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Erklärung zur Vertraulichkeit im Vergabeverfahren
Revisionsstand: 1
Freigabedatum: 29.08.2025
Erklärung zur Vertraulichkeit im Vergabeverfahren
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(nachfolgend „Empfänger“ oder „Unternehmen“)
Die BWB (nachfolgend auch „öffentlicher Auftraggeber“ oder“ Vergabestelle“) und das Unternehmen werden zusammen als „Parteien“ bezeichnet.
Vorbemerkung
Die Berliner Wasserbetriebe A. ö. R führen ein Vergabeverfahren zu
durch.
Im Rahmen des genannten Vergabeverfahrens werden die Berliner Wasserbetriebe dem
Empfänger Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die nicht für die Öffentlichkeit
bestimmt und nicht allgemein zugänglich sind (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“). Aus
Gründen der Vertraulichkeit und des Schutzes der Berliner Wasserbetriebe als Teil der Kritischen
Infrastruktur des Landes Berlin werden daher einzelne Dokumente und Informationen aus den
Vergabeunterlagen nur gegen Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung herausgegeben.
Sinn und Zweck der Weitergabe der vertraulichen Informationen im Rahmen des
Vergabeverfahrens ist es, dem Unternehmen Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm
ermöglichen, am Vergbeverfahren teilzunehmen und im Vergabeverfahren Angebote abzugeben.
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Die Geheimhaltung dieser Informationen gegenüber Dritten ist für die Berliner Wasserbetriebe von
größter Bedeutung. Ferner ist von größter Bedeutung, dass das Unternehmen die so erhaltenen
Informationen ausschließlich zum Zweck der Teilnahme an dem genannten Vergabeverfahren und
ausschließlich in diesem Verfahren verwendet.
Bezüglich dieser Informationen und eines potenziellen Engagements im Vergabeverfahren wird
folgende Erklärung abgegeben:
§1 Vertraulichkeit
- Der Empfänger ist verpflichtet, ihm gegenüber offengelegte oder im Rahmen des Vergabver-
fahrens erlangte Vertrauliche Informationen (i) streng vertraulich zu behandeln und insbe-
sondere nicht an Dritte oder die Öffentlichkeit weiterzugeben, (ii) ausschließlich während der
Dauer des Vergabeverfahrens sowie ausschließlich dafür zu nutzen, (iii) mindestens auf die
gleiche Weise wie eigene Vertrauliche Informationen zu schützen und (iv) nur solchen Mitar-
beitern, Beratern, Dienstleistern und verbundenen Unternehmen zugänglich zu machen, die
mit dem Vergabeverfahren befasst sind und nicht weniger strengen Vertraulichkeitspflichten
als den hier geregelten unterliegen. Der Empfänger haftet für seine Mitarbeiter, Berater,
Dienstleister und verbundenen Unternehmen. Die vorgenannten Vertraulichkeitspflichten
gelten während des Vergabeverfahrens sowie zeitlich 10 Jahre nach Beendigung des
Informationsaustausches.
- Der Empfänger verpflichtet sich zu einer nachvollziehbaren Dokumentation bei Herausgabe
von Informationen (Freigabe durch, Form der Bereitstellung, Anonymisierungsgrad, Zweck der
Bereitstellung, Datum / Zeitraum der Bereitstellung.
- "Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Erklärung sind alle Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse (insbesondere auch Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG), Knowhow,
technische und wissenschaftliche Daten, unveröffentlichte Aufzeichnungen, Information über
Patente und anderes geistiges Eigentum, geschäftliche und finanzielle Informationen, Kunden-
und Lieferantenlisten, Businesspläne, Informationen zu baulichen und technischen Anlagen,
Lagepläne, Verfahren, Muster, Techniken, technische Zeichnungen, sowie alle sonstigen
Informationen, die im Allgemeinen, insbesondere ihrer Natur nach, für vertraulich erachtet
werden und die der Empfänger nach Abgabe der Erklärung erlangt hat, unabhängig davon, ob
sie (i) als „vertraulich“ gekennzeichnet sind, (ii) schriftlich, mündlich, visuell oder in sonstiger
Weise oder (iii) absichtlich oder unabsichtlich dem Empfänger zur Kenntnis gelangen, (iv)
Schutz nach dem GeschGehG beanspruchen können oder nicht. .................................................................................................................................................................... / Freigabedatum: 29.08.2025 Seite 2 von 4
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Der Begriff Vertrauliche Informationen umfasst darüber hinaus alle Kopien, Zusammenfas-
sungen, Aufzeichnungen und Beschreibungen von Vertraulichen Informationen einschließ-
lich jeglicher Entdeckungen, Ergebnisse, Schlussfolgerungen, Berichte, Fotos, Dossiers und
Dokumente, die ganz oder teilweise aus Vertraulichen Informationen bestehen, diese be-
inhalten oder auf diese zurückgehen.
