Vergabe- und Vertragsunterlagen – offenes Verfahren
Vergabenummer: LUBW-2026-0020
Aktenzeichen: LUBW13-023-3956
Kurztitel: Offenland-Biotopkartierung BW 2027
Fertigstellung: 15.08.2028
Ausschreibende Dienststelle (bei Zuschlagserteilung = Auftraggeber):
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) als staatliche Einrichtung
Postfach 10 01 63, 76231 Karlsruhe, DEUTSCHLAND Telefax: +49 721 5600-3200 Internet: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de
Inhalt: Teil A: Bedingungen für die Durchführung des Vergabeverfahrens Teil B: Vertragsbedingungen Teil C: Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis
Bestätigung: Das Angebot umfasst die Teile A bis C inkl. Anlagen
| Name des Bieters | Ort, Datum |
| (erforderlich) | |
| Unterschrift des Bieters | Firmenstempel |
(nicht zwingend erforderlich)
Inhaltsverzeichnis
Teil A Bedingungen für die Durchführung des Vergabeverfahrens 4
A 3 Bereitstellung der Vergabeunterlagen 4
A 4 Unklarheiten zum Vergabeverfahren, Bieterfragen 5
A 6 Form der Angebote und deren Einreichung 7
A 8 Änderungen, Ergänzungen und Rücknahme des Angebotes 8
A 9 Nachforderung von Unterlagen 8
A 10 Zuschlags- und Bindefrist 9
A 13 Informationsübermittlung / Kommunikation 10
A 14 Zuverlässigkeit des Bieters 10
A 15 Nachweise/Erklärungen/Angaben 10
A 15.2 Ausführungsbedingungen 15
A 15.4 Nachweise, die die Zuschlagskriterien betreffen 16
B 2 Lieferfrist und Auftragserledigung 27
B 4 Rückzahlung und Verzinsung 28
B 5 Ablieferungsort/Leistungsort, Erfüllungsort und Gerichtsstand 28
B 10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 31
B 11 Ausschließliche Verwertungsrechte des Auftraggebers und Pflichten des Auftragnehmers 31
B 12 Auftragsvergabe an Dritte 33
B 14 Ausschluss anderer Rechtsverhältnisse 33
B 15 Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Leistung 33
B 16 Teilnichtigkeit, Teilunwirksamkeit, Vertragslücken 34
B 17 Außerordentliche Kündigung 34
Teil C Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis 38
C 1 Einleitung / Vertragsgegenstand 38
C 2 Vom Bieter als Auftragnehmer zu erbringende Leistungen 38
C 2.2 Durchzuführende Arbeiten 40
C 2.5 Sichtung von Unterlagen 43
C 2.6 Teilnahme an Abstimmungsterminen 43
C 2.10 Eingabe der Sachdaten 54
C 2.11 Zwischenberichte, Abschlussbericht und Erfahrungsbericht 56
C 2.13 Lieferfristen / Zeitraum der Leistungserbringung 60
C 2.14 Personal und Übermittlung von Informationen 61
C 2.15 Einsatz von Neueinsteiger*innen (siehe auch A 16.2.2) 62
C 3 Vom Auftraggeber zu erbringende Leistung 63
C 3.1 Für die Angebotserstellung werden dem Bieter folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt: 63
C 3.2 Nach Vertragsabschluss werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt: 65
C 3.3 Für den Auftragnehmer fachliche Ansprechperson 66
C 5 Bedingungen für Skonto: 68
Teil A Bedingungen für die Durchführung des Vergabeverfahrens
Grün markiert sind Änderungen/Ergänzungen zum Vorjahr 2026.
A 1 Allgemeines
Für das Vergabeverfahren findet die „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ (Vergabeverordnung – VgV) Anwendung. Sie wird nicht Vertragsbestandteil.
Die angemessene Beteiligung des Mittelstands an öffentlichen Aufträgen wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben beachtet.
Nachprüfstelle für behauptete Verstöße gegen Vergabebestimmungen:
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Kapellenstraße 17, 76131 Karlsruhe, Tel.: +49 721 926-8730, E-Mail: Vergabekammer@rpk.bwl.de, Internet: https://rpk.baden-wuerttemberg.de/abt1/referat-15-vergabekammer/.
Für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Vergabekammer ist der Vergabesenat beim Oberlandesgericht Karlsruhe zuständig.
A 2 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus Teil C – Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis.
A 3 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen werden auf folgender Vergabeplattform kostenfrei zum Herunterladen bereitgestellt:
Tenders Electronic Daily, Online-Version des „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union" für das europäische öffentliche Auftragswesen,
bund.de Verwaltung online,
Internetseite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg,
Vergabemarktplatz Baden-Württemberg,
Von dort können die Vergabeunterlagen über einen Link bzw. direkt beim jeweiligen Vergabeverfahren mit oder ohne Registrierung sowie mit oder ohne Bestätigung der Teilnahme am jeweiligen Vergabeverfahren durch den Bieter und mit oder ohne Freischaltung über das Bietertool (der cosinex GmbH) des Vergabemarktplatzes des Landes Baden-Württemberg (https://ausschreibungen.landbw.de) kostenlos heruntergeladen werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nur nach einer Registrierung und Bestätigung der Teilnahme am jeweiligen Vergabeverfahren durch den Bieter, E-Mail-Benachrichtigungen über neue Nachrichten der Vergabestelle, zum Beispiel eine automatische Information über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen durch Bieterinformationen, erfolgen. Ohne Registrierung und ohne Teilnahmebestätigung am jeweiligen Vergabeverfahren durch den Bieter liegt es im Verantwortungsbereich des Bieters, sich den aktuellen Informationsstand einzuholen.
A 4 Unklarheiten zum Vergabeverfahren, Bieterfragen
Enthalten die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung und das Kalkulationsblatt, nach Auffassung des Bieters Unklarheiten (z. B. Widersprüche, Mehrdeutigkeiten, Missverständnisse), die insbesondere die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter die Vergabestelle vor Angebotsabgabe unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon in anderer Form gegeben hat.
Bieterfragen können nur nach vorheriger Registrierung und Teilnahmebestätigung an dem jeweiligen Vergabeverfahren durch den Bieter über den Kommunikationsbereich des jeweiligen Vergabeverfahrens über den Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg (https://ausschreibungen.landbw.de) gestellt werden und werden nur über diesen beantwortet. Bieterfragen, die nicht über diesen Weg (z. B. telefonisch, mündlich, per E-Mail oder per Fax) eingehen, werden nicht beantwortet.
Fragen sind unverzüglich nach Erhalt der Vergabeunterunterlagen bis spätestens zum 26.10.2026 um 24:00 Uhr ausschließlich über den Kommunikationsbereich des jeweiligen Vergabeverfahrens über den Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg (https://ausschreibungen.landbw.de) zu stellen.
Eine Berufung der Bieter auf existierende Unklarheiten in den Vergabe- und Vertragsunterlagen ist nach Ablauf der o. g. Frist ausgeschlossen.
Die Benachrichtigung der Bieter zu Bieterinformationen erfolgt per E-Mail über den Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg (https://ausschreibungen.landbw.de), allerdings nur, wenn sich der Bieter zuvor registriert und seine Teilnahme an dem jeweiligen Vergabeverfahren bestätigt hat (siehe Ziffer A 3).
Eine nachträgliche kostenlose Registrierung und Bestätigung der Teilnahme am jeweiligen Vergabeverfahren durch den Bieter ist über die in A 3 genannten Links möglich. Diese Registrierung und Bestätigung der Teilnahme am jeweiligen Vergabeverfahren durch den Bieter wird zur Sicherstellung des Erhalts weiterer Bieterinformationen dringend empfohlen.
A 5 Technische Informationen zum Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg, zum Bietertool (der cosinex GmbH) des Vergabemarktplatzes des Landes Baden-Württemberg und zur webbasierten Angebotsabgabe
Bei technischen Fragen zum Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg, zum Bietertool (der cosinex GmbH) des Vergabemarktplatzes des Landes Baden-Württemberg und zur webbasierten Angebotsabgabe steht der Support für Unternehmen / Bieter der cosinex GmbH zur Verfügung:
Tel. +49 900-3-243837
(1,49 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkkosten können abweichen)
E-Mail: support@cosinex.de
Link: https://support.cosinex.de/unternehmen/display/company/Supportanfrage
Die Servicezeiten von 7–17 Uhr (werktäglich) des Service- und Support-Teams der cosinex GmbH sind zu beachten.
Beim Service- und Support-Teams der cosinex GmbH erhalten Sie im Bereich Support für Unternehmen / Bieter (https://support.cosinex.de) alle notwendigen Informationen zum Vergabemarktplatz, zur webbasierten Angebotsabgabe und zum Bietertool, insbesondere die technischen Parameter sowie nähere Informationen zur digitalen Einreichung der Angebote mithilfe des Bietertools (der cosinex GmbH) des Vergabemarktplatzes des Landes Baden-Württemberg (https://ausschreibungen.landbw.de) sowie die verwendeten Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.
Der Bieter hat bei erkannter Funktionsstörung unverzüglich die Vergabestelle über den Kommunikationsbereich des jeweiligen Vergabeverfahrens über den Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg (https://ausschreibungen.landbw.de) und die cosinex GmbH über den Support für Unternehmen / Bieter (siehe A 5) zu informieren.
Sollte eine Information der Vergabestelle über den Kommunikationsbereich des jeweiligen Vergabeverfahrens über den Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg aus technischen Gründen nicht möglich sein, so ist die Vergabestelle nur in diesem Fall unter folgendem Kontakt zu informieren:
E-Mail: Vergabestelle@lubw.bwl.de
Tel.: +49 721 5600-0
A 6 Form der Angebote und deren Einreichung
Angebote können bis zum Ende der Angebotsfrist in elektronischer Form nach vorheriger Registrierung, Bestätigung der Teilnahme am jeweiligen Vergabeverfahren durch den Bieter und Freischaltung über das Bietertool (der cosinex GmbH) des Vergabemarktplatzes des Landes Baden-Württemberg (https://ausschreibungen.landbw.de) mit oder ohne qualifizierter bzw. fortgeschrittener elektronischer Signatur eingereicht werden; Links: siehe A 3, technische Informationen siehe A 5.
Eine Abgabe in anderer Form z. B. per E-Mail, postalisch ist nicht erlaubt und kann im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Für die Registrierung, die Bestätigung der Teilnahme am jeweiligen Vergabeverfahren durch den Bieter, die Freischaltung und Angebotsabgabe über das Bietertool (der cosinex GmbH) des Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg (https://ausschreibungen.landbw.de) in elektronischer Form sind alle Pflichtangaben in den digital vorliegenden Formularen auszufüllen.
A 7 Angebot
Die Abgabe des Angebotes erfolgt durch Einreichung der vollständig ausgefüllten Vergabeunterlagen mit allen geforderten Angaben, Preisen, Erklärungen und Nachweisen.
Jede Veröffentlichung der Vergabeunterlagen oder Weitergabe an Dritte ist – ausgenommen Unterauftragnehmer zum Zwecke der Auftragserledigung – ohne schriftliche Genehmigung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg untersagt.
Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Dem Angebot beigefügte Unterlagen, Muster usw. gehen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich die Rückgabe verlangt wird, ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg über.
Das Angebot muss bis Dienstag, 03.11.2026 um 12:00 Uhr bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg eingegangen sein.
Angebote können bis zum Ende der Angebotsfrist ausschließlich in elektronischer Form über das Bietertool (der cosinex GmbH) des Vergabemarktplatzes des Landes Baden-Württemberg (https://ausschreibungen.landbw.de) mit oder ohne qualifizierter bzw. fortgeschrittener elektronischer Signatur abgegeben werden.
Eine Abgabe in anderer Form (z. B. per E-Mail, postalisch) kann im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Bieters oder eines möglichen Nach- bzw. Unterauftragnehmers beigefügt, kann dies zum Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren führen.
A 8 Änderungen, Ergänzungen und Rücknahme des Angebotes
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann das Angebot schriftlich geändert und / oder zurückgezogen werden. Änderungen oder Ergänzungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein und sind als solche zu kennzeichnen und dem Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorzulegen. Änderungen oder Ergänzungen an den vom Auftraggeber veröffentlichten Vergabeunterlagen sind nicht zulässig und führen gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend zum Ausschluss des Angebots.
Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
A 9 Nachforderung von Unterlagen
Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Unvollständige Angebote können vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Unterlagen, die vom Auftraggeber nach Angebotsabgabe verlangt / nachgefordert werden, sind zu dem vom Auftraggeber bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht vollständig fristgerecht vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.
Fehlende Angaben, die die Preise betreffen, können von der LUBW nicht nachgefordert werden.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Daher ist es besonders wichtig, auf die Vollständigkeit Ihres Angebotes inkl. aller geforderten Erklärungen, Nachweise etc. zu achten (siehe Punkt A 15).
A 10 Zuschlags- und Bindefrist
Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 03.03.2027.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
Die Bindefrist kann auf Vorschlag der Vergabestelle einvernehmlich verlängert werden.
A 11 Vergabe
Für die Vergabe des Auftrags gilt das öffentliche Preisrecht.
Die Öffnung der Angebote erfolgt am Mittwoch, dem 04.11.2026 um 08:00 Uhr. Die Öffnung ist nicht öffentlich.
Der Zuschlag erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist. Gemäß § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfolgt eine Information der nichtberücksichtigten Bieter. Eine Information des Bieters erfolgt gemäß § 62 und 63 VgV.
Will der Bieter ausdrücklich über die Ablehnung seines Angebots unterrichtet werden, so ist dies von ihm gemäß § 62 VgV schriftlich zu beantragen.
Nach § 39 VgV hat der Auftraggeber über den vergebenen Auftrag Mitteilung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu machen. Der Auftragnehmer stimmt insoweit einer Weitergabe der erforderlichen Daten zu.
Die Vergabestelle behält sich unter den Voraussetzungen des § 63 VgV die teilweise oder vollständige Aufhebung des Vergabeverfahrens vor. Die Aufhebung wird den Bietern mitgeteilt. Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.
A 12 Sprache
Die Bieter haben ihre Angebote in deutscher Sprache zu erstellen. Der Schriftverkehr (Angebote, Rechnungen, Korrespondenz, sonstige Schriftstücke) sowie sämtliche Kommunikation mit dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache zu führen. Die Vertrags- und Verhandlungssprache ist deutsch.
A 13 Informationsübermittlung / Kommunikation
Sämtliche Informationsübermittlung sowie die Kommunikation im Vergabeverfahren erfolgt über den Kommunikationsbereich des jeweiligen Vergabeverfahrens über den Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg (https://ausschreibungen.landbw.de).
Zusätzlich erfolgt eine Information per E-Mail über den Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg, dass neue Nachrichten / Informationen zum jeweiligen Vergabeverfahren vorliegen, allerdings nur, wenn sich der Bieter zuvor registriert und seine Teilnahme an dem jeweiligen Vergabeverfahren bestätigt hat (siehe Ziffer A 3, A 4).
A 14 Zuverlässigkeit des Bieters
Vor Zuschlagserteilung fordert der Auftraggeber für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, gemäß § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an. Die hierfür erforderlichen Angaben sind vom Bieter auf Anforderung durch den Auftraggeber bekanntzugeben. Registereinträge können zum Ausschluss führen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei erkannten Verstößen jeglicher Art die entsprechenden Stellen zu informieren.
A 15 Nachweise/Erklärungen/Angaben
Angebote, die die Anforderungen nicht erfüllen, können ausgeschlossen werden.
Dem Angebot sind die nachfolgend aufgeführten Nachweise, Angaben und Erklärungen beizufügen.
Fehlende Nachweise und Erklärungen können zum Ausschluss führen.
A 15.1 Angaben zum Bieter sowie Nachweise zur Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
Hinweis zu Unterauftragnehmern und Eignungsleihe:
Der Bieter kann für die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen und Unterauftragnehmer in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm für die Erfüllung des Auftrags die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden.
- Nachweis durch eine Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.
Der Bieter kann für die Nachweise der beruflichen Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder für die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Sofern der Bieter die Kapazitäten anderer Unternehmen für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, hat der Bieter die entsprechenden Eignungskriterien nachzuweisen und den Nachweis für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auch für diese Unternehmen vorzulegen.
Der Bieter hat ein Unternehmen (Unterauftragnehmer / Eignungsleihe), welches das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe vorliegen, auf Wunsch des Auftraggebers zu ersetzen.
A 15.1.1 Angaben zum Bieter
- Darstellung des Bieters, dessen Firma/Name, Rechtsform, Ansprechpartner, Anschrift, Kontaktdaten, Größenklasse des Unternehmens, sowie Angabe der Umsatzsteuer-ID und der Nationalität des Eigentümers (Anlage 1).
- Für den Fall, dass die Leistung als Bietergemeinschaft (Anlage 1) angeboten wird, ist mit dem Angebot zusätzlich eine Erklärung abzugeben, in der jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags benannt sind. Die Erklärung ist von allen Mitgliedern zu unterzeichnen.
- Bei Bietergemeinschaften sind von mindestens einem Unternehmen/Büro die in A 15 ff. aufgeführten Nachweise, Angaben und Erklärungen beizufügen.
Die Anlagen 2 bis 6 sind von allen Unternehmen / Büros beizufügen.
A 15.1.2 Nachweise zur Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, für die keine Ausschlussgründe vorliegen.
A 15.1.2.1 Nachweise über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Zur Beurteilung für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind dem Angebot folgende Nachweise/Erklärungen/Angaben beizufügen:
- Eigenerklärung, dass kein zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Nr. 1 und § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB vorliegt (Anlage 2)
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, von dem Bieter, an den der Auftrag vergeben werden soll, vor der Zuschlagserteilung die nachfolgenden Nachweise (Original oder Kopie) zu verlangen; der Bieter hat diese Nachweise nach Aufforderung innerhalb von 30 Tagen vorzulegen:
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- aktueller Nachweis entsprechend § 48 Abs. 4 VgV, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 GWB vorliegt (Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder gleichwertiger Nachweis). Bitte legen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis für eine Person, deren Handeln dem Unternehmen zugerechnet werden kann, vor.
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Das polizeiliche Führungszeugnis ist von jedem einzelnen Mitglied / Unternehmen der Bietergemeinschaft sowie von jedem Unterauftragnehmer / Eignungsleihe vorzulegen.
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- aktuelle Bescheinigung der zuständigen Behörde oder gleichwertiger Nachweis entsprechend § 48 Abs. 5 VgV, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 GWB und § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB vorliegt, also, dass das Unternehmen seinen
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- Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie seine
- Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist und eine entsprechende Pflichtverletzung durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung nicht festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nicht nachweisen konnten und das Unternehmen zahlungsfähig ist und
- über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt wurde und sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit nicht eingestellt hat.
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Die Nachweise für § 123 Abs. 4 GWB und § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB sind bei dem für das Unternehmen zuständigen Finanzamt und Sozialversicherungsträger anzufordern. Sollte eine Negativbescheinigung bzgl. der Insolvenz vom Finanzamt nicht ausgestellt werden, ist diese beim Amtsgericht zu beantragen. Wenn in den letzten drei Jahren keine Beiträge zur Sozialversicherung angefallen sind / keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse bestanden, dann reicht ein schriftlicher Hinweis / Eigenerklärung dazu aus.
Diese Nachweise sind auch von jedem einzelnen Mitglied / Unternehmen der Bietergemeinschaft sowie von jedem Unterauftragnehmer / Eignungsleihe vorzulegen.
- Eigenerklärung, dass kein fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 GWB vorliegt
(Anlage 3).
Diese Eigenerklärung ist von jedem einzelnen Mitglied / Unternehmen der Bietergemeinschaft sowie von jedem Unterauftragnehmer / Eignungsleihe vorzulegen.
- Eigenerklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt (Anlage 4).
Diese Eigenerklärung ist von jedem einzelnen Mitglied / Unternehmen der Bietergemeinschaft sowie von jedem Unterauftragnehmer / Eignungsleihe vorzulegen.
