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Rahmenvertrag
„Digitale Arbeitsgeberkommunikation“
der vivida bkk
Zwischen
vivida bkk
Spittelstrasse 50
78056 Villingen-Schwenningen
vertreten durch den Vorstand Siegfried Gänsler
(nachfolgend Auftraggeber genannt)
und
(nachfolgend Auftragnehmer genannt)
wird folgender Vertrag geschlossen.
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND UND ZIEL ................................................................................ 3
§ 2 VERTRAGSGRUNDLAGE ................................................................................................... 3
§ 3 LEISTUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS .......................................................... 4
§ 4 ANSPRECHPARTNER ......................................................................................................... 4
§ 5 KOMMUNIKATION, ZUSAMMENARBEIT ............................................................................ 4
§ 6 LEISTUNGSERBRINGUNGEN, LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND TERMINE .................... 5
§ 7 MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS ............................................................................. 5
§ 8 VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ ......................................................................... 5
§ 9 VERGÜTUNG, ZAHLUNGEN ............................................................................................... 6
§ 10 HAFTUNG UND HAFTPFLICHTVERSICHERUNG .............................................................. 7
§ 11 UNTERAUFTRAGNEHMER ................................................................................................. 7
§ 12 VERTRAGSLAUFZEIT ......................................................................................................... 8
§ 13 AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT ..................................................... 9
§ 14 SONSTIGE BESTIMMUNGEN ............................................................................................. 9
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§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND UND ZIEL
(1) Gegenstand und Ziel ist ein Rahmenvertrag „Digitale Arbeitgeberkommunikation“ der die Konzeption, Erstellung, Betreuung und kontinuierliche Weiterentwicklung der digita- len Arbeitgeberkommunikation der vivida bkk beinhaltet.
(2) Der Vertragsgegenstand ist detailliert in der Leistungsbeschreibung dargestellt.
§ 2 VERTRAGSGRUNDLAGE
(1) Bestandteile des Vertrages sind nachfolgend aufgeführte Unterlagen:
-
die „Leistungsbeschreibung“ sowie den im Rahmen der Auftragsdurchführung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (schriftlich) getroffenen Abreden und Festlegungen
-
die Bewerbungsbedingungen
-
diese Vertragsurkunde (Rahmenvertrag „Digitale Arbeitgeberkommunikation“)
-
Anlage A „Preisabfrage mit Auswertung“
-
Anlage B Fachfragen und Gewichtung
-
Anlage C Erklärung „Bietergemeinschaft“ (sofern benötigt)
-
Anlage D Eigenerklärung „EU-Sanktionen“
-
Anlage E Datenschutzvereinbarung (Anhänge 1-3)
-
Anlage F Vertragsbedingungen Bundestariftreuegesetz
sowie alle in der Ausschreibung geforderten Angebotsbestandteile.
(2) Bei Widersprüchen zwischen den in Absatz 1 aufgeführten Vertragsbestandteilen be- stimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Ver- tragsgrundlage eine vorige ergänzt oder konkretisiert. Allgemeine Geschäftsbedingun- gen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
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§ 3 LEISTUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der „Leistungsbeschreibung“ und den im Rah- men der Auftragsdurchführung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber getroffenen. schriftlichen Abreden und Festlegungen beschriebenen Leistungen zu erbringen.
(2) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu erfüllen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Auftragnehmer informiert sich eigenständig über alle die Leistung betreffenden Rechtsvorschriften und Regelwerke und steht für deren Einhaltung ein.
(4) Leistungsänderungen können während der Vertragslaufzeit vom Auftraggeber verlangt und im Übrigen im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen einvernehmlich und schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
(5) Der Vertrag begründet keinen Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf einer bestimm- ten Jahresmenge der beschriebenen Leistung durch den Auftraggeber. Es besteht in- sofern keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers.
