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20260917_Bieterfragen_Antworten_Katalog_Teil 4.pdf

Abholung, Transport und Zustellung unfrankierter Briefsendungen für Bundesbehörden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 11:54 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Bieterfragenkatalog im Verfahren B 12.16 – 9946/26/VV : 1 Teil 4

BieterfrageAntwort des Beschaffungsamtes
1Preisanpassung Wir begrüßen die gemäß § 7 des Vertrages vorgesehe- nen Möglichkeiten der Preisanpassung. Darüber hinaus regen wir an, in die Preisanpassungsklausel auch die Fälle der Erhöhung des gesetzlichen bzw. vergaberechtlichen Mindestlohnes sowie die gesetzliche Änderung des Mehrwertsteuersatzes einzubeziehen. Eine Einbeziehung dieser Fälle hätte für die Vergabe- stelle den Vorteil, dass das Risiko der Erhöhung des ge- setzlichen Mindestlohn- oder Mehrwertsteuersatzes zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht eingepreist wer- den müsste. Dadurch könnte die Vergabestelle im Ergeb- nis während der gesamten Vertragslaufzeit einen günsti- geren Preis erzielen, sollten Änderungen beim Mindest- lohn oder der Mehrwertsteuer nicht eintreten.Mindestlohn: Die Preise dieses Vertrages sind grundsätzlich Festpreise und gelten für die gesamte Laufzeit. Ein vertraglicher Anspruch auf Preisanpassung ist ausschließlich im Falle von § 7 (Preisanpassung bei Preiserhöhungen der DPAG) vor- gesehen. Dies hat folgenden Hintergrund: Bereits aus haushälterischen Gründen ist der öffentliche Auftrag- geber grundsätzlich gehalten, im Rahmen seiner Ausschreibungen Festpreise zu fordern. Ein vertraglicher Anpassungsanspruch ist nur ausnahmsweise vor- zusehen, wenn und soweit es sich um einen Um- stand handelt, der 1. außerhalb der kalkulatorischen Sphäre der Bieter liegt und 2. im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht hinreichend vorhersehbar und somit kalkulierbar ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle von § 7 des Vertrages gegeben. Alle übrigen kostenbezogenen Änderungen, die sich im Laufe der Rahmenvereinbarung ergeben können (z.B. die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns) sind in den An- gebotspreis einzukalkulieren. Zu betonen ist ferner, dass die maximale Laufzeit der Ver- träge mit 3 Jahren bewusst kurzgehalten ist, um bestehende Unwägbarkeiten möglichst gering zu halten und allen Bietern eine verlässliche Angebotskalkulation zu ermöglichen. Aufgrund der in der Vergangenheit durch die Mindestlohnkom- mission vorgenommenen Erhöhungen, ist die Höhe künftiger Anpassungen in diesem Bereich zudem hinreichend kon- kret prognostizierbar. Zusätzlich ist im Vertrag unter § 18 die Möglichkeit einer

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ordentlichen Kündigungvorhanden. (1) Der Vertrag kann erstmalig mit Wirkung zum Ablauf des ersten Jahres nach Leistungsbeginn (31.10.2027) von beiden Vertragspar- teien mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines vollen Leistungsjahres (jeweils 31.10.) ordentlich ge- kündigt werden. Mehrwertsteuer: Gem. Beantwortung Bieterfrage 39 überarbeitet: Änderungen des Umsatzsteuersatzes sind bereits berücksichtigt: Gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrages gelten die Nettoeinzelpreise zu- züglich der Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungser- bringung geltenden gesetzlichen Höhe. Bitte beachten Sie hier den überarbeiteten § 5 im aktualisierte Do- kument„11_9946_26_Vertrag Stand 10092026“und den überar- beiteten Punkt 3.6 im Dokument„01_9946_26_Besondere Be- werbungsbedingungen Stand 10092026“.
2DPAG-Einsatz a) Wir sind – wie alle Wettbewerber der Deutschen Post AG (DPAG) – darauf angewiesen, zumindest ergänzend die AGB-mäßigen Beförderungsleistungen der DPAG in Anspruch zu nehmen. Die DPAG erteilt insofern keine ausschreibungsbe- zogenen Auskünfte und gibt hierzu keine gesonderten Erklä- rungen oder Unterlagen heraus. Entsprechend ist es üblich, dass öffentliche Auftraggeber zur Öffnung des Wettbewerbs keine Nachweise oder sonstigen Angaben mit Blick auf die DPAG fordern. Wir gehen daher davon aus, dass ein Bieter in diesem Vergabeverfahren bei geplanter Inanspruchnahme von AGB-Leistungen der DPAG keine Nachweise, Unterlagen, Angaben, Eigenerklärungen oder ähnliches von oder für die DPAG vorlegen muss. Wir bitten um Bestätigung.a) Dies wird bestätigt. Mit Verweis auf 3.7.1 derBesondere Be- werbungsbedingungen wird lediglich folgender Nachweis gefor- dert: - Teilleistungsvereinbarung mit der DPAG: Legen Sie, sofern Sie als Briefkonsolidierungsunternehmen anbie- ten, Ihre grundlegende Teilleistungsvereinbarung mit der DPAG vor. Ansonsten teilen Sie bitte in Textform mit, dass keine Teilleistungsvereinbarung mit der DPAG abgeschlossen ist.

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b) Mit dem Angebot ist eine Darstellung der logistischen Infrastruktur einzureichen. Wir verstehen die Anforderungen an die Darstellung hier so, dass Bieter das „Ob“ einer vorgese- henen Inanspruchnahme der DPAG in dieser Darstellung ange- ben sollen. c) Wir gehen weiter davon aus, dass der Bieter die DPAG-Leistungen und deren Abläufe an sich nicht beschreiben soll und es dem Bieter somit nicht zum Nachteil gereicht, wenn er das „Wie“ der DPAG-Leistungsausführung nicht be- schreibt. Wie dargelegt handelt es sich um AGB-Leistungen, die die DPAG unabhängig vom Einlieferer zu gleichen Konditio- nen erbringt. Wir bitten vorsorglich um Bestätigung, dass un- sere Auffassung mit dem Verständnis der Auftraggeberin übereinstimmt.b) Dies wirdbestätigt.Es wird aufZiffer 3.4.3.4 der Besonderen Bewerbungsbedingungen verwiesen. (…) Aus den Darstellungen muss für den Auftraggeber plausibel hervorgehen, dass Sie ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Unter- nehmen die Anforderungen in der Leistungsbeschreibung insbesondere hinsichtlich Einhaltung der Brieflaufzeiten, aber auch der Rücklaufzeiten einhalten. c) Dies wird bestätigt Es wird auf Ziffer 3.4.3.4 der Besonderen Bewerbungsbedingun- gen verwiesen. (…) Aus den Darstellungen muss für den Auftraggeber plausibel hervorgehen, dass Sie ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Unter- nehmen die Anforderungen in der Leistungsbeschreibung insbesondere hinsichtlich Einhaltung der Brieflaufzeiten, aber auch der Rücklaufzeiten einhalten.
3Sendungsströme Um ein maßgeschneidertes Angebot abgeben und die Entgelte für Ihr Haus möglichst präzise kalkulieren zu können, sind An- gaben zur zeitlichen und räumlichen Sendungsverteilung in die einzelnen Leitregionen hilfreich. Grundsätzlich sind Sendungen, die weit weg vom Abholort zu- zustellen sind, aufwändiger als Sendungen, die in der Region bleiben. Je genauer die Angaben sind, desto eher können die Bieter daher auf Sicherheitsaufschläge verzichten, was den Absendern wirtschaftlich zugutekommt. Wir bitten daher pro Los um Angaben zu den Sendungsströ- men – Verteilung der Empfängeradressen auf Leitregionen (je Monat oder je Jahr). Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die in den Preisblättern zu tätigende Pflichtangabe mit was für einem Anteil an der je- weiligen Sendungsart ein Zustellung der DPAG einkalkuliert wird, nur gemacht werden kann, wenn die Sendungsvertei- lung bekannt ist.Aufgrund der Menge der Bedarfsträger sowie der Lose ist eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen Leitregionen pro Bedarfsträger leider nicht möglich. Siehe hierzu bitte auch Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung: „Aufgrund ihrer Aufgabenstellung haben Bundesbehörden und sonstige Einrichtungen des Bundes keine regionalen Schwerpunkte bei ihren Empfängern. Eine weitere Aufschlüsselung des Mengengerüstes hinsichtlich der Zustellung ist den Bedarfsträ- gern nicht möglich.“

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4Rücksendung Z+3 Gemäß Ziffer 5. c. der Leistungsbeschreibung ist bei der Rück- sendung unzustellbarer Postsendungen für die Rücklaufzeit die Laufzeit Z+3 einzuhalten. Wie bereits ausgeführt, greifen wir bei der bundesweiten Zu- stellung der Sendungen auch auf die Leistungen der DPAG zu- rück. Die geforderte Rücklaufzeit Z+3 wird bei bundesweiter Zustellung nach unseren Informationen von der (als einziges Unternehmen bundesweit flächendeckend tätigen) DPAG zwar weitestgehend erreicht, jedoch nicht zugesichert. Wir regen daher an, diese Anforderung wie folgt zu ändern: „Die Rückgabe unzustellbarer Sendungen muss unverzüglich ab Feststellung der Unzustellbarkeit erfolgen.“Es bleibt bei der Anforderung gemäß Ziffer 5 c. der Leistungsbe- schreibung (Rücklaufzeit Z+3). Die Verantwortung für die Einhal- tung der Rücklaufzeiten trägt die Auftragnehmerin auch bei Ein- schaltung anderer Postdienstleister (vgl. Ziffer 5 b. der Leistungs- beschreibung). Die Vertragsstrafe nach § 16 Abs. 3 des Vertrages setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus. Siehe Beantwortung Bieterfrage 31.
5Referenzen a) Gemäß Ziffer 3.4.3.1 der besonderen Bewerbungsbe- dingungen ist zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit eine Liste mit mindestens 3 geeigneten Re- ferenzen in Bezug zur gegenständlichen Leistung einzureichen. Wir bitten um Bestätigung, dass die geforderten 3 Referenzen im Falle eines Angebots für mehrere Lose, losübergreifend gelten. b) Die Referenzen dürfen nicht älter als 3 Jahre sein und beinhalten u.a. die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebe- nen Laufzeitvorgaben nach dem Postgesetz. Mit Inkrafttreten des Postmodernisierungsgesetztes im Januar 2025 änderten sich auch die gesetzlich vorgeschriebenen Laufzeitvorgaben nach dem Postgesetz. Wir gehen davon aus, dass sich die Ein- haltung der gesetzlich vorgeschriebenen Laufzeitvorgaben auf das zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Postgesetz bezieht und bitten um Bestätigung.a) Dies wirdbestätigt.Ich verweise aufZiffer 3.4 der Besonderen Bewerbungsbedingungen: „Die Nachweise sind einmalig einzu- reichen und gelten für jedes Los.“ b) Dies wird bestätigt.
6Eignungskriterium: Darstellung der logistischen Infrastruktur Gemäß Ziffer 3.4.3.4 ist als Eignungsnachweis eine Darstellung der logistischen Infrastruktur vorzulegen. Wir verstehen diese Anforderung dahingehend, dass der Bie- ter anhand seiner logistischen Strukturen nachvollziehbar dar- legen soll, dass eine bundesweite Zustellung derDas Verständnis wird bestätigt. Über die in Ziffer 3.4.3.4 der Be- sonderen Bewerbungsbedingungen genannten Inhalte hinaus be- stehen keine gesonderten Mindestanforderungen.