A 15.1**.2.2 Nachweise der Eignung – Eignungskriterien**
Zur Beurteilung der Eignung der Bieter sind dem Angebot folgende Nachweise/Erklärungen/Angaben beizufügen:
Nachweis zur Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung:
- Nachweis der Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister, sofern eine Eintragungspflicht besteht. Besteht keine Eintragungspflicht, genügt ein schriftlicher Hinweis / Eigenerklärung.
Nachweis zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit:
- Aktueller Nachweis einer Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung mit Angabe der Versicherungshöhe und einer Erklärung, dass diese bei Abgabe des Angebotes nicht gekündigt ist. Im Falle, dass der Bieter über keinen aktuellen Nachweis einer Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung verfügt, hat der Bieter eine Eigenerklärung abzugeben, dass im Auftragsfalle vor Zuschlagserteilung eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wird. Der Nachweis über die abgeschlossene Versicherung ist zu dem von der Vergabestelle/dem Auftraggeber geforderten Zeitpunkt vorzulegen.
- Eigenerklärung des Bieters über den Gesamtumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2023 bis 2025) (Anlage 13).
- Eigenerklärung des Bieters über den Gesamtumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2023 bis 2025) (Anlage 13).
Nachweis zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit:
- Die berufliche Leistungsfähigkeit ist durch Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste (Anlage 10) der in den letzten höchstens drei Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist (vgl. A 7) erbrachten wesentlichen Dienstleistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, nachzuweisen. Es werden auch Referenzen, die mehr als drei Jahre, aber max. fünf Jahre, zurückliegen, berücksichtigt.
Es sind hier Referenzen mit Angabe des Projektnamens und Kurzbeschreibung der Leistung, Name der Projektleitung, Auftragswert, Bearbeitungszeitraum sowie den Namen des Auftraggebers zu nennen (soweit diesen Informationen keine Geheimhaltungsprinzipien entgegenstehen).
Es sind Referenzen von Aufträgen aus den unten genannten Tätigkeitsbereichen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, mit dem Angebot vorzulegen.
Mindestens eine Referenz muss einen Auftrag aus dem Bereich Biotopkartierung im Offenland betreffen und mindestens eine weitere Referenz muss einen Auftrag aus dem Bereich Erfassung von FFH-Lebensraumtypen oder Grünlandkartierung betreffen.
- Biotopkartierung im Offenland mit Sachdatendokumentation je Biotop in mindestens
einer Gemeinde (Erfassung und/oder fachliche Betreuung)
- Kartierung von FFH-Lebensraumtypen mit Sachdatendokumentation je Lebensraumtyp bei mindestens einem Managementplan für Natura 2000 oder Kartierung von FFH-Lebensraumtypen im Rahmen einer Biotopkartierung nach dem 1. Punkt
- Grünlandkartierung mit Bezug zum genannten Tätigkeitsbereich und/oder Kartierung von FFH-Grünland mit Sachdatendokumentation je Biotop/Lebensraumtyp in mindestens einer Gemeinde
- Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen/Bieter für die Ausführung des Auftrages verfügt (Anlage 10).
- Unterauftragnehmer:
Angaben des Bieters, welche Teile des Auftrags das Unternehmen / der Bieter unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt (Anlage 9).
- Angabe der Kartierenden, die bei der Offenland-Biotopkartierung BW eingesetzt werden sollen. Es muss eine Mindestanzahl an Personen namentlich genannt werden. Neueinsteiger*innen werden bei der Mindestanzahl nicht berücksichtigt, da der prozentuale Anteil am gesamten Kartierumfang maximal 20% betragen darf (s. Punkt A 16.2.2). Pro Los darf nur eine maximale Personenanzahl tätig und in der Tabelle (Anlage 8) eingetragen sein. Die Anlage 8 darf nur einmal eingereicht werden.
| Namentliche Nennung von mindestens 2 Kartierenden, maximale Nennung von 4 Kartierenden | Namentliche Nennung von mindestens 2 Kartierenden, maximale Nennung von 6 Kartierenden | Namentliche Nennung von mindestens 3 Kartierenden, maximale Nennung von 8 Kartierenden |
| Lose 6, 10, 11, 14 | Los 1, 2, 3, 4, 5, 8, 12 13, 15 | Los 7, 9 |
Die Losgruppierung wurde anhand der Anzahl und Fläche der zu kartierenden Objekte (Anzahl und Fläche der Biotope aus Vorkartierung, FFH-Mähwiesen und FFH-Mähwiesen-Verlustflächen aus Vorkartierung und Schätzung) abgeleitet.
In Absprache mit dem Auftraggeber kann die Personenzahl in Ausnahmefällen erhöht werden (z. B. größerer Kartierumfang/-aufwand als erwartet) oder Personal ausgetauscht werden (z. B. nicht vorhersehbarer Ausfall eingeplanter Personen z. B. durch Krankheit etc.). Im Falle einer Erhöhung der Personenanzahl oder eines Personalaustausches müssen die Anforderungen an das neu einzusetzende Personal gleichermaßen erfüllt werden (s. Punkt C 2.14).
- Zusätzlich sind in Anlage 9 die eingesetzten Bearbeiter/innen je Los hinsichtlich der Aufgaben organisatorische Projektleitung, fachliche Projektleitung, stellvertretende organisatorische Projektleitung, stellvertretende fachliche Projektleitung Geländeerhebung Biotope, Geländeerhebung Mähwiesen, Sachdateneingabe, Geodateneingabe/Digitalisierung Eingabe Fachanwendungen und Eingabe AEP einzutragen. Demnach sind auch Personen aufzuführen, die nicht kartieren, sondern lediglich Daten eingeben (Fachanwendungen oder AEP). Sofern die eingesetzten Personen in jedem Los die gleichen Aufgaben (organisatorische Projektleitung, fachliche Projektleitung, stellvertretende organisatorische Projektleitung, stellvertretende fachliche Projektleitung, Geländeerhebung Biotope, Geländeerhebung Mähwiesen, Sachdateneingabe, Geodateneingabe/Digitalisierung, Eingabe Fachanwendungen und Eingabe AEP) wahrnehmen, ist es ausreichend die Anlage 9 nur einmal für alle angebotenen Lose einzureichen. Sind die eingesetzten Personen in den angebotenen Losen in unterschiedlichen Aufgaben tätig, so ist pro Los eine separate Anlage 9 einzureichen.
A 15.2 Ausführungsbedingungen
- Hinweis zur Tariftreue- oder Mindestentgelterklärung:
Gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) dürfen öffentliche Auftraggeber in Baden-Württemberg Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 € (netto) nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe eine schriftliche Tariftreue- oder Mindestentgelterklärung abgegeben haben. Die Verpflichtungserklärungen sind den Vergabeunterlagen als Anlage 5 beigefügt.
Das LTMG, die Besonderen Vertragsbedingungen der LUBW zur Erfüllung des LTMG und das Merkblatt für die Abgabe der Verpflichtungserklärung können bei Bedarf bei der LUBW angefordert oder im Internet unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de (Geschäftsbedingungen) eingesehen werden.
Die zutreffende unterschriebene Erklärung ist dem Angebot hinzuzufügen.
Die Verpflichtungserklärung ist auch für Nachunternehmen und Verleihunternehmen vorzulegen, sofern der Auftragswert, den das Nachunternehmen oder Verleihunternehmen erbringt, 10.000 € (netto) übersteigt.
- Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz LTMG (Anlage 5).
Diese Verpflichtungserklärung ist von jedem einzelnen Mitglied / Unternehmen der Bietergemeinschaft sowie von jedem Unterauftragnehmer / Eignungsleihe vorzulegen.
- Einhaltung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen
Dem Angebot ist die Eigenerklärung über die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen (Anlage 6) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags hinzuzufügen.
Diese Erklärung ist auch von jedem einzelnen Mitglied / Unternehmen der Bietergemeinschaft sowie von jedem Unterauftragnehmer / Eignungsleihe vorzulegen.
A 15.3 Weitere Nachweise
- Angabe der Bearbeiter/innen zu bereits absolvierten Schulungen (Geländeschulung Biotope und EDV-Schulung zu den Fachanwendungen „Biotope und Schutzgebiete“ und „Mähwiesen“) der LUBW zur Offenland-Biotopkartierung BW (Anlage 9).
- Nutzungsvereinbarung für die zur Angebotserstellung bereitgestellten Geodaten: Die bereitgestellten Daten sind vertraulich zu behandeln und nur für die Angebotserstellung im Rahmen der Offenland-Biotopkartierung BW 2027 zu verwenden. Zusätzlich ist die Nutzungsvereinbarung Geodaten (Anlage 15) mit dem Angebot elektronisch einzureichen.
A 15.4 Nachweise, die die Zuschlagskriterien betreffen
- Darlegung der Referenzprojekte der einzelnen Kartierenden (Anlage 11a).
In Anlage 11a sollen Referenzprojekte der letzten drei Jahre (2024 – 2026) für die unten aufgeführten Punkte Nr. 1 und 3 bzw. der letzten 10 Jahre (2017 - 2026) des unten aufgeführten Punkt Nr. 2 mit folgenden Angaben (soweit diesen Informationen keine Geheimhaltungsprinzipien entgegenstehen) genannt werden:
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- Projektname, Kurzbeschreibung der Leistung
- Name Projektleitung
- Bearbeitungszeitraum
- Name des Auftraggebers
- Persönlicher Anteil an Gesamtkosten / Honorar
Die angegebenen Referenzprojekte sollen Erfahrungen und Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen:
- Biotopkartierung im Offenland mit Sachdatendokumentation je Biotop in mindestens einer Gemeinde (Erfassung und/oder fachliche Betreuung)
- Kartierung von FFH-Lebensraumtypen mit Sachdatendokumentation je Lebensraumtyp bei mindestens einem Managementplan für Natura 2000 oder Kartierung von verschiedenen Offenland FFH-Lebensraumtypen im Rahmen einer Biotopkartierung nach dem 1. Punkt
- Grünlandkartierung mit Bezug zum genannten Tätigkeitsbereich und/oder Kartierung von FFH-Grünland mit Sachdatendokumentation je Biotop/Lebensraumtyp in mindestens einer Gemeinde
- Darlegung der Referenzprojekte der qualifizierten Neueinsteiger*innen in die Kartiermethodik (Anlage 11b)
Neueinsteiger*innen sind Personen mit einschlägiger Ausbildung, die nur wenig Erfahrungen in der Offenland-Biotopkartierung BW, der FFH-Lebensraumtypen-Kartierung oder vergleichbaren Kartierungen gesammelt haben. Sie haben maximal 20 Geländetage eigenständiger Biotop- und LRT-Kartierung seit Abschluss der einschlägigen Ausbildung durchgeführt. Entsprechende Grundkenntnisse müssen aber vorhanden sein. Diese können folgendermaßen belegt werden:
In Anlage 11b sollen Referenzprojekte mit folgenden Angaben (soweit diesen Informationen keine Geheimhaltungsprinzipien entgegenstehen) genannt werden:
-
- Projektname, Kurzbeschreibung der Leistung
- ggf. Name Projektleitung
- Bearbeitungszeitraum
- Name des Auftraggebers
- Anzahl Geländetage eigenständiger Biotop- und LRT-Kartierung im Projekt
Für Neueinsteiger*innen ist mindestens einer der folgenden Nachweise in Anlage 11b anzugeben:
- Abgeschlossenes Hoch-/Fachhochschulstudium mit geobotanischen, vegetationskundlichen oder sonstigen botanischen Schwerpunkten, wodurch eine sehr gute Pflanzenartenkenntnis nachgewiesen wird oder
- Nachweis eigener Kartiererfahrung bei floristischen und pflanzensoziologischen Kartierungen, bei denen Arten- und Vegetationskenntnisse erlernt wurden (max. 20 Geländetage mit eigenständiger Kartier-/ Gutachtertätigkeit) oder
- Nachweis einer sehr guten Pflanzenartenkenntnis (z. B. durch das Zertifikat „Feldbotanik SW600 CORYDALIS“ oder etwas Vergleichbares).
Dieser Nachweis ist als separate Anlage dem Angebot beizufügen.
- Kurze Darlegung eines Konzeptes zur Qualitätssicherung bezüglich der Geländeerhebung. Hier sollte erläutert werden, wie eine hohe Qualität bei der Geländearbeit sichergestellt wird.
Das Konzept ist als separate Anlage dem Angebot beizufügen.
- Preis (Anlage 7)
Die für die Leistungserbringung geschätzte Angebotssumme, inkl. der optionalen Leistungen, ist im Leistungsverzeichnis (Anlage 7) einzutragen.
A 16 Zuschlagskriterien
Bei der Entscheidung über die Auftragserteilung pro Los wird das wirtschaftlichste Angebot in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Kriterien mit der angegebenen Punktezahl berücksichtigt:
| Kriterium | Maximale Punktzahl |
| 16.2.1 Bewertung der Referenzprojekte | 15 |
| 16.2.2 Einlernen qualifizierter Neueinsteiger*innen | 5 |
| 16.2.3 Qualität der bisherigen Arbeit | 20 |
| 16.2.4 Zuverlässigkeit: fristgerechte Abgabe | 10 |
| 16.2.5 Darlegung der Qualitätssicherung | 10 |
| 16.2.6 Preis | 40 |
Gesamtpunktzahl pro Los: 100 Punkte
Gibt der potenzielle Auftragnehmer Angebote für mehrere Lose ab, so erfolgt die Auswertung für jedes Los gesondert.
Die Gesamtpunktzahl pro Los wird aus der Summe der erreichten Punkte gebildet und beträgt maximal 100 Punkte.**
Den Zuschlag pro Los erhält das Angebot mit der höchsten Punktzahl.
Die Zuschlagserteilung der Lose erfolgt nach der folgenden Reihenfolge:
Gruppe A wird zuerst vergeben, gefolgt von Gruppe B.
Innerhalb der einzelnen Gruppen werden die Lose mit den wenigsten Angeboten zuerst vergeben. Bei Losen mit der gleichen Anzahl an Angeboten, werden die Lose nach ihrer Priorisierung innerhalb der jeweiligen Gruppe vergeben.
Gruppe A
Landkreis Ludwigsburg
- Los 1 - Städte und Gemeinden: Kirchheim am Neckar, Walheim, Gemmrigheim, Besigheim, Hessigheim
- Los 2 - Städte und Gemeinden: Großbottwar, Mundelsheim, Oberstenfeld
- Los 3 - Städte und Gemeinden: Steinheim an der Murr, Murr, Pleidesheim, Marbach am Neckar, Erdmannhausen, Affalterbach
- Los 4 - Städte und Gemeinden: Tamm, Bietigheim-Bissingen, Freiberg am Neckar, Benningen am Neckar, Ingersheim
- Los 5 - Städte und Gemeinden: Möglingen, Ludwigsburg, Asperg
- Los 6 - Städte und Gemeinden: Kornwestheim, Remseck am Neckar
Gruppe B
Stadtkreis Stuttgart
- Los 7 - Städte und Gemeinden: Stuttgart
Landkreis Heidenheim
- Los 8 - Städte und Gemeinden: Heidenheim an der Brenz
- Los 9 - Städte und Gemeinden: Herbrechtingen, Giengen an der Brenz
- Los 10 - Städte und Gemeinden: Hermaringen, Sontheim an der Brenz, Niederstotzingen
- Los 11 - Städte und Gemeinden: Königsbronn
- Los 12 - Städte und Gemeinden: Steinheim am Albuch
- Los 13 - Städte und Gemeinden: Gerstetten
- Los 14 - Städte und Gemeinden: Nattheim
- Los 15 - Städte und Gemeinden: Dischingen
A 16.1 Ausschlusskriterien
Alle Personen (Kartierende und Neueinsteigende), die im Gelände FFH-Mähwiesen und Verlustflächen erheben/überarbeiten, müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Grünlandexpertenliste der LUBW erfüllen. Voraussetzung ist ein entsprechender vegetationskundlicher Hochschulabschluss in Verbindung mit einer nachgewiesenen Pflanzenartenkenntnis für Grünland-Arten oder eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Grünlanderfassung und –bewertung. Neben dem Abschluss eines Hoch-/Fachhochschulstudiums muss auch der Studieninhalt (z. B. an Hand der besuchten Lehrveranstaltungen, Seminare, etc.) angegeben werden. Für die korrekte Einordnung von Beständen ist eine reine Artenkenntnis nicht ausreichend, sondern es wird ein Erfahrungshintergrund über den lokalen Standort hinaus benötigt, um vorgefundene Bestände in einen größeren Kontext richtig einordnen zu können. Hierzu muss Anlage 12 ausgefüllt werden. Personen, die bereits in der Grünlandexpertenliste geführt werden (einsehbar in der Fachanwendung Mähwiesen, wenn Zugang über vorherige Mähwiesenerfassung in BW noch besteht), können dies in der Anlage 12 kenntlich machen und müssen die zuvor aufgeführten Punkte in der Anlage 12 nicht zwingend angeben.
Alle Personen (Kartierende und Neueinsteigende), die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Grünlandexpertenliste der LUBW nicht erfüllen, dürfen im Gelände keine FFH-Mähwiesen und Verlustflächen erheben/überarbeiten.
Mindestens zwei Personen (Kartierende), die im Gelände FFH-Mähwiesen und Verlustflächen erheben/überarbeiten, müssen diese Voraussetzungen erfüllen, anderenfalls führt dies zum Ausschluss des Angebotes des Bieters im jeweiligen Los.
A 16.2 Bewertungskriterien
A 16.2.1 Bewertung der Referenzprojekte der einzelnen Projektbearbeiter/innen: max. 15 Punkte pro Los
Bewertet werden die Referenzprojekte gem. A 15.4 a) (Anlage 11a) je Kartierende/-m pro Los, die/der mit der Leistungserbringung beauftragt wird.
| Referenzen aus den Bereichen | Punkte |
| 1. Biotopkartierung im Offenland mit Sachdatendokumentation je Biotop in mindestens einer Gemeinde (Erfassung und/oder fachliche Betreuung) | 5 |
| 2. Kartierung von FFH-Lebensraumtypen mit Sachdatendokumentation je Lebens- raumtyp bei mindestens einem Managementplan für Natura 2000 oder Kartierung von verschiedenen Offenland FFH-Lebensraumtypen im Rahmen einer Biotopkartierung nach dem 1. Punkt | 5 |
| 3. Grünlandkartierung mit Bezug zum genannten Tätigkeitsbereich und/oder Kar- tierung von FFH-Grünland mit Sachdatendokumentation je Biotop/Lebensraumtyp in mindestens einer Gemeinde | 5 |
Die Punktevergabe pro Kriterium wird nachfolgend beschrieben (1, 2, 3). Hierfür sind die Nachweise gem. A 15.4 a) zu erbringen. Pro Kriterium wird für das Unternehmen/Büro die Punktezahl wie folgt ermittelt:
Für jeden Kartierenden, der für das jeweilige Kriterium benannt wurde, wird nach dem nachfolgenden Bewertungsschema die Punktezahl ermittelt. Aus den ermittelten Punkten pro Kartierenden wird ein Mittelwert für alle Kartierenden für das jeweilige Kriterium gebildet; dies ist dann auch der Mittelwert für das Unternehmen/Büro im jeweiligen Kriterium.
