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Anlage F Besondere Vertragsbedingungen Bundestariftreuegesetz
Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz
1 Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreuever- sprechen).
(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflich- tung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
2 Nachweispflichten und Kontrolle
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.
(2) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüf- stelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
(3) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,
− die Kontrolle zu dulden,
− die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
− die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
− die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
− auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
− datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
(4) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst
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Anlage F Besondere Vertragsbedingungen Bundestariftreuegesetz
3 Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunter- nehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustel- len, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verlei- her ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine ent- sprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauf- tragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
Ort/Datum Unterschrift/Firmenstempel des Auftragnehmers
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