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Leistungsbeschreibung zur Rahmenvereinbarung „Ärztliche Begutachtung“
Gegenstand und Ziel der Ausschreibung
Das Jobcenter Region Hannover (Auftraggeberin, im Folgenden AG) verfolgt mit dieser Ausschreibung
den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Deckung des Bedarfs an ärztlicher Begutachtung von
Bezieher*innen von Grundsicherungsleistungen im Umfang von bis zu 200 Gutachten monatlich.
Wenn den Bezieher*innen gesundheitliche Probleme die Arbeitssuche oder die Arbeit erschweren,
kann das Jobcenter Region Hannover die/den Auftragnehmer/in (im Folgenden AN) damit beauftra-
gen, diese medizinisch zu begutachten (der Kundenkreis der Rehabilitanden/Schwerbehinderte ist da-
bei ausgenommen). Dabei geht es ausschließlich um körperliche oder psychische Beschwerden, wel-
che die zu begutachtenden Personen derart einschränken, dass sie nicht oder nur in begrenztem Um-
fang einer Arbeit nachgehen können.
Die Tätigkeit umfasst die Untersuchung (umfänglich oder symptombezogen) und Begutachtung der
vom Jobcenter Region Hannover zugewiesenen Personen bzw. die Erstellung von Gutachten nach
Aktenlage.
Grundlegende Aufgabenerledigung (nicht abschließend):
• Beiziehung medizinischer Unterlagen
• Auswertung medizinischer Unterlagen
• Erhebung der Krankheitsvorgeschichte und körperliche Untersuchung
• Veranlassung und Auswertung von Zusatzuntersuchungen und Zusatzbegutachtungen
• Beratung des AG im operativen Bereich und der Kund*innen
• Erstellung eines Leistungsbildes anhand der Zielfragen der AG
Die Begutachtung kann sowohl persönlich mit den Kund*innen, als auch nach Aktenlage erfolgen.
Bei vollumfänglicher Untersuchung berücksichtigt die/der AN sämtliche gesundheitlichen Einschrän-
kungen und gibt ein Leistungsbild bzgl. der Kundin / des Kunden ab.
Die persönliche Begutachtung kann inklusive Dokumentation bis zu 3 Stunden dauern.
Bei der Begutachtung nach Aktenlage wird auf die eingereichten ärztlichen Befunde der Kund*innen
Bezug genommen, ohne dass eine eigene persönliche Untersuchung erfolgt.
Für die Sichtung und Dokumentation kann ein Zeitfaktor von 1 Stunde angesetzt werden.
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Die Entscheidung über die Art der Begutachtung obliegt der/dem AN. Das Jobcenter kann die persön-
liche Begutachtung bei Bedarf verlangen.
Vermutet wird ein Verhältnis von 30% mit Fällen mit persönlicher Begutachtung 70% mit Fällen mit
Begutachtung nach Aktenlage.
Das Gutachten soll Aussagen über den Umfang der Erwerbsfähigkeit und die Möglichkeiten bzw. Be-
sonderheiten der Art der Tätigkeit enthalten.
Die Anerkennung der erstellten Gutachten durch den Rententräger muss sichergestellt sein.
Die schriftlichen Ergebnisse der Begutachtungen sind dem AG zeitnah, spätestens 3 Wochen nach
Eingang aller für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen zuzuleiten.
Die Terminierung obliegt der/dem AN.
Die Gutachtenanträge werden der/dem AN vom AG inklusive Gesundheitsfragebogen und Schweige-
pflichtentbindung übermittelt.
Die Menge und Verteilung kann nicht garantiert werden, die/der AN hat keinen Anspruch auf die volle
Anzahl von Begutachtungsaufträgen.
Die/der AN hat die Begutachtung statistisch zu dokumentieren. Hierbei sind insbesondere folgende
Aspekte zu erfassen:
• Eingangsdatum des Auftrags,
• Datum der Kontaktaufnahme zur zu begutachtenden Person,
• Datum der Anforderung weiterer Dokumente,
• Befunde,
• Termin der Begutachtung persönlich,
• Datum des Fallabschlusses,
• Ergebnis positiv (persönlich oder Aktenlage),
• Grund für Nichtabschluss (z.B. fehlende Mitwirkung der zu begutachtenden Person)
Ein entsprechendes Format wird zwischen AG und AN besprochen. Als Gesamtergebnis soll ein mo-
natlicher Onepager an den AG übermittelt werden, in dem die Gesamteinschaltungen, offenen und ab-
geschlossenen Ergebnisse übermittelt werden.
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Einzureichende Unterlagen
-
Eigenerklärung der Bieter zur Qualifikation (inkl. Referenzen als Gutachter)
-
Kurzdarstellung der Erreichbarkeit, Barrierefreiheit der Praxis (formlos)
-
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (besonderer Datenschutz)
Auswahlkriterien
Bei der Auswahl des AN werden vorrangig Angebote von Bietenden berücksichtigt, die sowohl die ge-
forderte persönliche Eignung als auch die fachliche Eignung nachweisen können.
Öffentliche Auftraggeber sind gehalten, wirtschaftlich zu handeln. Aus diesem Grunde kommt
dem Preis eine hohe Bedeutung zu. Die Inanspruchnahme der Dienstleistung soll für die Kund*innen
aber auch zumutbar sein, sodass gute Erreichbarkeit Grundvoraussetzung ist. Die Erreichbarkeit wird
vom Hauptbahnhof Hannover gemessen.
Soweit Bietende die persönliche und fachliche Eignung nachgewiesen haben und ihr Angebot nicht
aus sonstigen formalen Gründen auszuschließen ist, wird die Angebotswertung wie folgt durchgeführt:
• Preis 40 %
• Erreichbarkeit 30 %
• Referenzen 30 %
Weitere Hinweise zur Bewertung der Angebote finden Sie in den Vergabeunterlagen.
Der Zuschlag wird – nach Vorlage der Zusatzvereinbarung Auftragsverarbeitung – auf das wirtschaft-
lichste Angebot erteilt.
Zusammenarbeit
AG und AN arbeiten vertrauensvoll zusammen. Ergänzende Absprachen bedürfen der Textform nach
§ 126b BGB, können also auch per E-Mail vereinbart werden.
Aus Gründen des Datenschutzes können Beauftragungen nicht digital an die/den AN übermittelt wer-
den. Für die Weiterleitung / Abholung von Papierunterlagen ist zwischen AG und AN ein wirtschaftli-
ches Verfahren abzustimmen.
Fertiggestellte Begutachtungen werden durch die/den AN in eine vom AN eingerichtete, geschützte,
gemeinsame Ablage hochgeladen.
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Eine gemeinsame Entwicklung von datenschutzkonformen, digitalen Lösungen für die Übermittlung
von Sozialdaten ist im Interesse der Vereinbarungspartner zu avisieren. Eine Anpassung des Prozes-
ses der Zusammenarbeit im Vereinbarungsverlauf ist unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraus-
setzungen nicht ausgeschlossen.
Statistische Erhebungen sind seitens der/des AN monatlich an das Jobcenter zu übermitteln. Dafür
ist ein Verfahren im Detail nach Zuschlagserteilung zwischen AG und AN abzustimmen.
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