Die Punkte werden wie folgt vergeben:
-
-
-
- Praktische Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich Biotopkartierung im Offenland mit Sachdatendokumentation je Biotop in mindestens einer Gemeinde
-
-
(Erfassung und/oder fachliche Betreuung) (Anlage 11a)
| Kriterien nicht erfüllt (Vorlage von 0 Referenzprojekten) | Kriterien erfüllt (Vorlage von mind. 1 Referenzprojekt im Zeitraum 2024 – 2026) | |
| Punkte | 0 | 5 |
-
-
-
- Kartierung von FFH-Lebensraumtypen mit Sachdatendokumentation je Lebens-
-
-
raumtyp bei mindestens einem Managementplan für Natura 2000 oder Kartierung von verschiedenen Offenland FFH-Lebensraumtypen im Rahmen einer Biotopkartierung nach dem 1. Punkt (Anlage 11a)
| Kriterien nicht erfüllt (Vorlage von 0 Referenzprojekten) | Kriterien erfüllt (Vorlage von mind. 1 Referenzprojekt im Zeitraum 2017 – 2026) | |
| Punkte | 0 | 5 |
-
-
-
- Grünlandkartierung mit Bezug zum genannten Tätigkeitsbereich und/oder Kar-
-
-
tierung von FFH-Grünland mit Sachdatendokumentation je Biotop/Lebensraumtyp in mindestens einer Gemeinde (Anlage 11a)
| Kriterien nicht erfüllt (Vorlage von 0 Referenzprojekten) | Kriterien erfüllt (Vorlage von mind. 1 Referenzprojekt im Zeitraum 2024 – 2026) | |
| Punkte | 0 | 5 |
A 16.2.2 Einlernen qualifizierter Neueinsteiger*innen in die Kartiermethodik im Gelände
Bewertet werden die Erfahrungen gem. A 15.4 b) (Anlage 11b) je Neueinsteigerin / Neueinsteiger pro Los.
Neueinsteiger*innen sind Personen mit einschlägiger Ausbildung, die nur wenig Erfahrungen in der Offenland-Biotopkartierung BW, der FFH-Lebensraumtypen-Kartierung oder vergleichbaren Kartierungen gesammelt haben. Sie haben maximal 20 Geländetage eigenständiger Biotop- und LRT-Kartierung seit Abschluss der einschlägigen Ausbildung durchgeführt. Entsprechende Grundkenntnisse müssen vorhanden sein. Diese können folgendermaßen belegt werden:
- Abgeschlossenes Hoch-/Fachhochschulstudium mit geobotanischen, vegetationskundlichen oder sonstigen botanischen Schwerpunkten, wodurch eine sehr gute Pflanzenartenkenntnis nachgewiesen wird oder
- Nachweis eigener Kartiererfahrung bei floristischen und pflanzensoziologischen Kartierungen, bei denen Arten- und Vegetationskenntnisse erlernt wurden (max. 20 Geländetage mit eigenständiger Kartier-/ Gutachtertätigkeit) oder
- Nachweis einer sehr guten Pflanzenartenkenntnis (z. B. durch das Zertifikat „Feldbotanik SW600 CORYDALIS“ oder etwas Vergleichbares).
Dieser Nachweis ist als separate Anlage dem Angebot beizufügen.
Voraussetzung ist, dass eine betreuende Person im für die Kartierung vorgesehen Team mindestens drei Jahre in der Offenland-Biotopkartierung BW mitkartiert hat. Werden mehr als zwei Neueinsteiger*innen im Team eingesetzt, ist die Anzahl der betreuenden Personen zu erhöhen. Eine betreuende Person kann maximal zwei Neueinsteiger*innen betreuen. Die betreuende Person hat die Aufgabe zu übernehmen, diesen weniger erfahrenen Kartierenden den für die qualifizierte Durchführung der Offenland-Biotopkartierung BW notwendigen Wissensstand zu vermitteln. In den ersten mindestens 5 Geländetagen muss der/die Neueinsteiger*in bei der Kartierung durch die betreuende Person begleitet werden. Nach dieser Einarbeitung ist der Auftraggeber zu informieren, um mit der eigenständigen Kartierung beginnen zu können.
Die fachliche Projektleitung hat dabei für die geforderte Qualität der Kartierergebnisse im gesamten Los zu sorgen.
Der prozentuale Anteil der durch Neueinsteiger*innen kartierten Biotope und FFH-Mähwiesen am gesamten Kartierungsumfang darf dabei entsprechend der Qualifikation und wenigen Erfahrung nur einen geringen Umfang (maximal 20 % der Anzahl an Biotopen und, sofern relevant, 20% der Mähwiesen) betragen. Diese 20% sind von der fachlichen Projektleitung qualitätszusichern. (Siehe auch C 2.15)
Die Punktevergabe erfolgt nachfolgend beschrieben. Hierfür sind die Nachweise gem. A 15.4 b) zu erbringen. Pro Neueinsteiger*in wird für das Unternehmen/Büro die Punktezahl wie folgt ermittelt:
Sofern ein Neueinsteiger*in, einen der geforderten Nachweise gem. A 15.4 b) erbringt, wird die volle Punktzahl vergeben.
Nur Neueinsteiger*innen, die einen der geforderten Nachweise erbringt und für deren Betreuung die Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen in dem vorgegebenen Umfang Kartierleistungen erbringen.
| Unter den Kartierenden befindet sich kein(e) qualifizierte(r) Neueinsteiger*in | Unter den Kartierenden befinden sich max. zwei qualifizierte Neueinsteiger*innen pro betreuende Person | |
| Punkte | 0 | 5 |
A 16.2.3 Bewertung der Qualität der bisherigen Arbeit: max. 20 Punkte pro Los
Bewertet wird je Kartierenden die Qualität der bisherigen Arbeit bezogen auf das letzte abgeschlossene Kartierjahr, in dem sie/er für die Offenland-Biotopkartierung in Baden-Württemberg tätig war. Neu eingesetzte Kartierende erhalten den Mittelwert aller bewerteten Kartierenden.
Aus den ermittelten Punkten pro Kartierenden wird ein Mittelwert für das gesamte Büro gebildet. Grundsätzlich erfolgt die Bewertung durch die Erfahrung der LUBW. Sie kann aber auch durch Nachweise des Bieters belegt werden. Die Erfahrungen und Hinweise des Betreuungsbüros fließen ebenfalls in die Bewertung mit ein.
Als Bewertungsgrundlage wird:
die Kartierung der ersten 10 Biotope und 6 Mähwiesen gem. Datenstand zum Stichtag der 1. Teilleistung,
die laufende Kartierung und Dateneingabe (Leistungserbringung über den gesamten abgeschlossenen Vertragszeitraum),
die abschließende Datenbereinigung inkl. Prüfung der Abschlussberichte gem. Stichtag der Schlussleistung sowie
die Überprüfung der Artenlisten gem. Stichtag der Schlussleistung herangezogen.
| (1) Erste kartierte Biotope und Mähwiesen | Punkte |
| Höchstens einzelne Korrekturen erforderlich hinsichtlich Abgrenzung, Beschreibung und Bewertung sowie Artenliste in einzelnen kartierten Objekten | 6 |
| Wenige Korrekturen erforderlich hinsichtlich Abgrenzung, Beschreibung und Bewertung sowie Artenliste in einzelnen kartierten Objekten | 4 |
| Mehrere Korrekturen erforderlich hinsichtlich Abgrenzung, Beschreibung und Bewertung sowie Artenliste in wenigen kartierten Objekten | 2 |
| Sehr zahlreiche Korrekturen erforderlich hinsichtlich Abgrenzung, Beschreibung und Bewertung sowie Artenliste in fast allen kartierten Objekten | 0 |
| (2) Laufende Kartierung und Dateneingabe | Punkte |
| Höchstens einzelne Fehler während weiterer Geländearbeit und Dateneingabe | 8 |
| Wenige Fehler während weiterer Geländearbeit und Dateneingabe | 6 |
| Mehrere Fehler während weiterer Geländearbeit und Dateneingabe | 4 |
| Zahlreiche Fehler während weiterer Geländearbeit und Dateneingabe | 2 |
| Sehr zahlreiche Fehler während weiterer Geländearbeit und Dateneingabe bspw. Biotope nicht erfasst oder nicht gelöscht | 0 |
| (3) Abschließende Datenbereinigung | Punkte |
| Keine Fehler in der Plausibilitätsprüfung (Datenprüfung) keine Fehler in Geometrie-Abgrenzungen, Biotop-LRT-Zuordnungen und Biotop-, Mähwiesen- und Verlustflächenbenennungen | 4 |
| Wenige Fehler in der Plausibilitätsprüfung (Datenprüfung)wenige kleine Fehler in Geometrie-Abgrenzungen, Biotop-LRT-Zuordnungen und Biotop-, Mähwiesen- und Verlustflächenbenennungen | 3 |
| Mehrere Fehler in der Plausibilitätsprüfung (Datenprüfung), mehrere Fehler in Geometrie-Abgrenzungen, Biotop-LRT-Zuordnungen und Biotop-, Mähwiesen- und Verlustflächenbenennungen | 2 |
| Zahlreiche in der Plausibilitätsprüfung (Datenprüfung), zahlreiche Fehler in Geometrie-Abgrenzungen, Biotop-LRT-Zuordnungen und Biotop-, Mähwiesen- und Verlustflächenbenennungen | 1 |
| Sehr zahlreiche in der Plausibilitätsprüfung (Datenprüfung), zahlreiche in Geometrie-Abgrenzungen, Biotop-LRT-Zuordnungen und Biotop-, Mähwiesen- und Verlustflächenbenennungen | 0 |
| (4) Artenlisten | Punkte |
| Artenlisten nahezu vollständig, Häufigkeits- und Statusangaben nur selten fehlend, höchstens einzelne falsche taxonomische Zuordnungen und einzelne Fehlbestimmungen von Arten | 2 |
| Artenlisten nahezu vollständig, Häufigkeits- und Statusangaben häufig fehlend, mehrere falsche taxonomische Zuordnungen, einzelne Fehlbestimmungen von Arten | 1 |
| Artenlisten unvollständig, Häufigkeits- und Statusangaben fast immer fehlend, zahlreiche falsche taxonomische Zuordnungen und Fehlbestimmungen von Arten | 0 |
A 16.2.4 Bewertung der fristgerechten Abgabe: max. 10 Punkte pro Los
Die Teilleistungstermine des letzten abgeschlossenen OBK-Kartierjahres, in dem das Büro tätig war, werden separat betrachtet. Bewertet wird je Termin:
| Abgabe | Punkte |
| Fristgerecht | 10 |
| bis 1 Woche Verspätung | 8 |
| bis 2 Wochen Verspätung | 6 |
| bis 3 Wochen Verspätung | 4 |
| bis 4 Wochen Verspätung | 2 |
| > 4 Wochen Verspätung | 0 |
Verspätungen, die nicht durch den Auftragnehmer verschuldet sind, werden nicht berücksichtigt.
Es wird der Mittelwert aus allen fünf Teilleistungsterminen gebildet. Die Abgabe der 4. Teilleistung wird fünffach gewichtet. Grundsätzlich erfolgt die Bewertung durch die Erfahrung der LUBW. Sie kann aber auch durch Nachweise des Bieters belegt werden.
Neue Büros erhalten den Mittelwert aller bewerteten Büros.
A 16.2.5 Bewertung der Darlegung der Qualitätssicherung: max. 10 Punkte pro Los
Hier sind max. 10 Punkte zu erreichen, sofern alle Kriterien im Konzept gem. A 15.4 c) zur
Darlegung der Qualitätssicherung erwähnt sind.
| Bewertung | Punkte |
| Optimale Erfüllung (5 Kriterien) | 10 |
| Überdurchschnittliche Erfüllung (4 Kriterien) | 8 |
| Durchschnittliche Erfüllung (3 Kriterien) | 6 |
| Unterdurchschnittliche Erfüllung (2 Kriterien) | 4 |
| Erfüllung der Mindestvoraussetzungen (1 Kriterium) | 2 |
| Keine Erfüllung der Mindestvoraussetzungen (0 Kriterien) | 0 |
A 16.2.6 Bewertung des Preises: max. 40 Punkte pro Los
Die Punktzahl für den Preis errechnet sich wie folgt:
Preis günstigster Bieter (brutto) x 40 Punkte / Preis Bieter (brutto)
Der Preis pro Los ergibt sich aus der Anlage 7 Leistungsverzeichnis OBK 2027 aus der Position „geschätzte Angebotssumme (brutto)“. Hierbei werden die einzelnen Positionen aus der Anlage 7 Leistungsverzeichnis OBK 2027 aufsummiert.
Teil B Vertragsbedingungen
B 1 Vertragsbestandteile
Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:
-
-
- die Vergabeunterlagen (Teile A bis C, inkl. Anlagen),
- die im Angebot gemachten Angaben des Bieters, sofern ihnen vom Auftraggeber nicht widersprochen wird,
- die Besonderen Vertragsbedingungen der LUBW zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindest-entgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG),
- die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen“ – (VOL/B) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung; andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters sind ausgeschlossen,
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Einkaufsbedingungen der LUBW,
- die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
-
Die VOL/B liegen beim Auftraggeber zur Einsichtnahme bereit. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Einkaufsbedingungen der LUBW sowie die Besonderen Vertragsbedingungen der LUBW zur Erfüllung des LTMG können bei Bedarf angefordert oder im Internet unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/ (Geschäftsbedingungen) eingesehen werden.
B 2 Lieferfrist und Auftragserledigung
Die Lieferung muss innerhalb der genannten Frist/Fristen erfolgen. Die Fristen beginnen mit dem Erhalt aller für die Auftragserledigung notwendigen Unterlagen. Sie werden unterbrochen durch Zeiten, in denen eine Abwicklung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich ist. Der Auftragnehmer hat derartige Unterbrechungen dem Auftraggeber jeweils schriftlich nachzuweisen.
Im Übrigen gelten bei Verzug die gesetzlichen Bestimmungen.
B 3 Vertragsstrafen
Überschreitet der Auftragnehmer den Übereignungstermin der Teilleistung 3 (C 2.12) schuldhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Kalendertag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Netto-Auftragswertes der Teilleistung zu verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist auf 5% des Gesamtnettowertes des Auftrages begrenzt. Der Aufraggeber kann die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend machen. Der Auftraggeber hat das Recht, die Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung (bzw. Endabrechnung) vorbehaltlos zu erklären und geltend zu machen, § 341 Abs. 3 BGB wird insoweit abbedungen.
Vertragsstrafen werden in Bezug auf das Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) vereinbart.
B 4 Rückzahlung und Verzinsung
Muss der Auftragnehmer vom Auftraggeber bereits geleistete Zahlungen aus von ihm zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise an den Auftraggeber zurückerstatten, so ist der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der Zahlung durch den Auftraggeber bis zur Zurückzahlung durch den Auftragnehmer mit 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. §§ 286, 288 BGB bleiben unberührt.
B 5 Ablieferungsort/Leistungsort, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ablieferungsort/Leistungsort ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Griesbachstraße 1, 76185 Karlsruhe, (näheres siehe Teil C).
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Karlsruhe, Bundesrepublik Deutschland, sofern beim Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.
B 6 Sicherheit
Sofern die Ergebnisdarstellung (Bericht, Veröffentlichung) mittels elektronischer Medien erfolgt, garantiert der Auftragnehmer, dass diese Medien frei von Schaden stiftender Software sind. Der Auftragnehmer überlässt die Software und Geräte frei von Schaden stiftender Software und frei von Funktionen, die der Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit und den Vertraulichkeits- und Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen.
B 7 Abnahme und Verjährung
Die Abnahme der Leistung erfolgt innerhalb von 24 Werktagen nach Erbringung der Leistung, Lieferung aller Gegenstände und Rückgabe der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen.
Für die Frist der Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
B 8 Preis
Im Angebot sind Festpreise anzugeben, die bis zur vollständigen Erfüllung des Auftrages gelten müssen. Sie haben alle für die fachgerechte Erledigung des Auftrages notwendigen Aufgaben zu berücksichtigen. Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung, Reisekosten (wie z. B. Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten exkl. Frühstück), Auslagen, Einräumung von Nutzungsrechten, Beauftragung und Leistung von Dritten oder Aufwendungen für Hilfskräfte und sonstige Nebenkosten müssen in den Angebotspreisen enthalten sein.
Die Preise für die einzelnen Positionen sind ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Gelten für einzelne Produkte im Normalfall abweichende Steuersätze, so ist im Angebot darauf hinzuweisen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich hinsichtlich der Preisgestaltung einer Überprüfung durch die zuständige Preisbehörde gemäß § 9 der Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244) zu unterziehen und eventuelle preisrechtliche Beanstandungen zu akzeptieren.
B 9 Vergütung
Die Zahlung der Vergütung erfolgt 30 Tage nachdem der LUBW eine prüffähige Rechnung zugegangen ist und nach Abnahme des Werkes.
Gemäß § 4a E-Government-Gesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg sind öffentliche Auftragnehmer grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Für die elektronische Rechnungsstellung ist ausschließlich der Zentrale Rechnungseingang Baden-Württemberg zu verwenden. Das Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference (BT-10) die Leitweg-ID 08-A4062-89 der LUBW aufweisen. Weitere Informationen stehen unter https://service-bw.de/erechnung zur Verfügung.
Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungsbedingungen nebst Anlage (Technische Informationen) des Zentralen Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der elektronischen Rechnung gültigen Fassung.
In der Vergütung sind auch alle im Zusammenhang mit der Herstellung des Werkes entstehenden Aufwendungen gem. Punkt B 8 Abs. 1 enthalten.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch C 4.
Der Auftragnehmer erhält Abschlagszahlungen nach Rechnungsstellung wie folgt:
nach Erbringung von Teilleistungen gemäß C 2.12
für die 1. Teilleistung:
- 25 % der Summe gem. Pos. A, B und C 1 der Anlage 7 Leistungsverzeichnis
für die 2. Teilleistung:
- 30 % der Summe gem. der Pos. A, B und C 1 der Anlage 7 Leistungsverzeichnis
- 90 % der Summe gem. der Pos. D der Anlage 7 Leistungsverzeichnis.
für die 3. Teilleistung:
- 25 % der Summe gem. der Pos. A, B und C 1 der Anlage 7 Leistungsverzeichnis
- Vergütung für die Pos. C 2 – C 4 zu den in der Anlage 7 Leistungsverzeichnis kalkulierten Preisen gem. der zum Zeitpunkt der Abgabefrist (s. Punkt C 2.12) tatsächlich eingegebenen Erfassungseinheiten mit Status „Bearbeitung abgeschlossen“ in der Fachanwendung Mähwiesen.
für die 4. Teilleistung (gleichzeitig Schlussleistung):
- 20 % der Summe gem. der Pos. A, B und C 1 der Anlage 7 Leistungsverzeichnis
- 10 % der Summe gem. der Pos. D der Anlage 7 Leistungsverzeichnis
- Vergütung für die Pos. C 2 – C 4 zu den in der Anlage 7 Leistungsverzeichnis kalkulierten Preisen gem. der zum Zeitpunkt der Abgabefrist (s. Punkt C 2.12) tatsächlich eingegebenen Erfassungseinheiten in der Fachanwendung Mähwiesen entsprechend Angabe im Abschlussbericht abzüglich der bereits abgerechneten Erfassungseinheiten.
Zusätzliche optionale Leistungen gem. C 2.1 Teil C werden nach Aufwand und Nachweis gemäß dem in Anlage 7 angegebenen Std.-Satz bis max. 100 Stunden aller Personenkategorien zusammen (Auftragnehmer, wiss. Mitarbeiter und Techniker) pro Los vergütet.
Hinweis:
Sofern die Vergütung an denselben Empfänger im Kalenderjahr mindestens 3.000 Euro beträgt und die Zahlungen nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgen oder dies zweifelhaft ist, ist die LUBW aufgrund der Mitteilungsverordnung vom 14. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 14) grundsätzlich verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt eine Mitteilung über die Zahlungen zu übersenden.
B 10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung des Werkes zu fördern, insbesondere dem Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen termingerecht zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über alle wesentlichen das Werk betreffenden Umstände zu unterrichten und alle anstehenden Fragen unverzüglich zu entscheiden.
Für die Herstellung des Werkes ist die Benutzung von Geräten oder von Räumen des Auftraggebers nicht zulässig; ist dies gleichwohl ausnahmsweise erforderlich, so hat der Auftraggeber diese für die Vertragsleistung notwendige Mitwirkung nur solange zu erbringen, wie dies zur Vertragserfüllung unabdingbar ist.
Die für die Herstellung des Werkes erforderlichen frei zugänglichen und erhältlichen Materialien, Geräte und sonstige Hilfsmittel hat der Auftragnehmer selbst und in eigener Verantwortung zu beschaffen. Der Auftragnehmer versichert, dass er über alle technischen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Herstellung des Werkes verfügt.
