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Abschleppen, Unterstellen und Verwerten sichergestellter Fahrzeuge

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.10.2026, 15:26 (Europe/Berlin)

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L E I S T U N G S B E S C H R E I B U N G 2 0 2 6

Allgemeine Anforderungen

  1. Vertragszeitraum

Der Vertragsbeginn wird auf den 1. August 2026 das Vertragsende auf den 31. Juli 2028 festgelegt. Die Stadt Braunschweig ist berechtigt, bei Vertragsverletzungen nach einmaliger Abmahnung dem Auftragnehmer zu kündigen.

Eine Verlängerung im gegenseitigen Einvernehmen ist für weitere 2 Jahre vom 1. August 2028 bis 31. Juli 2030 möglich. Die Gespräche über die Vertragsverlängerung müssen von beiden Vertragsparteien bis 3 Monate vor dem ursprünglichen Vertragsende abgeschlossen sein

  1. Rechnungen

Rechnungen sind bei der Stadt Braunschweig elektronisch unter folgender E-Mail-Adresse rechnungseingang@braunschweig.de einzureichen. Die Kostenstelle 320-1012 ist zwingend im Betreff zu nennen.

Bei den Abschlepprechnungen ist darauf zu achten, dass diese hinreichend bestimmt sind und dadurch eine zweifelsfreie Zurordnung seitens der Stadt Braunschweig ermöglicht wird. Hierzu zählen unter anderem die Angabe des jeweiligen Auftrages (Herausgabeuhrzeit, Ort, Datum und Fahrzeugkennzeichen).

Abschlagsrechnungen seitens des Auftragnehmers werden nicht gestellt.

Die Stadt Braunschweig behält sich vor, die gegenüber den Fahrzeughalter/innen oder sonstigen zahlungspflichtigen Personen bei Aushändigung der Fahrzeuge gemäß Ziffer 2.3 der Leistungsbeschreibung (Los 1) geltend gemachten Kosten im Einzelfall stichprobenartig auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen.

  1. Gesetzliche Bestimmungen

Die Auftragnehmer haben die gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Hierzu ist vom Bieter bei Abgabe eines Angebotes zunächst eine Eigenerklärung über den Besitz der folgenden Erlaubnisse:

➢ Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (§3 Abs. 1 GüKG) – innerdeutsch –oder ➢ Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009) – im Gebiet der Gemeinschaft – ➢ Lizenz für den Einsatz von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009)

einzureichen. Nach Auftragserteilung sind die zuvorgenannten Erlaubnisse dem Auftraggeber unaufgefordert vorzuzeigen.

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Los I: Abschleppen, Unterstellen und ggf. Verwerten gefahrenabwehrrechtlich sichergestellter (z. B. verkehrswidrig geparkter) Fahrzeuge

  1. Auszuführende Leistungen

Gegenstand des Zeitvertrages ist das Abschleppen und Unterstellen und ggf. Verwerten sichergestellter oder im Wege der Gefahrenabwehr anderweitig aus dem öffentlichen Verkehrsraum des Stadtgebietes Braunschweig zu beseitigende Fahrzeuge (z. B. verkehrswidrig parkende Fahrzeuge).

Der geschätzte Jahresumfang der zu erbringenden Leistungen ist in der Leistungsbeschreibung angegeben und beruht auf Durchschnittswerten der vergangenen Jahre.

Die Leistung umfasst nur solche Fahrzeuge, die von der Polizeiinspektion Braunschweig oder der Stadt Braunschweig, Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit, im Stadtgebiet Braunschweig sichergestellt oder im Wege der Gefahrenabwehr anderweitig zu beseitigen sind und dem Auftragnehmer zum Abschleppen übergeben werden.

Die Leistung bezieht sich nicht auf solche Fahrzeuge, mit deren Abschleppen der Auftragnehmer vom Halter/von der Halterin, der benutzenden oder fahrenden Person unmittelbar beauftragt wird, auch wenn die Beauftragung unter Zuhilfenahme von Polizeibeamten zustande kommt.

  1. Angaben zur Durchführung der Leistung 2.1 Übernahme der Fahrzeuge

Der Auftragnehmer schleppt sichergestellte oder im Wege der Gefahrenabwehr anderweitig zu beseitigende Fahrzeuge zu jeder Tages- und Nachtzeit zu seinem Betriebsgelände oder zu einem anderen von der anordnenden Stelle anzugebenden Ort (Umsetzung) unverzüglich ab. Vom Standort des Auftragnehmers sollte jedes abzuschleppende Fahrzeug innerhalb des Stadtgebietes in ca. 30 Minuten erreichbar sein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem, die auf ihr Betriebsgelände im Stadtgebiet Braunschweig geschleppten Fahrzeuge sicher zu verwahren.

Bei Großeinsätzen (zeitgleicher Anfall einer Vielzahl von Abschleppaufträgen, z. B. bei Karneval- oder Sportveranstaltungen in der Innenstadt oder Volks-/Stadtfesten wie z. B. Magnifest) wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit eröffnet in Absprache mit dem Auftraggeber zur Vermeidung von Verzögerungen, Fahrzeuge auch auf ein anderes öffentlich zugängliches Grundstück oder einen freien Parkplatz umzusetzen. Sofern nur eine Umsetzung der Fahrzeuge an einen anderen Ort erfolgt, sind die Fahrzeuge den Verkehrsvorschriften der Straßenverkehrsordnug (StVO) entsprechend in eigener Verantwortung auf öffentlicher Verkehrsfläche abzustellen.

Bei der Übernahme des Fahrzeugs erhält der Auftragnehmer ein Übergabeprotokoll von der anordnenden Stelle in doppelter Ausfertigung (zz. Formblatt Pol. N. 189 bzw. Sicherstellungsprotokoll der Stadt Braunschweig). Auf Verlangen, spätestens bei der Herausgabe des Fahrzeuges an den Eigentümer/die Eirgentümerin oder Fahrer/in (verfügungsberechtige Person), hat der Auftragnehmer diesem/dieser eine Ausfertigung dieses Protokolls zu übergeben. Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung kann es seitens des Auftragnehmers während des Vertragszeitraumes zu Änderungen im zuvor beschrieben Ablauf der Übergabe kommen.

