Vergabe-Nr.: ZVSt-01/2026
Leistungsbeschreibung
Abschleppleistungen und Sicherstellungen von Fahrzeugen für
Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis-Neuss
Inhaltsverzeichnis
2.1.3Abschleppen/Versetzen/Transportvorgang 5
2.1.6Spurensicherndes Arbeiten 7
2.2 Erreichbarkeit………………………………..………………………….…..……..8
2.3 Technische Leistungsfähigkeit…………………………………………...........8
2.3.1 Fuhrpark………………………………………………………………..…...9
2.3.2 Abstell- und Verwahrflächen…………………………………………..10
2.4 Personelle Anforderungen……………………………………………………..12
Ausgangslage
Im Rahmen von hoheitlichen Maßnahmen sollen im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis-Neuss, Fahrzeuge aller Art durch den Auftragnehmer abgeschleppt, versetzt, geborgen, transportiert, verwahrt und bei Bedarf entsorgt werden. Der Auftraggeber verfügt nicht über eigene Möglichkeiten, Abschleppleistungen vorzunehmen. Es ist daher unerlässlich, dass der Auftragnehmer Fahrzeuge unterschiedlicher Art sowohl bewegen als auch lagern kann, und darüber hinaus kurzfristig eine hohe Flexibilität im Rahmen der verschiedenen Leistungen aufweisen kann.
Leistungsgegenstand
Der vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungsgegenstand ist in Gebietslose aufgeteilt.
Loseinteilung
Los 1 umfasst: Neuss
Los 2 umfasst: Dormagen
Los 3 umfasst: Grevenbroich, Jüchen, Rommerskirchen
Los 4 umfasst: Meerbusch
Los 5 umfasst: Kaarst, Korschenbroich
Alle Lose beziehen sich auf die Leistungskategorien: A1 bis B5
Angebote für die vorgenannten Gebietslose können auf www.evergabe.nrw.de abgegeben werden.
Sofern Bieter Angebote auf mehrere Losebzw. ein Angebot auf die Gesamtleistungabgeben möchten, muss eine detaillierte Konzeption vorgelegt werden, aus der hervorgeht, wie der erhöhte Platz- und Gerätebedarf erfüllt wird (z. B. durch Anmietung von weiteren Flächen, Leasing von weiteren Fahrzeugen usw.), soweit sich dies nicht bereits aus den nach Nummer 0 dieser Leistungsbeschreibung vorzulegenden Unterlagen (zum Sicherstellungsgelände bzw. zur Anzahl der Abschleppfahrzeuge) ergibt.
Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass - sofern nicht jeder Punkt des Zuständigkeitsbereiches in der vorgegebenen Reaktionszeit erreicht werden kann - eine Gesamtvergabefür das Gebiet der Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis-Neuss nur erfolgen kann, wenn das anbietende Unternehmen mehrere Standortein diesem Gebiet nachweist.
2.1 Umfang der Leistung
In den vergangenen Jahren fielen im Gebiet des Rhein-Kreises Neuss durchschnittlich etwa folgende Anzahlen an Abschleppmaßnahmen an:
2023: ca. 650
2024: ca. 630
2025: ca. 630
Eine Prognose über die tatsächlich abzurufenden Leistungen kann nicht angegeben werden, da der Bedarf von nicht zu bestimmenden Einflüssen (Witterungsverhältnisse, etc.) abhängig ist.
Aus dieser Rahmenvereinbarung können vom Auftraggeber innerhalb der Vertragslaufzeit Leistungen bis zu einer Höchstmenge von jährlich 980 Abschleppmaßnahmen abgerufen werden.
Ist diese Anzahl erreicht, ist kein weiterer Abruf von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung zulässig und die Rahmenvereinbarung endet vorzeitig.
Leistungen sollen aus dieser Rahmenvereinbarung sukzessive nach Bedarf abgerufen werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Beauftragung bestimmter Mindestmengen.