Vertrauliche, umfangreiche oder für den Auftraggeber unentbehrliche Unterlagen können in dessen Räumen (während der Arbeitszeiten des Auftraggebers) durch den Auftragnehmer nach vorheriger Absprache benutzt werden.
B 11 Ausschließliche Verwertungsrechte des Auftraggebers und Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber unbeschränkt das ausschließliche Recht zur Nutzung des Werkes ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere:
- das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Umgestaltung und Auswertung des Werkes zur Verwendung für eigene Arbeiten (§ 23 UrhG),
- das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
- das Veröffentlichungs- und Verbreitungsrecht (§§ 12, 17 UrhG),
- das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG),
- das Vortrags- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), insbesondere in Form von Internetangeboten.
Die Erhebungsdaten zu den erfassten Objekten, u. a. auch der Name der/des Kartierenden, werden digital veröffentlicht und innerhalb der Verwaltung und gegebenenfalls an Dritte weitergegeben. Mit der Abgabe eines Angebotes stimmt der Bieter der Veröffentlichung und Weitergabe im Zusammenhang mit den von ihm erfassten Daten zu.
Der Auftragnehmer stimmt der Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte und der weiteren Einräumung des Nutzungsrechts für Dritte zu. Bei der Nutzung des Werkes weist der Auftraggeber in geeigneter Form (zum Beispiel Bildnachweis) auf den Auftragnehmer hin.
Der Auftragnehmer versichert, dass durch die Nutzung des Werkes weder Urheberrechte Dritter noch das Recht Dritter am eigenen Bild verletzt werden. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass
- Zitate (§ 51 UrhG) aus bereits veröffentlichten oder erschienen Werken nur in dem nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässigen Umfang verwendet werden und stets die Quelle (§ 63 UrhG) deutlich angegeben wird,
- keine Änderungen (§ 62 UrhG), Entstellungen oder Beeinträchtigungen (§ 14 UrhG) eines anderen urheberrechtlich geschützten Werkes vorgenommen wurden,
- auf Fotos oder in Filmen erkennbare Personen nur mit deren Einwilligung oder unter den Voraussetzungen des § 23 KunstUrhG fotografiert oder gefilmt werden.
Von Haftungsverbindlichkeiten, die aus einer Verletzung vorstehend genannter Verpflichtungen resultieren, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber frei.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind oder werden, die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen – soweit sie nicht offenkundig sind – nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.
Bei Verstößen gegen die o. g. Verpflichtungen haftet der Auftragnehmer für alle dem Auftraggeber entstandenen oder künftig entstehenden Schäden.
Für das vom Auftraggeber erworbene technische Know-how gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.
Enthält die geschuldete Leistung des Auftragnehmers keine urheberrechtlich geschützten Elemente, darf der Auftraggeber diese unbeschränkt und ausschließlich sowie ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen.
B 12 Auftragsvergabe an Dritte
Eine Beauftragung Dritter (Unterauftragnehmer) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
B 13 Vertragsänderungen
Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
B 14 Ausschluss anderer Rechtsverhältnisse
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass durch diesen Vertrag weder ein Arbeitsverhältnis noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zum Auftraggeber noch zum Land Baden-Württemberg begründet wird. Es werden auch keine Rechtsansprüche auf Begründung eines derartigen Rechtsverhältnisses ausgelöst. Entsprechendes gilt für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
Dahingehend kann der Auftraggeber keine direkte Weisungsbefugnis auf die zur Leistung befohlenen Mitarbeiter des Auftragnehmers ausüben. Dieser hat seinerseits auch keine Anweisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten des Auftraggebers.
Bei der Erfüllung des Vertrages besteht kein Versicherungsschutz.
Der Auftraggeber führt keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für den Auftragnehmer ab. Die vereinbarte Vergütung ist vom Auftragnehmer selbst der Ertragssteuer zu unterwerfen.
Für die bei der Vertragsleistung auftretenden Schäden übernimmt der Auftraggeber keine Haftung.
B 15 Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Leistung
Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen Leistungen gehindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Leistung ohne besonderen Auftrag unverzüglich wiederaufzunehmen.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
B 16 Teilnichtigkeit, Teilunwirksamkeit, Vertragslücken
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke herausstellt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Vereinbarung gelten, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
B 17 Außerordentliche Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Sofern eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt und sofern der Auftragnehmer diesen Grund nicht zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftraggeber, die bis zum Kündigungszeitpunkt ordnungsgemäß erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu vergüten.
B 18 Datenschutzhinweis
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Datengeheimnis nach § 3 Abs. 2 des Landesdaten-schutzgesetzes vom 12.06.2018 (GBl. S. 173) in der jeweils geltenden Fassung zu wahren.
Der Auftragnehmer hat alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages beauftragt sind oder werden, darauf hinzuweisen, dass es untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden und dass diese Pflichten auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbestehen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten, Informationen oder Ergebnisse, die aufgrund dieses Auftrages gewonnen werden, nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber Dritten durch Einsichtsgewährung, Überlassen von Mehrfertigungen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen; diese Verpflichtung besteht auch nach der Erfüllung oder Beendigung des Auftrages weiter.
Die Mitarbeitenden des Auftragnehmers haben über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeiten bekannt gewordenen Sachverhalte strenge Verschwiegenheit zu wahren.
Das zuvor Genannte gilt auch für etwaige Unterauftragnehmer bzw. beauftragte Dritte.
Bei Verstößen haftet der Auftragnehmer für alle daraus dem Auftraggeber entstandenen oder künftig entstehenden Schäden.
Der Auftragnehmer und gegebenenfalls der betroffene Mitarbeiter des Auftragnehmers (z. B. Projektleitung) haben den Datenschutzhinweis zur Kenntnis genommen. Dies gilt auch für etwaige Unterauftragnehmer.
Der Auftraggeber verarbeitet im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge neben unternehmensbezogenen auch personenbezogene Daten, die diesem im Rahmen des Vergabeverfahrens durch die Bewerber/Bieter zur Verfügung gestellt werden (z. B. Namen und Kontaktdaten der Bewerber/Bieter und Ansprechpartner, Qualifikations- und Eignungsdaten eingesetzter Beschäftigter des Bewerbers / des Bieters, Referenzleistungen). Die Verarbeitung personenbezogener Daten dient der Durchführung des Vergabeverfahrens unter Beachtung der geltenden Vorschriften (z. B. GWB, VgV, UVgO) und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b, c und e DS-GVO. Ohne die Daten sowie die erforderlichen Auskünfte kann kein Zuschlag erteilt werden, da abgegebene Angebote damit unvollständig und auszuschließen sind. Eine Datenerhebung darüber hinaus erfolgt nur, sofern der Auftraggeber dazu rechtlich verpflichtet ist oder der Bewerber/Bieter eingewilligt hat. Die Daten werden im Rahmen des Vergabeverfahrens dokumentiert und der Vergabeakte, entsprechend den für Vergabeunterlagen geltenden Aufbewahrungsfristen, beigelegt. Alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen verarbeitet werden, werden nur dann weitergegeben, wenn die Übermittlung gesetzlich zulässig ist oder der Bewerber/Bieter in die Übermittlung eingewilligt hat.
Die gegebenenfalls personenbezogenen Daten aus diesem Auftrag, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat (Firmenanschrift, Lieferart und Menge sowie Kosten), werden durch den Auftraggeber ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung dieses Auftrags in einer Datenbank gespeichert.
Nach Auftragserteilung werden zudem folgende personenbezogene Daten in einer Verteilerliste des Auftraggebers gespeichert: die jeweilige Losnummer, die zu bearbeitenden Gemeinden, der Name und die Postadresse des Büros oder der Bietergemeinschaft, der Vor- und Nachname der Kartierenden, die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Kartierenden (inkl. von Ersatzkartierer/innen, die im Angebot nicht namentlich genannt werden), der Name des jeweiligen Betreuers.
Diese Daten werden bei Bedarf an Kartierenden, die Betreuer, die betroffenen unteren und höheren Naturschutzbehörden, die Landschaftserhaltungsverbände, das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (Bereich Flurneuordnung) und die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt übermittelt, um die erforderlichen Absprachen zwischen den Beteiligten zur Vertragsabwicklung sicherzustellen. Die Daten werden ausschließlich für diesen Zweck verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte darüber hinaus erfolgt nicht, es sei denn, die LUBW ist gesetzlich dazu verpflichtet. Im Falle einer Beauftragung werden weiterhin in den EDV-Programmen zur Erfassung der Kartierflächen Vor- und Nachname der beauftragten Person sowie gegebenenfalls der Name des Büros/der Institution hinterlegt, um personenbezogene Eingaberechte zu erteilen und eine Personenzuordnung der Kartierungen zu gewährleisten.
Für die Erfüllung des Vertrages ist ebenfalls die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und erfolgt auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich nach Zweckerfüllung gelöscht. Bestehen gesetzliche oder auf andere Weise vorgeschriebene Aufbewahrungspflichten, werden die Daten für diese Dauer gespeichert und im Anschluss gelöscht.
Dem Auftragnehmer bzw. dem betroffenen Mitarbeiter des Auftragnehmers stehen gegenüber dem Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Betroffenenrechte zu:
- das Recht auf Auskunftserteilung zu den gespeicherten Daten (Art. 15 DS-GVO und § 9 LDSG): 9 LDSG): Es besteht das Recht, jederzeit formlos und ohne Begründung Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu bekommen. Dies gilt auch für die Herkunft und Empfänger sowie den Zweck der Speicherung. Diese Auskunft ist kostenlos.
- das Recht auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten (Art. 16 DS-GVO).
- das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten (Art. 17 DS-GVO und § 10 LDSG).
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) einzelner personenbezogener Daten.
- das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO).
- das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DS-GVO erfolgt, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben (Art. 21 DS-GVO).
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg:
Hausanschrift:
Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart, Deutschland
Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, Deutschland
+49 711 61 55 41-0
Die Kontaktdaten des Auftraggebers, als Verantwortlicher, lauten:
LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Griesbachstraße 1, 76185 Karlsruhe, Deutschland oder poststelle@lubw.bwl.de. Die Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers ist erreichbar unter datenschutz@lubw.bwl.de oder unter der Postadresse LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Griesbachstraße 1, 76185 Karlsruhe, Deutschland.
B 19 Haftungsbegrenzung
Der Auftragnehmer haftet bis zur Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung.
Teil C Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis
C 1 Einleitung / Vertragsgegenstand
Das offene Verfahren besteht aus 15 Losen.
Gemäß § 33 Abs. 6 NatSchG ist die LUBW verantwortlich für die Durchführung der Offenland-Biotopkartierung in BW. Diese ist alle 12 Jahre zu wiederholen.
Im Rahmen der FFH-Berichtspflicht werden zudem in den nächsten Jahren umfangreiche Daten zum Vorkommen und zur Verbreitung der FFH-Lebensraumtypen (LRT) in Baden-Württemberg benötigt. Da es sich bei einem Großteil der LRT zugleich um gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG handelt, wird eine Verknüpfung der beiden Erhebungen durchgeführt. Seit dem 1. März 2022 gehören die FFH-Mähwiesen (Biotoptypen 33.43 und 33.44, LRT-Code 6510, 6520) zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Diese werden aber weiterhin flächenscharf erfasst und in eine separate Fachanwendung eingegeben. In den Ausschreibungsunterlagen wird begrifflich zwischen FFH-Mähwiesen und Biotopen unterschieden. Letztere umfassen alle gesetzlich geschützten Biotope außer FFH-Mähwiesen, da auf diese gesondert eingegangen wird.
Die Offenland-Biotopkartierung BW 2027 soll bis spätestens 15.08.2028 abgeschlossen sein.
C 2 Vom Bieter als Auftragnehmer zu erbringende Leistungen
C 2.1 Umfang der Leistung
Aktualisierung und Ergänzung der Offenland-Biotopkartierung BW sowie Erhebung der FFH-
Lebensraumtypen
Teil A
- Kartierung aller gesetzlich geschützten Biotope
- In den kartierten Biotopen Abschätzung der Flächenanteile der FFH-Lebensraum- typen
- Flächenscharfe und mit A, B, C-bewertete Erfassung von LRT 6510 „Magere Flach-land-Mähwiesen“ und LRT 6520 „Berg-Mähwiesen“ in Erfassungseinheiten (EE) nach Managementplan (MaP)-Handbuch, verfeinerte Methode nach Anhang XIV
Teil B
- Stichprobenartige Erhebung des LRT 3260 „Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ an gesetzlich nicht geschützten Bach-und Flussabschnitten
optional (Teil C)
Teil C
- Zusätzliche Kartierarbeiten, die über die bereits an anderer Stelle vertraglich festgelegten Arbeiten hinausgehen, Besprechungs-/Abstimmungstermine für Informationsübermittlung und Koordination sowie die Geländeinformationstermine für die Öffentlichkeit werden nach Aufwand und Nachweis gemäß dem in Anlage 7 angegebenen Std.-Satz bis max. 100 Stunden aller Personenkategorien zusammen (Auftragnehmer, wiss. Mitarbeiter und Techniker) pro Los vergütet. Der Leistungsinhalt wird im Voraus zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmt. Die Ausübung dieser optionalen Leistungen erfolgt schriftlich durch den Auftraggeber.
Die Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope und FFH-Lebensraumtypen erfolgt nach folgenden Kartieranleitungen und Handbüchern:
- Kartieranleitung „Offenland-Biotopkartierung Baden-Württemberg“ (in der aktuellen Fassung), die sowohl die technische Kartieranleitung als auch die Beschreibung der Biotoptypen nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG umfasst (https://pudi.lubw.de/detailseite/-/publication/85262)
- Fallsammlung “Offenland-Biotopkartierung BW“ (in der aktuellen Fassung)
- hinsichtlich der Beschreibung der FFH-Lebensraumtypen nach dem „Handbuch zur Erstellung von Managementplänen für die Natura 2000-Gebiete in Baden-Württemberg“, für LRT 6510 und 6520 ist Anhang XIV maßgeblich (in der aktuellen Version) (https://pudi.lubw.de/detailseite/-/publication/69643)
- Handbuch Fachanwendung Biotope und Schutzgebiete
- Anleitung zur Dateneingabe in AEP Online
Für die Erfassung der Mähwiesen sind folgende Dokumente zu beachten (zu finden in der Fachanwendung Mähwiesen 🡺 Hilfe)
- Handbuch Fachanwendung Mähwiesen
- Information zu Verlustgründen und Wiederherstellung
- Entscheidungsbaum Hilfe Kartieruntergrenze
- Hilfe Verlustflächenerfassung Kartieruntergrenze
- Erhebungsbogen Verlustflächen
- Bewertungshilfe/Liste für weitere Arten zu Anhang XIV
- Weitere Vorgehensweise zur Mähwiesenerfassung
Die Kartierung im Gelände erfolgt mit Hilfe von Orthofotos mit vorher eingefügten Flurstücksdaten der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK).
Es werden Erhebungsbögen bereitgestellt, die genutzt werden können.
Alle genannten Dokumente sind Teil der Ausschreibungsunterlagen (Allgemeine Unterlagen 🡺 Kartieranleitungen_Handbücher)
C 2.2 Durchzuführende Arbeiten
Es werden folgende Lose bearbeitet:
Landkreis Ludwigsburg
Los 1 - Städte und Gemeinden: Kirchheim am Neckar, Walheim, Gemmrigheim, Besigheim, Hessigheim
Los 2 - Städte und Gemeinden: Großbottwar, Mundelsheim, Oberstenfeld
Los 3 - Städte und Gemeinden: Steinheim an der Murr, Murr, Pleidesheim, Marbach am Neckar, Erdmannhausen, Affalterbach
Los 4 - Städte und Gemeinden: Tamm, Bietigheim-Bissingen, Freiberg am Neckar, Benningen am Neckar, Ingersheim
Los 5 - Städte und Gemeinden: Möglingen, Ludwigsburg, Asperg
Los 6 - Städte und Gemeinden: Kornwestheim, Remseck am Neckar
Stadtkreis Stuttgart
Los 7 - Städte und Gemeinden: Stuttgart
Landkreis Heidenheim
Los 8 - Städte und Gemeinden: Heidenheim an der Brenz
Los 9 - Städte und Gemeinden: Herbrechtingen, Giengen an der Brenz
Los 10 - Städte und Gemeinden: Hermaringen, Sontheim an der Brenz, Niederstotzingen
Los 11 - Städte und Gemeinden: Königsbronn
Los 12 - Städte und Gemeinden: Steinheim am Albuch
Los 13 - Städte und Gemeinden: Gerstetten
Los 14 - Städte und Gemeinden: Nattheim
Los 15 - Städte und Gemeinden: Dischingen
Es ist möglich, auf alle Lose ein Angebot abzugeben. Der Bieter hat anzugeben, wie viele Lose er bearbeiten will/kann (s. Anlage 8).
Weitere Informationen zu den Biotopen, zu Umweltdaten (z. B. Gewässernetz, Gewässerstruktur, Moorkarte), Geobasisdaten etc. erhalten Sie über den Daten- und Kartendienst der LUBW (https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public). Weitere Informationen zu Geländekarten mit einer Auflösung von 0,25 m finden Sie auf den Seiten des LGL: Open GeoData Portal: https://opengeodata.lgl-bw.de/#/
C 2.3 Technische Voraussetzungen für die Verwendung der Fachanwendungen „Biotope und Schutzgebiete“, „Mähwiesen“
Die Datenerfassung erfolgt über die Fachanwendungen „Biotope und Schutzgebiete“ und „Mähwiesen“, die Bestandteile des Naturschutz-Informationssystems (NAIS) sind. Der Zugriff auf diese Software zur Eingabe der Geo- und Sachdaten in die zugehörige zentrale Datenbank erfolgt über einen VPN-Zugang. Für den VPN-Zugang wird dem Dateneingebenden ein Token (Passwortgenerator) zur Verfügung gestellt. Dieser ist nach Abnahme der Schlussleistung zurückzugeben. Es sei denn, er wird für andere laufende oder zu erwartende Vertragsleistungen weiterhin benötigt. Für den VPN-Zugang darf nur ein Computer eingesetzt werden, der über die aktuellen Sicherheits-Patches des Betriebssystems verfügt und auf dem eine aktuelle Virenschutz-Software (im Falle von Windows 11 z. B. eine aktuelle Defender-Version) aktiv ist. Die Dateneingabe über VPN erfordert einen leistungsfähigen Internetzugang, um einen technisch einwandfreien Ablauf mit ausreichender Performance zu erreichen. Zu den technischen Voraussetzungen gehören neben dem Internetzugang die Verwendung des Betriebssystems Windows 11 auf einem aktuellen, supporteten Stand und ein leistungsfähiger Rechner.
Beschaffenheit und Verfügbarkeit der Fachanwendungen:
Die Fachanwendungen nutzen die Komponente „Ivanti Secure Access Client“ für den Aufbau der VPN-Verbindung, die von der BITBW betrieben wird und die Komponente „Citrix Workspace“ zum Zugriff auf den NAIS-Server, die vom Kompetenzzentrum Umweltinformatik (KUI) der LUBW betrieben wird.
In der Regel steht die Anwendung sowohl wochentags, wie auch am Wochenende ganztags zur Verfügung. Garantierte Betriebszeiten bestehen nicht. Geplante Wartungszeiten werden zu Beginn eines Kartierjahres und nochmals beim offiziellen Beginn einer Kartierkampagne im März/April der organisatorischen Projektleitung per Mail mitgeteilt und sind bei der Planung der Dateneingaben zu berücksichtigen. Kurzfristig notwendige Wartungszeiten und auftretende Störungen werden ebenfalls über E-Mailverteiler bekanntgegeben.
