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Kaufmännische Direktion Abteilung Beschaffung und Wirtschaft
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
zwischen
dem LMU Klinikum (Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München)
- Anstalt des öffentlichen Rechts - Marchioninistraße 15, 81377 München vertreten durch den Ärztlichen Direktor und den Kaufmännischen Direktor
(nachfolgend „Auftraggeber“ genannt)
und
dem Bieter, der für das Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat
(nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)
(nachfolgend gemeinsam „die Vertragspartner“ genannt)
Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B 2003).1 Die in diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) genannten Paragraphen beziehen sich auf die VOL/B.
1 Die VOL/B stehen unter www.bmwi.de zur Einsichtnahme bereit.
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Abteilung Beschaffung und Wirtschaft | Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
Inhaltsverzeichnis
-
Vertragsgegenstand/Vertragsbestandteile (zu § 1 VOL/B) 3
-
Lieferverträge/Liefervertragsbestandteile (zu § 1 VOL/B) 3
-
Dienstleistungsverträge/Dienstleistungsvertragsbestandteile (zu § 1 VOL/B) 4
-
Rahmenverträge/Rahmenvereinbarungen (zu § 1 VOL/B) 4
-
Art und Umfang der Leistungen (zu § 1 VOL/B) 5
-
Versicherung (zu § 1 VOL/B) 5
-
Preise (zu § 1 VOL/B) 5
-
Unbedenklichkeit bei Verträgen über einem Gesamtwert von € 10.000.- 6
-
Änderung der Leistung (zu § 2 Nr. 3 VOL/B) 6
-
Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOL/B) 6
-
Ausführung der Leistung (zu § 4 VOL/B) 7
-
Unterauftragnehmereinsatz (zu § 4 Nr. 4 VOL/B) 7
-
Behinderung und Unterbrechung der Leistungen (zu § 5 VOL/B) 7
-
Art der Anlieferung und Versand (zu § 6 VOL/B) 7
-
Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer (zu § 8 VOL/B) 8
-
Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Nr. 2 VOL/B) 8
-
Verzug des Auftraggebers und Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer (zu § 9 VOL/B) 8
-
Obhutspflichten (zu § 10 VOL/B) 8
-
Güteprüfung (zu § 12 Nr. 2 VOL/B) 9
-
Abnahme (zu § 13 VOL/B) 9
-
Mängelansprüche (zu § 14 VOL/B) 9
-
Rechnung (zu §§ 15 und 17 VOL/B) 10
-
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (zu § 16 VOL/B) 10
-
Zahlungen (zu § 17 VOL/B) 111
-
Überzahlungen (zu § 17 VOL/B) 11
-
Abtretung (zu § 17 VOL/B) 11
-
Sicherheitsleistung (zu § 18 VOL/B) 122
-
Bürgschaften (zu §§ 17 und 18 VOL/B) 12
-
Rechtswahl (zu § 19 VOL/B) 12
-
Erfüllungsort / Gerichtsstand (zu § 19 VOL/B) 13
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- Vertragsgegenstand/Vertragsbestandteile (zu § 1 VOL/B)
1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in der Leistungsbeschreibung und den sonstigen Vergabeunterlagen genannten Leistungen zu den Bedingungen und über die vereinbarte Laufzeit des mit der Erteilung des Zuschlages abgeschlossenen Vertrages zu erbringen.
1.2 Bestandteile des Vertrages sind:
• der Bestellschein bzw. der Auftrag (Zuschlag); • die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis und/oder Leistungsprogramm (einschl. aller Anlagen wie z. B. Pläne, Einzel- und Detailzeichnungen, Berechnungen, Lastenhefte, Funktionsschemata etc.), die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, sowie etwaige dort enthaltene Vertragsbedingungen; • Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen im Vergabeverfahren; • Besondere Vertragsbedingungen (BVB); • diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB); • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B); • das Angebot des Auftragnehmers.
1.3 Etwaige Vorverträge, unter Punkt 1.2 nicht aufgeführte Unterlagen, Protokolle oder sonstige Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages sind nicht Vertragsbestandteil.
1.4 Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil.
1.5 Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
1.6 Schriftliche Äußerungen des Auftragnehmers, insbesondere alle Ausführungsunterlagen, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind in deutscher Übersetzung einzureichen.
