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Kaufmännische Direktion Abteilung Beschaffung und Wirtschaft
Rahmenvereinbarung EVL-0064-2026
zum Vergabeverfahren
Akutdialysegeräte – Hämofiltration, Verbrauchsmaterialien und Service
zwischen
dem LMU Klinikum (Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München)
- Anstalt des öffentlichen Rechts - Marchioninistraße 15, 81377 München vertreten durch den Ärztlichen Direktor und den Kaufmännischen Direktor
(nachfolgend „Auftraggeber“ genannt)
und
dem Bieter, der für das Vergabeverfahren mit der Projekt-Nummer EVL-0064-2026 den Zuschlag erhalten hat
(nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)
(nachfolgend gemeinsam „die Vertragspartner“ genannt)
Diese Rahmenvereinbarung enthält Ergänzungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B 2003). Die in dieser Rahmenvereinbarung genannten §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B 2003), die aufgeführten Ziffern auf die Rahmenvereinbarung selbst
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
Präambel 2
-
Vertragsgegenstand und Vertragsumfang 3
-
Vertragsbestandteile, Rangordnung und Auslegungsregeln: 3
3 Laufzeit der Rahmenvereinbarung und Kündigungsmöglichkeiten 4
4 Informationspflichten, Umstellung des Produktportfolios und Produktneuerungen 4
5 Ausführungsfrist, Ersatzvornahme, Verzugsschaden und Vertragsstrafen 5
-
Preise und Konditionen 6
-
Abnahme und Auftragserfüllung 6
-
Einweisung / Schulung – Anwenderschulung für ärztliches, pflegerisches und aufbereitendes Personal 6
9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Behinderungsanzeige 6
-
Haftung 6
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Datenschutz, Geheimhaltung und Vertraulichkeit, Informationssicherheit, Sicherheitsstandards (KRITIS) und Risikomanagement, Sonderkündigungsrecht 7
12 Schriftformerfordernis / keine Gültigkeit von Bieter-AGB 7
- Salvatorische Klausel 7
Präambel Dem Abschluss dieser Rahmenvereinbarung ging das europaweite Vergabeverfahren mit der Projekt- Nummer EVL-0064-2026 voran. Auf Basis dieses Vergabeverfahrens schließen die Vertragspartner die nachfolgende Rahmenvereinbarung über die Lieferung/Dienstleistung von Akutdialysegeräte – Hämofiltration, Verbrauchsmaterialien und Service.
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- Vertragsgegenstand und Vertragsumfang
1.1 Der gegenständliche Vertrag ist als Rahmenvertrag ausgestaltet. Die Warenlieferung erfolgt jeweils auf Abruf (Bestellung) des Auftraggebers. Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, die grundsätzlich anfallenden Leistungen und Bedingungen sowie die gegenseitigen Rechten und Pflichten für Einzelaufträge (und folgenden Bestellungen) zu regeln, die im Laufe des Vertragslaufzeitraumes erteilt werden.
1.2 Vertragsgegenstand ist entsprechend der Angaben der Leistungsbeschreibung eine Rahmen- vereinbarung über die Lieferung von Akutdialysegeräte – Hämofiltration, Verbrauchsmaterialien und Service.
1.3 Mit der Erteilung des Zuschlags wird der Auftrag an den Auftragnehmer vergeben.
1.4 Der konkrete Lieferumfang der geräte richtet sich ausschließlich nach dem jeweils vom Auftraggeber tatsächlich angemeldeten Bedarf. Die im Preisblatt angegebenen Mengen stellen unverbindliche Schätzmengen dar. Die im Preisblatt ausgewiesenen Schätzmengen beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Ausschreibung ermittelten voraussichtlichen Bedarf. Die tatsächlichen Abnahmemengen können von den im Preisblatt angegebenen Schätzmengen um bis zu ± 20 % abweichen. Eine Über- oder Unterschreitung der Schätzmengen innerhalb dieses Umfangs begründet weder einen Anspruch auf eine Änderung der vereinbarten Einzelpreise noch auf eine sonstige Preisanpassung.
