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Anlage 04.1
Vertrag
zwischen
der Stadt Essen -Feuerwehr-, Eiserne Hand 45, 45139 Essen,
als Träger des kommunalen Rettungsdienstes und Auftraggeberin,
- nachfolgend AG genannt -
und
X als Auftragnehmerin/ Auftragnehmer
- nachfolgend AN genannt -
über
Ärztliche Leistung
zur Besetzung von Intensivtransportwagen
im Essener Stadtgebiet
hier: Los 1
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Präambel
Die AG ist Trägerin des Rettungsdienstes gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW und zuständig für die Durchführung des Intensivtransportdienstes im Rettungsdienst gemäß § 2 Abs. 2 RettG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 4 RettG NRW.
Ein Intensivverlegungstransport ist ein aus medizinischer Sicht notwendiger Transport eines Pa- tienten von einer Behandlungseinrichtung in eine für die weitere Versorgung der Patienten ge- eignete Behandlungseinrichtung unter intensivmedizinischen Bedingungen.
Der AN stellt gemäß nachfolgender Vereinbarung nach § 3 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 RettG NRW die ärztliche Besetzung des ITW sicher.
§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die ärztliche Besetzung des Intensivtransportwagen (ITW) der AG. Bestandteil dieses Vertrags ist die Leistungsbeschreibung der Vergabe-Nr. V-2022-0012 / Los 1 einschließlich aller Anlagen.
§ 2 Vertragsdauer
Der Ausführungszeitraum beginnt unmittelbar am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet am 31.10.2030.
§ 3 Dienstzeiten
(1) Der AN stellt während der Dauer dieses Vertrages die ärztliche Besetzung des ITW von Montag bis Sonntag einschließlich gesetzlicher Feiertage in der Zeit von 7:30 - 19:30 Uhr in Form eines Anwesenheitsdienstes sicher.
Seitens der AG besteht in Ergänzung und Änderung der vorgenannten Zeiten die Möglich- keit, den Beginn des Anwesenheitsdienstes um bis zu eine Stunde vorzuziehen bzw. nach hinten zu verlegen. Das Dienstende verschiebt sich entsprechend, so dass 12 Stunden An- wesenheitsdienstzeit beibehalten werden.
Die Zeit zwischen den Anwesenheitszeiten ist Bereitschaftszeit. Das Abrücken des Fahrzeu- ges vom Standort erfolgt sowohl während der Anwesenheits- als auch während der Bereit- schaftszeit unmittelbar, spätestens jedoch 30 Minuten nach Alarmierung durch die Leitstelle der Feuerwehr Essen.
Während der gesamten Bereitschaftszeit steht die ITW-Ärztin / der ITW-Arzt für ein Arzt- zu-Arzt-Gespräch zur Verfügung.
(2) Die AG sorgt für die Besetzung des Intensivtransportwagens durch nichtärztliches Perso- nal nach Empfehlung der DIVI, hier Notfallsanitäter/ Notfallsanitäterinnen bzw. Rettungs- assistenten/Rettungsassistentinnen zur Begleitung auf dem ITW.
(3) Die Koordination und Lenkung des ITW obliegt ausschließlich der Leitstelle bzw. der zustän- digen Koordinierungsstelle.
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§ 4 Fahrzeug
(1) Die Gestellung und Unterhaltung eines Intensivtransportfahrzeugs obliegt der AG. Die Wahr- nehmung dieser Aufgabe kann an Dritte übertragen werden.
(2) Der Stützpunkt des ITW befindet sich auf der Feuer- und Rettungswache 1, Eiserne Hand 45, 45139 Essen. Eine Verlegung an eine andere Feuerwache oder Rettungswache im Stadtge- biet Essen ist möglich, vergleiche §5 Abs. 1 Satz 2.
§ 5 Ärztliche Besetzung des ITW
(1) Dienstort des ärztlichen Personals ist grundsätzlich die Feuer- und Rettungswache 1, Ei- serne Hand 45, 45139 Essen. Ein abweichender Dienstort kann durch die AG innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Essen festgelegt werden.
(2) Ein arbeitsvertragliches Rechtsverhältnis zwischen den ITW-Ärztinnen / den ITW-Ärzten und der AG besteht nicht.