1.7 Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen, Anleitungen für Zusammenbau, Installation, Wartung und Gebrauchsdauer, Angaben zur Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen sind – soweit nichts anderes vereinbart – spätestens mit Übergabe des Leistungsgegenstands in deutscher Sprache zu liefern.
- Lieferverträge/Liefervertragsbestandteile (zu § 1 VOL/B)
2.1 Soweit ein Lieferauftrag vorliegt, ruft der Auftraggeber die Leistungen nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung und der sonstigen Vergabeunterlagen im Gesamten oder in Chargen ab, sofern nichts anderes geregelt ist, je nach Bedarf.
2.2 Der Auftragnehmer hat nach Abruf durch den Auftraggeber die Leistungen gemäß den Regelungen des Vertrages und den Bedingungen des Abrufs zu erbringen.
2.3 Soweit die Vergabeunterlagen bislang gewonnene Erfahrungswerte und Prognosen über den Abruf von Leistungen zum Ausdruck bringen, besteht kein Anspruch darauf, dass es im unveränderten Umfang zum Abruf der Leistungen kommt. Mindermengenzuschläge für einzelne Lieferungen werden nicht gewährt.
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- Dienstleistungsverträge/Dienstleistungsvertragsbestandteile (zu § 1 VOL/B)
3.1 Soweit ein Dienstleistungsvertrag vorliegt, ruft der Auftraggeber die Dienste des Auftragnehmers während der Laufzeit dieses Vertrages nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung und der sonstigen Vergabeunterlagen ab, sofern nichts anderes geregelt ist, je nach Bedarf.
3.2 Soweit die Vergabeunterlagen bislang gewonnene Erfahrungswerte und Prognosen über den Abruf von Leistungen zum Ausdruck bringen, besteht kein Anspruch darauf, dass es im unveränderten Umfang zum Abruf der Leistungen kommt.
3.3 Für die Kündigung des Dienstleistungsvertrages gelten die gesetzlichen Regelungen, sowie die Regelungen der VOL/B und die Regelungen gem. Ziffer 15 dieser ZVB entsprechend.
- Rahmenverträge/Rahmenvereinbarungen (zu § 1 VOL/B)
4.1 Durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung können Leistungen direkt oder durch gesonderten Abruf beauftragt werden. Im Fall einer Abrufrahmenvereinbarung wird der Auftraggeber je nach Bedarf eine Teilmenge der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistung gesondert abrufen. Mit dem Abruf kommen jeweils selbständige Einzelverträge zustande.
4.2 Der Auftragnehmer hat nach Abruf durch den Auftraggeber die Leistungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen.
4.3 Soweit die Vergabeunterlagen bislang gewonnene Erfahrungswerte und Prognosen über den Abruf von Leistungen zum Ausdruck bringen, besteht kein Anspruch darauf, dass es zum unveränderten Umfang des Abrufs der Leistungen kommt.
4.4 Für die Kündigung des Rahmenvertrages/der Rahmenvereinbarung gelten die gesetzlichen Regelungen, sowie die Regelungen der VOL/B entsprechend.
4.5 Wurde für die Rahmenvereinbarung ein Höchstwert bzw. eine Höchstmenge angegeben, verliert die Rahmenvereinbarung mit Erreichen des Höchstwerts bzw. der Höchstmenge ihre Wirkung bzw. erlischt durch Erfüllung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Art und Umfang der Leistungen (zu § 1 VOL/B)
5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Entsorgung der Verpackung dem Auftragnehmer den für die Entsorgung erforderlichen Betrag in Rechnung zu stellen oder unmittelbar zu verrechnen. Die Höhe ist mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren.
5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits-, medizin-, hygiene-, infektionsschutz- und umweltschutzrechtliche Vorschriften sowie die Rechtsvorschriften des Datenschutzrechts.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur den Anforderungen des Masernschutzgesetzes vom 10.02.2020, BGBl. S. 148 ff sowie des Infektionsschutzgesetzes entsprechendes Personal beim Auftraggeber einzusetzen. Der Auftragnehmer stellt den Auftrageber von jeglichen Folgen eines Verstoßes hiergegen frei.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat dem Auftraggeber die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, dass bei dem/der bestellten Liefergegenstand/Ware
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• die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, • das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), • die Medizinprodukte Betreiberverordnung (MPBetreibVO), • das Infektionsschutzgesetz und darauf gestützte Rechtsvorschriften des Bundes und des Freistaates Bayern sowie die RKI-Richtlinien (Richtlinien des Robert-Koch-Instituts), • die Anforderungen der CE- und ISO-Zertifizierung (neuester Stand), • die gesetzlichen Krankenhaushygienevorschriften, • die geltenden Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln eingehalten sind.
