20260601_Teil E_Angebotsunterlagen (Vertrag nebst Anlagen).docx

Abrechnungsbearbeitung und -prüfung für die Arzneimittelversorgung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.10.2026, 07:47 (Europe/Berlin)

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hkk Krankenkasse

Ausschreibung über die Erbringung der Abrechnungsbearbeitung und Abrechnungsprüfung im Bereich der Apotheken und weiterer Stellen gemäß § 300 SGB V

Unterlagen zur Angebots- und Verhandlungsphase

Teil E: Angebotsunterlagen (Vertrag nebst Anlagen)

– vom Bieter (bzw. der Bietergemeinschaft) gemäß den Vergabebedingungen ausgefüllt und unterzeichnet (§ 126b BGB) mitsamt geforderten Anlagen einzureichen –

Inhaltsverzeichnis

I. Vertrag nebst Anlagen 3

Präambel 4

Abschnitt A: Gegenstand und Struktur 4

§ 1 Vertragsgegenstand 4

§ 2 Grundlagen und Bestandteile des Vertrags 6

Abschnitt B: Umfang der Leistungspflichten 7

§ 3 Datenannahme und Digitalisierung 7

§ 4 Aufbereitung der Abrechnungsdaten 7

§ 5 Unterstützung bei der Abrechnungsprüfung 8

§ 6 Unterstützung bei der Abwicklung von Beanstandungs- und Einspruchsverfahren sowie der Erstellung von Anträgen zur Regressstellung 9

§ 7 Übersendung von Datensätzen 10

§ 8 Datenschutzkonforme Archivierung und Vernichtung 10

§ 9 Service- und Supportleistungen 11

§ 10 Reaktions- und Wiederherstellungszeiten 12

Abschnitt C: Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung 12

§ 11 Vergütung 12

§ 12 Preisanpassung 13

§ 13 Rechnungsstellung und Zahlung 13

Abschnitt D: Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer 14

§ 14 Ansprechpartner beim Auftragnehmer und -geber 14

§ 15 Personaleinsatz des Auftragnehmers 15

§ 16 Unterauftragnehmer 15

§ 17 Koordinations- und Mitwirkungspflichten 15

Abschnitt E: Haftung, Zurückbehaltung 16

§ 18 Haftung 16

§ 19 Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte 16

Abschnitt F: IT-Sicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz 17

§ 20 Sicherstellung der IT-Sicherheit 17

§ 21 Geheimhaltungs-, Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten 18

§ 22 Datenschutz 19

Abschnitt G: Vorbereitung der Leistungsübernahme, Vertragslaufzeit und Kündigung 19

§ 23 Vorbereitung der Leistungsübernahme 19

§ 24 Laufzeit und Verlängerung 20

§ 27 Außerordentliche Kündigung 21

Abschnitt H: Sonstige Bestimmungen 22

§ 28 Presse- und Öffentlichkeitsmaßnahmen 22

§ 29 Schlussbestimmungen 22

1. Anlage 1: Leistungsbeschreibung 24

2. Anlage 2: Anforderungs- und Kriterienkatalog 25

3. Anlage 3: Auftragsdurchführungskonzept 26

4. Anlage 4: Prüfkatalog 27

5. Anlage 5: Preisblatt 28

5. Anlage 6: Vereinbarung nach Maßgabe von § 80 SGB X i.V.m. Art. 28 DSGVO 29

6. Anlage 7: Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V 30

7. Anlage 7: Prüfkatalog 31

8. Unterzeichnung des gesamten Angebots 32

Vertrag nebst Anlagen

Vertrag über die Erbringung der Abrechnungsbearbeitung und Abrechnungsprüfung im Bereich der Apotheken und weiterer Stellen gemäß § 300 SGB V

zwischen

hkk Krankenkasse vertreten durch den Vorstand Herrn Michael Lempe und Frau Jessica Probst Martinistraße 26 28195 Bremen Bundesrepublik Deutschland

– nachstehend „Auftraggeber“ oder „Krankenkasse“ genannt –

und

– nachstehend „Auftragnehmer“ genannt –

– nachstehend einzeln „Partei“ bzw. gemeinsam „Parteien“ genannt –

Präambel

Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Abrechnung der von Leistungserbringern eingereichten Arzneimittelrezepte sicherzustellen. Gemäß § 300 SGB V unterliegen die Abrechnungen öffentlicher Apotheken, Krankenhausapotheken sowie sonstiger Leistungserbringer einer systematischen Überprüfung auf Korrektheit, Vollständigkeit und zutreffende Preisbildung.

Der Auftraggeber hat ein europaweites Verfahren zur Vergabe eines Vertrags durchgeführt. Gegenstand des Vertrages ist die Unterstützung bei der Erbringung von Abrechnungsleistungen gemäß § 300 SGB V.

In dem vorbezeichneten Vergabeverfahren hat der Auftragnehmer das wirtschaftlichste Angebot anhand des besten Preis- / Leistungsverhältnisses eingereicht und den Zuschlag erhalten. Verbindliche Grundlage dieses Vertrags sind daher auch die von dem Auftragnehmer im Vergabeverfahren insgesamt übergebenen Erklärungen und Nachweise sowie preislichen und konzeptionellen Angaben.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:

Abschnitt A: Gegenstand und Struktur

  1. Vertragsgegenstand
  2. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach den Bestimmungen dieses Vertrages bei der manuellen, maschinellen und elektronischen Datenverarbeitung für Leistungen im Bereich der zwischen den Apotheken sowie den sonstigen Leistungserbringern und dem Auftraggeber geltenden Regelungen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V. Der Vertrag umfasst dabei die nachfolgenden sowie in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) näher definierten Unterstützungsleistungen.

