A_26_02.3_Besondere_Vertragsbedingungen_zur_Erfüllung_LTMG und BTTG.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.10.2026, 09:17 (Europe/Berlin)

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AOK Baden-Württemberg Anlage 2.3 Ausschreibung Briefbeförderung aus Besondere Vertragsbedingungen Zentraldruck zur Erfüllung LTMG und BTTG

Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge des Bundes (BTTG)

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Die vorliegenden besonderen Vertragsbedingungen sind integraler Bestandteil der im Rahmen des Vertrags Briefbeförderung aus Zentraldruck der AOK Baden-Württemberg, AOKBW-2026-GB9.04/PDL-05 geschuldeten Leistung (im Folgenden „Hauptvertrag“ genannt).

(2) „LTMG“ bezeichnet das Gesetz zur Erfüllung der Tariftreue und des Mindestlohns für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) „BTTG“ bezeichnet das Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Tariftreue und Mindestentgelte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) für die Dauer der Hauptvertrags allen Beschäftigten, die Ihre Leistung in Deutschland erbringen, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen erlassen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 5 BTTG festsetzt.

(2) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden;

(3) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche

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Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;

(4) bei der Festlegung der wesentlichen Regelungsinhalten eines entsprechend einschlägigen Tarifvertrags hat der Auftragnehmer den Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, einen Inklusionsbetrieb oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 224 und 226 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt;

(5) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (4) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.

§ 3 Nachtunternehmen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen.

(2) sämtliche Pflichten aus diesen besonderen Vertragsbedingungen unverändert an Nachunternehmer und Verleihunternehmer weiterzugeben und deren vertragliche Bindung gegenüber dem Auftraggeber vertraglich sicherzustellen. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber voll verantwortlich (Gesamtverantwortung, Haftung) für die Einhaltung der Tariftreuepflichten und Mindestlohnpflichten durch Nachunternehmer und Verleihunternehmer.

(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber vorzulegen.

(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

§ 4 Kontrolle

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) Mittels geeigneter Unterlagen die Einhaltung der Tariftreue nach Maßgabe des § 2 der besonderen Vertragsbedingungen zu dokumentieren.

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(2) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen.

(3) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

(4) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen.

(5) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.

§ 5 Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtung nach den §§ 3 bis 4 BTTG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung (ohne Umsatzsteuer) vereinbart.

(2) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 1 Prozent vereinbart. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf 5 Prozent des der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Sanktionen gelten auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.

(4) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 4 BTTG sowie den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer sowie bei einem durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstoß nach § 13 BTTG berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

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(5) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die in diesen besonderen Vertragsbedingungen genannten Verpflichtungen a. kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, b. informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung, c. Informiert der Auftraggeber die Prüfstelle Bundestariftreue.

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