[Seite 1]
Anlage 01
Leistungsbeschreibung
Ärztliche Besetzung der Intensivtransportwagen (ITW)
des Essener Rettungsdienstes
V-2026-0126
Offenes Verfahren
[Seite 2]
Leistungsbeschreibung – Besetzung der Intensivtransportwagen
Inhalt
1 Ausgangslage ................................................................................................................................................................ 2
2 Losaufteilung ................................................................................................................................................................. 2
2.1 Los 1: Arztgestellung Intensivtransport Feuerwehr ........................................................................................ 2
2.2 Los 2: Arztgestellung Intensivtransport Leistungserbringer ......................................................................... 3
3 Spitzenabdeckung ........................................................................................................................................................ 3
3.1 Notarztdienst .............................................................................................................................................................. 3
3.2 Intensivtransport ....................................................................................................................................................... 4
4 Anforderungen an das Personal .............................................................................................................................. 4
4.1 Allgemeine Voraussetzungen ................................................................................................................................. 4
4.2 Fachliche Voraussetzungen des Personals .......................................................................................................... 4
4.3 Sprachliche Voraussetzungen des Personals ..................................................................................................... 5
4.4 Gesundheitliche Voraussetzungen des Personals ............................................................................................. 5
4.5 Organisatorische Voraussetzungen ...................................................................................................................... 6
4.5.1 Koordination ........................................................................................................................................................... 6
4.5.2 Nachweise ................................................................................................................................................................ 6
4.5.3 Dienstplan ................................................................................................................................................................ 7
4.5.4 Maximale Einsatzdauer / Personalausfall ...................................................................................................... 7
4.5.5 Einweisung in medizinische Geräte.................................................................................................................. 7
4.5.6 Einsatzdokumentation ......................................................................................................................................... 7
4.5.7 Einhaltung und Beachtung sonstiger Regelungen ...................................................................................... 8
4.5.8 Ausfallsicherheit .................................................................................................................................................... 8
4.5.9 Dienstkleidung ........................................................................................................................................................ 8
4.6 Vertragslaufzeit .......................................................................................................................................................... 8
5 Datenschutz ................................................................................................................................................................... 9
6 Rechnungslegung ......................................................................................................................................................... 9
Seite 1 von 9
[Seite 3]
Leistungsbeschreibung – Besetzung der Intensivtransportwagen
1 Ausgangslage
Die Stadt Essen, im Folgenden Auftraggeberin (AG) genannt, beabsichtigt die Durchführung der ärztlichen Besetzung zweier Intensivtransportwagen (ITW) im Wege eines Offenen Verfahrens nach den Richtlinien der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beauftragen. Bei dem Offenen Verfahren werden gem. § 15 Abs. 1 VgV eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert. Das wirtschaftlichste Angebot erhält dabei den Zuschlag.
Die AG ist Trägerin des Rettungsdienstes gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW. Die Durchführung von Intensivtransporten ist eine Aufgabe des Rettungsdienstes gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 RettG NRW. Ein Intensivtransport ist ein aus medizinischer Sicht notwendiger Transport eines Patienten von einer Behandlungseinrichtung in eine für die weitere Versorgung der Patienten geeignete Behandlungseinrichtung unter intensivmedizinischen Bedingungen.
Der Auftragnehmer (AN) handelt für die Trägerin des Rettungsdienstes und erbringt keine eigene, im Außenverhältnis liquidierbare Leistung gegenüber Patienten oder Krankenkassen.
Das Rettungsmittel (hier Intensivtransportwagen; kurz: ITW) samt nichtärztlichem Personal und die medizinische Ausstattung werden durch die Feuerwehr Essen, im Folgenden Aufgabenträgerin (AT), bereitgestellt und sind nicht Teil der vom AN geschuldeten Leistung.