Im Einzelnen:

  1. Unterstützung bei der Erstellung eines individuellen Prüfkataloges zur Abrechnungsprüfung für Arzneimittel
  2. Datenannahme, Digitalisierung und Aufbereitung der Abrechnungsdaten, insbesondere
  • Entgegennahme von Papierrechnungen, Verordnungsblättern einschließlich Anlagen und Begleitscheinen sowie sämtlicher elektronischer Verordnungen, Abrechnungs-, Rechnungs- und Belegdaten.
  • Nacherfassung sowie Digitalisierung physischer Abrechnungen, die nicht elektronisch übermittelt wurden,
  • Aufbereitung sämtlicher Daten nach den Vorgaben der jeweils gültigen Technischen Anlagen 1, 3, 4, 6 und 7 sowie Vervollständigung mit Infrastrukturdateien – wie dem ABDA-Artikelstamm, der Lauer-Taxe, dem Arztstammverzeichnis und den Versichertenstammdaten der hkk,
  1. Unterstützung bei der sachlich rechtlichen sowie der inhaltlich fachlichen Abrechnungsprüfung unter Beachtung der gesetzlichen Abgabebestimmungen für Arznei- und Verbandmittel, Nahrungsmittel, Geltungsarzneimittel und Medizinprodukte,
  2. Fachliche Unterstützung bei Beanstandungen, Retaxationen und Einsprüchen,
  3. Unterstützung bei der Regressstellung und Regressverfolgung sowie der Datenanalyse und Archivierung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall nach § 106b SGB V,
  4. Abwicklung des vom Auftraggeber freigegebenen Zahlungsverkehrs, Rechnungsbezahlung und Rechnungsabschluss unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen, der Arzneilieferverträge sowie der SVRV und SRVwV
  5. Bereitstellung und Betrieb einer Onlineplattform zur Kommunikation mit den Leistungserbringern,
  6. Bereitstellung standardisierter Datenlieferungen, insbesondere für den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich, in das Kassensystem BITMARCK_21c|ng der hkk, für Regresszwecke (SHE, SVA) sowie für die Intrahandelsstatistik und Umsatzsteuermeldungen im Zusammenhang mit ausländischen Versandapotheken,
  7. Bereitstellung eines Datenabzugsprogramms,
  8. Archivierung und datenschutzkonforme Vernichtung von Abrechnungsdaten und weiterer Unterlagen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen,
  9. Bereitstellung von Analyse- und Arbeitsanwendungen sowie Vorhalten eines Berichtswesens.

(2) Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, einzelne Bestandteile der vorstehenden Unterstützungsleistungen bei Bedarf temporär oder dauerhaft selbst wahrzunehmen.

(3) Maßgeblich für die Leistungserbringung des Auftragnehmers sind neben den Bestimmungen dieses Vertrags die Ausführungen in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), dem Anforderungs- und Kriterienkatalog (Anlage 2) sowie des Konzepts des Auftragnehmers zur Auftragsdurchführung (Anlage 3).

  1. Grundlagen und Bestandteile des Vertrags
  2. Die nachfolgenden Bestimmungen sind Vertragsbestandteile. Diese sind vom Auftragnehmer bei seiner Leistungserbringung zu Grunde zu legen.

Es gelten in der nachfolgenden Anwendungsreihenfolge:

  1. die Bestimmungen dieses Vertrags,
  2. die Leistungsbeschreibung (Anlage 1),
  3. die Angaben des Auftragnehmers im Anforderungs- und Kriterienkatalog (Anlage 2),
  4. die Ausführungen des Auftragnehmers im Auftragsdurchführungskonzept (Anlage 3),
  5. der vom Auftragnehmer eingereichte sowie durch den Auftraggeber genehmigte Prüfkatalog (Anlage 4)
  6. das vom Auftragnehmer ausgefüllte Preisblatt (Anlage 5),
  7. die Regelungen der Vereinbarung nach Maßgabe von § 80 SGB X i.V.m. Art. 28 DSGVO (Anlage 6),

g) die Regelungen aus dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V (Anlage 7)

h) die Regelungen zum Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen nebst der Technischen Anlagen 1, 3, 4, 6 und 7 in der jeweils aktuell geltenden Fassung sowie

i) den gesetzlichen Regelungen aus dem SGB V und SGB X sowie der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).

  1. Bei Widersprüchen zwischen unterschiedlichen Bestandteilen des Vertrags gehen die jeweils in der obenstehenden Reihenfolge vorherigen Bestandteile den in dieser Reihenfolge späteren Bestandteilen vor. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, ist er verpflichtet, auf diese hinzuweisen.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden zu keinem Zeitpunkt Bestandteil dieses Vertrages, auch nicht durch spätere Einbeziehung wie z.B. bei Abdruck auf Anschreiben oder Rechnungen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
  3. Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie Regelungen zur Abrechnung von Arzneimitteln.

Abschnitt B: Umfang der Leistungspflichten

  1. Datenannahme und Digitalisierung

(1) Das Rechenzentrum des Auftraggebers übermittelt die Abrechnungsdaten an den Auftragnehmer zur Verarbeitung und Prüfung. Der Auftragnehmer stellt die Annahme und Weiterverarbeitung der Rechnungs- und Abrechnungsdaten im Rahmen des Datenaustausches nach § 300 SGB V für den Auftraggeber sicher. Dies erfolgt gemäß den „Richtlinien zum Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen" sowie den Technischen Anlagen 1, 3, 4, 6 und 7 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Vom Auftragnehmer sind folgende Datenmaterialien anzunehmen:

      1. Papierrechnungen,
      2. Verordnungsblätter inklusive Anlagen und Begleitscheinen sowie
      3. alle elektronischen Verordnungen, Abrechnungs-, Rechnungs- und Belegdaten.

