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Bieterfragen-Antworten-Katalog_Teil_1.pdf

Abholung, Transport und Zustellung unfrankierter Briefsendungen für Bundesbehörden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 11:54 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3, 53119 Bonn Hakan Güzelhan An Sachbearbeiter alle interessierten Firmen Hausanschrift Brühler Straße 3 53119 Bonn

Tel. +49 228 99610-1036 Fax +49 228 9961087-1000

Hakan.guezelhan@bescha.bund.de www.beschaffungsamt.de

Betreff: Offenes Verfahren Briefversand für Bundesbehörden und sonstige Einrichtungen des Bundes

Bezug: Bieterfragen Aktenzeichen: B 12.16 – 9946/26/VV : 1 Datum: 08.09.2026 Seite 1 von 1 Anlagen: -

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem Verfahren sind Bieterfragen eingegangen.

Die Fragen sowie die Antworten können Sie der angefügten Tabelle entnehmen.

Die angepassten Dokumente "11_9946_26_Vertrag_20260907" und "13_9946_26_Bedarfsträgerlisten_Lose_1-14_v2" sind als Anlage ebenfalls beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez. Güzelhan

VERMITTLUNG: +49 228 99610-0 TELEFAX: +49 228 99 610 87 1000

SERVICEZEITEN: Innerhalb der Servicezeiten können Sie uns durchgehend Mo.-Do.: 9:00-16:00 Uhr erreichen. Natürlich sind wir auch darüber hinaus für Sie da. Fr.: 8:00-15:00 Uhr EMAS: Die Zertifizierung gilt für den Standort Bonn (Brühler Straße 3) GESCHÄFTSZEITEN: des Beschaffungsamtes des BMI. Mo.-Fr.: 6:00-20:00 Uhr

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Bieterfragenkatalog im Verfahren B 12.16 – 9946/26/VV : 1 Teil 1

BieterfrageAntwort des Beschaffungsamtes
1Preisanpassung Wir begrüßen die gemäß § 7 des Vertrages vorgesehe- nen Möglichkeiten der Preisanpassung. Darüber hinaus regen wir an, in die Preisanpassungsklausel auch die Fälle der Erhöhung des gesetzlichen bzw. vergaberechtlichen Mindestlohnes sowie die gesetzliche Änderung des Mehrwertsteuersatzes einzubeziehen. Eine Einbeziehung dieser Fälle hätte für die Vergabe- stelle den Vorteil, dass das Risiko der Erhöhung des ge- setzlichen Mindestlohn- oder Mehrwertsteuersatzes zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht eingepreist wer- den müsste. Dadurch könnte die Vergabestelle im Ergeb- nis während der gesamten Vertragslaufzeit einen günsti- geren Preis erzielen, sollten Änderungen beim Mindest- lohn oder der Mehrwertsteuer nicht eintreten.Mindestlohn: Die Preise dieses Vertrages sind grundsätzlich Festpreise und gelten für die gesamte Laufzeit. Ein vertraglicher Anspruch auf Preisanpassung ist ausschließlich im Falle von § 7 (Preisanpassung bei Preiserhöhungen der DPAG) vor- gesehen. Dies hat folgenden Hintergrund: Bereits aus haushälterischen Gründen ist der öffentliche Auftrag- geber grundsätzlich gehalten, im Rahmen seiner Ausschreibungen Festpreise zu fordern. Ein vertraglicher Anpassungsanspruch ist nur ausnahmsweise vor- zusehen, wenn und soweit es sich um einen Um- stand handelt, der 1. außerhalb der kalkulatorischen Sphäre der Bieter liegt und 2. im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht hinreichend vorhersehbar und somit kalkulierbar ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle von § 7 des Vertrages gegeben. Alle übrigen kostenbezogenen Änderungen, die sich im Laufe der Rahmenvereinbarung ergeben können (z.B. die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns) sind in den An- gebotspreis einzukalkulieren. Zu betonen ist ferner, dass die maximale Laufzeit der Ver- träge mit 3 Jahren bewusst kurzgehalten ist, um bestehende Unwägbarkeiten möglichst gering zu halten und allen Bietern eine verlässliche Angebotskalkulation zu ermöglichen. Aufgrund der in der Vergangenheit durch die Mindestlohnkom- mission vorgenommenen Erhöhungen, ist die Höhe künftiger Anpassungen in diesem Bereich zudem hinreichend kon- kret prognostizierbar. Zusätzlich ist im Vertrag unter § 18 die Möglichkeit einer