2.1.1 Leistungskategorie A
-
- Leistungskategorie A1: (Abschleppen von Fahrzeugen bis 3,50 t zulässige
Gesamtmasse (zGM) (inkl. Motorräder, Roller, etc.)
1.2 Leistungskategorie A2: (Abschleppen von Fahrzeugen über 3,50 t zGM)
2.1.2 Leistungskategorie B
2.1 Leistungskategorie B1: (Bergen von Fahrzeugen bis 3,50 t zGM)
2.2 Leistungskategorie B2: (Bergen von Fahrzeugen über 3,50 t zGM)
2.3 Leistungskategorie B3: (Bergen von Fahrzeugen über 7,50 t bis 18,00 t zGM)
2.4 Leistungskategorie B4: (Bergen von Fahrzeugen über 18,00 t bis 40,00 t zG)2.5 Leistungskategorie B5: (Bergen von Fahrzeugen über 40,00 t zGM)
2.1.3 Abschleppen/Versetzen/Transportvorgang
Das Abschleppen, das Versetzen oder der Transportvorgang umfassen:
- die Anfahrt zum Ort der Maßnahme,
- das Aufladen des Fahrzeuges auf das Einsatzfahrzeug,
- den Transport von Fahrzeugen von der Straße, auf Straßenhöhe liegendem Seitenstreifen oder ähnlichem Gelände zum Verwahrort,
- bei Unfall, die Säuberung der Unfallstelle nach Weisung der eingesetzten Polizeibeamtin/des eingesetzten Polizeibeamten inkl. Abstreuen mit Ölbindemitteln und
- das Abladen des abgeschleppten Fahrzeugs am Verwahrort oder dem Ort des Versetzens.
2.1.4 Bergung
Die Bergung umfasst:
- die Anfahrt des Bergungsfahrzeuges zum Ort der Maßnahme,
- dass ein von der Fahrbahn abgekommenes Fahrzeug mit besonderem technischem Aufwand wieder auf die Fahrbahn gebracht wird. Der Bergungsvorgang ist beendet, sobald das Fahrzeug auf dem Abschleppfahrzeug steht / am Abschlepphaken hängt. Es liegt keine Bergung vor, wenn das Unfallfahrzeug und das Schleppfahrzeug auf gleichem Niveau stehen und keine besonderen technischen Einrichtungen, wie z. B. bei der LKW-Bergung, erforderlich sind. Radroller, Verschiebeplateau, Umlenkrollen und Ladekran zählen nicht zu den besonderen technischen Einrichtungen, sondern entsprechen dem aktuellen Stand der Technik,
- das Aufrichten, Ziehen oder Heben von Fahrzeugen, das den Einsatz von Seilwinden oder Hebewerkzeugen erforderlich macht,
- das Herstellen der Abschlepp- und/oder Transportfähigkeit des geborgenen Fahrzeuges,
- das Aufrichten und Heben von verunfallten Fahrzeugen bei gleichem Höhenniveau um sie wieder rollfähig zu machen oder auf einen Tieflader zu verbringen (z. B. umgekippte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge),
- das Bergen und Transportieren von Ladung und Ladungsteilen, wenn die Sicherstellung nach dem Polizeigesetz oder die Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung angeordnet ist.
Bergungen sind ausnahmslos fotografisch zu dokumentieren. Die entsprechend aussagekräftigen Fotos über den Umfang der erforderlichen Arbeiten zur Durchführung der Bergung (Papier oder digitale Form) sind der Behörde im Zuge der Abrechnung einer Bergungsmaßnahme einzureichen.
2.1.5 Verwahrung
Die Verwahrung umfasst:
- das Unterstellen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge auf dem gesicherten Verwahrgelände,
- die erforderlichen Pflegearbeiten (Erhaltungs- und Wartungsarbeiten), um Wertminderungen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge vorzubeugen,
- die Herausgabe des Fahrzeuges/der Fahrzeuge an den Berechtigten mindestens in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr (werktags).
