt/Typ anzubieten (§ 31 Abs. 6 Satz 1 VgV).

3.11 Mischkalkulationen:

Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die von ihm geforderten Preise.

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Deshalb sind nach der Rechtsprechung Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen.

3.12 Gewerbliche Schutzrechte

Der Bieter hat an entsprechender Stelle anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.

Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er darauf entsprechend hinzuweisen.

3.13 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind in den Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Es wird davon ausgegangen, dass angebotene Preise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen.

3.14 Konkretisieren die Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen die Vergabeunterlagen, werden die Antworten Bestandteil und Gegenstand der Vergabeunterlagen. Maßgeblich sind jeweils die zeitlich letzten Antworten des Auftraggebers.

3.15 Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebotes verwendet werden. Jede Weitergabe oder Veröffentlichung der Vergabeunterlagen, auch auszugsweise, ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist unzulässig.

3.16 Der Bieter hat sich vor Abgabe eines Angebotes über alle örtlichen Verhältnisse zu unterrichten, die für die Preisermittlung und Ausführung der Leistung bedeutsam sein können. Hierfür kann der Auftraggeber bei Bedarf zu einem Besichtigungstermin einladen. Die Einzelheiten hierzu werden ggf. in der Einladung zur Besichtigung beschrieben.

3.17 Berichtigungen/Änderungen oder Rücknahme des Angebots

Berichtigungen und Änderungen des Angebots sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig und unterliegen denselben Formerfordernissen wie das Angebot selbst. Bei Abgabe eines überarbeiteten Angebotes ist klarzustellen, in welchem Umfang das vorherige Angebot gültig bleibt. Aus der Klarstellung sollte eindeutig hervorgehen, dass es sich weder um ein weiteres Haupt- noch um ein Nebenangebot handelt.

3.18 Datenschutz, Vertraulichkeit und Geheimhaltung Sowohl für Interessenten, Bieter als auch für den bezuschlagten Bieter gelten die Bestimmungen „Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheitsstandards“.

  1. Drittunternehmen, Bietergemeinschaften

4.1 Im Fall der Teilnahme einer Bewerber-/Bietergemeinschaft sind die Hinweise im Formular „Eigenerklärungen Unternehmen“ zu beachten, insbesondere ist zusätzlich das Formular „Bietergemeinschaftserklärung“ auszufüllen und von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich zu unterschreiben und dann vom federführenden Mitglied über das Vergabeportal einzureichen.

Sämtliche weitere Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft haben die nach den Vorgaben dieser Ausschreibung vorzulegenden Nachweise zur Eignung jeweils separat abzugeben.

Die Erklärungen und Unterlagen bezüglich der Fachkunde und der wirtschaftlichen und tech-nischen Leistungsfähigkeit müssen nicht zwingend vollständig von jedem Mitglied gesondert eingereicht werden, es sei denn, aus den Vergabeunterlagen ergibt sich Gegenteiliges. Ansonsten reicht es aus, wenn die Fachkunde und Leistungsfähigkeit für die Bewerber-/Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden. Erbringt die Bewerber-/Bietergemeinschaft die erforderlichen Referenzen gemeinsam, muss die Bewerber-/Bietergemeinschaft darlegen, welches Mitglied der Bewerber-

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/Bietergemeinschaft voraussichtlich welchen Leistungsanteil erbringt. Die von den Mitgliedern der Bewerber-/Bietergemeinschaft getrennt eingereichten Referenzen müssen auf den jeweiligen Leistungsanteil des Mitgliedes der Bewerber-/Bieter-gemeinschaft bezogen sein.

Veränderungen in der Zusammensetzung der Bewerber-/Bietergemeinschaft sind nur in be-gründeten Ausnahmefällen und nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.

4.2 Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe von § 36 VgV zulässig. Für die Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung dieselben Anforderungen wie für den Bieter. Unterauftragnehmer müssen über die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen und dürfen nicht nach den §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen sein.

Jeder Bieter/jede Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot zu erklären (für Bewerbergemeinschaften gilt Entsprechendes für den Teilnahmeantrag), ob er/sie beabsichtigt, die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen oder ob er/sie sich zur Ausführung der Leistungen ganz oder teilweise Drittunternehmen (Unterauftragnehmer, auch Konzernunternehmen, Muttergesellschaften etc., ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm/ihr und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen) bedienen wird.

