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Besondere Vertragsbedingungen
1432-0626 Brief- und Dialogpost
Kaufmännische Krankenkasse - KKH
Karl-Wiechert-Allee 61
30625 Hannover
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Rahmenvereinbarung
über Postdienstleistungen
zwischen
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Karl-Wiechert-Allee 61
30625 Hannover
(nachfolgend „KKH” oder „Auftraggeber“ genannt)
und
(nachstehend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt)
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Inhaltsverzeichnis
§1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung ........................................................................... 4
§2 Beginn und Laufzeit der Rahmenvereinbarung ............................................................... 4
§3 Probezeit ........................................................................................................................ 4
§4 Leistungsvoraussetzungen ............................................................................................. 4
§5 Kündigung der Rahmenvereinbarung ............................................................................. 5
§6 Anforderungen an die Mitarbeiter ................................................................................... 6
§7 Maßnahmen zur Qualitätssicherung ............................................................................... 7
§8 Qualitative Leistungsstörung .......................................................................................... 7
§9 Datenschutz, Vertraulichkeit ........................................................................................... 7
§10 Postgeheimnis ................................................................................................................ 8
§11 Kommunikation über die vertragliche Zusammenarbeit .................................................. 8
§12 Insolvenz des Rahmenvereinbarungspartners ................................................................ 8
§13 Preise ............................................................................................................................. 8
§14 Rechnungsstellung/Zahlung ........................................................................................... 8
§15 Preisänderungen gemäß Entwicklung des Marktpreises und Entlohnung ....................... 9
§16 Abnahme ...................................................................................................................... 10
§17 Haftung und Verzug ..................................................................................................... 10
§18 Vertragsstrafe / Versicherung ....................................................................................... 11
§19 Einhaltung des BTTG (Bundestariftreuegesetz)............................................................ 12
§20 Einhaltung gesetzlicher Entgeltbestimmungen ............................................................. 13
§21 Kundenservice und Reklamationsmanagement ............................................................ 14
§22 Geltendmachung vertraglicher Rechte bezogen auf Teilleistungen .............................. 14
§23 Gefahrtragung .............................................................................................................. 14
§24 Vertragsbestandteile..................................................................................................... 14
§25 Sonstige Bestimmungen ............................................................................................... 15
§26 Vollständigkeit des Vertrages, Schriftformerfordernis, deutsches Recht, salvatorische
Klausel ................................................................................................................................. 15
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§1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung
(1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Erbringung von Postdienstleistungen zwi- schen der KKH und dem AN. Die Sendungsbeförderung erfolgt auf der Grundlage der Vor- gaben der Bundesnetzagentur.
(2) Die Leistungsbeschreibung, die vom Auftragnehmer gemachten Angaben und eingereich- ten Konzepte sowie im Preisblatt eingetragenen Preise und die jeweils in Bezug genom- menen weiteren Regelwerke gelten als wesentliche Vertragsbestandteile der Rahmenver- einbarung; die genannten Bedingungen gelten gemeinsam.
(3) Der Auftragnehmer ist zur Auftragsannahme im Rahmen der in den Vergabeunterlagen festgesetzten Voraussetzungen verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Abforderung von Leis- tungen durch die KKH besteht nicht.
(4) Für Teilleistungen, die der Auftragnehmer zwingend über die Deutsche Post AG erbringt, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Brief National" der Deutschen Post AG im Sinne und im Umfang der Regelung in Ziffer 5.5 der Leistungsbeschreibung. Im Übrigen gelten ausschließlich die Regelungen dieses Vertrages.
§2 Beginn und Laufzeit der Rahmenvereinbarung
(1) Vertragsbeginn ist der 01.01.2027. Die Mindestvertragslaufzeit endet mit Ablauf des 31.12.2027. Die Vertragslaufzeit verlängert sich anschließend maximal 3 x um jeweils ein weiteres Vertragsjahr, wenn die KKH nicht mit einer Frist von drei Monaten und der Auf- tragnehmer mit einer Frist von sechs Monaten kündigt.
(2) Die Rahmenvereinbarungspartner sind an die in dieser Rahmenvereinbarung vereinbarten Leistungen und Preise während der Vertragslaufzeit gebunden. Änderungen sind unter den Voraussetzungen des § 16 möglich.
§3 Probezeit
Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit wird die Tätigkeit des Auftragnehmers durch die KKH genau analysiert. Sollte die Analyse ergeben, dass die Tätig- keit des Auftragnehmers nicht vertragskonform erfolgt, wird die KKH den Auftragnehmer un- verzüglich auf die Mängel hinweisen und Abhilfe verlangen. Der Auftragnehmer hat in der Folge die Gelegenheit, die Mängel abzustellen. Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf der Probezeit ohne Angabe von Gründen or- dentlich zu kündigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine ordentliche Kündigung gilt die in § 2 Abs 1 genannte Mindestvertragslaufzeit.
§4 Leistungsvoraussetzungen
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) führt ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis). Postdienstleistungen dürfen nur von Anbietern erbracht werden, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. Ein Anbieter darf einen anderen Anbieter nur dann mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen, wenn der beauftragte An- bieter in das Anbieterverzeichnis eingetragen ist. Der Auftragnehmer gewährleistet daher während der gesamten Vertragslaufzeit, dass er zur Erbringung der vertragsgegenständ- lichen Postdienstleistung nach den jeweils geltenden postrechtlichen Bestimmungen be- rechtigt ist.
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Er muss insbesondere gemäß § 4 Abs. 1 PostG in das von der Bundesnetzagentur ge- führte Anbieterverzeichnis eingetragen sein.
(2) Beauftragt der Auftragnehmer Dritte mit der Erbringung der Postdienstleistung, dürfen aus- schließlich solche Unternehmen tätig werden, die ihrerseits nach Maßgabe des Absatzes 1 zur Erbringung der jeweiligen Leistung berechtigt sind.
(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die entsprechende Berechtigung auf Verlangen nachzuweisen. Änderungen, insbesondere die Rücknahme oder der Widerruf der Eintra- gung, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
(4) Entfällt die Berechtigung des Auftragnehmers zur Erbringung der vertragsgegenständli- chen Postdienstleistung und kann diese innerhalb einer angemessenen Frist nicht wieder- hergestellt werden, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. § 6 Abs. 1, 2 gilt entsprechend.
§5 Kündigung der Rahmenvereinbarung
(1) Die Rahmenvereinbarung ist ausschließlich nach § 2 Abs. 1 ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere nach Maßgabe des § 133 GWB sowie § 314 BGB, bleibt jedoch unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt für die KKH insbesondere vor, wenn:
a) Der Auftragnehmer nicht spätestens bis 4 Wochen vor Auftragsbeginn eine gültige Be- rufshaftpflichtversicherungspolice mit der in § 18 Abs. 5 genannten Deckungssumme vorlegt, b) der Auftragnehmer wiederholt oder erheblich gegen gesetzliche oder vertragliche Da- tenschutz- und Firmenverschwiegenheitsbestimmungen oder das Postgeheimnis ver- stößt, c) die Kündigung zur Erfüllung gesetzlicher, aufsichtsbehördlicher oder gerichtlichen Maßnahmen oder Anordnungen geboten ist, d) der Auftragnehmer schwerwiegende Vertragsverstöße begeht, welche eine weitere Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar erscheinen lassen, ins- besondere wenn der Auftragnehmer die vereinbarten Beförderungslaufzeiten wieder- holt schuldhaft überschreitet und zuvor abgemahnt wurde sowie wenn der Auftragneh- mer die vereinbarten Abholzeiten mehr als 3 mal pro Kalenderjahr schuldhaft nicht ein- hält und zuvor abgemahnt wurde, e) die geforderte Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird, weil die Qualität der er- brachten Leistung nicht der in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmale ent- spricht, bzw. vereinbarte Termine nicht eingehalten werden und eine angemessene Frist fruchtlos verstreicht. Die KKH behält sich darüber hinaus vor, von ihrem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen, wenn die vom Auftragnehmer ein- gesetzten Mitarbeiter mit nicht ausreichender Qualifikation nicht in der von der KKH festgesetzten Frist durch Mitarbeiter mit der vertraglich festgelegten Qualifikation er- setzt werden, f) die vertragliche Zusammenarbeit aufgrund Änderungen gesetzlicher Regelungen ihre Grundlage verliert oder wenn nach einer gerichtlichen Entscheidung diese Zusammen- arbeit als unzulässig beurteilt wird oder eine solche Entscheidung im Rahmen einer Auseinandersetzung zu erwarten ist; dies gilt auch im Fall einer bereits erfolgten oder bevorstehenden Aufsichtsanordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
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g) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichba- res gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Ver- trages dadurch in Frage gestellt ist, dass sie ihre Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, h) der Auftragnehmer seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder im Zuge von Kooperationen in eine andere Gesellschaft übergeht i) der Auftragnehmer gesetzliche Entgeltbestimmungen gem. § 19 verletzt, j) die Eintragung in das Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur zurückgenommen oder widerrufen wird. Dies gilt auch, wenn der Geltungsbereich der vorhandenen Ein- tragung durch gerichtliche Urteile oder Weisungen und Auflagen eingeschränkt wird und die vertragsgegenständliche Leistungserbringung erheblich beeinträchtigt wird. (3) Bei einer Kündigung nach Abs. 1 kann der Auftragnehmer für nicht erbrachte Leistungen keine Vergütung verlangen.
(4) Die Kündigung muss in Textform nach § 126 BGB erfolgen.
(5) Der Auftragnehmer hat der KKH auch im Falle einer Kündigung der Rahmenvereinbarung wegen Verletzung von Vertragspflichten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche Daten, die ihm im Rah- men der Leistungserbringung hinsichtlich personenbezogenen- und beziehbarer Daten und geschäftsinterne Daten und Informationen zur Kenntnis gekommen sind, zurückzuge- ben bzw. diese zu löschen. Die Datenlöschung ist der KKH auf Anforderung nachzuwei- sen.
§6 Anforderungen an die Mitarbeiter
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Postdienstleistungen durch zuverlässige und ge- schulte Mitarbeiter ausführen zu lassen. Außerdem müssen diese Mitarbeiter über gute regionale Kenntnisse des Zustellgebietes verfügen.
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Personen die gesetz- lichen Bestimmungen über die Briefbeförderung, den Datenschutz sowie das Brief- und Postgeheimnis beachten und einhalten. Die aus dem Bereich der KKH erlangten Infor- mationen und Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder in einer sonstigen Art und Weise verwendet werden.
(3) Der Auftragnehmer sichert ein der Dienstleistung angemessenes äußeres Erscheinungs- bild zu. Darüber hinaus haben die Mitarbeiter, die die Sendungen abholen, ein Namens- schild zu tragen und einen Dienstausweis mitzuführen.
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§7 Maßnahmen zur Qualitätssicherung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Sicherung der Qualität der vereinbarten Postdienst- leistungen regelmäßig Laufzeitmessungen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Laufzeit- messungen sind der KKH unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Die geschuldeten Be- förderungslaufzeiten richten sich nach der Leistungsbeschreibung und dem Angebot des Auftragnehmers.
(2) Ergeben sich Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der zugesagten Postlaufzeiten, behält sich die KKH vor, auf Kosten des Auftragnehmers Laufzeitmessungen durch einen Dritten durchführen zu lassen.
§8 Qualitative Leistungsstörung
(1) Der AG ist berechtigt, bei qualitativen Leistungsstörungen die Vergütung zu mindern. Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn die geforderte Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird. Für die Berechnung der Minderung ist § 441 BGB entsprechend heranzuziehen.
(2) Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere solche des BGB, bleiben unberührt. Die Mängelansprüche des AG bestimmen sich, soweit in diesem Vertrag nichts anderes gere- gelt ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§9 Datenschutz, Vertraulichkeit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bezüglich des Datenschutzes, der Geheimhaltung so- wie der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Einhaltung der Vorgaben der Fir- menverschwiegenheitserklärung.
(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtli- cher Anweisungen verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben, in- formiert der Auftragnehmer die KKH davon unverzüglich, damit diese die Möglichkeit hat, rechtliche Schritte gegen die Weitergabeverpflichtung einzuleiten.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für die KKH geltenden Vorschriften des Sozial- gesetzbuches (SGB) zu beachten, insbesondere
a) ihm zur Kenntnis kommende Sozialdaten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verar- beiten, b) nur Personal einzusetzen, das schriftlich auf das Sozialgeheimnis gemäß § 35 So- zialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und das Datengeheimnis gemäß § 53 Bundes- datenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet wurde c) mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Auf- traggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwer- ten, d) Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, während seiner Geschäftszei- ten einem von der KKH-Beauftragten die o. a. Verpflichtungen seiner im Rahmen des Vertrages mit der KKH eingesetzten Beschäftigten auf Verlangen vorzulegen. Hierzu bedarf es keiner vorherigen Ankündigung seitens der KKH. e) Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen des Datenschutzes ver- einbaren die Parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € je Einzelfall (ma- ximal 5% der Auftragssumme über die gesamte Laufzeit des Vertrages). Gemes- sen an der Höchstgrenze nach Satz 1 zuviel gezahlte Vertragsstrafen werden nach
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Vertragslaufzeit von der KKH zurückerstattet. Im Einzelfall bleibt dem Auftragneh- mer der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens und der KKH der Nach- weis eines ungewöhnlich hohen Schadens vorbehalten.
§10 Postgeheimnis
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur strikten Wahrung des Postgeheimnisses (insbeson- dere § 64 des Postgesetzes). Sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte des Auftragnehmers sind dementsprechend verpflichtet. Der Auftragnehmer sichert zu, die datenschutzrechtlichen Be- stim-mungen des Postgesetzes sowie anderer gesetzlicher Datenschutzbestimmungen einzu- halten und die zur Umsetzung der Anforderungen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§11 Kommunikation über die vertragliche Zusammenarbeit
Die Benennung der KKH als Referenzkunde ist dem Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis gestattet.
§12 Insolvenz des Rahmenvereinbarungspartners
Über die Einreichung eines Insolvenzantrages sowie über die Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens hat der Rahmenvereinbarungspartner die KKH unverzüglich zu unterrichten.
§13 Preise
(1) Die im bezuschlagten Angebot aufgeführten Preise stellen Maximalpreise dar. Höhere Preise darf der Auftragnehmer nicht verlangen. Es gelten die im Preisblatt für die einzelnen Sendungsarten und die Abholung verbindlich angegebenen Einzelpreise.
(2) Die Preise sind grundsätzlich Bruttopreise. Änderungen der Mehrwertsteuer können daher an die KKH als Auftraggeber weitergegeben werden. Die Einzelheiten regelt § 15 Abs. 5, 6 dieser Vertragsbedingungen. Ermäßigungen der Mehrwertsteuer sind zwingend zu be- rücksichtigen.
(3) Die Preise decken die Leistung jeweils komplett ab. Der Auftraggeber schuldet aus- schließlich die vertraglich festgelegten Entgelte.
§14 Rechnungsstellung/Zahlung
(1) Das vertraglich vereinbarte Entgelt wird nach erbrachter Leistung fällig. Zahlungsvoraus- setzung ist neben der Fälligkeit die Erteilung einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rech- nung. Die Abrechnung hat monatlich bis zum 15. des Folgemonats in einer Gesamtrech- nung zu erfolgen und beinhaltet für die KKH nachprüfbar die vom Auftragnehmer erbrach- ten Leistungen des vorausgegangenen Kalendermonats.
(2) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen netto nach Eingang der prüffähigen Rechnung bei der KKH. Alle Zahlungen werden bargeldlos auf das vom Auftragnehmer bezeichnete Bankkonto geleistet. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Zugangs des Überweisungsauf- trags beim Geldinstitut der KKH. Alternativ ist eine Abbuchung im Wege des SEPA-Last- schriftverfahrens möglich. Der Auftragnehmer ist ausschließlich berechtigt, fällige Forde- rungen auf Grundlage einer prüffähigen Rechnung und in der jeweils ausgewiesenen Höhe einzuziehen. Die Entscheidung über das zur Anwendung kommende Zahlungsverfahren erfolgt nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vertragsdurchführung im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.