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ordentlichen Kündigung vorhanden. (1) Der Vertrag kann erstmalig mit Wirkung zum Ablauf des ersten Jahres nach Leistungsbeginn (31.10.2027) von beiden Vertragspar- teien mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines vollen Leistungsjahres (jeweils 31.10.) ordentlich ge- kündigt werden. Mehrwertsteuer: Änderungen des Umsatzsteuersatzes sind bereits berücksichtigt: Gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrages gelten die Nettoeinzelpreise zu- züglich der Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungser- bringung geltenden gesetzlichen Höhe
2DPAG-Einsatz a) Wir sind – wie alle Wettbewerber der Deutschen Post AG (DPAG) – darauf angewiesen, zumindest ergänzend die AGB-mäßigen Beförderungsleistungen der DPAG in Anspruch zu nehmen. Die DPAG erteilt insofern keine ausschreibungsbe- zogenen Auskünfte und gibt hierzu keine gesonderten Erklä- rungen oder Unterlagen heraus. Entsprechend ist es üblich, dass öffentliche Auftraggeber zur Öffnung des Wettbewerbs keine Nachweise oder sonstigen Angaben mit Blick auf die DPAG fordern. Wir gehen daher davon aus, dass ein Bieter in diesem Vergabeverfahren bei geplanter Inanspruchnahme von AGB-Leistungen der DPAG keine Nachweise, Unterlagen, Angaben, Eigenerklärungen oder ähnliches von oder für die DPAG vorlegen muss. Wir bitten um Bestätigung. b) Mit dem Angebot ist eine Darstellung der logistischen Infrastruktur einzureichen. Wir verstehen die Anforderungen an die Darstellung hier so, dass Bieter das „Ob“ einer vorgese- henen Inanspruchnahme der DPAG in dieser Darstellung ange- ben sollen.a) Dies wird bestätigt. Mit Verweis auf 3.7.1 der Besondere Be- werbungsbedingungen wird lediglich folgender Nachweis gefor- dert: - Teilleistungsvereinbarung mit der DPAG: Legen Sie, sofern Sie als Briefkonsolidierungsunternehmen anbie- ten, Ihre grundlegende Teilleistungsvereinbarung mit der DPAG vor. Ansonsten teilen Sie bitte in Textform mit, dass keine Teilleistungsvereinbarung mit der DPAG abgeschlossen ist. b) Dies wird bestätigt. Es wird auf Ziffer 3.4.3.4 der Besonderen Bewerbungsbedingungen verwiesen. (…) Aus den Darstellungen muss für den Auftraggeber plausibel hervorgehen, dass Sie ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Unter- nehmen die Anforderungen in der Leistungsbeschreibung insbesondere hinsichtlich Einhaltung der Brieflaufzeiten, aber auch der Rücklaufzeiten einhalten.

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c) Wir gehen weiter davon aus, dass der Bieter die DPAG-Leistungen und deren Abläufe an sich nicht beschreiben soll und es dem Bieter somit nicht zum Nachteil gereicht, wenn er das „Wie“ der DPAG-Leistungsausführung nicht be- schreibt. Wie dargelegt handelt es sich um AGB-Leistungen, die die DPAG unabhängig vom Einlieferer zu gleichen Konditio- nen erbringt. Wir bitten vorsorglich um Bestätigung, dass un- sere Auffassung mit dem Verständnis der Auftraggeberin übereinstimmt.c) Dies wird bestätigt Es wird auf Ziffer 3.4.3.4 der Besonderen Bewerbungsbedingun- gen verwiesen. (…) Aus den Darstellungen muss für den Auftraggeber plausibel hervorgehen, dass Sie ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Unter- nehmen die Anforderungen in der Leistungsbeschreibung insbesondere hinsichtlich Einhaltung der Brieflaufzeiten, aber auch der Rücklaufzeiten einhalten.
3Sendungsströme Um ein maßgeschneidertes Angebot abgeben und die Entgelte für Ihr Haus möglichst präzise kalkulieren zu können, sind An- gaben zur zeitlichen und räumlichen Sendungsverteilung in die einzelnen Leitregionen hilfreich. Grundsätzlich sind Sendungen, die weit weg vom Abholort zu- zustellen sind, aufwändiger als Sendungen, die in der Region bleiben. Je genauer die Angaben sind, desto eher können die Bieter daher auf Sicherheitsaufschläge verzichten, was den Absendern wirtschaftlich zugutekommt. Wir bitten daher pro Los um Angaben zu den Sendungsströ- men – Verteilung der Empfängeradressen auf Leitregionen (je Monat oder je Jahr). Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die in den Preisblättern zu tätigende Pflichtangabe mit was für einem Anteil an der je- weiligen Sendungsart ein Zustellung der DPAG einkalkuliert wird, nur gemacht werden kann, wenn die Sendungsvertei- lung bekannt ist.Aufgrund der Menge der Bedarfsträger sowie der Lose ist eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen Leitregionen pro Bedarfsträger leider nicht möglich. Siehe hierzu bitte auch Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung: „Aufgrund ihrer Aufgabenstellung haben Bundesbehörden und sonstige Einrichtungen des Bundes keine regionalen Schwerpunkte bei ihren Empfängern. Eine weitere Aufschlüsselung des Mengengerüstes hinsichtlich der Zustellung ist den Bedarfsträ- gern nicht möglich.“
4Rücksendung Z+3 Gemäß Ziffer 5. c. der Leistungsbeschreibung ist bei der Rück- sendung unzustellbarer Postsendungen für die Rücklaufzeit die Laufzeit Z+3 einzuhalten. Wie bereits ausgeführt, greifen wir bei der bundesweiten Zu- stellung der Sendungen auch auf die Leistungen der DPAG zu- rück. Die geforderte Rücklaufzeit Z+3 wird bei bundesweiter Zustellung nach unseren Informationen von der (als einziges Unternehmen bundesweit flächendeckend tätigen) DPAG zwar weitestgehend erreicht, jedoch nicht zugesichert.Es bleibt bei der Anforderung gemäß Ziffer 5 c. der Leistungsbe- schreibung (Rücklaufzeit Z+3). Die Verantwortung für die Einhal- tung der Rücklaufzeiten trägt die Auftragnehmerin auch bei Ein- schaltung anderer Postdienstleister (vgl. Ziffer 5 b. der Leistungs- beschreibung). Die Vertragsstrafe nach § 16 Abs. 3 des Vertrages setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus.