Sind mehrere Fahrzeuge gleichzeitig abzuschleppen, setzt der Auftragnehmer eine entsprechende Anzahl von Abschleppfahrzeugen ein, damit alle Fahrzeuge ohne zeitliche Verzögerung abgeschleppt werden können.

Großeinsätze sind vom Auftragnehmer zu protokollieren. Dabei ist für die jeweils eingesetzten Abschleppfahrzeuge nachvollziehbar zu dokumentieren, in welcher Reihenfolge die einzelnen Kfz abgeschleppt wurden bzw. abgeschleppt werden sollten.

Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass alle beauftragten Abschleppmaßnahmen von seiner Firma zeitnah durchgeführt werden können. Für Großeinsätze können im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden.

Sofern der Auftragnehmer einzelne Aufträge nicht selbst durchführen kann hat er sich durch eigene Organisation eines Subunternehmers zu bedienen. Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Das abgeschleppte Fahrzeug kann in diesem Fall auch zum Betriebsgelände des Subunternehmers geschleppt -2 -

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werden, sofern dieses im Stadtgebiet Braunschweig liegt.

Sofern der Auftragnehmer die auszuführenden Leistungen aus Kapazitätsgründen bei Großeinsätzen nicht alleine erbringen kann, hat er sich durch eigene Organisation eines Subunternehmers zu bedienen. Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die abgeschleppten Fahrzeuge können in diesem Fall auch zum Betriebsgelände des Subunternehmers geschleppt werden, sofern dieses im Stadtgebiet Braunschweig liegt.

2.2 Verwahrung der Fahrzeuge

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die übernommenen Fahrzeuge auf seinem Betriebsgelände im Stadtgebiet Braunschweig sicher vor Diebstahl und Beschädigungen abzustellen. Veränderungen an den Fahrzeugen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

Im Ausnahmefall sind die Fahrzeuge in geschlossenen Räumen unterzustellen, wenn dies zur Spurensicherung nötig ist oder wenn andere Umstände (z. B. starke Schäden an der Karosserie und/oder Fahrzeug unverschlossen) es erfordern. Auch in diesen Fällen dürfen keinerlei Veränderungen an den Fahrzeugen vorgenommen werden. Dieses ist im Vorfeld mit dem Auftraggeber abzusprechen.

Bei längerer Verwahrzeit ist ggf. die Batterie zu entfernen und gesondert aufzubewahren. Soweit es sich um wassergekühlte Motoren handelt, ist aus Motor- sowie Kühl- und Heizsystem, soweit kein Frostschutzmittel darin enthalten ist, bei entsprechender kalter Witterung ggf. das Kühlwasser rechtzeitig abzulassen. Bei luftleeren Reifen sind die Fahrzeuge ggf. aufzubocken.

Nötigenfalls gestattet der Auftragnehmer der Stadt, die untergestellten Fahrzeuge auf ihren Zustand überprüfen zu lassen.

Bei weiteren erforderlichen Ermittlungsarbeiten oder zur Durchsuchung der Fahrzeuge ist den zuständigen Mitarbeitenden der Polizei und der Stadt Braunschweig während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr) Zutritt zum Verwahrungsgegenstand zu gewähren und ausreichend Zeit hierfür einzuplanen. Die Fahrzeuge sind, falls dies in Ausnahmefällen von den zuständigen Mitarbeitenden für erforderlich erklärt wird, vom Auftragnehmer zu öffnen. 2.3 Aushändigung der Fahrzeuge

Der Auftragnehmer händigt Fahrzeuge zu jeder Tages- und Nachtzeit an die verfügungsberechtigte Person (Halter/in oder Fahrer/in) aus, wenn ein Freigabevermerk der Polizei oder der Stadt Braunschweig vorliegt und die abholende Person nachweist, dass er/sie die Verfügungsberechtigung für das Fahrzeug hat. Der Empfang des Fahrzeuges ist auf der Empfangsbescheinigung zu quittieren und vom Auftragnehmer ist gegenzuzeichnen.

Kosten, die durch eine Aushändigung der Fahrzeuge an Verfügungsberechtigte innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr) entstehen, können nicht zusätzlich erhoben werden. Hingegen kann der Auftragnehmer für die Aushändigung der Fahrzeuge an Verfügungsberechtigte außerhalb der üblichen Geschäftszeiten Kosten entsprechend der Leistungsbeschreibung fordern.

Vor der Herausgabe des Fahrzeuges fordert der Auftragnehmer den Halter/die Halterin oder sonstige zahlungspflichtige Person (z. B. die abholenden Person des Fahrzeuges) auf, die für das Abschleppen und Unterstellen des Fahrzeuges entstandenen Kosten gemäß Leistungsbeschreibung zu erstatten.

Der Auftragnehmer darf die Herausgabe des Fahrzeuges nicht von der vorherigen Bezahlung der Kosten abhängig machen. Abweichend davon ist der Auftragnehmer berechtigt und grundsätzlich verpflichtet, bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die Herausgabe des Fahrzeuges von der vorherigen Bezahlung der Kosten abhängig zu machen.

Besteht die abholende Person darauf, die entstandenen Kosten für das Abschleppen des Fahrzeuges unmittelbar bei der Firma zu begleichen, hat der Auftragnehmer die Zahlung, sofern die Kosten noch nicht seitens der Stadt Braunschweig festgesetzt wurden, entgegenzunehmen.