Gegenstand dieser Vergabe und des abzuschließenden Vertrages ist die Beauftragung der in der vorliegenden Leistungsbeschreibung ausgeführten Leistung. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch diese Leistungsbeschreibung, einen Vertrag sowie dessen Anlagen, die Vertragsbestandteil sind, bestimmt. Im Übrigen gelten sämtliche der Ausschreibung beiliegende Vergabeunterlagen.
2 Losaufteilung
Aus Gründen der Wettbewerbs- und Mittelstandsförderung werden die nachfolgend genannten Lose gebildet. Dabei kann sich das Angebot auf ein oder auch auf beide Lose erstrecken. Sollte sich das Angebot auf mehrere Lose erstrecken gilt Ziff. 5.13.4 entsprechend.
2.1 Los 1: Arztgestellung Intensivtransport Feuerwehr
Besetzungszeit:
Der Auftrag umfasst die ärztliche Besetzung eines ITW an 24 Stunden pro Tag, wobei jeder Dienst (24 Stunden) durch einen Arzt abzudecken ist. Diese umfasst einen Anwesenheitsdienst für das eingesetzte ärztliche Personal am Standort des zugehörigen Intensivtransportwagens. Während des Anwesenheitsdienstes steht das ärztliche Personal für die ärztliche Begleitung des Dispositionsprozesses zur Verfügung.
Seite 2 von 9
[Seite 4]
Leistungsbeschreibung – Besetzung der Intensivtransportwagen
Dienstort:
Feuerwache 1 der Berufsfeuerwehr Essen, Eiserne Hand 45, 45139 Essen. Ein abweichender Dienstort kann durch den Aufgabenträger, an einer Feuerwache oder Rettungswache, innerhalb der Stadt Essen festgelegt werden.
2.2 Los 2: Arztgestellung Intensivtransport Leistungserbringer
Besetzungszeit:
Der Auftrag umfasst die ärztliche Besetzung eines ITW an 12 Stunden pro Tag, von Montag bis Freitag, gesetzliche Feiertage sind ausgenommen, wobei jeder Dienst (12 Stunden) durch einen Arzt abzudecken ist. Die Dienstzeit beginnt um 07:00 Uhr und endet um 19:00 Uhr. Sollte es für die Beendigung eines Einsatzes erforderlich sein, ist ein Dienstende bis 22:00 Uhr zu akzeptieren. Seitens der AT besteht in Ergänzung und Änderung der vorgenannten Zeiten die Möglichkeit, den Beginn des Anwesenheitsdienstes um bis zu eine Stunde vorzuziehen bzw. nach hinten zu verlegen. Das Dienstende verschiebt sich entsprechend, so dass 12 Stunden Anwesenheitsdienstzeit beibehalten werden.
Zwischen den Vertragspartnern kann ein Einsatz außerhalb der Besetztzeiten und an den Wochenenden vereinbart werden. Diese sind im Bedarfsfall gemäß Anlage 02 – Preisblatt Los 2 zu vergüten.
Der AN hat sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit und insbesondere zu den Pausen eingehalten werden. Feste Pausenzeiten können von der AG aufgrund des Einsatzgeschehens, disponiert durch die Leitstelle der Feuerwehr Essen, nicht garantiert werden.
Dienstort:
Feuerwache 1 der Berufsfeuerwehr Essen, Eiserne Hand 45, 45139 Essen. Ein abweichender Dienstort kann durch den Aufgabenträger, an einer Feuerwache oder Rettungswache, innerhalb der Stadt Essen festgelegt werden.
Im Falle einer Unterbringung des ärztlichen Personals außerhalb einer Feuer- oder Rettungswache der Feuerwehr Essen sind die Voraussetzungen unter Ziff. 4.5.9 zu erfüllen. Es muss sichergestellt sein, dass der Intensivtransportwagen innerhalb von 30 Minuten mit vollzähligem Personal auf dem Weg zum Einsatzort ist.
3 Spitzenabdeckung
3.1 Notarztdienst
Zur Abdeckung von Einsatzspitzen im Rettungsdienst steht es dem AT frei, den Intensivtransportwagen, einschließlich der ärztlichen Besatzung, für primäre, notarztindizierte Einsätze zu verwenden.