- das Bereitstellen eines Stromanschlusses von 230 Volt,
- die Verwahrung in einer Halle mit ausreichender Beleuchtung, die Lichtbilder ohne Blitz ermöglicht,
- ein ausreichender Stellplatz mit befestigtem Untergrund (innen oder außen), die planparallelen Lichtbilder ermöglicht (ggf. unter Umsetzung des Fahrzeugs, um ausreichend Seitenabstand zu schaffen),
- Bereitstellen von Quarantäneflächen für die Verwahrung von Fahrzeugen mit Hochvolt (HV-)Antriebskomponenten.
2.1.6 Spurensicherndes Arbeiten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Anordnung einer später durchzuführenden kriminaltechnischen Untersuchung, das Fahrzeug als Spurenträger, d. h. spurenschonend, zu behandeln (so wenig Kontakt wie möglich).
Dies bedeutet, dass das Fahrzeug möglichst nur von außen berührt wird. Bei erforderlichen Arbeiten müssen unbenutzte Einmalhandschuhe getragen werden. Sofern Handgriffe im Fahrzeuginneren erforderlich sind, dürfen diese nur mit Einmalschutzkleidung unter Aufsicht und Dokumentation einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten erfolgen. Der Auftragnehmer stellt seinem Personal für jedes neue, zu begutachtende Fahrzeug ein entsprechendes Set an Einmalhandschuhen, sauber verpackten Atemschutz (Mund/Nasenbedeckungen ohne Ausatemventil) und Schutzoveralls (z. B. Tyvek oder vergleichbar) zur Verfügung. Der Zugriff anderer Angestellter oder betriebsfremder Personen auf das zur kriminaltechnischen Untersuchung sichergestellte Fahrzeug muss unter allen Umständen verhindert werden.
2.1.7 Sonstige Leistungen
Der Auftragnehmer muss darüber hinaus die folgenden Leistungen anbieten:
- Bereitstellen einer Hebebühne für Fahrzeuge bis 3,50 t
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Aufforderung durch den Auftraggeber bei angeliefertem Kraftfahrzeug eine Verschränkungsprüfung durchzuführen. Ziel ist die Feststellung, ob das Fahrzeug verkehrssicher und unbeschädigt ist. Die Verschränkungsprüfung erfolgt unmittelbar nach Anlieferung des Fahrzeugs auf einer geeigneten Hebebühne am Betriebsgelände des Auftragnehmers.
- ein gegen Wind und Wetter geschützter Stellplatz, sofern keine Fahrzeughalle zur Begutachtung eines Fahrzeugs bis 3,50 t vorhanden ist
- Abklemmen der Batterie eines Fahrzeugs mit fossilen Brennstoffen zur Sicherung digitaler Spuren durch die Polizei.
- Anklemmen der Batterie eines Fahrzeugs mit fossilen Brennstoffen zur Auslesung digitaler Spuren durch die Polizei
- Abklemmen der Niedervolt-Batterie eines Elektro-/(Plug-in-)Hybrid-Fahrzeugs zur Sicherung digitaler Spuren durch die Polizei.
- Anklemmen der Niedervolt-Batterie eines Elektro-/(Plug-in-)Hybrid-Fahrzeugs zur Auslesung digitaler Spuren durch die Polizei
2.2 Erreichbarkeit
Es muss eine 24-stündige Einsatzbereitschaft sichergestellt sein. Die Abschleppaufträge müssen zu jeder Tages- und Nachtzeit unverzüglich ausgeführt werden. Insbesondere zur Wahrung der Verkehrssicherheit dürfen zwischen Anforderung und Erscheinen am Einsatzort im Regelfall (Ausnahmen z. B. bei schlechter Witterung/Glatteis) in den Leistungskategorien A1 und B1 längstens 30 Minuten ab eingehendem Auftrag, in den Leistungskategorien A2, B2 bis B5 längstens 45 Minuten ab eingehendem Auftrag liegen.
Der Einsatz von Callcentern oder Externen Telefondienstleistern zur Annahme von Anrufen ist nicht gestattet.
