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Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Bochum für
Verträge mit freiberuflich Tätigen (AVB)
Referat Zentrale Vergabestelle (ZVS)
AVB in der Fassung von Januar 2026
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Inhalt
§1 Geltende Bestimmungen .................................................................................................... 3 §2 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers .......................................................................... 3 §3 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeberin, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten 5 §4 Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer ..................................................... 5 §5 Auskunftspflicht des Auftragnehmers .................................................................................. 6 §6 Herausgabeanspruch des Auftraggebers ............................................................................ 6 §7 Urheberrechte ................................................................................................................... 6 §8 Zahlungen ......................................................................................................................... 7 §9 Kündigung ......................................................................................................................... 9 §10 Haftung und Verjährung ................................................................................................... 9 §11 Haftpflichtversicherung ....................................................................................................10 §12 Arbeitsgemeinschaften ....................................................................................................10 §13 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, anwendbares Recht .......................................11 §14 Schriftform ......................................................................................................................11 §15 Rechtswirksamkeit ..........................................................................................................11
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§1
Geltende Bestimmungen
Für die Abwicklung des Vertrages / Auftrages bei Baumaßnahmen, Liefer-, Dienst- und Freiberuflichen Leistungen über diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen hinaus gelten insbesondere folgende einschlägige Bestimmungen:
1.1 Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
1.2 Bei Baumaßnahmen und sonstigen Leistungen (insbesondere ab Leistungsphase 6): – die gesetzlichen Bestimmungen des Öffentlichen Vergabewesens in der jeweils geltenden Fassung wie der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Vergabeverordnung (VgV) – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-EU) – das Vergabehandbuch für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in Nordrhein- Westfalen (K VHB NW) – die Landeshaushaltsordnung – die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) – die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) – die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Stadt Bochum für die Ausführung von Bauleistungen (ZVB-Bau) – die Besonderen Vertragsbedingungen der Stadt Bochum für die Ausführung von Bauleistungen (BVB-Bau) – die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Stadt Bochum für Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen
1.3 Das Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG) NRW – Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des TVgG NRW (für Dienstleistungen ab 25.000 €).
§2
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
Die Leistungen müssen dem allgemeinen Stand der einschlägigen Wissenschaft, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen, auch im Hinblick auf die späteren Folgekosten.
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2.1 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer (AN) werden durch die Sachkunde der Auftraggeberin (AG) nicht gemindert.
2.2 Als Sachverwalter seiner AG darf der AN keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Er hat gemäß seinem Berufs - und Standesrecht im Rahmen des Vertrages die ihm übertragenen Vermögensbetreuungspflichten ausschließlich für die AG wahrzunehmen.
2.3 Weder der AN noch eine der in § 6 Abs. 1 und 2 VgV genannten Personen dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein. Dieses gilt für alle Vergabeverfahren.
2.4 Der AN hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen der AG zu erfüllen. Etwaige Bedenken hat er der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit der AG und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen.
Sämtliche Unterlagen und Berechnungen sind der AG zur Erteilung eines Sichtvermerkes rechtzeitig vorzulegen.
Die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Abstimmung mit der AG und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch sie nicht eingeschränkt.
Der AN hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen.
2.5 Eine notwendige Überarbeitung der Unterlagen bei unverändertem Programm/ unveränderten Voraussetzungen und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen der AG begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
Nicht vereinbarte Leistungen, die die AG zur Herstellung der baulichen Anlage bzw. der technischen Ausrüstung oder zur Erbringung sonstiger Leistungen fordert, hat der AN mit zu übernehmen, es sei denn, sein Büro ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Soweit Leistungsbilder der HOAI angesprochen sind, richten sich Vergütungsanspruch und Vergütungshöhe nach diesen Bestimmungen. Die Vergütung ist vor Leistungsbeginn schriftlich zu vereinbaren.