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Wir regen daher an, diese Anforderung wie folgt zu ändern: „Die Rückgabe unzustellbarer Sendungen muss unverzüglich ab Feststellung der Unzustellbarkeit erfolgen.“
5Referenzen a) Gemäß Ziffer 3.4.3.1 der besonderen Bewerbungsbe- dingungen ist zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit eine Liste mit mindestens 3 geeigneten Re- ferenzen in Bezug zur gegenständlichen Leistung einzureichen. Wir bitten um Bestätigung, dass die geforderten 3 Referenzen im Falle eines Angebots für mehrere Lose, losübergreifend gelten. b) Die Referenzen dürfen nicht älter als 3 Jahre sein und beinhalten u.a. die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebe- nen Laufzeitvorgaben nach dem Postgesetz. Mit Inkrafttreten des Postmodernisierungsgesetztes im Januar 2025 änderten sich auch die gesetzlich vorgeschriebenen Laufzeitvorgaben nach dem Postgesetz. Wir gehen davon aus, dass sich die Ein- haltung der gesetzlich vorgeschriebenen Laufzeitvorgaben auf das zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Postgesetz bezieht und bitten um Bestätigung.a) Dies wird bestätigt. Ich verweise auf Ziffer 3.4 der Besonderen Bewerbungsbedingungen: „Die Nachweise sind einmalig einzu- reichen und gelten für jedes Los.“ b) Dies wird bestätigt.
6Eignungskriterium: Darstellung der logistischen Infrastruktur Gemäß Ziffer 3.4.3.4 ist als Eignungsnachweis eine Darstellung der logistischen Infrastruktur vorzulegen. Wir verstehen diese Anforderung dahingehend, dass der Bie- ter anhand seiner logistischen Strukturen nachvollziehbar dar- legen soll, dass eine bundesweite Zustellung der vertragsge- genständlichen Sendungen gewährleistet und die vorgegebe- nen Brief- und Rücklaufzeiten eingehalten werden können. Wir bitten um Bestätigung dieses Verständnisses. Sofern darüber hinaus konkrete Mindestanforderungen an die logistische Infrastruktur – beispielsweise hinsichtlich des bun- desweiten Netzwerks, der Transportmittel, der Abholorganisa- tion oder der Sicherung der Sendungen – bestehen, bitten wir um entsprechende Konkretisierung dieser Anforderungen.Das Verständnis wird bestätigt. Über die in Ziffer 3.4.3.4 der Be- sonderen Bewerbungsbedingungen genannten Inhalte hinaus be- stehen keine gesonderten Mindestanforderungen.
7RücksendegründeWird bestätigt. Es genügt, wenn die auf den Rücksendevermerken angegebenen Gründe den in Ziffer 5 c. der Leistungsbeschreibung