§ 4 ANSPRECHPARTNER
Die Vertragspartner benennen nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung sowie des An- gebots des Auftragnehmers jeweils Ansprechpartner, deren Kontaktdaten unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitgeteilt werden. Die Vertragspartner können ihre Ansprechpart- ner im Laufe der Vertragslaufzeit austauschen und in der Folge dem jeweils anderen Ver- tragspartner die Namen und die Kontaktdaten der jeweils neuen Ansprechpartner schrift- lich mitteilen.
§ 5 KOMMUNIKATION, ZUSAMMENARBEIT
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur vertrauensvollen und konstrukti- ven Zusammenarbeit. Sie stimmen darin überein, dass die erfolgreiche Durchführung des Vertrages eine bedarfsorientierte Abstimmung zwischen den Vertragsparteien vo- raussetzt. Auf Wunsch des Auftraggebers sind hierfür Gespräche in Villingen-Schwen- ningen zu führen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gemäß Leistungsbeschreibung alternative Kommu- nikationswege zu ermöglichen.
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(3) Die Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt in deutscher Sprache.
§ 6 LEISTUNGSERBRINGUNGEN, LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND TERMINE
(1) Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage der gesamten Vergabeunterlagen, die der Ausschreibung beigefügt sind.
(2) Sobald für den Auftragnehmer erkennbar wird, dass sich erhebliche Verzögerungen oder Schwierigkeiten in der Vertragsdurchführung ergeben, insbesondere festgelegte Termine nicht eingehalten werden können, hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung ausschließlich telefonisch zu unterrichten.
§ 7 MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten für seine Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Die Mitwirkungsobliegenheiten ergeben sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung.
(2) Sind für Mitwirkungen Fristen oder Termine vereinbart, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Mitwirkungshandlungen zuvor telefonisch hinweisen. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für den Leistungserfolg we- sentlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich telefonisch hinweisen.
§ 8 VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen des Auftrag- gebers, die ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und Dritten nicht offen zu legen oder zugänglich zu machen sowie nur zu Zwecken der Vertragsdurchführung zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet wurden oder bei denen das Vertraulich- keitsinteresse des Auftraggebers offenkundig ist. Die Pflicht zur Vertraulichkeit dauert nach Beendigung dieses Vertrages an. Der Auftragnehmer hat alle geeigneten Vorkeh- rungen zu treffen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Unterauftragnehmer sind ent- sprechend zu verpflichten.
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(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, soweit die Informationen
a. nachweislich der Öffentlichkeit bereits vor dem Erhalt bekannt waren oder b. nachweislich dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt waren oder c. ohne Verschulden des Auftragnehmers öffentlich bekannt werden oder d. dem Auftragnehmer durch einen dazu berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsver- pflichtung zugänglich gemacht worden sind oder mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben wurden oder e. aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offenbart werden müssen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das in mindestens glei- chem Umfang zu Vertraulichkeit verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für berech- tigt eingesetzte Unterauftragnehmer und deren Personal.
(4) Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm mitgeteilten per- sonenbezogenen Daten für Zwecke der Leistungserbringung bearbeitet und gespei- chert werden können.
(5) Es gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und darüber hin- aus, für vom Auftraggeber übermittelte Sozialdaten, die Regelungen des § 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9 VERGÜTUNG, ZAHLUNGEN
(1) Für seine vertraglich geschuldeten Leistungen erhält der Auftragnehmer die verein- barte Vergütung laut angenommenen Angebot.
(2) Rechnungen werden vom Auftragnehmer nachprüfbar erstellt und unter Einhaltung der umsatzsteuerlichen Vorschriften unter Angabe der vollständigen Daten des Rech- nungsempfängers an die im Vertragsrubrum genannte Adresse gesandt.
(3) Fällige Beträge werden nach Erhalt einer sachlich und rechnerisch richtigen prüffähi- gen Rechnung an den Auftraggeber innerhalb von 15 Tagen gezahlt.
