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Anlage 6 Vertrag.pdf

Agenturdienstleistungen für die Veröffentlichung von Stellenanzeigen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 09:26 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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R A H M E N V E R T R A G

Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)

vertreten durch die Vorsitzende des Vorstands Ulrike Elsner

Askanischer Platz 1

10963 Berlin

nachfolgend Auftraggeber genannt,

und

xxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxx

nachfolgend Auftragnehmer genannt,

schließen folgenden Vertrag:

Anlage 6in der Rahmenvertrag vdek – 173 – EU - 2026

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§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand ist die Schaltung und Qualitätssicherung von Stellenanzeigen auf Online-Stellenbörsen und eventuelle Veröffentlichung in Printmedien für den Ver- band der Ersatzkassen e.V. (vdek) gemäß beiliegender Leistungsbeschreibung.

§ 2 Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind nacheinander:

  1. die Bestimmungen des vorliegenden Vertragstextes,
  2. die Leistungsbeschreibung (Anlage 2)
  3. das Angebot des Auftragnehmers (Anlage 3) vom xx. xxxx 2026 mit allen Anlagen
  4. die Allgemeinen Bedingungen für Ausführung von Leistungen VOL/B in der Fassung vom 05.08.2003

§ 3 Leistungsumfang

Ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung mit folgender Maßgabe:

  1. Die Leistungen werden auf Grundlage von Einzelaufträgen erbracht, die über die vom Auftragnehmer bereitgestellte Online-Plattform erfasst und abgewi- ckelt werden.

  2. Eine Mindestabnahmeverpflichtung des Auftraggebers aufgrund dieses Rah- menvertrages besteht nicht. (Außer beim Erwerb eines Kontingents)

  3. Die für die Schaltung erforderlichen Angaben und Inhalte der Stellenaus- schreibungen werden vom Auftraggeber über die Online-Plattform bereitge- stellt. Ergänzende Angaben, insbesondere zur gewünschten Veröffentlichung und Bewerbungsfrist, können im weiteren Verlauf hinzugefügt werden.

  4. Der Auftragnehmer erbringt die Schaltung von Stellenanzeigen in eigener Verantwortung und Organisation. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistung fachgerecht zu erbringen.

  5. Die Stellenanzeigen sind gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung auf Online-Stellenbörsen und ggf. in Printmedien zu veröffentlichen.

Anlage 6in der Rahmenvertrag vdek – 173 – EU - 2026

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  1. Der Aufragnehmer ist verpflichtet, fachliche Wünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen.

  2. Korrekturen, Änderungen und Verlängerungen von Stellenausschreibungen werden gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung über die Online- Plattform beauftragt und durch den Auftragnehmer umgesetzt.

§ 4 Fristen

Für die Erreichbarkeit, Reaktionszeiten, Korrekturen, Änderungen und Veröf- fentlichung von Stellenausschreibungen gelten die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Fristen.

§ 5 Vergütung

  1. Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen nur dann eine Vergütung, wenn ein Einzelauftrag erteilt wurde. Die Vergütung der Einzelaufträge erfolgt entsprechend der Angaben auf dem Preisblatt des Angebotes (Vertragsanla- ge5) vom xx. xxxxxxx 2026

  2. Die vereinbarten Preise sind Netto – Festpreise, die Umsatzsteuer in der je- weiligen gesetzlichen Höhe sind auf die Nettopreise zu addieren und für die Vertragslaufzeit fest vereinbart.

  3. Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich sonstiger Kosten und Lasten sind damit abgegolten. Bei den zu erbringenden Dienstleistungen sind alle Nebenkosten (gleich welcher Art) enthalten; Pausenzeiten werden nicht vergütet.

  4. Die Rechnungen sind auf den Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Finanz- buchhaltung, Askanischer Platz 1, 10963 Berlin, auszustellen und an die E- Mail: buchhaltung@vdek.com zu senden.