- Als Vertrauliche Informationen gelten solche Informationen nicht, die:
• zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren;
• öffentlich bekannt werden, ohne dass dem ein Verstoß gegen diese Erklärung zugrunde
liegt;
• sich zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits rechtmäßig im Besitz des Empfängers befin-
den, hierfür trägt der Empfänger die Beweislast,
• gegenüber Gerichten, Ämtern, Behörden oder sonstigen vergleichbaren öffentlichen
Stellen zwingend offenzulegen sind;
• vom Empfänger nachweislich in unabhängiger Weise entwickelt wurden, ohne Vertrauliche
Informationen zu benutzen - hierfür trägt der Empfänger die Beweislast oder
• gemäß eindeutiger und ausdrücklicher schriftlicher Absprache (inklusive E-Mail) der
Ver-tragsparteien zur Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte gedacht sind.
Auf Verlangen der offenlegenden Partei ist der Empfänger verpflichtet, alle Unterlagen, Infor-
mationen, Muster und sonstige ihm zugänglich gemachten Vertraulichen Informationen un-
verzüglich zurückzugeben oder diese zu löschen: Der Empfänger ist berechtigt, eine einzelne
Kopie von solchen Informationen beizubehalten, die für den Nachweis der Erfüllung seiner
Verpflichtungen unbedingt benötigt wird, und zwar nur für diesen Zweck. Außerdem dürfen
automatisch erstellte Back-up- oder Sicherungs-Kopien behalten werden, sofern deren Lö-
schung nicht möglich oder in Ansehung von Kosten, Aufwand oder aus anderen Gründen
nicht zumutbar ist. Der Empfänger ist verpflichtet, die Löschung auf Verlangen der offenle-
genden Partei schriftlich zu bestätigen und hierbei auch anzugeben, ob und inwieweit Kopien
in Übereinstimmung mit Vorstehendem beibehalten werden. Soweit der Empfänger nicht zur
Löschung verpflichtet ist, gewährleistet der Empfänger die vollständige Vertraulichkeit in
Übereinstimmung mit dieser Erklärung für die Zukunft.
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Erklärung zur Vertraulichkeit im Vergabeverfahren
- Der Empfänger ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen durch unter Berücksichtigung des Stands der Technik geeignete angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen („Ge-
heimhaltungsmaßnahmen“) gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern. Zu den
Geheimhaltungsmaßnahmen zählen insbesondere technische und organisatorische Maß-
nahmen der Informationssicherheit zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und
Verfügbarkeit der Vertraulichen Informationen. Diese technischen und organisatorischen
Maßnahmen umfassen insbesondere die Verschlüsselung der Vertraulichen Informationen,
Verhinderung des Zutritts Unbefugter zu Datenverarbeitungsanlagen und der Nutzung von
Datenverarbeitungssystemen durch Unbefugte sowie die Vergabe von Zugriffsrechten an
den Parteien unterstellte natürliche Personen nach dem Need-to-know-Prinzip, um zu
gewährleisten, dass ausschließlich Personen mit der entsprechenden Berechtigung auf
vertrauliche Informationen zugreifen können. Die Geheimhaltungsmaßnahmen sind in
geeigneter Form zu dokumentieren, und der Vergabestelle ist auf deren Verlangen nach-
zuweisen, dass die Maßnahmen tatsächlich getroffen wurden.
- Dem Empfänger ist es untersagt, die vertraulichen Informationen der BWB unter Einsatz von KI-Systemen zu nutzen und/oder zu bearbeiten.
§2 Sonstiges
- Diese Erklärung wird nach Unterzeichnung durch den Empfänger und Übersendung an
den öffentlichen Auftraggeber wirksam.
- Die vorliegende Erklärung gemäß vorstehenden Artikeln verliert ihre Wirksamkeit zehn
Jahre nach Beendigung des Informationsaustausches. Auf § 1 Absatz 1 dieser Erklärung
wird hingewiesen. 3. Die Erklärung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Erklärung unwirksam, nichtig oder undurchführbar
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame, nichtige oder undurchführbare
Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, der unwirksamen, nichtigen oder
undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst gleichkommend zu ersetzen.
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