Die Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) ist zwingend einzuhalten.
2.3 Technische Leistungsfähigkeit
Die Bieter müssen über die erforderlichen technischen Mittel verfügen, um insbesondere das Abschleppen, das Versetzen, das Bergen, das Transportieren und das Verwahren von Fahrzeugen aller Art in angemessener Qualität ausführen zu können.
2.3.1 Fuhrpark
Der Auftragnehmer muss über einen leistungsfähigen Fuhrpark verfügen. Alle geforderten Fahrzeuge müssen an der vertraglich einbezogenen Betriebsstätte verfügbar sein. Für Niederlassungen oder selbständige Betriebsstätten ist die vertraglich vereinbarte Mindestzahl und Ausstattung der Einsatzfahrzeuge auch an diesen Niederlassungen oder Betriebsstätten vorzuhalten.
Folgende Fahrzeuge sind mindestens vorzuhalten:
- Im Leistungsbereich für das Sicherstellen von Fahrzeugen bis 3,50 t zulässige Gesamtmasse (zGM)
- ein Abschleppfahrzeug (LKW zur Fahrzeugbeförderung) mit einer Nutzlast von mindestens 3,5 t zur Fahrzeugbeförderung. Das Fahrzeug muss mit einem drehbaren Ladekran ausgerüstet sein, der bei einer Ausladung von 10 m eine Mindesthakenlast von 1 t aufweist und
- ein Abschleppfahrzeug (LKW zur Fahrzeugbeförderung) mit mindestens 3,5 t Nutzlast
und / oder
ein Abschleppwagen (Kranwagen/Unterfahrlift) mit einer verfahrbaren Mindesthakenlast/Hublast von 1,5 t.
Die Einsatzfahrzeuge müssen eine Zulassung im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind) haben.
- Im Leistungsbereich für das Sicherstellen von Fahrzeugen über 3,50 t zulässige Gesamtmasse (zGM)
- der Fuhrpark muss mindestens ein Fahrzeug vorhalten (selbstfahrende Arbeitsmaschine Abschleppwagen DA1), dass in der Lage ist, rollfähige Schwerfahrzeuge bis 40 t zGM abzuschleppen. Der Abschleppwagen muss eine verfahrbare Mindesthakenlast von 6 t als auch eine bauartbedingte Geschwindigkeit von in der Regel 80 km/h aufweisen, um die Abschleppleistung derart durchführen zu können, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird. Ferner muss der Abschleppwagen mit einer Seilwinde ausgerüstet sein, deren Zugkraft 15 t am einfachen Strang beträgt. Sofern aus technischen Gründen auf Bundesautobahnen lediglich eine Geschwindigkeit von 61-79 km/h geleistet werden kann, so ist ein Verlassen der Bundesautobahn an der nächstmöglichen Anschlussstelle erforderlich.
- das Einsatzfahrzeug muss eine Zulassung im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 2 (StVZO) haben.
Die Fahrzeuge müssen die technischen Mindestanforderungen entsprechend der branchenüblichen Vorgaben Fachbetrieb VBA oder ähnlich aufweisen.
Die Fahrzeuge, das notwendige Werkzeug bzw. Pannenhilfswerkzeug, die notwendigen Geräte sowie die in der Berufgenossenschaftsvorschrift (BGV) vorgeschriebene Ausrüstung (Warnweste, Feuerlöscher, Handlampen usw.) des Auftragnehmers müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Alle Fahrzeuge müssen auf den Auftragnehmer zugelassen bzw. für ihn jederzeit frei verfügbar und nutzbar sein. Alle Fahrzeuge müssen zugelassen und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen versichert sein.
