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(Bewerbungsbedingungen) Bewerbungsbedingungen
für die Vergabe von Dienstleistungen
Hinweis Der Auftraggeber verfährt nach den Regelungen des § 75a Gemeindeordnung NRW (GO NRW).
- Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen sind vom Bieter unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und etwaige Unklarheiten zu prüfen. Fehlen Bestandteile der Vergabeunterlagen oder enthalten die Vergabeunterlagen oder sonstige, dem Bieter mitgeteilte, übergebene und zugänglich gemachte Unterlagen, Unklarheiten oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so weist der Bieter den Auftraggeber unverzüglich vor Angebotsabgabe über die Nachrichtenfunktion des Vergabeportals, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hin. Bevorzugt ist die Kommunikation über das Vergabeportal zu nutzen.
- Fragen zur Ausschreibung
Etwaige Fragen zur Ausschreibung sind ausschließlich an den in Ziffer 1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Ansprechpartner zu richten. Soweit dennoch Auskünfte von anderen Stellen oder mündlich erteilt würden, wären diese nicht verbindlich.
Rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte werden bis spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt.
Der Auftraggeber wird an ihn gestellte Fragen ausschließlich über die Vergabeplattform bzw. ggfls. per eMail oder Fax, beantworten. Antworten, die die Erstellung des Angebots oder die Preisermittlung beeinflussen können, werden allen Bietern, die die Vergabeunterlagen angefordert haben, in anonymisierter Form im Wege einer Bieterinformation über die Vergabeplattform bzw. ggf. per eMail oder Fax mitgeteilt.
Das Vergabeverfahren betreffende Angaben in der Bieterinformation werden Bestandteil dieser Vergabeunterlagen. Angaben, die die Durchführung des Auftrags betreffen, werden Bestandteil des Vertrags.
- Bereitstellung und Verwendung der Vergabeunterlagen sowie Datenschutz
Die vollständigen Vergabeunterlagen einschließlich dieses Dokumentes werden den Bietern ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform oder ggf. per eMail als PDF-Dokumente zur Verfügung gestellt.
Die Vergabeunterlagen und alle Informationen, die die Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten, sind vertraulich zu behandeln und nur für dieses Vergabeverfahren zu verwenden. Die Nutzung der Vergabeunterlagen für andere Zwecke, z. B. die (teilweise) Veröffentlichung oder Vervielfältigung, ist nicht gestattet.
Das vom Bieter beschäftigte Personal ist zu entsprechender Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Verpflichtung ist an eventuelle Nachunternehmer weiterzugeben.
Die vom Bieter erbetenen Daten werden vom Auftraggeber ausschließlich zum Zwecke des Vergabeverfahrens und – im Zuschlagsfall – der Vertragsdurchführung DSGVO-konform verarbeitet und gespeichert.
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- Angebote
Die Angebote müssen bis zum Ablauf des in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Einreichungstermins und bei der dort in Ziffer 1 genannten Stelle eingegangen sein.
Bis zum Ablauf der Bindefrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
Zur Angebotserstellung sind ausschließlich die übermittelten Vergabeunterlagen des Auftraggebers (einschließlich Formblättern) zu verwenden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Die Verwendung selbst gefertigter Abschriften und Kurzfassungen ist unzulässig.
Enthalten die Vergabeunterlagen bei einer Aufteilung in Lose jeweils separate Leistungsverzeichnisse mit Preisblättern, muss das nur für das oder die angebotene/n Los/e ausgefüllte Leistungsverzeichnisse und Preisblätter eingereicht werden.
Hält ein Bieter Erläuterungen der im Leistungsverzeichnis/Preisblatt angebotenen Einzelpreise für erforderlich, darf er diese auf einem gesonderten Blatt unter genauer und zweifelsfreier Bezugnahme auf die betreffenden Preispositionen (Bezeichnung der Positionsnummer des Preises) vornehmen. Durch Erläuterungen von Preispositionen dürfen keine Abweichungen von den Vergabeunterlagen bewirkt werden. Andernfalls muss das Angebot ausgeschlossen werden, weil damit in der Regel eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen verbunden ist. Gleiches gilt für Änderungen oder Streichungen an bzw. von Vorgaben des Auftraggebers.
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind in der Regel unzulässig. Korrekturen des Bieters an eigenen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
Beabsichtigt der Bieter ein Angebot, das bereits abgegeben wurde, zu ändern, so hat der Bieter das geänderte Angebot innerhalb der Angebotsfrist abzugeben und im Anschreiben darauf hinzuweisen, dass das bereits vorliegende Angebot ungültig ist. Soweit bereits eingereichte Erklärungen und Nachweise gemäß der Anlage Auflistung der mit dem Angebot vorzulegenden Erklärungen/Nachweise auch Bestandteil des geänderten Angebots sein sollen, ist dies im Anschreiben ausdrücklich und zweifelsfrei mittels Bezugnahme(n) darzustellen. Für die Abgabeform des geänderten Angebots gelten die v. g. Bestimmungen entsprechend. Beabsichtigt der Bieter die Rücknahme eines bereits abgegebenen Angebotes zu erklären, so muss dies ebenfalls innerhalb der Angebotsfrist schriftlich erfolgen.
