Anlage 01_Leistungsbeschreibung_Änderung 03.09.2026.pdf

Ärztliche Untersuchungen und Begleitung bei Rückführungsmaßnahmen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 09.10.2026, 05:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Anlage 01

Leistungsbeschreibung

Rahmenvertrag für ärztliche Dienstleistungen im Rahmen von

Rückführungsmaßnahmen

V-2026-0005

Offenes Verfahren

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  1. Vorbemerkung

Im Rahmen der Planung einer Rückführung von illegal aufhältigen Ausländern stellt sich regelmäßig die Frage der Reisefähigkeit, wenn diese durch den Ausländer geltend gemacht wird. Gem. § 60a Abs. 2c des Aufenthaltsgesetzes geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Wird diese vorgelegt, müssen be- troffene Ausländer durch einen Arzt im Hinblick auf die Reisefähigkeit begutachtet werden. Unter Um- ständen kommt der begutachtende Arzt zum Ergebnis, dass eine Rückführung nur in Begleitung eines Arztes durchgeführt werden kann, um eine sichere Ausreise zu gewährleisten.

  1. Ausgangslage

Die Abteilung 38-3/Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) ist gem. § 15 Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) u. a. für die Vorbereitung und Durchführung von zwangsweisen Rückführun- gen und Überstellungen ausreisepflichtiger Personen aus den Landeseinrichtungen und den Hafteinrich- tungen im Regierungsbezirk Düsseldorf zuständig. Ferner leistet die ZAB den übrigen Ausländerbehörden bei zwangsweisen Ausreisen Amtshilfe.

Die Abteilung 38-2/Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten (ABH) nimmt gem. § 13 i. V. m. § 14 ZustAVO die Aufgaben einer unteren Ausländerbehörde auf dem Gebiet der Stadt Essen wahr. In diesem Zusammenhang ist die ABH für die zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger Personen in ihrem Bezirk zuständig.

Abteilungsübergreifend machen ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer im Verlauf des Rück- führungsprozesses regelmäßig Erkrankungen geltend, die den Vollzug der Ausreisepflicht entgegenste- hen oder diese gar verhindern sollen (sogenannte inlandsbezogenes Abschiebehindernis).

Um sogenannte inlandbezogene Abschiebehindernisse in Form einer Flugreiseuntauglichkeit auszuräu- men, ist einzelfallbezogen zwingend eine ärztliche Untersuchung erforderlich. Diese Untersuchung wird im Falle der ZAB von externen Ärzten in den Unterbringungseinrichtungen des Landes vorgenommen, in denen die Betroffenen Wohnsitz nehmen müssen.

Im Falle der ABH wird regelmäßig der amtsärztliche Dienst des Gesundheitsamtes (Stadt Essen) in An- spruch genommen.

Darüber hinaus besteht in Einzelfällen die Notwendigkeit, Rückführungen durch einen Arzt oder eine Ärztin begleiten zu lassen. Dies kommt dann in Betracht, wenn im Rahmen der vorherigen ärztlichen Untersuchung, eine Begleitung als erforderlich erachtet wird. Unter Umständen kommt es vor, dass Rück- führungen nicht nur bis zum Flughafen oder zu deutschen Außengrenzen durch einen Arzt begleitet werden müssen, sondern ebenfalls auf dem Luftweg bis zum Heimatland.

Sowohl die Zentrale Ausländerbehörde als auch die Kommunale Ausländerbehörde benötigen daher re- gelmäßig Ärztinnen mit der Begutachtung und Würdigung der vorgetragenen Erkrankungen im Hinblick auf die Transport-, Reise- und Flugfähigkeit. Zusätzlich werden Ärztinnen benötigt, Rückführungen zu begleiten.

Die Beauftragung der o.g. Leistungen erfolgt zunächst für das Kalenderjahr 2026 (01.11.2026 – 31.10.2027) mit der optionalen dreimaligen Verlängerung um ein weiteres Kalenderjahr. Die maximale Laufzeit endet somit zum 31.10.2030.

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Ziel der Vergabe ist der Abschluss eines Rahmenvertrags. Hierbei ist eine Losaufteilung in folgender Weise vorgesehen:

I. Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Reisefähigkeit II. Ärztliche Begleitung von Rückführungen auf dem Luft-, Land- und Seeweg III. Ausstellung von Hafttauglichkeitsbescheinigungen, um festzustellen, ob eine Person gesund- heitlich in der Lage ist, eine Inhaftierung anzutreten.

Innerhalb dieser Leistungsbeschreibung wird im Einzelnen auf die Unterschiede bei den Losen eingegan- gen.

  1. Leistungsverzeichnis

3.1. Auftraggeberin Stadt Essen (im Folgenden AG genannt)

Die Stadt Essen ist eine Großstadt im Herzen des Ruhrgebiets und der Metropolregion Rhein-Ruhr.

Mit über 11.000 Mitarbeiterinnen sorgt sich die Stadt Essen als Arbeitgeberin um die Anliegen der 597.000 Essenerinnen.

Speziell erfolgt die Ausschreibung für den Fachbereich 38 (Zentrale und Kommunale Ausländerbehörde), der im Rahmen der Planung und Durchführung von Rückführungsmaßnahmen ärztliche Dienstleistun- gen in Anspruch nimmt.

3.2. Laufzeit

Die Beauftragung der Auftragnehmer*innen (im Folgenden AN genannt) erfolgt zunächst für das Kalen- derjahr 2026 (Leistungszeitraum 01.11.2026 bis 31.10.2027) mit der dreimaligen Option auf Verlänge- rung um ein weiteres Kalenderjahr (01.11.2027 bis 31.10.2030). Die Verlängerung erfolgt automatisch. Sofern die automatische Verlängerung nicht in Kraft treten soll, ist dies schriftlich bis zum 31.12. eines laufenden Kalenderjahres durch die AG mitzuteilen.

3.3. Los 1 = Ärztliche Untersuchung zur Prüfung des Bestehens von Reisehindernissen im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen

3.3.1. Leistungsumfang Der Leistungsumfang für das o.g. Los 1 betrifft hauptsächlich die Prüfung der Reisefähigkeit bei einer durch ausreisepflichtige Person geltend gemachten Reiseunfähigkeit mittels eines qualifizierten Attestes gem. § 60a Abs. 2c AufenthG. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung ist die Einschätzung des Arztes oder der Ärztin maßgeblich, ob die geltend gemachte Reiseunfähigkeit zutreffend ist und unter welchen Bedingungen diese ausgeräumt werden kann. Insbesondere die Frage hinsichtlich des Schweregrads der Erkrankung und der Folgen, die sich nach ärztlicher Begutachtung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, ist von besonderer Relevanz. Der Umfang der Untersuchungen beläuft sich auf ca. 300 Einsätzen pro Jahr (Schätzgröße – keine verbindliche Abrufmenge). Die Abrechnung erfolgt auf pauschaler Basis. Maßgeblich sind die Eintragungen im Preisblatt. Darüber hinausgehende Kosten oder Vergütungsansprüche können nicht geltend gemacht werden.

Die AG behält sich vor, gemeinsam weitere Schwerpunkte mit dem Auftragnehmer hinsichtlich des indi- viduellen Untersuchungsauftrags festzulegen.

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Die Ärzt*Innen sind fernmündlich oder per E-Mail für den FB 38, sowohl für die Zentrale Ausländerbe- hörde als auch kommunale Ausländerbehörde zwecks Vermittlungsarbeit bei der Begutachtung in den Einrichtungen erreichbar.

3.3.2. Leistungserbringerinnen Der AN benennt Hauptansprechpartnerinnen; wenn die notwendige Fachkunde und zeitliche Kapazität bei einer Person vorliegen, reicht eine Hauptansprechpartnerin aus. Diese können durch den Fachbe- reich 38 innerhalb der Servicezeiten montags bis freitags zwischen 08:00 bis 15:00 Uhr direkt kontaktiert werden. Für etwaige Urlaubs- und Ausfallzeiten sind feste Vertreterinnen zu benennen. Absehbare Ab- wesenheiten (z.B. Urlaub) der Hauptansprechpartnerinnen sind der Auftraggeberin quartalsmäßig, zum ersten Tag eines Monats, mitzuteilen. Unvorhergesehene Abwesenheiten (z.B. durch Krankheit) der Hauptansprechpartnerinnen sind der AG ab Kenntnis mitzuteilen. Die Vertreterinnen stehen der AG dann statt der Hauptansprechpartnerinnen zur Verfügung. Für den Fall das Hauptansprechpartnerinnen und Vertreter*innen gleichzeitig fehlen, werden weitere Vertretungsregelungen geschlossen, sodass die Betreuungsleistung stetig vertragsgemäß erfüllt werden kann. Jegliche Ausfälle von vereinbarten Termi- nen sind umgehend ab Kenntnis der Verhinderung von beiden Seiten (AN und AG) zu melden.

