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Durchführungsvertrag 53-09.pdf

Aktivierungs- und Vermittlungsmaßnahme für arbeitslose Menschen unter und über 25 Jahren

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.10.2026, 08:43 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Vertrag über die Durchführung der Maßnahme

zur Aktivierung und Vermittlung gem.

§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 SGB III

- Aktivierungsmaßnahme für arbeitslose Menschen

U25+Ü25 -

Los 1 Aalen

und

Los 2 Schwäbisch Gmünd

zwischen dem Jobcenter Ostalbkreis vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Albert Köble Hopfenstraße 65 73430 Aalen

  • nachstehend Auftraggeber genannt -

und dem

obsiegendem Bieter

  • nachstehend Auftragnehmer genannt -

Bemerkung: Im Folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form verwendet. Es sind jedoch stets Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.

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INHALT

A) Allgemeine Regelungen ......................................................................................................... 3 § 1 Vertragsgegenstand ................................................................................................................... 3 § 2 Vertragsbestandteile ................................................................................................................. 3 § 3 Vertragsdauer ............................................................................................................................ 3 § 4 Durchführung des Vertrages ..................................................................................................... 4 § 5 Durchführung der Maßnahme ................................................................................................... 4 § 6 Vergütung .................................................................................................................................. 4 § 7 Rechnungslegung ....................................................................................................................... 5 § 8 Haftungsausschluss.................................................................................................................... 5 § 9 Vertragsstrafe ............................................................................................................................ 6 § 10 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer ........................................................................... 6 § 11 Kündigungsrechte des Auftraggebers ..................................................................................... 7 § 12 Datenschutz ............................................................................................................................. 8 § 13 Scientology-Ausschluss ............................................................................................9 § 14 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ................................................................................... 9 § 15 Rücktritt und Antikorruptionsklausel .................................................................................... 10 § 16 Informationspflichten und Prüfrecht..................................................................................... 11 § 17 Beauftragung von Unterauftragnehmern ............................................................................. 11 § 18 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit .......................................................................................... 12 § 19 Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis ............................................................................. 12 § 20 Zuständigkeit und Vertretung ............................................................................................... 12 § 21 Formerfordernisse und Salvatorische Klausel ....................................................................... 13 § 22 Unfallversicherung ................................................................................................................. 13 § 23 Umsatzsteuerregelung .......................................................................................................... 13 § 24 Erfüllungsorte und Gerichtsstand .......................................................................................... 15 B) Besondere Regelungen ........................................................................................................ 16 § 25 Erhöhung der Teilnehmerplatzzahl ....................................................................................... 16 § 26 Besonderheiten zur Vertragslaufzeit ..................................................................................... 16 § 27 Besonderheiten zur Vergütung ............................................................................................. 16 § 28 Besonderheiten zur Vertragsstrafe ....................................................................................... 16 § 29 Besonderheiten zum Datenschutz......................................................................................... 17 § 30 Besonderheiten zur Haftung ...................................................................................... 17 § 31 Abweichende Durchführung des Vertrags bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes 17

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Vertragsunterlagen – Aktivierungsmaßnahme für arbeitslose Menschen U25+Ü25

A) ALLGEMEINE REGELUNGEN

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Durchführung der in der Leistungsbeschrei- bung beschriebenen Maßnahme(n). Die Zusammenstellung der vertraglich vereinbarten Maß- nahme(n) ist/sind dem in den Vergabeunterlagen beigefügten Preisblatt zu entnehmen.

(2) Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den in § 2 bezeichneten Vertragsbestandteilen.

(3) Für die individuelle Zuweisung der Teilnehmer bzw. die Besetzung und Nachbesetzung von Teil- nehmerplätzen, den Austausch und Ausschluss von Teilnehmern, die Zahlung der vereinbarten Ver- gütung sowie die laufende Qualitätskontrolle ist das Jobcenter Ostalbkreis zuständig. Gleiches gilt für die im Rahmen der Durchführung der Maßnahmen erforderliche Zusammenarbeit.

(4) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass die Vergabe weiterer Maßnahmen, die Ge- genstand dieses Vertrages sind, an andere Auftragnehmer unterbleibt.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge:

• die Vertragsbedingungen einschließlich dem in den Vergabeunterlagen beigefügten Preisblatt, • die Leistungsbeschreibung zu diesem Vergabeverfahren, • das Angebot (einschließlich der hierzu einzureichenden Erklärungen) des Auftragnehmers auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung, • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), • im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Sind Vertragsbestandteile gem. Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Laufe des Vergabeverfahrens geändert oder ergänzt worden, ist ausschließlich die letzte vom Auftraggeber über die e-Vergabe-Plattform zur Ver- fügung gestellte Version einschließlich des Fragen- und Antwortenkatalogs Vertragsgegenstand.