Die Hinweise im Formular „Eigenerklärungen Unternehmen“ sind zu beachten. Die Nachforderung der entsprechend auch für Unterauftragnehmer geltenden Eignungsanforderungen behält sich der Auftraggeber vor.

Bei Bietergemeinschaften ist auch bei vollständiger eigener Leistungserbringung anzugeben, welches Mitglied der Bietergemeinschaft welche Leistungsteile erbringen wird.

4.3 Sofern sich ein Bieter/eine Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung ganz oder teilweise auf die Fähigkeiten von Drittunternehmen berufen will, ist auch der Name des/der jeweiligen Drittunternehmen/s zu benennen. Werden die geforderten Eignungskriterien des/r Drittunternehmen/s nicht erfüllt oder liegen Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWG vor, muss das jeweilige Drittunternehmen ausgetauscht werden.

Das ausgefüllte Formular „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ ist in diesem Fall einzureichen. Mit diesem Formular wird der Nachweis erbracht, dass dem Bieter/der Bietergemeinschaft die erforderlichen Mittel des/der Drittunternehmen/s für die Durchführung der jeweiligen Leistung/Teilleistung(en) zur Verfügung stehen. Es sind die Hinweise im Formular „Eigenerklärungen Unternehmen“ zu beachten.

4.4 Der Auftraggeber behält sich vor, in den Fällen, in denen die namentliche Benennung des/der Drittunternehmen/s, die Vorlage der in den Anforderungen an die Eignung geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sowie die Vorlage des ausgefüllten Formulars „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ zunächst nicht erforderlich sind, die namentliche Benennung des/der Drittunternehmen/s, die in den Anforderungen an die Eignung geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sowie das ausgefüllte Formular „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“, bei Angeboten, die in die engere Wahl kommen, innerhalb einer angemessenen Frist vor Zuschlagserteilung nachzufordern. Verstreicht die Frist fruchtlos, wird das Angebot des Bieters/der Bietergemeinschaft vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.

4.5 Nimmt ein Bieter/eine Bietergemeinschaft im Rahmen einer Eignungsleihe in Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Kapazitäten eines Drittunternehmens in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften. Das Formular „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ beinhaltet eine entsprechende Haftungserklärung. 4.6 Ferner behält sich der Auftraggeber vor, festzulegen, dass bestimmte kritische Aufgaben bei Dienstleistungsaufträgen oder im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag direkt vom Bieter/ Bietergemeinschaft selbst ausgeführt werden müssen.

4.7 Ein Austausch von Drittunternehmen, auf deren Fähigkeiten sich der Bewerber bzw. Bieter oder die Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung stützt, ist nach Ablauf der

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Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist sowie nach deren namentlichen Benennung auf Aufforderung des Auftraggebers vor Zuschlagserteilung unzulässig. Gleiches gilt für die Übernahme von Leistungen, für die zunächst Drittunternehmen vorgesehen waren, durch den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft selbst.

Der Auftraggeber überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Drittunternehmens vorliegen. Bei Vorliegen von Ausschlussgründen verlangt der Auftraggeber die Ersetzung des Drittunternehmers innerhalb einer festgelegten Frist. Bei Nichteinhaltung der Frist wird das Angebot des jeweiligen Bieters vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Nach Erhalt des Auftrags kann der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers ein namentlich benanntes Drittunternehmen austauschen, ergänzen oder Leistungen, für die zunächst Drittunternehmen vorgesehen waren, selbst ausführen.

  1. Eignungsprüfung und Angebotswertung

5.1 Prüfung und Wertung

Jedes Angebot muss zwingend sämtliche verpflichtende Leistungsanforderungen (auch als Muss- Kriterien oder A-Kriterien bezeichnet) der Vergabeunterlagen erfüllen. Erfüllt das Angebot auch nur eines dieser verpflichtenden Leistungsanforderungen nicht, wird das Angebot ausgeschlossen.

