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Abfuhr von Absetz- und Abrollcontainern im nördlichen Landkreis Ostholstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.10.2026, 20:15 (Europe/Berlin)

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03a-b VGV Bewerbungs- und Vertragsbedingungen

Vergabenummer:ES 251113_09
Maßnahme:Rahmenvereinbarung Abfuhr von Absetz- und Abrollcontainern im nördlichen Gebiet des Landkreises Ostholstein

Seite 1 von 9 G-52/40-60-V 03a Bewerbungsbedingungen

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der Vergabeverordnung (VgV)

  1. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters/der Bieterin oder des Bewerbers/der Bewerberin Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.

  1. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern/ Bewerbern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.

Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter/die Bieterin oder der Bewerber/die Bewerberin auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

  1. Angebot

3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.

3.3 Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.

3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.

3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.

3.6 Ein Bieter/eine Bieterin, der/die in seinem/Ihrem Angebot die von ihm/ihr tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm/ihr geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der/die Bieter/in die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.

3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.

Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.

Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die

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  • ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden

und

  • an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

  1. Nebenangebote

4.1 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

4.2 Der/Die Bieter/in hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.

Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind.

Soweit der/die Bieter/in eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

  1. Bietergemeinschaften

5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,

  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,

  • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter/in bezeichnet ist,

  • dass der/die bevollmächtigte Vertreter/in die Mitglieder gegenüber dem/der Auftraggeber/in rechtsverbindlich vertritt,

  • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.

5.2 Sofern nicht im offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, nicht zugelassen.

  1. Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)

Beabsichtigt der/die Bieter/in, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen und ist dies nach den Vergabeunterlagen auch unter Berücksichtigung des § 47 Absatz 5 VgV zulässig, so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem/ihrem Angebot benennen. Der/Die Bieter/in hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm/ihr die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind.

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Seite 3 von 9 G-52/40-60-V Er/Sie hat den Namen, den/die gesetzlichen Vertreter/in sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen.

Nimmt der/die Bieter/in im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der Verpflichtungserklärung abzugeben.

Der/Die Bieter/in hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.

  1. Eignung

Bieter/innen und Bewerber/innen haben als Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot

  • Entweder die in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegebenen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise)

  • Oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Nachweis

vorzulegen.

Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 6. sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben.

Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter/innen und benannte andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

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Seite 4 von 9 G-52/40-60-V 03b Besondere Vertragsbedingungen

Ausführungsfristen

Ausführungszeitraum: 01.01.2026 bis 31.12.2027 Verlängerungsoption: Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn keine der Vertragsparteien schriftlich 6 Monate vor Ablauf des Vertragszeitraums kündigt. Der Vertrag endet spätestens, ohne dass es einer Kündigung bedarf; zum 31.12.2030.

Es gilt ergänzend zu Vertragsstrafen (§ 11 VOL/B)

Vertragsstrafen werden nicht vereinbart.

Der/Die Auftragnehmer/in hat als Vertragsstrafe für Verzug bei Überschreitung der vorstehend unter „Ausführungsfristen“ genannten Fristen

für jede vollendete Woche 1 Prozent

für jeden Werktag Prozent

desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann zu zahlen. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent der der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (= objektiv berechtigte Schlussrechnungssumme ohne Umsatzsteuer) begrenzt.

Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

Es gilt ergänzend zu Güteprüfung (§ 12 Nummer 2 VOL/B):

Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.

Es gilt ergänzend zu Abnahme (§ 13 VOL/B):

Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen.

Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über

  • Bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle
  • Bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

Es gilt ergänzend zu Mängelansprüche (§ 14 VOL/B):

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Abnahme der Leistung.

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Seite 5 von 9 G-52/40-60-V Es gilt ergänzend zu Rechnungen (§ 15 VOL/B)

Alle Rechnungen sind

Übersendung der Rechnung als pdf Datei. Dabei muss eine Rechnungsdatei als PDF alle ggf. Lieferscheine und oder Leistungsnachweise enthalten. Die PDF Datei muss unsigniert sein. Diese Rechnungsdatei an folgende E-Mail-Adresse senden: rechnung@zvo.com

Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der/die Auftragnehmer/in zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.

