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Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung adressierter Briefsendungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.10.2026, 09:17 (Europe/Berlin)

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Vertrag „Briefbeförderung aus Zentraldruck – Los 1“ zwischen der AOK Baden-Württemberg und ………….

Vertrag Los 1 (alternativ 2, 3 oder 4)

zwischen der AOK Baden-Württemberg Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • vertreten durch den Vorstand - Presselstraße 19

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70191 Stuttgart

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nachfolgend „Auftraggeberin“ genannt

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und _____________________________ wird von

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_____________________________ der Auftraggeberin

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f_______________________ nach Zuschlag

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_____________________________ ergänzt

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E nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt

Stand: 28.10.2026

(Änderungen sind rot unterstrichen dargestellt)

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Vertrag „Briefbeförderung aus Zentraldruck – Los 1“ zwischen der AOK Baden-Württemberg und ………….

§ 1 Präambel

(1) Die Auftraggeberin hat unter der internen Vergabenummer AOKBW-2026-GB9.04/PDL- 05 und der Bezeichnung „Briefbeförderung aus Zentraldruck“ ein offenes Vergabeverfah- ren gemäß § 15 VgV durchgeführt.

(2) Mit Zuschlagserteilung wird dieser Vertrag wirksam.

§ 2 Vertragssprache

Die Vertragssprache ist deutsch, dies beinhaltet auch die Vertragsdurchführung und Ver- tragserfüllung.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung von Postdienstleistungen gemäß § 16 Abs. 1, Ziffer 1. und Ziffer 4. Postgesetz (PostG) in der Fassung vom 18.7.2024. De- tails zum Vertragsgegenstand sind der in der Anlage beigefügten Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Der Vertragsgegenstand bezieht sich ausschließlich auf Los 1 der Leis- tungsbeschreibung.

(2) Das Vergabeverfahren und dieser Vertrag begründen keine Verpflichtung der Auftraggeberin, weitere als die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Versand- dienstleistungen beim Auftragnehmer abzurufen.

§ 4 Leistungspflicht des Auftragnehmers

(1) Der Inhalt der Leistungspflichten ergibt sich insbesondere aus der Leistungsbeschrei- bung, dem Postgesetz sowie den sonstigen Vertragsbestandteilen.

(2) Sollte sich während der Vertragslaufzeit der Abholort der Briefsendungen ändern, ist der Auftragnehmer zur Abholung an dem neuen Abholort verpflichtet, soweit dies für seinen eingerichteten Geschäftsbetrieb zumutbar ist. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, hiermit einhergehende und nachgewiesene Mehraufwendungen zu erstatten.

§ 5 Mitwirkungspflicht

(1) Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer die für den Versand vorgesehenen Brief- sendungen gemäß Ziffer 2.3. der Leistungsbeschreibung zur Verfügung.

(2) Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer die für den Versand vorgesehenen Brief- sendungen am jeweiligen Abholort zu den ausgewiesenen Uhrzeiten (Ziffer 2.4. der Leis- tungsbeschreibung) zur Verfügung.

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§ 6 Vertragsbestandteile

Als Vertragsbestandteile gelten nacheinander: a) die Leistungsbeschreibung b) diese Vertragsbedingungen c) besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung LTMG und BTTG d) das Postrechtsmodernisierungsgesetz e) die Antworten auf die Bieterfragen f) das Angebotsblatt g) das Preisblatt h) die Beantwortung der Fachfragen durch den Auftragnehmer i) die eingereichten Konzepte des Auftragnehmers j) die Eigenerklärungen/Verpflichtungserklärungen des Auftragnehmers k) die VOL, Teil B, in der Fassung 2003

Bestehen Widersprüche zwischen den einzelnen Vertragsteilen, hat die Regelung in dem zu- erst genannten Teil Vorrang.

§ 7 Ausführungsfristen

(1) Es gelten die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Ausführungsfristen.

(2) Nach Zuschlagserteilung werden der Auftragnehmer und die Auftraggeberin die Migra- tion durchführen, um den Livebetrieb zum 01.04.2027 sicherzustellen. Die Migration wird vom Auftragnehmer verantwortet.

§ 8 Leistungsmengen

(1) Die von der Auftraggeberin in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungsmengen sind auf ein vollständiges Kalenderjahr hochgerechnete Prognosewerte.

(2) Die Auftraggeberin übernimmt keine Gewähr, dass diese Mengen im Leistungszeitraum von ihr abgerufen werden. Insbesondere aufgrund der weiteren Digitalisierung (z.B. elektronischer Postkorb), neuen gesetzlichen Anforderungen oder sonstigen Gründen ist ein Unterschreiten der Mengen möglich. Dies begründet keine Verpflichtungen gleich welcher Art für die Auftraggeberin.

(3) Eine Überschreitung der Mengen bis zu 20% im Jahresdurchschnitt begründet kein Recht zur Leistungsverweigerung durch den Auftragnehmer.

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§ 9 Qualifizierung des Personals des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit zur Vertragserfüllung nur zuverlässiges, entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen. Gleiches gilt für eventu- elle Unterauftragnehmer.

(2) Der Auftragnehmer benennt einen festen Ansprechpartner, der der Auftraggeberin wäh- rend der Vertragslaufzeit als zentrale Anlaufstelle dient. Der Ansprechpartner muss über ausreichend Berufserfahrung im Bereich der Versanddienstleistung verfügen. Die Bereit- stellung einer zentralen Service-Rufnummer und/oder einer allgemeinen Mail-Adresse gilt nicht als fester Ansprechpartner im Sinne dieses Vertrages.

§ 10 Aktualität der Zertifikate und Prozesse

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle in dem Vergabeverfahren zu diesem Vertrag vorgelegten/angegebenen Zertifikate auf seine Kosten jeweils aktuell zu halten und auf Anforderung der Auftraggeberin vorzulegen.

(2) Der Auftragnehmer ist ebenfalls verpflichtet, im Vergabeverfahren zu diesem Vertrag vor- gelegte Verfahrensprozesse mindestens in gleicher Art und Güte während der Vertrags- dauer fortzuführen.

(3) Bietet der Auftragnehmer im Rahmen der eingereichten Konzepte Leistungen mit höhe- ren Qualitätsversprechen an, gelten diese als Mindestanforderung im Sinne dieses Ver- trages.

§ 11 Preise

(1) Vertragspreis ist der Bruttopreis je Leistungsposition inklusive Mehrwertsteuer gemäß dem in der Anlage beigefügten Preisblatt. Sollte der Auftragnehmer auf mehr als ein Los aus diesem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten, reduziert sich die angebotene Ab- holpauschale ab dem 2. Los auf 25% des Angebotspreises.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit diesem Preisraster alle notwendi- gen Dienstleistungen zur Erfüllung des Vertragszwecks sachgerecht bepreist und abge- golten sind. Etwaige Nebenleistungen, die zur vollständigen Leistungserbringung not- wendig, aber nicht gesondert bepreist sind, werden nicht zusätzlich vergütet.

(3) Beruft sich der Auftragnehmer auf eine mangelhafte Maschinenfähigkeit der Briefsendun- gen, die zu einem abweichenden Beförderungsentgelt führt, hat der Auftragnehmer den Nachweis hierüber zu führen. Nicht maschinenfähige Mindermengen bis zu 0,5% der mo- natlichen Briefmenge werden von der Auftraggeberin auch ohne Nachweis mit abwei- chendem Beförderungsentgelt akzeptiert.

(4) Alle Preise sind mindestens gültig bis zum 31.12.2028.

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(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Preiserhöhung auch vor dem in Absatz 4 genann- ten Termin für einzelne Sendungsarten (Spalte „Angebotspreis Briefbeförderung“ im Preisblatt) geltend zu machen, sofern die Bundesnetzagentur dem marktbeherrschenden Universaldienstanbieter eine Preiserhöhung genehmigt hat.

Die Preiserhöhung erfolgt prozentual auf die zum Zeitpunkt der Geltendmachung gültigen Preise des jeweils betroffenen Versandprodukts analog der genehmigten prozentualen Steigerung durch die Bundesnetzagentur. Eine Übertragung der Preisänderung auf an- dere Produkte oder Preisbestandteile ist ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin den Beschluss der Beschlusskammer der Bundesnetzagentur und die Berechnung der sich hieraus ergebenden prozentualen Preisanpassung in Textform nachzuweisen. Die Anpassung wird wirksam mit dem Datum der Wirksamkeit des Beschlusses der Beschlusskammer der Bundesnetzagentur, frühes- tens jedoch zum 1. des auf den Nachweis folgenden übernächsten Monat. Wenn und so- weit der Beschluss der Beschlusskammer der Bundesnetzagentur unter Vorbehalt er- folgt, gilt auch die Preisänderung unter Vorbehalt. Spätere Änderungen des unter Vorbe- halt stehenden Beschlusses gelten für die Vertragspartner gleichermaßen.

Die Preisanpassungsregelungen nach diesem Absatz 5 finden auch Anwendung auf den Fall, dass die Bundesnetzagentur eine Preiserhöhung im Zeitraum zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Bieterinformation vom 28.10.2026 und dem Vertragsbeginn (vgl. §§ 1 Abs. 2, 17 Abs. 1 S. 1 des Vertrags) genehmigt. In diesem Fall wird die Preiserhö- hung auf den 01.04.2027 (d.h. den Zeitpunkt der vollen Leistungspflichten, § 17 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. des Vertrags) wirksam. Der Ermittlung der Preiserhöhung für die Positionen "Porto Brief C4" werden dabei die prozentualen Preissteigerungen für sog. Großbriefe (nicht für sog. Maxibriefe) der Deutsche Post AG nach dem Beschluss der Beschluss- kammer der Bundesnetzagentur zugrunde gelegt.

(6) Preismindernde Faktoren wie z.B. eine Anhebung von Teilleistungs-, ID-, Laufzeit- oder Freimachungsrabatten oder der Entfall von produktbezogenen Steuern und Abgaben sind zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Wirksamkeit im gleichen Umfang zur Preisänderung heranzuziehen. Gleiches gilt für zukünftige Rabattarten, die zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses noch nicht bekannt oder eingeführt sind. Sollten neue Rabattarten von be- stimmten Serviceversprechen abhängig sein, liegt es im Ermessen der Auftraggeberin, diese Rabatte in Anspruch zu nehmen.

(7) Preisanpassungen für sonstige Preispositionen (Spalte „Angebotspreis Dienstleistung“ des Preisblatts) sind frühestens zu dem in Absatz 4 genannten Termin und hiernach frü- hestens 12 Monate nach dem Wirksamwerden einer Preisanpassung möglich. Sie sind vom Auftragnehmer mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende anzukündigen und auf 3,0% des gültigen Stückpreises beschränkt. Die Preiserhöhung und ihr Anteil am Ge- samtpreis sind schriftlich darzulegen und beschränken sich auf diesen Teil. Sollte der Auftragnehmer eine Preiserhöhung von mehr als 3,0% fordern oder die Vertragsparteien sich nicht einvernehmlich auf eine Preiserhöhung verständigen, steht der Auftraggeberin

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ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Termin der geforderten Preiserhöhung und dem jeweils 30. eines Monats in den hiernach folgenden 12 Monaten zu.

§ 12 Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich in Euro und muss monatlich nachträglich bis spätestens zum 20. des Folgemonats für den abgelaufenen Vormonat erfolgen. Wäh- rend des laufenden Monats erstellte Teilrechnungen werden nicht akzeptiert.

(2) Eine getrennte Abrechnung nach Kostenstellen ist nicht vorzunehmen.

(3) Sofern es sich bei dem Auftragnehmer um einen Konsolidierer handelt, der in der Zustel- lung der Briefsendungen ausschließlich die DPAG als Nachunternehmer nutzt, werden die Briefsendungen von dem von der Auftraggeberin beauftragten Druckdienstleister mit der DV-Freimachung frankiert. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer, in der DV-Freimachungssoftware beim Druckdienstleister seine EKP-Nummer (Kundennummer bei der DPAG) als Zahlungspflichtiger der freigemachten Briefsendungen der Auftragge- berin hinterlegen zu lassen. Die Auftraggeberin tritt gleichzeitig ihre unmittelbaren An- sprüche gegenüber der Deutsche Post AG aus Freimachungsrabatten und/oder sonsti- gen Rabatten, die an den Zahlungspflichtigen der DV-Freimachung gekoppelt sind, für die Laufzeit dieses Vertrages an den Auftragnehmer ab.

(4) Der Versand von Rechnungen ist ausschließlich in elektronischer Form (z. B. xRechnung oder pdf) an die E-Mail-Adresse eRechnung@bw.aok.de zu übermitteln. Formate, wie z.B. Word, Excel, zip, msg-Dateien, können nicht maschinell ausgelesen und weiterver- arbeitet werden. Die E-Mail-Adresse dient ausschließlich der Entgegennahme von Rechnungen. Alle wei- teren Unterlagen (Auftragsbestätigungen, etc.) sind in elektronischer Form an die Auf- traggeberin zu senden.

(5) Die steuerrechtlichen Anforderungen an den Rechnungsinhalt sind zu gewährleisten, ein aussagekräftiges Reporting mit Angaben über die täglich verarbeiteten Mengen pro Leis- tungsposition ist der Rechnung beizufügen. Die Leistungspositionen aus dem Preisblatt müssen in der Rechnung so ausgewiesen sein, dass eine Kontrolle gewährleistet ist.

(6) Der Rechnungsausgleich erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug.

§ 13 Qualitätsnachweise

(1) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin einmal jährlich eine Bestätigung über die im abgelaufenen Jahr kompensierte CO -Menge und die Art der Kompensation auszustel- 2 len.

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(2) Der Auftragnehmer hat durch die Vorlage eines gültigen Zertifikats gemäß DIN EN 13850 (oder vergleichbar) die Einhaltung der Laufzeitvorgaben nachzuweisen. Die Nachweise sind unaufgefordert im Halbjahresgespräch vorzulegen.

(3) Die Auftraggeberin hat das Recht, eigene Testsendungen zur Überprüfung der verspro- chenen Laufzeit in der Zustellung und sonstiger qualitativer Merkmale vorzunehmen, so- fern die vom Auftragnehmer dargelegten Fristen unglaubwürdig erscheinen oder nicht in- nerhalb von 90 Tagen nach Jahresende vorgelegt werden. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, die Ergebnisse aus den von der Auftraggeberin durchgeführten Testsendungen verbindlich zu akzeptieren, sofern im Monatsdurchschnitt mindestens jeweils 10 Testsendungen „Standardbrief“ in mindestens 2 Leitregionen über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten erfolgen (= insgesamt 60 Testbriefe).

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§ 14 Postgeheimnis und Vertraulichkeit

(1) Mit der ausgeschriebenen Leistung befördert der Auftragnehmer Briefsendungen im Sinne des Postgesetzes. Entsprechend ist der Auftragnehmer zur Wahrung des Postge- heimnisses und des Datenschutzes gem. § 5 BDSG verpflichtet.

(2) Die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Auftragnehmers bestimmen sich neben den gesetzlichen Bestimmungen nach der diesem Vertrag beigefügten „Verpflichtungser- klärung zur Wahrung des Postgeheimnisses und des Datengeheimnisses“.

(3) Der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin, gegebenenfalls auch einem beauftragten Unternehmen und der Aufsichtsbehörde, das unwiderrufliche Recht ein, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen einmal jährlich, erstmals vor Aufnahme der Tätigkeiten aus diesem Vertrag, in den Betriebsräumen des Auftragnehmers zu überprüfen. Die Prü- fung wird dem Auftragnehmer rechtzeitig angezeigt und erfolgt im Beisein eines Vertre- ters des Auftragnehmers.

(4) Der Auftraggeberin steht ein fristloses Kündigungsrecht dieses Vertrages zu, wenn eine Prüfung mit erheblichen Mängeln schließt oder der Auftraggeberin nicht innerhalb einer angemessenen Frist der Zutritt zu den Betriebsräumen ermöglicht wird.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, vertrauliche Informationen, die nicht dem Postgeheimnis unterliegen, geheim zu halten, ausschließlich zur Verfolgung der in diesem Vertrag festgelegten Zwecke zu verwenden und insbesondere Dritten nicht zu- gänglich zu machen.

Vertrauliche Informationen sind solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder im Fall der mündlichen Übermittlung auf die Vertraulichkeit hingewiesen wurde. Vertraulich sind weiterhin auch Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. Dies gilt insbesondere für alle inter- nen Belange der Auftraggeberin. Die Form der Bekanntgabe (schriftlich, mündlich, elekt- ronisch) berührt nicht die Vertraulichkeit der Informationen.

(6) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen der Auftraggebe- rin sind in gleicher Weise vom Auftragnehmer zu schützen.

(7) Der Auftragnehmer wird diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern (etwa durch Ar- beitsvertrag) und eingesetzten Dritten auferlegen. Der Auftragnehmer orientiert sich hin- sichtlich des Postgeheimnisses an den Anforderungen aus der Verpflichtungserklärung zum Postgeheimnis

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§ 15 Service Level Agreement / Schadensersatz / Leistungsentzug

(1) Die SLA´s ergeben sich aus Kapitel 4. der Leistungsbeschreibung.

(2) Sollte der Auftragnehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens für Sendungen mit dem Service-Level E+3 eine Zustellquote E+1/E+2 angegeben haben, so gilt diese Quote als vereinbart.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich über Ereignisse zu informieren, die zur Verletzung eines SLA führen können. Gleichzeitig ist darüber zu in- formieren, wie lange die Verzögerung voraussichtlich anhalten wird und bis zu welchem Zeitpunkt die Rückstände voraussichtlich abgearbeitet sein werden.

(4) Die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund Nichteinhaltung der Service Le- vel behält sich die Auftraggeberin vor.

(5) Die Berechnung eines Schadensersatzes entbindet nicht von der Verpflichtung zur Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung.

(6) Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen bleibt unberührt.

(7) Werden die Briefsendungen nicht taggleich an der vereinbarten Abholstelle abgeholt, ist die Auftraggeberin berechtigt, dem Auftragnehmer mit Beginn des folgenden Werktages für diesen Fall die Leistungserbringung zu entziehen. Der Auftragnehmer kann hieraus keine Ersatzansprüche herleiten. Die Auftraggeberin ist dann berechtigt, diese Leistung selbst auszuführen („Selbsthilfe“) oder einen Dritten mit der Erfüllung zu beauftragen („Ersatzvornahme“). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die damit verbundenen Mehrkos- ten zu tragen.

(8) Ist erkennbar, dass die vereinbarte Ausführungsfrist um drei Werktage oder länger über- schritten wird, ist die Auftraggeberin berechtigt, dem Auftragnehmer die Leistungserbrin- gung der von der Verzögerung betroffenen Briefsendungen zu entziehen. Der Auftrag- nehmer kann hieraus keine Ersatzansprüche herleiten. Die Auftraggeberin ist dann be- rechtigt, diese Leistung selbst auszuführen („Selbsthilfe“) oder einen Dritten mit der Erfül- lung zu beauftragen („Ersatzvornahme“). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.

(9) Sollten innerhalb eines PLZ-Gebietes innerhalb von 2 aufeinander folgenden Monaten insgesamt mehr als 15 Sendungen oder innerhalb von 12 aufeinander folgenden Mona- ten insgesamt mehr als 30 Sendungen nicht zugestellt werden, die über einen anderen Zustelldienst nachweislich zugestellt werden können, ist die Auftraggeberin berechtigt, alle Sendungen dieses PLZ-Gebietes aus dem bestehenden Beförderungsauftrag dauer- haft zu entnehmen (außerordentliche Teilkündigung) und einen anderen Zustelldienst dauerhaft mit der Beförderung zu beauftragen.

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§ 16 Haftung, Versicherung

(1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Er haftet unbe- schränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer beschränkt bis € 1.000.000,00 bei Sachschäden bzw. € 1.000.000,00 bei Vermögensschäden. Die Haftung für Personenschäden ist unbegrenzt.

(2) Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund seiner Tätigkeit direkt oder indirekt gegenüber der Auftraggeberin geltend ge- macht werden.

(3) Zur Absicherung des Haftungsrisikos unterhält der Auftragnehmer während der Vertrags- laufzeit eine Versicherung mit Deckungssummen von mindestens

  • € 1.000.000,00 für Sachschäden
  • € 5.000.000,00 für Personenschäden
  • € 1.000.000,00 für Vermögensschäden bei einem in Deutschland ansässigen Versicherungsunternehmen. Nach Aufforderung der Auftraggeberin ist der bestehende Versicherungsschutz innerhalb von 14 Tagen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

§ 17 Laufzeit des Vertrages, Kündigung

(1) Dieser Vertrag wird wirksam mit der Zuschlagserteilung aus dem Vergabeverfahren mit der internen Vergabenummer AOKBW-2026-GB9.04/PDL-05. Bis zum 31.03.2027 be- schränken sich die Leistungen des Auftragnehmers auf die Vorbereitung der Versand- dienstleistungen und alle hierfür erforderlichen Nebenleistungen, ab dem 01.04.2027 werden alle Leistungspflichten vollumfänglich wirksam.

(2) Dieser Vertrag hat eine Grundlaufzeit bis zum 28.02.2029. Er verlängert sich zweimal automatisch um jeweils 12 Monate, wenn nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit oder des Verlängerungszeitraums durch eine der Vertragsparteien gekün- digt wird.

(3) Der Vertrag endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, spätestens am 28.02.2031.

Die Auftraggeberin wird bei weiterhin bestehendem Bedarf das Nachfolge-Vergabeverfahren so frühzeitig beginnen, dass eine Vereinbarung unmittelbar nach Ablauf dieses Vertrags mit einem Folgeunternehmen abgeschlossen werden kann. Verzögert sich das Nachfolgeverfah- ren beispielsweise aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens, mit der Folge, dass eine nach- folgende Vereinbarung nicht unmittelbar nach Ablauf dieses Vertrags geschlossen werden kann, ist die Auftraggeberin einseitig berechtigt, diesen Vertrag einmalig und über die in Ab- satz 3 genannte Frist, um einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern (Verlän- gerungsoption zugunsten des Auftraggebers).

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§ 18 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Den Parteien steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Als wichtiger Grund gelten insbesondere, wenn

a) der Auftragnehmer nicht mehr im Anbieterverzeichnis gem. § 4 PostG eingetragen ist (Entzug der Erlaubnis zur Briefbeförderung) b) fällige Forderungen zwischen den Vertragsparteien auch nach der 2. Mahnung nicht innerhalb von 10 Tagen ausgeglichen werden c) die tägliche Abholung der Briefsendungen an 3 aufeinander folgenden Tagen oder 10 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres nicht erfolgt d) die vereinbarten Zustellfristen im gleitenden Jahresdurchschnitt um 1,0 %-Punkte oder mehr unterschritten werden e) eine sonstige nachhaltige Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflicht (Schlechtleistung) trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung vorliegt f) eine Verletzung der Datenschutzvorschriften vorliegt (§ 12) g) die Betriebsversicherung (§ 14) trotz Aufforderung und Mahnung nicht nachgewie- sen wird h) eine vorsätzliche oder fahrlässige Falschaussage in den Angebotsunterlagen er- kannt wird i) die Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegen den Auftragnehmer vorliegt j) sonstige Umstände vorliegen, die das Festhalten am Vertrag für eine der Parteien unzumutbar macht

(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 19 Antikorruptionsklausel

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftrag- nehmer, weder unmittelbar noch mittelbar Zuwendungen oder sonstige Vorteile (z.B. Geld, geldwerte Geschenke oder Einladungen, die keinen betrieblichen Charakter ha- ben, wie z.B. Sportveranstaltungen, Konzerte, kulturelle Veranstaltungen) Mitarbeitern, Ausschussmitgliedern oder Vorständen der Auftraggeberin einschließlich deren Angehö- rigen anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren noch in sonstiger Weise durch Dritte anzubieten, zu versprechen oder gewähren zu lassen oder dies im Hinblick auf den Vertragsschluss mit der Auftraggeberin getan zu haben.

(2) Im Falle von Verstößen gegen diese Bestimmung berechtigt dies die Auftraggeberin, nach vorheriger schriftlicher Abmahnung, zur außerordentlichen fristlosen Kündigung al- ler bestehenden Verträge. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes ist eine Abmah- nung nicht erforderlich.

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§ 20 Rechtliche Anforderungen / Einhaltung des LTMG und anderer Vorschriften

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Landestariftreue- und Min- destlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten, soweit diese anwendbar sind, und ggf. eine Mindestentgelterklärung abzugeben.

(2) Die Parteien sind sich einig, dass ein schuldhafter Verstoß gegen die Bestimmungen des LTMG ein Grund zur außerordentlichen Kündigung dieses Rahmenvertrags und ggf. von Einzelaufträgen sein kann.

(3) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe 1% des Auftragswerts beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf 5% des Auftragswerts be- grenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen von dem Auftragnehmer eingesetzten Unterauftragnehmer oder ein Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Unterauftragnehmers und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht ei- nes ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig ho- hen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer von der Auftraggeberin die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. Die Geltendmachung von Schäden, die über die Ver- tragsstrafe hinausgehen, und die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche und Rechtsfolgen aus einer Verletzung bleiben unberührt.

(4) Die für die Auftraggeberin als Körperschaft des Öffentlichen Rechts und Sozialversiche- rungsträger geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten.

(5) Der Auftragnehmer hält im Übrigen sämtliche für ihn geltenden rechtlichen Bestimmun- gen (etwa nach den Maßgaben des Umwelt- und Arbeitsrechtsschutzrechts) ein und un- terrichtet die Auftraggeberin unverzüglich, wenn etwaige Verstöße gegen die für ihn gel- tenden rechtlichen Bestimmungen vorliegen.

(6) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass von ihr eingesetzte Drittunternehmen die für diese Unternehmen jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen (etwa nach den Maßgaben des Umwelt- und Arbeitsschutzrechts) einhalten. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer insbesondere Maßnahmen zur effektiven Überwachung und Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen sowie die erforderlichen und rechtlich möglichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

§ 21 Russlandsanktionen

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet für die gesamte Laufzeit dieser Vereinbarung, dass er nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (in der Fassung des Art. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukra-

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ine destabilisieren, genannten Personen oder Organisationen, die einen Bezug zu Russ- land im Sinne der Vorschrift aufweisen, gehört. Er gewährleistet zudem für die gesamte Laufzeit dieser Vereinbarung, dass die Unterauftragnehmer, Lieferanten sowie Unter- nehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnach- weises in Anspruch genommen werden und auf deren Lieferungen und Leistungen mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, nicht zu dem genannten Kreis von Personen und Or- ganisationen gehören.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen, sobald und soweit er selbst oder ein Dritter im Sinne des zweiten Satzes dieses Absatzes aufgrund einer Änderung der Umstände nach Abschluss dieser Vereinbarung unter den genannten Kreis von Personen und Organisationen fällt.

(3) Eine entsprechende Informationspflicht gilt auch, sobald und so weit der Auftragnehmer oder ein Dritter im Sinne des zweiten Satzes dieses Absatzes zukünftig von „Russ- landsanktionen“, insbesondere solchen nach der VO (EU) Nr. 833/2014 (auch in zukünf- tigen Fassungen) betroffen sein sollten.

§ 22 Reputationsmanagement

Der Vertragspartner erhält weder für die Dauer dieses Vertrages noch nach dessen Beendi- gung das Recht, das Logo oder die Bezeichnung bzw. Referenz der AOK Baden-Württemberg zu nutzen oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis oder dessen Durchführung auf die AOK Baden-Württemberg als Referenz hinzuweisen oder Einzelheiten des Leistungsge- genstands zu veröffentlichen, soweit die AOK Baden-Württemberg nicht zuvor ausdrücklich in Textform oder Schriftform zugestimmt hat. Eine einmal erteilte Zustimmung kann hinsichtlich zukünftiger Nutzungen aus wichtigem Grund widerrufen werden, sofern berechtigte Interessen der AOK Baden-Württemberg dies erfordern. Das Urheberrecht des Logos verbleibt beim Ur- heber. Das Logo der AOK Baden-Württemberg muss in jedem Fall im Rahmen der Verwen- dung sichtbar erhalten bleiben und unter Einhaltung der Corporate Design Richtlinien der AOK Baden-Württemberg eingesetzt werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, das Logo zu bearbeiten und für seine Zwecke anzupassen.

Der Auftragnehmer erhält weder für die Dauer dieses Vertrages noch nach dessen Beendi- gung das Recht, das Logo oder die Bezeichnung bzw. Referenz der Auftraggeberin zu nut- zen oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis oder dessen Durchführung auf die Auftraggeberin als Referenz hinzuweisen oder Einzelheiten des Leistungsgegenstands zu veröffentlichen, soweit die Auftraggeberin nicht zuvor ausdrücklich in Textform oder Schrift- form zugestimmt hat. Eine einmal erteilte Zustimmung kann hinsichtlich zukünftiger Nutzun- gen aus wichtigem Grund widerrufen werden, sofern berechtigte Interessen der Auftragge- berin dies erfordern. Das Urheberrecht des Logos verbleibt beim Urheber. Das Logo der Auf- traggeberin muss in jedem Fall im Rahmen der Verwendung sichtbar erhalten bleiben und unter Einhaltung der Corporate Design Richtlinien der Auftraggeberin eingesetzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, das Logo zu bearbeiten und für seine Zwecke anzu- passen.

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§ 23 Sonderkündigungsrecht bei Fusion der Auftraggeberin

(1) Der Auftraggeberin steht ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer Fusion mit einer oder mehreren gesetzlichen Krankenkassen zu. In diesem Fall ist die schriftliche Kündi- gung seitens der Auftraggeberin spätestens zwei Monate nach dem letzten Datum der Beschlussfassung der Verwaltungsräte der an der Vereinigung beteiligten Krankenkas- sen auszusprechen. Die Kündigung wird wirksam zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Fusion.

(2) Im Falle einer Kündigung aus obigen Anlässen werden alle bis dahin erbrachten Leistun- gen entsprechend der in diesem Vertrag vereinbarten Preise von der Auftraggeberin be- glichen. Darüber hinaus bestehen jedoch keine weiteren Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber der Auftraggeberin.

§ 24 Schriftform, Nebenabreden

(1) Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen einer von beiden Vertragspart- nern unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

(2) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

§ 25 Abtretung von Forderungen

Abtretungen von Forderungen gegen die Auftraggeberin sind nur mit ihrer Zustimmung zu- lässig.

§ 26 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

(1) Erfüllungsort ist die inländische Zustelladresse des Sendungsempfängers, bei Auslands- sendungen die Übergabe an der Grenze.

(2) Gerichtsstand ist Stuttgart. Es gilt deutsches Recht.

§ 27 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und/oder der Leistungsbeschreibung unvollständig oder unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt.

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Vertrag „Briefbeförderung aus Zentraldruck – Los 1“ zwischen der AOK Baden-Württemberg und ………….

(2) Im Falle unwirksamer Bestimmungen, Lücken, Unklarheiten oder bei Veränderungen der Grundlagen des Vertragswerks ist die jeweilige Bestimmung so auszulegen, wie es den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Vertrags- zwecks am nächsten kommt. Der jeweilige Vertrag ist - erforderlichenfalls unter Anpas- sung weiterer durch die Unwirksamkeit betroffener Bestimmungen - entsprechend zu er- gänzen.

Auftraggeberin Auftragnehmer Für die AOK Baden-Württemberg

Stuttgart , den , den [Ort] [Datum] [Ort] [Datum]

[Vor- u. Zuname, Funktion des Unterzeichners] [Vor- u. Zuname, Funktion des Unterzeichners]

[Stempel/Unterschrift] [Stempel/Unterschrift]

Anlagen: Leistungsbeschreibung, Preisblatt Verpflichtungserklärung Postgeheimnis Antworten auf die Bieterfragen Angebotsblatt Wertungs-/Zuschlagskriterien Eingereichte Konzepte und Eigenerklärungen/Verpflichtungs- erklärungen des Auftragnehmers Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung LTMG und BTTG

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