Der Auftragnehmer wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der ihn nach den vorstehenden Absätzen treffenden Verpflichtungen durch seine Unterauftragnehmer und Lieferanten sicherzustellen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einzuhalten, sofern dessen gesetzlicher Anwendungsbereich eröffnet ist. Seine Unterauftragnehmer (soweit eine Unterbeauftragung durch den Auftragnehmer in dem Vertrag vorgesehen oder gemäß Ziffer 12.1 erfolgt) sowie unmittelbare Zulieferer verpflichtet er in selbiger Weise und vereinbart angemessene vertragliche Kontrollmechnismen sowie deren risikobasierte Durchführung.
5.3 Energiemanagementsystem
Der Auftraggeber betreibt ein Energiemanagementsystem mit dem Ziel, einen energieeffizienten Betrieb sicherzustellen und Energieeinsparpotentiale zu heben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungserbringung in Abstimmung mit dem Auftraggeber energieeffizient durchzuführen und Energieeinsparpotenziale dem Auftraggeber zu melden.
- Versicherung (zu § 1 VOL/B)
6.1 Der Auftragnehmer hat – sofern noch nicht geschehen – unverzüglich nach Vertragsschluss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den in den Vergabeunterlagen (Eigenerklärungen Unternehmen) geforderten Mindestdeckungssummen bzw. in ausreichender Höhe zur Absicherung der Risiken aus diesem Vertrag abzuschließen und über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages aufrecht zu erhalten.
6.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den bestehenden Versicherungsschutz durch Übersendung einer Kopie der Versicherungsbescheinigung spätestens 4 Wochen nach Abschluss des Vertrages unaufgefordert nachzuweisen.
- Preise (zu § 1 VOL/B)
7.1 Alle Preise sind in Euro vereinbart. Die vereinbarten Preise sind feste Preise. Preisvorbehalte bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
7.2 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den Vertragsbestandteilen (Ziffer 1.2), den anerkannten Regeln der Technik und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Hierzu zählen auch die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendigen Nebenleistungen wie beispielsweise Kosten für Verpackung, Versand, Auf- und Abladen, Anlieferung, Aufbau/Montage/Installation sowie Versicherung. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
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7.3 Mengenänderungen führen nicht zu Preisänderungen. Die Vorschriften des BGB über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben hiervon unberührt.
7.4 Der Einheitspreis ist der vertraglich vereinbarte Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
7.5 Sind Einheitspreise vereinbart, ist bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen der Auftragnehmer auf Verlangen verpflichtet, Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10 v. H. der im Auftrag festgelegten Mengen ohne Änderung der vertraglichen Einheitspreise zu erbringen. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
- Unbedenklichkeit bei Verträgen über einem Gesamtwert von € 10.000.-
Der Auftragnehmer hat nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers eine Erklärung
• des Finanzamtes darüber vorzulegen, dass aus steuerlichen Gründen gegen die Auftragserteilung keine Bedenken bestehen • darüber vorzulegen, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern, Sozial- bzw. Unfallversicherungsbeiträgen sowie zur Beschäftigung Schwerbehinderter nachkommt.
- Änderung der Leistung (zu § 2 Nr. 3 VOL/B)
9.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – mindestens in Textform mitteilen und unverzüglich ein Nachtragsangebot einreichen.
9.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen und die für die Preisermittlung maßgebenden Unterlagen wie Lieferangebote, Lieferantenrechnungen, Frachtbriefe, Unterauftragnehmerangebote oder Rechnungen zur Einsicht vorzulegen.
- Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOL/B)
10.1 Der Auftragnehmer hat die Unterlagen, die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefern sind, so rechtzeitig anzufordern, dass die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
10.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrage, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Abs. 1 VOL/B und § 14 VOL/B, wird dadurch nicht eingeschränkt. Aus der Freigabe können Ansprüche gegen den Auftraggeber nicht hergeleitet werden. Freigaben bedeuten insbesondere keine Anerkennung etwaiger Änderungen des Vertrags.