(3) Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.

§ 3 Vertragsdauer

(1) Vertragsbeginn ist der 01.01.2027 oder ein zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach Zu- schlagserteilung einvernehmlich festgelegtes späteres Datum.

(2) Der Vertrag läuft 12 Monate und endet somit am 31.12.2027. Eine Verlängerung der Vertragslauf- zeit ist möglich.

(3) Der Vertrag endet nach Ende des Vertrags- bzw. Optionslaufzeitraumes, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf.

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Vertragsunterlagen – Aktivierungsmaßnahme für arbeitslose Menschen U25+Ü25

§ 4 Durchführung des Vertrages

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt und unter Zugrundelegung des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften sowie die einschlägigen Verwal- tungsvorschriften zu beachten. Bedingung für die Ausführung des Auftrages ist, bei der Auftragsaus- führung eingesetzte Arbeitnehmer nicht unterhalb der jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des § 185 SGB III (Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbil- dungsdienstleistungen) zu entlohnen.

(2) Der Auftragnehmer hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter zu er- bringen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter jeder Art frei, sofern die Ansprüche auf ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers im Zusam- menhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages zurück zu führen sind.

(3) Fallen ein oder mehrere Mitglieder einer Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bieterge- meinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, der Auftraggeber hat dem neu benannten Mitglied zuge- stimmt.

(4) Für den Fall, dass über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, ist der Auftragge- ber nach Beendigung des Vertrages berechtigt, einen Dritten, der die ursprünglich festgelegten quali- tativen Auswahlkriterien erfüllt, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers treten zu lassen, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat.

§ 5 Durchführung der Maßnahme

(1) Der Auftragnehmer hat seine Aktivitäten entsprechend der Leistungsbeschreibung mit dem ers- ten Tag der Zuweisung des Teilnehmers aufzunehmen und während der gesamten Zuweisungsdauer entsprechend den individuellen Erfordernissen fortzuführen. Diese Aktivitäten und deren Ergebnisse sind in die in der Leistungsbeschreibung geforderten Berichte aufzunehmen.

(2) Der Auftragnehmer darf im Rahmen dieses Vertrages nur für die vom Bedarfsträger zugewiesenen Teilnehmer tätig werden.

§ 6 Vergütung

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers sind nach dem beiliegenden Preisblatt zu vergüten.

(2) Der Auftragnehmer erhält für seine erbrachte Leistung eine Vergütung.

(3) Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Mit dem Festpreis werden alle Leistungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Erhöhungen des Festpreises wäh- rend der gesamten Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen, sofern in diesem Vertrag nicht etwas ande- res geregelt ist.

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Vertragsunterlagen – Aktivierungsmaßnahme für arbeitslose Menschen U25+Ü25

(4) Sofern Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, beinhaltet der Festpreis die Umsatz- steuer. Ein Anpassungsanspruch des Auftragnehmers bei Änderung des Umsatzsteuersatzes besteht nicht. Entfällt die Umsatzsteuerpflicht für Leistungen ganz oder teilweise nach Angebotsabgabe des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Anpassung des im Preisblatt vom Auftrag- nehmer ausgewiesenen Festpreises. Über den ganzen oder teilweisen Wegfall der Umsatzsteuer- pflicht für Leistungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Ergeben sich bei der Ermittlung des anzupassenden Festpreises Bruchteile, ist dieser auf zwei Stellen nach dem Komma gemäß der DIN 1333 kaufmännisch zu runden.

(5) Hat der Auftraggeber bereits Umsatzsteuer an den Auftragnehmer entrichtet, obwohl er nicht dazu verpflichtet gewesen ist, kann der Auftraggeber die Rückerstattung bereits bezahlter Umsatz- steuer ab dem Zeitpunkt des Beginns der Umsatzsteuerbefreiung vom Auftragnehmer verlangen.

§ 7 Rechnungslegung

(1) Die Zahlung erfolgt nach monatlicher Rechnungsstellung (1-fache Ausführung) im Überweisungs- verkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto. Der durchführende Träger er- hält nach Rechnungsstellung monatlich nachträglich die Vergütung überwiesen. Abschläge sind nach Absprache mit dem Auftraggeber möglich. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Bedarfsträger den Überweisungsauftrag an seine Geldanstalt erteilt.

(2) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Job- centers Ostalbkreis zulässig.

(3) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zu.