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§ 10 HAFTUNG UND HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
(1) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vertragspartner oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehil- fen der Vertragspartner beruhen, haften die Vertragspartner unbeschränkt.
(2) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haften die Vertragspartner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie Erfüllungsgehilfen, sofern keine Kardinalspflicht nach Absatz 3 berührt ist.
(3) Für einfache Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeu- tung ist (Kardinalspflicht). In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentli- chen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Auf- trägen dieser Art typischen Schaden.
(4) Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Auftragnehmer bei Abschluss des Vertra- ges eine Haftpflichtversicherung nach, deren Versicherungsschutz bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers aufrechterhalten bleibt.
§ 11 UNTERAUFTRAGNEHMER
(1) Die Vergabe von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(2) Setzt der Auftragnehmer Unterauftragnehmer für die Leistungserbringung ein, ist er verpflichtet, mit dem Unterauftragnehmer vertraglich zugunsten des Auftraggebers die nach diesem Vertrag bestehenden Rechte des Auftraggebers und zu Lasten des Un- terauftragnehmers die nach diesem Vertrag gegenüber dem Auftraggeber bestehen- den Pflichten zu vereinbaren, soweit der jeweilige Unterauftragnehmer für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen vorgesehen ist. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit dem Unterauftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen.
(3) Die Einarbeitung des Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers.
(4) Der Auftragnehmer trägt auch bei einer Unterauftragsvergabe die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung. Er haftet daher in jedem Fall für die ord- nungsgemäße Gesamtabwicklung dieses Vertrages gegenüber dem Auftraggeber.
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§ 12 VERTRAGSLAUFZEIT
(1) Dieser Vertrag wird mit dem Zuschlag an den Auftragnehmer im Rahmen des Vergabe- verfahrens geschlossen und beginnt am 01.01.2027. Eine Unterzeichnung des Ver- trags nach Zuschlagserteilung hat lediglich deklaratorische Bedeutung.
Es wird ein Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von 4 Jahren (48 Monaten) abgeschlos- sen. Innerhalb dieses Zeitraumes gilt eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren (24 Monate).
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Rahmenvertrag von beiden Vertrags- parteien mit einer Frist von 9 Monaten zum jeweiligen Jahresende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform
(2) Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jeder- zeit gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 BGB vor, wenn Kardinal- pflichten des Vertrages verletzt werden, wenn ein Vertragsteil insolvent ist und unüber- windliche Differenzen bestehen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB entsprechende Anwendung. Die Bestimmung ei- ner Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Um- stände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kün- digung rechtfertigen.
(3) Bei einer Kündigung bemisst sich die Vergütung anteilig nach dem Umfang der nach- weislich erbrachten mangelfreien Leistungen, abzüglich der vereinbarten, eventuellen Rabatte. § 649 BGB bleibt unberührt.
(4) Die sonstigen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie Schadensersatzansprüche ge- mäß BGB bleiben unberührt.
(5) Eine Kündigung oder ein Vertragsrücktritt bedarf der Schriftform.
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§ 13 AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausge- schlossen es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprü- che nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. Dem Auftraggeber stehen Zurückbehal- tungs- und Leistungsverweigerungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.
§ 14 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
(1) Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages ein- schließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schrift- formerfordernisses selbst. E-Mails genügen nicht der Schriftform im Sinne dieses Ver- trags und seiner Bestandteile.
(2) Erfüllungsort ist Villingen-Schwenningen sowie die genannten Lieferadressen, soweit sich aus diesem Vertrag nichts Abweichendes ergibt.
(3) Alle Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Glei- ches gilt für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Villingen-Schwenningen.
(5) Auf diesen Vertrag einschließlich aller sich daraus ergebenden Rechtsfragen und/oder Streitigkeiten kommt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur An- wendung.
(6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
............................................................ .................................................................. Ort, Datum Ort, Datum
............................................................ ..................................................................
Auftragnehmer, Unterzeichner Auftraggeber, Unterzeichner
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