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Dienstleistungsvertrag
zwischen
der Stadt Essen vertreten durch den Oberbürgermeister – Zentrale und Kommunale Ausländerbehörde –,
Kruppstraße 16, 45128 Essen,
im Weiteren bezeichnet als „Auftrageberin“
und
je nach Ergebnis der Ausschreibung
Anschrift zu vorab
im Weiteren bezeichnet als „Auftragnehmer*in“
über die Durchführung von Arztdienstleistungen.
§1 Gegenstand
Derdie Auftragnehmerin wird die Durchführung von ärztlichen Dienstleistungen im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen übertragen. Derdie Auftragnehmerin nimmt diese für die Stadt Essen wahr.
§2 zu erbringenden Leistungen
Im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages erbringt der/die Auftragnehmer*in folgende Leistungen:
• Durchführung der ärztlichen Untersuchung im Hinblick auf die Reisefähigkeit • Durchführung von ärztlicher Begleitung von Rückführungen auf dem Luft-, Land- und Seeweg • Ausstellung von Hafttauglichkeitsbescheinigungen, um festzustellen, ob eine Person gesundheitlich in der Lage ist, eine Inhaftierung anzutreten.
§3 Pflichten
Die Leistungen gemäß §2 sind ausschließlich durch approbierte Ärzte durchzuführen, welche die in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
a) Der Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. selbstständigen Ärztinnen und Ärzten ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zulässig. b) Die Anforderungen an Erreichbarkeit, Terminmanagement und Reaktionszeiten richten sich nach den jeweiligen losbezogenen Regelungen der Leistungsbeschreibung
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§4 Beginn und Ende der Leistung
Beginn und Ende der Leistung sowie der vergütungsfähigen Einsatzzeit bestimmen sich nach den jeweiligen losbezogenen Regelungen der Leistungsbeschreibung.
§5 Stornierung und Abbruch von Einzelaufträgen
Wird ein Einzelauftrag vor Beginn der Leistungserbringung durch die Auftraggeberin storniert, besteht kein Anspruch auf die für den jeweiligen Einzelauftrag vereinbarte Pauschale.
Bereits entstandene, erforderliche und nicht mehr stornierbare Reise- und Nebenkosten werden gegen entsprechenden Nachweis erstattet, sofern diese unmittelbar aufgrund des erteilten Einzelauftrags entstanden sind und der/die Auftragnehmerin die Entstehung der Kosten nicht zu vertreten hat. Der/die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bestehende Stornierungs- und Erstattungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und die entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten.
Wird eine Leistung nach Los 1 oder Los 3 nach Beginn der ärztlichen Untersuchung aus Gründen abgebrochen, die der/die Auftragnehmer*in nicht zu vertreten hat, besteht Anspruch auf die für die jeweilige Untersuchung vereinbarte Pauschale.
Wird ein Einsatz nach Los 2 nach Beginn der Leistungserbringung aus Gründen storniert oder abgebrochen, die der/die Auftragnehmer*in nicht zu vertreten hat, besteht Anspruch auf die für den jeweiligen Einsatz vereinbarte Einsatzpauschale.
Die Einsatzpauschale umfasst eine Einsatzzeit von bis zu acht Stunden. Soweit die tatsächlich angefallene Einsatzzeit acht Stunden überschreitet, erfolgt die Vergütung der darüber hinausgehenden Einsatzzeit nach den hierfür festgelegten Vergütungsregelungen. Eine aufgrund der Stornierung oder des Abbruchs erforderliche Rückreisezeit wird bei der Ermittlung der Einsatzzeit berücksichtigt.
Nicht tatsächlich angefallene, lediglich ursprünglich geplante Einsatzzeiten werden nicht berücksichtigt.
Erforderliche Reise- und Nebenkosten sowie erforderliche und nicht vermeidbare Umbuchungs- oder Stornierungskosten werden nach Maßgabe der Vergabeunterlagen gegen Nachweis gesondert erstattet.
§6 Abrechnung
Der Auftragnehmer stellt der Auftraggeberin monatliche Auswertungen der durchgeführten Untersuchungen (=Leistungsnachweise) zeitnah zur Verfügung. In den Leistungsnachweisen sind alle ärztlichen Untersuchungen beschrieben und die benötigten Stunden aufgelistet.
Die Abrechnungen erfolgen zeitnah je Maßnahme anhand der der Rechnung beigefügten Leistungsnachweise.
Die Abrechnung erfolgt gem. des durch den Auftragnehmer im Rahmen der Angebotsabgabe genannten Untersuchungsbetrages, aufgeschlüsselt möglichst detailliert nach geleisteten Zeiten, Stundensätzen nach Gebührenordnung, Vermittlungsgebühren, Materialkosten sowie Fahrtkosten.
Rechnungen und Anlagen zur Rechnung sind auf die im Vertrag bezeichnete (Dienst-) Stelle auszustellen und ausschließlich per E-Mail an die zentrale Rechnungsanschrift der Stadt Essen - Stadt Essen/Finanzbuchhaltung – zentraler Rechnungseingang – digital als PDF-Datei an die zentrale E-Mail- Adresse: rechnung@finanzbuchhaltung.essen.de zu übersenden.
Dienststelle Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten (ABH):
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Stadt Essen/Finanzbuchhaltung
- Zentraler Rechnungseingang -
Fachbereich 38-2
Postfach 103630
45036 Essen
Dienststelle Zentrale Ausländerbehörde (ZAB):
Stadt Essen/Finanzbuchhaltung
- Zentraler Rechnungseingang -
Fachbereich 38-3
Postfach 103630
45036 Essen
§7 Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag beginnt am 01.11.2026 und wird zunächst bis zum 31.10.2027 geschlossen.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern die Auftraggeberin nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode schriftlich erklärt, dass keine Verlängerung erfolgen soll.
Die maximale Vertragslaufzeit endet am 31.10.2030.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§8 Schlussbestimmungen
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Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für jegliche Ausübung von Gestaltungsrechten und allen wichtigen Mitteilungen der Vertragsparteien.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt ab Eintritt der Unwirksamkeit diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt nicht, wenn die Unwirksamkeit aufgrund der §§305 bis 310 BGB eintritt; insoweit verbleibt es bei der Regelung des §306 Abs. 2 BGB. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vornherein bedacht.
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Die Befugnisse aus diesem Vertrag werden auf Seiten der Stadt Essen ausschließlich durch die vertragsschließende Stelle ausgeübt.
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Durch die Bestimmungen dieses Vertrages sowie die nach diesem Vertrag von der Stadt Essen erteilten Zustimmungen werden öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse nicht berührt.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Essen
Essen,
Auftragnehmer*in Stadt Essen