(4) Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist vom Auftragnehmer zurückzuerstatten. Der Rückerstat- tungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, so ist der Erstattungsbetrag gem. § 288 BGB zur verzinsen.

(5) Die Rechnungsstellung hat im Falle einer Bietergemeinschaft in ihrem Namen zu erfolgen und ist vom Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft zu unterschreiben.

(6) Für die Geltendmachung sämtlicher Vergütungs- und Erstattungsansprüche gilt eine Ausschluss- frist von 6 Monaten nach Beendigung des Vertrages, sofern in diesem Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist. Einzelnachweise/Anträge erstattungsfähiger Kosten sind mit dem jeweiligen Bedarfsträ- ger daher spätestens bis zum Ablauf der Ausschlussfrist prüfbar vorzulegen. Andernfalls ist eine Er- stattung ausgeschlossen. Für die Fristberechnung gelten die Regelungen des BGB. Hinsichtlich der Ausschlussfristen ist zwischen der Beendigung der jeweiligen Maßnahme im Vertragszeitraum und dem Ende der jeweiligen Maßnahme im Optionszeitraum zu unterscheiden. Einzelnachweise/Anträge erstattungsfähiger Kosten sind dem jeweiligen Bedarfsträger daher spätestens bis zum Ablauf der je- weiligen Ausschlussfrist prüfbar vorzulegen. Andernfalls ist eine Vergütung bzw. Erstattung ausge- schlossen. Für die Fristberechnung gelten die Regelungen des BGB.

§ 8 Haftungsausschluss

Der Auftraggeber übernimmt keinerlei Haftung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden.

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Vertragsunterlagen – Aktivierungsmaßnahme für arbeitslose Menschen U25+Ü25

§ 9 Vertragsstrafe

(1) Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft den Termin, der für den Beginn der Maßnahme ver- einbart ist, kann der Auftraggeber für jede angefangene Kalenderwoche der Verspätung eine Ver- tragsstrafe in Höhe von bis zu 10% der Monatsrate verlangen, höchstens jedoch 5% des Auftragswer- tes dieses Vertrages.

(2) Mit Überschreiten der festgesetzten Fristen gerät der Auftragnehmer in Verzug, ohne dass es ei- ner Mahnung bedarf. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet, so- weit diese auf derselben Pflichtverletzung beruhen.

(3) Über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch zu, wird eine aus demselben Grund verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderun- gen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon schriftlich benachrichtigt.

§ 10 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer

(1) Verstößt der Auftragnehmer, gleich aus welchen Gründen, schuldhaft gegen andere als die in § 9 genannten vertraglichen Pflichten (insbesondere gegen seine Pflichten aufgrund der Leistungsbe- schreibung) oder erfüllt er diese nicht in gehöriger, insbesondere branchenüblicher Weise, so kann der Auftraggeber

a) für jede Pflichtverletzung die Vergütung unter Berücksichtigung der begangenen Pflichtverlet- zung angemessen herabsetzten oder

b) für jede erhebliche Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 20% der Monatsrate verlangen, höchstens jedoch 5% des Auftragswertes dieses Vertrages.

Eine erhebliche Pflichtverletzung ist beispielsweise

• die Nichteinhaltung des Personalschlüssels bzw. die Nichtvorhaltung von Personal im geforderten Umfang, • die fehlende fachliche Qualifikation des eingesetzten Personals entsprechend den Anforderun- gen in der Leistungsbeschreibung, • eine nicht ausreichende Anzahl von PC-Arbeitsplätzen oder ähnlich schwerwiegende Mängel bei der sächlichen oder technischen Ausstattung der Räumlichkeiten, • das Fehlen der vereinbarten Anzahl an Räumlichkeiten, • die Nichterreichbarkeit der Räumlichkeiten des Auftragnehmers mit öffentlichen Verkehrsmit- teln, • das Nichtführen eines Qualifizierungs-, Förder-, Schulungs- oder Eingliederungsplanes für einen Teilnehmer oder eine vergleichbare fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation, • die fehlende Trennung der personenbezogenen Daten der Teilnehmenden von denjenigen des Auftragnehmers oder andere Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nach § 12 dieses Vertrages oder § 78 SGB X

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• die fehlende auftragsbezogene Zusammenarbeit mit Akteuren des regionalen Arbeitsmarktes (sofern gefordert) oder ähnlich gravierende Abweichungen vom Angebotskonzept des Auftrag- nehmers, • die Durchführung der Maßnahme an einem anderen, als dem in den Vergabeunterlagen angege- benen, Ort. • der Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des Ar- beitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und alle weiteren aus dem AEntG folgenden Pflichten ei- nes Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen. • der Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des § 185 SGB III (Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen), die gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 einzuhalten sind,

(2) Die Höchstgrenze für sämtliche Vertragsstrafen nach diesem Vertrag beträgt 5% des Auftragswer- tes dieses Vertrages.