In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

Es gilt ergänzend zu Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16 VOL/B):

Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen

o Das Datum, o Die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes, o Die Art der Leistung, o Die Namen der Arbeitskräfte undderen Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, o Die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und o Die Gerätekenngrößen enthalten.

Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

Es gilt ergänzend zu Zahlungsbedingungen (§ 17 VOL/B):

Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist:

Es wird keine gesonderte Regelung über Vorauszahlungen getroffen.

Es wird folgende Regelung über Vorauszahlungen getroffen:

Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, mit allen Gegenforderungen –auch aus anderen Rechtsverhältnissen- aufzurechnen. Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass auch Forderungen unabhängig davon aufgerechnet werden, ob der Auftragnehmer die Lieferungen oder Leistungen allein übernommen hat oder als gesamtschuldnerisch haftendes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft.

Es gilt ergänzend zu Sicherheitsleistung (§ 18 VOL/B)

Eine Sicherheitsleistung wird nicht vereinbart.

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Seite 6 von 9 G-52/40-60-V Weitere Besondere Vertragsbedingungen

  1. Vergabemindestlohn, repräsentative Tarifverträge, Sanktion bei Nichteinhaltung

1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für unmittelbar für die Leistungserbringung in Deutschland eingesetzten Beschäftigten, ohne Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten, wenigstens das gesetzliche Mindeststundenentgelt (nach dem MiLoG-„Bundesmindestlohn“ bzw. tarif- oder arbeitsvertraglich geschuldete höhere Entgelte) zu zahlen (Verpflichtung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 VGSH).

Des Weiteren verpflichtet der Auftragnehmer sich, sicherzustellen, dass die unter 12.1 genannte Verpflichtung auch von sämtlichen eingesetzten Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitnehmern eingehalten wird.

1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber bei einer Kontrolle folgende Unterlagen vorzulegen, damit der Auftraggeber die Einhaltung der mir/uns sowie den Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften auf Grund des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein auferlegten Verpflichtungen prüfen kann (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 VGSH): a. die Entgeltabrechnungen über die Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen (Eignungsnachweise gemäß §§ 6a, 6b VOB/A, § 6, 6a bis 6f EU VOB/A, § 31 ff. UVgO, §§ 42 ff. VgV)

b. die zwischen mir/uns und Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge

Auf Verlangen des Auftraggebers sind weitere Auskünfte zu erteilen.

1.3 Die schuldhafte Nichterfüllung der vorstehenden Verpflichtungen oder die Vereitelung von Kontrollen durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräften berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 VGSH). Der Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräften verpflichten sich für jeden schuldhaften Verstoß resultierend aus den vorstehenden Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Netto-Auftragswerts, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent des Netto-Auftragswerts zu zahlen.

1.4 Fehlende, unvollständige oder unrichtige Erklärungen können den Ausschluss des Unternehmens von dem Vergabeverfahren zur Folge haben. Bei einem nachweislichen Verstoß gegen die Verpflichtungen kann der Auftraggeber mich/uns wegen mangelnder Eignung

c. für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen (Auftragssperre), d. Nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.

1.5 Gemäß § 2 Abs. 2 VGSH und § 97 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), in der z.Zt. gültigen Fassung, sind Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund von Rechtsvorschriften ausdrücklich geboten und gestattet. Auf dieser Grundlage erhalten bei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten diejenigen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer den Zuschlag, die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 154 des SGB IX erfüllen sowie Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Gleiches gilt für Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Förderung der Vereinbarkeit von

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Seite 7 von 9 G-52/40-60-V Beruf und Familie sowie die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Beschäftigten im eigenen Unternehmen sicherstellen und das geltende Gleichbehandlungsrecht beachten.