10.3 Die vom Auftragnehmer im Zuge der Leistungserbringung übergebenen Unterlagen werden Eigentum des Auftraggebers. Er darf sie im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen und Leistungen, einschließlich der Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen vervielfältigen und verwenden. Soweit erforderlich, ist die Weitergabe der Unterlagen an Behörden, Materialprüfstellen und Gutachter gestattet. Bei Vergaben dürfen sie nur insoweit verwendet werden, als dies zur Beschreibung (Text und Pläne) der zu vergebenden Leistung erforderlich ist. Im Einzelfall kann etwas anderes vereinbart warden.
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- Ausführung der Leistung (zu § 4 VOL/B)
11.1 Der Auftraggeber kann sich jederzeit über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten lassen.
11.2 Sind in den Vertragsbestandteilen Unterauftragnehmer, Bezugsquellen oder bestimmte Erzeugnisse vorgeschrieben, so darf sie der Auftragnehmer nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers wechseln.
11.3 Veröffentlichungen über die Leistung und Werbung am Leistungsort sind nur mit Einwilligung des Auftraggebers mindestens in Textform zulässig.
11.4 Solange der Vertrag nicht erfüllt ist, hat der Auftragnehmer jede Änderung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Auf Verlangen hat er jederzeit den Mitgliedsschein der Berufsgenossenschaft und eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist.
11.5 Soweit bei der Ausführung der Leistung Urheberrechte des Auftragnehmers entstehen, räumt er dem Auftraggeber hiermit an diesen für Betriebszwecke des Auftraggebers das einfache Nutzungsrecht (Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und Vorführung) uneingeschränkt, unwiderruflich, dauerhaft und unentgeltlich ein.
- Unterauftragnehmereinsatz (zu § 4 Nr. 4 VOL/B)
12.1 Teile der Leistungen (Unteraufträge) dürfen an andere Unternehmen (Unterauftragnehmer) nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers mindestens in Textform übertragen werden. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig und leistungsfähig im Sinne des § 122 Abs. 1 GWB sind und bei denen kein Ausschlussgrund im Sinne der §§ 123, 124 GWB vorliegt.
12.2 Der Auftragnehmer hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung an Unterauftragnehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen. Ferner dürfen dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - gestellt werden als zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart sind.
12.3 Der Auftragnehmer hat bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleinere und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.
- Behinderung und Unterbrechung der Leistungen (zu § 5 VOL/B)
Etwa notwendige Verschiebungen und Verlängerungen von Ausführungsfristen hat der Auftragnehmer unverzüglich durch gesondertes Schreiben mindestens in Textform geltend zu machen. Er hat die Ursachen und die Auswirkungen – letzteres auch bei offenkundigen Behinderungen – darzulegen.
- Art der Anlieferung und Versand (zu § 6 VOL/B)
14.1 Das Verpackungsmaterial muss den Vorschriften des Verpackungsgesetzes (VerpackG) entsprechen und mit Firmenbezeichnung oder Entsorgungssystem gekennzeichnet sein.
14.2 Es sind möglichst umweltfreundliche Verpackungen, insbesondere Mehrwegverpackungen zu verwenden.
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14.3 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe der Bestellnummer beizufügen. Teilsendungen sind als solche zu bezeichnen.
14.4 Sind im Bestellschein, Auftragsschreiben oder Leistungsverzeichnis keine Anlieferbedingungen beschrieben, so gilt die Preisstellung »Fertig aufgestellt beim Empfänger/Verwendungsstelle« als vereinbart.
- Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber (zu § 8 VOL/B)
15.1 Beantragt der Auftragnehmer oder ein Dritter über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
15.2 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
15.3 Der Auftraggeber ist berechtigt den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn sich der Auftragnehmer an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt hat oder wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
Vor der Kündigung wird dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
- Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Nr. 2 VOL/B)
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu bezahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte und Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2 VOL/B, bleiben unberührt.
- Verzug des Auftraggebers und Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer (zu § 9 VOL/B)
17.1 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
17.2 Der Schadensersatz im Sinne von § 9 Nr. 2 VOL/B umfasst den entgangenen Gewinn nur dann, wenn der Kündigungsgrund auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers beruht.