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vertragsgegenständlichen Sendungen gewährleistet und die vorgegebenen Brief- und Rücklaufzeiten eingehalten werden können. Wir bitten um Bestätigung dieses Verständnisses. Sofern darüber hinaus konkrete Mindestanforderungen an die logistische Infrastruktur – beispielsweise hinsichtlich des bun- desweiten Netzwerks, der Transportmittel, der Abholorganisa- tion oder der Sicherung der Sendungen – bestehen, bitten wir um entsprechende Konkretisierung dieser Anforderungen.
7Rücksendegründe In Ziffer 5.c. der Leistungsbeschreibung nennt die Auftragge- berin verschiedene, bei der Rückführung unzustellbarer Sen- dungen anzugebende Rücksendegründe. Sowohl die DPAG als auch alternative Briefdienstleister verwenden für die Rücksen- dung unzustellbarer Sendungen eigene „Zurück“-Informatio- nen. Die darauf ankreuzbaren Rücksendegründe entsprechen zwar inhaltlich, jedoch nicht wörtlich den in der Leistungsbe- schreibung angegeben Rücksendegründen. Wir bitten daher um Bestätigung, dass die Rücksendegründe welche inhaltlich denen von der Auftraggeberin genannten entsprechen, den Anforderungen der Auftraggeberin genü- gen.Wird bestätigt. Es genügt, wenn die auf den Rücksendevermerken angegebenen Gründe den in Ziffer 5 c. der Leistungsbeschreibung genannten Gründen inhaltlich entsprechen. Bei „Sonstiges“ ist der Grund der Nichtzustellung näher zu erläutern.
8Vordruck Unteraufträge Gemäß Ziffer 3.2.2 der allgemeinen Bewerbungsbedingungen sind im Falle der einfachen Unterauftragsvergabe an andere Unternehmen mit der Abgabe des Angebots die Art und der Umfang des zu übertragenden Leistungsteils anzugeben und, falls zu diesem Zeitpunkt schon zumutbar, spätestens aber vor Zuschlagserteilung, die anderen Unternehmen zu benennen. Für die mitzuteilenden Angaben ist in den Vergabeunterlagen der Vordruck „Unteraufträge“ vorgesehen. Der Vordruck „Unteraufträge“ fehlt in den bereitgestellten Vergabeunterlagen. Wir bitten darum, diesen zur Verfügung zu stellen.Ich verweise auf Punkt 3.4 der „Hinweise für dieses Verfahren und besonderen Bewerbungsbedingungen“. Hiernach sind im Falle der Unterauftragsvergabe abweichend zur Ziffer 3.2 der Anlage „Allgemeine Bewerbungsbedingungen elektronisch“ keine Erklärungen und Nachweise mit dem Angebot einzureichen.
9Unterauftragnehmer / Zustell-und KooperationsnetzIch verweise auf Punkt 3.4des Dokuments„BesondereBewer- bungsbedingungen“. Hiernach

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Für die bundesweite Leistungserbringung kann der Bieter ne- ben der DPAG auf ein bestehendes Zustell- bzw. Kooperati- onsnetz zurückgreifen, in dem eine Vielzahl regionaler Partner an der Beförderung und Zustellung beteiligt ist. Die einzelnen Partner werden dabei im Rahmen der bestehenden Netzstruk- tur eingesetzt. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung verbleibt vollständig beim Auftragneh- mer. Bitte bestätigen Sie, dass die innerhalb eines solchen bundes- weit orientierten Zustell- bzw. Kooperationsnetzes eingesetz- ten Partner – sofern keine Eignungsleihe vorliegt – weder in Dokument Vordruck „Unteraufträge“ einzeln mit Namen, Rechtsform und Anschrift als Unterauftragnehmer anzugeben noch zu einem späteren Zeitpunkt auf gesonderte Aufforde- rung einzeln zu benennen sind und dass es ausreicht, den über das Netzwerk erbrachten Leistungsteil nach Art und Um- fang zusammenfassend zu beschreiben.sind im Falle der Unterauftragsvergabe abweichend zur Ziffer 3.2 der Anlage „Allgemeine Bewerbungsbedingungen elektronisch“ keine Erklärungen und Nachweise mit dem Angebot einzureichen. Eine Bestätigung, dass Unterauftragnehmer auch zu einem späte- ren Zeitpunkt nicht einzeln zu benennen sind, kann nicht erteilt werden: Die Auftraggeberin ist gemäß § 14 des Vertrages berech- tigt, Nachweise und Erklärungen zu einzelnen Unterauftragneh- mern zu verlangen, zudem bedürfen Hinzuziehung und Austausch von Unterauftragnehmern gemäß § 3 Abs. 8 des Vertrages des Einverständnisses der Auftraggeberin.
10Anlage Unternehmensdaten Wir verstehen die Vergabeunterlagen so, dass die Anlage „Un- ternehmensdaten“ für einen eingesetzten Nachunternehmer nur dann einzureichen ist, wenn dieser zugleich im Rahmen ei- ner Eignungsleihe eingesetzt wird. Bei einer reinen Nachunter- nehmerschaft ohne Eignungsleihe ist die Anlage „Unterneh- mensdaten“ für den betreffenden Nachunternehmer nicht einzureichen. Wir bitten um Bestätigung unseres Verständnisses.Dies wird bestätigt. Ich verweise auf Punkt 2 der „Besondere Bewerbungsbedingun- gen“.
11Leistungsbeginn Im Angebotsformular ist die Zuschlagsfrist mit dem 13.11.2026 angegeben. Zugleich soll die Leistung bereits am 01.11.2026 beginnen. a) Bitte erläutern Sie, wie die Leistungspflicht behandelt wird, falls der Zuschlag erst am oder nach dem 01.11.2026 er- teilt wird. b) Bitte teilen Sie außerdem mit, welcher Mindestzeit- raum zwischen Zuschlagserteilung und tatsächlichem Leis- tungsbeginn für die erforderlichen organisatorischena) Die Zuschlagserteilung ist vor demdeutlich vor dem 01.11.2026 beabsichtigt. Sollte der Zuschlag erst am oder nach dem 01.11.2026 erteilt werden, beginnt die Leis- tungspflicht in Rücksprache mit dem Auftragnehmer un- verzüglich nach Zuschlagserteilung, das Vertragsende (31.10.2029) bleibt unverändert. Ein Anspruch auf Vergü- tung besteht erst ab Ausführung der Leistungen (§ 17 des Vertrages). b) Die Auftragnehmerin ist gemäß Ziffer 4 e. der Leistungsbe- schreibung verpflichtet, unverzüglich nach

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Abstimmungen und gegebenenfalls Sicherheitsüberprüfungen vorgesehen ist.Zuschlagserteilung mit den Bedarfsträgern in Verbindung zu treten. Sicherheitsüberprüfungen werden nach § 12 des Vertrages durch die Bedarfsträger eingeleitet. Sollte der Zuschlag entgegen der Planung nach dem 1.11.2026 und ohne hinreichend Vorbereitungszeit vor Leistungsbe- ginn erfolgen, so sind entsprechende Übergangsregelun- gen bis zur abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung mit den Bedarfsträgern zu schließen um einen Leistungsbe- ginn bei eingeleiteten jedoch noch nicht abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen zu ermöglichen. § 12 des Vertrages ist um den Abs. 10 dahingehend ergänzt wor- den. Der angepasste Vertrag ist unter dem Dateinamen „11_9946_26_Vertrag_20260907“ beigefügt.
12Sicherheitsanforderungen – § 12 Abs. 2 Vertrag Wir verstehen § 12 Abs. 2 des Vertrages so, dass zusätzli- che Kosten, die durch nach Zuschlagserteilung neu hinzu- kommende oder geänderte Sicherheitsanforderungen des Auftraggebers entstehen, vom Auftraggeber getra- gen werden. Dies betrifft insbesondere Kosten für zu- sätzlich erforderliche Sicherheitsüberprüfungen, zusätzli- ches sicherheitsüberprüftes Personal oder sonstige, bei Angebotsabgabe noch nicht vorgesehene Sicherheits- maßnahmen. Wir bitten um Bestätigung unseres Ver- ständnisses.Dieswird nicht bestätigt. Gemäß § 12 Abs. 2 des Vertrages ist die Auftragnehmerin auch während des laufenden Vertrages zur Erfül- lung geänderter Sicherheitsanforderungen verpflichtet. Nach § 12 Abs. 4 und 6 des Vertrages sind ausreichend sicherheitsüberprüfte Kräfte und Ersatzpersonal bereitzuhalten, ohne dass für die Auf- traggeberin bzw. die Bedarfsträger Mehrkosten entstehen. Mit der Pauschalvergütung sind gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrages alle Aufwendungen der Auftragnehmerin abgegolten. Eine gesonderte Kostenerstattung ist nicht vorgesehen.
13Los 13 / Postleitzahl In der Bedarfsträgerliste Los 13 ist für die Postbeamtenkran- kenkasse Bremen, Hermann-Köhl-Str. 3, Ort Bremen, die Post- leitzahl 38106 angegeben. Bitte prüfen Sie die korrekte Post- leitzahl und berichtigen Sie gegebenenfalls die Bedarfsträger- liste.Vielen Dank für den Hinweis.Die korrekte Postleitzahl lautet 28199 Bremen.
14Verstehen wir die Angaben in der Anlage „Bedarfsträgerliste“ dahingehend richtig, dass jeder dort aufgeführte Bedarfsträ- ger jeweils eine eigene Kostenstelle darstellt und somit bei der Bearbeitung der Briefsendungen sowie bei derNein. Einzelne Bedarfsträger verfügen über mehrere Kostenstellen. Die Anzahl der je Bedarfsträger benötigten Kostenstellen ist in der Be- darfsträgerliste in der Spalte „Anzahl der benötigten Kostenstel- len“ angegeben. Die Sendungen werden nach Kostenstellen