Als Nachweis dafür, dass die aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, haben die Bieter Bescheinigungen der jeweils zuständigen Stellen vorzulegen bzw. darzulegen, wie sie die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern und das geltende Gleichbehandlungsrecht beachten (§ 2 Abs. 2 VGSH und § 97 Abs. 3 S. 2 GWB). Diese Nachweise / Erklärungen sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.

  1. Nachweise, Prüfungen und Dokumentationen

Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat Der AN ist mit Angebotsabgabe verpflichtet, die Efb-Zertifizierung für die Laufzeit des Vertrages aufrecht zu erhalten. Der AN legt dem AG jährlich das jeweils gültige Zertifikat nach EfbV-Verordnung unaufgefordert vor. Sollte das Überwachungszertifikat während der Vertragslaufzeit seine Gültigkeit verlieren oder dem AN entzogen werden, ist dies dem AG umgehend schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist der AG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Schadenersatzansprüche des AN zu kündigen. Etwaige Schadenersatzansprüche des AG bleiben bestehen.

Dokumentation Der AG erhält einen Auftrag mit Auftragsnummer, Kundendaten, Abfallsorte, Behältergröße, Abfuhrart und Datum sowie eventuell Uhrzeit. Die zugehörige Auftragsnummer ist den jeweiligen Wägern an den Entsorgungsanlagen soweit es sich um Anlagen des ZVO handelt, (außer AVG Johannistal) mitzuteilen. Die Wäger erfassen die Daten der jeweiligen Abfuhr über die Auftragsnummern; die zugehörigen Kundendaten sind über Datenaustauschprogramme bereits vorhanden. Der AN erhält einen Wägebeleg über die Abfuhr für seine Dokumentation und die Abrechnung mit dem AG.

Der AN hat bei dem AG mit Rechnungslegung wöchentlich folgende Angaben einzureichen:  Übergebene Menge der Container mit Datumsangabe,  Gesamtsumme der angelieferten Menge der Container in dem jeweiligen Kalendermonat,  Zugehörige Wägebelege,  Ergebnisse von durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachungen,  im Zusammenhang mit der Leistung ggf. von den Behörden erlassenen Anordnungen und Auflagen. Die Kosten für diese Leistungen, Nachweise, Prüfung und Überwachung sowie Dokumentation sind in den Entsorgungskosten enthalten und werden nicht gesondert vergütet.

  1. Eignungsprüfung Vom Bieter werden Angaben erwartet, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der AN die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt. Deswegen sind mit dem Angebot vorzulegen / Mit dem Angebot sind verbindliche Angaben zu machen über:  Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb für die zu vergebende Leistung .

  2. Art und Menge/ Höchstmenge Die ausgeschriebenen Mengen sind Vergangenheitswerte, deren Bestand in Zukunft nicht garantiert werden kann. Sie sind lediglich als Kalkulationseckwerte zu verstehen. Die angebotenen Einheitspreise gelten auch für eine Mengenveränderung, die +/- 10 % beträgt oder auch bei Auftragsunterbrechung.

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Seite 8 von 9 G-52/40-60-V Für die Rahmenvereinbarung wird eine Höchstmenge von 15% pro Jahr über die gesamte Menge festgelegt.

  1. Preisanpassungsklausel

5.1 Es wird folgende Preisgleitklausel vereinbart:

Die vereinbarten Preise sind für die Laufzeit des Vertragszeitraumes festgeschrieben. Mit Wirkung ab 01.01.2028 können die Preise angepasst werden, soweit eine der Vertragsparteien dies fristgerecht beantragt. Eine rückwirkende Anpassung der Preise ist ausgeschlossen. Betrachtet werden folgende Indizes:  Löhne und Lohnnebenkosten: entsprechenden Vereinbarungen des TVÖD zu Grunde zu  legen. Die Parteien sind sich einig, dass die zu berücksichtigenden Lohnanpassungen auf  Basis der Eckvergütungsgruppe (derzeit EG 5) erfolgen.  Abschreibungen, Reparatur und Unterhaltung der Fahrzeuge: Index der Erzeugerpreise für  gewerbliche Produkte (Inlandsabsatz), Gruppe Kraftwagen und Kraftwagenteile (SattelStraßenzugmaschinen) GP = 29 10 43 Lfd.-Nr. 578 maßgeblich  Dieselkraftstoffe: Index aus der gleichen Reihe, Gruppe Mineralölerzeugnisse  (Dieselkraftstoff, bei Abgabe an Großverbraucher) GP = 19 20 26 005 2 Lfd.-Nr. 178 beide  veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden unter der Fachreihe 17, Reihe 2.

Sollte eine der v. g. Basisbereiche entfallen, werden die Vertragspartner eine dem Sinne und Willen gleichartige Regelung vereinbaren und festlegen.

Bezugszeitraum: Die Monate Juli, Aug, Sept des laufenden Jahres zu den entsprechenden Monaten im Vorjahr.

Gewichtung der Veränderungswerte:  bei den Löhnen und Lohnnebenkosten anteilig mit 50 %,  Abschreibungen, Reparatur und Unterhaltung der Fahrzeuge anteilig mit 30 %,  Dieselkraftstoffe anteilig mit 20 %.

Voraussetzungen für die Preisanpassung und Umsetzung: Spätestens zum 1. November müssen das Preisanpassungsbegehren sowie nachvollziehbare Unterlagen schriftlich vorgelegt werden oder kurzfristig nachgereicht werden. Die nach dieser Regelung ermittelte Veränderungsrate muss den Wert von 4% übersteigen. Sowohl für eine Preisanpassung nach oben als auch für eine Preisanpassung nach unten. Wenn dies erfüllt ist, dann wird die Preisanpassung zum 01.01. des folgenden Jahres nach den miteinander abgestimmten Ergebnissen angepasst. Diese Preise gelten dann bis zum Ende der Vertragslaufzeit.

  1. Zuschlagskriterien Kriterium ist 100 % Angebotspreis

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Seite 9 von 9 G-52/40-60-V 7. Anforderungen an die einzusetzenden Fahrzeuge / Einhaltung der Anforderungen aus dem SaubFahrzeugBeschG Die Fahrzeuge und Maschinen sind über die LZ des Vertrages in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand zu halten. Der AG fordert weiter den Einsatz von umweltfreundlichen bzw. schadstoffarmen Fahrzeugen. Die durch den AN zu Leistungsbeginn eingesetzten Fahrzeuge müssen daher mindestens die Anforderungen der Abgasnorm EURO 6 erfüllen. Darüber hinaus ist die eingesetzte Fahrzeugflotte sukzessive den steigenden Umweltanforderungen entsprechend anzupassen.

Außerdem sind die Anforderungen aus dem SaubFahrzeugBeschG für die Dauer der Vertragslaufzeit zu erfüllen. Im Rahmen der Leistungserbringung müssen mindestens 15 % der eingesetzten Fahrzeuge (N3 Fahrzeuge) den Vorgaben des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – SaubFahrzeugBeschG) entsprechen. Dafür ist die Anzahl der Straßenfahrzeuge zu berücksichtigen, die für die Erbringung der Dienstleistung im Rahmen des betreffenden Auftrags eingesetzt wird. Der AG weist darauf hin, dass diese Anforderung auch durch den Einsatz von alternativen non-fossilen Dieselkraftstoffen wie HVO100 erfüllt werden kann. Insbesondere der Nachweis der Betankung mit alternativen Kraftstoffen oder der Einsatz von alternativen Fahrzeugen ist auf Anforderung des Auftraggebers mit geeigneten Unterlagen und Angaben vorzulegen. Soweit sich im Rahmen der Vertragslaufzeit gesetzliche Änderungen ergeben sind diese zu berücksichtigen.

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