Hat die kostenpflichtige Person bei Abholung des Fahrzeuges die Abschleppkosten nicht direkt beim Auftragnehmer bezahlt, ist seitens des Auftragnehmers dem Halter/der Halterin oder dem Fahrer/der Fahrerin des Fahrzeuges eine Rechnung mit Zahlungsfrist von 14 Tagen zuzusenden. Sollte nach Ablauf dieser Frist keine Zahlung beim Auftragnehmer erfolgt sein, hat der Auftragnehmer die Rechnung dann der Stadt Braunschweig (siehe oben genannte E-Mail-Adresse) unter Beifügung einer Kopie, der an den Halter/die -3 -

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Halterin oder den Fahrer/die Fahrerin gerichteten Rechnung, zu übersenden. Der Rechnungsbetrag wird dem Auftragnehmer in diesen Fällen von der Stadt Braunschweig erstattet.

Für den Fall, dass die fahrzeugbesitzende Person nach erfolgtem Abschleppvorgang Schäden am Fahrzeug gegenüber dem Auftragnehmer bemängeln sollte, für die der Abschleppvorgang ursächlich sein soll, dokumentiert der Auftragnehmer vor Aushändigung des Fahrzeugs an den Besitzer/die Besitzerin die Schäden durch Fotos. Hierfür entstehende Kosten sind in der Gesamtkalkulation mit zu erfassen und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Für Schäden, die nachweislich durch den Abschleppvorgang entstanden sind, haftet der Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Regelung von Schadensersatzansprüchen eine erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung, die auch Risiken aus Abschlepparbeiten sowie Arbeiten auf fremden Grundstücken erfasst und eine Hakenlastversicherung für Güterschäden in Höhe von 500.000 € sowie für Vermögensschäden in Höhe von 20.000 € abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen.

2.4 Kostenregelung

Die Vergütung der Leistung erfolgt nach den vereinbarten Preisen. Zusätzliche Kostenforderungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind, können vom Auftragnehmer in Ausnahmefällen geltend gemacht werden. Dies gilt z.B. für den Einsatz von Bindemittel, den Transport von Fahrzeugen zum Einlesen eines Ersatzschlüssels oder für betriebsintern erhöhten Personal- und Sachaufwand bei einzelnen Abschlepp- oder Umsetzungsmaßnahmen.

Bei den im Preisblatt eingetragenen Preisen handelt es sich um Festpreise, eine Preiserhöhung ist bis zum 31. Juli 2028 ausgeschlossen. Bei einer Vertragsverlängerung nach Nr. 1 (Vetragszeitraum) kann eine Preisanpassung auf Verlangen vorgenommen werden. Sollten sich die der Kalkulation zugrundeliegenden Material- oder Lohnkosten im Verhältnis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nachweislich um mehr als 5 % erhöht haben, so ist eine Anpassung der Angebotspreise möglich. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, seine Kalkulation zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe offen zu legen und nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Anpassung um mindestens 5 % erhöhte Kosten hat. Entsprechendes gilt für den Auftragnehmer auch bei Kosteneinsparungen. Eine entsprechende schriftliche Anpassungserklärung muss dem jeweils anderen Vertragspartner zugehen, andernfalls gelten die zuvor vereinbarten Preise weiter. Der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer bestätigt schriftlich die Gültigkeit der angepassten Einzelpreise. Die neuen Einzelpreise gelten ab Zugang der Bestätigung.

Als „abgeschleppt“ ist ein Fahrzeug zu betrachten, sobald es sich auf dem Plateau des Schleppfahrzeuges befindet, die Übernahme des Fahrzeuges durch Unterschrift des Auftragnehmers bestätigt ist und sich das Abschleppfahrzeug begonnen hat vom Einsatzort zu entfernen.

Bei einer „Umsetzung“ wird das Fahrzeug nicht zum Betriebsgelände des Auftragnehmers, sondern lediglich an einen anderen Standort in der Nähe umgesetzt.

Die Voraussetzungen für eine „Vollfahrt“ sind erfüllt, wenn die abschleppwagenfahrende Person des Auftragnehmers mit den Arbeiten für die Durchführung der Ersatzvornahme am Abschlepport begonnen hat. Dies setzt die Ausrichtung an das abzuschleppende Fahrzeug und die Durchführung von vorbereitenden Tätigkeiten für die Abschleppmaßnahme voraus.

Eine „Leerfahrt“ darf berechnet werden, wenn das Abschleppfahrzeug nach seiner Anforderung durch die Polizei oder die Stadt Braunschweig, den Betriebshof tatsächlich verlassen hat oder der Auftragnehmer den Auftrag bestätigt und das Abschleppfahrzeug aus anderen Bereitstellungsräumen heraus die Anfahrt tatsächlich begonnen hat.

„Standgeld“ für ein Fahrzeug, das nicht sofort von der verfügungsberechtigten Person wieder abgeholt wird, wird erst ab dem nächsten Tag nach Abschluss des Entladevorgangs auf dem Betriebsgelände vergütet.

Die Bereitstellungspauschale ist eine gesondere Kostennote, die zum Einsatz kommt sobald eine mitarbeitende Person des Auftragnehmers außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zum Betriebsgelände des Auftragnehmers fährt, um das Abschleppfahrzeug zur Erfüllung des Auftrages holt und das Abschleppfahrzeug noch nicht das Betriebsgelände verlassen hat, bevor der Halter/die Halterin bzw. Fahrer/Fahrerin zum Abschlepport hinzukommt. Der zweite Anwendungsfall besteht bei Großveranstaltungen, wenn mehrere Fahrzeuge an einem Abschlepport zur Abschleppung an den Auftragnehmer gemeldet werden und die Halter/innen bzw. -4 -

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Fahrer/innen vor Eintreffen des Abschleppwagens hinzu kommen. Der Auftragnehmer schleppt sodann das nächste, in der Reihe folgende, Fahrzeug ab. Die Kostennote orientiert sich am pauschalen Zuschlag für Einsätze außerhalb der üblichen Geschäftszeiten.

Die Voraussetzungen für einen Zuschlag zur Abschleppung/Umsetzung/Leerfahrt von motorisierten Zweirädern oder Kfz bis 3,5t sind erfüllt, wenn diese Kraftfahrzeuge mit Kran oder einer 2. Person des Auftragnehmers durchgeführt werden. Über die Notwendigkeit der Nutzung eines Krans oder einer 2. Person des Auftragnehmers entscheidet einzig der Auftragnehmer.