1.5 Der konkrete Lieferumfang der Verbrauchsmaterialien richtet sich ausschließlich nach dem jeweils vom Auftraggeber angemeldeten tatsächlichen Bedarf. Die im Preisblatt angegebenen Mengen stellen unverbindliche Schätzmengen dar, die auf den durchschnittlichen Verbrauchsmengen der Jahre 2024 und 2025 basieren. Die tatsächlichen Abnahmemengen können von den im Preisblatt angegebenen Schätzmengen um 20 % unterschritten und maximal um 100% überschritten werden. Eine Über- oder Unterschreitung der geschätzten Abnahmemengen innerhalb dieses Umfangs begründet weder einen Anspruch auf eine Änderung der vereinbarten Einzelpreise noch auf eine sonstige Preisanpassung. Mindestabnahmemengen sind nicht vorgesehen, der bezuschlagte Bieter hat keinen Anspruch auf Abruf der Schätzmenge.
1.6 Der Vertragsgegenstand bestimmt sich nach der Leistungsbeschreibung und den sonstigen Vergabeunterlagen gemäß Angebot. Zusätzliche Leistungen werden nur dann vergütet, wenn eine Vergütung hierfür ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
- Vertragsbestandteile, Rangordnung und Auslegungsregeln:
2.1 Maßgeblich für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind die vertraglichen Regelungen. Bei Abweichungen oder Widersprüchen der Vertragsinhalte gilt folgende Prioritätensetzung:
• Diese Rahmenvereinbarung zusammen mit den hier erwähnten Anlagen, insbesondere der Anlage „Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheitsstandards“ gegebenenfalls ergänzt um die gegenüber allen Bietern veröffentlichten Klarstellungen auf Bieterfragen • die „Leistungsbeschreibung“ nebst zugehörigen Anlagen, gegebenenfalls ergänzt um die gegenüber allen Bietern veröffentlichten Klarstellungen auf Bieterfragen • die vom Auftragnehmer in seinem Angebot befülltes „Preisblatt“ • die sonstigen veröffentlichten Vergabeunterlagen • die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB)“ • die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)“ • die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) • das Angebot des bezuschlagten Auftragnehmers
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3 Laufzeit der Rahmenvereinbarung und Kündigungsmöglichkeiten
3.1 Der Rahmenvertrag umfasst die Beschaffung und Bereitstellung der Akutdialysegeräte einschließlich der hierzu erforderlichen Verbrauchsmaterialien sowie die zugehörigen Service-, Wartungs- und Logistikleistungen. Der Vertrag beginnt mit der Zuschlagerteilung.
Für die einzelnen Leistungsbestandteile gelten folgende Vertragslaufzeiten:
a. Gerätebeschaffung Die Verpflichtung zur Lieferung und Bereitstellung der im Leistungsbeschreibung ausgeschriebenen Akutdialysegeräte besteht für einen Zeitraum von 4 Jahren ab Vertragsbeginn. Die Geräte werden innerhalb dieses Zeitraums gemäß den im Leistungsbeschreibung festgelegten Bedingungen abgerufen bzw. beschafft.
b. Verbrauchsmaterialien sowie Service und Wartungsleistungen Für die Lieferung der Verbrauchsmaterialien sowie die Erbringung der Service- und Wartungsleistungen gilt eine Vertragslaufzeit von 7 Jahren ab Vertragsbeginn. Deren Vertragslaufzeit orientiert sich somit nach der Abschreibungsdauer der Geräte von 7 Jahren.
3.2 Der Auftraggeber kann bis zum Ende der vorgenannten Laufzeit des Vertrages durch Abrufe Bestellungen auslösen. Der Auftragnehmer ist dadurch auch nach Ende der Vertragslaufzeit nach Punkt 3.1 zur Lieferung innerhalb der Ausführungsfristen verpflichtet, längstens jedoch bis drei Monate nach Ende dieses Vertrages.
3.3 Während der Festlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
3.4 Beide Parteien haben das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt bzw. gelten insbesondere: a. eine wesentliche Verletzung der Vertragspflichten im Sinne von § 314 Absatz 1 Satz 2 BGB b. Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder Vergleichbarem über das Unternehmen des Auftragnehmers c. Ungerechtfertigte Vorteilsgewährungen im weitesten Sinn: wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftrag-gebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. d. wenn auf Seiten des Auftragnehmers Umstände vorliegen, welche eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages offensichtlich unmöglich machen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die datenschutzrechtliche Freigabe durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten bei Leistungsbeginn nicht erteilt wird e. die wiederholte Nicht-Leistung des Auftragnehmers trotz Leistungspflicht in der vorgegebenen Zeit.