2.3.2 Abstell- und Verwahrflächen
- Der Auftragnehmer muss folgende Abstell- und Verwahrflächen vorhalten:
Für das Los 1 (Neuss):
a) Abstell- und Verwahrflächen im Freien (für Pkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 15 Stellplätzen für Pkw vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
b) Abstell- und Verwahrflächen in Hallen (für Pkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 25 Stellplätzen für Pkw vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
c) Abstell- und Verwahrflächen in Hallen (für Lkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von einem Stellplatz für Lkw und deren Ladung vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 18,75 m und eine Breite von 3,00 m aufzuweisen.
Für das Los 2 (Dormagen):
a) Abstell- und Verwahrflächen im Freien (für Pkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 5 Stellplätzen für Pkw vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
b) Abstell- und Verwahrflächen in Hallen (für Pkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 10 Stellplätzen für Pkw vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
c) Abstell- und Verwahrflächen in Hallen (für Lkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von einem Stellplatz für Lkw und deren Ladung vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 18,75 m und eine Breite von 3,00 m aufzuweisen.
Für das Los 3 (Grevenbroich, Jüchen, Rommerskirchen):
a) Abstell- und Verwahrflächen im Freien (für Pkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 15 Stellplätzen für Pkw vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
b) Abstell- und Verwahrflächen in Hallen (für Pkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 15 Stellplätzen für Pkw vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
c) Abstell- und Verwahrflächen in Hallen (für Lkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von einem Stellplatz für Lkw und deren Ladung vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 18,75 m und eine Breite von 3,00 m aufzuweisen.
Für das Los 4 (Meerbusch):
a) Abstell- und Verwahrflächen im Freien (für Pkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 5 Stellplätzen für Pkw vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
b) Abstell- und Verwahrflächen in Hallen (für Pkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 5 Stellplätzen für Pkw vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
c) Abstell- und Verwahrflächen in Hallen (für Lkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von einem Stellplatz für Lkw und deren Ladung vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 18,75 m und eine Breite von 3,00 m aufzuweisen.
Für das Los 5 (Kaarst, Korschenbroich):
-
- Abstell- und Verwahrflächen im Freien (für Pkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 5 Stellplätzen für Pkw vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
- Abstell- und Verwahrflächen in Hallen (für Pkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 7 Stellplätzen für Pkw vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
- Abstell- und Verwahrflächen in Hallen (für Lkw):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von einem Stellplatz für Lkw und deren Ladung vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 18,75 m und eine Breite von 3,00 m aufzuweisen.
Davon muss mindestens ein Platz mit Wind- und Witterungsschutz sowie mit Stromanschluss und Beleuchtung ausgestattet sein.
Die verwahrten Fahrzeuge müssen von allen Seiten für kriminaltechnische Untersuchungen frei zugänglich sein.
- Die Halle muss zusätzlich verschließbar sein und sich entweder auf dem Betriebsgelände oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden. Nicht akzeptiert werden Werkstätten, Waschhallen o. ä., in denen gearbeitet wird.
- Das Sicherstellungsgelände muss übersichtlich, durch einen Zaun oder eine Mauer abgetrennt und mit einer Zugangskontrolle gesichert sein. Die Räume der Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge sind vor dem Zutritt Unbefugter zu sichern. Zu den sichergestellten Fahrzeugen haben nur die Bediensteten der Polizei-, der Justiz- und Bußgeldbehörden und Personen, die sich durch den Gutachterauftrag ausweisen (z. B. Kfz-Sachverständige) mindestens während der Geschäftszeiten Zutritt. Anderen Personen ist der Zutritt nur mit schriftlicher Erlaubnis einer der vorgenannten Behörden gestattet. Dieser Person ist der Zutritt zu den sichergestellten Fahrzeugen nur in Begleitung eines Betriebsangehörigen zu gewähren.
- Die Abstell- und Verwahrflächen müssen den gültigen Umwelt-/Gewässerschutzbestimmungen entsprechen.
