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B 12.16 - 9946/26/VV : 1
A n l a g e 6 (zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 SÜG - Ausführungsvorschrift)
Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung
Die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), geregelt. Durch die folgenden Informationen soll eine kurze Zusammenfassung darüber gegeben werden, wer zu überprüfen ist, wozu die Sicherheitsüberprüfung dient und was sie im wesentlichen umfasst. Für weitere Fragen steht die oder der Geheimschutzbeauftragte bzw. die oder der Sabotageschutzbeauftragte zur Verfügung.
Wer wird überprüft?
Überprüft werden Personen, die eine Tätigkeit ausüben sollen, bei der sie Zugang zu ge- heimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erhalten oder sich verschaffen können oder die an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungs- wichtigen Einrichtung beschäftigt sind oder werden sollen und ihrer Sicherheitsüberprüfung zugestimmt haben (siehe § 1 Absätze 2 und 4 und § 2 Abs. 1 SÜG). Hierzu gehören z.B. Bearbeiterinnen und Bearbeiter von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VER- TRAULICH oder höher oder z.B. Personen, die an einer besonders sensiblen Stelle einer Einrichtung arbeiten, deren Ausfall oder Zerstörung auf Grund der ihr anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann. Tätigkeiten der genannten Art werden als "sicherheitsempfindliche Tätigkeiten" bezeichnet.
Wozu eine Sicherheitsüberprüfung?
Mit einer sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf nur betraut werden, wer zuvor auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft wurde. Fremde Nachrichtendienste versuchen fortwährend auch an im staatlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten zu gelangen (z.B. durch nachrichtendienstliche Anwerbung von Personen). Dies bedeutet eine ständige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die nach dem Grundgesetz verpflichtet ist, für die innere und äußere Sicherheit des Landes und seiner Bürger zu sorgen. Die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, ist deshalb eine verfassungsgemäße Aufgabe und Pflicht. Hierzu zählt auch der Schutz sicherheitsempfindlicher Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen vor terroristischen Anschlägen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist aber auch als Mitglied der NATO und anderer über- /zwischenstaatlicher Organisationen verpflichtet, beim Austausch von Verschlusssachen mit den Partnerstaaten bestimmte Sicherheitsvorkehrungen auf dem Gebiet des personellen Geheimschutzes einzuhalten. Dies geschieht sowohl im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland als auch im Interesse der Sicherheit jedes einzelnen.
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Was soll die Sicherheitsüberprüfung?
Durch die Sicherheitsüberprüfung soll individuell festgestellt werden, ob einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Zuweisung bzw. Betrauung mit einer solchen Tätigkeit aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes bzw. Sabotageschutzes verbieten (sogenannte "Sicherheitsrisiken").
Sicherheitsrisiken sind gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die
- Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen,
- eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs-/Werbungsversuche fremder Nachrich- tendienste, insbesondere die Besorgnis einer Erpressbarkeit, begründen,
- Zweifel begründen, dass eine Person sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und bereit ist, jederzeit für deren Erhaltung einzutreten.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/ Lebensgefährten gegeben sein.
Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Welche Maßnahmen umfasst die Sicherheitsüberprüfung?
Es gibt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).
Die jeweilige Art der durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit, die die betroffene Person wahrnehmen soll. Sie hängt grundsätzlich ab von der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen, zu denen Zugang gewährt werden soll oder sich Zugang verschafft werden kann. Für eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen wird eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1) durchgeführt.
Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch die oder den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die oder den Sabotageschutzbeauftragte(n) unter Mitwirkung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das erforderliche Anfragen und Ermittlungen durchführt.
Die Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die von der betroffenen Person abgegebene "Sicherheitserklärung". Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis. Stimmt die betroffenePerson ihrer Sicherheitsüberprüfung zu, ist sie zugleich auch ver- pflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.
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Je nach Überprüfungsart kann die Sicherheitsüberprüfung u.a. noch folgende Maßnahmen umfassen:
- Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung.
- Einsicht der oder des Geheimschutzbeauftragten bzw. der oder des Sabotageschutzbeauftragten in die Personalakten der betroffenen Person (soweit vor- handen und zugänglich) sowie sonstige erforderliche Unterlagen.
- Anfragen an das Bundeszentralregister, an Polizeibehörden und Nachrichtendienste sowie bei Bedarf an die oder den Bundesbeauftragte(n) für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie an andere geeignete Stellen, ob und ggf. welche sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffenen Person vorliegen.
- Prüfung der Identität der betroffenenPerson bei der Ü 2 und Ü 3.
- Ermittlungen im näheren Lebensumfeld der betroffenen Person (z.B. Befragung der von ihr benannten Referenzpersonen), ob Hinweise auf Sicherheitsrisiken vorliegen, in der Regel bei der Ü 3.
- Einbeziehung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/ Lebenspartners/Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung bei der Ü 2 und Ü 3 mit dessen Zustimmung.
- Gespräch(e) mit der betroffenenPerson über seine persönliche Sicherheitssituation (soweit dies nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung geboten erscheint).
- In bestimmten Zeitabständen sowie bei Bedarf eine Ergänzung/Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung oder einzelner Maßnahmen.
Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten, Auskunftsrecht
Sicherheitsüberprüfungen werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchge- führt. Die betroffene Person hat Anspruch, gehört zu werden, bevor sie für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird. Zu der Anhörung kann sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann sie Rechtsmittel einlegen. Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen/Lebensgefährtinnen oder Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten werden ebenfalls gehört, wenn sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu ihrer Person ergeben haben, die zur Ablehnung der betroffenen Person führen würden. Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung selbst, für bestimmte sonstige Aufgaben des Verfassungsschutzes, notwendige straf- und disziplinarrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, z.B. bei Verratsfällen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen genutzt werden. Der betroffenen Person und der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten sowie den im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragten Referenz- und Auskunftspersonen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über ihre im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten.
Die "goldene Brücke" bei nachrichtendienstlicher Verstrickung
Jede oder jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt fremder Nachrichtendienste werden. Wer Verrat begeht, schadet nicht nur seinem Land, sondern auch sich selbst. Häufig erkennen die betroffenen Personen aber zu spät, wofür sie missbraucht wurden.
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4 Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit mit möglichst ge- ringem persönlichen Schaden herauszukommen, bleibt nur die Möglichkeit, sich bei den zu- ständigen Abwehrbehörden freiwillig zu offenbaren, da diese in einem solchen Falle grund- sätzlich von einer Anzeige absehen können. Aber auch für das Strafverfahren und bei den Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber "goldene Brücken" gebaut. Nach § 153 e der Strafprozessordnung und § 98 des Strafgesetzbuches kann in solchen Fällen von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.
Nutzen Sie gegebenenfalls diese Möglichkeiten!
Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner sind neben der oder dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der oder dem Sabotageschutzbeauftragten und den zuständigen Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Bundesländer folgende Bundesbehörden:
Bundesamt für Bundeskriminalamt Generalbundesanwalt Verfassungsschutz beim Bundesgerichtshof
Merianstr. 100 Paul-Dickopf-Str. 2 Brauerstr. 30 50765 Köln 53340 Meckenheim 76137 Karlsruhe
Tel.: (0221) 792-0 Tel.: (02225) 89-0 Tel.: (0721) 8191-0