  5. Den Rechnungen sind prüffähige Nachweise über die erbrachten Leistungen beizufügen. Die Abrechnung muss eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Einzelauftrag ermöglichen. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Rechnungs- unterlagen kann der Auftraggeber die Zahlung bis zur Vorlage ordnungsge- mäßer Unterlagen verweigern.

Anlage 6in der Rahmenvertrag vdek – 173 – EU - 2026

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§ 6 Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm anlässlich der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber ggf. bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsge- heimnisse während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnis- ses geheim zu halten.

  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle mit der Durch- führung des Vertrages befassten Personen und Unternehmen, die ihr mit der Erfüllung dieser Vereinbarung betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht ohne vorherige Zu- stimmung an Dritte weitergeben oder in sonstiger Weise verwertet werden. Für Verletzungen der Vorschriften haftet der Auftragnehmer dem Auftragge- ber.

§ 7 Haftung

Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers für die Durchführung dieses Rahmenvertrages und der Einzelaufträge richten sich nach den Bestimmungen der VOL/B in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages geltenden Fassung und im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Vertragsdauer; Vertragsbeendigung

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend zweimal um jeweils ein Jahr bis zum 31.12.2030. Danach endet der Vertrag, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.

  1. Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die grobe Verletzung der aufgrund dieser Vereinbarung übernommenen Ver- tragspflichten oder das Verhalten einer Partei, das eine weitere vertrauensvol- le Zusammenarbeit unmöglich macht. Ein solcher wichtiger Grund ist insbe- sondere gegeben, wenn:

 Die zwischen den Parteien vereinbarten Arbeiten nicht in dem vorgese- henen Umfang ausgeführt werden,

Anlage 6in der Rahmenvertrag vdek – 173 – EU - 2026

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 Erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrages, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht,  Leistungsverzug,  Über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,  Die Leistung durch den AN wiederholt mangelhaft erbracht wurde

§ 9 Änderungen des Vertrages

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen und Aufhebung dieses Schrift- formerfordernisses selbst. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmun- gen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der Übrigen. Anstelle der un- wirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ur- sprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin vereinbart.

§ 11 Compliance und Antikorruption

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, zusätzlich zu den bereits im Vertrag aufge- führten Bestimmungen die jeweils für ihn maßgeblichen und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Dies be- trifft insbesondere Anti-Korruptions- und Geldwäschegesetze, kartell-, wettbe- werbsrechtliche und strafrechtliche Vorschriften (insbesondere Betrug, Untreue und Insolvenzstraftaten) sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften.

Bei einem Verstoß gegen vorstehenden Absatz kann dieser Vertrag nach den ge- setzlichen Bestimmungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden. Der vdek ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt:

  1. wenn sich die Vertragspartei im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) oder des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere Vereinbarungen mit weiteren Leistungserbringenden über die Abgabe

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oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Ent- richtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Angaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen oder

  1. wenn die Vertragspartei nachweislich eine die Zuverlässigkeit in Frage stellende schwere Verfehlung begangen hat, die nach den maßgeblichen vergaberechtlichen Bestimmungen den Ausschluss der Vertragspartei vom Wettbewerb rechtfertigt. Eine schwere Verfehlung ist insbesondere die Gewährung von Vorteilen im Sinne der §§ 333, 334 StGB.

§ 12 Besondere Vertragsbedingungen nach dem

Bundestariftreuegesetz

1 Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung einge- setzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, min- destens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tarif- treueversprechen).

  2. Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbe- reich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

2 Nachweispflichten und Kontrolle

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Ab- satz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.

  2. Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.

  3. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer, − die Kontrolle zu dulden, − die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,

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− die nach Absatz 2 zu erstellende Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, − die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, − auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie − datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

  1. Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

3 Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.

  2. Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.

  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

Berlin, den …………………………… Berlin, den……………………………

Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) xxxxxxxxxxxxx.


Ulrike Elsner Vorstandsvorsitzende Unterschrift/Stempel Unterschrift/Stempel Auftraggeber Auftragnehmer

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