2.4 Personelle Anforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erfüllung der Leistungen nur qualifiziertes, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Einschätzung, welches Personal geeignet ist, hat der Auftragnehmer im Einzelfall und abhängig von den anzuschleppenden/zu bergenden Fahrzeugen zu treffen. Das Personals muss über die Ausbildung DGUV-I 209-093 – Stufe 1S verfügen. Mindestens ein Mitarbeiter muss über die Ausbildung DGUV-I 209-093 – Stufe 2S verfügen.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass sich sein Personal höflich und korrekt gegenüber Betroffenen und Bediensteten der Polizeibehörde verhält. Er hat die Betroffenen sachgerecht zu informieren, Zusagen einzuhalten und Ratschläge fachkundig zu erteilen. Gleiches gilt für Personen, die in seinem Auftrag tätig werden.
Der Auftragnehmer (bei Gesellschaften deren verantwortlicher Geschäftsführer, Vertreter, Prokurist, etc.) hat auf Anforderung des Auftraggebers nach Auftragserteilung ein Führungszeugnis für sich selbst und für das mit der Abwicklung polizeilicher Aufträge betraute Personal vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate ist. Dies gilt auch für die Bürokräfte, die mit der Abrechnung der Geschäftsvorgänge befasst sind. Bei Wechsel des Fachpersonals gilt dies entsprechend.
2.5 Weitere Pflichten des Auftragnehmers
-
Der Auftragnehmer darf sichergestellte oder beschlagnahmte Fahrzeuge einschließlich der mitgeführten Gegenstände nur auf eine Freigabeerklärung des Auftraggebers herausgeben. Die Herausgabe darf nur an die in der Freigabeerklärung bezeichnete Person oder die von dieser nachweislich beauftragten Person erfolgen.
-
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn
a) der Berechtigte nicht innerhalb einer Woche nach Freigabeerklärung das Fahrzeug abgeholt hat,
b) die Verwahrung des Fahrzeuges mit unverhältnismäßig hohen Kosten (z. B. bei schrottreifen Fahrzeugen) oder mit außergewöhnlichem Aufwand verbunden ist
oder
c) sonstige Umstände bekannt werden, die ein Eingreifen des Auftraggebers erfordern können.
- Der Auftraggeber entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen. Kommt der Auftragnehmer seiner Unterrichtungspflicht nicht nach, so verbleiben die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu seinen Lasten.
Für die auf dem Verwahrungsgelände sichergestellten Fahrzeuge wird der Auftragnehmer ermächtigt, von dem Berechtigten die Bezahlung der Kosten für das Abschleppen und Sicherstellen zu verlangen und entgegenzunehmen. Die Herausgabe erfolgt nur gegen Bezahlung der Kosten und Erfassung der Abschleppdaten bei der Übergabe in das dafür vorgesehene Übergabeprotokoll. Ist der Berechtigte nicht bereit oder nicht in der Lage, die Kosten zu zahlen, so entscheidet der Auftraggeber über die Herausgabe.
Außerhalb der üblichen Verwaltungszeiten erfolgt keine Herausgabe ohne Zahlung der Kosten durch den Berechtigten, es sei denn, die Leitstelle bestimmt etwas anderes. Wird das Fahrzeug im Einvernehmen mit dem Auftraggeber herausgegeben, so rechnet der Auftragnehmer mit diesem ab.
- Ist das Fahrzeug für ein Straf- und Bußgeldverfahren sichergestellt, so werden die hierdurch entstandenen Kosten -einschließlich des Tages, an dem die Entscheidung der Justiz-, Bußgeld- oder Polizeibehörde über die Freigabe dem/der Berechtigten zugeht- von dem Auftraggeber getragen.
Für die weitere Verwahrung des Fahrzeuges vom folgenden Tag an trägt der Berechtigte die Kosten.
-
Der Auftragnehmer rechnet einmal monatlich, sämtliche abgeschlossene (vom Fahrzeughalter per Herausgabe abgeholt oder Verwertung vom Auftraggeber) Abschlepp- und Verwahrungsfälle mit der Polizei ab. Hier ist zu beachten, dass Teilrechnungen nicht gestattet sind. Dabei sind für jeden Einzelfall das Datum der Abholung/ Verschrottung, die Verwahrungszeiten, die Abschleppkosten, die Verwahrungskosten und die vereinnahmten Beträge anzugeben. Forderungen an die Polizei sind besonders auszuweisen.