(3) Die diensthabende Ärztin / der diensthabende Arzt hat sich während der einsatzfreien Zei- ten so zu verhalten, dass ihre / seine ständige Erreichbarkeit gewährleistet ist und der In- tensivtransport grundsätzlich sofort beginnen kann. Während der Bereitschaftszeit erfolgt die Übernahme des Einsatzes umgehend, spätestens 30 Minuten nach Alarmierung. Die ITW- Ärztin / der ITW-Arzt steht für erforderliche Arzt-zu-Arzt-Gespräche zur Einsatzplanung während der gesamten Bereitschaftszeit zur Verfügung. Hierauf hat der AN die ITW-Ärz- tinnen / ITW-Ärzte zu verpflichten.
(4) Das ärztliche Personal unterliegt den Weisungen des Trägers des Rettungsdienstes, der Leit- stelle der Feuerwehr Essen und der örtlichen Einsatzleitung (§ 8 Abs. 1 RettG NRW) sowie des Einsatzleiters der Feuerwehr nach dem BHKG NRW. Das Weisungsrecht bezieht sich nicht auf medizinische Angelegenheiten. Der AN hat den/die ITW-Arzt/Ärztin auf die Wei- sungsgebundenheit hinzuweisen. Hierauf hat der AN die ITW-Ärztinnen und ITW-Ärzte zu verpflichten.
(5) Die Ausstattung des/der ITW-Arzt/Ärztin mit einem Alarmierungsgerät (Digitaler Melde- empfänger) erfolgt durch die AG. Diese stellt Alarmierungsgeräte zur Verfügung.
(6) Der/die ITW-Arzt/Ärztin ist zum Tragen hygienisch sauberer rettungsdienstlicher Einsatz- kleidung verpflichtet. Eine Kontaminationsverschleppung innerhalb der Dienstgebäude so- wie in und aus dem privaten Bereich ist zu verhindern. Um ein einheitliches Auftreten des Essener Rettungsdienstes und einheitliche Hygienestandards sicher zu stellen, erfolgt die Ausstattung der Ärzte mit Rettungsdienstkleidung aus dem Pool der Stadt Essen. Diese Klei- dung ist ausschließlich und nur während der Dienstzeit zu tragen und pfleglich zu behan- deln. Die AG stellt Sicherheitsschuhwerk, Rettungsdienstjacken, Rettungsdiensthosen sowie Oberbekleidung zur Verfügung. Die Reinigung der Bekleidung erfolgt durch die beauftragte Reinigung der AG nach den entsprechenden Hygienevorschriften (Vorgaben des Robert- Koch-Instituts in der jeweils geltenden Fassung).
(7) Der AN stellt sicher, dass die ITW-Ärzte/Ärztinnen auf die im ITW befindlichen medizini- schen Geräte gem. Medizinproduktebetreiberverordnung eingewiesen werden. Der AN hat eine Person zu bestellen, die anhand der Gebrauchsanweisung sowie beigefügter sicher- heitsbezogener Informationen und Instanthaltungshinweise in die sachgerechte
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Handhabung, Anwendung und den Betrieb – der auf dem ITW verwendeten einweisungs- pflichtigen Medizinprodukte – einweisen kann. Die Einweisungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen.
(8) Der/die ITW-Arzt/Ärztin ist grundsätzlich nicht berechtigt, eigene Medikamente, Geräte oder sonstige Ausstattung im ITW-Einsatz einzusetzen.
(9) Das Erstellen von eigenen Bild-, Ton- oder Filmaufnahmen während eines ITW-Einsatzes ist untersagt.
(10) Die Ärzte werden durch die AG entsprechend des „Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen“ (Verpflichtungsgesetzes) verpflichtet. Die AG ist berechtigt, diese Aufgabe dem AN zu übertragen, der über die Verpflichtung pro Arzt einen entsprechenden Nachweis vorzulegen hat. Das Formular wird von der AG zur Verfügung gestellt.
(11) Der/die diensthabende ITW-Ärztin / der diensthabende ITW-Arzt ist verantwortlich für die vollständige Dokumentation der Einsätze auf den von der AG bereitgestellten Geräten zur elektronischen Einsatzdatenerfassung, hilfsweise auf DIVI-Protokollen. Die Datenerfassung hat nach Beendigung des Einsatzes zu erfolgen. Der Koordinator/die Koordinatorin des AN ist für die Einhaltung der Datenerfassungspflicht verantwortlich. Die AG wertet monatlich den Stand der Datenerfassung aus. Sofern der AN trotz Erinnerung durch die AG wiederholt die Datenerfassung nicht fristgerecht durchführt, ist die AG berechtigt, die monatlichen Abschlagszahlungen gem. § 8 Abs. 2 zu kürzen. Die Kürzung erfolgt je Monat, in dem das Versäumnis aufgetreten ist, um 10 % einer Monatszahlung.