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Abrechnung der erbrachten Leistungen jeweils eine separate Kostenstelle je Bedarfsträger zu berücksichtigen ist?sortiert übergeben (Ziffer 4 c. der Leistungsbeschreibung).Die Ein- lieferungsübersichten und die monatliche Rechnung sind je Be- darfsträger kostenstellenbezogen zu erstellen (§ 6 Abs. 2 des Ver- trages).
15Sollten einzelne Bedarfsträger über mehrere Kostenstellen verfügen bzw. für die Bearbeitung und Abrechnung der Brief- sendungen mehrere Kostenstellen zu berücksichtigen sein, bitten wir um Mitteilung der voraussichtlichen bzw. ungefäh- ren Anzahl der insgesamt zu berücksichtigenden Kostenstel- len. Diese Information ist für eine sachgerechte Kalkulation der Leistungen erforderlich.Siehe Bieterantwort 14
16Der Leistungsbeschreibung ist zu entnehmen, dass die Sen- dungen getrennt nach Kostenstellen übergeben werden. Be- steht zusätzlich auch die Möglichkeit, dass die Briefe von den Bedarfsträgern getrennt nach Briefformaten (kleine und große Briefe getrennt voneinander) übergeben werden?Nein. Die Ausgangspost wird der Auftragnehmerin gemäß Ziffer 4 c. der Leistungsbeschreibung, abgesehen von der Sortierung nach Kostenstellen, in der Regel unsortiert übergeben. Eine Verpflich- tung der Bedarfsträger zur Trennung nach Briefformaten besteht nicht. Individuelle Absprachen im Rahmen der Leistungsüber- nahme (Ziffer 4 e. der Leistungsbeschreibung) bleiben unbenom- men, begründen jedoch keinen Anspruch der Auftragnehmerin.
17Der Leistungsbeschreibung ist zu entnehmen, dass der Auf- tragnehmer je Kostenstelle am Folgetag eine Frankierstatistik als Nachweis der Sendungsübernahme in digitaler Form per E- Mail zu übermitteln hat. Gleichzeitig ist vorgesehen, mit der monatlichen Rechnung eine taggenaue Sendungsstatistik ein- zureichen. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Prüfung, ob auf die täg- liche Übermittlung der Frankierstatistik am Folgetag verzichtet werden kann, da die parallele Erstellung und Übermittlung der täglichen Frankierstatistik neben der monatlichen taggenauen Sendungsstatistik mit einem erheblichen zusätzlichen organi- satorischen und administrativen Aufwand sowie entsprechen- den Kosten verbunden ist. Aus unserer Sicht könnte der Nachweis der erbrachten Leis- tungen durch die mit der monatlichen Rechnung einzu- reichende taggenaue Sendungsstatistik erfolgen.Es bleibt bei der Regelung in Ziffer 4 c. derLeistungsbeschreibung. Die Übermittlung der tagesgenauen Einlieferungsübersicht am fol- genden Arbeitstag ist erforderlich, damit die Bedarfsträger Abwei- chungen zu ihrer eigenen Postausgangserfassung zeitnah feststel- len und melden können. Eine ausschließlich monatliche Übermitt- lung würde die Fehlersuche und die Rechnungsprüfung (§ 6 Abs. 3 des Vertrages) erheblich erschweren. Die monatliche Rechnung wird aus eben diesen Tagesübersichten gebildet, sodass kein dop- pelter Erstellungsaufwand entsteht. Die Übermittlung kann in ei- nem gängigen Dateiformat per E-Mail oder über ein zugangsgesi- chertes Internetportal erfolgen.

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18Der Anlage „Bedarfsträgerliste“ ist je Bedarfsträger der pro- zentuale Anteil der maschinenlesbaren Sendungen zu entneh- men. Diese Angabe begrüßen wir ausdrücklich, da der Anteil der maschinenlesbaren Sendungen für die Kalkulation der Konsolidierungsleistungen von wesentlicher Bedeutung ist. Sendungen mit maschinenlesbarer Anschrift können im Rah- men der Konsolidierung entsprechend den jeweils geltenden Voraussetzungen rabattiert bzw. zu günstigeren Konditionen abgerechnet werden. Nicht maschinenlesbare Sendungen sind hingegen nicht für entsprechende Teilleistungsrabatte berück- sichtigungsfähig. Wir bitten daher um Berücksichtigung dieses Sachverhalts bei der Ausschreibung und um Bestätigung, dass nicht maschinen- lesbare Sendungen jeweils auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Vollportos der Deutschen Post AG abgerechnet werden können.Dieswird nicht bestätigt. Die Vergütung erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrages ausschließ- lich auf Basis der im Preisblatt je Sendungsart angebotenen Pau- schalpreise. Eine Differenzierung nach Maschinenlesbarkeit ist im Preisblatt nicht vorgesehen. Der in der Bedarfsträgerliste angege- bene Anteil maschinenlesbarer Sendungen dient als Kalkulations- grundlage.
19Bei der Prüfung der Anlage „Bedarfsträgerliste“ ist aufgefal- len, dass für einzelne Bedarfsträger in den jeweiligen Losen eine tägliche Leerung des Postfachs vorgesehen ist, die zuge- hörige Postfachadresse jedoch nicht angegeben ist. Wir bitten daher um Ergänzung der fehlenden Postfachadres- sen sowie um entsprechende Aktualisierung der Bedarfsträ- gerliste.Vielen Dank für den Hinweis. Die neue Bedarfsträgerliste mit den ergänzten Postfachadressen ist unter dem Dateinamen „13_9946_26_Bedarfsträgerlis- ten_Lose_1-14_v2“ beigefügt.
20Hinsichtlich der für einzelne Bedarfsträger geforderten tägli- chen Postfachleerung beabsichtigen wir, im Falle einer Zu- schlagserteilung die Deutsche Post AG als Nachunternehmen einzusetzen. Für die Durchführung des Bringservice ist nach unserem Kenntnisstand seitens der Deutschen Post AG die Vorlage ei- ner gültigen Postcard des jeweiligen Postfachinhabers erfor- derlich. Hintergrund hierfür ist insbesondere dieEine Bestätigung, dass bei sämtlichen betroffenen Bedarfsträgern bereits eine gültige Postcard vorhanden ist, kann nicht erteilt wer- den. Die Einzelheiten der Postfachleerung sind im Rahmen der Leis- tungsübernahme nach Ziffer 4 e. der Leistungsbeschreibung mit dem jeweiligen Bedarfsträger abzustimmen. Sofern hierfür eine Postcard zu beantragen ist, erfolgt dies durch den Bedarfsträger.

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ordnungsgemäße Zuordnung und Abrechnung von Nachent- gelten für nicht oder nicht ausreichend frankierte Briefsen- dungen. Wir bitten daher um Mitteilung, ob für sämtliche von der tägli- chen Postfachleerung betroffenen Bedarfsträger bereits eine gültige Postcard vorhanden ist bzw. ob die jeweiligen Bedarfs- träger bereit sind, eine solche bei Bedarf rechtzeitig zu bean- tragen und bereitzustellen.
21nach Ziffer 1.10 der Allgemeinen Bewerbungsbedingungen (ABB) fließt nur ein angebotenes Skonto mit einer Skontofrist von mindestens 10 Tagen in die Wertung ein; die Skontohöhe ist frei anbietbar und der Skontoabzug wird in den Vergleichs- preis eingerechnet. Demgegenüber bestimmt § 19 Abs. 2 der AGB des Beschaffungsamtes des BMI – soweit nichts anderes vereinbart ist – eine Skontofrist von 15 Tagen. Aus dem Verhältnis beider Regelungen ergeben sich für uns Unklarheiten, die eine belastbare Kalkulation und einen gleichbehandelten Angebotsvergleich beeinträchtigen: 1. Es bleibt offen, ob ein Skonto mit einer Frist von 10 bis 14 Tagen wirksam angeboten werden kann, ob ein solches An- gebot die 15-Tage-Regelung des § 19 Abs. 2 AGB BMI ver- drängt und ob die in der Wertung angesetzte Skontobedin- gung später tatsächlich Vertragsbestandteil wird. 2. Für die Berechnung des Vergleichspreises fehlen ein- heitliche Vorgaben zu Fristbeginn, Berechnungsgrundlage (brutto oder netto), Ablauf und Dauer der Rechnungsprüfung, zur Behandlung berechtigter Einwendungen oder Einreden, zum maßgeblichen Zahlungszeitpunkt sowie zur Geltung für sämtliche Rechnungen im Abrechnungszyklus. Bei frei anbietbarer Skontohöhe können diese offenen Para- meter die Preiswertung – die im vorliegenden Verfahren maß- geblich über den Zuschlag entscheidet – wesentlich beeinflus- sen.Ziffer 1.10 ABB und § 19 AGB stehen nicht im Widerspruch zuei- nander, sondern betreffen unterschiedliche Regelungsebenen: Ziffer 1.10 ABB regelt die Berücksichtigung eines Skontos in der Angebotswertung, § 19 AGB die vertragliche Abwicklung eines vereinbarten Skontos. Zu 1.: Ein Skonto mit einer Skontofrist von 10 bis 14 Tagen kann wirksam angeboten werden und fließt in die Wertung ein. Ein Skonto mit einer Skontofrist von weniger als 10 Tagen bleibt bei der Wertung unberücksichtigt. Die Skontohöhe ist frei anbietbar. Ein Skonto ist nicht verpflichtend anzubieten. Das im Angebot an- gebotene Skonto (Höhe und Frist) wird mit Zuschlagserteilung Vertragsbestandteil und geht gemäß § 3 Abs. 3 AGB den AGB vor. § 19 Abs. 2 AGB enthält lediglich eine Auffangregelung für den Fall, dass keine Skontofrist vereinbart ist. Die in der Wertung an- gesetzte Skontobedingung wird daher unverändert Vertragsinhalt. Zu 2.: Die Parameter der Skontoabwicklung ergeben sich abschlie- ßend aus den AGB: Die Skontofrist beginnt mit Zugang der Rech- nung und ordnungsgemäßer Vertragserfüllung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AGB). Bei berechtigten Einwendungen oder Einreden der Auftrag- geberin ist die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AGB), eine gesonderte Rechnungsprüfungsfrist ist nicht vorgesehen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist die Wertstellung auf dem Konto der Auftragnehmerin (§ 18 Abs. 3 AGB). Das ver- einbarte Skonto gilt für sämtliche Rechnungen während der Ver- tragslaufzeit, sofern die Zahlung innerhalb der Skontofrist erfolgt.