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(3) Alle Rechnungen sind der KKH an die Emailadresse: Rechnungen-PDL@kkh.de einzu- reichen oder alternativ über ein entsprechendes Online-Portal digital zur Verfügung zu stel- len.
(4) Detaillierte Angaben zur Nutzung einer elektronischen Rechnung werden mit dem SAP- Bestellauftrag mitgeteilt oder können im Internet unter https://www.kkh.de/vertrags-part- ner/elektronische-rechnung eingesehen werden
(5) Für Zwecke der Qualitätssicherung hat der Auftragnehmer auf elektronischem Weg ein monatliches Reporting zu erstellen, aus welchem sich mindestens die Rechnungsdaten, die Art der Briefsendung und die Mengen ergeben. Der Auftraggeber stellt dem Auftrag- nehmer hierzu ein elektronisches Musterformular zur Verfügung, welches per Mail immer bis zum 5. des Folgemonats an die KKH zu senden ist. Zur Klärung von Einzelfragen be- halten sich die Vertragspartner eine finale Abstimmung vor.
§15 Preisänderungen gemäß Entwicklung des Marktpreises und Entlohnung
(1) Die angebotenen Preise sind für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit fest vereinbart. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann jede Vertragspartei mit Wirkung zum Jah- resbeginn (01.01.e.J.) oder zum Beginn des 3. Quartals eines Kalenderjahres (01.07. e.J.) eine Preisanpassung verlangen. Während des Vertragsverhältnisses kann ggf. mehrfach eine Preisanpassung verlangt werden. Es ist jedoch nur eine Preisanpassung je Kalender- jahr zulässig.
(2) Eine durch die Bundesnetzagentur festgelegte Preiserhöhung wird unabhängig von der Mindestvertragslaufzeit akzeptiert. Die bisher vertraglich vereinbarten und gewährten Ra- batte bleiben davon unberührt und finden auch auf die durch die Bundesnetzagentur neu festgelegten Preise Anwendung.
(3) Die Preisanpassung muss für jede Position gesondert schriftlich verlangt werden. Der an- gesprochene Vertragspartner muss sich innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Preisanpassungsverlangens ebenfalls schriftlich verbindlich erklären, ob er dem Anpas- sungsverlangen zustimmt. Stimmt er nicht, nicht in dem begehrten Maße oder nicht für den Beginn des auf das Anpassungsverlangen folgenden Monats oder nicht innerhalb der ge- nannten Frist der Preisanpassung zu, kann der die Anpassung verlangende Vertrags- partner innerhalb weiterer vier Wochen ab Ablauf der Erklärungsfrist oder ab Zugang der Verweigerung der Preisanpassung das Vertragsverhältnis unter Einhaltung nachstehend genannter Kündigungsfristen kündigen.
(4) Für den Auftragnehmer ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende ver- einbart. Die KKH kann das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sechs Mo- naten zum Monatsende kündigen. Eine Kündigung kann jedoch frühestens zum 31.12.2028 erfolgen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gelten die vor dem Anpassungs- verlangen vereinbarten Preise.
(5) Sollte sich während der Vertragslaufzeit der gesetzliche Umsatzsteuersatz ändern oder der nach dem Mindestlohngesetz gesetzlich festgelegte Mindestlohn verändern, kann je- der der Vertragspartner eine Preisanpassung begehren. Das gilt nicht während der Min- destvertragslaufzeit.
(6) Bei verändertem Umsatzsteuersatz werden nur die Bruttoproduktpreise direkt geändert. Die Auswirkung der Umsatzsteuersatzerhöhung auf den Sachkostenanteil der Produkt- preise bleibt unberücksichtigt. Die Erhöhung erfolgt dergestalt, dass aus den Nettopreisen die Bruttopreise unter Anwendung des geänderten Umsatzsteuersatzes ermittelt werden. Die Bruttopreise werden dabei nur für die Leistungen angepasst, die von der Änderung
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des Umsatzsteuersatzes betroffen sind. Die Änderung erfolgt ab dem Zeitpunkt, ab dem der geänderte Umsatzsteuersatz gilt, für die Leistungen, für die der geänderte Umsatz- steuersatz wirksam wird.