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In Ziffer 5.c. der Leistungsbeschreibung nennt die Auftragge- berin verschiedene, bei der Rückführung unzustellbarer Sen- dungen anzugebende Rücksendegründe. Sowohl die DPAG als auch alternative Briefdienstleister verwenden für die Rücksen- dung unzustellbarer Sendungen eigene „Zurück“-Informatio- nen. Die darauf ankreuzbaren Rücksendegründe entsprechen zwar inhaltlich, jedoch nicht wörtlich den in der Leistungsbe- schreibung angegeben Rücksendegründen. Wir bitten daher um Bestätigung, dass die Rücksendegründe welche inhaltlich denen von der Auftraggeberin genannten entsprechen, den Anforderungen der Auftraggeberin genü- gen.genannten Gründen inhaltlich entsprechen. Bei „Sonstiges“ ist der Grund der Nichtzustellung näher zu erläutern.
8Vordruck Unteraufträge Gemäß Ziffer 3.2.2 der allgemeinen Bewerbungsbedingungen sind im Falle der einfachen Unterauftragsvergabe an andere Unternehmen mit der Abgabe des Angebots die Art und der Umfang des zu übertragenden Leistungsteils anzugeben und, falls zu diesem Zeitpunkt schon zumutbar, spätestens aber vor Zuschlagserteilung, die anderen Unternehmen zu benennen. Für die mitzuteilenden Angaben ist in den Vergabeunterlagen der Vordruck „Unteraufträge“ vorgesehen. Der Vordruck „Unteraufträge“ fehlt in den bereitgestellten Vergabeunterlagen. Wir bitten darum, diesen zur Verfügung zu stellen.Ich verweise auf Punkt 3.4 der „Hinweise für dieses Verfahren und besonderen Bewerbungsbedingungen“. Hiernach sind im Falle der Unterauftragsvergabe abweichend zur Ziffer 3.2 der Anlage „Allgemeine Bewerbungsbedingungen elektronisch“ keine Erklärungen und Nachweise mit dem Angebot einzureichen.
9Unterauftragnehmer / Zustell- und Kooperationsnetz Für die bundesweite Leistungserbringung kann der Bieter ne- ben der DPAG auf ein bestehendes Zustell- bzw. Kooperati- onsnetz zurückgreifen, in dem eine Vielzahl regionaler Partner an der Beförderung und Zustellung beteiligt ist. Die einzelnen Partner werden dabei im Rahmen der bestehenden Netzstruk- tur eingesetzt. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung verbleibt vollständig beim Auftragneh- mer. Bitte bestätigen Sie, dass die innerhalb eines solchen bundes- weit orientierten Zustell- bzw. KooperationsnetzesIch verweise auf Punkt 3.4 des Dokuments „Besondere Bewer- bungsbedingungen“. Hiernach sind im Falle der Unterauftragsvergabe abweichend zur Ziffer 3.2 der Anlage „Allgemeine Bewerbungsbedingungen elektronisch“ keine Erklärungen und Nachweise mit dem Angebot einzureichen. Eine Bestätigung, dass Unterauftragnehmer auch zu einem späte- ren Zeitpunkt nicht einzeln zu benennen sind, kann nicht erteilt werden: Die Auftraggeberin ist gemäß § 14 des Vertrages berech- tigt, Nachweise und Erklärungen zu einzelnen Unterauftragneh- mern zu verlangen, zudem bedürfen Hinzuziehung und Austausch

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eingesetzten Partner – sofern keine Eignungsleihe vorliegt – weder in Dokument Vordruck „Unteraufträge“ einzeln mit Na- men, Rechtsform und Anschrift als Unterauftragnehmer anzu- geben noch zu einem späteren Zeitpunkt auf gesonderte Auf- forderung einzeln zu benennen sind und dass es ausreicht, den über das Netzwerk erbrachten Leistungsteil nach Art und Umfang zusammenfassend zu beschreiben.von Unterauftragnehmern gemäß § 3 Abs. 8 des Vertrages des Einverständnisses der Auftraggeberin.
10Anlage Unternehmensdaten Wir verstehen die Vergabeunterlagen so, dass die Anlage „Un- ternehmensdaten“ für einen eingesetzten Nachunternehmer nur dann einzureichen ist, wenn dieser zugleich im Rahmen ei- ner Eignungsleihe eingesetzt wird. Bei einer reinen Nachunter- nehmerschaft ohne Eignungsleihe ist die Anlage „Unterneh- mensdaten“ für den betreffenden Nachunternehmer nicht einzureichen. Wir bitten um Bestätigung unseres Verständnisses.Dies wird bestätigt. Ich verweise auf Punkt 2 der „Besondere Bewerbungsbedingun- gen“.
11Leistungsbeginn Im Angebotsformular ist die Zuschlagsfrist mit dem 13.11.2026 angegeben. Zugleich soll die Leistung bereits am 01.11.2026 beginnen. a) Bitte erläutern Sie, wie die Leistungspflicht behandelt wird, falls der Zuschlag erst am oder nach dem 01.11.2026 er- teilt wird. b) Bitte teilen Sie außerdem mit, welcher Mindestzeit- raum zwischen Zuschlagserteilung und tatsächlichem Leis- tungsbeginn für die erforderlichen organisatorischen Abstim- mungen und gegebenenfalls Sicherheitsüberprüfungen vorge- sehen ist.a) Die Zuschlagserteilung ist vor dem deutlich vor dem 01.11.2026 beabsichtigt. Sollte der Zuschlag erst am oder nach dem 01.11.2026 erteilt werden, beginnt die Leis- tungspflicht in Rücksprache mit dem Auftragnehmer un- verzüglich nach Zuschlagserteilung, das Vertragsende (31.10.2029) bleibt unverändert. Ein Anspruch auf Vergü- tung besteht erst ab Ausführung der Leistungen (§ 17 des Vertrages). b) Die Auftragnehmerin ist gemäß Ziffer 4 e. der Leistungsbe- schreibung verpflichtet, unverzüglich nach Zuschlagsertei- lung mit den Bedarfsträgern in Verbindung zu treten. Si- cherheitsüberprüfungen werden nach § 12 des Vertrages durch die Bedarfsträger eingeleitet. Sollte der Zuschlag entgegen der Planung nach dem 1.11.2026 und ohne hin- reichend Vorbereitungszeit vor Leistungsbeginn erfolgen, so sind entsprechende Übergangsregelungen bis zur abge- schlossenen Sicherheitsüberprüfung mit den Bedarfsträ- gern zu schließen um einen Leistungsbeginn bei eingelei- teten jedoch noch nicht abgeschlossenen Sicherheitsüber- prüfungen zu ermöglichen.

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§ 12 des Vertrages ist um den Abs. 10 dahingehend ergänzt wor- den. Der angepasste Vertrag ist unter dem Dateinamen „11_9946_26_Vertrag_20260907“ beigefügt.
12Sicherheitsanforderungen – § 12 Abs. 2 Vertrag Wir verstehen § 12 Abs. 2 des Vertrages so, dass zusätzli- che Kosten, die durch nach Zuschlagserteilung neu hinzu- kommende oder geänderte Sicherheitsanforderungen des Auftraggebers entstehen, vom Auftraggeber getra- gen werden. Dies betrifft insbesondere Kosten für zu- sätzlich erforderliche Sicherheitsüberprüfungen, zusätzli- ches sicherheitsüberprüftes Personal oder sonstige, bei Angebotsabgabe noch nicht vorgesehene Sicherheits- maßnahmen. Wir bitten um Bestätigung unseres Ver- ständnisses.Dies wird nicht bestätigt. Gemäß § 12 Abs. 2 des Vertrages ist die Auftragnehmerin auch während des laufenden Vertrages zur Erfül- lung geänderter Sicherheitsanforderungen verpflichtet. Nach § 12 Abs. 4 und 6 des Vertrages sind ausreichend sicherheitsüberprüfte Kräfte und Ersatzpersonal bereitzuhalten, ohne dass für die Auf- traggeberin bzw. die Bedarfsträger Mehrkosten entstehen. Mit der Pauschalvergütung sind gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrages alle Aufwendungen der Auftragnehmerin abgegolten. Eine gesonderte Kostenerstattung ist nicht vorgesehen.
13Los 13 / Postleitzahl In der Bedarfsträgerliste Los 13 ist für die Postbeamtenkran- kenkasse Bremen, Hermann-Köhl-Str. 3, Ort Bremen, die Post- leitzahl 38106 angegeben. Bitte prüfen Sie die korrekte Post- leitzahl und berichtigen Sie gegebenenfalls die Bedarfsträger- liste.Vielen Dank für den Hinweis. Die korrekte Postleitzahl lautet 28199 Bremen.
14Verstehen wir die Angaben in der Anlage „Bedarfsträgerliste“ dahingehend richtig, dass jeder dort aufgeführte Bedarfsträ- ger jeweils eine eigene Kostenstelle darstellt und somit bei der Bearbeitung der Briefsendungen sowie bei der Abrech- nung der erbrachten Leistungen jeweils eine separate Kosten- stelle je Bedarfsträger zu berücksichtigen ist?Nein. Einzelne Bedarfsträger verfügen über mehrere Kostenstellen. Die Anzahl der je Bedarfsträger benötigten Kostenstellen ist in der Be- darfsträgerliste in der Spalte „Anzahl der benötigten Kostenstel- len“ angegeben. Die Sendungen werden nach Kostenstellen sor- tiert übergeben (Ziffer 4 c. der Leistungsbeschreibung). Die Einlie- ferungsübersichten und die monatliche Rechnung sind je Bedarfs- träger kostenstellenbezogen zu erstellen (§ 6 Abs. 2 des Vertra- ges).
15Sollten einzelne Bedarfsträger über mehrere Kostenstellen verfügen bzw. für die Bearbeitung und Abrechnung der Brief- sendungen mehrere Kostenstellen zu berücksichtigen sein, bitten wir um Mitteilung der voraussichtlichen bzw. ungefäh- ren Anzahl der insgesamt zu berücksichtigendenSiehe Bieterantwort 14