(3) Für den Fall, dass dem Auftragnehmer physische Abrechnungen, d.h. solche Abrechnungen, die nicht auf elektronischem Weg nach § 300 SGB V übermittelt wurden oder die keinem elektronisch gemeldeten Datensatz zugeordnet werden können, übermittelt werden, hat der Auftragnehmer diese Belege im üblichen Datenformat (TA3 und TA4) zu erfassen und zu digitalisieren. Die nachträglich digitalisierten Daten werden entsprechend gekennzeichnet, mit den elektronisch übermittelten Daten zusammengeführt und in den normalen Prüfablauf integriert. Die Daten müssen jederzeit identifizierbar sein und bleiben.

  1. Aufbereitung der Abrechnungsdaten

(1) Der Auftragnehmer prüft die vorliegenden Daten auf Vollständigkeit gemäß den Vorgaben der jeweils gültigen Technischen Anlagen 1, 3, 4, 6 und 7. Die Prüfung erfolgt in Abstimmung mit dem beauftragten Rechenzentrum. Für den Fall, dass wesentliche Angaben fehlen und damit eine weitere Datenverarbeitung nicht möglich ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zu informieren und sodann eine entsprechende Korrektur anzufordern.

(2) Der Auftragnehmer setzt zur Erfüllung seiner Pflichten ausschließlich Verfahren und Programme ein, die den allgemeinen Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Entwicklung und Anwendung von Programmen der automatischen Datenverarbeitung entsprechen. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die eingesetzten Verfahren und Programme auf Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Funktionalität durch Einblick in die Programmdokumentation zu prüfen und zu diesem Zweck Programmtests anhand eigener Testfälle durchzuführen. Weitere Einzelheiten ergeben sich auf Ziffer 2.2.3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

(3) Die aufbereiteten Daten werden dem Auftraggeber, spätestens innerhalb eines Monat nach der Datenannahme, für die abschließende Prüfung in einem Online-Tool zur Verfügung gestellt.

  1. Unterstützung bei der Abrechnungsprüfung

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Abrechnungsprüfung nach Maßgabe standardisierter Prozesse, die zwischen den Parteien unmittelbar nach Vertragsschluss im Prüfkatalog (Anlage 4) festgelegt werden. Die Parteien stellen sicher, dass inhaltlich-fachliche Abrechnungsprüfung nach den Regelungen des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V (Anlage 7), die ergänzenden Verträge nach § 129 Abs. 5 SGB V, Verträge nach § 129a SGB V, §§ 130 und 300 SGB V, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sowie unter Berücksichtigung sonstiger Regelungen in eigenen Verträgen und Vorgaben des Auftraggebers erfolgt.

(2) Für die Abrechnungsprüfung setzt der Auftragnehmer pharmazeutisch Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Abrechnungsprüfung qualifiziertes und geschultes Fachpersonal ein (z. B. Apotheker, PTA, PKA). Der Auftragnehmer verpflichtet im Rahmen der Abrechnungsprüfung mindestens eine/n Apotheker/in einzusetzen. Die maschinelle Prüfung umfasst 100 Prozent des Verordnungsvolumens und beinhaltet alle maschinell prüfbaren Datenfelder. Formelle Datenkorrekturen, auch ohne monetäre Auswirkungen, sind zur Optimierung der Datenqualität in jedem Fall durchzuführen. Auffällige Verordnungen sind einer Sichtprüfung zu unterziehen.

(3) Die Letztverantwortung für die Abrechnungsprüfung verbleibt beim Auftraggeber. Zur Sicherstellung dieser Verantwortung gelten nachfolgende Kontroll- und Freigabeprozesse:

  1. Der Auftragnehmer erstellt nach Abschluss der maschinellen und manuellen Prüfung je Abrechnungszeitraum einen Prüfbericht, der die wesentlichen Prüfergebnisse, festgestellte Auffälligkeiten, vorgenommene Beanstandungen sowie empfohlene Absetzungen vollständig und nachvollziehbar dokumentiert. Der Prüfbericht ist dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Datenannahme, zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
  2. Der Auftraggeber prüft den Prüfbericht eigenverantwortlich und erteilt – soweit keine Beanstandungen bestehen – die Freigabe zur Umsetzung der Prüfergebnisse in Textform. Ohne eine solche Freigabe darf der Auftragnehmer keine endgültigen Absetzungen oder sonstigen abrechnungsrelevanten Maßnahmen gegenüber den Leistungserbringern vornehmen.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, einzelne oder sämtliche Prüfergebnisse abzulehnen, zu ändern oder ergänzende Prüfungen anzuordnen. Der Auftragnehmer hat entsprechende Änderungen unverzüglich umzusetzen.
  4. Darüber hinaus kann der Auftraggeber jederzeit Einsicht in die der Prüfung zugrunde liegenden Daten und Unterlagen nehmen sowie stichprobenartige oder anlassbezogene Kontrollen der Prüftätigkeit des Auftragnehmers durchführen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber hierbei und stellt alle erforderlichen Informationen und Zugänge zur Verfügung. Die nähere Ausgestaltung der Kontroll- und Freigabeprozesse, insbesondere hinsichtlich Fristen, Berichtsformat und Eskalationsverfahren, wird in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) geregelt.

(4) Die Abrechnungsprüfung nach § 300 SGB V ist zeitlich so durchzuführen, dass alle Zahlungskonditionen eingehalten werden können. Dabei sind insbesondere auch die Kontroll- und Freigabeprozesse des Auftraggebers zeitlich zu berücksichtigen.