Seite 3 von 9
[Seite 5]
Leistungsbeschreibung – Besetzung der Intensivtransportwagen
3.2 Intensivtransport
Im Falle einer Auslastung der ausgeschriebenen Leistung nach Los 1 und Los 2 steht es dem AT frei, unaufschiebbare Einsätze durch Drittunternehmen durchführen zu lassen.
4 Anforderungen an das Personal
4.1 Allgemeine Voraussetzungen
Der AN muss jederzeit über ausreichendes, für die Aufgabenerfüllung fachlich und gesundheitlich geeignetes und zuverlässiges ärztliches Personal verfügen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 RettG NRW), sodass sichergestellt ist, dass die unter Ziffer 2 festgelegten Einsatzzeiten vollständig und ohne Unterbrechung durch dieses Personal abgedeckt werden. Sollte sich das Angebot auf beide Lose erstrecken, sind Nachweise über das Personal zu jedem Los einzeln mit Angebotsabgabe beizubringen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers werden bei der Durchführung des Intensivtransportes als Verwaltungshelfer tätig. Sie handeln - bis auf medizinische Sachverhalte - auf Anweisung des Aufgabenträgers. Die Weisungsbefugnis des Leitenden Notarztes bei Großschadenslagen, sowie des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst in organisatorischen Fragen sind zu beachten.
Die eingesetzten Personen müssen zudem über die ausreichende soziale, persönliche und methodische Kompetenz zur Ausübung ihres Dienstes verfügen.
Das Personal muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- bzw. fortgebildet sein und entsprechend fortgebildet werden (§ 5 Abs. 4 Satz 2 RettG NRW, vgl. Ziffer 3.2).
Als Arzt/Ärztin dürfen nur solche Personen eingesetzt werden, welche die nachfolgend dargestellten Mindestanforderungen erfüllen und über eine gültige Approbation im Sinne von § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) bzw. eine Berufserlaubnis im Sinne von § 10 BÄO verfügen.
Die Ärzte nach 4.1 Satz 1 müssen neben dem ITW-Dienst auch in einem Krankenhaus, welches über eine Intensivstation mit Beatmungsbetten und mechanischen Herzunterstützungssystemen sowie einer Notaufnahme verfügt, als Arzt/Ärztin tätig sein.
4.2 Fachliche Voraussetzungen des Personals
Alle in der Funktion des ITW-Arztes / der ITW-Ärztin eingesetzten Personen müssen über die nach dem aktuellen ärztlich-fachärztlichen Standard für die Durchführung von Intensivtransporten notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in der Behandlung von Intensivpatienten verfügen.
Es dürfen nur intensiv- und notfallmedizinisch erfahrene Ärztinnen/Ärzte eingesetzt werden, die über die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ sowie die von der Bundesärztekammer bzw. der Deutschen Interdisziplinären Gesellschaft für Intensivmedizin und Notfallmedizin (DIVI) definierten fachlichen Voraussetzungen verfügen.
Hierbei handelt es sich um folgende Voraussetzungen, die mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden müssen:
Seite 4 von 9
[Seite 6]
Leistungsbeschreibung – Besetzung der Intensivtransportwagen
-
3 Jahre klinische Weiterbildung in einem Fachgebiet mit intensivmedizinischen Versorgungsaufgaben,
-
zusätzlich 6 Monate nachweisbare Vollzeittätigkeit auf einer Intensivstation,
-
zusätzlich Qualifikation für den Einsatz als Notarzt/Notärztin im Rettungsdienst nach landesrechtlichen Vorschriften,
-
zusätzlich aktiver Notarzt/Notärztin mit mindestens einjähriger Einsatzerfahrung und Ableistung von 20 Dienstschichten zu 24 Std. in den letzten zwei Jahren vor Ausschreibungsbeginn,
-
zusätzlich Facharztniveau in einer rettungsdienstlich relevanten medizinischen Disziplin,
-
zusätzlich 20-stündiger Kurs Intensivtransport,
-
zusätzlich ein angebotener Einweisungskurs des Aufgabenträgers:
Jede vom AN eingesetzte Ärztin/Arzt muss vor Aufnahme der Tätigkeit auf dem ITW einen Einweisungstag nach den Vorgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst der Stadt Essen absolvieren. Die Anerkennung der Fortbildung wird bei der Ärztekammer (ÄkNo) durch den AN beantragt. Die Fortbildung kann nach Anerkennung durch die Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) auf die Fortbildungspflicht nach § 4 der Berufsordnung der ÄkNo angerechnet werden.
