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(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
Zusätzliche Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Leistungen
Hinweis: Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
- Art und Umfang der Leistungen (§ 1)
Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anderes angegeben ist.
Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
- Änderung der Leistung (§ 2 Nr. 3)
2.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – schriftlich mitteilen.
2.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
- Ausführungsunterlagen (§ 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
- Ausführung der Leistung (§ 4)
Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.
4.1 Unteraufträge
Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen.
Die Übertragung von Teilen der Leistung an Unterauftragnehmern hat nach wettbewerblichen Gesichtspunkten, d.h. nach den allgemeinen Wettbewerbsgrundsätzen zu erfolgen.
Der Auftragnehmer hat dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen.
Dem Unterauftragnehmer dürfen insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – gestellt werden, als zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart sind.
Bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge sind regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.
Bei Großaufträgen hat sich der Auftragnehmer zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
Der Bieter hat daher Art und Umfang der Leistung anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will. § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt.
- Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2)
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2, bleiben unberührt.
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- Güteprüfung (§ 12)
Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.
- Abnahme (§ 13)
7.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen.
7.2 Die Gefahr geht – wenn nichts anderes vereinbart ist – auf den Auftraggeber über − bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle, − bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.
- Mängelansprüche (§ 14)
Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.
- Rechnungen (§§ 15 und 17)
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. Die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Steuersatz wird nicht erstattet.
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
- Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16)
Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen − das Datum, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes, − die Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, − die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und − die Gerätekenngrößen enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
- Zahlungen (§ 17)
11.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in € geleistet.
11.2 Als Tag der Zahlung gilt bei der Überweisung von einem Konto der Tag an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.
11.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft (federführendes Mitglied) oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.
Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
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- Überzahlungen (§ 17)
12.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
12.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.
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