2.6 Der AN hat die von der AG vor Leistungserbringung mitgeteilte Kostenobergrenze unter Einschluss aller planerischen Maßnahmen zur Optimierung des Planungskonzeptes zu beachten. Er hat nach den Weisungen der AG eine eigene Kostenüberwachung durchzuführen und sie vierteljährlich, darüber hinaus auch auf ausdrückliches Verlangen, mit der AG abzustimmen.
Wird erkennbar, dass die haushaltsmäßig anerkannten Kosten über- bzw. unterschritten oder die vereinbarten Termine bei der Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung nicht eingehalten werden, so hat der AN die AG unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Qualität, Termine und Wirtschaftlichkeit des Objekts / der Leistung zu unterrichten.
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Können für den Beginn und die Durchführung der Leistung seitens der AG keine verbind- lichen Termine angegeben werden oder werden die vorgesehenen Termine nicht einge- halten, so kann der AN hieraus keine Ansprüche herleiten.
2.7 Über Besprechungen hat der AN ein ausführliches Protokoll zu fertigen. Spätestens eine Woche nach der Besprechung ist der AG das Protokoll zwecks Abstimmung vorzulegen. Begründete Änderungswünsche seitens der AG sind vom AN einzuarbeiten. Die endgültige Fassung ist der AG unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
2.8 Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen grundsätzlich persönlich mit seinem Büro und nur durch erfahrene Fachkräfte zu erbringen. Unterbeauftragungen sind nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der AG zulässig.
§3
Zusammenarbeit zwischen Auftraggeberin, Auftragnehmer
und anderen fachlich Beteiligten
3.1 Dem AN gegenüber ist nur das jeweilige von der AG bestimmte Fachamt anordnungs- befugt.
3.2 Die AG unterrichtet den AN rechtzeitig über die Leistungen, die andere an der Planung und/oder Objektüberwachung fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarte Termine/Fristen.
3.3 Der AN ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistung ordnungsgemäß erbringen können. Verzögert sich der Projektablauf, ist der AN verpflichtet, dies unverzüglich der AG schriftlich anzuzeigen.
3.4 Über Rücksprachen des AN mit den anderen fachlich Beteiligten sind grundsätzlich schriftliche Vermerke anzufertigen und der AG zur Kenntnis zu bringen. Entsprechend dem Planungs- und Baufortschritt wird die AG über Alternativen entscheiden und weitere Vorgaben, auch terminlicher Art, machen.
3.5 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der AN unverzüglich schriftlich die Entscheidung der AG herbeizuführen.
§4
Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer
4.1 Der AN ist zur Wahrung der Rechte und Interessen der Auftraggeberin im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat die AG unverzüglich über Um- stände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauf- tragte Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt der AG.
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4.2 Finanzielle und rechtliche Verpflichtungen für die AG darf der AN nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt der AG.
4.3 Der AN darf Dritten ohne Einwilligung der AG keine Pläne aushändigen und keine Aus- künfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Nr. 3.3 dieser Vertragsbedingungen bleibt unberührt.
4.4 Der AN ist berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Bauunternehmen für den Fall, dass Bauleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, schriftlich zu mahnen und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung die Kündigung und die Geltend- machung eines Verzugsschadens anzudrohen. Der AN hat der AG unverzüglich eine Durchschrift der Mahnung zu übermitteln. Die Geltendmachung der Verzugsfolgen, insbesondere die Erklärung der Kündigung, bleibt der AG vorbehalten.
§5
Auskunftspflicht des Auftragnehmers
5.1 Der AN hat der AG auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungs- prüfungsverfahren für die Baumaßnahme/sonstige Leistung für abgeschlossen erklärt ist.
5.2 Werden nach Abschluss des Rechnungsprüfungsverfahrens Auskünfte verlangt, so werden dem AN auf Anforderung die hierfür geleisteten Aufwendungen vergütet.
§6
Herausgabeanspruch des Auftraggebers
6.1 Die vom AN zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen, Ausarbeitungen, Pläne, Zeichnungen und digitale Datenträger sind der AG spätestens nach Erfüllung des Auftrages zu übergeben; sie werden deren Eigentum. Hierzu gehören auch die der Ausführung entsprechenden Originalzeichnungen, -berechnungen, -ausarbeitungen etc. Die dem AN überlassenen Unterlagen sind spätestens nach Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
§7
Urheberrechte
7.1 Soweit die vom AN gefertigten Unterlagen und/oder das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte der AG auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach den folgenden Punkten: – Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des AN darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen.