2.5 Behandlung von nicht abgeholten Fahrzeugen

Sind Fahrzeuge nach zehn Tagen, gezählt vom Abschleppdatum, nicht abgeholt worden, so unterrichtet der Auftragnehmer unverzüglich die Stadt Braunschweig, Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit. Eine eventuelle Umsetzung des Fahrzeuges in die Fahrzeughalle ist mit dem Auftraggeber abzusprechen. Zeitgleich übersendet der Auftragnehmer die zum Abschleppvorgang dazugehörige Rechnung an die folgende E-Mail-Adresse: rechnungseingang@braunschweig.de. Die Kostenstelle 320-1012 ist zwingend im Betreff zu nennen.

Preisabfrage Los I:

Pos. Leistungsbeschreibung Menge Einzelpreis Gesamtbetrag in EURO in EURO

  1. motorisierte Zweiräder - Abschleppen Motorisierte Zweiräder aller Art zum Unterstellplatz des Auftragnehmers transportieren, einschließlich Anfahrtskosten.

Anzahl/Jahr: 5 _______ ________

1.1. motorisierte Zweiräder - Umsetzen Motorisierte Zweiräder aller Art zu einem vom Auftraggeber angegebenen Ort (in der Regel in unmittelbarer Umgebung gelegener Ort) transportieren, einschließlich Anfahrtskosten.

Anzahl/Jahr: 1 _______ ________

1.2. motorisierte Zweiräder - Vollfahrt Motorisierte Zweiräder aller Art vor Ort wieder abladen bzw. Abschleppmaßnahme abbrechen, einschließlich Anfahrtskosten.

Anzahl/Jahr: 1 _______ ________

1.3. motorisierte Zweiräder - Leerfahrt Leerfahrt beim Abtransport von motorisierten Zweirädern aller Art.

Anzahl/Jahr: 1 _______ ________

1.4. motorisierte Zweiräder - Unterstellen auf dem Betriebsgelände (Freigelände) des Auftragnehmers ab dem nächsten Tag nach Beendigung des Abschleppvorgangs bis zur Abholung durch die verfügungsberechtigte Person.

Standgeld/Tage pro Jahr: 5 ________ ________

Summe 1. ___________

  1. Kfz / Anhänger bis 3,5 t - Abschleppen

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Kraftfahrzeuge / Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t zum Unterstellplatz des Auftragnehmers transportieren, einschließlich Anfahrtskosten.

Anzahl/Jahr: 400 ________ ________

2.1. Kfz / Anhänger bis 3,5 t - Umsetzen Kraftfahrzeuge / Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t zu einem vom Auftraggeber angegebenen Ort (in der Regel in unmittelbarer Umgebung gelegener Ort) transportieren, einschließlich Anfahrtskosten.

Anzahl/Jahr: 80 ________ ________

2.2. Kfz / Anhänger bis 3,5 t - Vollfahrt

Kraftfahrzeuge / Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t vor Ort wieder abladen bzw. Abschleppmaßnahme abbrechen, einschließlich Anfahrtskosten.

Anzahl/Jahr: 70 ________ ________

2.3. Kfz / Anhänger bis 3,5 t - Leerfahrt Leerfahrt beim Abtransport von Kraftfahrzeugen / Anhängern bis einschließlich 3,5 t. Anzahl/Jahr: 130 ________ ________

2.4. Kfz / Anhänger bis 3,5 t - Unterstellen auf dem Betriebsgelände (Freigelände) des Auftragnehmers ab dem nächsten Tag nach Beendigung des Abschleppvorgangs bis zur Abholung durch die verfügungsberechtigte Person

Standgeld/ Tage pro Jahr: 40 ________ ________

2.5. Kfz / Anhänger bis 3,5 t - Unterstellen auf dem Betriebsgelände überdacht oder in der Halle des Auftragnehmers ab dem nächsten Tag nach Beendigung des Abschleppvorgangs bis zur Abholung durch die verfügungsberechtigte Person

Standgeld/Tage pro Jahr: 5 _________ ________

Summe 2. _____________

  1. LKW / Anhänger über 3,5 t bis 7,5 t - Abschleppen Lastkraftwagen / Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis einschließlich 7,5 t zum Unterstellplatz des Auftragnehmers transportieren, einschließlich Anfahrtskosten. Es wird von 5 Abschleppvorgängen im Jahr für diese Postion ausgegangen. Die spätere Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

Anzahl/Jahr: 5 ________ ________ Pro Stunde

3.1. LKW / Anhänger über 3,5 t bis 7,5 t - Umsetzen Lastkraftwagen / Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis einschließlich 7,5 t zu einem vom Auftraggeber angegebenen Ort (in der Regel in unmittelbarer Umgebung gelegener Ort) -6 -

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transportieren, einschließlich Anfahrtskosten. Es wird von 1 Abschleppvorgang im Jahr für diese Postion ausgegangen. Die spätere Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

Anzahl/Jahr: 1 ________ ________ Pro Stunde

3.2. LKW / Anhänger über 3,5 t bis 7,5 t - Vollfahrt Lastkraftwagen / Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis einschließlich 7,5 t vor Ort wieder abladen bzw. Abschleppmaßnahme abbrechen, einschließlich Anfahrtskosten. Es wird von 1 Abschleppvorgang im Jahr für diese Postion ausgegangen. Die spätere Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

Anzahl/Jahr: 1 ________ ________ Pro Stunde

3.3. LKW / Anhänger über 3,5 t bis 7,5 t - Leerfahrt Leerfahrt beim Abtransport von Lastkraftwagen / Anhängern über 3,5 t bis einschließlich 7,5 t. Es wird von 1 Abschleppvorgang im Jahr für diese Postion ausgegangen. Die spätere Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

Anzahl/Jahr: 1 ________ ________ Pro Stunde

3.4. Lkw /Anhänger über 3,5 t bis 7,5 t - Unterstellen auf dem Betriebsgelände (Freigelände) des Auftragnehmers ab dem nächsten Tag nach Beendigung des Abschleppvorgangs bis zur Abholung durch die verfügungsberechtigte Person.