(3) Über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu, wird eine aus demselben Grund verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderun- gen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon schriftlich benachrichtigt.

§ 11 Kündigungsrechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten durch den Auftragnehmer oder aus sonstigem wichtigen Grund den Vertrag ohne Einhaltung ei- ner Frist ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen. Als Kündigungsrechte gelten hierbei insbeson- dere

• für den im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder Verhandlungsverfahrens ab- geschlossenen Vertrages einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 Halbsatz (mangels Masse ab- gelehnter Antrag, Unternehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätigkeit); 3 - 9 c oder § 133 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten Tatbestände, • für den im Wege einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsver- gabe abgeschlossenen Vertrages einer der in § 31 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) i. V. m. §§ 123 Abs.1 - 4, 124 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 Halbsatz (mangels Masse abgelehnter An- trag, Unternehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätigkeit); 3 - 9 c GWB genannten Tatbestände, • einer der in § 8 Ziffer 1 und 2 VOL/B genannten Tatbestände, • eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Vertrages und/oder seiner Bestand- teile, • wenn vom Auftragnehmer die zur Maßnahmedurchführung erforderliche Trägerzulassung nicht mit einem gültigen Zertifikat nachgewiesen werden kann, • ein Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des A- EntG und alle weiteren aus dem AEntG folgenden Pflichten eines Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen,

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• ein Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des § 185 SGB III (Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen), die gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 einzuhalten sind.

(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer trotz Mahnung seinen vertraglichen Pflichten innerhalb an- gemessener Frist nicht nachkommt, kann der Auftraggeber diesen Vertrag ebenfalls mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise schriftlich kündigen.

(3) Ändern sich die für die Maßnahme maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, kann der Auftrag- geber mit einer Frist von sechs Wochen zu dem Inkrafttreten der Rechtsänderung folgenden Quartal- sende diesen Vertrag schriftlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Nicht- einhaltung des Vertrages bleibt davon unberührt.

§ 12 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO sowie die Vorschriften zum Sozialdatenschutz (§§ 67 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) einzuhalten. So darf der Auftragnehmer personenbezogene Daten der Teilnehmenden ausschließ- lich zur Erfüllung der in diesem Vertrag geregelten Pflichten nutzen. Jede Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken (z.B. gewerbliche Nutzung) ist unzulässig. Der Auftragnehmer ist zu einer eige- nen Datenerhebung nur im vertraglich zugelassenen oder für die Aufgabenerledigung erforderlichen Umfang berechtigt.

(2) Der Auftraggeber übermittelt Daten der Teilnehmenden gemäß § 395 Abs. 1 SGB III bzw. § 50 Abs. 1 SGB II an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer übermittelt förder- bzw. integrationsrelevante Daten der Teilnehmenden nach § 318 SGB III bzw. § 61 SGB II an den Auftraggeber. Die Übermittlung von Daten der Teilnehmenden an andere Dritte bedarf der vorherigen Einwilligung der jeweiligen teilnehmenden Person. Sofern die zu übermittelnden Daten der Teilnehmenden gesundheitliche As- pekte (z.B. Schwerbehinderung, AU-Bescheinigung) oder andere besondere Kategorien im Sinne von Art. 9, 10 DSGVO beinhalten, bedarf die Übermittlung der vorherigen Einwilligung der jeweiligen teil- nehmenden Person. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass derartige Informationen und sol- che, die dem besonderen Schutz des § 203 Strafgesetzbuch unterliegen, ausschließlich auf dem Post- weg übermittelt werden.

(3) Die Teilnehmenden sind über ihre Betroffenenrechte nach der DSGVO zu informieren, insbeson- dere darüber, dass für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung oder die Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im erforderlichen Umfang an den Auftraggeber weitergeleitet werden. Den Teilnehmenden ist auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Der Auf- tragnehmer hat sicherzustellen, dass die Rechte der Teilnehmenden auf Auskunft, Berichtigung, Ein- schränkung der Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten gewahrt werden. Der Auftraggeber unterstützt Teilnehmende bei Bedarf.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenhei- ten des Auftraggebers auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Er hat fer- ner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustel- len. Er verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten der Teilnehmenden von seinem eigenen Da- tenbestand getrennt zu halten (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. b) DSGVO).