Ebenso muss jeder Teilnahmeantrag zwingend sämtliche verpflichtende Eignungsanforderungen der Vergabeunterlagen erfüllen. Erfüllt der Teilnahmeantrag auch nur eines dieser verpflichtenden Eignungsanforderungen nicht, wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen.

Die Prüfung und Wertung von (ggf. Teilnahmeanträgen und) Angeboten erfolgt darüber hinaus strukturiert in vier Wertungsschritten. Beachte:

• Sofern es sich um eine einstufiges Verfahren handelt, werden alle 4 Schritte nach Eingang der Angebote geprüft. • Sofern es sich um ein zweistufiges Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb handelt, werden zunächst nur die ersten beiden Schritte relevant; erst in einem zweiten Schritt werden die (geeigneten) Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.

a. Formale Prüfung In diesem ersten Schritt wird geprüft, ob die Teilnahmeanträge bzw. Angebote formell korrekt und vollständig eingereicht wurden.

• Vollständigkeit: Sind alle geforderten oder nachgeforderten Unterlagen und Erklärungen vorhanden? • Form: z.B.: Wurde das Angebot bzw. der Teilnahmeantrag fristgerecht (elektronisch) eingereicht? Sind Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen zweifelsfrei? Wurden keine Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen? Sofern Preise anzugeben waren, sind die erforderlichen Preisangaben enthalten? • Ergebnis: Nicht formgerechte Angebote müssen ausgeschlossen werden, sofern sie nicht nachgebessert werden können.

b. Eignungsprüfung

Im zweiten Schritt wird die Eignung der verbliebenen Bieter geprüft. Nur geeignete Unternehmen dürfen den Auftrag erhalten. • Ausschlussgründe: Insbesondere Prüfung auf zwingende (§ 123 GWB) oder fakultative (§ 124 GWB) Ausschlussgründe (z.B. Insolvenz, schwere Verfehlungen) sowie Kontrahierungsverbote und Zugangsbeschränkungen für öffentliche Aufträge (insbesondere aufgrund von Sanktionierungen anderer Länder, fehlender Mitwirkung bei der Einhaltung von Verpflichtungen des Auftraggebers).

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• Kriterien: Prüfung anhand der vorab bekannt gegebenen Eignungskriterien (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit). • Ergebnis: Angebote von Bietern, die nicht geeignet sind oder bei denen Ausschlussgründe vorliegen, werden ausgeschlossen.

5.2 Detaillierte Hinweise zur Eignungsprüfung

Jedes Unternehmen, das an dem Verfahren teilnimmt, muss rechtswirksam gegründet und – soweit vorgeschrieben – in einem Berufs- oder Handelsregister eingetragen sein. Die Tätigkeit darf nicht durch eine Behörde verboten worden sein, die gewerberechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen. Auftragnehmer müssen wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige Bieter sein, welche die geforderten Leistungen erbringen können. Dies wird durch die Abgabe des Teilnahmeantrags bzw. des Angebots versichert.

Die Bieter müssen ihre Eignung durch Vorlage der geforderten Erklärungen und Nachweise belegen. Details zu den Anforderungen sind insbesondere dem EU-Bekanntmachungstext und der Unterlage „Eigenerklärungen Unternehmen“ (die ausgefüllt einzureichen ist) zu entnehmen.

Das Einreichen zusätzlicher Nachweise und Erklärungen durch Bewerber bzw. Bietende ist zulässig. Hat der Auftraggeber nach Auswertung der eingereichten Erklärungen und Nachweise Zweifel an der Eignung eines Bewerbers bzw. Bietenden, kann er ihn zur Erläuterung der von ihm eingereichten Unterlagen auffordern; im Übrigen behält sich der Auftraggeber die Nachforderung gemäß § 56 VgV vor, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

Des Weiteren behält sich der Auftraggeber vor, Nachweise / Belege für abgegebene Eigen-erklärungen zu fordern, sowohl vom Bewerber/Bieter, als auch vom Unterauftragnehmer und dem Leihgeber von Eignungen.

Ein Verweis auf frühere Eignungsnachweise ist nicht zulässig und führt zum Ausschluss aus dem Verfahren.