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Der Auftragnehmer hat die Versteigerung oder den freihändigen Verkauf der sichergestellten oder beschlagnahmten Fahrzeuge (nach erfolgter Freigabe) auf seinem Gelände zu ermöglichen.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Verschrottung freigegebenen Fahrzeuge zu entsorgen. Hierbei kann er sich einer Drittfirma bedienen. Dem Auftraggeber ist ein schriftlicher Verwertungsnachweis spätestens zwei Wochen nach Verschrottungsauftrag zu übersenden.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
a) einen Nachweis über die Verwahrung zu führen. Dieser ist mindestens drei Jahre aufzubewahren und soll mindestens Angaben über das Kfz-Kennzeichen oder die FIN-Nummer, sicherstellende oder beschlagnahmende Dienststelle, den Ort und das Datum der polizeilichen Sicherstellung/Beschlagnahme bzw. Verwahrung enthalten. Der Nachweis kann auf Papier oder in elektronischer Form geführt werden.
b) alle 14 Tage dem Auftraggeber eine Aufstellung der verwahrten Fahrzeuge zu übersenden. Im Zweifelsfall ist eine Fehlanzeige zu übermitteln.
2.6 Abrechnung mit dem Auftraggeber
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Der Auftragnehmer stellt für das Abschleppen, Transportieren, Versetzen, Bergen, Leerfahrten und Verwahren von Fahrzeugen ausschließlich die Preise gemäß der als Anlage 1 des Vertrages beigefügten Preisliste zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Nebenforderungen (z. B. Versicherungskosten, Kostenpauschale, Einsatz Radroller, Plateaureinigung, Reinigungsmittel, Ölbindemittel) sind in den Preisen bereits enthalten. Einen höheren Preis darf er nicht fordern.
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Die dem Auftragnehmer entstandenen Kosten für das Bergen, Transportieren und Entsorgen von Ladung bzw. Ladungsteilen werden mit dem Auftraggeber nach tatsächlich entstandenem Aufwand abgerechnet.
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Die Angebotspreise gemäß der in der Anlage 1 beigefügten Preisliste gelten für die Zeitdauer des Vertrages. Werden abzuschleppende, zu bergende oder zu verwahrende Kraftfahrzeuge nicht vertragsgemäß abgestellt, entfällt der Leistungsanspruch des Auftragnehmers.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Preisangabenverordnung zu beachten. In den Geschäftsräumen und an dem Verwahrungsgelände sind die vorgeschriebenen Preisauszeichnungen deutlich sichtbar vorzunehmen.
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Für jede Leistung ist eine Rechnung in einfacher Ausfertigung auszustellen.
Die Einzelrechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
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Kennzeichen oder FIN-Nummer, Fabrikat und Typ des abgeschleppten, geborgenen oder verwahrten Fahrzeuges und sonstige Nebenleistungen,
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Art der Maßnahme: Versetzung, Leerfahrt oder Sicherstellungen auf dem Gelände
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Name des anordnenden Beamten und Dienststelle, Datum und Uhrzeit der Ausführung des Auftrages (Beginn und Ende), Aktenzeichen,
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genaue Angaben über den Ort (im Stadtbezirk Straßenname bzw. auf Bundesautobahnen Angaben über die km-Anzeiger und die Fahrtrichtung), an dem die Leistung erbracht wurde, amtliches Kennzeichen des Abschleppfahrzeuges und Art der Leistung (z. B. Versetzung, Sicherstellung oder Beschlagnahme).
- Bei der Abrechnung bleiben vom Auftraggeber nicht angeordnete Leistungen unberücksichtigt. Dies gilt nicht für die Unterstellkosten. Die Rechnungen sind gemäß den Vorgaben der Anlagen 2 und 2a auf die Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss, Dezernat ZA 1.2, Jülicher Landstraße 178 in 41464 Neuss auszustellen und innerhalb von 14 Tagen nach Monatsende für den Vormonat der Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss an die vorgenannte Anschrift in einfacher Ausfertigung zu übersenden.
