Erklärung zur Vertraulichkeit im Vergabeverfahren.pdf

Abonnement für die Weiternutzung bestehender Confluence-Lizenzen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 08:26 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

EK

Erklärung zur Vertraulichkeit im Vergabeverfahren

Revisionsstand: 1

Freigabedatum: 29.08.2025

Erklärung zur Vertraulichkeit im Vergabeverfahren

....................................................................................................................................................................

(nachfolgend „Empfänger“ oder „Unternehmen“)

Die BWB (nachfolgend auch „öffentlicher Auftraggeber“ oder“ Vergabestelle“) und das Unternehmen werden zusammen als „Parteien“ bezeichnet.

Vorbemerkung

Die Berliner Wasserbetriebe A. ö. R führen ein Vergabeverfahren zu

durch.

Im Rahmen des genannten Vergabeverfahrens werden die Berliner Wasserbetriebe dem

Empfänger Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die nicht für die Öffentlichkeit

bestimmt und nicht allgemein zugänglich sind (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“). Aus

Gründen der Vertraulichkeit und des Schutzes der Berliner Wasserbetriebe als Teil der Kritischen

Infrastruktur des Landes Berlin werden daher einzelne Dokumente und Informationen aus den

Vergabeunterlagen nur gegen Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung herausgegeben.

Sinn und Zweck der Weitergabe der vertraulichen Informationen im Rahmen des

Vergabeverfahrens ist es, dem Unternehmen Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm

ermöglichen, am Vergbeverfahren teilzunehmen und im Vergabeverfahren Angebote abzugeben.

Seite 1 von 4

[Seite 2]

EK

Erklärung zur Vertraulichkeit im Vergabeverfahren

Die Geheimhaltung dieser Informationen gegenüber Dritten ist für die Berliner Wasserbetriebe von

größter Bedeutung. Ferner ist von größter Bedeutung, dass das Unternehmen die so erhaltenen

Informationen ausschließlich zum Zweck der Teilnahme an dem genannten Vergabeverfahren und

ausschließlich in diesem Verfahren verwendet.

Bezüglich dieser Informationen und eines potenziellen Engagements im Vergabeverfahren wird

folgende Erklärung abgegeben:

§1 Vertraulichkeit

  1. Der Empfänger ist verpflichtet, ihm gegenüber offengelegte oder im Rahmen des Vergabver-

fahrens erlangte Vertrauliche Informationen (i) streng vertraulich zu behandeln und insbe-

sondere nicht an Dritte oder die Öffentlichkeit weiterzugeben, (ii) ausschließlich während der

Dauer des Vergabeverfahrens sowie ausschließlich dafür zu nutzen, (iii) mindestens auf die

gleiche Weise wie eigene Vertrauliche Informationen zu schützen und (iv) nur solchen Mitar-

beitern, Beratern, Dienstleistern und verbundenen Unternehmen zugänglich zu machen, die

mit dem Vergabeverfahren befasst sind und nicht weniger strengen Vertraulichkeitspflichten

als den hier geregelten unterliegen. Der Empfänger haftet für seine Mitarbeiter, Berater,

Dienstleister und verbundenen Unternehmen. Die vorgenannten Vertraulichkeitspflichten

gelten während des Vergabeverfahrens sowie zeitlich 10 Jahre nach Beendigung des

Informationsaustausches.

  1. Der Empfänger verpflichtet sich zu einer nachvollziehbaren Dokumentation bei Herausgabe

von Informationen (Freigabe durch, Form der Bereitstellung, Anonymisierungsgrad, Zweck der

Bereitstellung, Datum / Zeitraum der Bereitstellung.

  1. "Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Erklärung sind alle Betriebs- und Geschäftsge-

heimnisse (insbesondere auch Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG), Knowhow,

technische und wissenschaftliche Daten, unveröffentlichte Aufzeichnungen, Information über

Patente und anderes geistiges Eigentum, geschäftliche und finanzielle Informationen, Kunden-

und Lieferantenlisten, Businesspläne, Informationen zu baulichen und technischen Anlagen,

Lagepläne, Verfahren, Muster, Techniken, technische Zeichnungen, sowie alle sonstigen

Informationen, die im Allgemeinen, insbesondere ihrer Natur nach, für vertraulich erachtet

werden und die der Empfänger nach Abgabe der Erklärung erlangt hat, unabhängig davon, ob

sie (i) als „vertraulich“ gekennzeichnet sind, (ii) schriftlich, mündlich, visuell oder in sonstiger

Weise oder (iii) absichtlich oder unabsichtlich dem Empfänger zur Kenntnis gelangen, (iv)

Schutz nach dem GeschGehG beanspruchen können oder nicht. .................................................................................................................................................................... / Freigabedatum: 29.08.2025 Seite 2 von 4

[Seite 3]

EK

Erklärung zur Vertraulichkeit im Vergabeverfahren

Der Begriff Vertrauliche Informationen umfasst darüber hinaus alle Kopien, Zusammenfas-

sungen, Aufzeichnungen und Beschreibungen von Vertraulichen Informationen einschließ-

lich jeglicher Entdeckungen, Ergebnisse, Schlussfolgerungen, Berichte, Fotos, Dossiers und

Dokumente, die ganz oder teilweise aus Vertraulichen Informationen bestehen, diese be-

inhalten oder auf diese zurückgehen.