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Kostenstellen. Diese Information ist für eine sachgerechte Kal- kulation der Leistungen erforderlich.
16Der Leistungsbeschreibung ist zu entnehmen, dass die Sen- dungen getrennt nach Kostenstellen übergeben werden. Be- steht zusätzlich auch die Möglichkeit, dass die Briefe von den Bedarfsträgern getrennt nach Briefformaten (kleine und große Briefe getrennt voneinander) übergeben werden?Nein. Die Ausgangspost wird der Auftragnehmerin gemäß Ziffer 4 c. der Leistungsbeschreibung, abgesehen von der Sortierung nach Kostenstellen, in der Regel unsortiert übergeben. Eine Verpflich- tung der Bedarfsträger zur Trennung nach Briefformaten besteht nicht. Individuelle Absprachen im Rahmen der Leistungsüber- nahme (Ziffer 4 e. der Leistungsbeschreibung) bleiben unbenom- men, begründen jedoch keinen Anspruch der Auftragnehmerin.
17Der Leistungsbeschreibung ist zu entnehmen, dass der Auf- tragnehmer je Kostenstelle am Folgetag eine Frankierstatistik als Nachweis der Sendungsübernahme in digitaler Form per E- Mail zu übermitteln hat. Gleichzeitig ist vorgesehen, mit der monatlichen Rechnung eine taggenaue Sendungsstatistik ein- zureichen. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Prüfung, ob auf die täg- liche Übermittlung der Frankierstatistik am Folgetag verzichtet werden kann, da die parallele Erstellung und Übermittlung der täglichen Frankierstatistik neben der monatlichen taggenauen Sendungsstatistik mit einem erheblichen zusätzlichen organi- satorischen und administrativen Aufwand sowie entsprechen- den Kosten verbunden ist. Aus unserer Sicht könnte der Nachweis der erbrachten Leis- tungen durch die mit der monatlichen Rechnung einzu- reichende taggenaue Sendungsstatistik erfolgen.Es bleibt bei der Regelung in Ziffer 4 c. der Leistungsbeschreibung. Die Übermittlung der tagesgenauen Einlieferungsübersicht am fol- genden Arbeitstag ist erforderlich, damit die Bedarfsträger Abwei- chungen zu ihrer eigenen Postausgangserfassung zeitnah feststel- len und melden können. Eine ausschließlich monatliche Übermitt- lung würde die Fehlersuche und die Rechnungsprüfung (§ 6 Abs. 3 des Vertrages) erheblich erschweren. Die monatliche Rechnung wird aus eben diesen Tagesübersichten gebildet, sodass kein dop- pelter Erstellungsaufwand entsteht. Die Übermittlung kann in ei- nem gängigen Dateiformat per E-Mail oder über ein zugangsgesi- chertes Internetportal erfolgen.
18Der Anlage „Bedarfsträgerliste“ ist je Bedarfsträger der pro- zentuale Anteil der maschinenlesbaren Sendungen zu entneh- men. Diese Angabe begrüßen wir ausdrücklich, da der Anteil der maschinenlesbaren Sendungen für die Kalkulation der Konsolidierungsleistungen von wesentlicher Bedeutung ist. Sendungen mit maschinenlesbarer Anschrift können im Rah- men der Konsolidierung entsprechend den jeweils geltendenDies wird nicht bestätigt. Die Vergütung erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrages ausschließ- lich auf Basis der im Preisblatt je Sendungsart angebotenen Pau- schalpreise. Eine Differenzierung nach Maschinenlesbarkeit ist im Preisblatt nicht vorgesehen. Der in der Bedarfsträgerliste angege- bene Anteil maschinenlesbarer Sendungen dient als Kalkulations- grundlage.

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Voraussetzungen rabattiert bzw. zu günstigeren Konditionen abgerechnet werden. Nicht maschinenlesbare Sendungen sind hingegen nicht für entsprechende Teilleistungsrabatte berück- sichtigungsfähig. Wir bitten daher um Berücksichtigung dieses Sachverhalts bei der Ausschreibung und um Bestätigung, dass nicht maschinen- lesbare Sendungen jeweils auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Vollportos der Deutschen Post AG abgerechnet werden können.
19Bei der Prüfung der Anlage „Bedarfsträgerliste“ ist aufgefal- len, dass für einzelne Bedarfsträger in den jeweiligen Losen eine tägliche Leerung des Postfachs vorgesehen ist, die zuge- hörige Postfachadresse jedoch nicht angegeben ist. Wir bitten daher um Ergänzung der fehlenden Postfachadres- sen sowie um entsprechende Aktualisierung der Bedarfsträ- gerliste.Vielen Dank für den Hinweis. Die neue Bedarfsträgerliste mit den ergänzten Postfachadressen ist unter dem Dateinamen „13_9946_26_Bedarfsträgerlis- ten_Lose_1-14_v2“ beigefügt.
20Hinsichtlich der für einzelne Bedarfsträger geforderten tägli- chen Postfachleerung beabsichtigen wir, im Falle einer Zu- schlagserteilung die Deutsche Post AG als Nachunternehmen einzusetzen. Für die Durchführung des Bringservice ist nach unserem Kenntnisstand seitens der Deutschen Post AG die Vorlage ei- ner gültigen Postcard des jeweiligen Postfachinhabers erfor- derlich. Hintergrund hierfür ist insbesondere die ordnungsge- mäße Zuordnung und Abrechnung von Nachentgelten für nicht oder nicht ausreichend frankierte Briefsendungen. Wir bitten daher um Mitteilung, ob für sämtliche von der tägli- chen Postfachleerung betroffenen Bedarfsträger bereits eine gültige Postcard vorhanden ist bzw. ob die jeweiligen Bedarfs- träger bereit sind, eine solche bei Bedarf rechtzeitig zu bean- tragen und bereitzustellen.Eine Bestätigung, dass bei sämtlichen betroffenen Bedarfsträgern bereits eine gültige Postcard vorhanden ist, kann nicht erteilt wer- den. Die Einzelheiten der Postfachleerung sind im Rahmen der Leis- tungsübernahme nach Ziffer 4 e. der Leistungsbeschreibung mit dem jeweiligen Bedarfsträger abzustimmen. Sofern hierfür eine Postcard zu beantragen ist, erfolgt dies durch den Bedarfsträger.

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21 nach Ziffer 1.10 der Allgemeinen Bewerbungsbedingungen Ziffer 1.10 ABB und § 19 AGB stehen nicht im Widerspruch zuei- (ABB) fließt nur ein angebotenes Skonto mit einer Skontofrist nander, sondern betreffen unterschiedliche Regelungsebenen: von mindestens 10 Tagen in die Wertung ein; die Skontohöhe ist frei anbietbar und der Skontoabzug wird in den Vergleichs- Ziffer 1.10 ABB regelt die Berücksichtigung eines Skontos in der preis eingerechnet. Demgegenüber bestimmt § 19 Abs. 2 der Angebotswertung, § 19 AGB die vertragliche Abwicklung eines AGB des Beschaffungsamtes des BMI – soweit nichts anderes vereinbarten Skontos. vereinbart ist – eine Skontofrist von 15 Tagen. Zu 1.: Ein Skonto mit einer Skontofrist von 10 bis 14 Tagen kann Aus dem Verhältnis beider Regelungen ergeben sich für uns wirksam angeboten werden und fließt in die Wertung ein. Ein Unklarheiten, die eine belastbare Kalkulation und einen Skonto mit einer Skontofrist von weniger als 10 Tagen bleibt bei gleichbehandelten Angebotsvergleich beeinträchtigen: der Wertung unberücksichtigt. Die Skontohöhe ist frei anbietbar. Ein Skonto ist nicht verpflichtend anzubieten. Das im Angebot an-