3.5 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
4 Informationspflichten, Umstellung des Produktportfolios und Produktneuerungen
4.1 Der Auftragnehmer muss unaufgefordert und umgehend den Auftraggeber über Produkt-neuerungen informieren.
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4.2 Sollten Artikel während der Laufzeit dieses Vertrages aus dem Lieferprogramm des Auftragnehmers genommen werden, so kann der Auftragnehmer diese nach Absprache mit dem Auftraggeber und dessen Zustimmung durch gleichwertige oder höherwertige Artikel ersetzen. Eine Preiserhöhung ist hierbei ausgeschlossen. Bei Bedarf hat der Auftraggeber das Recht, die Zustimmung von einer vorangegangenen Testung abhängig zu machen, wobei die Testartikel vom Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen sind. Die Vorschriften des BGB über die Störung der Geschäftsgrundlage bleiben hiervon unberührt.
4.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über alle wesentlichen Umstände schriftlich zu informieren, die zu einer vorübergehenden bzw. dauerhaften Gefährdung der vereinbarten Leistungserbringung zu führen drohen.
5 Ausführungsfrist, Ersatzvornahme, Verzugsschaden und Vertragsstrafen
5.1 Die Lieferung der Geräte erfolgt in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach dem jeweiligen Abruf. Die Lieferung der Verbrauchsmaterialien erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Tagen nach dem jeweiligen Abruf bis 12 Uhr. Sollte sich die Lieferzeit verändern, ist der Auftraggeber umgehend zu informieren.
5.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffene Termine und Fristen angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. Auf den Gliederungspunkt 4 „Informationspflichten, Umstellung des Produktportfolios und Produktneuerungen“ insbesondere bei Lieferverzögerungen wird hingewiesen.
5.3 Der Auftraggeber gibt die konkrete Verwendungsstelle mit vollständiger Anschrift auf der jeweiligen schriftlichen Bestellung an.
5.4 Lieferungen und Versand sind auf Gefahr des Auftragnehmers an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse frei Verwendung zum angegebenen Liefertermin durchzuführen. Waren, die nicht an die angegebene Lieferadresse geliefert werden, gehen auf Kosten des Auftragnehmers zurück. Teillieferungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. 5.5 Kommt der Auftragnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht zu dem vereinbarten Termin, nicht in dem vereinbarten Umfang oder nicht in der vereinbarten Qualität nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Abmahnung auf Kosten des Auftragnehmers die nicht ordnungsgemäß erbrachten Lieferung vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme). Das Gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer seine Pflichten nur teilweise oder fehlerhaft ausführt. Der Anspruch des Auftraggebers auf Vertragserfüllung wird durch die Ersatzvornahme nicht berührt.
5.6 Der Auftraggeber kann im Fall des Verzugs den Verzugsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom jeweiligen Rahmenvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur entsprechenden Lieferung bzw. Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.7 Gerät der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Pflicht zur Planung und Umsetzung der Lieferung in Verzug, so hat er für jede vollendete Woche des Verzuges 0,5 Prozent der Netto-Auftragssumme des betreffenden abgerufenen nicht rechtzeitig beabeiteten Auftrages an den Auftraggeber zu bezahlen, höchstens jedoch 5 % der jeweiligen Netto-Auftragssumme des betreffenden abgerufenen Auftrages. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 11 VOL/B.
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- Preise und Konditionen
6.1 Die im Angebot angegebenen Preise sind Festpreise und gelten für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung. Preisänderungen während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.
6.2 Diese Festpreise sind in EURO ohne Umsatzsteuer angegeben und decken alle Kosten und Aufwendungen ab, die zur Erbringung der beschriebenen Leistungen erforderlich sind. Nebenkosten irgendwelcher Art, insbesondere Reise- und Fahrtkosten, Fracht, Lieferung, Versicherungsgebühren, Verpackung, Planung, Installation, Montage, Support, Lizenzen, Einweisung und Schulung des Fachpersonals usw. sind mit dem jeweiligen Vertragspreis abgegolten und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
6.3 Einzel-/Stückpreise gelten pro geliefertem, einsatzfähigem Stück bzw. pro Verpackungseinheit. Als Mindestbestellmenge gilt die kleinste Verpackungseinheit, der Auftragnehmer hat nicht das Recht, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.