- zusätzlich Einhaltung Fortbildungspflicht §4 Abs. 3 RettG NRW.
Der AN muss dafür sorgen, dass die eingesetzten Ärztinnen und Ärzte nach den Vorgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst der Stadt Essen jährlich sechs Stunden fortgebildet werden. Die Fortbildung kann nach Anerkennung durch die Ärztekammer auf die Fortbildungspflicht nach § 4 der Berufsordnung der ÄkNo angerechnet werden.
4.3 Sprachliche Voraussetzungen des Personals
Sofern die Ärztin/der Arzt über keine Approbation im Sinne von § 3 BOÄ, sondern über eine Erlaubnis nach § 10 BOÄ verfügt, darf dieser nur dann zum Einsatz kommen, wenn sie/er über einen gültigen Nachweis über das Bestehen einer Fachsprachenprüfung bei einer deutschen Ärztekammer verfügt. Dies gilt nicht, wenn die Muttersprache der Ärztin / des Arztes deutsch ist.
4.4 Gesundheitliche Voraussetzungen des Personals
Im Intensivtransportdienst eingesetzte Ärztinnen und Ärzte müssen gesundheitlich geeignet sein. Die gesundheitliche und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis vor Leistungsbeginn nachzuweisen. In dem ärztlichen Zeugnis ist auch zu bestätigen, dass die untersuchte Person nicht an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erkrankt oder dessen verdächtig ist und, dass sie keine Krankheitserreger ausscheidet.
Für die im Intensivtransport eingesetzten Ärztinnen/Ärzte muss eine gültige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“) durchgeführt worden sein. Die Untersuchungen sind jährlich zu wiederholen.
Seite 5 von 9
[Seite 7]
Leistungsbeschreibung – Besetzung der Intensivtransportwagen
Sofern die G 42-Untersuchung Bestandteil der betriebsärztlichen Untersuchung des AN bei seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist, reicht es aus, dass das Ergebnis der betriebsärztlichen Untersuchung der AG auf Nachfrage mitgeteilt wird.
Bestehen seitens der AG Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der vom Auftragnehmer eingesetzten Ärztinnen und Ärzte, ist die AG berechtigt, ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung betroffener Ärztinnen und Ärzte zu verlangen. Solange dieses Attest nicht vorgelegt wird, darf die jeweilige Ärztin / der jeweilige Arzt nicht im Intensivtransport eingesetzt werden.
4.5 Organisatorische Voraussetzungen
4.5.1 Koordination
Der AN hat der AG stets eine für den Einsatz der Ärztinnen/Ärzte verantwortliche Ansprechpartnerin oder einen verantwortlichen Ansprechpartner als sog. „Koordinatorin/Koordinator“ namentlich zu benennen. Bei Wechsel der Person ist dies der AG unverzüglich mitzuteilen. Die/der „Koordinatorin/Koordinator“ muss während der gesamten Vertragslaufzeit in allen dienstlichen Belangen als ständige/r Ansprechpartner/in zur Verfügung stehen. Die Kommunikation hat auf Deutsch zu erfolgen.