  1. Unterstützung bei der Abwicklung von Beanstandungs- und Einspruchsverfahren sowie der Erstellung von Anträgen zur Regressstellung

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Bearbeitung von Beanstandungen sowie ggf. eingehender Einsprüche der Leistungserbringer und/oder Rechnungsleger. In diesem Zusammenhang hat der Auftragnehmer die Sachverhalte die zur Abweisung einer Rechnung, einer vollständigen Absetzung oder einer Kürzung des Rechnungsbetrages führen, mit Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich aufzubereiten und dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einzelne oder sämtliche Prüfergebnisse abzulehnen, zu ändern oder ergänzende Prüfungen anzuordnen. Der Auftragnehmer hat entsprechende Änderungen unverzüglich umzusetzen.

(2) Nach Freigabe durch den Auftraggeber ist der Leistungserbringer bzw. Rechnungsleger über den Sachverhalt sowie die Entscheidungsgründe vom Auftragnehmer entsprechend zu informieren.

(3) Im Rahmen der Einspruchs- bzw. der Beanstandungsbearbeitung hat der Auftragnehmer die Fristen der jeweiligen Versorgungsverträge zur Anmeldung und Durchsetzung der Beanstandungen einzuhalten. Hierbei sind insbesondere die Prüfungs- und Freigabeprozesse durch den Auftraggeber zeitlich zu berücksichtigen.

(4) Für eine effiziente Abwicklung der Beanstandungs-/Einspruchsverfahren hält der Auftragnehmer eine Online-Plattform oder ein vergleichbares System vor. Weitere Einzelheiten zu den Anforderungen an die Online-Plattform können der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) entnommen werden.

(5) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber zudem bei der Regressstellung. Hierbei werden die Anträge zur Regressstellung durch den Auftragnehmer inhaltlich geprüft und vorbereitet und dem Auftraggeber sodann zur abschließenden Prüfung vorgelegt. Der Versand erfolgt sodann durch den Auftraggeber selbst. Weitere Einzelheiten zum Umfang der Aufbereitung ergeben sich aus Ziffer 2.3.6 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

  1. Übersendung von Datensätzen

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber in regelmäßigen Abständen standardisierte Datenlieferungen zur Verfügung. Weitere Einzelheiten zu den vom Auftragnehmer zur Verfügung zustellenden Datensätzen ergeben sich aus Ziffer 3.5.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

  1. Datenschutzkonforme Archivierung und Vernichtung

(1) Der Auftragnehmer stellt die Archivierung der elektronischen Abrechnungsdaten (TA3 und TA4), der elektronischen Zu- und Absetzungskorrekturen (TA6), der elektronischen Verordnungsdaten (TA7), der physischen zahlungsbegründenden Unterlagen sowie jeglicher Kommunikation auch über die Vertragslaufzeit hinaus sicher.

(2) Die Archivierungsfrist für sämtliches Daten- und Archivgut beträgt zehn Jahre, beginnend jeweils am 01. Januar des Folgejahres nach Datenannahme. Dies gilt für physische Belege und Papierrechnungen, Originalverordnungen, Schriftwechsel, steuerrelevante Rechnungen, elektronische Rechnungen, Abrechnungsdaten, Datenträger, Stammdaten sowie Rechnungsabschlüsse, Buchungslisten, Kontoauszüge und Zahlungsavise. Eine längere Archivierung, z. B. für den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA), kann bei Bedarf zwischen den Parteien vereinbart werden.

(3) Die Lagerung des Archivguts hat bis zur Vernichtung entsprechend den geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 5 DSGVO und Art. 32 DSGVO in verschlossenen Behältern bzw. Räumen zu erfolgen. Gleiches gilt für den Transport der Datenträger und Unterlagen. Das Archiv ist gegen den Zugriff von Unbefugten zu sichern. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer 2.6 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

(4) Unmittelbar nach Ablauf der Archivierungsfristen wird nach Freigabe durch den Auftraggeber eine Vernichtung bzw. Löschung der Daten vom Auftragnehmer veranlasst. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die beabsichtigte Löschung rechtzeitig und unter Darlegung des Ablaufs der Archivierungsfrist zu informieren. Der Auftraggeber prüft den Löschungsvorgang innerhalb von einem Monat nach Eingang des vollständigen Berichts des Auftragnehmers. Liegen alle Voraussetzungen vor, gibt der Auftraggeber den Löschungsvorgang frei.

(5) Die Vernichtung von Archivmaterial erfolgt gemäß DIN 66399 mindestens in Schutzklasse 3 / Sicherheitsstufe 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vernichtung qualifizierte Dritte zu beauftragen, sofern die Erfüllung datenschutzrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist.

  1. Service- und Supportleistungen

(1) Der Auftragnehmer hat Service- und Supportleistungen nach Maßgabe der Festlegungen in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) sowie des Anforderungs- und Kriterienkatalogs (Anlage 2) sicherzustellen. Dies umfasst insbesondere eine telefonische Kundenbetreuung sowie einen technischen Support von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Ausgenommen sind alle gesetzlichen und bundesweit geltende Feiertage. Mängelmeldungen per E-Mail sind zu jederzeit möglich (7x 24 Stunden).

(2) Für eine effiziente Bearbeitung hat der Auftragnehmer ein Ticketsystem (z. B. JIRA oder vergleichbar) zur Verfügung zu stellen, das eine direkte und schnelle Online-Kommunikation zwischen den Vertragsparteien gewährleistet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer 3.10 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) sowie dem Anforderungs- und Kriterienkatalog (Anlage 2).

  1. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten

(1) Der Auftragnehmer hat für die Supportleistungen nach Maßgabe von § 8 des Vertrages mindestens folgende Reaktions- und Wiederherstellungszeiten (Service Level) zu gewährleisten.

Dabei gilt:

MängelklasseReaktionszeit in StundenWiederherstellungszeit in Stunden
Betriebsverhindernder Mangel1 Stunden6 Stunden
Betriebsbehindernder Mangel4 Stunden12 Stunden
Leichter Mangel12 Stunden48 Stunden

(2) Es wird zwischen nachfolgenden drei Mängelklassen unterschieden:

a) Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der Online-Plattform unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.

b) Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung Online-Plattform erheblich eingeschränkt ist.

c) Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung Online-Plattform ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.

Abschnitt C: Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Vergütung

(1) Die vom Auftraggeber nach diesem Vertrag geschuldete Vergütung richtet sich nach den zwischen den Parteien auf Grundlage des Preisblatts (Anlage 4) als Bestandteil des Vertrages vereinbarten Preisen.

(2) Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber, vorbehaltlich der Ausführungen in § 10, für die gesamte Vertragslaufzeit des Vertrags zu, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer anhand der Angaben im Preisblatt (Anlage 4) vereinbarten Preise gelten.

  1. Preisanpassung
  2. [Verhandlungsgegenstand]
  3. Rechnungsstellung und Zahlung
  4. Die Kosten für die zu erbringenden Abrechnungsleistungen sind vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber auf Basis der vereinbarten Preisangaben im darauffolgenden Kalendermonat jeweils zum Ende des Kalendermonats abzurechnen.
  5. Zu diesem Zweck übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine elektronische Sammelrechnung über die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform des Bundes unter www.xrechnung-bdr.de in der die in der die monatlichen Leistungsanteile unter Nennung
  6. der angefallenen Kosten ausgeschlüsselt anhand der im Abrechnungsmonat Abrechnungsleistungen,
  7. des Abrechnungszeitraumes,
  8. des geltenden Umsatzsteueranteils,

Die Aufschlüsselung muss nachvollziehbar und ausfallsicher und unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzvorgaben übermittelt werden. Gestellte Rechnungen müssen ferner die Pflichtangaben einer Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten.

  1. Rechnungen bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 1.000 (netto) sind per E-Mail in digitaler Form als PDF an zentraleinkauf@hkk.de zu senden. Rechnungen mit einem Betrag von mehr als EUR 1.000 (netto) sind über die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform des Bundes unter www.xrechnung-bdr.de zu stellen. Als Format ist hierfür der Standard XRechnung zu verwenden. Als Rechnungsadresse ist die folgende Adresse anzugeben:

hkk Krankenkasse Zentraleinkauf 28185 Bremen.

  1. Nach Eingang der prüffähigen Rechnung(en) erfolgt die Zahlung des in Rechnung gestellten Gesamtbetrages zum 28. Kalendertag eines Monats an den Auftragnehmer mittels Überweisung des Auftraggebers. Sofern es Beanstandungen an der Sammelrechnung seitens des Auftraggebers gibt, hat er diese gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen und einen Anspruch auf Rückerstattung etwaiger Falschbuchungen durch Gutschrift spätestens im Rahmen der übernächsten Rechnungsstellung.
  2. Die Parteien sind sich ungeachtet der vorstehenden zu beachtenden Bestimmungen darüber einig, dass nähere Abrechnungsmodalitäten unmittelbar nach Abschluss des Vertrags einvernehmlich unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Bestimmungen zur Optimierung der administrativen Abläufe festgelegt werden.

Abschnitt D: Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

  1. Ansprechpartner beim Auftragnehmer und -geber
  2. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber als fachlich verantwortliche/n Hauptansprechpartner/in die in Teil B der Vergabeunterlagen („Angaben und Erklärungen zur Eignung“) benannten Personen als zentrale/n Ansprechpartner/in zur Verfügung. Der Hauptansprechpartner bzw. eines Stellvertreters z.B. im Urlaubs- oder Krankheitsfall steht dem Auftraggeber für sämtliche Anliegen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Vertrags zur Verfügung. Dabei ist eine Erreichbarkeit des Hauptansprechpartners von Montag bis einschließlich Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage in Bremen) von 09:00 bis 16:00 Uhr telefonisch oder per E-Mail sicherzustellen.
  3. Der Einsatz anderer als der zunächst benannten Personen als Hauptansprechpartner bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nur aus wichtigem Grund berechtigt, die vorgenannte verantwortliche Projektleitung durch andere Personen zu ersetzen. Die jeweilig vorgesehene Ersatzperson muss eine vergleichbare Leistungsfähigkeit aufweisen.
  4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages (Vertragsschluss) eine Übersicht des verantwortlichen Hauptansprechpartners und etwaigen weiteren Ansprechpartnern unter Benennung der Namen und Kontaktdaten zur Verfügung. Bei Änderungen der Zuständigkeiten wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich eine aktualisierte Übersicht zur Verfügung stellen.
  5. Personaleinsatz des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den personellen Einsatz für die ordnungsgemäße Erfüllung der geschuldeten Leistungen zu planen und eine ausreichende Anzahl an verfügbarem hinreichend qualifiziertem Personal sicherzustellen.

(2) Auftraggeber und Auftragnehmer werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass das von dem Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzte Personal ausschließlich dem Direktionsrecht und der Disziplinargewalt des Auftragnehmers untersteht. Tätigkeitsbezogene Weisungen erfolgen ausschließlich im Rahmen der nach diesem Vertrag vereinbarten Aufgabenverteilung.

(3) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal die zur Leistungserbringung erforderliche fachliche Qualifikation (z.B. Apotheker, PTA, PKA) zum Zeitpunkt des Einsatzes aufweist und auch auf dem erforderlichen Niveau während des gesamten Einsatzes aufrechterhalten bleibt. Etwaige Maßnahmen zur projektbezogenen Einweisung, Schulung und Fortbildung von Personal obliegen dem Auftragnehmer in alleiniger Verantwortung.

  1. Unterauftragnehmer
  2. Der Aufragnehmer darf zur Ausführung der Leistungen oder wesentlicher Teile davon, Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn diese bereits im Angebot benannt wurden und/oder der Auftraggeber dem ausdrücklich schriftlich im Vorfeld zustimmt. Den Einsatz oder den Wechsel eines Unter-auftragnehmers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit des Unterauftragnehmers schriftlich mitzuteilen, es sei denn der Unterauftragnehmer wurde bereits im Angebot konkret benannt und eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Unternehmens vorgelegt. Die Verweigerung der Zustimmung ist dem Auftraggeber lediglich unter Angabe von sachlichen Gründen möglich.
  3. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm zur Leistungserbringung eingesetzte Unterauftragnehmer allen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und weist dies dem Auftraggeber auf Anforderung nach.
  4. Koordinations- und Mitwirkungspflichten
  5. Sowohl der Auftraggeber als auch Auftragnehmer verpflichten sich zur fortlaufenden Koordination im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nach diesem Vertrag. Dies beinhaltet insbesondere den fortlaufenden Informationsaustausch zu anstehenden Tätigkeiten und hierfür erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten etc.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere zur Bereitstellung aller für die Leistungserbringung erforderlicher Daten sowie der notwendigen Leistungen im Rahmen der Prüf- und Freigabeprozesse. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
  7. Im Übrigen kann der Auftragnehmer von dem Auftraggeber die Vornahme von Mitwirkungshandlungen verlangen, soweit solche Mitwirkungshandlungen entweder ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder im Konzept zur Auftragsdurchführung (Anlage 3) benannt sind oder für eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlich, für den Auftraggeber zumutbar und die verlangte Mitwirkungshandlung nicht nach den gegenständlichen vertraglichen Regelungen dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zuzuordnen ist.
  8. Der Auftraggeber ist zur Vornahme von Mitwirkungshandlungen nur verpflichtet, wenn der Auftragnehmer dies von ihm mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf und unter Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen schriftlich verlangt. Dies gilt nicht, wenn die Mitwirkungshandlungen nach Art, Umfang und Zeitpunkt ihrer Vornahme in den gegenständlichen vertraglichen Regelungen hinreichend konkret beschrieben sind.

Abschnitt E: Haftung, Zurückbehaltung

  1. Haftung
  2. Die Parteien haften für die Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) sowie Schäden, die durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entstehen sowie im Fall gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, insbesondere Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte
  5. Zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechten sind die Parteien nur auf der Grundlage unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt.
  6. Im Übrigen ist die Ausübung von Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechten durch die Vertragsparteien ausgeschlossen.

Abschnitt F: IT-Sicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Sicherstellung der IT-Sicherheit

(1) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche von ihm oder Dritten für die Leistungserbringung verarbeiteten Daten auf Servern mit Standort(en) in Deutschland oder einem EU-Mitgliedstaat gehostet werden. Eine Drittlandübermittlung von personenbezogenen Daten ist nicht zulässig.

(2) Der Auftragnehmer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass die bei ihm vorhandene technische Umgebung eine Verschlüsselung während der Übertragung und im Ruhezustand mit AES-256, Verschlüsselung aller Daten während der Übertragung mit TLS 1.2+ und PFS (Perfect Forward Secrecy) sowie AES-256-Verschlüsselung auf Servern mit Benutzerdaten nach Branchenstandard vorsieht, um insoweit sicherzustellen, dass insbesondere beim Up- und Download von Dokumenten und Sozialdaten die Einhaltung sicherheitsrelevanter Vorkehrungen eingehalten werden kann.

(3) Der Auftragnehmer hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen hohen IT-Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Die IT-Sicherheit bezeichnet dabei die Sicherheit von technischen und logischen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie der Auftraggeber und der darin gespeicherten und verarbeiteten Daten. Es sind alle nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit sowie der weiteren Sicherheitsziele der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind.

Die Anforderungen richten sich nach den

  1. Verpflichtungen dieses Vertrages,

  2. gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung soweit die zu beachtenden Anforderungen und deren Inhalte, Relevanz und konkrete Bedeutung für den Auftragnehmer und dessen Leistungserbringung relevant sind und dabei ins-besondere:

a) des Sozialgesetzbuches, fünftes Buch („SGB V“), dort insbesondere § 391 SGB V, § 393 SGB V bzw. der BSI C5- Äquivalenzverordnung und

b) des § 8 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik („BSIG“) und dazu ergänzend des IT-Grundschutz-Kompendiums des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

  1. jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik und dabei insbesondere

a) die DIN EN ISO/IEC 27001 (Informationssicherheit, Cybersicherheit und Datenschutz - Informationssicherheitsmanagementsysteme)

b) der Kriterienkatalog C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

jeweils gleichrangig nebeneinander als Mindestanforderung an das IT-Sicherheitsniveau anzuwenden sind.

  1. Geheimhaltungs-, Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über Dienstgeheimnisse des Auftraggebers und sonstige Umstände, insbesondere wirtschaftlicher, personeller und projektbezogener Art der am Projekt Beteiligten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen seiner Leistungserbringung erhaltenen vertraulichen Informationen ausschließlich für die vertragsgegenständlichen Zwecke zu nutzen. Die vertraulichen Informationen sind gegen unbefugte Zugriffe Dritter zu schützen. Dies gilt nicht für solche Umstände, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gehören. Im Übrigen gelten für beide Parteien die gesetzlichen Bestimmungen zum Geheimschutz und dabei insbesondere die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
  3. Bei drohenden oder bestehenden Rechtsstreitigkeiten des Auftraggebers mit Projektbeteiligten ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber ohne Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten die notwendigen Auskünfte zu erteilen und etwaig benötigte Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht zu gewähren.
  4. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, die die Vertragsdurchführung betreffenden Unterlagen für eine Dauer von zehn Jahren nach Erfüllung der letzten vertraglich zu erbringenden Leistungen aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat er sie nach Wahl des Auftraggebers elektronisch oder schriftlich dem Auftraggeber zur Übernahme, für die kein gesondertes Entgelt anfällt, anzubieten.
  5. Datenschutz
  6. Die Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller in Ausführung der beauftragten Leistungen erlangten Daten, Informationen, Unterlagen und Kenntnisse unter Berücksichtigung der nachfolgenden datenschutzrechtlichen Anforderungen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
  7. Gegenstand des Vertrags ist eine Verarbeitung besonders schützenwerter personenbezogener Daten und dabei insbesondere Identifikations-, Gesundheits- und Adressdaten. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Verarbeitung von besonders schützenswerten personenbezogenen Daten zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der spezialgesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB), §§ 67 ff. SGB X.
  8. Die Verarbeitung von Sozialdaten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich im Rahmen des § 80 SGB X (Auftragsverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen).
  9. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und auf Nachfrage nachzuweisen, dass das eingesetzte Personal vor Aufnahme der Leistungserbringung entsprechend auf das Datengeheimnis verpflichtet wurde.
  10. Im Übrigen erhebt, verarbeitet und/oder nutzt der Auftragnehmer sämtliche personenbezogenen Daten im Auftrag des Auftraggebers gemäß den in der Vereinbarung über die Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß § 80 SGB X i.V.m. Art. 28 DSGVO nebst Anhängen (Anlage 5) festgelegten Bestimmungen.

Abschnitt G: Vorbereitung der Leistungsübernahme, Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Vorbereitung der Leistungsübernahme

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit Inkrafttreten dieses Vertrages zur Vorbereitung der Leistungsübernahme (Transition) der in diesem Vertrag und den dazugehörigen Bestandteilen definierten Leistungen mit dem Ziel der Bereitstellung zur verbindlichen und vollumfänglichen Leistungserbringung zum 1. Januar 2027.

(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung der Transitions-leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung – sofern existent und verfügbar – und steht für Rückfragen zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist gesamtheitlich verantwortlich für die Bereitstellung der Leistungen zum 1. Januar 2027.

(3) Der Auftragnehmer erarbeitet in Abstimmung mit dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsschluss einen detaillierten Arbeits- und Zeitplan unter Darstellung konkreter Maßnahmen, Meilensteinen, erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers in mindestens wochengenauer Detaillierung („Rollout-Zeitplanung“).

(4) Zudem erarbeitet der Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss gemeinsam mit dem Auftraggeber einen detaillierten Prüfkatalog mit standardisierten Prozessen für die Abrechnungsprüfung (Anlage 4). In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Prüfkatalog in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich gesetzliche Regelungen, interne Vorgaben oder sonstige Umstände geändert haben, fortschreiben bzw. vom Auftraggeber übermittelte Änderungen übernehmen.

(5) Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass die Transition ein Vorhaben von großer Bedeutung für den Auftraggeber darstellt. Die Maßnahmen müssen daher durch den Auftragnehmer so geplant und durchgeführt werden, dass eine zeitgerechte Leistungsübernahme zum 1. Januar 2027 sichergestellt ist.

  1. Laufzeit und Verlängerung
  2. Der Vertrag tritt mit schriftlicher Zuschlagserteilung auf das endgültige Angebot des Auftragnehmers zum 1. Januar 2027 in Kraft und hat eine Laufzeit von vier Jahren (Grundlaufzeit).
  3. Die Phase zur Vorbereitung der Leistungsübernahme (Transition) nach Maßgabe von vorstehendem § 23 dieses Vertrags beginnt mit Erteilung des Zuschlags und endet mit Ablauf des 31. Dezembers 2026. Die daran anschließende Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen beginnt am 1. Januar 2027 und ist über die gesamte Vertragslaufzeit sicherzustellen.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Vertrag zweimal um weitere 24 Monate (2 Jahre) durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der geltenden Grundlaufzeit zu verlängern (einseitiges Optionsrecht). Daraus ergibt sich eine maximale Gesamtlaufzeit von acht Jahren (Maximallaufzeit). Die Ausübung des einseitigen Optionsrechts seitens des Auftraggebers im Sinne von vorstehendem Satz 1 muss schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer erklärt werden.
  5. Sofern der Auftraggeber das Vertragsverhältnis nicht durch Ausübung seines einseitigen Optionsrecht nach Absatz 2 verlängert bzw. die Maximallaufzeit erreicht ist, endet dieses, ohne dass es einer Kündigung durch eine der Parteien bedarf.
  6. Außerordentliche Kündigung
  7. Die Parteien sind berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor,
  8. wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers, dessen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht,
  9. wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers, die Ablehnung eines solchen Antrags oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers vorliegt und der Insolvenzverwalter die Kündigung nicht anficht,
  10. wenn eine organisatorische oder strukturelle Änderung auf Seiten des Auftragnehmers eintritt und diese nicht mit den Vorgaben des § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b) GWB vereinbar ist,
  11. wenn der Auftragnehmer trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung ihm obliegende Verpflichtungen wiederholt verletzt oder die geschuldeten Leistungen wiederholt nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder in schlechter Qualität erbringt oder in sonstiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten (einschließlich der Schlechtleistung durch den Auftragnehmer) verstößt,
  12. wenn sich die Zusammenstellung des Auftragnehmers (Konsortium) derart verändert, dass die Eignung zur Auftragsdurchführung nicht mehr gewährleistet werden kann,
  13. wenn der Auftragnehmer, oder einer seiner Mitarbeiter, aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
  14. wenn der Auftragnehmer, oder einer seiner Mitarbeiter, dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesen beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt (ausgenommen ist sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreiben des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung“),
  15. wenn der Auftragnehmer, oder einer seiner Mitarbeiter, gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten, strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen,
  16. wenn eine Einigung über eine Preisanpassung in Anwendung der Regelungen des § 11 dieses Rahmenvertrages nicht zustande kommt weil der Auftragnehmer eine Unzumutbarkeit der Leistungserbringung nachweisen kann.
  17. Außerordentliche Kündigungen der Parteien müssen schriftlich per Einschreiben gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei erklärt werden.

Abschnitt H: Sonstige Bestimmungen

  1. Presse- und Öffentlichkeitsmaßnahmen
  2. Der Auftraggeber behält sich jegliche Presse- und Öffentlichkeitsmaßnahmen zu diesem Projekt vor. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeber nicht berechtigt, das Projekt oder Inhalte des Projekts öffentlich zu machen oder für öffentlichkeitswirksame Zwecke zu verwenden.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach vorheriger Abstimmung rechtlich geschützte Zeichen des Auftraggebers z.B. in Kommunikations- und Marketingmaterial, der Onlineplattform etc. zur Umsetzung des Rahmenvertrags zu verwenden.
  4. Schlussbestimmungen
  5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  6. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Schriftformklausel selbst bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
  7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrags ungültig sein oder ungültig werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Für den Fall, dass eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein sollte, verpflichten sich die Parteien, sie durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr nach Sinn und Zweck wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken dieser Vereinbarung; Im Zweifel treten an deren Stelle die gesetzlichen Regelungen.
  8. Für alle Streitigkeiten aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und/oder ihrer Durchführung wird Bremen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, sofern nicht durch zwingendes Recht ein anderer Gerichtsstand bestimmt ist.
Für den AuftraggeberFür den Auftragnehmer
________­­­­­­­­­­_­­­_____, den ______________________­­­­­­­­­­_­­­_____, den ______________
__________________________________________________________________
(Unterschrift(en))(Unterschrift(en))
__________________________________________________________________
(Name(n) in Druckschrift)(Name(n) in Druckschrift)
  1. Anlage 1: Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung wird im Falle der Auftragserteilung als Anlage 1 zum Bestandteil dieses Vertrags.

  1. Anlage 2: Anforderungs- und Kriterienkatalog

Hinweise: Das Formblatt „Anforderungs- und Kriterienkatalog“ ist vom Bieter als EXCEL-Dokument mit dem Angebot einzureichen.

Der vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft ausgefüllte und eingereichte Anforderungs- und Kriterienkatalog wird im Falle der Auftragserteilung als Anlage 2 zum Bestandteil dieses Vertrags.

  1. Anlage 3: Auftragsdurchführungskonzept

Hinweise: Die Bieter (bzw. die Bietergemeinschaften) sind gehalten, nachfolgend in dem vorgegebenen Textfeld ihr „Konzept zur Auftragsdurchführung“ darzustellen. Das vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft ausgefüllte Formblatt („Konzept zur Auftragsdurchführung“) ist Gegenstand von Verhandlungen und wird im Falle der Auftragserteilung als Anlage 3 zum Bestandteil des Vertrags.

Das vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft ausgefüllte Formblatt „Konzept zur Auftragsdurchführung“ darf 12 DIN A4 Seiten (Schriftgröße: 11 pt, Schriftart: Arial) nicht überschreiten.

Der Bieter führt dazu folgendes aus:

  1. Anlage 4: Prüfkatalog

Der vom Bieter (bzw. die Bietergemeinschaft) eingereichte Prüfkatalog wird unmittelbar nach Vertragsschuss gemeinsam mit dem Auftraggeber finalisiert und im Anschluss genehmigt. Dieser Prüfkatalog wird sodann als Anlage 4 zum Bestandteil dieses Vertrags.

  1. Anlage 5: Preisblatt

Hinweise: Der Bieter (bzw. die Bietergemeinschaft) macht die geforderten Preisangaben in dem vorgegebenen Excel-Preisblatt (Anlage 5 zu Teil E der Vergabeunterlagen, „Preisblatt“).

Dieses vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft ausgefüllte Preisblatt wird im Falle der Auftragserteilung als Anlage 5 zum Bestandteil dieses Vertrags.

  1. Anlage 6: Vereinbarung nach Maßgabe von § 80 SGB X i.V.m. Art. 28 DSGVO

Die Vereinbarung nach Maßgabe von § 80 SGB X i.V.m. Art. 28 DSGVO wird im Falle der Auftragserteilung als Anlage 6 zum Bestandteil dieses Vertrags.

  1. Anlage 7: Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V

Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V wird im Falle der Auftragserteilung als Anlage 7 zum Bestandteil dieses Vertrags.

  1. Anlage 7: Prüfkatalog

  2. Unterzeichnung des gesamten Angebots

Die nachfolgende(n) Unterschrift(en), Unterzeichnung(en) oder Signatur(en), gelten für sämtliche Erklärungen dieses Teils E der Unterlagen des Vergabeverfahrens mitsamt den dazugehörigen Bestandteilen.

__________________________________________________________________ Name des Bieters / der Bietergemeinschaft __________________________________________________ Ort, Datum _________________________________________________ Unterschrift (en) / Unterzeichnung(en) / Signatur(en) des Bieters / des bevollmächtigten Mitglieds einer Bietergemeinschaft

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung