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Abluftanlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.10.2026, 09:05 (Europe/Berlin)

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Vertragsbedingungen der Universität Rostock

  1. Allgemeines (1) Für Lieferungen und Leistungen gelten in der nachfolgenden Reihenfolge: a. der Vertrag einschließlich geltender Zusatzvereinbarungen; b. die nachstehenden zusätzlichen Vertragsbedingungen; c. die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen, Teil B“ (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die Beschaffung von IT-Leistungen sind die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT)“ in der jeweiligen aktuellen Version bis zur endgültigen Ablösung der Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Anlagen und Geräten (BVB) anzuwenden.

(3) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Eine Zusendung einer Auftragsbestätigung mit abweichenden Geschäftsbedingungen gilt nicht als „ausdrückliche schriftliche“ Vereinbarung und wird nicht mit der Annahme der Auftragsbestätigung stillschweigend anerkannt. Vielmehr bedarf es zur Annahme der abweichenden Geschäftsbedingungen einer schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.

  1. Preise (1) Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis des Auftragnehmers die Verpackung, Transport, Transportversicherung, Fracht und Spesen ein.

(2) Ist der Sitz des Auftragnehmers außerhalb der EU-Zollunion und werden Waren von außerhalb der EU- Zollunion eingehführt so treffen die Vertragsparteien eine individuelle Absprache zu den Bedingungen der Einfuhr und Kostenübernahme.

(3) Der Auftragnehmer liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom Auftraggeber bezeichnete Annahmestelle.

(4) Die vereinbarten Preise sind Festpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. Dezember 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Lieferung, Mehr‐ und Minderleistungen (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die zum Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemeinen anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

(2) Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.

(3) Lieferungs- und Leistungsstörungen sind dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe sofort anzuzeigen.

(4) Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen. Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen begründen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise. Auf Verlangen können im gegenseitigen Einvernehmen geänderte Bestimmungen vereinbart werden.

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(5) Verpackungsmaterialien, die mehrfach verwendet werden können, sind vom Auftragnehmer unentgeltlich zurückzunehmen.

  1. Annahme und Abnahme (1) Mit der Annahme (Entgegennahme) der Lieferung oder Leistung bei der Verwendungsstelle des Auftraggebers geht die Gefahr einer Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Die weitergehende Vorschrift des § 644 BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer muss sich die Lieferung oder Leistung schriftlich bestätigen lassen.

(2) Entspricht die Lieferung oder Leistung den Vereinbarungen, erklärt der Auftraggeber unverzüglich, gegebenenfalls nach erfolgter Güteprüfung, schriftlich die Abnahme. Wird die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht schriftlich erklärt, so gilt sie mit der Schlusszahlung als bewirkt.

  1. Mängelansprüche und Verjährungsfristen für Mängelansprüche (1) Lieferungen und Leistungen werden durch den Auftraggeber im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf Mängel geprüft. Die Mängelrüge wird bei offenen Mängeln unverzüglich gerechnet ab Erbringung der Lieferung oder Leistung oder bei versteckten Mängeln unverzüglich ab Entdeckung des Mangels dem Auftragnehmer angezeigt.

(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung. Durch die Entsorgung von Originalverpackungsmaterial werden die Gewährleistungsansprüche nicht gefährdet.

(3) Gemäß § 14 (3) VOL/B verlängert sich die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche gem. § 438 Abs. 1, Nr. 3 BGB auf 2 Jahre.

  1. Zahlungen (1) Grundlage für alle Zahlungen des Auftraggebers sind einfach eingereichte Rechnungsbelege, in denen auf die jeweilige Auftragsnummer und die vorgegebene Rechnungsanschrift Bezug genommen werden muss. Rechnungen, auf denen die vorgeschriebenen Angaben fehlen, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgesandt. Daraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Sämtliche Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung infolge der Nichtangabe oder fehlerhaften Angabe der Auftragsnummer eingetreten sind.

(2) Der Auftraggeber zahlt, nach Erfüllung der Lieferung oder Leistung binnen eines Monats bzw. nach Möglichkeit unter Abzug von Skonto innerhalb der entsprechenden Frist nach Eingang der prüfbaren Rechnung, bargeldlos auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. Die Zahlungsfrist gilt mit dem Tag als gewahrt, an dem der Auftraggeber sein Kreditinstitut angewiesen hat, den vereinbarten Rechnungsbetrag zu überweisen.

  1. Eignung (1) Mit Annahme des Auftrages versichert der Auftragnehmer, dass

a. sein Unternehmen gewerberechtlich ordnungsgemäß angemeldet ist bzw. entsprechende gewerberechtliche Erlaubnisse erteilt wurden; b. sein Unternehmen im entsprechenden Register eingetragen ist, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde; c. die für die Ausführung der Leistung vorgesehenen Personen entsprechend zertifiziert bzw. qualifiziert sind;

  1. Kontrollen zu Mindestarbeitsbedingungen (ab einem Auftragswert von 10.000€ netto) (1) Soweit der Auftragnehmer sich in einem Vergabeverfahren zur Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen nach §§ 5,6 oder 8 TVgG M-V verpflichtet hat, ist der Auftraggeber

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befugt, beim Auftragnehmer Kontrollen nach § 15 Absatz 1 TVgG M-V durchzuführen. Der Auftragnehmer hat dazu vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Befragen hat es zu den Unterlagen Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden hervorgehen oder abgeleitet werden können. Das Unternehmen hat personenbezogene Beschäftigtendaten in den Unterlagen zu anonymisieren; es hat die Anonymisierung aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß darlegt. Die Arbeitnehmenden sind von ihren Arbeitgebenden auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer hat mit seinen Nachunternehmen Pflichten und Befugnisse entsprechend Ziffer 1 zu vereinbaren. Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmen gelten als Nachunternehmen im Sinne von Satz 1. Die Sätze 1 und 2 sind auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend anzuwenden.

  1. ILO Kernarbeitsnormen (ab einem Auftragswert von 10.000€ netto) (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO Kernarbeitsnormen ergeben sich aus: a. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641), b. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des c. Vereinigungsrechtes vom9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073), d. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123), e. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24), f. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442), g. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom

  2. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98), h. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973(BGBl. 1976 II S. 202) und i. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

  3. Vertragsstrafen (1) Ist der Auftragnehmer in einem Vergabeverfahren zur Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen nach §§5,6 oder 8 TVgG M-V verpflichtet und verstößt dieser oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 10 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.

(2) Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen zur geltenden ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Ziffer 9, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 10 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.

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(3) Der Auftragnehmer hat mit seinen Nachunternehmen eigene Vereinbarungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zu vereinbaren. Festgestellte Verstöße der Nachunternehmer im Rahmen dieser Vereinbarungen sind dem Auftraggeber einschließlich des begründeten Sachverhalts mitzuteilen.

(4) Die Vertragsstrafe für Verzug richtet sich nach §11 VOL/B.

  1. Besondere Kündigungs‐ und Rücktrittsrechte (1) Der Auftraggeber ist ungeachtet sonstiger gesetzlich geregelter Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn: a. der Auftragnehmer Beschäftigten der Universität Rostock Geschenke oder andere Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. StGB und § 12 UWG verspricht, anbietet oder gewährt oder der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zustande gekommen ist; b. der Auftragnehmer oder von ihm beauftragte Dritte Handlungen im Sinne der §§ 333, 334 StGB begeht; c. der Auftragnehmer den Vertragsschluss unter Verletzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) herbeigeführt hat; d. der Auftragnehmer seine Zahlungen und/oder sonstige Erfüllungshandlungen (auch gegenüber Dritten) nicht nur vorübergehend einstellt, Insolvenz droht oder ein Insolvenzantrag gestellt wird; e. der Auftragnehmer und/oder seine Unterauftragnehmer schuldhaft gegen Mindestarbeitsbedingungen und Mindestlohnvorschriften nach dem TVgG M-V verstoßen; f. der Auftragnehmer und/oder seine Unterauftragnehmer schuldhaft gegen die ILO- Kernarbeitsnormen nach Punkt 9 verstoßen;

(2) Bei Rücktritt vom Vertrag ist der Auftraggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, empfangene Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise gegen Vergütung ihres jeweiligen Wertes zu behalten.

(3) Die sonstigen Kündigungs- und Rücktrittsrechte für beide Vertragsparteien ergeben sich gem. §8 und §9 der VOL/B.

  1. Textform und Gerichtsstand (1) Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf der gegenseitig bestätigten Textform (§ 126b BGB).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz der Universität Rostock zuständige Gericht. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Güterverkauf (CISG) auf die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber wird ausdrücklich verzichtet.

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