4.5.2 Nachweise
Der AN ist verpflichtet, der AG erstmals zum Datum des Vertragsabschlusses, danach jährlich zum 15.01., eine vollständige Personalliste der eingesetzten Ärztinnen und Ärzte in digitaler Form vorzulegen. Diese Liste muss für jede Ärztin / jeden Arzt folgende Angaben enthalten:
• Name, Vorname
• Qualifikation (hier sind jeweils Kopien der Nachweise beizufügen)
• Fortbildungsnachweise
• Datum der ärztlichen Untersuchung G 42 und deren Gültigkeitsdauer
• Angaben über eventuelle Zusatzqualifikationen
Bei Personalwechsel hat der AN diese Angaben unaufgefordert vor dem ersten Einsatz der jeweiligen Mitarbeiterin / des jeweiligen Mitarbeiters der AG vorzulegen. Die AG behält sich eine unangekündigte, stichprobenartige Überprüfung während der Leistungserbringung vor.
Die AG behält sich vor, das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen jederzeit zu überprüfen. Sofern nach Leistungsbeginn neue Ärztinnen oder Ärzte eingesetzt werden, sind die gesundheitliche und fachliche Eignung vor Aufnahme der Tätigkeit der Ärztin / des Arztes für diesen unaufgefordert nachzuweisen.
Seite 6 von 9
[Seite 8]
Leistungsbeschreibung – Besetzung der Intensivtransportwagen
4.5.3 Dienstplan
Der AG ist der Dienstplan des Folgemonats jeweils bis zum letzten Werktag des Vor-Vormonats vorzulegen. Als Werktage gelten in diesem Kontext alle Werktage von Montag bis Freitag. Dienstplanänderungen sind der AG unverzüglich bekanntzugeben.
Bei der Dienstplanerstellung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Sinne der Einsatzroutine eine regelmäßige Teilnahme an min. drei Einsätzen in einem Zeitraum von drei Monaten je Einsatzkraft vorgesehen ist.
4.5.4 Maximale Einsatzdauer / Personalausfall
Die zum Einsatz kommenden Ärztinnen/Ärzte dürfen nicht länger als 24 Stunden am Stück zum Einsatz kommen. Vor jedem Einsatz einer Ärztin / eines Arztes muss diese/r mindestens eine Ruhezeit von 11 Stunden einhalten.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass vor Überschreiten der maximal zulässigen Arbeitszeit des eingesetzten Personals rechtzeitig ein Wechsel erfolgt. Ist ein Wechsel in einem laufenden Einsatz erforderlich, so erfolgt die Zuführung der ablösenden Ärztin / des ablösenden Arztes in Absprache mit der Leitstelle.
Die Koordinatorin / der Koordinator veranlassen den Personalwechsel und sorgen für Kompensation. Dieses betrifft auch die Verhinderung des Dienstbeginns oder der Fortführung des Dienstes soweit die Ursache nicht durch den AT zu verantworten ist.
4.5.5 Einweisung in medizinische Geräte
Der AN stellt sicher, dass die Ärztinnen/Ärzte auf die im ITW befindlichen medizinischen Geräte gem. Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) eingewiesen sind.
Der AN hat eine Person zu bestellen, die anhand der Gebrauchsanweisung sowie beigefügter sicherheitsbezogener Informationen und Instandhaltungshinweise in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb - der auf dem ITW verwendeten einweisungspflichtigen Medizinprodukte – einweisen kann.
4.5.6 Einsatzdokumentation
Der AN ist verantwortlich für die vollständige Dokumentation der Einsätze in der von der AG bereitgestellten mobilen Datenerfassung. Sofern diese ausfällt oder aus einem anderen Grunde nicht verfügbar ist, ist die Dokumentation auf DIVI-Protokollen sicher zu stellen.
Darüber hinaus ist die Ärztin / der Arzt zur elektronischen Erfassung des medizinischen Datensatzes gemäß den Vorgaben der AG verpflichtet. Die Datenerfassung soll zeitnah nach Beendigung des Einsatzes erfolgen. Die Koordinatorin / der Koordinator gemäß Ziff. 4.5.1 ist für die Einhaltung der Datenerfassungspflicht verantwortlich.