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(5) Mit den personenbezogenen Daten der Teilnehmenden dürfen vom Auftragnehmer nur solche Mitarbeiter befasst werden, die zuvor gemäß Art. 32 Abs. 4 DSGVO auf die Wahrung der Vertraulich- keit verpflichtet worden sind. Freie Mitarbeiter und Mitarbeiter von Unterauftragnehmern sind vom Auftragnehmer in gleicher Weise zu verpflichten.

(6) Der Auftragnehmer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme des Auftraggebers in Arbeitsverträge, arbeitsvertragliche Vereinbarungen sowie in Qualifikations- nachweise des mit der Maßnahmedurchführung betrauten Personals des Auftragnehmers in dem zur Wahrnehmung des Prüfrechts gemäß § 15 Abs. 2 dieses Vertrages erforderlichen Umfang möglich ist. Der Auftragnehmer schafft dafür die arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vo- raussetzungen.

(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers zum Umgang mit den perso- nenbezogenen Daten der Teilnehmenden nachzukommen. Zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses hat der Auftragnehmer diese Daten zu löschen und die Löschung auf Verlangen nachzu- weisen.

(8) Stellt der Auftragnehmer fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Datenschutzvor- schriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüg- lich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde mitzuteilen. Unabhängig von dem Bestehen einer eigenen Meldepflicht des Auftragnehmers nach Art. 33 DSGVO informiert er auch den Auftraggeber.

(9) Die Einhaltung der Regelungen der DSGVO und der übrigen datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen durch den Auftragnehmer ist sicherzustellen. Im Rahmen der alternativen Maßnahmedurchfüh- rung können sich - abweichend zu bisherigen Vertragsklauseln - unterschiedliche Meldepflichten er- geben.

§ 13 Scientology-Ausschluss

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bzw. stellt sicher, dass weder er noch seine Beschäftigten noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Erfüllung der Maßnahme die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden bzw. verbreiten.

(2) Bei einem Verstoß gegen Abs. 1 ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen. Weitergehende Rechte blei- ben unberührt.

§ 14 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. Da- nach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Ge- schlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Iden- tität grundsätzlich unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern aufgrund eines der oben genannten Merkmale ist lediglich dann zulässig, wenn die Ungleichbehandlung eine wesentli- che, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung darstellt und der Zweck rechtmäßig

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ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist auch dann zulässig, wenn durch geeignete und angemes- sene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausgeglichen werden soll (sog. positive Maßnahmen). Um den Arbeitgeber im Rahmen eines Bewerbungsverfah- rens nicht der Gefahr eines Haftungsanspruchs wegen einer ggf. glaubhaft gemachten Benachteili- gung auszusetzen, ist eine Datenübermittlung an den Arbeitgeber insoweit zu vermeiden.

§ 15 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

(1) Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken. Der Auftragneh- mer verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewäh- rung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der Auftragnehmer den Beschäftigten des Auf- traggebers (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, verspre- chen oder gewähren. Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des Auftraggebers keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des Auftraggebers zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftigten des Auftraggebers ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen. Unterauftragnehmer sind vom Auftragnehmer auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflich- ten.

(2) Bei dem im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder Verhandlungsverfahrens ab- geschlossenen Vertrages berechtigen den Auftraggeber die Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 Abs. 1 - 4, 124 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 Halbsatz (mangels Masse abgelehnter Antrag, Unternehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätigkeit); 3 - 9 c GWB zum Rücktritt vom Vertrag, bei dem im Wege einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe abgeschlosse- nen Vertrages berechtigen den Auftraggeber die Ausschlussgründe im Sinne von § 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. §§ 123 Abs. 1 - 4, 124 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 Halbsatz (mangels Masse abgelehnter Antrag, Unternehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätigkeit); 3 - 9 c GWB zum Rücktritt vom Vertrag.

(3) Ein Ausschlussgrund nach Abs. 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbe- schränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wett- bewerbsbeschränkungen im Sinne des § 124 Abs.1 Ziff. 4 GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Ent- richtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festle- gung von Preisempfehlungen.

(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmit- telbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der Auftraggeber keinen hö- heren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadensersatzpau- schale in Höhe von 5% des Auftragswertes dieses Vertrages bezogen auf die Mindestteilnehmerzahl zu bezahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

(5) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 123 Absatz 1 Nummer 8 GWB beziehungsweise nach § 31 Absatz 1 UVgO in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Nummer 8 GWB vor, weil der Auftragnehmer nachweislich

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eine Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder Bestechung (§ 334 StGB) oder nach § 124 Absatz 1 Num- mer 3 GWB beziehungsweise nach § 31 UVgO in Verbindung mit § 124 Absatz 1 Nummer 3 GWB eine vergleichbare nachweisbare Straftat/schwere Verfehlung begangen hat, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede derartige Straftat bzw. Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhän- gig davon, ob der Auftraggeber sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5% des Auftragswertes dieses Vertrages bezogen auf die Mindestteilnehmerzahl.

(6) Über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch zu, wird eine aus demselben Grund verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.

§ 16 Informationspflichten und Prüfrecht

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber sofort zu unterrichten, wenn ihm bekannt wird, dass gegen Mitarbeiter des Auftragnehmers ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, das in Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers steht.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen sowie die Be- achtung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Auftragnehmer zu prüfen und entsprechende In- formationen beim Auftragnehmer einzuholen. Der Auftragnehmer erteilt zu diesem Zweck unverzüg- lich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich und keine Betriebsgeheimnisse verletzt werden, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen einschließlich gespeicherter Daten, fer- tigt auf Wunsch des Auftraggebers Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vor- stehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung andere rechtliche Gründe entgegenstehen. Sie stehen ne- ben den auftragsspezifischen Fachbereichen des Auftraggebers auch der Internen Revision und dem Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen des Auftraggebers, der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesrechnungshof zu.

§ 17 Beauftragung von Unterauftragnehmern

Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer

• bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichts- punkten zu verfahren, • dem Unterauftragnehmer auf sein Verlangen hin den Auftraggeber zu benennen, • den Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, ins- besondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz und zum Informations- und Prüf- recht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhält wie der Auftragnehmer selbst, • dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsicht- lich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – einzuräumen, als sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart sind,

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• bei der Einholung von Angeboten regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.

(2) Eine Übertragung von Leistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Unterauf- tragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die schriftli- che Zustimmung ist vom Auftragnehmer beim Jobcenter Ostalbkreis einzuholen.

(3) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsge- mäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall eines Unterauftragnehmers in Textform zu informieren.

§ 18 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Nutzung des geschütz- ten Logos und Namens des Auftraggebers sowie für Dritte bestimmte Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme durch den Auftraggeber finanziert wird.

§ 19 Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis

(1) Die Leistung kann auch durch andere Kostenträger genutzt werden, jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber sowie der andere Kostenträger hierüber vor der Zuweisung/dem Maßnahmeangebot Einvernehmen (auch über die Abrechnungsmodalitäten) erzielt haben. Der Auftragnehmer erteilt hierzu bereits jetzt unwiderruflich seine Zustimmung.

(2) Nutzt der andere Kostenträger die Leistung gemäß Abs. 1, hat die Abrechnung der Leistung ein- schließlich etwaiger sonstiger im Zusammenhang mit der Zuweisung/dem Maßnahmeangebot ent- stehenden Kosten direkt zwischen Auftragnehmer und dem jeweiligen Kostenträger zu erfolgen, so- fern der Auftraggeber mit dem anderen Kostenträger nichts anderes vereinbart.

(3) Im Falle der Nutzung durch andere Kostenträger gemäß Abs. 1 sind ausschließlich die jeweiligen Kostenträger für die von ihnen zu erbringenden Leistungen und Pflichten zuständig, verantwortlich und somit haftbar. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Auftraggeber und dem jeweiligen Kostenträger ist ausgeschlossen.

§ 20 Zuständigkeit und Vertretung

Die nachfolgenden Absätze dieser Regelung gelten nur für Verträge unter Beteiligung mehrerer Be- darfsträger:

(1) Jeder Bedarfsträger ist für seine Teilnehmer im Preisblatt, d. h. für seinen Anteil der im Preisblatt zu erbringenden Pflichten und Rechte, zuständig und verantwortlich.

(2) Die jeweiligen Bedarfsträger können gegenseitig Teilnehmer auf die nicht genutzten Teilnehmer- plätze eines anderen Bedarfsträgers zuweisen/eintreten lassen. Die Vergütungspflicht nach § 6 trifft ab dem ersten vollen Kalendermonat den zuständigen Bedarfsträger, der die Teilnahme an der Maß- nahme veranlasst hat.

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(3) Der Auftragnehmer kann etwaige Ansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund nur gegen den zuständigen Bedarfsträger geltend machen, dessen Anteil laut Preisblatt diese Ansprü- che betreffen. Dies gilt auch für die nach § 6 zu zahlende Vergütung.

(4) Die gesamtschuldnerische Haftung der jeweiligen Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der jeweils zuständige Bedarfsträger haftet somit nur für seinen An- teil am Los, also für die nach seinem Anteil zu erbringenden Pflichten.