Bei Zugangsproblemen ist zwingend folgende Vorgehensweise einzuhalten:
Ist der Verbindungsaufbau außerhalb der angekündigten Wartungszeiten oder Störungszeiten nicht erfolgreich und eine Ursache in der Einflusssphäre des Auftragnehmers wie beispielsweise Probleme beim Internetzugang nicht erkennbar, ist zwingend eine genaue Problembeschreibung per Mail an das Postfach des Technischen NAIS-Support nais@lubw.bwl.de mit folgenden Angaben zu senden:
-
Version des Betriebssystems (incl. Build-Nr.)
-
Verwendeter Browser mit Versionsangabe
-
Verwendete Fachanwendung
-
Beschreibung des Fehlers mit Screenshot
-
Genaue Angabe des Zeitraums, wann der Fehler aufgetreten ist
-
Hersteller und Version einer ggf. zusätzlich eingesetzten Antivirensoftware
Seitens des Auftragnehmers ist bis zu einer Rückmeldung durch den technischen NAIS-Support nichts zu veranlassen, insbesondere hat er keine kostenverursachende Suche nach einer Problemlösung vorzunehmen. Der technische NAIS-Support prüft anhand vorstehender Angaben, ob ein Problem bei den zentralen Komponenten des KUI oder – in schriftlicher Abstimmung mit der BITBW – bei den zentralen Komponenten der BITBW vorliegt. Liegt das Problem bei den zentralen Komponenten des KUI, erfolgt durch den technischen Support eine schnellstmögliche Problembehebung und eine diesbezügliche Information des Auftragnehmers. Sofern ein Problem bei den zentralen Komponenten der BITBW festgestellt wird, wird der Auftragnehmer hierüber informiert und die Fehlerbehebung erfolgt in unmittelbarem Kontakt zwischen BITBW und dem Auftragnehmer bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Auftraggebers.
Liegt kein Fehler bei den zentralen Komponenten des KUI bzw. der BITBW vor, so ist das Problem in der Einflusssphäre des Auftragnehmers verortet. Das teilt der technische NAIS-Support dem Auftragnehmer mit. In diesem Fall kann der technische NAIS-Support nur mit allgemeinen Hinweisen bei der Ursachensuche unterstützen. Sollten die Probleme dadurch nicht behoben werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Ursachensuche auf eigene Kosten vorzunehmen, erforderlichenfalls durch die Beauftragung eines IT-Dienstleisters.
C 2.4 Kartiergebiet
Das Kartiergebiet wird in der Kartieranleitung „Offenland-Biotopkartierung Baden-Württemberg“ (in der aktuellen Fassung inkl. Änderungsblätter) definiert. Es umfasst grundsätzlich das Offenland und entspricht somit den Flächen außerhalb des offensichtlichen, geschlossenen Waldes sowie des geschlossenen Siedlungsbereichs. Das gesamte Kartiergebiet ist auf gesetzlich geschützte Biotope inkl. FFH-Mähwiesen zu prüfen, nicht nur die Daten aus Vorkartierungen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Flurneuordnungsverfahren im Landkreis Heidenheim
Los 10: Für das Verfahrensgebiet 4804 Hermaringen (Güssenburger Weg) sind weder Mähwiesen noch Mähwiesenverlustflächen zu kartieren und zu überarbeiten.
FFH-Gebiete
In FFH-Gebieten ist zu kartieren. Bei vorliegenden Managementplänen sind die Außengrenzen der Erfassungseinheiten zu übernehmen, sofern diese der Grenze der Biotope bzw. Mähwiesen entsprechen und fachlich sinnvoll sind. Es ist daher sehr konservativ vorzugehen.
Folgende Übersicht zeigt, welche FFH-Gebiete in welchen Losen liegen:
C 2.5 Sichtung von Unterlagen
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer vor Beginn der Werkerstellung die weiter unten aufgeführten Unterlagen zur Verfügung. Diese Unterlagen sind zu sichten und auszuwerten. Aus diesen Daten sind Arbeitskarten und -unterlagen herzustellen.
Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen selbst zu beschaffen und zu sichten:
- Einholung von Fahrgenehmigungen
Hinweis: Die Einholung von rechtskräftigen Bebauungsplänen bei den Gemeinden ist nicht mehr notwendig, da sie bei der Kartierung nicht mehr beachtet werden müssen.
C 2.6 Teilnahme an Abstimmungsterminen
Die Abstimmungstermine mit dem Auftraggeber, dessen Beauftragten und der unteren Naturschutzbehörde (UNB)/Landschaftserhaltungsverband (LEV) sind fester Bestandteil der zu kalkulierenden Leistungen.
Sollten wir aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen keine Präsenzveranstaltungen im großen Umfang durchführen können, werden wir Alternativveranstaltungen in Form von Folienpräsentationen, Videopräsentationen und EDV-Fernschulungen anbieten.
- für alle kartierenden Personen verpflichtend: ganztägige Vorbesprechung, vor dem eigentlichen Beginn der Kartierung, im Rahmen einer Einführungsveranstaltung in die Abläufe der Kartierung (1 Tag voraussichtlich am 18.03.2027 in Präsenz in Karlsruhe)
- für Kartierende, die noch nicht bei der Offenland-Biotopkartierung BW mitgearbeitet haben: einführende Geländeschulung zu den gesetzlich geschützten Biotopen mit dem Auftraggeber und dem fachlichen Betreuungsbüro zur Eichung der Büros (1/2 Tag online-Veranstaltung (voraussichtlich am 16.03.2026 vormittags) und 1 Tag im Gelände, gemeinsamer Termin im Gelände voraussichtlich am 06.04.2027 im Landkreis Karlsruhe, in der Nähe von Malsch)
- alle dateneingebenden Personen, die noch nicht mit der verwendeten Erfassungssoftware gearbeitet haben, müssen eine Schulung zur Fachanwendung „Biotope und Schutzgebiete“ und Fachanwendung „Mähwiesen“ absolvieren (1 Tag voraussichtlich am 08.04.2027 per Videokonferenz)
- für Kartierende von Mähwiesen, die noch nicht oder kürzer als zwei Kartierjahre bei der Offenland-Biotopkartierung BW mitgearbeitet haben: einführende Geländeschulung zur FFH-Mähwiesen-Erfassung mit dem Auftraggeber und dem fachlichen Betreuungsbüro, (1/2 Tag online-Veranstaltung (voraussichtlich am 16.03.2027 vormittags) und 1 Tag im Gelände im Landkreis Ludwigsburg/Stuttgart (voraussichtlich am 21.04.2027))
- Mähwiesen-Eichtermin für alle anderen Kartierenden von Mähwiesen: Geländeschulung zur FFH-Mähwiesen Erfassung mit dem Auftraggeber und dem fachlichen Betreuungsbüro zur Eichung der Büros, (1 Tag, im Landkreis Ludwigsburg/Stuttgart voraussichtlich am 22.04.2027 und im Landkreis Heidenheim voraussichtlich am 28.04.2027)
Die Anmeldung zu den Schulungen erfolgt zeitnah nach der Vergabe.
An jeder Geländeschulung zu den FFH-Mähwiesen können maximal 25 Personen teilnehmen. Vorrangig werden die Kartierenden berücksichtigt, die auch in den entsprechenden Kreisen kartieren.
- je Los Geländebegehungen während der Kartierung mit dem fachlichen Betreuungsbüro und ggf. Auftraggeber, jede/r Kartierende muss an mindestens einem Termin teilnehmen. Ein weiterer Termin kann nach Bedarf in Anspruch genommen werden. Für neue Kartierende und neue Büros sind zwei Termine obligatorisch. Ein konkreter Termin ist bei der Einführungsveranstaltung mit dem Betreuungsbüro festzulegen.
- Zu Beginn der Kartierung werden Informationsveranstaltungen für interessierte Bürgerinnen und Bürger, insbesondere für Landwirte, im Gelände durchgeführt. Durch die LUBW wird hierbei in die rechtlichen Hintergründe eingeführt und es werden Fragen beantwortet. Im Anschluss soll den Teilnehmenden von Vertreterinnen und Vertretern der einzelnen Büros die Kartiermethodik auf der Fläche gezeigt werden. Je nach Bedarf werden die Büros im Rahmen der optionalen Leistungen beauftragt teilzunehmen (voraussichtlich im Mai 2027).
- Der Auftragnehmer nimmt vor Beginn der Kartierarbeiten mit der entsprechenden unteren Naturschutzbehörde und dem Landschaftserhaltungsverband (wenn vorhanden) Kontakt auf, um sich auszutauschen und z. B. Hinweise zu besonders wertvollen Flächen zu erhalten. Bei Bedarf sollte auch während der Kartierung der Kontakt gehalten werden. Zu Beginn der Kartierarbeiten im Gelände nimmt der Auftragnehmer Kontakt mit der Gemeindeverwaltung auf, um sich ggf. bei der Leitung der Gemeindeverwaltung kurz vorzustellen, sofern von Seiten der Gemeinde der Wunsch besteht.
- Des Weiteren müssen Abstimmungen der Auftragnehmer untereinander stattfinden, bei denen die Vorgehensweise an den Kartiergebietsgrenzen festgelegt wird. Insbesondere an Losgrenzen ist eine Absprache mit den Nachbarkartierenden notwendig, um Doppelerfassungen oder fehlende Erfassungen zu vermeiden. Biotope sollen an Losgrenzen nicht künstlich getrennt werden.
- Einzuplanen sind Gespräche mit Landwirten und Anwohnern im Gelände zur Erläuterung des Vorgehens und der Kartiermethodik. Bei intensivem Gesprächsbedarf ist an die untere Naturschutzbehörde oder die LUBW zu verweisen. Die LUBW ist umgehend zu informieren, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
C 2.7 Geländeerhebungen
Bei der Geländearbeit muss die aktuelle Situation beschrieben und aufgenommen werden, es dürfen keine Vermutungen/Spekulationen z. B. zur Bewirtschaftung oder Vorkartierung (z. B. „Fläche war vermutlich 2004 schon kein LRT“) angestellt werden.
Gesetzlich geschützte Biotope
Die gesetzlich geschützten Biotoptypen bzw. die FFH-Lebensraumtypen sind anhand der in der Kartieranleitung „Offenland-Biotopkartierung Baden-Württemberg“ und der in dem Handbuch zur Erstellung von Managementplänen für die Natura 2000-Gebiete in Baden-Württemberg (MaP-Handbuch) zusammengestellten Beschreibungen sowie der Fallsammlung „Offenland-Biotopkartierung BW“ vollständig zu erfassen.
Der Darstellungsmaßstab ist 1:5.000. Bei der lagegenauen Kartierung sollen die Biotopgrenzen, wo es fachlich sinnvoll und möglich ist, dem Grenzverlauf der Flurstücksgrenzen im ALK folgen.
Biotope sind an FFH-Gebietsgrenzen oder Losgrenzen nicht künstlich zu trennen. Hier ist eine Absprache mit dem Nachbarkartierenden erforderlich.
Ein Biotop kann ein oder mehrere Biotoptypen umfassen sowie aus einer oder mehreren Teilflächen bestehen (max. 200 m Entfernung zwischen den Teilflächen).
Das gesamte Kartiergebiet ist nach gesetzlich geschützten Biotopen und in diesen vorkommende FFH-Lebensraumtypen zu überprüfen. Es sind gesetzlich geschützte Biotoptypen in Form von Biotopkomplexen zu kartieren. FFH-Mähwiesen, die ebenfalls gesetzlich geschützten Biotopen entsprechen, werden nicht als Komplexe erfasst.
Die zu überarbeitenden Biotope sind im Datensatz „obk_biotope_oMW_zuBearbeiten_losXY.shp“ (shape-Datei und Excel-Datei) siehe Aufzählung C 3.1 enthalten. Grundsätzlich gilt: Bereits vorhandene Biotope müssen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, sowohl die Sach- als auch die Geodaten. Bei vielen bis möglicherweise allen Biotopen trifft die alte Biotopbeschreibung nicht mehr oder nur noch zu einem Teil zu, sodass eine neue oder ergänzende Beschreibung formuliert werden muss. Unvollständige und/oder zu knappe Biotopbeschreibungen müssen ergänzt werden. Eine Anpassung der alten digitalen Grenzen der Biotope an die ALK-Flurstücksgrenzen ist auch dann vorzunehmen, wenn sich inhaltlich keine Änderung bei dem betrachteten Biotop ergeben würde. Bei Biotopen, deren vollständige Erfassung oder Überarbeitung erst wenige Jahre zurückliegt, ist auf möglichst konservative Vorgehensweise zu achten. Bei der digitalen Erfassung müssen daher meist alle Biotope „angefasst“ und angepasst werden.
Biotope, die bei der § 24a-Kartierung übersehen wurden oder noch nicht vorhanden waren, müssen ebenfalls erfasst werden. Zur Abschätzung der Anzahl neu zu erfassender Biotope kann die Tabelle „Vergleich_alte_und_neue_Biotope_gemeindeweise_2010-2024.xlsx“ herangezogen werden. Auch die zur Verfügung gestellten weiteren Daten wie Luftbilder und topografische Karten können Hinweise auf möglicherweise neu zu erfassende Biotope geben (weitere Daten siehe C 3.1). Angaben zu den WBK-Biotopen, die potenziell durch die OBK zu kartieren sind, sind weitere Anhaltswerte für zu überarbeitende Biotope. Weitere bekannte Biotope die zumindest teilweise im Kartierbereich eines Loses liegen und nicht überarbeitet oder neu erfasst werden müssen sind im Datensatz „obk_biotope_oMW_beruehrenLos_losXY.shp“ für eine Gesamtübersicht enthalten. Gleiches gilt für die Mähwiesen („maehwiesen_beruehrenLos_losXY.shp“) als auch für die Verlustflächen („maehwiesenverlustflaechen_beruehrenLos_losXY.shp“) (siehe Aufzählung C 3.1).
In Ausnahmefällen können Biotopbeschreibungen und/oder Artenlisten in den alten Erhebungsbögen fehlen. Die Erhebungsbögen werden daher zur Angebotseinholung mitgeliefert. Außerdem kann es Biotope ohne Sachdaten geben. Bei Biotopen, bei denen nur Geodaten und keine Sachdaten vorliegen, sind der vorliegenden Geometrie die Sachdaten zuzufügen.
Werden Biotope gelöscht, müssen die Gründe dafür in der Biotopbeschreibung dokumentiert werden, wenn diese ersichtlich sind. Bei gelöschten Gehölzbiotopen, die mittlerweile als Wald angesprochen werden, sind folgende Kenner zu setzen: entweder „wurde zu Waldfläche“ oder „wurde zu Waldfläche mit weiteren gesetzlich geschützten Biotoptypen“ wie z. B. Steinriegel, Quellen etc..
Ferner sind alle FFH-Lebensraumtypen in gesetzlich geschützten Biotopen zu erfassen, wobei der Flächenanteil der einzelnen LRT je Biotopkomplex geschätzt wird. Die FFH-Lebensraumtypen müssen nicht flächenscharf erfasst werden.
Für jedes Biotop sind die mitgelieferten Erhebungsbogenvorlagen auszufüllen bzw. die alten Erhebungsbögen zu aktualisieren und zu ergänzen.
FFH-Mähwiesen
Die LRT 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ und 6520 „Berg-Mähwiesen“ sind flächenscharf nach MaP-Handbuch vollständig zu erfassen, abzugrenzen und nach A, B und C zu bewerten. Dabei sind die zusammengestellten Beschreibungen der verfeinerten Kartiermethodik mit zugehöriger Artenliste anzuwenden (MaP-Handbuch Anhang XIV). Abweichend von MaP-Handbuch Anhang XIV sind mindestens 20 (statt bisher 15) den LRT oder die Erfassungseinheit kennzeichnende und bewertungsrelevante (auf- und abwertende), grünlandtypische Arten je Erfassungseinheit zu erfassen. Kommen in der Erfassungseinheit weniger als 20 kennzeichnende oder bewertungsrelevante Arten vor, wird die Liste mit weiteren vorkommenden grünlandtypischen aber bewertungsneutralen Arten (= Spalte 2 der Artenliste im Anhang XIV des MaP-Handbuchs) vervollständigt.
Neben dem MaP-Handbuch inkl. Anhänge gibt es weitere Kartierhilfen, die ebenfalls beachtet werden müssen (Handbuch Fachanwendung Mähwiesen, Hilfe Verlustflächenerfassung Kartieruntergrenze, Entscheidungsbaum Hilfe Kartieruntergrenze, Informationen Verlustgründe Wiederherstellung, Häufige Erfassungsfehler, Erhebungsbogen Verlustflächen, Bewertungshilfe zusätzlicher Arten zu Anhang XIV, weitere Vorgehensweise zur Mähwiesenerfassung, Informationen zur Überarbeitung von Verlustflächen). Für die Kartierung der FFH-Mähwiesen sind die Erhebungsbögen des MaP-Handbuchs zu nutzen. Für die Verlustflächen gibt es einen eigenen Erhebungsbogen, der zu verwenden ist. Die aktuellste Fassung des Erhebungsbogens sowie der weiteren Hilfedokumente sind in der Hilfe der Fachanwendung Mähwiesen zu finden.
Die FFH-Mähwiesen sind sowohl innerhalb als auch außerhalb der FFH-Gebiete in Erfassungseinheiten zu kartieren. Die zu überarbeitenden Mähwiesen sind im Datensatz „maehwiesen_zuBearbeiten_losXY.shp“(shape-Datei und Excel-Datei) siehe Aufzählung C 3.1, enthalten. Die FFH-Mähwiesen, die dem jeweiligen Los in dem genannten Shape zugeteilt werden, sind komplett zu überarbeiten, auch wenn sie in ein benachbartes Los hineinreichen.
Flächen mit ähnlicher Ausprägung in räumlicher Nähe sind als Erfassungseinheit zusammenzufassen (siehe Vorgabe MaP-Handbuch) statt jede Fläche einzeln zu erfassen. Dies gilt auch für neuen Mähwiesen im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Mähwiesen Erfassungseinheiten. Dies wird gestützt durch die Vorgabe einer mittleren Mindestgröße (0,37 ha, siehe C 4.1.2). Sollte sich bei der Geländebegehung abzeichnen, dass die vorgegebene mittlere Mindestgröße aufgrund der Gegebenheiten vor Ort (sehr viele kleinflächige Vorkommen) voraussichtlich unterschritten werden muss, ist der Auftraggeber frühzeitig zu informieren, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Die Erfassungseinheiten sind an den FFH-Gebietsgrenzen zu trennen, sodass sie für die Managementpläne genutzt werden können. Ausnahme bilden schmale FFH-Gebietsabschnitte entlang von Fließgewässern in Pufferbereichen der FFH-Gebiete (s. auch C 2.4). FFH-Mähwiesen sind ebenfalls an Kreisgrenzen zu trennen. Um eine bestmögliche Ansprache der Vegetation zu gewährleisten, sollte die Erfassung/Überarbeitung der FFH-Mähwiesen und der FFH-Mähwiesen-Verlustflächen nach Möglichkeit vor dem ersten Schnitt erfolgen.
Können Mähwiesen im Zeitraum des Kartierjahres nicht vollständig kartiert oder nur unsicher angesprochen werden, müssen diese Fälle in der nächsten Vegetationsperiode nacherfasst werden. Im Rahmen der zweiten Teilleistung ist für diese nachzukartierenden Flächen ein Polygonshape zu liefern.
Bei der lagegenauen Kartierung sollen die Mähwiesengrenzen, wo es fachlich sinnvoll und möglich ist, dem Grenzverlauf der Flurstücksgrenzen im ALK folgen. Eine Anpassung der alten digitalen Grenzen der Mähwiesen an die ALK-Flurstücksgrenzen ist auch dann vorzunehmen, wenn sich inhaltlich keine Änderung bei der betrachteten Mähwiese ergeben würde.