- Obhutspflichten (zu § 10 VOL/B)
18.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beigestellte Stoffe und Gegenstände bei Eintreffen auf erkennbare Mängel zu überprüfen und, falls solche vorliegen, dem Absender und dem Auftraggeber unverzüglich Mitteilung zu machen. Eine entsprechende Mitteilungspflicht trifft den Auftragnehmer auch, wenn beigestellte Güter nicht rechtzeitig eingehen.
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18.2 Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber zu liefernden Informationen, Unterlagen, Stoffe und Bauteile rechtzeitig unter Angabe der benötigten Mengen und Anliefertermine abzurufen.
18.3 Der Auftragnehmer hat die beigestellten Güter auf Verlangen des Auftraggebers als dessen Eigentum kenntlich zu machen. Er hat sie ordnungsgemäß zu lagern und darf sie nur bestimmungsgemäß verwenden. Mit der Übernahme geht die Gefahr für Untergang, Beschädigung, Verlust, Verschlechterung und Schwund, mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt, auf den Auftragnehmer über.
- Güteprüfung (zu § 12 Nr. 2 VOL/B)
19.1 Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.
19.2 Die Kosten für die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen und die vertraglich vereinbarten Güteprüfungen einschließlich Stellung der hierzu notwendigen Hilfskräfte und Geräte sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit den Angebotspreisen abgegolten. Gegenstände, die bei der ordnungsgemäßen Güteprüfung beschädigt und zerstört wurden, hat der Auftragnehmer - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne gesonderte Vergütung zu ersetzen.
- Abnahme (zu § 13 VOL/B)
20.1 Lieferung und Versand sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Anlieferungsstelle durchzuführen.
20.2 Aufbau-, Installations- und sonstige Werkleistungen sind nach Fertigstellung förmlich abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung unverzüglich mindestens in Textform anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen. Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur auf Antrag (Mindestanforderung: Textform) einer Vertragspartei hin abzunehmen.
Zustandsfeststellungen, Güteprüfungen oder ein vor Abnahme vereinbarter Eigentums- oder Gefahrübergang sowie die Entgegennahme der Leistung stellen keine Abnahme dar.
Über die förmliche Abnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die ersichtlich von beiden Parteien getragen wird (Mindestanforderung: Textform).
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der Leistung wegen wesentlicher Mängel, hat der Auftragnehmer nach Beseitigung der Mängel die Abnahme erneut zu beantragen.
20.3 Die Gefahr geht, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über; bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle, bei Aufbau-, Installations- und sonstigen Werkleistungen mit der Abnahme.
- Mängelansprüche (zu § 14 VOL/B)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Lieferung oder sonstigen Leistung, soweit diese nach dem Vertrag zu erfolgen hat.
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- Rechnung (zu §§ 15 und 17 VOL/B)
22.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.
22.2 Rechnungen müssen die im Abruf angegebenen vollständigen Auftragsdaten (insb.: EDV- Auftragsnummer) enthalten. Rechnungen bzw. Mahnungen, bei denen die vollständigen Auftragsdaten nicht angegeben wurden, gelten bis zur endgültigen Klarstellung ihrer eindeutigen Zuordnung zur Lieferung als nicht ausgestellt und lösen keine Verzugsfolgen aus.
22.3 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
22.4 Vom Auftragnehmer gewährte Nachlässe sind abzuziehen, Skonti sind anzugeben. Die Zeit der Leistung ist anzugeben.
22.5 Rechnungen sind je nach Art als Vorauszahlungs-, Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen und fortlaufend zu nummerieren. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, in elektronischer Form einzureichen.
22.6 Schlussrechnungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Abnahme der Leistung einzureichen. In der Schlussrechnung müssen die Leistungen nach den laufenden Nummern (Positionen) der Leistungsverzeichnisse, die Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen einzeln aufgeführt werden. Die Unterlagen zur Schlussrechnung (Mengenermittlung, Stundenlohnnachweise, Abrechungspläne und sonstige Nachweise) sind beizufügen.