Die Angaben zu den Ansprechpartnern sind in der Anlage 05 „Eigenerklärung Eigensetztes Personal“ zu machen und mit der Angebotsabgabe einzureichen.

3.3.3. Leistungsort Die amtsärztliche Untersuchung werden für die Organisationseinheit kommunale Ausländerbehörde in den Räumlichkeiten des Leistungserbringers im kommunalen Stadtgebiet Essen durchgeführt.

3.3.4. Leistungsnachweise/Jahresbericht/Abrechnung Ergebnisse der Untersuchung sind per E-Mail der ZAB oder ABH zeitnah zuzuleiten. Dies kann für die ZAB über zab@essen.de und für die kommunale ABH über ABH@essen.de erfolgen. Die Ergebnisse müs- sen ein qualifiziertes Attest gemäß § 60a Abs. 2 c AufenthG enthalten.

Der AN stellt der AG monatliche Auswertungen der durchgeführten Untersuchungen (=Leistungsnach- weise) zeitnah zur Verfügung (bzw. in Rechnung). In den Leistungsnachweisen sind alle ärztlichen Un- tersuchungen beschrieben und die benötigten Stunden aufgelistet. Die Abrechnungen erfolgen zeitnah je Maßnahme anhand der der Rechnung beigefügten Leistungsnachweise.

Bzgl. der Einreichung von Rechnungen wird auf die Ziffer 3.6 „Zahlungsmodalitäten“ verwiesen.

Die Abrechnung erfolgt gem. des durch den Auftragnehmer im Rahmen der Angebotsabgabe genannten Untersuchungsbetrages, möglichst detailliert aufgeschlüsselt nach geleisteten Zeiten, Stundensätzen nach Gebührenordnung, Vermittlungsgebühren, Materialkosten sowie Fahrtkosten.

3.4. Los 2 = Ärztliche Begleitung von Rückführungsmaßnahmen auf dem See,-Luft und Landweg

3.4.1. Leistungsumfang

In begründeten Fällen ist eine ärztliche Begleitung zum Flughafen, zu deutschen Außengrenzen und gegebenenfalls bis ins Heimatland der ausreisepflichtigen Ausländer erforderlich – ca. 150 Fälle im Jahr (Schätzgröße – keine verbindliche Abrufmenge). Auch Rückführungen auf dem Seeweg sind vom Erfor- dernis betroffen. Die Begleitung der gesamten Rückführungsmaßnahme bis hin zum (erfolgreichen) Ab- schluss der Maßnahme ist bei Bedarf / unter Umständen erforderlich. In diesem Zusammenhang sind zu Beginn der Maßnahme alle Betroffenen im Hinblick auf die Vitalwerte zu untersuchen und es ist ein sog. Fit-To-Fly (Flugreisetauglichkeitsbescheinigung) auszustellen. Grundsätzlich ist für eine Maßnahme nach

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Los 2 eine zeitliche Dauer von bis zu acht Stunden anzunehmen und bei der Preisbildung im Rahmen des Angebots (Pauschalpreis) zugrunde zu legen. Mit Beginn der Leistungserbringung fällt der für die jewei- lige Maßnahme vereinbarte Pauschalpreis an. Dieser umfasst eine Einsatzzeit von bis zu acht Stunden. Darüber hinaus andauernde Einsatzzeiten werden mit einem Achtel des Pauschalpreises je weiteren Stunde vergütet. Hier entstehen schätzungsweise Mehraufwände in Höhe von 300 Stunden pro Jahr. Maßgeblich sind die Eintragungen im Preisblatt.

Die ärztliche Leistung wird nach Maßgabe des Preisblattes vergütet.

Erforderliche Reise- und Nebenkosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit einer beauftragten Rück- führungsbegleitung entstehen, insbesondere Flug- und Bahnkosten, erforderliche Übernachtungskosten, Transfers sowie erforderliche Visa- bzw. Einreisekosten, werden nach vorheriger Abstimmung mit der Auftraggeberin gegen Nachweis gesondert erstattet.

Diese Kosten sind nicht in den angebotenen Pauschalpreis einzukalkulieren.