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Wir regen daher an, auf ein wertungsrelevantes variables Skonto zu verzichten und stattdessen ein einheitliches, für alle Bieter realistisch einhaltbares Zahlungsziel festzulegen. Dies gewährleistet eine transparente und gleichbehandelnde Preis- wertung. Wir bitten um eine für alle Bieter verbindliche Klarstellung und – soweit sich Auswirkungen auf Kalkulation oder Preis- wertung ergeben – um eine entsprechende Korrektur der Vergabeunterlagen.In der Wertung wird der Skontoabzug auf den Bruttoangebots- preis (Wertungspreis) angewendet; vertraglich bezieht sich der Skontoabzug auf den jeweiligen Rechnungsbetrag. Die Anregung, auf ein wertungsrelevantes Skonto zu verzichten, wird nicht aufgegriffen. Die Regelung gilt für alle Bieter gleicher- maßen. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Skonto an- geboten wird, obliegt jedem Bieter im Rahmen seiner Kalkulation. Eine Änderung der Vergabeunterlagen erfolgt nicht.
22in Ihrem Ausschreibungsverfahren sehen Sie gemäß 3.7 des Besonderen Bewerbungsbedingungen vor, dass Bieter, die selbst als Konsolidierungsunternehmen anbieten, ihre Teilleis- tungsverträge vorzulegen haben. Bei diesen Teilleistungsver- trägen handelt es sich um standardisierte und regulierte Ver- träge, die jeweils gleichlautend abgeschlossen sind (vgl. § 55 Abs. 2, 4 PostG). Unser Unternehmen wird nicht als Konsolidierungsunterneh- men tätig. Wir setzen aber für eine Restmenge von Sendun- gen solche Konsolidierungsunternehmen als Nachunterneh- men ein, die ihrerseits entsprechende Teilleistungsverträge abgeschlossen haben. Da wir damit selbst nicht im Besitz die- ser Verträge sind und dieselben auch nicht bei den Drittunter- nehmen anfordern können oder vorgelegt bekommen, bitten wir um Bestätigung, dass es ausreicht, dass ein Bieter in die- sem Fall in Textform mitteilt, dass diese Konsolidierungsleis- tungen bei Nachunternehmen beauftragt werden.Dies wird bestätigt. Gemäß Ziffer 3.7.1 der Besonderen Bewerbungsbedingungen ist die Teilleistungsvereinbarung mit der DPAG nur vorzulegen, so- fern der Bieter selbst als Konsolidierungsunternehmen anbietet. Andernfalls genügt die Mitteilung in Textform, dass keine eigene Teilleistungsvereinbarung mit der DPAG abgeschlossen ist. Der Bieter kann in dieser Mitteilung angeben, dass Konsolidierungs- leistungen bei Unterauftragnehmern beauftragt werden, die Vor- lage der Teilleistungsvereinbarungen der Unterauftragnehmer wird nicht gefordert.
23Bei Durchsicht derBedarfsträgerliste für Los 2 ist aufgefallen, dass verschiedene Bundesbehörden und sonstige Einrichtun- gen mit Sitz bzw. Standort in Berlin dort nicht aufgeführt sind, u. a.: – BG Verkehr – Bundesamt für zentrale Dienste – BundesarchivDie Bedarfsträgerliste für Los 2 wurde um den Bedarf des Bun- desarchivs mit zwei Dienststellen ergänzt. Das Max Delbrück Centrum für Molekulare Medizin ist in der Be- darfsträgerliste für Los 2 bereits aufgeführt.

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–Bundesausgleichsamt – Bundeseisenbahnvermögen – Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Bundesministerium für Gesundheit – Bundeszentralamt für Steuern – Germany Trade and Invest GmbH – Max Delbrück Centrum für Molekulare Medizin – Robert Koch-Institut – Rosa-Luxemburg-Stiftung – Unabhängiger Kontrollrat Wir bitten um Bestätigung, ob die für Los 2 bereitgestellte Be- darfsträgerliste vollständig ist und sämtliche an der Rahmen- vereinbarung teilnehmenden Bedarfsträger einschließlich der zugehörigen Abholstellen enthält, sowie um Mitteilung, ob die vorgenannten Einrichtungen an der ausgeschriebenen Rah- menvereinbarung nicht teilnehmen. Sofern die Liste unvoll- ständig ist, bitten wir um Bereitstellung einer aktualisierten Fassung einschließlich der für die Kalkulation erforderlichen Angaben zu Anschriften, Abholzeitfenstern, Sendungsmengen und etwaigen Sicherheitsanforderungen.Für die übrigen in der Frage genannten Einrichtungen liegt für Los 2 keine Bedarfsmeldung vor. Die neue Bedarfsträgerliste, sowie das entsprechend angepasste Preisblatt werden unter den Dateinamen„13_9946_26_Bedarfs- trägerlisten_Lose_1-14_v3“und„05_2_9946_26_Preis- blatt_Los_2_Berlin_v2“beigefügt. Bitte nutzen Sie für die Ange- botsabgabe in Los 2 ausschließlich diese aktualisierteFassung des Preisblatts.
24Der Bedarf der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (Los 9 und 11) wurde zurückgezogen.Die neue Bedarfsträgerliste, sowie die entsprechend angepassten Preisblätter der Lose 9 und 11 werden unter den Dateinamen „13_9946_26_Bedarfsträgerlisten_Lose_1-14_v3“, „05_9_9946_26_Preisblatt_Los_9_Leipzig_v2“ und „05_11_9946_26_Preisblatt_Los_11_Dresden-Cottbus-Senf- tenb_v2“beigefügt.Bitte nutzen Sie für die Angebotsabgaben in Los 9 und 11 ausschließlich die aktualisiertenFassungen der Preis- blätter.
25zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungs- fähigkeit ist ein spezifischer Jahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags gefordert. Hinsichtlich der Mindesthöhe enthal- ten die Vergabeunterlagen jedoch voneinander abweichende Angaben: - 150.000 Euro gemäß Auftragsbekanntmachung,Maßgeblich für die Eignungsprüfung ist ein spezifischer Jahresum- satz im Tätigkeitsbereich des Auftrags von mindestens150.000 EUR. Dieser Betrag ist sowohl in der Auftragsbekanntmachung als auch in den Besonderen Bewerbungsbedingungen übereinstimmend angegeben. Bei der abweichenden Angabe von 105.000 EUR im Dokument „Anbieterdarstellung" handelt es sich um einen

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-105.000 Euro gemäß der abweichenden Angabe in den Vergabeunterlagen. Bitte teilen Sie verbindlich mit, welcher Mindestbetrag für die Eignungsprüfung maßgeblich ist.offenkundigen Zahlendreher, der hiermit klargestellt und berich- tigt wird.
26im Preisblatt für Los 2 wird unter Position 1.2 eine einheitliche Handlingskostenpauschale je Sendung abgefragt, ohne zwi- schen den unterschiedlichen Formaten zu differenzieren. Da die Handlingskosten je nach Format erheblich variieren kön- nen (z.B. aufgrund unterschiedlicher Sortier-, Rüst- und Ma- schinenlaufzeiten sowie abweichender Prozessaufwände), bit- ten wir um Prüfung und Anpassung des Preisblatts dahinge- hend, dass Handlingskosten formatspezifisch angeboten wer- den können.Wir haben Ihre Anregung geprüft, haltendiesbezüglicham Aufbau des Preisblatts für Los 2 und alle anderen Lose aber fest. Position 1.2 ist bewusst als einheitliche Pauschale je Sendung angelegt, da- mit die Angebote vergleichbar bleiben. Eine sachgerechte Kalkulation ist aus unserer Sicht möglich: Für alle Produkte sind im Preisblatt die voraussichtlichen Mengen an- gegeben. Sie können die unterschiedlichen Aufwände je Format daher gewichtet berücksichtigen und einen entsprechenden Durchschnittspreis anbieten.
27Bieterfrage auf Grund Geschäftsgeheimnis anonymisiert. Die Entgelte (…) unterliegen der Genehmigungspflicht durch die Bundesnetzagentur. Ab einer Jahreseinlieferungsmenge von10.000 PZA werden Rabatte gewährt. (…). In den Losen 1, 2, 3 und 6 gibt es einzelne Bedarfsträger, die größere Menge an Postzustellungsaufträgen versenden. Da- her regen wir angesichts des Gebots einer wirtschaftlichen Be- schaffung an, die Postzustellungsaufträge mit einer Menge > 10.000 p.a. aus diesen Losen/ dem Briefangebot herauszulö- sen und als separates Fachlos auszuschreiben.Vielen Dank für Ihre Anregung, die wir sorgfältig geprüft haben. Eine Herauslösung der Postzustellungsaufträge in ein separates Fachlos wird nicht erfolgen. Jedoch werden die Preisblätter dahingehend überarbeitet und je- weils eine zusätzliche Preisposition für rabattierfähige PZA einge- fügt. Maßgeblich für die Rabattierfähigkeit sind die Mengen je Abhol- stelle.
28Sehr geehrte Damen und Herren, die zu erbringenden Leistungen hinsichtlich der förmlichen Zu- stellung sind für die jeweils betroffenen Einrichtungen gemäß der Bedarfsträgerliste zu erbringen. Dies bedeutet, dass eine an der Ausschreibung teilnehmende Anstalt (in derVielen Dank für Ihre Anregung, die wir sorgfältig geprüft haben. Die Preisblätter werden so angepasst, dass auch eine zusätzliche Preisposition für rabattierfähige PZA vorhanden ist.

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Ausschreibung als „Bedarfsträger“ bezeichnet) jeweiliger Auf- Maßgeblich für die Rabattierfähigkeit sind die Mengen je Abhol- traggeber für die förmliche Zustellung der jeweiligen Sendun- stelle. gen dieser Anstalt ist. Die Zustellung hat der Postdienstleister nach Maßgabe der Vorschriften der Prozessordnung für das jeweilige Gericht oder die Einrichtung der Justiz durchzufüh- ren. Auftraggeber des jeweiligen Auftrags für die Durchfüh- rung der förmlichen Zustellung muss von Gesetzes wegen die sogenannte Dienststelle (das jeweilige Gericht oder die Be- hörde) sein, die eine förmliche Zustellung durchführen muss. Dazu muss die Geschäftsstelle der jeweiligen Einrichtung (bei- spielsweise die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts) die Zustellung beauftragen, vgl. § 168 Abs. 1 ZPO. Andernfalls wäre die Zustellung unwirksam.

In Ihren Vergabeunterlagen (jedenfalls im Vertrag) teilen Sie zwar mit, dass Auftraggeber die Bundesrepublik Deutschland sei. Tatsächlich wird (und muss) die förmliche Zustellung aber von der jeweiligen Einrichtung (Bedarfsträger) als Absender erteilt (werden).

Sie haben mit den Vergabeunterlagen einen sogenannten Übersichtsplan über die Bedarfsträger herausgegeben (dort sind die Auftraggeber eingetragen, die die förmliche Zustel- lung beauftragen). Aus dem Verzeichnis ergibt sich auch das jeweilige Sendungsvolumen.

Die Entgelte für die Durchführung der förmlichen Zustellung unterliegen zum Teil der Genehmigungspflicht durch die Bun- desnetzagentur mit Sitz in Bonn. Diese Entgeltgenehmigung (vgl. Beschluss der Bundesnetzagentur vom 23. Mai 2025 zu dem Aktenzeichen BK 5–25/008) wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Sendungsmenge für den jeweiligen Absender er- teilt.

Wenn also die Deutsche Post AG für einen Kunden eine PZA- Sendung (Sendungsmenge bis 9.999 Sendungen) zustellt, ist dafür ausschließlich das genehmigte Entgelt i. H. v. 5,62 EUR zu verlangen. Wenn dieser Absender mehr als 10.000

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Sendungen und bis zu 47.999 PZA-Sendungen im Kleinformat jährlich zustellen lässt, verringert sich das Entgelt auf 4,19 EUR. Die jeweiligen Entgelte sind also mengenabhängig ge- staffelt und die Mengen beziehen sich ausschließlich auf die Sendungen des jeweiligen Absenders der förmlichen Zustel- lung und nicht etwa auf die Gesamtsendungen der Ausschrei- bung oder eines Loses für mehrere auftraggebende Einrich- tungen. Da das von Ihnen durchgeführte Ausschreibungsverfahren die förmliche Zustellung für die jeweiligen Bedarfsträger gemäß der sogenannten Übersicht der Abholstellen tatsächlich die je- weils betroffenen Bedarfsträger enthält, für die die förmlichen Zustellungen durchzuführen sind und die Absender sind, bit- ten wir also um Bestätigung darüber, dass die Entgelte für die Durchführung der förmlichen Zustellung – insofern mengen- abhängig genehmigt – sich ausschließlich auf die jeweilige Sendungsmenge der jeweiligen Einrichtung (Bedarfsträger) für die förmliche Zustellung beziehen müssen. Eine andere Vorge- hensweise würde zu einem Verstoß gegen die Entgeltregulie- rung und den o. g. Beschluss der BNetzA führen, vgl. § 48 PostG. Wir bitten daher um Bestätigung dieser Vorgehensweise und darum, das Preisblatt entsprechend auf Grundlage der geneh- migten Entgelte anzupassen und Felder für mengenabhängige Angebotspreise einzufügen (wie sich aus dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 23. Mai 2025 für PZA ergibt). Ande- renfalls besteht keine Möglichkeit, zugelassene Entgelte für die förmliche Zustellung anzubieten.
29Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten um Beachtung der folgenden Bieterfrage: In der Bedarfsträgerliste zu Los 1 werden für das Bundesamt für Justiz (BfJ), Adenauerallee 99–103, 53113 Bonn, unter an- derem 5.300.000 Standardbriefe national, 170.000

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Kompaktbriefe, 85.000 Großbriefe und 40.000 Postzustel- lungsaufträge pro Jahr ausgewiesen. Damit entfällt der weit überwiegende Teil des Sendungsvolu- mens von Los 1 auf diesen einzelnen Bedarfsträger. Das für das Bundesamt für Justiz ausgewiesene Sendungsvolumen liegt zudem für sich genommen deutlich über dem Gesamtvo- lumen anderer ausgeschriebener Regionallose. Beispielsweise beträgt das Gesamtvolumen von Los 2 nach der Bekanntma- chung lediglich ca. 1,11 Mio. Sendungen jährlich.

Nach Ziff. 4 b) der Leistungsbeschreibung sind die Sendungen grundsätzlich werktäglich bei den in der Bedarfsträgerliste ge- nannten Adressen abzuholen; die Auftragnehmerin hat für den jeweiligen Versandbedarf ausreichende Transportbehält- nisse vorzuhalten. Nach Ziff. 4 c) werden die Sendungen ver- schlossen und nach Kostenstellen sortiert, im Übrigen jedoch in der Regel unsortiert übergeben. Erfassung, Zählung und – soweit erforderlich – Frankierung und Codierung obliegen der Auftragnehmerin.

Vor dem Hintergrund des im Vergleich zu den übrigen Be- Die Postsendungen des BfJ werden zum einen über ein Groß- darfsträgern und auch zu anderen Losen außergewöhnlich ho- kuvertiersystem (ausschließlich Standardbriefsendungen) und zum hen Sendungsvolumens des Bundesamtes für Justiz bitten wir anderen manuell (alle Sendungsarten) in der Poststelle des BfJ für unsere Kalkulation und die Planung der Leistungserbrin- verarbeitet. gung um Mitteilung, ob die für diesen Bedarfsträger angege- Es wird davon ausgegangen, dass mit der Verarbeitung über ein benen Sendungsmengen ganz oder teilweise aus zentralen Großkuvertiersystem automatisierte Kuvertierungsprozesse im bzw. automatisierten Druck- und Kuvertierungsprozessen Sinne der Bieterfrage gemeint sind. stammen.

Falls ja, bitten wir bezogen ausschließlich auf die Sendungs- mengen des Bundesamtes für Justiz um folgende Angaben:

a) Welche der in der Bedarfsträgerliste angegebenen Zu a) Über das Großkuvertiersystem des BfJ werden ausschließlich Sendungsmengen des Bundesamtes für Justiz werden Standardbriefsendungen verarbeitet. Hierbei ist von einem Jahres- über solche zentralen bzw. automatisierten Druck- volumen von ca. 5.000.000 Sendungen auszugehen. und Kuvertierungsprozesse erzeugt? Bitte nach den Sendungsarten des Preisblatts und den jeweiligen Jah- resmengen aufschlüsseln.

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b) Welche durchschnittlichen täglichen Sendungsmen- Zu b) Im Schnitt fallen täglich ca. 20.000 Standardbriefsendungen gen fallen aus diesen Prozessen beim Bundesamt für aus der Verarbeitung über das Großkuvertiersystem an. Die Tages- Justiz an und mit welchen maximalen Tagesmengen mengen variieren in der Regel zwischen 15.000 und 25.000 Sen- ist zu rechnen? dungen.

c) Gibt es bei diesen Sendungsmengen regelmäßig grö- Zu c) in der Regel nein ßere Versandaktionen oder sonstige Mengenspitzen? Falls ja, in welcher Größenordnung und Häufigkeit tre- ten diese auf?

d) Gemäß Ziff. 4 c) der Leistungsbeschreibung werden Zu d) Da es sich bei den Sendungen, die über das Großkuvertier- die Sendungen verschlossen und nach Kostenstellen system verarbeitet werden ausschließlich um Standardbriefsen- sortiert, im Übrigen aber unsortiert übergeben. Bei dungen handelt, werden diese sortiert als Standardbriefe in die den Sendungen des Bundesamtes für Justiz gibt es le- Transportbehältnisse/Kisten verbracht. diglich eine Kostenstelle. Erfolgt bei den zentral er- zeugten Sendungen des Bundesamtes für Justiz eine Im Übrigen werden alle nationalen Sendungen (aus der manuellen andere Art der Vorsortierung oder werden auch diese Verarbeitung) täglich nach Sendungsart sortiert (kistenweise je Sendungen vollständig unsortiert übergeben? Standard-, Kompakt-, Groß-, Maxibriefe usw.). Die internationalen Sendungen (manuelle Verarbeitung) werden täglich in der Regel in zwei Transportkisten verpackt; eine Kiste „kleine“ Sendungen (Standard- und Kompaktbriefe) und eine Kiste „große“ Sendungen (ab Großbriefe).

e) Falls eine weitergehende Vorsortierung erfolgt: Nach Zu e) siehe Angaben zu d); eine Vorsortierung findet ausschließlich welchen Kriterien werden die Sendungen vorsortiert, nach Sendungsarten statt z. B. nach PLZ, Leitregionen, Sendungsarten oder an- deren Kriterien?

f) Werden die zentral erzeugten Sendungen des Bundes- Zu f) Die betreffenden Sendungen werden in den vom Auftragneh- amtes für Justiz in den nach der Leistungsbeschrei- mer bereitzustellenden Transportbehältnissen übergeben; es be- bung vom Auftragnehmer bereitzustellenden Trans- stehen keine weiteren besonderen Anforderungen. portbehältnissen übergeben oder bestehen aufgrund Es müssen jedoch täglich immer ausreichend Transportbehältnisse der Sendungsmengen bzw. der Art der Produktion be- vorhanden sein und die tägliche Abholung muss gewährleistet sondere Anforderungen an die Bereitstellung und die werden. Abholung?

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g) Sind auf den zentral erzeugten Sendungen des Bun- desamtes für Justiz bereits Barcodes, Codierungen, Steuerzeichen oder sonstige für die postalische Bear- beitung relevante Kennzeichnungen aufgebracht? Falls ja, welche? h) Werden auch diese Sendungen vollständig unfrankiert übergeben und sind sämtliche nach Ziff. 4 c) erforder- lichen Leistungen zur Frankierung und Codierung durch den Auftragnehmer zu erbringen? i) Falls für diese Sendungen bereits eine DV-Freima- chung oder ein anderes elektronisches Freimachungs- /Einlieferungsverfahren genutzt oder vorbereitet wird, bitten wir um Angabe der betroffenen Sen- dungsmengen, der zur DV-Freimachung verwendeten Software und der vom Auftragnehmer noch zu erbrin- genden Bearbeitungsschritte. Die Leistungsbeschrei- bung weist Frankieren und Codieren, soweit erforder- lich, dem Auftragnehmer zu. Sofern die für das Bundesamt für Justiz angegebenen Mengen nicht aus zentralen bzw. automatisierten Druck- und Kuvertie- rungsprozessen stammen, bitten wir um Bestätigung, dass die angegebenen Mengen – insbesondere die 5,3 Mio. Standard- briefe jährlich – als reguläre unfrankierte Ausgangspost des Bundesamtes für Justiz an dem in der Bedarfsträgerliste ange- gebenen Standort bereitgestellt und entsprechend den Vorga- ben der Leistungsbeschreibung an den Auftragnehmer über- geben werden.Zu g) nein Zu h) ja, sämtliche Sendungen des BfJ werden unfrankiert überge- ben und alle erforderliche Leistungen (s. Ziff. 4 c)) sind durch den Auftragnehmer zu erbringen. Zu i) entfällt Im Übrigen werden alle Sendungsmengen des BfJ wie angegeben bestätigt. Es bleibt festzuhalten, dass alle automatisiert und manuell verar- beiteten Sendungen in gleicher Weise an den Auftragnehmer übergeben werden und die weitere Verarbeitung dem Auftrag- nehmer obliegt. Alle Sendungsmengen sind an einer Liegenschaft des BfJ abzuho- len (Adresse der Poststelle des BfJ: Friedrich-Ebert-Allee 120-126 in 53113 Bonn).
30Vorsortierung Gemäß Leistungsbeschreibung, Punkt 4c, werden die Sendun- gen in der Regel unsortiert und lediglich nach Kostenstellen getrennt übergeben.Siehe Antwort auf Bieterfrage 16

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Wäre es im Sinne eines möglichst wirtschaftlichen Vorgehens möglich, dass die Bedarfsträger die Sendungen bereits nach den Formaten Standard/Kompakt und Groß/Maxi getrennt an den Auftragnehmer übergeben?
31Rücklaufzeit Gemäß Leistungsbeschreibung, Punkt 5 c, hat die Rückgabe unzustellbarer Sendungen unter Angabe des Grundes der Un- zustellbarkeit innerhalb von drei Werktagen an die absen- dende Dienststelle zu erfolgen. Als Konsolidierer übergeben wir alle Sendungen zur Zustellung an die Deutsche Post AG. Die DPAG sichert jedoch keine feste Rücklaufquote für unzu- stellbare Sendungen zu. Wir regen daher an, diese Anforde- rung dahingehend zu ändern, dass unzustellbare Sendungen unverzüglich nach erfolgtem Zustellversuch an den Auftragge- ber zurückzugeben sind und bitten diesbezüglich um Bestäti- gung.Punkt 5 c Leistungsbeschreibung wird wie folgt geändert: „…. Sofern die zwei Zustellversuche und auch die Recherche einer neuen Adresse ohne Ergebnis bleiben, ist die Postsendung unter Angabe der nachstehenden Gründe an die absendende Dienst- stelle zurückzusenden. Die Rücksendung hat unverzüglich nach Feststellung der Unzustellbarkeit zu erfolgen. Gründe für Nichtzustellung:…..“ Bitte beachten Sie das aktualisierte Dokument„12_9946_26_Leis- tungsbeschreibung Stand 10092026“ Die entsprechende Vertragsstrafe in §16 Abs. 3 des Vertrages ent- fällt. Bitte beachten Sie das aktualisierte Dokument„11_9946_26_Ver- trag Stand 10092026“
32Postzustellungsaufträge: Wir gehen davon aus, dass die Postzustellungsaufträge vom Auftraggeber gemäß der Zustellungsvordruckverordnung an den Auftragnehmer übergeben werden, also aus folgenden drei Teilen bestehen: - dem inneren Schriftstück (innerer Umschlag), - der Zustellungsurkunde - einem äußeren Umschlag. Wir gehen somit davon aus, dass der Auftraggeber die Sen- dungen in den vorgeschriebenen äußeren Umschlägen einlie- fert. Ist diese Annahme zutreffend? Wir gehen außerdem davon aus, dass dem Auftraggeber nur die Zustellungsurkunden zur Verfügung gestellt werden müs- sen, die inneren und äußeren Umschläge der AuftraggeberJa. Ja Ja. Die Bereitstellung der Zustellungsurkunden muss kostenfrei er- folgen und dürfen von Seiten der Auftragnehmerin mit einem Bar- code versehen werden.

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hingegen selbständig organisiert.
33Nachweise Nachunternehmer Gemäß Vergabeunterlagen (z.B. Besondere Bewerbungsbedin- gungen, Punkt 3.2.2) sind im Falle des Einsatzes von Nachun- ternehmern bestimmte Verpflichtungserklärungen und Nachweise zu erbringen (z.B. Verpflichtungserklärung Eig- nungsleihe/Unterauftragnehmer, Erklärungen gem. BBB). Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die bundesweite Zu- stellung von Sendungen. Ein bundesweites flächendeckendes Zustellnetz unterhält derzeit nur die Deutsche Post AG. Wettbewerber, die ebenfalls eine bundesweite Zustellung an- bieten wollen, müssen sich daher der Leistungen der Deut- sche Post AG bedienen. Als Konsolidierer betreiben wir kein eigenes Zustellnetz, son- dern greifen auf die öffentlich angebotenen Dienstleistungen der Deutschen Post AG („DPAG“) zurück. Die DPAG unterliegt dabei einem gesetzlichen Kontrahierungszwang zu ihren allge- meinen Geschäftsbedingungen (§§ 15 Abs. 4, 54 Abs. 1 PostG; § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB; § 20 GWB). Die DPAG erteilt in Bezug auf ihre öffentlich angebotenen Beförderungsleistungen keine ausschreibungsbezogenen Auskünfte und gibt hierzu keine ge- sonderten Erklärungen oder Unterlagen heraus. Entsprechend ist es üblich, dass öffentliche Auftraggeber zur Öffnung des Wettbewerbs keine Nachweise oder sonstigen Angaben mit Blick auf die DPAG fordern, sofern die von der DPAG öffentlich angebotenen Leistungen in die Leistungser- bringung einbezogen werden sollen. Wir gehen daher davon aus, dass ein Bieter in diesem Verga- beverfahren und bei Vertragsdurchführung bei Inanspruch- nahme von öffentlich angebotenen Leistungen der DPAG keine Nachweise, Unterlagen, Eigenerklärungen oder ähnliches von oder für die DPAG vorlegen muss. Wir bitten um Bestätigung.Es wird auf Punkt 3.4 Nachweise und Erklärungen zur Eignung im Dokument01_9946_26_Besondere Bewerbungsbedingungenver- wiesen.
34Preisanpassung Gemäß Vertrag, § 7, können unter gewissen Umständen Preis- anpassungen geltend gemacht werden.

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Gehen wir Recht in der Annahme, dass eine Preisanpassung bezugnehmend auf §7 (3) auch im Falle von Änderungen des Produktes „Postzustellungsauftrag“ geltend gemacht werden dürfen? Gem. Vertrag § 8 können Bedarfsstellen hinzukommen oder umziehen. Gehen wir Recht, dass dem Auftragnehmer in die- sem Falle eine Preisanpassungsmöglichkeit (und nicht nur ein Widerspruchsrecht) zugestanden wird, sollten sich die Ab- holkosten durch Änderungen der Abholorte nachweisbar we- sentlich verändern?Ja Nein
35Preisblatt Kann die Auftraggeberin zusichern, dass während der Ver- tragslaufzeit ausschließlich die im Preisblatt bzw. Leistungs- verzeichnis genannten Sendungsarten eingeliefert werden? Falls nein, welche weiteren Sendungsformate können in den Sendungen enthalten sein? Für diese Formate regen wir an, eine zusätzliche Preisposition für die Handling-/Servicekosten im Preisblatt aufzunehmen, die dann zuzüglich der Beförderungsentgelte der DPAG in der jeweils geltenden Höhe zur Abrechnung kommt.Weitere, nicht im Preisblatt bzw. Leistungsverzeichnis genannte Sendungsarten sind nicht vorgesehen und können nicht über die vorliegende Rahmenvereinbarung befördert und fakturiert wer- den.
36Sicherheitsanforderungen Nach § 12 Abs. 1 des Vertragsentwurfs ist die Auftraggeberin berechtigt, für eingesetzte Mitarbeiter die Vorlage von Perso- nalbögen, polizeilichen Führungszeugnissen sowie gegebenen- falls Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprü- fungsgesetz (SÜG) zu verlangen. Wir weisen darauf hin, dass die Vorlage personenbezogener Unterlagen von Beschäftigten gegenüber Kunden bzw. Auf- traggebern datenschutzrechtlich kritisch ist und daher von uns grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Führungszeugnisse, die besonders sensible personenbezogene Daten enthalten. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Anpassung des § 12 Abs. 1 dahingehend, dass der Auftragnehmer die Einhaltung etwaiger personeller Sicherheitsanforderungen eigenverant- wortlich sicherstellt und ein entsprechender Nachweis gegen- über der Auftraggeberin durch Eigenerklärung desNein. Die Einhaltung eventueller Sicherheitsvorschriften für das Betreten eine Liegenschaft kann nicht an den Auftragnehmer ab- getreten werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Überprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Stufe 1 und 2 der die Briefsendun- gen abholenden Mitarbeiter. Das Verfahren ist gesetzlich vorgege- ben. Im Übrigen wird auf das bereits veröffentlichte Dokument „19_9946_26_Hinweise_zur_Sicherheitsüberprüfung“ verwiesen.