Standgeld/Tage pro Jahr: 2 _________ ________

3.5. Lkw / Anhänger über 3,5 t bis 7,5 t -Unterstellen auf dem Betriebsgelände überdacht oder in der Halle des Auftragnehmers ab dem nächsten Tag nach Beendigung des Abschleppvorgangs bis zur Abholung durch die verfügungsberechtigte Person.

Standgeld/Tage pro Jahr: 1 _________ ________

Summe 3. _____________

  1. LKW / Anhänger über 7,5 t - Abschleppen Lastkraftwagen / Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t zum Unterstellplatz des Auftragnehmers, einschließlich Anfahrtskosten. Es wird von 1 Abschleppvorgang im Jahr für diese Postion ausgegangen. Die spätere Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Anzahl/Jahr: 1 ________ ________ Pro Stunde

4.1. LKW / Anhänger über 7,5 t - Vollfahrt Lastkraftwagen / Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht

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über 7,5 t vor Ort wieder abladen bzw. Abschleppmaßnahme abbrechen, einschließlich Anfahrtskosten. Es wird von 1 Abschleppvorgang im Jahr für diese Postion ausgegangen. Die spätere Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

Anzahl/Jahr: 1 ________ ________ Pro Stunde

4.2. LKW / Anhänger über 7,5 t - Leerfahrt Leerfahrt beim Abtransport von Lastkraftwagen / Anhängern über 7,5 t. Es wird von 1 Abschleppvorgang im Jahr für diese Postion ausgegangen. Die spätere Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand

Anzahl/Jahr: 1 ________ ________ Pro Stunde

4.3. Unterstellen Lkw / Anhänger über 7,5 t auf dem Betriebsgelände (Freigelände) des Auftragnehmers nach Ablauf von 24 Std nach Beendigung des Abschleppvorgangs bis zur Abholung durch die verfügungsberechtigte Person.

Standgeld/Tage pro Jahr: 1 _________ ________

Summe 4. ___________

  1. Pauschale Zuschläge für das Abschleppen von Fahrzeugen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Ca. 50 % der verkehrsbehindernd geparkten Fahrzeuge bis 3,5 t müssen in der Regel außerhalb der üblichen Geschäftszeiten abgeschleppt werden.)

•Pauschaler Zuschlag motorisierte Zweiräder Anzahl/Jahr: 1 ______ ______ •Pauschaler Zuschlag Kfz / Anhänger bis 3,5 t Anzahl/Jahr: 200 ______ ______ •Pauschaler Zuschlag Lkw / Anhänger 3,5 t bis 7,5 t Anzahl/Jahr: 2 ______ ______ •Pauschaler Zuschlag Lkw über 7,5 t Anzahl/Jahr: 1 ______ ______

Summe 5. ____________

  1. Aushändigung von Fahrzeugen an Fahrzeuginhabende außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vom Betriebsgelände.

Kosten pro Aushändigungsvorgang Montag bis Freitag Anzahl/Jahr: 80 _______ _______

Samstag, Sonn- u. feiertags Anzahl/Jahr: 15 _______ _______

Bereitstellungspauschale Anzahl/Jahr: 10 _______ _______

Summe 6. __________

  1. Verwertung (Verschrotten) von Fahrzeugen, die nicht von der verfügungsberechtigten Person abgeholt oder bei denen das Eigentum aufgegeben wurde.

Kosten pro Stück in €

7.1. motorisierte Zweiräder Anzahl/Jahr: 1 __________

7.2. Kfz / Anhänger bis 3,5 t Anzahl/Jahr: 15 __________ _ 7.3. Lkw / Anhänger über 3,5 t bis 7,5 t Anzahl/Jahr: 1 __________ -8 -

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7.4. Lkw / Anhänger über 7,5 t Anzahl/Jahr: 1 __________

Summe 7. __________

  1. Abschleppen motorisierte Zweiräder groß/Kfz bis 3,5 t mit Kran oder 2. Person des Auftragnehmers

8.1. motorisiertes Zweirad groß – Abschleppen/Umsetzen Motorisierte Zweiräder groß mit Kran oder 2. Person zum Unterstellplatz des Auftragnehmers transportieren, einschließlich Anfahrtskosten oder Motorisierte Zweiräder groß mit Kran oder 2. Person zu einem vom Auftraggeber angegebenen Ort (in der Regel in unmittelbarer Umgebung gelegener Ort) transportieren, einschließlich Anfahrtskosten.

Anzahl/Jahr: 1 ______ ______

8.2. Kfz bis 3,5t – Abschleppen/Umsetzen

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t mit Kran oder 2. Person zum Unterstellplatz des Auftragnehmers, einschließlich Anfahrtskosten oder zu einem vom Auftraggeber angegebenen Ort (in der Regel in unmittelbarer Umgebung gelegener Ort) transportieren, einschließlich Anfahrtskosten.

Anzahl/Jahr: 22 ______ ________

8.3. Kfz bis 3,5t/ motorisiertes Zweirad groß – Vollfahrt Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t mit Kran oder 2. Person aufladen und vor Ort wieder abladen bzw. Abschleppmaßnahme abbrechen, einschließlich Anfahrtskosten Anzahl/Jahr: 5 ______ _______

8.4. Kfz bis 3,5t/motorisiertes Zweirad groß - Leerfahrt Leerfahrt beim Abtransport von Kraftfahrzeugen bis einschließlich 3,5 t, Mit Kran oder 2. Person.