Die Korrespondenz mit dem Auftraggeber und das Angebot sind in allen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.
Bei elektronischen Angeboten über das Vergabeportal ist ein überholtes Angebot zurückzuziehen und ggf. ein neues bzw. aktualisiertes Angebot hochzuladen.
Form der Angebotsabgabe
Der Auftraggeber legt in der Aufforderung zur Angebotsabgabe fest, in welcher Form Angebote einzureichen sind.
Bei schriftlicher Angebotsabgabe auf dem Postweg sind das Angebot (i.d.R. Angebotsvordruck) und die weiteren Unterlagen an allen dafür vorgesehenen Stellen zu unterschreiben und zu stempeln. Etwas anderes gilt für die geforderte Stempelung dann, wenn sich die Bieteridentität in sonstiger Weise zweifelsfrei und zuordbar aus dem betreffenden Bestandteil des Angebotes ergibt.
Bei elektronischer Angebotsabgabe umfasst die Textform, die fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur das Angebot (i.d.R. Angebotsvordruck) und alle damit eingereichten Unterlagen. Enthalten einzelne Dokumente ein Unterschriftsfeld, müssen diese bei der elektronischen Angebotsabgabe nicht zusätzlich eigenhändig unterzeichnet werden.
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- Leistungsverzeichnis
Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat (Leitfabrikat) mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden und macht der Bieter keine vom Leitfabrikat abweichende Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten.
Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegt, i.d.R. von der Wertung ausgeschlossen.
Alle Preise sind ohne Umsatzsteuer in Euro anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen.
Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese im Angebotsschreiben an der bezeichneten Stelle aufzuführen. Bei Preisnachlässen mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) behält sich der Auftraggeber vor, diese nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Skontofrist von mindestens 14 Tagen eingeräumt wird.
Entspricht der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
- Nebenangebote
Ob der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen hat, ist der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu entnehmen.
Sofern Nebenangebote zugelassen sind, müssen diese auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Die Anzahl von Nebenangeboten ist im Vordruck "Angebot" an der dort bezeichneten Stelle aufzuführen. Sind an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt, müssen diese erfüllt werden; anderenfalls müssen Sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. der Gleichwertigkeit ist grundsätzlich mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen.
- Eignungsnachweise
Für die Zuschlagserteilung werden nur Angebote von Bietern berücksichtigt, die die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung besitzen.
Ein Bieter ist dann geeignet, wenn er mit seinem Angebot die Prognose dafür ermöglicht, dass er die ausgeschriebenen Leistungen künftig in jeder Hinsicht ordnungsgemäß erbringt. Um dem Auftraggeber diese Prognose zu ermöglichen, sind vom Bieter mit seinem Angebot die geforderten Nachweise zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde gemäß den Vergabeunterlagen/den Verfahrensangaben in deutscher Sprache vorzulegen.
Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben gleichwertige Nachweise von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Hinsichtlich der vorzulegenden Nachweise und Bescheinigungen werden auch Unterlagen akzeptiert, die den evtl. geforderten Ausstellungszeitraum vor Ablauf der Angebotsfrist überschreiten, jedoch für einen in die Zukunft gerichteten Zeitraum Gültigkeit besitzen.
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Der Auftraggeber weist darauf hin, dass insbesondere das Beschaffen solcher Nachweise, die nicht vom Bieter selbst, sondern von externen (insbesondere amtlichen) Stellen ausgestellt werden, möglicherweise längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Es wird daher empfohlen, sich um deren Beschaffung frühzeitig zu bemühen.
Es ist vorgesehen, dass die vorgenannten Unterlagen, Erklärungen und Nachweise auf Verlangen des Auftraggebers durch den Bieter binnen angemessener Frist von max. einer Woche ab Aufforderung nachzureichen sind.
Bei nicht öffentlichen Ausschreibungen erfolgt die Eignungsprüfung i.d.R. vor Versand der Vergabeunterlagen.
- Nachunternehmer
Beabsichtigt der Bieter den Einsatz von Nachunternehmern, so gilt folgendes:
Der Bieter kann - auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft - andere Unternehmen als Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer einsetzen.
Nachunternehmer sind alle Unternehmen, die der Bieter bei der Erfüllung der ihm aufgrund des Auftrages originär obliegenden (Teil-) Leistungen dem Auftraggeber gegenüber einzusetzen beabsichtigt, gleich welcher Art die Verbindung zum Bieterunternehmen ist.
Auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen im Sinne von § 36 Abs. 2 GWB sind Nachunternehmer in diesem Sinne.
Der Bieter muss mit Angebotsabgabe unter Verwendung des Verzeichnisses "Nachunternehmerleistungen" Art und Umfang der an den betreffenden Nachunternehmer zu vergebenden (Teil-) Leistungen bezeichnen. Der Auftraggeber behält sich jedoch vor, nach Angebotsabgabe den für den Zuschlag in Betracht kommenden Bieter noch vor Zuschlagserteilung aufzufordern namentlich den eingesetzten Nachunternehmer zu benennen.
Der Bieter muss ferner auch für jeden Nachunternehmer die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Nachweise erbringen. Mit dem Angebot sind diese Nachweise nur vorzulegen, sofern der/die Nachunternehmer bereits im Formblatt "Verzeichnis Nachunternehmerleistungen" benannt werden. Anderenfalls sind die Nachweise nachzureichen.
- Bietergemeinschaften
Für den Fall der Auftragserteilung haben Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter eine Rechtsform anzunehmen, bei der ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der angebotenen Leistungen haften.
Sie haben mit ihrem Angebot die von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung (s. Vordruck "Erklärung Bietergemeinschaft/ArGe“) mit folgendem Inhalt abzugeben:
- Erklärung zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall
- Benennung sämtlicher Mitglieder
- Benennung eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages sowie für die rechtsverbindliche Vertretung
- gesamtschuldnerische Haftung
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Beteiligung als Bietergemeinschaft im Einzelfall unzulässig sein kann, etwa wenn bereits jedes Mitglied der Bietergemeinschaft für sich gesehen über die geforderten Kapazitäten verfügt, die ausgeschriebene Leistung alleine zu erbringen. In diesem Fall kann u. U. mit der Bildung einer Bietergemeinschaft eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs u. a. gemäß § 1 GWB vorliegen, die zum Ausschluss des Angebots führt.
Darüber hinaus weist der Auftraggeber darauf hin, dass Bietergemeinschaften grundsätzlich nur bis zur Angebotsabgabe in ihrer Zusammensetzung frei und ohne Einbeziehung des Auftraggebers umgebildet werden können.
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Nach Angebotsabgabe bis zur Zuschlagserteilung führt eine Veränderung in der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft in der Regel zur Nichtberücksichtigung des Angebots, sofern damit zugleich eine inhaltliche Veränderung des abgegebenen Angebots verbunden ist.
Mitglieder einer Bietergemeinschaft können bezogen auf denselben Auftrag grundsätzlich nicht zugleich als Einzelbieter an der Ausschreibung teilnehmen. Etwas anderes gilt, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die Angebote jeweils völlig unabhängig voneinander erstellt worden sind und folglich die Gefahr der Beeinflussung des (Geheim-) Wettbewerbs nicht besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 23.12.2009, Rs. C-376/08). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs, der bereits mit dem Wissen über Teile des Angebots eines Mitbieters bzw. dessen Grundlagen oder Kalkulationen vorliegen kann, führt zum Angebotsausschluss.
Eignungsnachweise von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, sind nicht zugelassen.
Eignungsnachweise von Bietergemeinschaften
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Nachweis zur Zuverlässigkeit Im Falle der Beteiligung als Bietergemeinschaft sind die geforderten Nachweise betreffend die Zuverlässigkeit von jedem einzelnen Mitglied der Bietergemeinschaft zwingend mit dem Angebot vorzulegen.
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Nachweise zur finanziellen/wirtschaftlichen und fachlichen/technischen Leistungsfähigkeit Darüber hinaus sind von den einzelnen Mitgliedern der Bietergemeinschaft die geforderten Nachweise zur finanziellen/wirtschaftlichen sowie fachlich/technischen Leistungsfähigkeit nur insoweit vorzulegen, wie sie den jeweils auf das Mitglied entfallenden Teil der Aufgabenerfüllung betreffen.
Die Bietereignung muss im Ergebnis für die Bietergemeinschaft insgesamt und vollumfänglich entsprechend der geforderten Nachweise, Erklärungen und Unterlagen mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden.
- Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Hinweis:
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass alle Bieter mit dem Angebot eine Eigenerklärung (s. Nr. 2 Angebotsvordruck) darüber abzugeben haben, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach 21 Satz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz nicht vorliegen.
Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von 30.000,00 Euro für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der Erklärung unter Nr. 2 des Angebotsschreibens eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister anfordern. Hierzu ist unbedingt die Angabe des zuständigen Registergerichtes (i.d.R. des Amtsgerichtes) und der Register-Nummer mit Abgabe des Angebotes erforderlich.