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Auftragnehmers erfolgen kann. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Personalbögen, Führungszeugnissen oder vergleichbaren personenbezogenen Unterlagen einzelner Mitarbeiter sollte entfallen. Hilfsweise bitten wir um Klarstellung, dass personenbezogene Unterlagen einzelner Mitarbeiter nicht gegenüber der Auf- traggeberin offengelegt werden müssen.
37Postfachzuführung Gemäß Leistungsbeschreibung orientieren sich die Zufüh- rungszeiten der Postfachsendungen an den Öffnungszeiten der jeweiligen Postfilialen bzw. den jeweiligen Standorten der Postfächer. Können wir vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass eine spätere Zuführungszeit als in der Datei „Bedarfsträger- liste“ angegeben akzeptiert wird, wenn die jeweilige Postfiliale oder der jeweilige Postfach-Standort noch nicht geöffnet hat bzw. die Postfachsendungen noch nicht sortiert sind?Ja
38Nachunternehmer Gem. Allgemeine Bewerbungsbedingungen, Punkt 3.2.2, soll dem Angebot bei Einsatz von Unterauftragnehmern der Vor- druck „Unteraufträge“ beigefügt werden. Diesen Vordruck können wir in den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen allerdings nicht finden und bitten um Nachlieferung.Es wird auf Punkt 3.4 Nachweise und Erklärungen zur Eignung im Dokument01_9946_26_Besondere Bewerbungsbedingungenver- wiesen
39MwSt. Die Kalkulation der angebotenen Leistungen erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden steuerrechtlichen Rahmenbedingungen. Für die von uns angebotenen Briefdienstleistungen bzw. die darin enthaltenen Portoleistungen besteht derzeit eine um- satzsteuerliche Steuerbefreiung. Sollte sich während der Ver- tragslaufzeit die gesetzliche oder behördliche Beurteilung der umsatzsteuerlichen Behandlung ändern und die betreffenden Leistungen künftig ganz oder teilweise umsatzsteuerpflichtig werden, würde dies zu zusätzlichen, bei Angebotsabgabe nicht kalkulierbaren Kosten führen. Wir bitten daher um Bestätigung, dass Änderungen gesetzli- cher Abgaben, Steuern oder der umsatzsteuerlichenNein, eine entsprechende Preisanpassungsklausel wird nicht auf- genommen. Die Vergabeunterlagen wurden dahingehend jedoch angepasst. Bitte beachten Sie hier den überarbeiteten § 5 im aktualisierte Do- kument„11_9946_26_Vertrag Stand 10092026“und den überar- beiteten Punkt 3.6 im Dokument„01_9946_26_Besondere Be- werbungsbedingungen Stand 10092026“. Das Risiko unterschiedlicher umsatzsteuerrechtlicher Behandlung gem. Gesetzeslage wird den Bietern nunmehr als Kalkulationsvor- gabe gemacht um eine Ungleichbehandlung auszuschließen.

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Behandlung von Briefdienstleistungen, die nach Angebotsab- gabe bzw. nach Zuschlagserteilung eintreten, im Rahmen der Vertragsdurchführung an den Auftraggeber weitergegeben werden können und eine entsprechende Anpassung der Ver- gütung erfolgt. Ist der Auftraggeber bereit, eine entsprechende Preisanpas- sungsklausel in die Vertragsunterlagen aufzunehmen?In diesem Kontext wird auch die Beantwortung der Bieterfrage 1 teilweise korrigiert.
40Sehr geehrte Damen und Herren, in dem oben genannten Ausschreibungsverfahren sieht ihr Preisblatt die Möglichkeit vor, einzutragen, ob ein Angebots- preisbestandteil umsatzsteuerpflichtig ist, oder nicht. In den besonderen Bewerbungsbedingungen wird unter 3.8.2 mitgeteilt, dass der günstigste Angebotspreis, der für die Be- wertung der Angebote herangezogen wird, in jedem Fall mit gesetzlicher Umsatzsteuer bewertet wird. Wir bitten damit um Bestätigung, dass Angebotspreise in je- dem Falle mit gesetzlicher Umsatzsteuer bewertet werden, auch wenn ein Bieter im Preisblatt zu einer oder mehrerer Po- sitionen angegeben hat, dass einzelne Positionen nicht um- satzsteuerpflichtig sind.Nein, dies wird so nicht bestätigt. Gemäß Punkt 3.8.2 der Besonderen Bewerbungsbedingungen wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste bedingungsgemäße An- gebot erteilt. Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leis- tungsverhältnisses. Vorliegend ergibt sich das beste Preis-Leis- tungsverhältnis aus dem geringsten Gesamtpreis inkl. der gesetzli- chen (Einfuhr-)Umsatzsteuer und sonstigen eventuell von der Auf- traggeberin zu tragenden Kosten z. B. Zollgebühren sowie Skonto- abzug bei Erfüllung der in den Vertragsunterlagen inkl. der Leis- tungsbeschreibung gestellten Mindestanforderungen. Aufgrund der Tatsache, dass die Marktteilnehmer in Teilen unter- schiedlich USt. in Rechnung stellen, wird die USt. im Preisblatt in- dividuell abgefragt und vom Bieter berechnet. Im Angebotsformu- lar ist daher der Gesamtbruttopreis einzutragen. Entsprechend ist im Angebotsformular kein Umsatzsteuersatz einzutragen. Im Falle von einer doppelten Berücksichtigung der USt. oder Be- rechnungsfehlern werden diese im Rahmen der rechnerischen Prüfung festgestellt und aufgeklärt. In diesem Kontext verweisen wir auf die Beantwortung der voran- gegangenen Bieterfrage 39.
41Sehr geehrte Damen und Herren, die Datei „Bedarfsträgerliste“ weist hinsichtlich der Abholung aus Postfächern noch immer einige Lücken auf. Für eine vollständige Kalkulation des Postfachservices benöti- gen wir sehr zeitnah folgende Informationen:

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Los 1

  • Bundesamt für Justiz: Postfachnummer fehlt Die Postfach-Nr. lautet: 53094

Los 2:

  • Physikalisch- Technische Bundesanstalt: Postfachnummer Die PTB Berlin hat keine Postfachnummer. Die Deutsche Post sitzt fehlt in der Goethestraße, dort wird die Post der PTB Berlin für unsere PLZ 10587 gesammelt und von der derzeitigen Auftragneh- merin abgeholt.

Los 3:

  • Hauptzollamt Saarbrücken – Sachgebiet E Landau: Postfach- Das Postfach des Hauptzollamt Saarbrücken – Sachgebiet E nummer fehlt Landau befindet sich im Gebäude der Deutsche Post - DHL ; Im Justus 4, 76829 Landau.

Die Postfachnummer lautet: 1460

Los 4: Hauptzollamt Heilbronn; Vollstreckungsstelle Tübingen; Postfach-

  • HZA Heilbronn: Postfachnummer fehlt Nr. 1727 in 72007 Tübingen

Los 9:

  • Hauptzollamt Magdeburg: Postfachnummer fehlt Die Postfach-Nr. lautet: 200655

Bundesamt für Digitales und Staatsmodernisierung (Los 1 und 2) Nein. Der Bedarfsträger ist zu dem angebotenen Durchschnittpreis Diese Behörde hat den Bedarf an einer Postfachzuführung an- gem. Pos. 4.1 des Preisblatts abzurechnen. gemeldet, jedoch stehen aktuell noch keine Informationen be- züglich eines Postfachs zur Verfügung. Gehen wir Recht in der Annahme, dass für diese Behörde in- nerhalb der Vertragslaufzeit bei Vorlage aller notwendigen