Anzahl/Jahr: 11 ______ ________

Summe 8. _______________

  1. Öffnen der Fahrzeuge Öffnen der Fahrzeuge während der üblichen Geschäftzeiten (Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr) Kosten für Fahrzeugöffnung in Arbeitswerten (1-Arbeitswert=6 Minuten)

Sofern für die Fahrzeugöffnung keine Kosten erhoben werden, tragen Sie bitte 0 EUR ein

Anzahl/Jahr: 10 ______ ________

Summe 9. _______________

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Zusammenstellung

Bitte beachten Sie, dass die Gesamtübersicht bzw. die Zusammenstellung Ihrer Preise (Summen der Positionen 1 bis 9) in eine Excel-Datei einzutragen ist. Diese ist in dem Schritt ‘‘Angebot/Preisblatt erstellen‘‘ hinterlegt.

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Los II: Abschleppen, Unterstellen und ggf. Verwerten sichergestellter

abgemeldeter Fahrzeuge

  1. Auszuführende Leistungen

Gegenstand des Zeitvertrages ist das Abschleppen und Unterstellen sichergestellter oder im Wege der Gefahrenabwehr anderweitig aus dem öffentlichen Verkehrsraum des Stadtgebietes Braunschweig zu beseitigender Fahrzeuge (abgemeldeter Kfz).

Der geschätzte Jahresumfang der zu erbringenden Leistung beruht auf Durchschnittswerten der vergangenen Jahre und beläuft sich auf ca. 50 Fahrzeuge / jährlich. Bei den zuvor genannten Fahrzeugen handelt es sich um motorisierte Zweiräder, Kfz/Anhänger bis 3,5t, Lkw /Anhänger von 3,5 t bis 7,5t und Lkw/Anhänger über 7,5 t.

Mit der Durchführung der Leistungen soll 1 Auftragnehmer beauftragt werden.

Die Leistung umfasst nur solche Fahrzeuge (abgemeldete Kfz), die von der Stadt Braunschweig, Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit, im Stadtgebiet Braunschweig sichergestellt oder im Wege der Gefahrenabwehr anderweitig zu beseitigen sind und dem Auftragnehmer zum Abschleppen übergeben werden.

Die Leistung bezieht sich nicht auf solche Fahrzeuge, mit deren Abschleppen der Auftragnehmer vom Halter, Benutzer oder Fahrer unmittelbar beauftragt wird, auch wenn die Beauftragung unter Zuhilfenahme von Polizeibeamten zustande kommen sollte.

  1. Angaben zur Durchführung der Leistung

2.1 Übernahme der Fahrzeuge

Der Auftragnehmer schleppt die sicherzustellenden abgemeldeten Kraftfahrzeuge spätestens innerhalb von 36 Stunden nach der Beauftragung durch die Stadt Braunschweig, FB Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit, zu seinem Betriebsgelände ab. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem, die auf sein Betriebsgelände geschleppten Fahrzeuge sicher zu verwahren.

Nach erfolgter Abschleppung informiert der Auftragnehmer umgehend die Stadt Braunschweig, FB Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit sowie die Polizei Braunschweig von der Erledigung der Maßnahme. Zeitgleich übersendet der Auftragnehmer die zum Abschleppvorgang dazugehörige Rechnung an die folgende E-Mail-Adresse: rechnungseingang@braunschweig.de. Die Kostenstelle 320-1012 ist zwingend im Betreff zu nennen.

2.2 Verwahrung der Fahrzeuge

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die übernommenen Fahrzeuge auf seinem Betriebsgelände sicher vor Diebstahl und Beschädigungen abzustellen. Veränderungen an den Fahrzeugen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

Bei längerer Verwahrzeit ist ggf. die Batterie zu entfernen und gesondert aufzubewahren. Soweit es sich um wassergekühlte Motoren handelt, ist aus Motor- sowie Kühl- und Heizsystem, soweit kein Frostschutzmittel darin enthalten ist, bei entsprechender kalter Witterung ggf. das Kühlwasser rechtzeitig abzulassen. Bei luftleeren Reifen sind die Fahrzeuge ggf. aufzubocken.

Der Auftragnehmer gestattet der Stadt, die verwahrten Fahrzeuge während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr) auf ihren Zustand überprüfen zu lassen.

Bei weiteren erforderlichen Ermittlungsarbeiten oder zur Durchsuchung der Fahrzeuge ist den zuständigen Mitarbeitenden der Polizei und der Stadt Braunschweig während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr) Zutritt zum Verwahrungsgegenstand zu gewähren und ausreichend Zeit hierfür einzuplanen. Die Fahrzeuge sind, falls dies in Ausnahmefällen von den zuständigen Mitarbeitenden für erforderlich erklärt wird, vom Auftragnehmer zu öffnen.

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2.3 Aushändigung der Fahrzeuge

Der Auftragnehmer händigt Fahrzeuge sowie verkaufte/versteigerte Fahrzeuge zur üblichen Geschäftszeit (Mo – Fr: 8:00 bis 17:00 Uhr) an den Eigentümer/Erwerber bzw. verfügungsberechtigte Person aus, wenn ein Freigabevermerk der Stadt Braunschweig vorliegt und der Abholer nachweist, dass er der Verfügungsberechtigte für das Fahrzeug ist oder von diesem bevollmächtigt ist. Der Empfang des Fahrzeuges ist auf der Empfangsbescheinigung zu quittieren; vom Auftragnehmer ist gegenzuzeichnen und der Stadt Braunschweig zu übersenden.

Für den Fall, dass die Fahrzeugbesitzer nach erfolgtem Abschleppvorgang Schäden am Fahrzeug bemängeln sollten, für die der Abschleppvorgang ursächlich sein soll, dokumentiert der Auftragnehmer vor Aushändigung des Fahrzeugs an den Besitzer die Schäden durch Fotos. Hierfür entstehende Kosten sind in der Gesamtkalkulation mit zu erfassen und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Für Schäden, die nachweislich durch den Abschleppvorgang entstanden sind, haftet der Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Regelung von Schadensersatzansprüchen eine erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung, die auch Risiken aus Abschlepparbeiten sowie Arbeiten auf fremden Grundstücken erfasst, und eine Hakenlastversicherung für Güterschäden in Höhe von 500.000 € sowie für Vermögensschäden in Höhe von 20.000 € abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen.