Ergeben sich aus der Überprüfung der vom Bieter vorgelegten Erklärungen, Nachweise und Bestätigungen für die Vergabestelle begründete Zweifel an der Eignung des Bieters, erfolgt eine entsprechende Aufklärung. Ist das Ergebnis dieser Aufklärung nicht hinreichend, wird das vom Bieter eingereichte Angebot vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die berücksichtigten Eignungskriterien sind im Einzelnen in diesen Vergabeunterlagen beschrieben.

(1) Einstufiges Verfahren

Ein einstufiges Verfahren stellt insbesondere das offene Verfahren dar, bei dem das Unternehmen seine Eignung gemeinsam mit seinem Angebot nachweist. Alle im Rahmen der Bietereignung der Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen, Nachweise und Bestätigungen sind mit dem Angebot vorzulegen.

(2) Zweistufiges Verfahren

Zweistufige Verfahren (mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb) werden beispielsweise bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren angewendet. Hier wird die Eignungs-prüfung vorgezogen: Im vorgeschalteten Teilnahmewettbwerb sind die Eignungsunterlagen vorab einzureichen, der Auftraggeber überprüft die Eignung der Unternehmen und nur geeignete Unternehmen werden sodann am weiteren Verfahren mit Angebotsabgabe beteiligt. Hierbei ist auch denkbar, dass der Auftraggeber einen Eignungswettbewerb durchführt, um die Anzahl der Bewerber zu begrenzen, die zur Angebotsabgabe eingeladen werden.

Details sind ggf. der EU-Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

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c. Preisprüfung (Prüfung auf ungewöhnlich niedrige Angebote)

Der dritte Schritt fokussiert sich auf die inhaltliche Prüfung der Preise.

• Angemessenheit: Es wird geprüft, ob der Preis in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht. • Ungewöhnlich niedrige Angebote: Wenn ein Angebot ungewöhnlich niedrig erscheint, muss der Auftraggeber den Bieter zur Aufklärung auffordern (§ 60 VgV). • Ergebnis: Kann ein zu niedriger Preis nicht schlüssig begründet werden, kann das Angebot abgelehnt werden.

d. Zuschlagswertung (Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots)

Im vierten und letzten Schritt wird unter den verbliebenen Angeboten das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.

• Kriterien: Bewertung nach den in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, insbesondere in der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ bzw. „Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages“ festgelegten Zuschlagskriterien (z.B. Preis-Leistungs-Verhältnis, qualitative, technische oder ökologische Kriterien). • Berechnung: Anwendung der festgelegten Bewertungsmethodik. • Besonderheit des Verhandlungsverfahrens: in diesem Verfahren enden die Verhandlungsphasen mit Zwischenangeboten, erst nach der Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes kann normalerweise bezuschlagt werden. Hinweis zum Verhandlungsverfahren: sofern ein Verhandlungsverfahren durchgeführt wird, behält sich der Auftraggeber den Zuschlag auf das Erstangebot vor, es sei denn, es wird in der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ explizit darauf verzichtet!

Zuschlag: Das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis erhält den Zuschlag. Der öffentliche Auftraggeber behält sich vor, bei wertungsgleichen Angeboten das Los entscheiden zu lassen.

  1. Nachprüfungsverfahren

6.1 Nachprüfungsstelle

Ein eventueller Antrag auf Nachprüfung nach den §§ 155 ff. GWB ist schriftlich bei der

Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern Maximilianstraße 39 80538 München

einzureichen. (zu Details vgl. auch Bekanntmachung sowie die Internetseite der Vergabekammer Südbayern)

6.2 Rügefristen

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen haben, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind und Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer

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anstreben können.

Sofern die Vergabestelle einer Rüge nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens an den Rügenden diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).

Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig.

6.3 Fabrikations-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) haben die Verfahrensbeteiligten u. U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen (§ 165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB). Nach § 165 Abs. 3 GWB hat jeder Beteiligte mit der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung der Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend deutlich kenntlich zu machen.

Fehlt eine deutliche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung des Bewerbers zur Einsichtnahme im Sinne des § 165 Abs. 3 GWB auszugehen.

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