Soweit aufgrund einer Änderung oder eines Abbruchs der Rückführungsmaßnahme Umbuchungs- oder Stornierungskosten entstehen, werden diese gegen Nachweis erstattet, sofern sie erforderlich und nicht vermeidbar waren.

3.4.2. Leistungserbringer*innen und Erreichbarkeit/Terminmanagement

Der AN benennt Hauptansprechpartnerinnen für Terminabstimmungen. Soweit die nötige Fachkunde bei einer Person vorliegt, kann auch nur eine Person als Ansprechpartnerin benannt werden. Diese kön- nen durch die AG innerhalb der Servicezeiten montags bis freitags zwischen 08:00 bis 15:00 Uhr direkt kontaktiert werden. Für etwaige Urlaubs- und Ausfallzeiten sind feste Vertreter*innen zu benennen.

Die Mitarbeiter*innen des Fachbereichs 38 können den Auftragnehmer telefonisch für Terminvereinba- rungen während der Servicezeiten erreichen. Die entsprechenden Angaben zu den Ansprechpartnern und Kontaktdaten sind in der Anlage 05 „Eigenerklärung Eigensetztes Personal zu machen.

3.4.3. Leistungsort

Die Überprüfung der Vitalwerte zu Beginn einer Rückführungsmaßnahme erfolgt in den jeweiligen Zent- ralen Unterbringungseinrichtungen des Landes oder innerhalb des Stadtgebiets der Stadt Essen. Im Ein- zelfall ist eine Überprüfung auf dem Bundesgebiet erforderlich. Die Begleitung erfolgt auf dem Land-, See-, und Luftweg bis hin zu deutschen Flughäfen, deutschen Außengrenzen und ggf. bis ins Heimatland der Betroffenen.

3.4.4. Leistungsnachweise/Jahresbericht/Abrechnung

Der AN stellt der AG monatliche Auswertungen der durchgeführten Untersuchungen (=Leistungsnach- weise) zeitnah zur Verfügung. In den Leistungsnachweisen sind alle ärztlichen Untersuchungen beschrie- ben und die benötigten Stunden aufgelistet.

Die Abrechnungen erfolgen zeitnah je Maßnahme anhand der der Rechnung beigefügten Leistungsnach- weise (bzgl. der Zahlungsmodalitäten wird auf Ziffer 3.6 verwiesen).

Die Abrechnung erfolgt gem. des durch den Auftragnehmer im Rahmen der Angebotsabgabe genannten Untersuchungsbetrages, aufgeschlüsselt möglichst detailliert nach geleisteten Zeiten, Stundensätzen nach Gebührenordnung, Vermittlungsgebühren, Materialkosten sowie Fahrtkosten.

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3.5 Los 3 = Ausstellung von Hafttauglichkeitsbescheinigungen -auch an Wochenenden

3.5.1 Leistungsumfang

Bei ausländerrechtlichen Ingewahrsamnahmen oder Inhaftierungen ist eine ärztliche Untersuchung not- wendig. Ziel dieser Maßnahme ist die Verschriftlichung der Untersuchungsergebnisse und Ausstellung einer Hafttauglichkeitsbescheinigung. Darüber hinaus kann im Einzelfall die ärztliche Begleitung insbe- sondere aufgrund medizinischer Indikation bis zur jeweiligen Unterbringungseinrichtung für Ausreise- pflichtige geboten sein. Der Umfang der Untersuchungen beläuft sich auf ca. 150 Einsätzen pro Jahr (Schätzgröße – keine verbindliche Abrufmenge). Grundsätzlich ist für eine Maßnahme nach Los 3 eine zeitliche Dauer von bis zu acht Stunden anzunehmen und bei der Preisbildung im Rahmen des Angebots (Pauschalpreis) zugrunde zu legen. Darüber hinaus andauernde Einsatzzeiten werden mit einem Achtel des Basispreises je weiteren Stunde verrechnet. Hier entstehen schätzungsweise Mehraufwände in Höhe von 300 Stunden pro Jahr. Maßgeblich sind die Eintragungen im Preisblatt. Darüber hinausgehende Kos- ten oder Vergütungsansprüche können nicht geltend gemacht werden.

3.5.2 Leistungserbringer*innen und Erreichbarkeit/Terminmanagement

Der AN benennt Hauptansprechpartnerinnen. Soweit die nötige Fachkunde bei einer Person vorliegt, kann auch nur eine Person als Ansprechpartnerin benannt werden. Für etwaige Urlaubs- und Ausfall- zeiten sind feste Vertreter*innen zu benennen.

Die Erreichbarkeit des/der Auftragnehmerin ist täglich 24 Stunden (24/7) sicherzustellen. Die entspre- chenden Angaben zu den Ansprechpartnerinnen und Kontaktdaten sind in der Anlage 05 „Eigenerklärung eingesetztes Personal“ zu machen.

Die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Hafttauglichkeit ist grundsätzlich durch eine persönliche Inaugenscheinnahme der betroffenen Person vorzunehmen.

Nach Beauftragung muss die persönliche ärztliche Untersuchung innerhalb von maximal zwei Stunden erfolgen. Die hierfür erforderliche ärztliche Einsatzbereitschaft ist täglich 24 Stunden (24/7) sicherzu- stellen.

3.5.3 Leistungsort

Die Überprüfung der Hafttauglichkeit erfolgt in den jeweiligen Polizeidienststellen oder Gerichtsbarkei- ten auf dem Bundesgebiet, mehrheitlich in NRW. Im Bedarfsfall kann die Begleitung nach dem gericht- lichen Haftprüfungstermin bis zur jeweiligen Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige erforder- lich werden.

3.5.4 Leistungsnachweis/ Abrechnung

Der AN stellt der AG monatliche Auswertungen der durchgeführten Untersuchungen (=Leistungsnach- weise) zeitnah zur Verfügung. In den Leistungsnachweisen sind alle ärztlichen Untersuchungen beschrie- ben und die benötigten Stunden aufgelistet.

Die Abrechnungen erfolgen zeitnah je Maßnahme anhand der der Rechnung beigefügten Leistungsnach- weise (bzgl. der Zahlungsmodalitäten wird auf Ziffer 3.6 verwiesen).

Die Abrechnung erfolgt gem. des durch den Auftragnehmer im Rahmen der Angebotsabgabe genannten Untersuchungsbetrages, möglichst detailliert aufgeschlüsselt nach geleisteten Zeiten, Stundensätzen nach Gebührenordnung, Vermittlungsgebühren, Materialkosten sowie Fahrtkosten.

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3.6 Schätzmengen und Höchstmengen

Die in den jeweiligen Los- und Preisblättern angegebenen Mengen stellen die auf Grundlage der Bedarf- sprognose ermittelten Schätzmengen dar. Sie begründen keine Mindestabnahmeverpflichtung der Auftraggeberin. Für die gesamte maximale Vertragslaufzeit einschließlich sämtlicher Verlängerungsoptionen gelten fol- gende Höchstmengen:

• Los 1: maximal 1500 Abrufe während der maximalen Vertragslaufzeit. • Los 2: maximal 750 Abrufe zzgl. maximal 1500 Mehrstunden während der maximalen Vertrags- laufzeit. • Los 3: maximal 750 Abrufe zzgl. Maximal 1500 Mehrstunden während der maximalen Vertrags- laufzeit.

Die angegebenen Höchstmengen stellen die maximal aus der Rahmenvereinbarung abrufbaren Mengen dar.

3.7 Zahlungsmodalitäten (für alle Lose)

Der AN muss im jeweiligen Preisblatt (Los 1-3) der Ausschreibungsunterlagen einen Preis pro Einheit für den jeweiligen Leistungsumfang angeben. Die Abrechnung erfolgt pauschal auf dieser Basis. Weitere Vergütungsansprüche und/oder Kostenerstattungen können nicht geltend gemacht werden. Rechnungen und Anlagen zur Rechnung sind auf die im Vertrag bezeichnete (Dienst-) Stelle auszustellen:

Dienststelle Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten (ABH):

Stadt Essen/Finanzbuchhaltung

  • Zentraler Rechnungseingang - Fachbereich 38-2 Postfach 103630 45036 Essen

Dienststelle Zentrale Ausländerbehörde (ZAB):

Stadt Essen/Finanzbuchhaltung

  • Zentraler Rechnungseingang - Fachbereich 38-3 Postfach 103630 45036 Essen

Hinweise zum Rechnungseingang: Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie zur effizienten Bearbeitung von Eingangsrechnungen empfängt die Stadt Essen elektronische Rechnungen ausschließ- lich über die nachstehend aufgeführten Eingangskanäle.

Zulässige Eingangskanäle: Elektronische Rechnungen müssen auf den folgenden Wegen übermittelt werden: • Als ZUGFeRD-Rechnung an die hierfür eingerichtete E-Mail-Adresse (rechnung@finanzbuch- haltung.essen.de)

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• über das Rechnungseingangsportal des Landes Nordrhein-Westfalen. Link zum Rechnungsein- gangsportal des Landes Nordrhein- Westfalen: E-Rechnung in NRW | Vergabe.NRW • als XRechnung an die hierfür eingerichtete E-Mail-Adresse (XRechnung@finanzbuchhal- tung.essen.de)

3.8 Weitere Vertragsbedingungen (für alle Lose)

3.7.1 Vertragskündigung

Das Recht auf Kündigung besteht auf Seiten der AG, dem AN steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Der Vertrag endet spätestens 4 Jahre nach Vertragsbeginn (sofern die Verlängerungsoption geltend gemacht wurde), maximal bis zum 31.10.2030.

Die AG ist berechtigt den Vertrag, unbeschadet dieser Leistungsbeschreibung, aus wichtigem Grund frist- los zu kündigen.

Wichtige Gründe sind schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen, bei denen es der AG

nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

wenn

a) der AN wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von sechs Monaten mind. drei Mal

mit der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen in Verzug geraten ist.

b) der AN die vertraglich vereinbarten Leistungen innerhalb von sechs Monaten mind. drei Mal

und trotz Nachfristsetzung nur mangelhaft durchführt.

c) der AN, seine Nachunternehmerin oder Verleiherin von Arbeitskräften schuldhaft die Verpflichtun- gen aus den Verpflichtungserklärungen nach § 2 TVgG NRW nicht erfüllt.

d) seitens des AN die Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen

erfolgt.

e) die Beteiligung des AN an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 1 des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen) stattfindet.

f) die steuerlichen Pflichten des AN nicht erfüllt werden.

g) der AN seinen Arbeitnehmer*innen nicht wenigstens das nach den gesetzlichen Vorschriften

geschuldete Mindestentgelt zahlt.

Unabhängig von einer vollständigen Vertragskündigung endet bei einer schweren Vertragsverletzung die Selbstbindung der AG zur Inanspruchnahme. Die AG kann vom AN den Ersatz des Schadens verlangen, die ihr durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Vertragsrücktritt. Im Falle einer fristlosen Kündigung dieses Rahmenvertrages durch die AG steht dem AN eine Vergütung nur für die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu. Eine Kündigung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.

3.7.2 Umgang mit Nichtleistung

Sofern durch den AN trotz aller Anstrengungen kein geeignetes Personal für einen Einsatz zur Verfügung gestellt werden kann oder das eingeplante Personal ausfällt, ist seitens des AN die Beauftragung von Dritten zu prüfen und durchzuführen. Die Abrechnung mit der AG erfolgt zu den bekannten Konditionen

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mit dem AN (Angaben des Preisblattes). Sofern im Ausnahmefall durch den AN keine Sicherstellung des Auftrages erfolgen kann, ist die AG darüber umgehend (mind. 24 Std. vor dem geplanten Einsatz) zu informieren, die AG behält sich für diese Situation vor, Einzelaufträge anderweitig zu vergeben und die Mehrkosten dem AN aufzuerlegen. Die nicht durch den AN bereitgestellte Leistung stellt eine Nichtleis- tung dar und kann als Grundlage der unter Ziffer 3.7.1 aufgeführten wichtigen Gründe für eine Ver- tragskündigung herangezogen werden.

  1. Haftung

Der AN haftet gegenüber der AG für alle Schäden, die diesem durch schuldhafte Verletzungen der ver- traglichen Pflichten entstehen. Ein Nachweis über das Bestehen einer Betriebs- und Berufshaftpflicht- versicherung, welche Personen- und Sach- sowie Vermögensschäden in Höhen von

a) Personen- und Sachschäden: Deckungssumme i. H. v. 6,00 Mio. Euro

b) Vermögensschäden: Deckungssumme i. H. v. 1,00 Mio. Euro

für die Dauer der Laufzeit inkl. der Verlängerungsoption abdeckt, ist vorzulegen.

Für die Teilnahme am Vergabeverfahren reicht der durch die Versicherung erstellte Nachweis einer ent- sprechenden Versicherungsmöglichkeit im Falle der Beauftragung aus. Unmittelbar nach Zuschlagsertei- lung sind entsprechende Versicherungspolicen der AG unaufgefordert vorzulegen.

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