§ 6 Weitere Rechte und Pflichten
(1) Der AN legt der AG rechtzeitig vor Beginn eines Monats ein ärztlicher Dienstplan für den Folgemonat zur Kenntnis vor. Dienstplanänderungen sind dem Aufgabenträger unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die Ärzte/Ärztinnen werden durch die AG entsprechend Verpflichtungsgesetz verpflichtet. Die AG ist berechtigt, diese Aufgabe dem AN zu übertragen, der über die Verpflichtung pro Arzt/Ärztin einen entsprechenden Nachweis vorzulegen hat. Das entsprechende Formular wird von der AG zur Verfügung gestellt.
(3) Dem AN kann von der AG die Möglichkeit eingeräumt werden, zusätzlich zum diensthaben- den Arzt/zur diensthabenden Ärztin medizinisches Personal des AN oder Medizinstudierende nach vorheriger Absprache mit der Feuerwehr Essen zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungs- maßnahmen unentgeltlich auf dem ITW einzusetzen. Hierfür bedarf es einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der AG.
§ 7 Haftung und Versicherung
(1) „Der AN hat die ITW-Ärztinnen und ITW-Ärzte sowie evtl. weitere vom Krankenhaus einge- setzte Begleitpersonen gem. § 6 Abs. 3 zu versichern. Er hat der AG mit einer Frist von 2 Wochen, beginnend mit Abschluss des Vertrages, die entsprechenden Nachweise über die Versicherung, etwa unter Übersendung einer Versicherungsbescheinigung, beizubringen.“
(2) Die AG haftet nicht für Schäden, die der/die ITW-Arzt/Ärztin (sowie evtl. weitere vom Kran- kenhaus eingesetzte Begleitpersonen) sich oder einem Dritte zufügt. Der AN stellt die AG
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unverzüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter, denen der/die ITW-Arzt/Ärztin (sowie evtl. weiterer eingesetzter Begleitpersonen) bei der medizinischen Betreuung Schäden zufügt hat, frei.
§ 8 Vergütung
(1) Mit den gem. Preisblatt (Anlage 03 – Preisblatt Los 1) vereinbarten Preisen werden alle Leis- tungen und sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Aufwen- dungen des Auftragnehmers abgegolten. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
(2) Der oder die AN stellt der Stadt Essen jährlich zum Anfang eines Vertragsjahres eine Rech- nung bezüglich der monatlichen Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlungen ergibt sich aus dem ausgefüllten Preisblatt. Die Abschlagszahlungen erfolgen jeweils bis zum dritten Werktag des laufenden Monats.
(3) Die Spitzabrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erfolgt durch den Auftragneh- mer oder die Auftragnehmerin rückwirkend einmal pro Quartal. Die Fälligkeiten können von dem oder der AN festgelegt werden.
(4) Die Rechnungen sind digital als PDF an die E-Mail-Adresse Rechnung@finanzbuchhal- tung.essen.de zu senden.
Die Rechnungsadresse lautet:
Stadt Essen/Finanzbuchhaltung
- zentraler Rechnungseingang - Fachbereich 37 – REB Gruppe 37-1-1 Postfach 103630 45036 Essen
(5) Die AG ist gesetzlich verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes und der dazugehörenden Leistungen si- cherzustellen. Sofern der oder die AN ihre/seine Verpflichtung zur Gestellung eines Arztes / einer Ärztin nicht nachkommt, muss die AG die Erbringung der Leistung auf anderem Wege als in diesem Vertrag geregelt sicherstellen. Die AG ist infolge einer Nichtgestellung berech- tigt, die Summe gem. Abs. 1 zu kürzen. Dabei wird die monatliche Abschlagszahlung gem. Abs. 1 für jeden Tag der Nichtgestellung bei Los 1 um den Anteil 1/20 gekürzt. Darüber hinaus ist die AG bei Nichtgestellung zur Ersatzvornahme berechtigt. Sollten der AG durch den Ausfall zusätzliche Kosten, insbesondere Schäden und Aufwendungen entstehen, z.B. für eine Ersatzgestellung eines Arztes/ einer Ärztin, ist der AN zusätzlich zur Leistung von Aufwendungs- und Schadensersatz, die über den Kürzungsbetrag hinausgehen, verpflichtet.