§ 21 Formerfordernisse und Salvatorische Klausel

(1) Für die Textform muss gemäß § 126b Satz 1 BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Er- klärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel E-Mail, PDF-Datei, Brief ohne Unterschrift) abgegeben werden.

(2) Alle Änderungen, Ergänzungen oder Veränderungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Nachtrages in Textform. Sofern für den Nachtrag ein Einverneh- men erforderlich ist, gilt für die Aufnahmeerklärung des Auftragnehmers ebenfalls die Textform. Nachträge erstellt ausschließlich das Regionale Einkaufszentrum in Vertretung des Bedarfsträgers.

(3) Soweit diese Vertragsbedingungen die schriftliche Form vorsehen, bedarf es zur Wahrung der Schriftform nach § 126 BGB einer Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift des Aus- stellers. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form mit einer qualifizierten elektroni- schen Signatur entsprechend § 126a BGB ersetzt werden.

(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht den Vertrag als Ganzes, sondern nur die betreffende Bestimmung. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei maßgebend ist, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre.

§ 22 Unfallversicherung

Die Teilnehmenden dieser Maßnahme(n) sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 b) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes gegen Un- fälle versichert. Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden für den gesamten Zeitraum der Teil- nahme (einschließlich der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber, sofern Bestandteil der Maßnahme) bei dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumel- den und die Beiträge abzuführen nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 SGB VII. Es gelten die Vorschriften des SGB VII.

§ 23 Umsatzsteuerregelung

§ 4 Nr. 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nr. 15b UStG.

Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare

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Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.

Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,

  1. die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,

  2. die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder

  3. die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch- führen, geschlossen haben.“ (§ 4 Nr. 15b UStG in der Fassung vom 18.07.2017)

§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG

Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846) in der konsolidierten Fassung (Stand 26.04.2022) führt zu den Voraussetzungen für eine Steuer- befreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a des UStG aus:

„Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (vgl. Artikel 44 der MwSt-VO). Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 45 SGB III mit Ausnahme von § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 SGB III, Weiterbildungs- maßnahmen entsprechend den Anforderungen der §§ 179, 180 SGB III, Aus- und Weiterbildungs- maßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 112 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 130 SGB III, §§ 51, 53 SGB III, §§ 75, 76 SGB III bzw. § 49 SGB III, die von der BA und – über § 16 SGB II – den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II gefördert werden. Mit ihrer Durchführung beauftragen die BA und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsu- chende nach §§ 6, 6a SGB II in manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtun- gen, z. B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die genannten Unterneh- men und andere Einrichtungen die von der BA und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsu- chende nach §§ 6, 6a SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG erbringen.“

Für die aufgeführten Maßnahmen wird, sofern sie Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung sind, bestätigt, dass sie die zu bescheinigenden Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppel- buchst. bb UStG erfüllen. Sie bereiten auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öf- fentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vor. Diese Bestätigung tritt im Rahmen des vereinfachten Verfahrens an die Stelle der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.

Das in Abschnitt 4.21.5 Abs. 5 UStAE geregelte vereinfachte Verfahren ist nur zulässig, wenn die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde sich mit der Anerkennung einverstanden erklärt hat und von der BA bzw. dem Jobcenter hierauf in der Bestätigung hingewiesen wird. Bei Be- ginn des Vergabeverfahrens konnten Einverständniserklärungen – generell für die vom Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 S. 2 UStAE erfassten Maßnahmen – für alle Bundesländer berücksichtigt werden.

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§ 24 Erfüllungsorte und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsorte sind die vereinbarten Maßnahmeorte, entsprechend dem Preisblatt.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Aalen.

(3) Es gilt deutsches Recht.

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B) BESONDERE REGELUNGEN

§ 25 Erhöhung der Teilnehmerplatzzahl

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen eine Erhö- hung der Gesamtteilnehmerplatzzahl um bis zu 20% schriftlich vereinbaren. Bezugsgröße für die Er- mittlung der Erhöhung der Teilnehmerplatzzahl ist die ursprüngliche Teilnehmerplatzzahl laut Preis- blatt.

(2) Für die zusätzlichen Teilnehmerplätze gelten die gleichen Konditionen, insbesondere werden sie zum vereinbarten Preis je Teilnehmerplatz und Monat laut Preisblatt vergütet.

(3) Soweit sich bei der Berechnung der zu erhöhenden Teilnehmerplätze nach Abs. 1 Bruchteile an Teilnehmerplätzen ergeben, ist stets aufzurunden.

§ 26 Besonderheiten zur Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag verlängert sich einmalig um 12 Monate, wenn der Auftraggeber die Verlängerung spätestens drei Monate vor dem Vertragsende gemäß § 3 schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer erklärt. Bei Inanspruchnahme der Option schließt sich die Optionsmaßnahme unmittelbar an das Ende der ursprünglichen Maßnahme an.