2.4 Kostenregelung

Die Vergütung der Leistung erfolgt nach den vereinbarten Preisen. Zusätzliche Kostenforderungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind, können vom Auftragnehmer in Ausnahmefällen geltend gemacht werden. Dies gilt z.B. für den Einsatz von Bindemitte, den Transport von Fahrzeugen zum Einlesen eines Ersatzschlüssels oder zur Verwertung (in Ausnahmefällen) und für betriebsinternen erhöhten Personal- und Sachaufwand bei einzelnen Abschlepp- oder Umsetzungsmaßnahmen.

Bei den im Preisblatt eingetragenen Preisen handelt es sich um Festpreise, eine Preiserhöhung ist bis zum 31. Juli 2028 ausgeschlossen. Bei einer Vertragsverlängerung nach Nr. 1 (Vetragszeitraum) kann eine Preisanpassung auf Verlangen vorgenommen werden. Sollten sich die der Kalkulation zugrundeliegenden Material- oder Lohnkosten im Verhältnis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nachweislich um mehr als 5 % erhöht haben, so ist eine Anpassung der Angebotspreise möglich. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, seine Kalkulation zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe offen zu legen und nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Anpassung um mindestens 5 % erhöhte Kosten hat. Entsprechendes gilt für den Auftragnehmer auch bei Kosteneinsparungen. Eine entsprechende schriftliche Anpassungserklärung muss dem jeweils anderen Vertragspartner zugehen, andernfalls gelten die zuvor vereinbarten Preise weiter. Der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer bestätigt schriftlich die Gültigkeit der angepassten Einzelpreise. Die neuen Einzelpreise gelten ab Zugang der Bestätigung.

Kosten, die durch eine Aushändigung der Fahrzeuge an den Eigentümer/Erwerber bzw. verfügungsberechtigte Person innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr) entstehen, können nicht zusätzlich erhoben werden. Kosten, die durch die Aushändigung der Fahrzeuge an den Eigentümer/ Erwerber bzw. verfügungsberechtigte Person außerhalb der üblichen Geschäftszeiten enstehen, sind ausschließlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Eigentümer/Erwerber bzw. verfügungsberechtigte Person des Fahrzeuges bilateral zu vereinbaren. Zum überwiegenden Teil werden die abgemeldeten Kfz nach der Sicherstellung verschrottet oder versteigert. In Folge dessen ist mit einer Standzeit von zum Teil ca. 2 Monaten und mehr zu rechnen.

„Standgeld“ für diese abgemeldeten Fahrzeuge, die nicht sofort vom Verfügungsberechtigten wieder abgeholt werden, wird frühestens ab dem 30. Tag nach Abschluss des Entladevorgangs auf dem Betriebsgelände gesondert vergütet.

2.5 Verschrottung von Fahrzeugen

Wird dem Auftragnehmer das sichergestellte abgemeldeten Kfz von dem Halter selbst zur Verschrottung übergeben, so hat der Auftragnehmer den Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und ggf. auch den Kraftfahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) vom Halter einzubehalten und die Verschrottung der zuständigen Zulassungsstelle unter Vorlage der vorhandenen Kraftfahrzeugpapiere zu melden. Die -12 -

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Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sind vom Auftragnehmer zu vernichten. Bei Kraftfahrzeugen, die dem Auftragnehmer von der Stadt Braunschweig zur Verschrottung übergeben werden, ist in gleicher Weise zu verfahren.

Der Fahrzeughalter hat die Übergabe seines Fahrzeuges zur Verschrottung an den Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen und gleichzeitig eine Erklärung abzugeben, dass er weder gegen den Auftragnehmer noch die Polizei und die Stadt Braunschweig irgendwelche Ansprüche geltend macht Die Verschrottung von Fahrzeugen, die vom Empfangsberechtigten nicht abgeholt worden sind und deren Verschrottung von der Stadt Braunschweig verfügt wurde, wird gemäß den vereinbarten Preisen vergütet. Für Fahrzeuge, die dem Auftragnehmer von der Stadt Braunschweig zur Verschrottung übergeben werden, erhält er einen schriftlichen Verschrottungsauftrag. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Fahrzeuge bei einer amtlich zugelassenen Autoverwertung zu entsorgen. Der Stadt Braunschweig ist ein schriftlicher Verwertungsnachweis spätestens drei Wochen nach Verschrottungsauftrag zu übersenden.

Bei Fahrzeugen, die der Verwertung (Versteigerung) durch den Auftraggeber zugeführt werden sollen, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb der üblichen Geschäftszeiten Kaufinteressenten eine Fahrzeugbesichtigung zu ermöglichen. Hierzu wird zwischen dem Auftrageber, dem Auftragnehmer und dem Kaufinteressenten ein indivueller Besichtigungstermin abgestimmt. Dazu ist das Fahrzeug dem Interessenten auf Verlangen auch vom Auftragnehmer zu öffnen. Dasselbe gilt auch für die zuständigen Sachbearbeiter der Stadt Braunschweig.

Der Auftragnehmer wird im Falle der Versteigerung eines Fahrzeuges seitens der Stadt Braunschweig, mit der Aushändigung des Kfz und den entsprechenden Dokumenten an den neuen Eigentümer, betraut. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.

Eine Abgabe der Fahrzeuge durch freihändigen Verkauf an den Auftragnehmer ist im Ausnahmefall (nach erfolgloser Versteigerung) ebenfalls möglich. Dazu bedarf es einer schriftlichen Einwilligung beider Seiten.

Preisabfrage Los II:

Pos. Leistungsbeschreibung Menge Einzelpreis Gesamtbetrag in EURO in EURO

  1. Abschleppen

1.1 Abgemeldete motorisierte Zweiräder - Abschleppen Nicht mehr zugelassene motorisierte Zweiräder zum Unterstellplatz des Auftragnehmers oder zu einem vom Auftraggeber angegebenen Ort transportieren, incl. Anfahrtskosten

Anzahl/Jahr: 5 ________ ________

1.2 Abgemeldete Kfz / Anhänger bis 3,5 t - Abschleppen Nicht mehr zugelassene Kfz / Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t zum Unterstellplatz des Auftragnehmers oder zu einem vom Auftraggeber angegebenen Ort transportieren, incl. Anfahrtskosten.