(6) Die AG erhebt für den Einsatz des ITW Gebühren/Entgelte nach der Gebührensatzung Ret- tungsdienst bzw. der Entgeltvereinbarung im Rettungsdienst in der jeweils geltenden Fas- sung. Das Gebührenaufkommen/ die Entgelte stehen der AG zu.
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(7) Sämtliche ärztlichen Leistungen, welche die von dem oder der AN eingesetzten Ärzte / Ärz- tinnen im Rahmen der ITW-Einsätze erbringen, sind Leistungen der AG und dürfen nur von der AG abgerechnet werden. Dies gilt auch für Leistungen, die die AG nicht mit den Kosten- trägern abrechnen kann, wie z.B. das Ausstellen von Todesbescheinigungen. Der AN ist nicht berechtigt, bei Benutzern oder Kostenträgern Ansprüche wegen der Benutzung des ITW oder wegen der von ITW- Ärzten / -Ärztinnen bei ihren Einsätzen erbrachten Leistungen geltend zu machen. Etwaige Ansprüche tritt der AN hiermit an die AG ab.
§ 9 Beihilferechtskonformität
Der AN hat die Beihilferechtskonformität der von ihm angebotenen Vergütung in eigener Ver- antwortung zu prüfen. Die AG haftet nicht für Schäden des AN, die ihr aus einem möglichen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3 AEUV, insbesondere aus einer damit ggf. verbun- denen Beihilferückforderung, entstehen.
§ 10 Datenschutz
Sofern den Parteien im Rahmen dieser Zusammenarbeit personenbezogene Daten übermittelt, bekannt und/oder von diesen erhoben werden, verpflichten sie sich, die gesetzlichen Daten- schutzbestimmungen einzuhalten.
§ 11 Kündigung
Abweichend von § 2 Satz 2 besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht auf Seiten der AG:
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wenn der AN gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag schwerwiegend verstößt; dies gilt insbesondere dann, a. wenn der Verdacht einer Straftat besteht, b. wenn eine schlechte, fahrlässige oder gar keine Leistung erbracht wurde und dies sich auch nach einer schriftlichen Abmahnung nicht ändert, c. wenn der Vertrag unter Vortäuschung falscher Tatsachen und/ oder Angaben zustande gekommen ist,
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wenn die Einsatzbereitschaft des ITW-Arztes/ der ITW-Ärztin nicht sichergestellt wurde.
Das gilt insbesondere für den Fall:
a. der Überschreitung der Nachbesetzungszeit von 45 min. bei Ausfall einer ITW-Ärztin / eines ITW-Arztes
b. der verspäteten Einsatzübernahme nach Alarmierung (Einsatzübernahmen spätes- tens 30 Minuten nach Alarmierung)
c. des Ausfalls der Gestellung der ärztlichen Leistung an einem Vertragstag.
In Summe drei Vorfälle der o.g. Art begründen die Möglichkeit zur vorzeitigen Kündi- gung dieses Vertrags. 3. wenn bekannt wird, dass die eingesetzte ITW-Ärztin / der eingesetzte ITW-Arzt die per- sönlichen und / oder fachlichen Anforderungen dieses Vertrags bzw. der zugrundelie- genden Ausschreibung und / oder die geschuldete Erfahrung nicht erfüllt hat.
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- wenn seitens der Kostenträger die Kostenzusage für den Betrieb des ITW zu-rückgenom- men wird,
- wenn die in § 7 Abs. 1 genannte Vergütung nicht durch die Kostenträger refinanziert wird.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Er- gänzungen des Vertrags einschließlich der Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für jegliche Ausübung von Gestaltungs- rechten und allen wichtigen Mitteilungen der Vertragspartner.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun- gen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt ab Eintritt der Un- wirksamkeit diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die gilt nicht, wenn die Unwirksamkeit aufgrund der §§ 305 bis 310 BGB eintritt; insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 306 Abs. 2 BGB. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages ver- einbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vornherein beach- tet.
(3) Die Befugnisse aus diesem Vertrag werden auf Seiten der Stadt Essen ausschließlich durch die vertragsschließenden Stellen ausgeübt.
(4) Durch die Bestimmungen dieses Vertrages sowie die nach diesem Vertrag von der Stadt Essen erteilten Zustimmungen werden öffentlich-rechtliche Genehmigungs- erfordernisse nicht berühren.
(5) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Essen.