Es ist eine ausführliche Beschreibung der Erfassungseinheiten anzufertigen. Die Beschreibung erfolgt ergänzend zum MaP-Handbuch mit Hilfe einer „Checkliste“ (MaP-Handbuch Anhang XIV), bei der folgende Textbausteine abzuarbeiten sind: Artenvielfalt, Ausprägung, Differenzierung (wenn zutreffend), Wiesenstruktur, Artengruppen, Bewertungsrelevante Arten (wenn zutreffend), Lage (fakultativ), Exposition (fakultativ), Geomorphologie (fakultativ), Bemerkenswertes (wenn zutreffend), Nutzung, Beeinträchtigungen (wenn zutreffend). Für einen Teil der Merkmale in der Checkliste ist ein Register in der Erfassmaske vorgesehen, welches zusätzlich auszufüllen ist. In der Beschreibung ist der Aufnahmezeitpunkt zu notieren (Bsp.: im 1. Aufwuchs, nach dem 1. Schnitt).
Für alle Arten ist die Häufigkeit nach dem „ga-Schlüssel“ (Kartieranleitung Anhang 1 Punkt 5) anzugeben, dass bedeutet auch für die Arten der Schnellaufnahme bezogen auf den Gesamtbestand.
Eine kartiertechnisch nicht differenzierbare Gemengelage des FFH-Lebensraumtyps 6510 mit Vegetationsausprägungen, die kleinflächig nicht den Erfassungskriterien entsprechen, wird vollständig als FFH-Lebensraumtyp 6510 erfasst, solange die Erfassungskriterien auf mindestens 50 % der Fläche erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die kleinen eingestreuten Bereiche, die nicht die Erfassungskriterien erfüllen, nicht als anderer Biotop- bzw. FFH-Lebensraumtyp betrachtet werden, sondern als Biotopelemente des FFH-Lebensraumtyps 6510.
Ein Beispiel hierfür wäre eine von Streuobst bestandene Magere Flachland-Mähwiese, die kleinflächig unter Baumkronen artenarm ist.
Wenn eine Differenzierung in der Fläche vorhanden ist, sollte dies auch im Beschreibungstext (mit Art, Flächenanteil und ggf. Lage) erwähnt werden. Die entsprechende Beschreibung des Flächenanteils in der Fläche kann mittels Prozentangabe präzisiert werden.
Innerhalb der FFH-Gebiete ist für mindestens jede 2. Erfassungseinheit eine Arten-Schnell-aufnahme anzufertigen, außerhalb der FFH-Gebiete (abweichend von MaP-Handbuch Anhang XIV) ebenfalls für mindestens jede 2. Erfassungseinheit. Bei einer Schnellaufnahme werden auf einer für die Erfassungseinheit repräsentativen Fläche von 25 m² alle Arten ohne Angabe ihres Deckungsgrades aufgenommen. Die Suche nach Arten wird dabei auf genau 10 Minuten begrenzt und erfolgt lediglich vom Rand der 5 x 5 m großen Fläche aus. Die Fläche selbst wird zur Suche weiterer Arten nicht betreten, sondern nur, wenn dies zur genauen Ansprache einer vom Rand aus bereits sichtbaren Art erforderlich ist. Abschließend wird mit Hilfe eines GPS-Geräts der Mittelpunkt der Aufnahmefläche eingemessen. Sofern für eine Erfassungseinheit bereits eine Schnellaufnahme aus einer vorangegangenen Kartierung vorliegt, sollte die neue Schnellaufnahme nach Möglichkeit an derselben Stelle durchgeführt werden wie bei der vorherigen Erhebung, sofern die Ausprägung des LRT hier noch repräsentativ für die Erfassungseinheit ist. Ansonsten ist eine andere Stelle für die Schnellaufnahme zu wählen. Alle in der Schnellaufnahme festgestellten Arten sind in die Fachanwendung Mähwiesen einzugeben. Die Angaben zur Häufigkeit beziehen sich dabei auf die gesamte Erfassungseinheit.
Bei vorliegenden FFH-Mähwiesen in FFH-Gebieten sind diese zu überarbeiten. Neue FFH-Mähwiesen werden nur angelegt, wenn an dieser Stelle noch keine Daten zu FFH-Mähwiesen vorhanden sind. Bei einer Überarbeitung müssen sowohl Sach- als auch Geodaten aktualisiert werden. Die Vorgaben zur Überarbeitung der Beschreibung und der Eingabe der Arten sind ähnlich wie bei den Biotopen (siehe hierzu das Handbuch zur Fachanwendung „Mähwiesen“).
Auch außerhalb von FFH-Gebieten können bereits FFH-Mähwiesen erfasst worden sein, die unter gewissen Umständen überarbeitet werden müssen: Mähwiesenflächen, die außerhalb von FFH-Gebieten liegen und ab 2010 kartiert wurden, müssen überprüft und überarbeitet werden. Für diese Flächen sind ggf. Verlustflächen anzulegen.
Mähwiesenflächen, die außerhalb von FFH-Gebieten liegen und vor 2010 zuletzt kartiert wurden, müssen nicht überarbeitet werden. Hier sind gegebenenfalls neue Mähwiesenflächen anzulegen. Für diese Flächen sind keine Verlustflächen anzulegen, da diese von der LUBW zentral als technische Verlustflächen mit Verlustgrund „Kartiertechnische Gründe“ erstellt werden. Es soll aber der Kenner „gelöscht“ gesetzt werden.
Sollten Mähwiesenflächen der ursprünglichen Mähwiesenkartierung in FFH-Gebieten oder nach 2010 kartierte Mähwiesenflächen außerhalb von FFH-Gebieten nicht mehr als Mähwiese kartiert werden können, muss eine gutachterliche Einschätzung zu folgenden Punkten erfolgen sowie eine Mähwiesen-Verlustfläche angelegt werden:
- Der mutmaßliche Verlustgrund wie z. B. anderer LRT/Biotoptyp, intensive Nutzung, Umbruch etc. ist anzugeben. Der Verlustgrund „kartiertechnische Gründe“ sollte wirklich nur gewählt werden, wenn es absolut sicher ist, dass kartiertechnische Fehler vorliegen, anderenfalls ist „sonstiger Verlustgrund“ zu wählen
- Um sicher zu gehen, dass es sich tatsächlich um den Verlustgrund „kartiertechnische Gründe“ oder „Sukzession“ handelt, sind die in der Fachanwendung Mähwiesen zur Verfügung gestellten älteren Luftbilder heranzuziehen.
- Bei folgenden mutmaßlichen Verlustgründen ist ein Eintrag im Feld „Bemerkung zum Verlustgrund“ notwendig:
- Sonstiger Verlustgrund
- Kartiertechnische Gründe
- Verlust wegen Ausgleich, Kompensation, Rechtsstatus
- Sollte die Fläche mittlerweile als ein anderer FFH-LRT oder Biotoptyp angesprochen werden, ist dieser anzugeben.
- Neben den Verlustgründen sind Verlustmerkmale anzugeben. Hierbei ist das erste nichtzutreffende Kriterium zu notieren.
- Es ist eine Kurzcharakterisierung der verloren gegangenen Fläche von ca. 3-5 Sätzen anzufertigen. Hierbei ist kurz auf die Artenvielfalt, die Ausprägung, die Wiesenstruktur und ökologische Artengruppen (mit Nennung bestandsprägender, dominanter Arten) einzugehen. Die Erfassung von bewertungsrelevanten Arten in der Artenliste der Fachanwendung Mähwiesen ist optional.
- Weitere Punkte siehe Handbuch zur Fachanwendung Mähwiesen
Splitterpolygone (< 100 m²) sind davon ausgenommen. Für diese Flächen müssen keine Verlustflächen angelegt werden. Alle Daten werden bei der Anlage der Verlustfläche in die Fachanwendung „Mähwiesen“ eingegeben (siehe auch Handbuch zur Fachanwendung „Mähwiesen“ sowie C 2.9 und C 2.10).
Neben der Neuanlage von Mähwiesen-Verlustflächen sind auch bestehende Verlustflächen v. a. aus vorliegenden Managementplänen ggf. zu überarbeiten/anzupassen. Die zu überarbeitenden Mähwiesen-Verlustflächen sind im Datensatz „maehwiesenverlustflaechen_zuBearbeiten_losXY.shp“ (shape-Datei und Excel-Datei) siehe Aufzählung C 3.1, enthalten.
Wenn eine Verlustfläche mittlerweile wiederhergestellt wurde und somit die Verlustfläche nicht mehr besteht, muss anstatt dessen eine Mähwiese kartiert werden.
Bei allen Verlustflächen sollen bei jeder Überarbeitung die Einträge zu Überarbeitungsdatum, Kartierer*in und Kartierquelle aktualisiert werden. Bestehen Verlustflächen z. B. aus alten Managementplänen, die noch keine Sachdaten beinhalten (kein/e Kartierer*in angegeben, keine Charakterisierung angegeben, Verlustgrund nicht bekannt, keine Angabe bei Verlustmerkmal), müssen diese aktualisiert werden und Sachdaten wie Verlustgrund und Verlustmerkmal (s. o.) eingetragen werden. Bei bestehenden Verlustflächen, bei denen Sachdaten bereits vorliegen, sind der hinterlegte mutmaßliche Verlustgrund und das hinterlegte Verlustmerkmal nicht zu ändern. In der Bemerkung zum Verlustgrund kann ggf. die aktuelle Situation ergänzt werden Die Charakterisierung ist ebenfalls zu aktualisieren.
Bei isoliert liegenden Mähwiesen < 500 m² ohne besondere naturschutzfachliche Bedeutung, zu denen Vorkartierungen vorliegen, soll bei erneuter Kartierung eine Mähwiesen-Verlustfläche mit dem Verlustgrund „kartiertechnische Gründe“ angelegt und im Bemerkungsfeld ein Hinweis auf die Kartieruntergrenze („Wegfall der Fläche, da kleiner 500 m²; ist aber noch LRT“) notiert werden (zur Definition isoliert liegend siehe Hilfedokument „Entscheidungsbaum Hilfe Kartieruntergrenze“). Die bestehende Mähwiese wird gelöscht (Status: gelöscht; zusätzlich Anlage einer Verlustfläche), da sie unter die Kartieruntergrenze fällt (und keine besondere naturschutzfachliche Bedeutung hat). Zur Feststellung der isolierten Lage sind alle Ausgangseinheiten von Mähwiesen und wiederherstellungspflichtigen Mähwiesen-Verlustflächen gemeinsam zu betrachten.
Für einige Lose liegen Hinweise auf das Vorhandensein des LRT 6510 oder 6520 aus einer anderen Kartierung in Form von Punktdaten vor. Es handelt sich dabei um wenige Punkte je Los. Diese Daten werden bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und sind bei der Kartierung zu beachten. Folgende Tabelle ist zur 3. Teilleistung abzugeben:
| Los | MäMo-SP-Nr | MäMo-SP liegt in einer MW | MäMo-SP liegt NICHT in einer MW | MW-Nr | LRT-Code | Gemeinde | Bemerkung/Begründung warum der MäMo-SP NICHT in einer MW liegt |
Sollte ein Stichprobenpunkt nicht in einer Erfassungseinheit einer FFH-Mähwiese liegen, ist das Bemerkungsfeld auszufüllen.
FFH-LRT 3260
Der LRT 3260 „Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion flui- tantis und des Callitricho-Batrachion“ ist stichprobenartig an gesetzlich nicht geschützten Bach- und Flussabschnitten zu erfassen. An festgelegten Probestellen werden in den einzelnen Losen 100 m lange Stichproben kartiert. Hier werden die wichtigsten festgestellten Wasserpflanzen (Grobansprache), Gründe für das Fehlen des LRT etc. festgehalten.
Invasive Pflanzenarten
Vorkommen invasiver Arten sind zu erheben:
- Meldung von Pflanzenarten nach Art. 16 der EU-Verordnung über invasive Arten: unverzügliche Meldung der Art mit Koordinaten, Funddatum, Artname, optional Nachweisbeleg (Foto) an das Funktionspostfach der LUBW: invasivearten@lubw.bwl.de
- Aufnahme von Pflanzenarten nach Art. 19 der EU-Verordnung über invasive Arten: Eintragung in die Artenliste der Biotope oder Mähwiesen
(Weitere Hinweise zu den invasiven Arten siehe BfN-Schriften 654 - Die invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 - Dritte Fortschreibung 2022 - | BFN)
C 2.8 Qualitätskontrolle
Bei der Vorbereitung der Geländekarten und Datenverarbeitung muss selbstständig in der Fachanwendung geprüft werden, ob es zu Überlagerungen mit kürzlich vorangegangenen Kartierungen kommen könnte, da die LUBW in Ausnahmefällen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht immer über alle aktuellen Daten verfügt.
Die LUBW wird für die Offenland-Biotopkartierung BW ein Betreuungsbüro benennen, das die fachliche Beratung der Kartierenden übernimmt. Das Betreuungsbüro ist zudem für die Informationsweitergabe und Einhaltung einer einheitlichen Methodik und eines einheitlichen Standards verantwortlich. Während des Kartierablaufs halten die Kartierenden mit dem Betreuungsbüro stetig Kontakt, um inhaltliche Probleme zu besprechen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen.
Um die Qualitätskontrolle sicherzustellen, müssen dem Betreuungsbüro stetig, auch während der Geländephase, Erhebungsbögen und Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Zwei Wochen nach dem jeweiligen Kartierbeginn der einzelnen Kartierenden, spätestens aber bis zum 15.06.2027, müssen alle Kartierenden in jedem Los, in dem sie kartieren, je 6 Mähwiesenerfassungseinheiten in einem zusammenhängenden Gebiet kartiert haben. Sowohl die Sach- als auch die Geodaten müssen vollständig in der Fachanwendung „Mähwiesen“ mit Status auf „Bearbeitung abgeschlossen“ eingegeben sein. Es ist eine shape-Datei mit der Abgrenzung des kartierten Bereichs an offenlandbiotopkartierung@lubw.bwl.de und an das Betreuungsbüro abzugeben.
Alle Kartierenden müssen in jedem Los, in dem sie kartieren, spätestens bis zum 15.07.2027 je 10 Biotope in einem zusammenhängenden Gebiet kartiert haben. Es ist ein Gebiet mit unterschiedlichen Biotoptypen zu wählen. Sowohl die Sach- als auch die Geodaten müssen vollständig in der Fachanwendung „Biotope und Schutzgebiete“ eingegeben sein. Es ist eine shape-Datei mit der Abgrenzung des kartierten Bereichs an offenlandbiotopkartierung@lubw.bwl.de und an das Betreuungsbüro zu liefern.
In der Regel ist mit einer Rückmeldung innerhalb von 3 Wochen zu rechnen.
Bis zum 29.02.2028 sind dem Auftraggeber die gesamten Sach- und Geodaten zu liefern. Eine Ausnahme stellen hier bis zu maximal 5 % der Mähwiesendaten dar (siehe unter C 2.12). Die Daten sind im Vorfeld mit Hilfe der Fachanwendung auf Plausibilität zu prüfen. Der Report „Plausibilitätsprüfungen“ ist abzugeben. Dieser darf keine Fehler enthalten. Zusätzlich ist die „Prüfanleitung_Prüfschritte zur Datenkontrolle“ der LUBW zur weiteren Prüfung der Sach- und Geodaten mit einer Vorlage zu einem zusätzlichen Prüfungsprotokoll zu bearbeiten und auszufüllen.
Die Daten werden nach Abgabe durch die LUBW und durch das Betreuungsbüro geprüft. Das Betreuungsbüro hat bis Mitte Juli 2028 Zeit, die bis zur Abgabefrist der 3. Teilleistung abgeschlossenen Daten zu Biotopen und Mähwiesen auch im Gelände zu überprüfen. Spätere Eingaben können auch danach noch überprüft werden. Ergibt sich durch diese Prüfung ein Korrekturbedarf, sind die entsprechenden Änderungen und eventuell auch Prüfungen im Gelände in Abstimmung mit dem Betreuungsbüro vorzunehmen.
Die Kartierenden erhalten von der LUBW und dem Betreuungsbüro Protokolle zu den Prüfungen der Erhebungsbögen, Geländebegehungen und Geodaten. Diese Protokolle sind der LUBW und dem Betreuungsbüro mit einer kurzen Kommentierung zu den einzelnen Punkten zurückzusenden (wie z. B. wurde geändert/übernommen; wurde nicht geändert/übernommen mit Begründung).
Bei der Geodatenerfassung ist größter Wert auf die Einhaltung eines gleichbleibenden und hohen Qualitätsniveaus gemäß der Richtlinie zur Fachdatenführung zu legen.
Beim Auftreten von erheblichen Qualitätsmängeln bei der Biotop- und Mähwiesenerfassung und -beschreibung behält sich der Auftraggeber das Recht vor, diese Kartierenden von der weiteren Kartierung auszuschließen. Die Leistungen sind vom Auftragnehmer in diesem Fall auch ohne diese Kartierenden zu erbringen.
C 2.8.1 Projektleitung
Es wird in der Projektleitung unterschieden zwischen einer organisatorischen Projektleitung und einer fachlichen Projektleitung. Die organisatorische und fachliche Projektleitung kann von derselben oder unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden (entsprechend der Angaben in Anlage 9). Die Projektleitungen haben an der allgemeinen Einführungsveranstaltung teilzunehmen.
Die organisatorische Projektleitung fungiert als erste Ansprechperson für den Auftraggeber (siehe auch C 2.14).
Die fachliche Projektleitung ist für die Qualitätssicherung der Kartierarbeiten im jeweiligen Los verantwortlich. Sie muss einen fachlich einheitlichen Umgang mit den Kartiervorgaben sicherstellen. Ebenfalls ist Aufgabe der fachlichen Projektleitung eine fachliche Kontrolle der eingegebenen Daten im Los durchzuführen.
C 2.9 Geodatenverarbeitung
Allgemeines
Die Geometrien der im Gelände erhobenen Biotope sind über die Fachanwendung „Biotope und Schutzgebiete“ zu digitalisieren bzw. zu korrigieren.
Die Geometrien der im Gelände erhobenen FFH-LRT 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ und 6520 „Berg-Mähwiesen“ sowie der Verlustflächen sind über die Erfassungssoftware Fachanwendung „Mähwiesen“ in Erfassungseinheiten zu digitalisieren bzw. zu korrigieren.
Die Erfassungssoftware wird vom Auftraggeber bereitgestellt. Es handelt sich um ein zentrales Erfassungssystem (Anforderungen siehe C 2.3). Um die Ergebnisse einspeisen zu können, muss mit dieser Software gearbeitet werden. Im Vorfeld können die Geodaten auch mit anderen GIS-Programmen erstellt werden (shape-Dateien). Diese können en bloc mit Hilfe einer eindeutigen Objektnummer in die Fachanwendung importiert werden. Zur Digitalisierung der Geometrien können Topografische Karten (TK 25), ALKIS-Daten sowie Orthofotos hinterlegt werden. Die LUBW übernimmt keinen Support für GIS-Systeme, die außerhalb der Fachanwendungen zur Digitalisierung genutzt werden.
Die Richtlinien zur Fachdatenführung im Naturschutz sind bei der Digitalisierung zu beachten. Der Digitalisierungsmaßstab hat bei einem Maßstab von 1:1.500 zu liegen. Dieser muss während der Arbeitssitzung beibehalten werden, um eine gleichbleibende Digitalisierungsprozedur und eine konstante Qualität der Geometriedaten sicherzustellen. Bei unübersichtlichem und abwechslungsreichem Gelände kann die Ansicht etwas vergrößert werden. Die Anzahl der Stützpunkte ist so zu wählen, dass im Zielmaßstab 1:5.000 eine fließende und genaue Wiedergabe gewährleistet ist.
Wenn sich die zu digitalisierenden Abgrenzungen mit den Grenzen der ALKIS-Flurstücke decken, müssen entsprechende ALKIS-Grenzlinien mit 100 % Lagegenauigkeit übernommen werden.
Bei der Bearbeitung müssen eindeutige topologische Flächen erzeugt werden. Generell sind die allgemeinen Qualitätskriterien einzuhalten, z. B. keinerlei Überlappungen oder Zwischenräume bei benachbarten Polygonen. Dies ist mit entsprechenden Werkzeugen zu überprüfen.