§16 Abnahme
Einer Abnahme der Einzelleistungen bedarf es, nach übereinstimmender Auffassung von der KKH und dem Auftragnehmer nach Maßgabe des § 646 BGB nicht.
§17 Haftung und Verzug
(1) Der Auftragnehmer haftet für die sorgfältige und fristgerechte Abwicklung der sich aus die- sem Vertrag ergebenden Aufgaben nach den gesetzlichen Bedingungen.
(2) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Rahmen der Auftragserfüllung schuldhaft verursachen. Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer grundsätzlich nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.
(3) Die Haftung richtet sich, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzli- chen Vorschriften.
(4) Kann der vereinbarte Abholtermin nicht eingehalten werden, ist der Auftragnehmer ver- pflichtet, dieses der KKH unverzüglich zur Dokumentation per E-Mail anzuzeigen. Der Auf- tragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, die Abholung schnellstmöglich taggleich nach- zuholen. Hierfür ist eine Absprache mit dem Auftragnehmer zu treffen. Die Zustellfristen bleiben hiervon unberührt. Sollte der Auftragnehmer zur Abholung nicht in der Lage sein, steht es dem Auftraggeber frei das Tagesvolumen bei der Deutschen Post AG einzuliefern. Die Mehrkosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
(5) Der Auftragnehmer stellt die KKH von allen durch Dritte gegen sie erhobenen Ansprüchen – gleich aus welchem Rechtsgrund – frei, wenn und soweit diese Ansprüche auf der Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag beruhen. Hierzu zählen insbesondere Schadensersatzansprüche von Kunden der KKH gegen die KKH, die auf der Leistungsstörung beruhen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftragnehmer die Nicht- und Schlechterfüllung der Vertragspflichten nicht zu vertreten hat. Die Freistellung sowie die Haftung gegen-über der KKH in Haftpflichtfällen umfassen auch Folgeschäden.
(6) Der Auftragnehmer wird in Verträgen mit Dritten, die er mit der Erfüllung von Verpflichtun- gen aus diesem Vertrag beauftragt, diesem Vertrag entsprechende Haftungsregeln auf- nehmen.
(7) Können vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dieses der KKH unverzüglich per E-Mail anzuzeigen.
(8) Soweit in der Rahmenvereinbarung einschließlich ihrer Bestandteile (insbesondere der Leistungsbeschreibung) Vertragstermine oder Vertragsfristen (insbesondere betreffend der Abholung und Zustellung der Briefpost) festgelegt sind oder aufgrund einer solchen Regelung vereinbart oder zulässig vorgegeben werden, kommt der Auftragnehmer mit der Nichteinhaltung des Termins bzw. der Fristüberschreitung automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, es sei denn, die Verzögerung ist vom Auftragneh- mer nicht zu vertreten.
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(9) Die Haftung für schuldhaft verursachte Mängel tritt erst dann ein, wenn die KKH den Auf- tragnehmer die beanstandeten Mängel mitgeteilt und der Auftragnehmer die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat.
(10) Die KKH behält sich darüber hinaus vor, einen Dritten mit der Mängelbeseitigung auf Kos- ten des Auftragnehmers zu beauftragen, sofern der vereinbarte Termin/die vereinbarten Vertragsfrist fruchtlos verstrichen ist und die Leistung durch den Auftragnehmer nicht in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht wurde.
§18 Vertragsstrafe / Versicherung
(1) Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei der Abnahme ist nicht erforderlich. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.
(2) Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er schuldhaft gegen die nachfol- gend aufgeführten Kernpflichten verstößt:
a) Abholversäumnis: Hält der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Abholzeit schuldhaft nicht ein, verwirkt er je Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 €. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die KKH vor Ablauf der vereinbarten Abholzeit über das Versäumnis informiert und unverzüglich eine konkrete Alter- nativlösung benennt. b) Unterschreitung der Beförderungslaufzeiten: Unterschreitet der Auftragnehmer die vertraglich zugesagten Beförderungslaufzeitquoten in einem Kalendermonat schuldhaft, verwirkt er für jeden betroffenen Kalendermonat eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 €. Grundlage ist die Laufzeitmessung gemäß § 7. Für Unter- schreitungen, die auf Teilleistungen der Deutschen Post AG beruhen, entfällt die Vertragsstrafe.