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– Gegen fachliche Anordnungen der AG kann der AN nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.
7.2 Die AG darf die im Rahmen des Vertrages vom AN gefertigten Pläne und Unterlagen ohne dessen Mitwirkung nutzen. Eine Änderung der Unterlagen ist nach den Grundsätzen von § 39 Abs. 2 UrhG zulässig. Dasselbe gilt auch für eine Änderung des ausgeführten Werkes.
Die AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht ge- schützten Werkes - soweit zumutbar - anhören. Vorschläge des AN sollen berücksichtigt werden, soweit ihnen nicht nach Auffassung der AG wirtschaftliche, funktionelle oder konstruktive Bedenken entgegenstehen.
Der AN bedarf bei Veröffentlichungen und Auskünften an Dritte seinerseits der Zustimmung der AG.
7.3 Der AN räumt der AG – zur Verbreitung von Abbildungen (Vervielfältigungsstücken) der Unterlagen und des Werkes sowie – zur Herstellung der hierfür erforderlichen Vervielfältigungsstücke insbesondere durch Lichtbild, Film oder digitale Technik mit Mitteln der Malerei oder Grafik
das zeitlich und räumlich unbeschränkte ausschließliche Nutzungsrecht ein. Die AG kann ohne Zustimmung des AN Dritten das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Unterlagen oder des Werkes in der in § 7, Satz 1 Punkt 7.2 dieser AVB beschriebenen Weise als einfaches Nutzungsrecht einräumen.
7.4 Die Punkte 7.2 und 7.3 des § 7 dieser AVB gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.
7.5 Die Weitergabe von Unterlagen durch den AN (Dokumentationen, Zeichnungen, Infor- mationen über technische Verfahren, usw.), für die ein Urheberrecht oder sonstiges gewerbliches Schutzrecht der AG besteht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AG. Dieses gilt unabhängig von der Art der Weitergabe (digital, analog, usw.) und unabhängig davon, ob die Unterlagen (z.B. im Stempelfeld) ausdrücklich die AG als Urheber ausweisen.
7.6 Verstößt der AN gegen die hier normierte Pflicht, ist die AG berechtigt, eine Vertragsstrafe von 10.000 €, maximal jedoch 5% der Auftragssumme für jeden Pflichtverstoß zu fordern. Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleiben unberührt.
§8
Zahlungen
8.1 Auf Anforderung des AN werden Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen aus dem Vertrag einschließlich Umsatzsteuer gewährt, sofern prüffähige Rechnungen einge- reicht wurden. Sie werden 18 Werktage nach Zugang des prüffähigen Nachweises fällig.
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8.2 Dem AN wird kein Recht zur Einreichung von Teilschlußrechnungen bis Leistungsphase 8 eingeräumt.
8.3 Die Schlusszahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen und /oder der AN sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt und eine prüffähige Rechnung eingereicht hat. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
Wird die Baumaßnahme nicht durch den AN abgerechnet, so soll die Schlusszahlung längstens zwei Jahre nach Fertigstellung erfolgen.
Alle Rechnungen (einschließlich der Nachweise für die Nebenkosten) sind im Original elektronisch einzureichen.
Wird nach Annahme der Teil- / Schlussrechnung festgestellt, dass die Vergütung abwei- chend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. AG und AN sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Die Berichtigung der Abrechnung ist keine Nachforderung.
8.4 Die Ausgaben der AG unterliegen der Rechnungsprüfung durch die zuständigen Rech- nungsprüfungsstellen der Stadt Bochum bzw. der übergeordneten Rechnungsprüfungs- stellen (wie z.B. die Bez.-Reg. Arnsberg, der Landesrechnungshof, der Bundesrechnungs- hof, der Europäische Rechnungshof, usw.) Diese Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis der AG vom Ergebnis der Rechnungsprüfung. Der AN muss bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.
Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der AN ein, dass Forderungen der AG an ihn gegen Forderungen des AN an die AG aufgerechnet werden.
8.5 Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach § 288 Abs. 2 BGB über dem Basissatz des § 247 BGB in der zum Zeitpunkt des Verzugseintritts gültigen Fassung.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen.
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§9
Kündigung
9.1 AG und AN können den Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Bau - oder sonstige Maßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.
Im Falle einer nichtbehebbaren Überschreitung der Bau - / Kostenobergrenze steht der AG ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird davon nicht berührt. Der AN haftet nicht für die Überschreitung der Bau-/Kostenobergrenze wegen notwendiger, nicht von ihm zu vertretenden Änderungen des Objektes oder wegen Sonderwünschen der AG.
9.2 Kündigt der AG, ohne dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, erhält der AN für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung abzüglich desjenigen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwen- dung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die ersparten Aufwendungen werden gemäß § 648 Satz 3 BGB auf 95 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt, es sei denn, der AN weist geringere ersparte Aufwendungen nach.
9.3 Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen, soweit sie von der AG verwertet werden konnten, zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten; § 9 HOAI findet keine Anwendung.
9.4 Die Mängel- und Schadenersatzansprüche der AG bleiben unberührt.
9.5 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragspartner aus den §§ 5 bis 8 dieser AVB unberührt.
§10
Haftung und Verjährung
10.1 Die Rechte der AG aus Pflichtverletzungen des AN wie Mängel- und Schadenersatz- ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
10.2 Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der AN verlangen, dass er an der Beseitigung des Schadens beteiligt wird, es sei denn, der Auftraggeberin ist aus Gründen, die in der Person des AN liegen, dessen Beteiligung an der Schadensbeseitigung nicht zuzumuten.
10.3 Die Verjährungsfrist von 5 Jahren für Ansprüche der AG beginnt erst mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung. Bei Beauftragung der Leistungsphase 9 wird nach der Leistungsphase 8 eine förmliche Abnahme durchgeführt. Mit dieser Abnah- me beginnt die Verjährungsfrist der Leistungsphasen 1 bis 8.
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§11
Haftpflichtversicherung
11.1 Der AN muss eine Berufshaftpflicht während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssumme besteht. Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf jedes Mitglied erstrecken.
11.2 Er ist verpflichtet, den Versicherungsvertrag mit der Beitragsquittung für den laufenden Zeitabschnitt spätestens innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss der AG vorzulegen.
Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leist- ungen der AG. Die AG kann seine Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie nicht nach, ist die AG berechtigt, die Prämie von den Rechnungen des Versicherungsnehmers an die Versicherung zu zahlen mit der Maßgabe, dass das dem AN zustehende Honorar ent- sprechend gekürzt wird.
11.3 Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.
§12
Arbeitsgemeinschaften
12.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft AN ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der AG gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnisse, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber der AG unwirksam.
Auf Verlangen ist der AG die schriftliche Bevollmächtigung des federführenden Mitglieds einzureichen.
12.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemein- schaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
12.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für die AG ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Das gilt auch nach der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
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§13
Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, anwendbares
Recht
13.1 Erfüllungsort für die Leistungen ist Bochum.
13.2 Streitigkeiten berechtigen den AN nicht, die Arbeiten einzustellen.
13.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet
sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung der AG zuständigen Stelle.
13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere finden die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) ergänzend Anwendung.
§14
Schriftform
14.1 Mündliche Nebenabreden gelten nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen immer der Schriftform.
§15
Rechtswirksamkeit
15.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser AVB oder des in Verbindung mit diesen Bestimmungen abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die AVB und der Vertrag gleichwohl gültig. AG und AN verpflichten sich, unwirksame oder unwirksam werdende Bestimmungen durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten Vertragszweck am nächsten kommen. Diese Regelung gilt auch für etwaige Vertragslücken.
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