(2) Mit Ablauf der Verlängerung endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Für die Verlängerung gelten die gleichen Rahmenbedingungen und sämtliche andere vertragliche Regelungen der ursprünglichen Maßnahme laut Preisblatt.

§ 27 Besonderheiten zur Vergütung

Im Falle der Verlängerung des Vertrages gemäß § 26 Abs. 1 wird der Monatspreis je Teilnehmerplatz nach der Kostenkalkulation mit Beginn des Optionszeitraumes für einen Zeitraum von zwölf Monaten entsprechend der Summe der jahresdurchschnittlichen Veränderungsraten 2026 des Verbraucher- preisindexes (Gesamtindex des Statistischen Bundesamtes Deutschland) angehoben. Eine Absenkung des Preises erfolgt nicht.

§ 28 Besonderheiten zur Vertragsstrafe

(1) Entrichtet der Auftraggeber für eine Maßnahme Umsatzsteuer an den Auftragnehmer, gilt für den Auftragswert dieser Maßnahme der Bruttopreis.

(2) Sofern von einer Verlängerungsoption Gebrauch gemacht wurde, beinhaltet der Auftragswert auch den Wert dieser Option.

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§ 29 Besonderheiten zum Datenschutz

Im Rahmen der hybriden Durchführungsform zur Verfügung gestellte mobile Hardware ist durch den Auftragnehmer wie folgt technisch zu sichern: • Diebstahlschutz • Zugangscode bzw. Passwortschutz (individuelles, von den Teilnehmenden selbst festzulegendes Passwort) • automatischer Passwortwechsel alle 90 Tage • Installation eines Bildschirmschoners • Passwortschutz zu dem Internetzugang • Überprüfung von externen Ausgabemedien auf Viren • Virenschutzprogramm • Reglementierung der Zugriffsmöglichkeit auf das Betriebssystem des zentralen Netzwerkes des Auftragnehmers.

Da die mobile Hardware im Verlauf der Maßnahme durch verschiedene Nutzende bedient wird, dür- fen bei einem Wechsel der nutzenden Person keinerlei Daten auf dem Gerät verbleiben. Vor einem Wechsel der nutzenden Person ist es notwendig, gespeicherte Daten/Sitzungsdaten/Footprints/etc. der vorher nutzenden Person zu löschen (Browser-Historie, Suchverläufe in Apps, Leeren des App- Caches und Zurücksetzen des Dateisystems s auf den ursprünglichen Zustand), damit keinerlei „Spu- ren“ mehr ersichtlich sind.

§ 30 Besonderheiten zur Haftung

Teilnehmende sind durch den Auftragnehmer gegen Schäden, die diese während der Maßnahme- dauer (einschl. der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber) auch gegenüber Dritten verursachen, zu versichern. Dies gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 31 Abweichende Durchführung des Vertrages bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes

(1) Aus schwerwiegendem Grund können sich Abweichungen in der Durchführung (vgl. Absatz 3) er- geben. Ein schwerwiegender Grund liegt dann vor, wenn aufgrund eines Umstandes, den weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Pandemie, Naturkatastrophen) und einer gesetzlichen Regelung, Rechtsverordnung oder amtlichen Anordnung die Fortsetzung des Ver- tragsverhältnisses in der ursprünglich vereinbarten Durchführungsform den Vertragspartnern nicht zugemutet werden kann.

(2) Der Beginn einer Maßnahme kann im Einvernehmen von Auftragnehmer und Bedarfsträger aus schwerwiegendem Grund um bis zu 6 Monate verschoben werden. Die Verschiebung bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Optionen.

(3) Aus schwerwiegendem Grund, kann neben der notwendigen Nachholung und Komprimierung von Maßnahmeinhalten, eine Umstellung auf alternative Durchführungsformen erforderlich werden. Als alternative Durchführungsformen können insbesondere digitale Lernformen wie bspw. e-Learning, Videotelefonie, virtuelles Klassenzimmer herangezogen werden, um den Teilnehmenden eine ortsun- abhängige Kommunikation und Lernmöglichkeit zu bieten. Die Leistungserbringung in alternativer Durchführungsform muss zielgruppengerecht und datenschutzkonform sein sowie den Maßnahmein- halt im Wesentlichen abdecken und die Erreichung des Maßnahmeziels gewährleisten. Der Auftrag- nehmer hat hierfür die Nachweispflicht. Die zeitweise Umstellung muss beim Auftraggeber beantragt werden.

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