Alle übrigen Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die nach Abs. 2 verwirk- ten Vertragsstrafen werden auf die Gesamthöchstgrenze gemäß Abs. 3 angerechnet.
(3) Die Vertragsstrafe beträgt maximal 5% der effektiven Auftragssumme über die gesamte Vertragslaufzeit und wird auf einen eventuellen Verzugsschaden angerechnet. Gemessen an der Höchstgrenze nach Satz 1 zuviel gezahlte Vertragsstrafen werden nach Vertrags- laufzeit von der KKH zurückerstattet. Im Einzelfall bleibt dem Auftragnehmer der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens und der KKH der Nachweis eines ungewöhnlich hohen Schadens vorbehalten.
(4) Der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt unberührt.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung und eine Vermögensschadensversicherung sowie eine Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensver- sicherung mit folgenden Versicherungssummen je Schadensereignis für die gesamte Ver- tragslaufzeit abzuschließen und vorzuhalten:
Personen- und Sachschäden: mindestens 5.000.000 € zweifach maximiert Vermögensschadenversicherung: mindestens 1.000.000 €, zweifach maximiert
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Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung: mindestens 5.000.000 €, zweifach maximiert Sanierungskosten nach Umweltschadensgesetz: mindestens 1.000.000 €
Die Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung kann auch im Rahmen der Vermögensschadenversicherung sowie derer für Personen- und Sachschäden inkludi- ert sein. Dies ist entsprechend nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die aufgeführten Versicherungen mit den genannten Deckungssummen während der ge- samten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und das Bestehen der Versicherung der KKH jederzeit auf Verlangen nachzuweisen. Sollte ein entsprechender Versicherungs- schutz nicht mehr bestehen, behält sich die KKH vor, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
§19 Einhaltung des BTTG (Bundestariftreuegesetz)
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auf- trags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).
(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Ver- pflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverord- nung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifi- ziert worden ist.
(4) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
(5) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftrag- nehmer,
- die Kontrolle zu dulden,
- die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
- die nach Absatz 3 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
- die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
- auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
- datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezo- genen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
(6) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
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(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nach- unternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen si- cherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern be- auftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
(8) Die Verpflichtung nach Absatz 7 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Absatz 2 entsprechend.
(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Absatz 5 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kos- tentragung nach Absatz 6 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten wei- teren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
(10) Die Parteien vereinbaren eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Pro- zent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes; diese ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Die KKH muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend ma- chen.
(11) Die Parteien vereinbaren für die Fälle des Absatzes 10 ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses. § 3 dieser Vertragsbedingungen findet entsprechend Anwendung.
§20 Einhaltung gesetzlicher Entgeltbestimmungen
(1) Der Auftragnehmer hat die KKH unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald er Kenntnis davon hat, dass er oder ein im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses eingesetzter Unter- auftragnehmer gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) oder des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) zur Zahlung des Mindestlohns verstößt oder verstoßen hat oder dass Tatsachen den Verdacht eines sol- chen Verstoßes begründen.
(2) Die KKH ist berechtigt, jederzeit vom Auftragnehmer eine schriftliche Erklärung darüber zu verlangen, dass er der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nachkommt. Sofern die KKH Kenntnis von Umständen er- langt, die den Verdacht eines Verstoßes des Auftragnehmers oder eines im Rahmen der Vertragsdurchführung eingesetzten Unterauftragnehmers gegen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG zur Zahlung des Mindestlohnes begründen, ist die KKH berechtigt, weitere über eine schriftliche Erklärung des Auftragnehmers hinausgehende geeignete Nachweise zu verlangen (nach Wahl der KKH z.B. Testat eines Wirtschaftsprüfers, aussa- gekräftige und nachvollziehbare Entgeltunterlagen). Sollte sich ein ohne Zutun des Auf- tragnehmers entstandener Verdacht nicht bestätigen, ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Beibringung der von der KKH geforderten Nachweise entstandene Kosten von der KKH erstattet zu verlangen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er berechtigt ist, entspre- chende Nachweise auch von im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses eingesetzten Un- terauftragnehmern zu verlangen und an die KKH auf deren Verlangen weiterzureichen.