  1. Es bleibt offen, ob ein Skonto mit einer Frist von 10 bis gebotene Skonto (Höhe und Frist) wird mit Zuschlagserteilung 14 Tagen wirksam angeboten werden kann, ob ein solches An- Vertragsbestandteil und geht gemäß § 3 Abs. 3 AGB den AGB vor. gebot die 15-Tage-Regelung des § 19 Abs. 2 AGB BMI ver- § 19 Abs. 2 AGB enthält lediglich eine Auffangregelung für den drängt und ob die in der Wertung angesetzte Skontobedin- Fall, dass keine Skontofrist vereinbart ist. Die in der Wertung an- gung später tatsächlich Vertragsbestandteil wird. gesetzte Skontobedingung wird daher unverändert Vertragsinhalt.
  2. Für die Berechnung des Vergleichspreises fehlen ein- heitliche Vorgaben zu Fristbeginn, Berechnungsgrundlage Zu 2.: Die Parameter der Skontoabwicklung ergeben sich abschlie- (brutto oder netto), Ablauf und Dauer der Rechnungsprüfung, ßend aus den AGB: Die Skontofrist beginnt mit Zugang der Rech- zur Behandlung berechtigter Einwendungen oder Einreden, nung und ordnungsgemäßer Vertragserfüllung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 zum maßgeblichen Zahlungszeitpunkt sowie zur Geltung für AGB). Bei berechtigten Einwendungen oder Einreden der Auftrag- sämtliche Rechnungen im Abrechnungszyklus. geberin ist die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AGB), eine gesonderte Rechnungsprüfungsfrist ist nicht Bei frei anbietbarer Skontohöhe können diese offenen Para- vorgesehen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist die Wertstellung meter die Preiswertung – die im vorliegenden Verfahren maß- auf dem Konto der Auftragnehmerin (§ 18 Abs. 3 AGB). Das ver- geblich über den Zuschlag entscheidet – wesentlich beeinflus- einbarte Skonto gilt für sämtliche Rechnungen während der Ver- sen. tragslaufzeit, sofern die Zahlung innerhalb der Skontofrist erfolgt. In der Wertung wird der Skontoabzug auf den Bruttoangebots- Wir regen daher an, auf ein wertungsrelevantes variables preis (Wertungspreis) angewendet; vertraglich bezieht sich der Skonto zu verzichten und stattdessen ein einheitliches, für alle Skontoabzug auf den jeweiligen Rechnungsbetrag. Bieter realistisch einhaltbares Zahlungsziel festzulegen. Dies gewährleistet eine transparente und gleichbehandelnde Preis- Die Anregung, auf ein wertungsrelevantes Skonto zu verzichten, wertung. wird nicht aufgegriffen. Die Regelung gilt für alle Bieter gleicher- maßen. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Skonto an- Wir bitten um eine für alle Bieter verbindliche Klarstellung geboten wird, obliegt jedem Bieter im Rahmen seiner Kalkulation. und – soweit sich Auswirkungen auf Kalkulation oder Eine Änderung der Vergabeunterlagen erfolgt nicht.

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Preiswertung ergeben – um eine entsprechende Korrektur der Vergabeunterlagen.
22in Ihrem Ausschreibungsverfahren sehen Sie gemäß 3.7 des Besonderen Bewerbungsbedingungen vor, dass Bieter, die selbst als Konsolidierungsunternehmen anbieten, ihre Teilleis- tungsverträge vorzulegen haben. Bei diesen Teilleistungsver- trägen handelt es sich um standardisierte und regulierte Ver- träge, die jeweils gleichlautend abgeschlossen sind (vgl. § 55 Abs. 2, 4 PostG). Unser Unternehmen wird nicht als Konsolidierungsunterneh- men tätig. Wir setzen aber für eine Restmenge von Sendun- gen solche Konsolidierungsunternehmen als Nachunterneh- men ein, die ihrerseits entsprechende Teilleistungsverträge abgeschlossen haben. Da wir damit selbst nicht im Besitz die- ser Verträge sind und dieselben auch nicht bei den Drittunter- nehmen anfordern können oder vorgelegt bekommen, bitten wir um Bestätigung, dass es ausreicht, dass ein Bieter in die- sem Fall in Textform mitteilt, dass diese Konsolidierungsleis- tungen bei Nachunternehmen beauftragt werden.Dies wird bestätigt. Gemäß Ziffer 3.7.1 der Besonderen Bewerbungsbedingungen ist die Teilleistungsvereinbarung mit der DPAG nur vorzulegen, so- fern der Bieter selbst als Konsolidierungsunternehmen anbietet. Andernfalls genügt die Mitteilung in Textform, dass keine eigene Teilleistungsvereinbarung mit der DPAG abgeschlossen ist. Der Bieter kann in dieser Mitteilung angeben, dass Konsolidierungs- leistungen bei Unterauftragnehmern beauftragt werden, die Vor- lage der Teilleistungsvereinbarungen der Unterauftragnehmer wird nicht gefordert.
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