Seite 7 von 9
[Seite 9]
Leistungsbeschreibung – Besetzung der Intensivtransportwagen
4.5.7 Einhaltung und Beachtung sonstiger Regelungen
Die Regelungen des Qualitätsmanagements, der Dienst- und Tagesanweisungen sowie der Rettungsdienstinformationen der AT, des „Gemeinsamen Kompendiums Rettungsdienst“ (in der jeweils gültigen Fassung) sowie der Rettungsdienstinformation "Leitliniengerechte Therapie“ sind, sofern vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst freigegeben, von den ITW-Ärzten/Ärztinnen zu beachten. Die AG stellt diese Informationen in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung.
4.5.8 Ausfallsicherheit
Bei Ausfall einer Ärztin / eines Arztes ist diese/r durch den AN innerhalb von 45 min. nachzubesetzen. Sollte dies nicht möglich sein, wird die Vergütung angepasst (siehe § 8 Abs. 5 des Vertrages zu Los 1 und Los 2). Der § 11 des Vertrages zu Los 1 und Los 2 bleibt hiervon unbenommen.
4.5.9 Dienstkleidung
LOS 1: Die Persönliche Schutzausrüstung wird durch den AT gestellt, die Wäschelogistik ist inbegriffen.
LOS 2: Die Persönliche Schutzausrüstung wird durch den AT gestellt, die Wäschelogistik ist inbegriffen.
Im Falle der Unterbringung des ärztlichen Personals in Räumlichkeiten des AN auf Essener Stadtgebiet sind folgende Rahmenbedingungen für die Wäschelogistik vom AN sicherzustellen.
Stellung eines Raumes für die Wäschelogistik mit folgenden Anforderungen:
Größe: 9 m²
Technische Ausstattung: uneingeschränkter Mobilfunkempfang,
230 V-Stromversorgung,
Beleuchtung und Heizung.
In Absprache mit dem AT (Los 1) oder dem AN (Los 2) können zur Wäschelogistik abweichende Regelungen getroffen werden.
Die bereitgestellte PSA verbleibt im alleinigen Eigentum des AT. Die Nutzung ist ausschließlich der AN sowie deren eingesetztem ärztlichen Personal im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages gestattet. Eine Verwendung zu anderen Zwecken oder für sonstige Tätigkeiten ist unzulässig.
Veränderungen an der PSA sind unzulässig. Erforderliche Reparaturen oder festgestellte Mängel sind dem AT unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Durchführung von Reparaturen erfolgt ausschließlich durch den AT oder durch von ihr beauftragte Dritte.
4.6 Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit beginnt unmittelbar am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet am 31.10.2030.
Seite 8 von 9
[Seite 10]
Leistungsbeschreibung – Besetzung der Intensivtransportwagen
5 Datenschutz
Die im Rettungsdienst der Stadt Essen erlangten Informationen und Patientendaten unterliegen dem Datenschutz.
Der AN verpflichtet sich zum Schutz der personenbezogenen und medizinischen Daten.
Die Daten dürfen nur zum Zweck der Einsatzabwicklung benutzt werden; insbesondere ist jede weitergehende und länger andauernde Speicherung, die Verwendung für eigene Interessen und/oder Weitergabe an Dritte verboten.
Der AN verpflichtet sich, alle Mitarbeiter über Bedeutung und Inhalt der Datenschutzregelungen zu belehren und sie auf deren Beachtung zu verpflichten.
Der AN verpflichtet sich, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, die ihm durch die Tätigkeit für die AG bekannt gewordenen Daten gem. dem Bundes-Datenschutzgesetz sowie der Datenschutzgrundverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln, insbesondere unterwirft sich der AN der Kontrolle der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
6 Rechnungslegung
Die Stadt Essen hat die Erfassung und Prüfung von Eingangsrechnungen auf eine elektronische Bearbeitung umgestellt (rechnung@finanzbuchhaltung.essen.de). Die Rechnungslegung soll daher elektronisch unter Beachtung der in Ziff. 12 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Stadt Essen reglementierten Konventionen erfolgen.
Seite 9 von 9