Folgende Überlagerungen/Überlappungen (> 1 m ²) sind nicht zulässig und müssen bereinigt werden:
- Überlagerungen von Biotop und Biotop
- Überlagerungen von FFH-Mähwiese und FFH-Mähwiese
- Überlagerungen von FFH-Mähwiese* und weiterem Biotop
- Überlagerungen von FFH-Mähwiese und FFH-Mähwiesen-Verlustfläche
- Überlagerungen von FFH-Mähwiesen-Verlustfläche und FFH-Mähwiesen-Verlustfläche
*Ausnahme ist die Überlagerung mit morphologisch definierten Biotoptyp-Hauptgruppen der Reihe A gemäß Kartieranleitung.
Zulässig ist dagegen in jedem Fall die Überlagerung von Biotop und Mähwiesen-Verlustfläche.
Gesetzlich geschützte Biotope
Eine Übernahme der bisherigen Biotopgrenzen ist nur zulässig, soweit diese fachlich korrekt sind. Wo es fachlich sinnvoll ist, müssen alle Abgrenzungen der Altbiotope an die ALKIS- Flurstücke angeglichen werden, auch wenn keine inhaltlichen Veränderungen erkennbar sind. Daher müssen die Geodaten aller Altbiotope überprüft werden. Die meisten Altbiotope weisen sehr viele Grenzpunkte auf, sodass fast alle Geometrien angepasst werden müssen. Sollten nur die Geometrien angepasst werden, muss trotzdem ein/e Überarbeiter/in und ein Überarbeitungsdatum angegeben werden.
FFH-Mähwiesen
Für die Arten-Schnellaufnahme ist ein Punkt zu setzen.
Die Mähwiesen-Verlustflächen müssen durch die Verschneidung mit der ursprünglichen Mähwiesenkartierung ermittelt werden.
Bestehende Mähwiesen-Verlustflächen sind ggf. zu überarbeiten/anzupassen, wenn z. B. eine Mähwiesen-Verlustfläche mittlerweile wiederhergestellt wurde und damit die Verlustfläche nicht mehr besteht oder wenn sich eine bestehende Verlustfläche vergrößert hat.
FFH-LRT 3260
Die Geometrien der Stichproben für die Erfassung des LRT 3260 müssen nicht digitalisiert werden. Sie liegen vor und werden mit der Angebotseinholung geliefert.
C 2.10 Eingabe der Sachdaten
Allgemeines
Die Sachdaten der gesetzlich geschützten Biotope und FFH-Lebensraumtypen sind in die Eingabemasken der bereitgestellten Erfassungssoftware Fachanwendung „Biotope und Schutzgebiete“ einzutragen (Screenshots befinden sich im Anhang).
Die Sachdaten der FFH-Mähwiesen sowie der Mähwiesen-Verlustflächen werden über die Erfassungssoftware Fachanwendung „Mähwiesen“ eingegeben (Screenshots befinden sich im Anhang).
Es ist ausschließlich mit dieser Software zu arbeiten. Alle verwendeten Schlüssellisten basieren auf dem einheitlichen Naturschutz-Datenschlüssel der LUBW.
Gelb markierte Felder sind Pflichtfelder und müssen daher ausgefüllt werden. Lila/blau markierte Felder müssen nicht ausgefüllt werden, sie werden durch die Verschneidung mit der Geometrie automatisch berechnet bzw. ausgefüllt. Weiß hinterlegte Felder sind nach den Vorgaben der Kartieranleitungen auszufüllen.
Jedes Biotop und jede FFH-Mähwiese ist in der jeweiligen Fachanwendung einem einzigen Los zugeordnet.
Gesetzlich geschützte Biotope
Bei der Arteingabe sind Arten, die während der Geländearbeit angetroffen wurden, erneut einzutragen, auch wenn sie schon in der Liste stehen, sodass ein Vergleich von altem und neuem Kartierstand möglich ist. Das bedeutet, die Artenliste muss komplett neu mit aktuellem Kartierdatum eingegeben werden.
Es müssen weiterhin die aktuellen Beeinträchtigungen je Biotoptyp eingegeben werden. Bevor Sie mit der Eingabe der Daten beginnen, werden von der LUBW alle alten Beeinträchtigungen systematisch gelöscht (Schlüssel- und Textfeld). Die Textfelder „Wertbestimmend“ und „Sonstiges“ werden ebenfalls vor Bearbeitungsbeginn von der LUBW gelöscht.
Das Löschen von Biotopen muss dokumentiert werden. Hierfür ist in der Biotopbeschreibung eine kurze Begründung abzugeben.
Bei ehemaligen Waldbiotopen, die nun von der Offenland-Biotopkartierung BW kartiert werden, ist eine automatische Übernahme der alten Daten nicht möglich. Die alten Biotopbeschrei-bungen und Artenlisten der Waldbiotopkartierung (WBK) sind in das neue Offenlandbiotop zu kopieren oder neu einzugeben.
Ist die Eingabe bzw. Überarbeitung eines Biotops komplett abgeschlossen (sowohl Sach- als auch Geodaten), ist der Bearbeitungsstatus in der Fachanwendung auf „Bearbeitung abgeschlossen“ zu setzen.
FFH-Mähwiesen
Die Sachdaten der aktuellen FFH-Mähwiesen werden je Erfassungseinheit nach MaP-Handbuch inkl. Anhänge eingegeben, weitere Vorgaben stehen im Handbuch zur Fachanwendung Mähwiesen.
Bei der Überarbeitung von bestehenden FFH-Mähwiesen ist ähnlich wie bei den Biotopen vorzugehen. Es ist ein Überarbeitungseintrag anzulegen, in dem das neue Kartierdatum sowie der Name der Kartierenden eingetragen werden. Bei der Arteingabe müssen alle Arten, die während der Geländearbeit angetroffen wurden, erneut eingetragen werden, auch wenn sie schon in der Liste stehen, sodass ein Vergleich von altem und neuem Kartierstand möglich ist. Das bedeutet, die Artenliste muss komplett neu mit aktuellem Kartierdatum eingegeben werden. Sowohl die Mähwiesenbeschreibung als auch die Bewertung sowie Beeinträchtigungen sind zu aktualisieren (siehe auch Handbuch zur Fachanwendung „Mähwiesen“). Die Beschreibung erfolgt ergänzend zum MaP-Handbuch mit Hilfe einer „Checkliste“ (MaP-Handbuch Anhang XIV), bei der folgende Textbausteine abzuarbeiten sind: Artenvielfalt, Ausprägung, Differenzierung (wenn zutreffend), Wiesenstruktur, Artengruppen, Bewertungsrelevante Arten (wenn zutreffend), Lage (fakultativ), Exposition (fakultativ), Geomorphologie (fakultativ), Bemerkenswertes (wenn zutreffend), Nutzung, Beeinträchtigungen (wenn zutreffend). Für einen Teil der Merkmale in der Checkliste ist ein Register in der Erfassmaske vorgesehen, welches zusätzlich zur Erwähnung der Merkmale in der Beschreibung auszufüllen ist. Die Bemerkungsfelder zu den Einzelparametern „Arteninventar“, „Habitatstruktur“ und „Beeinträchtigung“ (wie bereits die Bemerkung zum Gesamt-Erhaltungszustand) sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden. Alte Einträge sind bei der Eingabe in die Fachanwendung zu ersetzen. Die Bemerkung des Gesamt-Erhaltungszustands darf nicht nur eine Wiederholung der allgemeinen Beschreibung sein, sondern es ist eine Begründung der Bewertung erforderlich.
Für die Schnellaufnahmen der jeweiligen Erfassungseinheiten müssen die Arten sowie die Rechts- und Hochwerte eingegeben werden.
Für jede Mähwiesenfläche, die aktuell nicht mehr als Mähwiese bestätigt werden kann, müssen eine Mähwiesen-Verlustfläche angelegt und die entsprechenden Sachdaten je Fläche eingegeben werden.
Es sind verschiedene Datenfelder auszufüllen wie Überarbeitungsdatum, mutmaßlicher Verlustgrund, Verlustmerkmal, Wiederherstellbarkeit etc. (siehe hierzu auch das Handbuch und den Erhebungsbogen für Mähwiesen-Verlustflächen).
Von der automatischen Zuordnung der „mutmaßl. Wiederherstellungspflicht des Bewirtschafters“ darf nicht abgewichen werden. Dies ist Aufgabe der UNB.
Rote Liste-Arten
Funde von „Rote-Liste-Arten“ der Pflanzen der Gefährdungskategorien 0 (ausgestorben oder verschollen), 1 (vom Aussterben bedroht), 2 (stark gefährdet) und R (extrem selten) sind direkt über die Webanwendung Artenerfassung (AEP Online) einzutragen. Den Zugang dazu stellt die LUBW zur Verfügung.
In folgenden Spalten ist in der Anwendung ein Eintrag verpflichtend: Koordinaten (Ost, Nord und Unschärfe), Nachname, Vorname, Fundort, Fundortbeschreibung, Datum, Artname, Zählgröße, Anzahl / Häufigkeit oder Deckung sowie Vorkommensstatus.
C 2.11 Zwischenberichte, Abschlussbericht und Erfahrungsbericht
C 2.11.1 Zwischenberichte
Im Rahmen der Zwischenberichte (1-2 Seiten, immer losweise) ist kurz der Sachstand der Kartierung zu erläutern. Die Zwischenberichte sind losweise zu erstellen. In den Zwischenberichten 2, 3 und 4 ist je Kartierenden anzugeben, wie viele Biotope, Mähwiesen und Verlustflächen im Gelände kartiert worden sind und wie viele davon in die Fachanwendungen „Biotope und Schutzgebiete“ und „Mähwiesen“ eingegeben worden sind.
Hierfür sind pro Kartierer*in die Anzahl anzugeben für:
- neu erfasste Biotope
- überarbeitete Biotope inkl. gelöschter Biotope
- neu erfasste FFH-Mähwiesen-EE (auch Verlustfläche wird wieder zu Mähwiese)
- überarbeitete FFH-Mähwiesen-EE (Überarbeitung: bleibt Mähwiese oder wird Verlustfläche)
- überarbeitete FFH-Mähwiesenverlustflächen-EE (bleibt Verlustfläche oder Löschung)
Die mit den Unterlagen aus C 3.2. zur Verfügung gestellte Vorlagen für die Zwischenberichte sind zu verwenden.
C 2.11.2 Abschlussbericht für LUBW, UNB und LEV
Der Abschlussbericht (10-15 Seiten) dient dazu, wichtige Ergebnisse der Biotopkartierung stichwortartig zu beschreiben. Der Abschlussberichts wird auch der UNB und dem LEV zur Verfügung gestellt. Eine Vorlage, die verwendet werden muss, wird mit den Unterlagen aus C 3.2 von der LUBW zur Verfügung gestellt. Im Gegensatz zu den Zwischenberichten soll auf eine Tätigkeitsdarstellung pro Kartierenden verzichtet werden. Die Aussagen sollten sich auf das Los oder die einzelnen Gemeinden beziehen, aber nicht bezogen auf die einzelnen Kartierenden erfolgen. Der Schwerpunkt liegt auf einer umsetzungs- und informationsbezogenen Darstellung des Kartiergebiets. Hierzu zählt u. a. ein Vergleich der Änderungen von Biotopanzahl und Biotopfläche zur § 24a-Kartierung. Es ist eine kurze Bilanz zu ziehen (losweise):
- Gesamte Biotopanzahl und -flächen: alt – neu (häufigste Biotoptypen, Biotoptypen mit größtem Flächenanteil)
- Gelöschte Biotope: Anzahl und Fläche (häufigste Biotoptypen, Biotoptypen mit größtem Flächenanteil)
- Neu aufgenommene Biotope: Anzahl und Fläche (häufigste Biotoptypen, Biotoptypen mit größtem Flächenanteil)
- Neu aufgenommene Biotope aus der WBK (häufigste Biotoptypen, Biotoptypen mit größtem Flächenanteil), Vergleich mit vorgegebenen WBK-Biotopen aus Vergabeunterlagen (Tabelle „Infos_zu_Losen_Biotope_2027.xlsx“, Spalte „Anzahl WBK-Biotope potenziell OBK**“ und Spalte „Fläche WBK-Biotope potenziell OBK [ha]**“)
- Gesamte FFH-Mähwiesen: Anzahl und Fläche
- Aufgegliedert in die Bewertungskategorien A, B, C: Anzahl und Fläche
- In FFH-Gebieten: Verluste und neu aufgenommene Mähwiesenflächen
Aussagen und Vergleiche zu aktuellen, neuen und gelöschten Biotoptypen lassen sich über den Report Biotoptypenstatistik erzeugen. Zu beachten ist der Unterschied zwischen Gesamtanzahl und -fläche der Biotope sowie Gesamtanzahl und -fläche der Biotoptypen.
Es sind mögliche Gründe/Ursachen für Verluste, aber auch Zunahmen und/oder Qualitätsveränderungen zu nennen: Kann man eine Qualitätsverbesserung/-verschlechterung bei den Biotopen und Mähwiesen feststellen? Gibt es spezielle Probleme/Gefährdungen im Los wie z. B. Ausbreitung von Neophyten, Ausbreitung von Weihnachtsbaumkulturen, verstärkter Wegebau etc.? Sind bestimmte Biotope/Biotoptypen durch irgendetwas besonders gefährdet/beeinträchtigt? Gibt es bei bestimmten Biotopen/Mähwiesen einen dringenden Handlungsbedarf?
Es ist ein allgemeiner Eindruck über die Situation/Ausstattung der Biotope und FFH- Mähwiesen im Kartiergebiet zu vermitteln. Es ist auf Besonderheiten wie z. B. bemerkenswerte Biotope oder Artvorkommen (z. B. eingegebene Daten zu Rote-Liste-Arten in AEP Online und seltene Arten) hinzuweisen. Wichtige Informationen für die unteren Naturschutzbehörden sind ebenfalls anzugeben.
Ausführliche Auswertungen und Karten sind nicht abzugeben. Es müssen keine Auswertungen/Tabellen zu den Bewertungskategorien, Beeinträchtigungen und Biotoptypenstatistiken abgegeben werden.
C 2.11.3 Erfahrungsbericht für LUBW
Nur für die LUBW kann ein kurzer formloser Erfahrungsbericht verfasst werden (ein Bericht für alle Lose eines Kartierbüros ausreichend). Hier können Probleme mit der Kartieranleitung, den Definitionen der Biotoptypen und FFH-Lebensraumtypen, mit der Erfassungssoftware oder bei der Abstimmung mit dem Auftraggeber etc. aufgezeigt sowie Hinweise zu Optimierungsmöglichkeiten in den verschiedenen Bereichen gegeben werden.
C 2.12 Teilleistungen
Das Werk setzt sich aus Folgenden Einzelleistungen zusammen:
Teilleistung 1 (spätestens bis zum 30.07.2027): Lieferung eines Sachstandsberichts zur Mitte der Geländeerhebungen (1-2 Seiten, digital als pdf), Eingabe der Biotop- und Mähwiesendaten nach C 2.8. In dem Zwischenbericht ist pro Kartierenden die Anzahl anzugeben für:
- neu erfasste Biotope
- überarbeitete Biotope inkl. gelöschter Biotope
- neu erfasste FFH-Mähwiesen-EE
- überarbeitete FFH-Mähwiesen-EE)
Teilleistung 2 (spätestens bis zum 29.10.2027): Lieferung eines Sachstandsberichts zum Abschluss der Geländeerhebungen sowie zum Abschluss der digitalen Erfassung von 20 % der Sach- und dazugehörigen Geodaten (1-2 Seiten, digital als pdf). In dem Zwischenbericht ist pro Kartierenden die Anzahl anzugeben für:
- neu erfasste Biotope
- überarbeitete Biotope inkl. gelöschter Biotope
- neu erfasste FFH-Mähwiesen-EE (auch Flächen, die vorher Verlustfläche waren)
- überarbeitete FFH-Mähwiesen-EE (Überarbeitung: bleibt Mähwiese oder wird Verlustfläche)
- überarbeitete FFH-Mähwiesenverlustflächen-EE (bleibt Verlustfläche oder Löschung)
Für jeden Kartierenden müssen die Sach- und Geodaten von 20% der vom Kartierenden im Los erfassten Biotope und von 20 % der vom Kartierenden im Los erfassten/überarbeiteten FFH-Mähwiesen vollständig in die Fachanwendungen eingegeben worden sein (Kenner „Bearbeitung abgeschlossen“ setzen).
Angabe der Fahrt- und Nebenkosten nach C 4.2.
Teilleistung 3 (spätestens bis zum 29.02.2028):
Lieferung eines Sachstandsberichts zum Abschluss der digitalen Erfassung der restlichen 80 % der Sach- und dazugehörigen Geodaten für die gesetzlich geschützten Biotope und mindestens weitere 75 % für die Mähwiesendaten (1-2 Seiten, digital als pdf). In dem Zwischenbericht ist pro Kartierenden die Anzahl anzugeben für:
- neu erfasste Biotope
- überarbeitete Biotope inkl. gelöschter Biotope
- neu erfasste FFH-Mähwiesen-EE (auch Flächen, die vorher Verlustfläche waren)
- überarbeitete FFH-Mähwiesen-EE (Überarbeitung: bleibt Mähwiese oder wird Verlustfläche)
- überarbeitete FFH-Mähwiesenverlustflächen-EE (bleibt Verlustfläche oder Löschung)
Für jeden Kartierenden müssen die Sach- und Geodaten von 100 % der vom Kartierenden im Los erfassten Biotope und von 100 % der vom Kartierenden im Los erfassten/überarbeiteten FFH-Mähwiesen und Verlustflächen vollständig in die Fachanwendungen eingegeben worden sein (Kenner „Bearbeitung abgeschlossen“ setzen).
Hinsichtlich der Erfassung und Überarbeitung von FFH-Mähwiesen und Verlustflächen sind folgende Abweichungen möglich:
Von der Erfassung von 100 % im Rahmen der 3. Teilleistung kann abgewichen werden, wenn Nachkartierungen im Gelände in der darauffolgenden Vegetationsperiode nötig sind, weil die Zeitpunkte der Begehungen in 2027 trotz Berücksichtigung des geeigneten Kartierzeitraums eine Begutachtung nicht sicher ermöglichen. Die erforderlichen Nachkartierungen sollten im Zwischenbericht der 2. Teilleistung angekündigt und begründet werden. Dann können bis zu 5 % im Rahmen der 4. Teilleistung eingegeben werden.
Zur Fehlererkennung müssen die Qualitätssicherung in der Fachanwendung „Mähwiesen“ sowie die Plausibilitätsprüfung in der Fachanwendung „Biotope und Schutzgebiete“ angewendet werden, die aufgezeigten Fehler sind zu bereinigen.
Der Report Plausibilitätsprüfungen aus der Fachanwendung Biotope und Schutzgebiete ist ebenfalls abzugeben. Dieser darf keine Fehler enthalten. Das Prüfprotokoll zur Sach- und Geodatenprüfung (Vorlage „Datum_OBKYYYY_LosXY_Prüf_Prot_Vorlage_Prüfer_in.docx“ ist zu verwenden), nach der zur Verfügung gestellten Anleitung zur Prüfung („OBK_Prüfanleitung_Datum.docx“), sind für die mit dem Kenner „Bearbeitung abgeschlossen“ markierten Daten durchzuführen und evtl. vorhandene Fehler zu bereinigen. Die Anleitungen zur Prüfung und die Vorlage zum Prüfprotokoll werden von der LUBW geliefert.
Die Daten der Rote-Liste-Arten sind vollständig über die Webanwendung Artenerfassung (AEP Online) einzugeben. Im Zwischenbericht ist eine kurze Angabe verpflichtend, ob Rote Liste Arten eingegeben wurden.
Für die unter C 2.2 benannten Flurneuordnungsgebiete müssen die Daten zu den FFH-Mähwiesen und ggf. FFH-Mähwiesen-Verlustflächen komplett eingegeben sein, zudem ggf. Abgabe des Polygonshapes nach C 2.7. Weiterhin Dateneingabe Stichprobenpunkte Mähwiesen, ebenfalls nach C 2.7. Außerdem sind nicht zugängliche Biotope und FFH-Mähwiesen mit ihrer Lage anzugeben.