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Informationen eine separate Preisberechnung erfolgen und diese gesondert in Rechnung gestellt werden darf?
42HIN-Service Los 2: - Bundespolizeipräsidium: die Postfachnummer 600352 passt nicht zu der angegebenen PLZ 14467. Ist ggf. die PF-PLZ 14403 korrekt? - Deutsches Archäologisches Institut: gem. Bedarfsträgerliste soll in folgendem Postfach abgeholt werden: da Postfach 330014 in 14191 Berlin. Die Postfachnummer ist nicht korrekt. Wir bitten um Überprüfung und Benennung der korrekten Postfachnummer. - Zollfahndung Berlin-Brandenburg: die in der Liste „Bedarfs- träger“ angegebene PLZ 10117 passt nicht zur Postfachnum- mer 610449. Ist ggf. die PF-PLZ 10927 korrekt?Die Postfach-PLZ 14403 ist korrekt. Vielen Dank für den Hinweis. Die Angabe ist nicht korrekt. Das Deutsche Archäologische Institut hat keine Postfachnummer. Die Post für das Deutsche Archäologische Institut wird an folgender Adresse gesammelt und von der derzeitigen Auftragnehmerin dort abgeholt: Kreuznacher Str. 67, 14197 Berlin-Steglitz Die Postfach-PLZ 10927 ist korrekt.
43Sehr geehrte Damen und Herren, gem. Bedarfsträgerliste zu Los 9 ist mit Leistungsstart 01.01.2027 die LMBV angegeben. Nach unseren Informatio- nen führt die LMBV ein eigenes Verfahren zu Postdienstleis- tung. Wir bitten um Aufklärung und ggfls. um Korrektur der Bedarfsträgerliste.Siehe hierzu Bieterfrage 24. Eine entsprechende Korrektur der Be- darfsträgerliste und Preisblätter wurde vorgenommen. Die neue Bedarfsträgerliste, sowie die entsprechend angepassten Preisblätter der Lose 9 und 11 wurden unter den Dateinamen „13_9946_26_Bedarfsträgerlisten_Lose_1-14_v3“, „05_9_9946_26_Preisblatt_Los_9_Leipzig_v2“ und „05_11_9946_26_Preisblatt_Los_11_Dresden-Cottbus-Senf- tenb_v2“veröffentlicht.Bitte nutzen Sie für die Angebotsabgaben in Los 9 und 11 ausschließlich die aktualisiertenFassungen der Preisblätter.
44Sehr geehrter Herr Güzelhan, sehr geehrte Damen und Her- ren, gerne würde sich auch unser Unternehmen mit einem wirt- schaftlichen Angebot an dieser Ausschreibung beteiligen.Vielen Dank für den Hinweis. Der entsprechende Absatz in der Leistungsbeschreibung unter Punkt 5 d. Klimaneutraler Versand auf Seite 11 wird gestrichen. Bitte beachten Sie das aktualisierte Dokument„12_9946_26_Leis- tungsbeschreibung Stand 15092026.

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Indes haben sich nach Durchsicht der Ausschreibungsunterla- gen noch eine Bieterfrage ergeben, um deren Beantwortung wir höflichst bitten. 1. Leistungsbeschreibung, Seite 11 In der Leistungsbeschreibung ist vorgesehen, Briefsendungen als „CO₂-reduziert und kompensiert“ zu kennzeichnen; zudem wird unter bestimmten Transparenzvoraussetzungen eine Kennzeichnung als „CO₂-neutral“ zugelassen. Wir weisen darauf hin, dass die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/825 („EmpCo-Richtlinie“) ab dem 27. September 2026 in Deutschland anzuwenden sind. Danach sind produkt- bzw. dienstleistungsbezogene Aussagen, wie „CO₂-neutral“ bzw. „klimaneutral“ auf Basis von Kompensationsmaßnahmen nicht mehr zulässig. Wir bitten daher um Streichung dieser Anforde- rung in der Leistungsbeschreibung. Für die Beantwortung unserer Bieterfrage dürfen wir uns sehr bedanken.
45Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem Sie mit der Antwort auf die Bieterfrage 21 mitgeteilt haben, dass es bei einer Skontobewertung bei einer Zahlungs- frist von 10 bis 14 Tagen für die Zuschlagsentscheidung ver- bleiben soll, bitten wir um Bestätigung darüber, dass die Vergabestelle nach Abrechnung von erbrachten Leistungen Zahlungen innerhalb der oben genannten Frist vornehmen wird. Wenn dies nicht abschließend garantiert werden kann, bitten wir um Mitteilung darüber, in welchem Anteil Zahlungen erst später erfolgen werden.Grundsätzlich beträgt die Zahlungsfrist gem. Vergabeunterlage 30 Tage. Informationen über den Anteil innerhalb eine kürzeren Frist erfolgender Zahlungen durch die Bedarfsträger liegen nicht vor.
46Sehr geehrte Damen und Herren, bei der Durchsicht der Anlage „Bedarfsträgerliste" ist uns auf- gefallen, dass die nachfolgend aufgeführten Dienststellen bzw. Einrichtungen dort nicht enthalten sind, obwohl sie im derzeit noch laufenden Verfahren bzw. im aktuellFür die genannten Bedarfsträger/Standorte liegt keine Bedarfs- meldung vor.

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bestehenden Vertrag für Los 8 (Niedersachsen) enthalten sind und beliefert werden. Wir bitten um Überprüfung, ob es sich hierbei um ein Verse- hen handelt oder ob diese Bedarfsträger bewusst nicht Teil des ausgeschriebenen Leistungsumfangs sind. Für unsere Kal- kulation ist die Klarheit über den vollständigen Kreis der Be- darfsträger von Bedeutung; sofern eine Ergänzung erforder- lich ist, bitten wir um entsprechende Aktualisierung der Be- darfsträgerliste. - Bildungs- u. Wissenschaftszentrum der Bundesfinanz- verwaltung Rotenburger Str. 20F, 30659 Hannover - Bundeseisenbahnvermögen Herschelstr. 3 30159 Han- nover - Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Waterlooplatz 5, 30169 Hannover - GZD - Hauptzollamt Hannover, Meisterweg 75, 21337 Lüneburg - Hauptzollamt Braunschweig, Zollamt Göttingen (HZA BS), Hagenweg 4, 37081 Göttingen - Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kul- turpflanzen (JKI), Messeweg 11-12, 38104 Braun- schweig - Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, Mittellandkanal / Elbe-Seitenkanal, Ludwig-Winter-Str. 5, 38120 Braunschweig Für Ihre Rückmeldung danken wir.
47Nach weiterer Durchsicht der Unterlagen ist zu Los 10 in der Anlage 13_9946_26_Bedarfsträgerlisten_Lose_1-14 aufgefal- len, dass leider die Anschrift fehlt, an welcher die Postfach-RothenburgerStr. 241, 90439 Nürnberg

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Leerung in Nürnberg vorzunehmen ist (Spalte O). Können Sie diese bitte noch nachreichen?
48Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten um Beachtung: Bundesamt für Digitales und Staatsmodernisierung (Los 1 und 2) Am 08.09.2026 stellten wir eine Bieterfrage zum neu hinzuge- kommenen Bundesamt für Digitales und Staatsmodernisie- rung, die bis heute 16.09. noch nicht beantwortet wurde. Wir bitten um zeitnahe Antwort. Bundesamt für Digitales und Staatsmodernisierung (Los 1 und 2) Diese Behörde hat den Bedarf an einer Postfachzuführung an- gemeldet, jedoch stehen aktuell noch keine Informationen be- züglich eines Postfachs zur Verfügung. Gehen wir Recht in der Annahme, dass für diese Behörde in- nerhalb der Vertragslaufzeit bei Vorlage aller notwendigen In- formationen eine separate Preisberechnung erfolgen und diese gesondert in Rechnung gestellt werden darf? Postfachinformationen und Bitte um Abgabefristverlängerung Am 16.09.2026 stellten Sie aktualisierte Daten hinsichtlich der Postfachzuführungen zur Verfügung. Diese Daten sind für uns maßgeblich kalkulationsrelevant, weswegen wir erst ab die- sem Zeitpunkt für die betreffenden Dienststellen in die Kalku- lation starten können. Da die Angebotsfrist bereits am 25.09.2026 abläuft, bitten wir Sie um Verlängerung der Abgabefrist um wenigstens eine Wo- che.Die Frage wurde beantwortet. Beachten Sie bitte die Beantwor- tung zu Bieterfrage 41. Die nachgereichten Informationen betreffen lediglich 8 Standorte aus verschiedenen Losen und stellen nur einen Bruchteil der ins- gesamt zu bedienenden Dienststellen und des Leistungsspektrums dar. Eine Kalkulation des Leistungsteils Postfachzuführung für die betreffenden Dienststellen bis zum Ende der Angebotsfrist am 25.09.2026 ist aus Sicht der Vergabestelle möglich. Eine Verlängerung der Angebotsfrist erfolgt nicht.
49Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhalten Sie unsere Bieterfrage:

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Für mehrere Bedarfsträger wird ein jährliches Aufkommen von mehr als 10.000 Postzustellungsaufträgen (PZA) ausge- wiesen. Nach unserem Verständnis können die hierfür gelten- den Vertragspreise nur Anwendung finden, wenn zwischen dem jeweiligen Bedarfsträger und der Deutschen Post AG ein entsprechender Vertrag über die Beförderung von Postzustel- lungsaufträgen besteht. Wir bitten daher um Bestätigung, dass im Zuschlagsfall der je- weilige Bedarfsträger einen entsprechenden PZA-Vertrag mit der Deutschen Post AG abschließt bzw. Vertragspartner der Deutschen Post AG wird und der Auftragnehmer die PZA-Sen- dungen im Auftrag des Bedarfsträgers bei der Deutschen Post AG zur Zustellung einliefert. Wir bitten um Beachtung und Beantwortung.Ja dies wird bestätigt. Die betroffenen Bedarfsträger werden auf- gefordert wenn notwendig einen entsprechenden PZA-Vertrag mit der Deutschen Post AG abzuschließen. Nur in diesem Fall besteht für die Bedarfsträger ein Anspruch auf Abrechnung des rabattier- ten Preises.
50Sehr geehrte Damen und Herren, im Preisblatt für Los 8 wird die Angabe abgefragt, mit wel- chem Anteil an der jeweiligen Versandart eine Zustellung durch die DPAG einkalkuliert wird. Diese Angabe bezieht sich ihrem Sinn nach auf die Zustellung der jeweiligen Sendungs- art. Die nachfolgenden Positionen betreffen jedoch Transport- bzw. Servicepauschalen ohne Zustellungsbezug, für die eine Angabe eines DPAG-Zustellanteils inhaltlich nicht einschlägig ist: Position 1.1 – Monatspauschale je Bedarfsträger für die Ab- holung der Briefsendungen, Position 1.2 – Handlingskosten je Sendung bis Einlieferung ins Briefzentrum, Position 4.1 – Monatspauschale für die werktägliche Abho- lung der Behördenpost aus den Postfächern und Anlieferung bei den Dienststellen, Position 4.2 – Einmalige Einrichtungskosten eines Wunsch- Klischees.Dies wird bestätigt.

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Wir bitten um Bestätigung, dass für diese Positionen keine An- gabe eines DPAG-Zustellanteils vorzunehmen ist, die betref- fenden Felder von jedem Bieter freizulassen sind und das Frei- lassen insoweit nicht zu einem Ausschluss des Angebots führt.

Für Ihre Bestätigung danken wir.

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