6.4 Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
6.5 Die Vorschriften des BGB über die Störung der Geschäftsgrundlage bleiben hiervon unberührt.
- Abnahme und Auftragserfüllung
7.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen. Dazu hat der Auftraggeber nach der Erstinbetriebnahme des Gerätes eine Abnahmebestätigung zu unterschreiben. Einwände hat der Auftraggeber unverzüglich zu erheben. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben werden.
7.2 Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt.
- Einweisung / Schulung – Anwenderschulung für ärztliches, pflegerisches und aufbereitendes Personal
8.1 Vom Auftragnehmer sind bei Inbetriebnahme der Geräte kostenlose Ersttrainings des Anwenderpersonals in Präsenz durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber durchzuführen. Nach Inbetriebnahme sind bis zu zwei Schulungen pro Jahr kostenlos in Präsenz vom Auftragnehmer beim Auftraggeber zu erbringen. Dabei wird auch die Aufbereitung der Geräte geschult und es werden Tipps zur Schadensprävention gegeben.
8.2 Bei Einweisungen bzw. Schulungen müssen die Bedingungen der Anwender (Schichtarbeit, Arbeitszeiten, Patientenversorgung etc.) und die Schulungsumgebung (Räumlichkeiten, Wege, etc.) berücksichtigt werden. Der Auftraggeber stellt dafür kostenlos Räume, Strom/Medien, Beamer bereit.
9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Behinderungsanzeige
Kann der Auftragnehmer seiner Leistungspflicht nicht nachkommen, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, so muss der Auftragnehmer die konkret zu benennende Mitwirkungspflicht des Auftraggebers unverzüglich mittels einer Behinderungsanzeige einfordern. Diese ist in Textform (z.B. E-Mail) an eine nach erfolgter Zuschlagserteilung bekannt gegebene Person der Abteilung Beschaffung und Wirtschaft, Referat Einkauf einzureichen ist.
- Haftung
10.1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit sie nicht an anderer Stelle im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen sind.
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10.2 Die Parteien haften nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
10.3 Der Auftragnehmer haftet für alle dem Auftraggeber oder Dritten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages durch den Auftragnehmer und/oder dessen Gehilfen bzw. Drittunternehmen entstehenden Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
10.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Einschränkungen des Haftungsumfangs dem Grunde und der Höhe nach, welche die Haftung zum Nachteil des Auftraggebers gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen beschränken, werden nicht Bestandteil des Vertrages.
- Datenschutz, Geheimhaltung und Vertraulichkeit, Informationssicherheit, Sicherheitsstandards (KRITIS) und Risikomanagement, Sonderkündigungsrecht
Es gelten die Bestimmungen der Anlage „Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheitsstandards“.
12 Schriftformerfordernis / keine Gültigkeit von Bieter-AGB
12.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedingen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel.
12.2 Anders lautende Bedingungen des Auftragnehmers oder des Auftraggebers, insbesondere die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen, haben keine Gültigkeit, soweit sie von den vorliegenden Bedingungen abweichen. Sie werden auch nicht dadurch Vertragsbestandteil, dass eine Partei während der Vertragsdurchführung auf sie verweist.
12.3 Die Parteien vereinbaren, dass für die Einhaltung der Schriftform eingescannte Unterschriften oder elektronsiche Signaturen ( z. Bsp. Per Adobe Sign) der Parteien ausreichend sind und die Übersendung der Vereinbarung an die jeweils andere Partein auch auf dem elektronsichen Wege ( z. Bps. Per E-Mail) erfolgen kann.
- Salvatorische Klausel
13.1 Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke werden sie eine Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.
13.2 Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß.
13.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei Änderungen der diesen Vertrag betreffenden Rechtsvorschriften - insbesondere bei umsatzsteuerlichen Rechtsvorschriften - die jeweils im Einzelfall betroffenen Regelungen dieses Vertrages einvernehmlich anzupassen sind.
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