(3) Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt die KKH zur fristlosen Kün- digung des Vertrages aus wichtigem Grund. Zudem ist die KKH zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund auch dann berechtigt, wenn der Auftragnehmer seine Pflichten nach den vorgenannten Absätzen 1 und 2 trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung verletzt. Ein
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Verstoß eines im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Unterauftragnehmers gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach den einschlägigen gesetzlichen Bestim- mungen berechtigt die KKH dazu, den sofortigen Austausch des Unterauftragnehmers zu verlangen bzw. die Zustimmung zum Einsatz dieses Unterauftragnehmers mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
(4) Der Auftragnehmer stellt die KKH von allen Ansprüchen Dritter frei, die infolge von Ver- stößen des Auftragnehmers oder von ihm für die Durchführung des Vertrages eingesetzter Unterauftragnehmer gegen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG zur Zahlung des Mindestlohns entstehen.
§21 Kundenservice und Reklamationsmanagement
Auf Reklamationen im Rahmen der Zusammenarbeit ist durch den Auftragnehmer innerhalb von zwei Arbeitstagen zu reagieren. Die Klärung der Reklamation bzw. die einvernehmliche Regelung mit der KKH hat durch den Auftragnehmer nach spätestens zwei Wochen endgültig zu erfolgen.
§22 Geltendmachung vertraglicher Rechte bezogen auf Teilleistungen
Der Auftraggeber kann vertragliche Rechte (Ansprüche auf Nachbesserung, auf Gewährleis- tung, auf Schadensersatz, Kündigungsrechte) sowohl auf die vollständige Leistung als auch bezogen auf abgegrenzte Teile der Leistungsausübung geltend machen. Entsprechendes gilt für andere vergleichbar abgegrenzte Teilleistungen. Eingeschlossen sind das Recht zur Teil- kündigung, zu einem auf die Teilleistung bezogenen Rücktritt oder die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung nach entsprechender Fristsetzung für eine Teilleistung.
§23 Gefahrtragung
(1) Der Auftragnehmer schuldet die Überbringung der Postsendungen an den Zustel-lungsort.
(2) Die Bestimmungen über die Gefahrtragung nach § 425 HGB finden Anwendung.
§24 Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind – bei Widersprüchen – in dem Rang der Reihenfolge ihrer Aufzäh- lung:
Vertragsbestandteile Datum Leistungsbeschreibung Konzept Zustellstruktur Ressourcenmanagement Briefgeheimnis und Datenschutz Soziale Nachhaltigkeit/Klimaschutz/CO2-Strategie Reklamationsmanagement Bieterinformation Preisblatt Zuschlagsschreiben
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§25 Sonstige Bestimmungen
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unver- züglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Vertragserfüllung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Sie unterlassen insbesondere das aktive Abwerben von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Vertragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
§26 Vollständigkeit des Vertrages, Schriftformerfordernis, deutsches Recht, salva- torische Klausel
(1) Sonstige Vereinbarungen bestehen nicht.
(2) Vertragssprache ist Deutsch. Sämtliche Erklärungen, Mitteilungen, Anzeigen und sonstige Schriftstücke, insbesondere Abnahmen, Abrechnungen und Dokumentationen, die im Zu- sammenhang mit diesem Vertrag abgegeben oder übermittelt werden, sind in deutscher Sprache zu verfassen.
(3) Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Form. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformvereinbarung.
(4) Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(5) Gerichtsstand ist Hannover.
(6) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmun- gen bzw. zur Ausführung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt und geregelt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten
Hannover,
Ort, Datum Ort, Datum
Kaufmännische Krankenkasse – KKH Auftragnehmer
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