Der Rechnung ist eine Kopie der Sicherstellungsbescheinigung beizufügen. Die Vergütung erfolgt zeitnah nach Rechnungserhalt unter Berücksichtigung des üblichen Verwaltungsablaufs.
2.7 Bedingungen an die Auftragsausführung
Mit dem Angebot ist die Einbehaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) zur
- Tariftreue / Mindestlohn (Vordruck VOL 5f)
zu erklären.
2.8 Vertragsdauer und Kündigung
Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2027 und gilt zunächst bis zum 31.12.2030. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unbenommen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- Geschäftliche Unzuverlässigkeit der Vertragsfirma oder persönliche Unzuverlässigkeit der Firmeninhaber oder der Bediensteten, deren sich die Vertragsfirma zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedient,
- Vermögensverfall, Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder Zahlungseinstellung,
- Änderung der die Sicherstellung von Fahrzeugen betreffenden Rechtsvorschriften,
- eine mehr als zehnmalige schuldhafte Verspätung (Überschreitung der 30 bzw. 45 Minuten-Vorgabe) innerhalb eines Vertragsjahres. Das Verschulden des Auftragnehmers wird im Verspätungsfall vermutet. Die Beweislast für das Gegenteil trägt der Auftragnehmer,
- die vorsätzliche, grob fahrlässige oder mehrmals leicht fahrlässige Verletzung der Vertragspflichten durch den Auftragnehmer,
- wenn der Betrieb des Auftragnehmers infolge technischer Veränderungen nicht mehr auf die vertraglich vereinbarten Arbeiten eingerichtet ist,
- wenn der Auftragnehmer gegen geltende Rechtsnormen (z. B. Arbeitsschutz-, Abfall- oder Umweltschutzbestimmungen) verstößt.
Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 626 BGB).
2.9 Haftung und Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt dem Auftraggeber gegenüber die Haftung und Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausführung seiner Leistungen entsprechend dem Stand der Technik sowie sonstiger Erkenntnisse.
2.10 Sonstige Vereinbarungen
Diese Leistungsbeschreibung, das Angebot des Auftragnehmers, die Preisliste und die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen (ZVB–NRW) mit den allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) werden Bestandteile des abzuschließenden Vertrages. Im Übrigen werden dem Vertrag, soweit nichts anderes vereinbart wird, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Grunde gelegt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.
2.11 Zuschlagskriterium / Gewichtung
Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis. Zur Ermittlung des preisgünstigsten Angebotes werden die im Preisblatt eingetragenen Preise sowie die dort genannte Gewichtung als Berechnungsgrundlage herangezogen. Der für die Wertung maßgebliche Preis wird durch Multiplikation der Einzelpreise mit der angegebenen Gewichtung gebildet.
2.12 Angebot
Für ein vollständiges Angebot sind die in der Anlage 3 „Zusammenstellung der vom unternehmen einzureichenden Unterlagen, Erklärungen und Nachweise“ (Vordruck VOL 5z) aufgeführten Unterlagen fristgerecht einzureichen.
2.13 Bieterfragen
Zur vorliegenden Leistungsbeschreibung sind nur schriftliche Rückfragen über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes NRW zu stellen. Die Beantwortung der gestellten Fragen erfolgt über den Vergabemarktplatz zeitgleich und anonymisiert an alle Bieter.
2.14 Erklärung
Die Regelungen der Leistungsbeschreibung habe ich zur Kenntnis genommen. Ich erkläre, dass ich die darin genannten Anforderungen erfülle und die sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Verpflichtungen akzeptiere.
(Ort, Datum) (Firmenstempel, Unterschrift)
Diese Leistungsbeschreibung ist Gegenstand des abzuschließenden Vertrages und ist dem Angebot daher beizufügen.