Teilleistung 4; gleichzeitig Schlussleistung (spätestens bis zum 15.08.2028):
Bis zum 15.06.2028 späteste Abgabe der, falls zutreffend, restlichen vom Kartierenden im Los erfassten/überarbeiteten FFH-Mähwiesen und Verlustflächen.
Von der Erfassung von 100 % im Rahmen der 3. Teilleistung darf nur abgewichen werden, unter den dort genannten Bedingungen. Dann dürfen maximal 5 % im Rahmen der 4. Teilleistung eingegeben werden (bis 15.06.2028 vollständig in die Fachanwendung eingegeben und Kenner „Bearbeitung abgeschlossen“ gesetzt).
Ggf. Fehlerkorrekturen, Überlassung der digitalen Sach- und Geodaten, Lieferung der Daten zum LRT 3260 in separater Tabelle (xlsx), Lieferung des Abschlussberichts nach C 2.11 digital als pdf unter Verwendung der seitens der LUBW gelieferten Vorlage.
Angabe der Fahrt- und Nebenkosten nach C 4.2.
Die einzelnen Teile des Werkes sind zu den in C 2.13 genannten Terminen herzustellen und dem Auftraggeber abnahmebereit zu übereignen.
C 2.13 Lieferfristen / Zeitraum der Leistungserbringung
Das Werk ist bis spätestens zum 15.08.2028 herzustellen und dem Auftraggeber zu übereignen.
Der Werkvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft und endet zum 15.11.2028.
Das Werk setzt sich aus den in Teil C 2.12 genannten Einzelleistungen zusammen.
Die einzelnen Teile des Werkes sind zu folgenden Terminen herzustellen und dem Auftraggeber abnahmebereit zu übereignen:
Teilleistung 1 nach C 2.12 spätestens bis zum 30.07.2027
Darunter fallen folgende zusätzliche Zwischenfristen:
- Eingabe der Mähwiesendaten nach C 2.8 bis spätestens zum 15.06.2027
- Eingabe der Biotopdaten nach C 2.8 bis spätestens 15.07.2027
Teilleistung 2 nach C 2.12 spätestens bis zum 29.10.2027
Teilleistung 3 nach C 2.12 spätestens bis zum 29.02.2028
Teilleistung 4 (Schlussleistung) nach C 2.12 spätestens bis zum 15.08.2028
Darunter fallen folgende zusätzliche Zwischenfristen:
- 15.06.2028 späteste Abgabe von bis zu 5 % in 2028 nachkartierter Mähwiesen
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so endet die Abgabefrist am nächsten Werktag.“
In der Wahl seiner Arbeitszeit ist der Auftragnehmer frei und an keinerlei Weisungen des Auftraggebers gebunden; die Termine nach Abs. 1 und 3 sind jedoch unter allen Umständen einzuhalten.
C 2.14 Personal und Übermittlung von Informationen
Die in Anlage 9 benannte organisatorische Projektleitung des Auftragnehmers ist ständiger alleiniger Ansprechpartner des Auftraggebers und alleine zur Entgegennahme von Aufträgen berechtigt. Der Auftraggeber übermittelt die Arbeitsaufträge ausschließlich an die organisatorische Projektleitung des Auftragnehmers. Auf Seiten des Auftraggebers sind allein die in Abschnitt C 3.3 genannten Personen zu Weisungen gegenüber der organisatorischen Projektleitung des Auftragnehmers berechtigt. Das Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten des Auftragnehmers verbleibt ausschließlich bei diesem.
Für alle Lose sind vom Auftragnehmer die Personen, die mit der Leistungserbringung betraut sind, zu benennen (siehe auch A 15.1.2.2.i). Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass während des gesamten Vertragszeitraums qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung steht. Ein Austausch des Personals während des Vertragszeitraums ist dem Auftraggeber 6 Wochen vor dem Austausch schriftlich anzuzeigen und ist nur aus wichtigem Grund möglich. Im Falle des Personalaustausches müssen die Anforderungen an das neu einzusetzende Personal gleichermaßen erfüllt werden, der Bieter hat die Nachweise entsprechend A 15.1.2.1. a), b) und c), A 15.2 a) und b) (sofern Unterauftragnehmer oder Mitglied der Bietergemeinschaft), A 15.3 a), A 15.4 a) oder b) und A 16.1 zu erbringen. Für einen Austausch des Personals ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
Die Übermittlung von Arbeitsaufträgen und Informationen nach Vertragsschluss erfolgt per Post oder elektronisch.
C 2.15 Einsatz von Neueinsteiger*innen (siehe auch A 16.2.2)
Neueinsteiger*innen sind Personen mit einschlägiger Ausbildung, die nur wenig Erfahrungen in der Offenland-Biotopkartierung BW, der FFH-Lebensraumtypen-Kartierung oder vergleichbaren Kartierungen gesammelt haben. Sie haben maximal 20 Geländetage eigenständiger Biotop- und LRT-Kartierung seit Abschluss der einschlägigen Ausbildung durchgeführt. Entsprechende Grundkenntnisse müssen vorhanden sein. Diese können folgendermaßen belegt werden:
- Durch ein abgeschlossenes Hoch-/Fachhochschulstudium mit geobotanischen, vegetationskundlichen oder sonstigen botanischen Schwerpunkten, wodurch eine sehr gute Pflanzenartenkenntnis nachgewiesen wird oder
- Durch eigene Kartiererfahrung bei floristischen und pflanzensoziologischen Kartierungen, bei denen Arten- und Vegetationskenntnisse erlernt wurden (max. 20 Geländetage mit eigenständiger Kartier-/ Gutachtertätigkeit) oder
- Durch den Nachweis einer sehr guten Pflanzenartenkenntnis (z. B. durch das Zertifikat „Feldbotanik SW600 CORYDALIS“ oder etwas Vergleichbares)
Voraussetzung ist, dass eine betreuende Person im für die Kartierung vorgesehen Team mindestens drei Jahre in der Offenland-Biotopkartierung BW mitkartiert hat. Werden mehr als zwei Neueinsteiger*innen im Team eingesetzt, ist die Anzahl der betreuenden Personen zu erhöhen. Eine betreuende Person kann maximal zwei Neueinsteiger*innen betreuen. Die betreuende Person hat die Aufgabe zu übernehmen, diesen weniger erfahrenen Kartierenden den für die qualifizierte Durchführung der Offenland-Biotopkartierung BW notwendigen Wissensstand zu vermitteln. In den ersten mindestens 5 Geländetagen muss der/die Neueinsteiger*in bei der Kartierung durch die betreuende Person begleitet werden. Nach dieser Einarbeitung ist der Auftraggeber zu informieren, um mit der eigenständigen Kartierung beginnen zu können.
Die fachliche Projektleitung hat dabei für die geforderte Qualität der Kartierergebnisse im gesamten Los zu sorgen.
Der prozentuale Anteil der Neueinsteiger*innen am gesamten Kartierungsumfang darf dabei entsprechend der Qualifikation und wenigen Erfahrung nur einen geringen Umfang (maximal 20 % der Mähwiesen und Biotope) betragen. Diese 20% sind von der fachlichen Projektleitung qualitätszusichern.
C 3 Vom Auftraggeber zu erbringende Leistung
C 3.1 Für die Angebotserstellung werden dem Bieter folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
- Vergabeunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung
- Anlage 1: Darstellung des Bieters / Angabe Bietergemeinschaft
- Anlage 2: Eigenerklärung, dass kein zwingender Ausschlussgrund vorliegt
- Anlage 3: Eigenerklärung, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt
- Anlage 4: Eigenerklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt
- Anlage 5: Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz
- Anlage 6: Eigenerklärung, zur Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen
- Anlage 7: Leistungsverzeichnis
- Anlage 8: Auflistung Kartierende je Los und Bearbeitungskapazität
- Anlage 9: Personenauflistung, Tätigkeit und Unterauftragnehmer
- Anlage 10: Referenzprojekte und Büroausstattung Bieter
- Anlage 11a: Referenzprojekte Kartierende
- Anlage 11b: Referenzprojekte Neueinsteiger/innen
- Anlage 12: Selbstauskunft Qualifikation Grünlandexperte
- Anlage 13: Eigenerklärung Gesamtumsätze und Umsätze im Tätigkeitsbereich
- Anlage 14: Daten zur Angebotserstellung zum Download
- Anlage 15: Nutzungsvereinbarung Geodaten
- Anlage 16: Checkliste der einzureichenden Unterlagen
Hinweis zur Kalkulation und zu den Leistungsunterlagen
Die Bieter werden darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen die für eine kaufmännische vernünftige Kalkulation erforderlichen Informationen und Anhaltspunkte enthalten. Eine abschließende vollständige Leistungsbeschreibung kann nicht zur Verfügung gestellt werden, da Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung gerade die Erfassung und Festlegung der Gesamtheit der Biotope im jeweiligen Los ist. Der konkrete Leistungsumfang kann daher in Teilen erst im Zuge der Leistungserbringung abschließend festgestellt werden.
Die Bieter haben die für die Kalkulation wesentlichen Begleitumstände auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie fachlicher Erfahrungswerte und sachgerechter Schätzungen zu berücksichtigen. Verbleibende, dem Leistungsgegenstand immanente Unsicherheiten sind entsprechend einzukalkulieren. Eine vollständige Übernahme oder Minimierung sämtlicher Kalkulationsrisiken durch den Auftraggeber ist nicht vorgesehen, sofern eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation auf Grundlage der vorhandenen Informationen möglich ist. Dies wurde auch durch die Vergabekammer Baden-Württemberg entsprechend bestätigt.
Für die Kalkulation ist insbesondere Anlage 14 relevant, die die folgenden Daten enthält.
Allgemein
- Kartieranleitung „Offenland-Biotopkartierung Baden-Württemberg“ inkl. der 1. - 3. Änderung u. a. zum Kartiergebiet (.pdf, in der aktuellen Fassung)
- Fallsammlung „Offenland-Biotopkartierung BW“
- Infos zu Biotopen („Infos_zu_Losen_Biotope_2027.xlsx“ und „Vergleich_alte_und_neue_Biotope_gemeindeweise_2010-2024.xlsx“)
- Infos zu Grünland_Mähwiesen („Infos_zu_Losen_Grünland_2027.xlsx“ und „Vergleich_Schätzwert_Kartierung_2015-2024.xlsx“)
- Handbuch zur Erstellung von Managementplänen für die Natura 2000-Gebiete in Baden-Württemberg, Hinweis: für die LRT 6510 und 6520 ersetzt Anhang XIV des Handbuchs mit der verfeinerten Kartiermethodik die Seiten 114-116 im MaP Handbuch (.pdf, in der aktuellen Version)
- Handbuch Fachanwendung Biotope und Schutzgebiete
- Handbuch Fachanwendung „Mähwiesen“ inklusive weitere Hilfsdokumente zu Mähwiesen und Verlustflächen
- Richtlinien zur Fachdatenführung im Naturschutz (.pdf)
- Anleitung Dateneingabe AEP Online
- Screenshots Fachanwendungen Biotope und Mähwiesen
- Übersichtskarten zu Losen und Naturräumen
- Unterlagen zur Datenprüfung (Prüfanleitung und Protokollvorlage sowie Gis-Tool Prüfroutine)
- Geländeerhebungsbögen Biotope, Mähwiesen (inkl. Artenliste), Verlustflächen und LRT 3260
- Vorlage: Auflistung einzelner Positionen zur Rechnungsprüfung
- Vorlage zu den Zwischenberichten und zum Abschlussbericht
Losspezifisch
- Shape Abgrenzung des Loses
- Shapes, Erhebungsbögen und Biotoptypenstatistik bisherige OBK-Biotope
(u.a. „obk_biotope_oMW_beruehrenLos_losXY.shp“, „obk_biotope_oMW_zuBearbeiten_losXY.shp“)
- Shapes gelöschte OBK-Biotope
- Shapes und Erhebungsbögen bisherige WBK-Biotope
- Shapes und Erhebungsbögen zu FFH-Lebensraumtypen aus bestehenden MaPs
- Shapes und Erhebungsbögen zu FFH-Mähwiesen
(u.a. „maehwiesen_beruehrenLos_losXY.shp“,“maehwiesen_zuBearbeiten_losXY.shp“)
- Shapes und Erhebungsbögen zu Mähwiesen-Verlustflächen
(u.a. „maehwiesenverlustflaechen_beruehrenLos_losXY.shp“, „maehwiesenverlustflaechen_zuBearbeiten_losXY.shp“)
- Auswertungen zu Biotopen und FFH-Mähwiesen
- Shapes zum ATKIS Grünland, ATKIS Streuobstwiese und ATKIS Wald, Schnellaufnahme
- Abgrenzung der Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete und Flurneuordnungsverfahrensgebiete
- Digitales Geländemodell
- ALKIS-Daten (u. a. Flurstücksgrenzen)
- Digitale Topografische Karten im Maßstab 1:25.000
- Shape Flurneuordnungsverfahren (nur Los 10)
- Shapes zu Fließgewässernetz und Gewässerstrukturkartierung
- Hilfestellung zur Verwendung von Orthofotos siehe „Anleitung LGL WMS-Dienste“
- Orthofotos können als WMS-Dienst direkt über das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung eingesehen werden: https://www.lgl-bw.de/Produkte/Open-Data/. Auf Anfrage können die Orthofotos als Rasterdaten von der ausschreibenden Dienststelle zur Verfügung gestellt werden.
Eine Übersicht über Vorkommen von Stichprobenpunkten Mähwiesen ist der Tabelle „Infos zu Losen_Grünland_2027“ sowie die Stichprobepunkte LRT 3260 der Tabelle „Infos zu Losen_Biotopen_2027“ in den allgemeinen Unterlagen zu entnehmen.
C 3.2 Nach Vertragsabschluss werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt:
Allgemeine Daten zur Durchführung des Kartierauftrags
- Erfassungssoftware Fachanwendung „Biotope und Schutzgebiete“ und Online-Zugangskomponenten (VPN-Zugang)
- Erfassungssoftware Fachanwendung „Mähwiesen“
- Zugangslink zur Webanwendung Artenerfassung Online
- Zentrale Zugangskomponenten (VPN-Zugang) von BITBW inkl. Token (Passwortgenerator) sowie Token-PIN und Token-Benutzername
- Vorlagedokument als Hilfestellung für den Abschlussbericht
- Bescheinigung für die Kartierenden über den Kartierauftrag
- Nutzungsvereinbarung Geodaten im Rahmen der Auftragsdurchführung
- Nutzungsvereinbarung Daten zu Geologie und Boden
- Nutzungsvereinbarung ASP-Daten
- Liste invasiver Arten (Art. 16 und 19)
Daten für die Erstellung von Karten für die Geländearbeit
- Shapes zu den ASP-Daten
- Shapes zur Geologie und Boden
Zusätzlich werden die Daten aus C 3.1 nochmal zur Verfügung gestellt.
C 3.3 Für den Auftragnehmer fachliche Ansprechperson
Mit Zuschlagserteilung werden die Kontaktdaten der für die Auftragsausführung zuständigen fachlichen Ansprechperson bekannt gegeben.
C 4 Abrechnung / Leistungsverzeichnis
Für die Kalkulation ist die Anlage 7 „Leistungsverzeichnis“ zu verwenden. Der Bieter hat für jedes Los, für das der Bieter ein Angebot einreicht, ein separates Kalkulationsblatt abzugeben.
C 4.1 Rechnungserstellung
Das Formular „OBK 2027_Auflistung einzelner Positionen zur Rechnungsprüfung OBK“ (in Anlage 14 enthalten) ist mit jeder Rechnung über das E-Portal hochzuladen.
C 4.2 Biotopkartierung
Für die Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope außer FFH-Mähwiesen inkl. Abschätzung der Anteile an FFH-LRT ist ein Pauschalpreis vereinbart.
C 4.3 Mähwiesenkartierung
Die Kosten für die FFH-Mähwiesenkartierung teilen sich auf in Kosten für die Begehung des gesamten Grünlandes (C 2.7) und Kosten für die Erfassung/Überarbeitung von FFH-Mähwiesen und Verlustflächen (inkl. Geländeerhebung nach C 2.7, Sach- und Geodateneingabe nach C 2.10 bzw. C 2.9 sowie Qualitätssicherung nach C 2.8). Die Grünlandbegehung wird als Pauschalpreis abgerechnet, die Erfassung/Überarbeitung der Mähwiesen-EE und Verlustflächen nach Anzahl. Für jedes Los wurden Schätzwerte sowohl für die Anzahl der EE als auch für die Fläche erarbeitet, die bei der Kalkulation verbindlich zu verwenden sind. Es werden die tatsächlich erfassten Mähwiesen-EE abgerechnet, sofern die Größe aller EE im jeweiligen Los im Mittel nicht unter 0,37 ha liegt. Sollte diese Mindestgröße im Mittel aller neu erfassten EE im jeweiligen Los unterschritten werden, kann nur die Anzahl EE abgerechnet werden, die sich aus der erfassten Fläche von FFH-Mähwiesen und der Mindestgröße 0,37 ha ergibt. Diese Mindestgröße gilt nur für neu erfasste Mähwiesen-EE.
Bei der Abrechnung wird aufgrund unterschiedlichem Aufwand unterschieden zwischen
- neu erfasste FFH-Mähwiesen-EE (auch Flächen, die vorher Verlustfläche waren)
- überarbeitete FFH-Mähwiesen-EE (Überarbeitung: bleibt Mähwiese oder wird Verlustfläche)
- überarbeitete FFH-Mähwiesenverlustflächen-EE (bleibt Verlustfläche oder Löschung)
Da sich der Aufwand unterscheidet, ist für jeden dieser drei Fälle ein gesonderter Preis pro EE im Leistungsverzeichnis Pos. C 2 – C 4 anzugeben (Anlage 7).
Werden beim Überarbeiten von bestehenden Mähwiesen-EE neue Mähwiesen-EE mit einer neuen Mähwiesen-Nummer angelegt, so ist diese Neuanlage unter C 2 im Leistungsverzeichnis einzukalkulieren und wird dementsprechend als neu erfasste Mähwiesen-EE vergütet. Bei der Überarbeitung von Mähwiesen-EE ist jedoch zwingend konservativ vorzugehen. Eine Auftrennung einer bereits bestehenden Mähwiesen-EE in eine überarbeitete und eine oder mehrere neue Mähwiesen-EE darf nur erfolgen, wenn sich die Flächen hinsichtlich der floristischen Ausstattung und der Bewertungsparameter deutlich voneinander unterscheiden oder durch eine deutliche räumliche Zäsur voneinander getrennt sind und kein enger funktionaler Zusammenhang besteht. Näheres hierzu ist Anhang XI des Handbuches zur Erstellung von Management-Plänen für die Natura 2000-Gebiete in Baden-Württemberg Version 1.3 (Stand März 2014) zu entnehmen. Durch das konservative Vorgehen kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass Erfassungseinheiten größer als die im Regelfall vorgegebene Maximalgröße von 2 ha sind. Die technische Vorgehensweise beschreibt das Dokument „Vorgehensweise zu Mähwiesen-OBK 2018 (aktualisiert Juni18)“. Beides ist in den Daten zur Angebotserstellung (Anlage 14) enthalten.
C 4.4 Reisekostenpauschale
Reisekosten werden in Form einer vom Auftragnehmer zu kalkulierenden Pauschale erstattet. Diese umfasst Fahrt-, Bahn-, Übernachtungskosten exkl. Frühstück, ÖPNV und Reisezeiten.
Diese Pauschale stellt einen Maximalbetrag dar. Es kann nicht mehr als die kalkulierte Gesamtpauschale für die Reisekosten vergütet werden. Nebenkosten dürfen nicht gesondert berechnet werden, sie sind in die Reisekostenpauschale mit einzurechnen.
C 5 Bedingungen für Skonto:
Tage Skonto