22.7 Rechnungen sind unter der vom Auftraggeber an dem Auftragnehmer mitgeteilten Vorgangsnummer digital im Dateiformat „xml“ oder „ZUGFeRD“ zu richten an:
fina.gb1000@med.uni-muenchen.de LMU Klinikum Abteilung für Finanzen Elisabeth-Winterhalter-Weg 17 81377 München
Es ist wichtig, dass der Auftraggeber pro Rechnung nur eine Datei erhält und in der E-Mail auch keine weiteren Unterlagen, wie z. B. Regieberichte, etc. angefügt sind.
- Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (zu § 16 VOL/B)
23.1 Sind in den Vergabeunterlagen Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen vorgesehen, so sind diese mit Zuschlag ohne entsprechende ausdrückliche schriftliche Regelung nicht mitbeauftragt. Diese Leistungen werden nur Vertragsgegenstand, sobald und soweit eine schriftliche Anordnung oder Genehmigung des Auftraggebers zur Erbringung dieser Leistungen ergeht. Vergütungspflichtig sind nur die auf Anordnung des Auftraggebers tatsächlich geleisteten Stunden.
23.2 Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen elektronisch einzureichen. Diese müssen neben den Angaben nach § 16 Nr. 2 VOL/B
• das Datum,
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• die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes (Arbeitsstätte), • die Art der Leistung, • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und • die Gerätekenngrößen
enthalten.
23.3 Rechnungen über Stundenlohnarbeiten müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Jeder Rechnung über Stundenlohnarbeiten sind Stundenlohnlisten beizufügen. Unabhängig von den Angaben in den Stundenlohnlisten wird höchstens der Stundenverrechnungssatz für diejenige Berufsgruppe vergütet, die die geleistete Arbeit üblicherweise ausführt.
- Zahlungen (zu § 17 VOL/B)
24.1 Die Zahlung erfolgt nach vollständigem Eingang der Ware bzw. nach vollständiger Leistung gemäß den Abrufen und nach Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung innerhalb von 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto. Abschlags- und Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorgesehen ist.
24.2 Zahlungs- und Skontofristen beginnen nach bzw. bei Wareneingang erst mit Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung bei der in der Bestellung bzw. Vergabeunterlagen als „Rechnungsempfänger“ angegebenen Stelle.
24.3 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
24.4 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto der Tag, an dem der Auftraggeber der Geschäftsbank den Überweisungsauftrag übermittelt hat.
24.5 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
- Überzahlungen (zu § 17 VOL/B)
25.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
25.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zu erstattenden Betrag - abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer - gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Das sind in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts-/Kontokorrent- Konten. Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.
- Abtretung (zu § 17 VOL/B)
26.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit Zustimmung des Auftraggebers mindestens in Textform abgetreten werden. Der Auftraggeber wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftragnehmer versichert, dass den abzutretenden Forderungen keine Rechte Dritter entgegenstehen.
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26.2 Ohne Einhaltung der vorgenannten Abtretungsvoraussetzungen kann der Auftragnehmer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn ein Handelsgeschäft ist (vgl. § 354a Satz 1 HGB).
Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber insoweit keine Wirkung gegenüber dem Auftraggeber, als er weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer Zahlungen leisten kann. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem Auftraggeber angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (vgl. § 354a Sätze 2 und 3 HGB).
- Sicherheitsleistung (zu § 18 VOL/B)
27.1 Soweit dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich gefordert ist, hat der Auftragnehmer für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag eine Sicherheitsleistung zu stellen. Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, Freistellungs- und Regressansprüche des Auftraggebers sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Nutzungen und Zinsen.
Die Erfüllungssicherheit ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu stellen. Die Stellung der Sicherheit durch Hinterlegung ist abweichend von § 18 Nr. 2 Abs. 1, Nr. 5 VOL/B ausgeschlossen.
27.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.
- Bürgschaften (zu §§ 17 und 18 VOL/B)
28.1 Sofern eine Bürgschaft gefordert wird, ist diese von einem
• in der Europäischen Union oder • in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder • in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
28.2 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärungen des Bürgen:
• Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. • Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
28.3 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Abteilung Beschaffung und Wirtschaft | Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
- Rechtswahl (zu § 19 VOL/B)
Dieser Vertrag, die Frage seines Zustandekommens sowie sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag – einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung – unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Erfüllungsort / Gerichtsstand (zu § 19 VOL/B)
Erfüllungsort für alle Leistungen ist München. Als Gerichtsstand wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr München vereinbart. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
- Ende der Zusätzlichen Vertragsbedingungen -
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