Anzahl/Jahr: 45 ________ ________

1.3 Abgemeldete LKW / Anhänger über 3,5 t bis 7,5 t - Abschleppen Nicht mehr zugelassene LKW / Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t zum Unterstellplatz des Auftragnehmers oder zu einem vom Auftraggeber angegebenen Ort transportieren, incl. Anfahrtskosten. Es wird von 2 Abschleppvorgängen im Jahr für diese Postion ausgegangen. Die spätere Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

Anzahl/Jahr: 2 ________ ________ Pro Stunde -13 -

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1.4. Abgemeldete LKW / Anhänger über 7,5 t - Abschleppen Nicht mehr zugelassene LKW / Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t zum Unterstellplatz des Auftragnehmers oder zu einem vom Auftraggeber angegebenen Ort transportieren, incl. Anfahrtskosten. Es wird von 1 Abschleppvorgang im Jahr für diese Postion ausgegangen. Die spätere Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

Anzahl/Jahr: 1 ________ ________ Pro Stunde

Summe 1 ___________

  1. Unterstellen abgemeldeter Fahrzeuge

2.1 Motorisierte Zweiräder Unterstellen der abgeschleppten abgemeldeten motorisierten Zweiräder auf dem Betriebsgelände. Stück/Jahr: 5 je 50 Tage

Standzeit der Fahrzeuge 30 Tage kostenfrei, ab dem 31. Tag Standgeld pro Tag in Höhe von ________ ________

• Sofern kein Standgeld erhoben werden soll, bitte 0 EUR eintragen • Sofern eine längere kostenfreie Standzeit eingeräumt werden kann, bitte standgeldfreie Zeit in Tagen angeben Tage __________

2.2 Kraftfahrzeuge / Anhänger bis einschließlich 3,5 t Unterstellen der abgeschleppten abgemeldeten Kraftfahrzeuge / Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t auf dem Gelände des Auftragnehmers. Stück/Jahr: 45 je 50 Tage

Standzeit der Fahrzeuge 30 Tage kostenfrei, ab dem 31. Tag Standgeld pro Tag in Höhe von ________ ________

• Sofern kein Standgeld erhoben werden soll, bitte 0 EUR eintragen • Sofern eine längere kostenfreie Standzeit eingeräumt werden kann, bitte standgeldfreie Zeit in Tagen angeben Tage __________

2.3 LKW / Anhänger über 3,5 t bis 7,5 t Unterstellen der abgeschleppten abgemeldeten Lastkraftwagen / Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis einschließlich 7,5 t auf dem Gelände des Auftragnehmers. Stück/Jahr: 2 je 50 Tage

Standzeit der Fahrzeuge 30 Tage kostenfrei, ab dem 31. Tag Standgeld pro Tag in Höhe von ________ ________

• Sofern kein Standgeld erhoben werden soll, bitte 0 EUR eintragen • Sofern eine längere kostenfreie Standzeit eingeräumt werden kann, bitte standgeldfreie Zeit in Tagen angeben Tage __________

2.4 LKW / Anhänger über 7,5 t Unterstellen der abgeschleppten abgemeldeten Lastkraftwagen/ Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t auf dem Gelände des Auftragnehmers. Stück/Jahr: 1 je 50 Tage

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Standzeit der Fahrzeuge 30 Tage kostenfrei, ab dem 31. Tag Standgeld pro Tag in Höhe von ________ ________

• Sofern kein Standgeld erhoben werden soll, bitte 0 EUR eintragen • Sofern eine längere kostenfreie Standzeit eingeräumt werden kann, bitte standgeldfreie Zeit in Tagen angeben Tage __________

Summe 2 ___________

  1. Öffnen der Fahrzeuge

Öffnen der Fahrzeuge während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 – 17:00 Uhr) Kosten für Fahrzeugöffnung in Arbeitswerten (1 Arbeitswert = 6 Minuten)

Sofern für die Fahrzeugöffnung keine Kosten erhoben werden, tragen Sie bitte 0 EUR ein. Anzahl/Jahr: 35 _______ _________

Summe 3. ____________

  1. Verschrotten

4.1 Verschrottung von Zweirädern Zweiräder verschrotten, über deren Verwendung die Stadt Braunschweig entschieden hat und deren Verschrottung verfügt wurde, einschließlich aller Entsorgungskosten und inkl. Transport. Anzahl/Jahr: 4 ________ ________

4.2 Verschrottung von Kfz / Anhängern bis 3,5 t Personenkraftwagen / Anhänger verschrotten, über deren Verwendung die Stadt Braunschweig entschieden hat und deren Verschrottung verfügt wurde, einschließlich aller Entsorgungskosten und inkl. Transport. Anzahl/Jahr: 20 ________ ________

4.3 Verschrottung von LKW / Anhängern über 3,5 t bis 7,5 t LKW / Anhänger verschrotten, über deren Verwendung die Stadt Braunschweig entschieden hat und deren Verschrottung verfügt wurde, einschließlich aller Entsorgungskosten und inkl. Transport. Anzahl/Jahr: 2 ________ ________

4.4 Verschrottung von LKW / Anhängern über 7,5 t LKW / Anhänger verschrotten, über deren Verwendung die Stadt Braunschweig entschieden hat und deren Verschrottung verfügt wurde, einschließlich aller Entsorgungskosten und incl. Transport. Anzahl/Jahr: 1 ________ ________

Summe 4. __________

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Zusammenstellung

Bitte beachten Sie, dass die Gesamtübersicht bzw. die Zusammenstellung Ihrer Preise (Summen der Positionen 1 bis 4) in eine Excel-Datei einzutragen ist. Diese ist in dem Schritt ‘‘Angebot/Preisblatt erstellen‘‘ hinterlegt.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung