Vereinbarung zur Vertraulichkeit
zwischen
Berliner Wasserbetriebe, Anstalt öffentlichen Rechts
Neue Jüdenstraße 1
10179 Berlin
als Auftraggeberin
(nachfolgend „Empfänger“ oder „Vertragspartner“)
und
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als Auftragnehmer
(nachfolgend „Empfänger“ oder „Vertragspartner“)
Die BWB und der Auftragnehmer werden zusammen als „Vertragspartner“ bezeichnet.
Vorbemerkung
Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis EK-L_A-2026-0094 Dabei wird es erforderlich sein, dass alle genannten Vertragspartner einander wechselseitig vertrauliche Informationen zur Verfügungen stellen.
Um die Interessen der Vertragspartner zu schützen, wird nachfolgend Folgendes vereinbart.
§ 1 Vertraulichkeit
- Der Empfänger ist verpflichtet, ihm gegenüber offengelegte oder im Rahmen der Zusammenarbeit erlangte Vertrauliche Informationen (i) streng vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte oder die Öffentlichkeit weiterzugeben, (ii) ausschließlich während der Laufzeit dieser Vereinbarung sowie ausschließlich für den Vertragszweck nutzen, (iii) mindestens auf die gleiche Weise wie eigene Vertrauliche Informationen zu schützen und (iv) nur solchen Mitarbeitern, Beratern, Dienstleistern und verbundenen Unternehmen zugänglich zu machen, die mit dem Vertragszweck befasst sind und nicht weniger strengen Vertraulichkeitspflichten als den hier geregelten unterliegen. Der Empfänger haftet für seine Mitarbeiter, Berater, Dienstleister und verbundenen Unternehmen. Die vorgenannten Vertraulichkeitspflichten gelten während sowie zeitlich 2 Jahre nach Ablauf der Laufzeit dieser Vereinbarung.
- Der Empfänger verpflichtet sich zu einer nachvollziehbaren Dokumentation bei Herausgabe von Informationen (Freigabe durch, Form der Bereitstellung, Anonymisierungsgrad, Zweck der Bereitstellung, Datum / Zeitraum der Bereitstellung ).
- "Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (insbesondere auch Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG), Knowhow, technische und wissenschaftliche Daten, unveröffentlichte Aufzeichnungen, Information über Patente und anderes geistiges Eigentum, geschäftliche und finanzielle Informationen, Kunden- und Lieferantenlisten, Businesspläne, Informationen zu baulichen und technischen Anlagen, Lagepläne, Verfahren, Muster, Techniken, technische Zeichnungen, sowie alle sonstigen Informationen, die im Allgemeinen, insbesondere ihrer Natur nach, für vertraulich erachtet werden und die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitteilt oder ihr gegenüber offenlegt oder die der Empfänger (auch durch Augenschein, Besichtigungen) erlangt, unabhängig davon, ob sie (i) als „vertraulich“ gekennzeichnet sind, (ii) schriftlich, mündlich, visuell oder in sonstiger Weise oder (iii) absichtlich oder unabsichtlich dem Empfänger zur Kenntnis gelangen, (iv) Schutz nach dem GeschGehG beanspruchen können oder nicht.
Der Begriff Vertrauliche Informationen umfasst darüber hinaus alle Kopien, Zusammenfassungen, Aufzeichnungen und Beschreibungen von Vertraulichen Informationen einschließlich jeglicher Entdeckungen, Ergebnisse, Schlussfolgerungen, Berichte, Fotos, Dossiers und Dokumente, die ganz oder teilweise aus Vertraulichen Informationen bestehen, diese beinhalten oder auf diese zurückgehen.
- Als Vertrauliche Informationen gelten solche Informationen nicht, die:
- zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren;
- öffentlich bekannt werden, ohne dass dem ein Verstoß gegen diese Vereinbarung zugrunde liegt;
- sich zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits rechtmäßig im Besitz des Empfängers befinden, hierfür trägt der Empfänger die Beweislast,
- gegenüber Gerichten, Ämtern, Behörden oder sonstigen vergleichbaren öffentlichen Stellen zwingend offenzulegen sind;
- vom Empfänger nachweislich in unabhängiger Weise entwickelt wurden, ohne Vertrauliche Informationen zu benutzen - hierfür trägt der Empfänger die Beweislast oder
- gemäß eindeutiger und ausdrücklicher schriftlicher Absprache (inklusive E-Mail) der Vertragsparteien zur Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte gedacht sind.
Auf Verlangen der offenlegenden Vertragspartei ist der Empfänger verpflichtet, alle Unterlagen, Informationen, Muster und sonstige ihm zugänglich gemachten Vertraulichen Informationen unverzüglich zurückzugeben oder diese zu löschen: Der Empfänger ist berechtigt, eine einzelne Kopie von solchen Informationen beizubehalten, die für den Nachweis der Erfüllung seiner Verpflichtungen unbedingt benötigt wird, und zwar nur für diesen Zweck. Außerdem dürfen automatisch erstellte Back-up- oder Sicherungs-Kopien behalten werden, sofern deren Löschung nicht möglich oder in Ansehung von Kosten, Aufwand oder aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Der Empfänger ist verpflichtet, die Löschung auf Verlangen der offenlegenden Vertragspartei schriftlich zu bestätigen und hierbei auch anzugeben, ob und inwieweit Kopien in Übereinstimmung mit Vorstehendem beibehalten werden. Soweit der Empfänger nicht zur Löschung verpflichtet ist, gewährleistet der Empfänger die vollständige Vertraulichkeit in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung für die Zukunft.
- Der Empfänger ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen durch unter Berücksichtigung des Stands der Technik geeignete angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen („Geheimhaltungsmaßnahmen“) gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern. Zu den Geheimhaltungsmaßnahmen zählen insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen der Informationssicherheit zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Vertraulichen Informationen. Diese technischen und organisatorischen Maßnahmen umfassen insbesondere die Verschlüsselung der Vertraulichen Informationen, Verhinderung des Zutritts Unbefugter zu Datenverarbeitungsanlagen und der Nutzung von Datenverarbeitungssystemen durch Unbefugte sowie die Vergabe von Zugriffsrechten an den Parteien unterstellte natürliche Personen nach dem Need-to-know-Prinzip, um zu gewährleisten, dass ausschließlich Personen mit der entsprechenden Berechtigung auf vertrauliche Informationen zugreifen können. Die Geheimhaltungsmaßnahmen sind in geeigneter Form zu dokumentieren, und der jeweils anderen Partei ist auf deren Verlangen nachzuweisen, dass die Maßnahmen tatsächlich getroffen wurden.
§ 2 Sonstiges
- Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
- Diese Vereinbarung endet mit Vertragsende des Vertrages . Auf § 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung wird hingewiesen.
- Die vorliegende Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst gleichkommend zu ersetzen.
| Berlin, den | , den | ||||||
| Name in Reinschrift | Name in Reinschrift | ||||||
| Berliner Wasserbetriebe, Anstalt öffentlichen Rechts |