  1. Als Vertrauliche Informationen gelten solche Informationen nicht, die:

• zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren;

• öffentlich bekannt werden, ohne dass dem ein Verstoß gegen diese Erklärung zugrunde

liegt;

• sich zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits rechtmäßig im Besitz des Empfängers befin-

den, hierfür trägt der Empfänger die Beweislast,

• gegenüber Gerichten, Ämtern, Behörden oder sonstigen vergleichbaren öffentlichen

Stellen zwingend offenzulegen sind;

• vom Empfänger nachweislich in unabhängiger Weise entwickelt wurden, ohne Vertrauliche

Informationen zu benutzen - hierfür trägt der Empfänger die Beweislast oder

• gemäß eindeutiger und ausdrücklicher schriftlicher Absprache (inklusive E-Mail) der

Ver-tragsparteien zur Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte gedacht sind.

Auf Verlangen der offenlegenden Partei ist der Empfänger verpflichtet, alle Unterlagen, Infor-

mationen, Muster und sonstige ihm zugänglich gemachten Vertraulichen Informationen un-

verzüglich zurückzugeben oder diese zu löschen: Der Empfänger ist berechtigt, eine einzelne

Kopie von solchen Informationen beizubehalten, die für den Nachweis der Erfüllung seiner

Verpflichtungen unbedingt benötigt wird, und zwar nur für diesen Zweck. Außerdem dürfen

automatisch erstellte Back-up- oder Sicherungs-Kopien behalten werden, sofern deren Lö-

schung nicht möglich oder in Ansehung von Kosten, Aufwand oder aus anderen Gründen

nicht zumutbar ist. Der Empfänger ist verpflichtet, die Löschung auf Verlangen der offenle-

genden Partei schriftlich zu bestätigen und hierbei auch anzugeben, ob und inwieweit Kopien

in Übereinstimmung mit Vorstehendem beibehalten werden. Soweit der Empfänger nicht zur

Löschung verpflichtet ist, gewährleistet der Empfänger die vollständige Vertraulichkeit in

Übereinstimmung mit dieser Erklärung für die Zukunft.

.................................................................................................................................................................... / Freigabedatum: 29.08.2025 Seite 3 von 4

[Seite 4]

EK

Erklärung zur Vertraulichkeit im Vergabeverfahren

  1. Der Empfänger ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen durch unter Berücksichtigung des Stands der Technik geeignete angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen („Ge-

heimhaltungsmaßnahmen“) gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern. Zu den

Geheimhaltungsmaßnahmen zählen insbesondere technische und organisatorische Maß-

nahmen der Informationssicherheit zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und

Verfügbarkeit der Vertraulichen Informationen. Diese technischen und organisatorischen

Maßnahmen umfassen insbesondere die Verschlüsselung der Vertraulichen Informationen,

Verhinderung des Zutritts Unbefugter zu Datenverarbeitungsanlagen und der Nutzung von

Datenverarbeitungssystemen durch Unbefugte sowie die Vergabe von Zugriffsrechten an

den Parteien unterstellte natürliche Personen nach dem Need-to-know-Prinzip, um zu

gewährleisten, dass ausschließlich Personen mit der entsprechenden Berechtigung auf

vertrauliche Informationen zugreifen können. Die Geheimhaltungsmaßnahmen sind in

geeigneter Form zu dokumentieren, und der Vergabestelle ist auf deren Verlangen nach-

zuweisen, dass die Maßnahmen tatsächlich getroffen wurden.

  1. Dem Empfänger ist es untersagt, die vertraulichen Informationen der BWB unter Einsatz von KI-Systemen zu nutzen und/oder zu bearbeiten.

§2 Sonstiges

  1. Diese Erklärung wird nach Unterzeichnung durch den Empfänger und Übersendung an

den öffentlichen Auftraggeber wirksam.

  1. Die vorliegende Erklärung gemäß vorstehenden Artikeln verliert ihre Wirksamkeit zehn

Jahre nach Beendigung des Informationsaustausches. Auf § 1 Absatz 1 dieser Erklärung

wird hingewiesen. 3. Die Erklärung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Erklärung unwirksam, nichtig oder undurchführbar

sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht

berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame, nichtige oder undurchführbare

Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, der unwirksamen, nichtigen oder

undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst gleichkommend zu ersetzen.

.................................................................................................................................................................... / Freigabedatum: 29.08.2025 Seite 4 von 4

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung