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Gemeinde Klipphausen Landkreis Meißen
Ausschreibung der Entsorgung
für die abzufahrenden Klärschlämme, Fäkalien, und häusliches
Gesamtabwasser aus Kleinkläranlagen und Gruben
in der Gemeinde Klipphausen
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Vorbemerkungen zur Ausschreibung über die Entsorgung privater Grundstücksentwässerungsanlagen
Die Gemeinde Klipphausen ist nach Sächsischen Wassergesetz Aufgabenträger bei der Schmutzwasserbeseitigung. Zur Erfüllung der Aufgaben will sich die Gemeinde für den Be- reich der Fäkal- und Klärschlammabfuhr Dritten bedienen. Die Gemeinde Klipphausen betreibt die Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Das Entsorgungsgebiet gliedert sich aufgrund entsprechender Verbandszugehörigkeit in 2 Teil- bereiche. Die Zuordnung finden Sie in den Anlagen 1 und 2.
Neben örtlichen zentralen Schmutzwasserentsorgungen mit Kanalisation und angeschlossenen Klärwerken, werden in Ortsteilen oder Teilortsbereichen gegenwärtig noch eine Zahl von Kleinkläranlagen, Fäkalgruben und Gruben zu sammeln von häuslichen Gesamtabwässern be- trieben. Anzahl und Verteilung der Kleinkläranlagen und Sammelgruben finden Sie in den Anlagen 1 und 2.
Das nachstehende Angebot soll die Grundlage für den Abschluss eines entsprechenden Vertrages sein. Das anliegende Vertragsmuster mit Kündigungsfrist, Preisgleitklausel, Haftung usw. ist Be- standteil der Ausschreibungsunterlagen und ist bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Vor Auftragsvergabe muss das in Frage kommende Unternehmen den Nachweis erbringen, dass der Unternehmer und seine Bediensteten die entsprechenden Kenntnisse hinsichtlich Wartung, Un- terhaltung sowie Funktion der zu entsorgenden Anlagen haben. Darüber hinaus müssen Kenntnisse über die Behandlung und Beseitigung des Abwassers und des Klärschlamms vorhanden sein.
Allgemeines und Gegenstand Die ausgeschriebene Leistung umfasst die Fäkalschlammentnahme aus Mehrkammeraus- faulgruben und Einkammer- und Mehrkammer-Absetzgruben sowie die Entleerung abflussloser Sammelgruben im Gebiet der Gemeinde Klipphausen.
Das aus den Einkammer- und Mehrkammergruben entnommene Schlamm/Abwasser-Ge- misch sowie das Abwasser aus den abflusslosen Sammelgruben ist zum jeweiligen Klärwerk zu transportieren und dort an den vorgesehenen Ablassvorrichtungen abzugeben.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Reinigungsleistung in der biologischen Stufe der Kleinkläranlage ist eine ausreichende Feststoffrückhaltung in der Vorbehandlung erforderlich. Sie wird durch den ordnungsgemäßen Betrieb und die bedarfsgerechte Schlammentsorgung si- chergestellt. Die bedarfsgerechte Schlammentsorgung erfolgt auf der Grundlage der im Rah- men der Wartung festgestellten Schlammspiegelhöhen. Sie ist entsprechend der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durchzuführen. Bei fehlenden Regelungen in den Zulassungen muss die Schlammentnahme gemäß DIN 4261-1 erfolgen. Eine Schlammentnahme hat nach Feststellung von 50% Füllung des Nutzvolumens mit Schlamm (Boden- und Schwimmschlamm) zu erfolgen.
Um eine zu hohe Verdichtung des abgesetzten Bodenschlammes zu verhindern, sollte die Schlammabfuhr, unabhängig von den Schlammspiegelhöhen, spätestens nach fünf Jahren erfol- gen. Einkammer- und Mehrkammergruben sind vollständig zu entleeren. Bei Mehrkammeraus- faulgruben sind bei oben liegenden Durchtrittsöffnungen in Form von T-Stücken oder Tauch- wänden nur die mit Schlamm gefüllten Kammern zu entleeren. Schwimmschlamm ist aus allen Kammern zu entfernen. Anlagen mit getauchten Durchtrittsöffnungen sind vollständig zu entleeren. Zulauf, Übertrittstellen, Ablauf und Lüftung sind von Schwimmschlamm freizuhalten.
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Nach dem Entleeren bzw. Entschlammen der Vorklärung muss diese umgehend mit Wasser ent- gegen der Fließrichtung gefüllt werden, um die Funktion der nachfolgenden biologischen Reini- gungsstufe nicht zu beeinträchtigen. Über die erfolgte Schlammentsorgung muss ein Entsorgungsnachweis erstellt und dem Betrei- ber übergeben werden. Die Schlammentsorgung muss von einem Sachkundigen vorgenommen werden. Werden Leis- tungen zur Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen ausgeschrieben, müssen vom Bieter zum Nachweis seiner Eignung Angaben zur vorhandenen technischen Ausrüstung und Sach- kundenachweise abgefordert werden. Siehe: DIN 4261-1: Oktober 2010, herausgegeben vom Beuth Verlag, Berlin, Seite 12: „7.2 Schlammentnahme Zulauf, Übertrittstellen, Ablauf und Lüftung sind von Schwimmschlamm freizuhalten. Der AN verpflichtet sich, alle Vorschriften, die von der Erfüllung dieses Auftrages berührt sind, einzuhalten. Beschränkungen der Befahrbarkeit von Straßen und Wegen sind bei der Ab- fuhr zu berücksichtigen.
Abfuhrbereiche siehe Anlage 1
Abfuhrtermine und Abfuhrdaten Die Abfuhr aus den Kleinkläranlagen und den abflusslosen Sammelgruben erfolgt in der Regel bedarfsgerecht. Sie ist durch die Grundstückseigentümer beim beauftragten Entsorger anzu- melden. Der AN hat die entsprechenden Voraussetzungen zur Entgegennahme der Abfuhrdaten vorzuhalten. Die Abfuhrtermine für die KKA sind grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von ca. 4 Wo- chen vorzusehen; die Abfuhr der ASG ist innerhalb weniger Tage, ggf. umgehend zu veranlas- sen.
Abfuhrmengen Die Höchstmengen des anzuliefernden Schlamm-/ Abwassergemisches richten sich nach den Bestimmungen des jeweils aufnehmenden Klärwerkes. Die aus jeder einzelnen KKA oder ASG entnommene Menge Schlamm/Abwasser-Gemisch bzw. Abwasser ist durch geeignete Vorrichtungen am Fahrzeug auf 0,25 m3 genau zu erfassen. Die Messgenauigkeit ist vom AN nachzuweisen. Der Nachweis ist jährlich neu zu erbringen.
Abfuhrfahrzeuge Der AN hat geeignete Saugfahrzeuge vorzuhalten. Lassen Gewichtsbeschränkungen die Be- fahrbarkeit einiger Straßen mit den vorgehaltenen Fahrzeugen nicht zu, sind entsprechende Aus- nahmegenehmigungen vom AN rechtzeitig einzuholen. Die Fahrzeuge müssen sich bei jedem Einsatz in einem technisch einwandfreien, verkehrssiche- ren Zustand befinden. Der Fahrzeugführer muss die Saugvorgänge mit einer Fernbedienung an der Grube steuern kön- nen, um die Arbeiten jederzeit kontrollieren zu können. Alternativ sind die Fahrzeuge mit ei- nem Fahrzeugführer und einem Beifahrer/Geräteführer zu besetzen. Die Fahrzeuge müssen mit Vakuumpumpen ausgestattet sein. Es ist für jedes Fahrzeug eine Schlauchlänge von 60 m vorzuhalten und ggf. mitzuführen.
Nebenleistungen Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet. Nebenleistungen sind insbesondere:
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- Ankündigung der Abfuhr
- Führen der Lieferscheine/Leistungsscheine
- Ggf. Öffnen und Schließen von Toreinfahrten je Abfuhr
- Öffnen und Schließen von Schachtdeckeln der Gruben und Kammern, auch mehrere Deckel und Gruben je Grundstück.
- Verlegung und Einrollen von Saug- und Spülschläuchen.
- Sauberhaltung und ggf. Säuberung der Entnahme- und Annahmestellen (Ablassvorrichtung).
- Einsatz und Vorhaltung der Fahrzeuge und Geräte sowie des erforderlichen Personals.
- Angemessene Warte- und Entleerungszeiten.
Durchführung der Abfuhr Die Abfuhr der KKA ist dem Nutzer 1 Woche im Voraus anzukündigen. Die Abfuhr der ASG ist dem Nutzer kurzfristig, ggf. telefonisch, durch den Entsorger anzukündigen. Die Kosten der Ankündigungen sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Der Nutzer bzw. eine von ihm befugte Person sollte während der Entleerung bzw. der Ent- schlammung anwesend sein. Trifft der AN keine befugte Person des Nutzers an und ist die abzu- fahrende Grube zugänglich, kann die Abfuhr trotzdem vorgenommen werden.
Die Zugänglichkeit zu den einzelnen KKA und ASG ist sehr unterschiedlich. Bei der Abfuhr ist die Zuwegung so zu wählen, dass Beschädigungen an Auffahrten, Gebäuden und gärtnerischen Anlagen vermieden werden. Verschmutzungen durch Spül- und Saugvorgänge sowie durch das Einrollen von Schläuchen sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Versehentliche grö- bere Verschmutzungen sind durch den AN sofort zu beseitigen. Die Gruben sind vom AN zu öffnen und wieder zu schließen. Mit der Abfuhr darf ausschließlich sachkundiges Personal eingesetzt werden. Die Sachkunde kann in einschlägigen Lehrgängen erworben werden. Das eingesetzte Personal muss die einzel- nen Kammern mit den ggf. unterschiedlichen Funktionseinheiten, z.B. Vor- und Nachklärungen, und Verfahrenstechniken, z.B. Tauchkörper und Belebungsbecken, in den üblichen Kleinklär- anlagen erkennen können. Der AN hat keinen Anspruch darauf, dass ausschließlich KKA und ASG nach den allgemein an- erkannten Regeln der Technik vorhanden sind und betrieben werden. Es können Abweichungen sowohl nach Größe als auch nach technischer Ausstattung auftreten. Ist die Abfuhr auf Grund technischer Gegebenheiten nicht durchführbar, ist der Nutzer und der AG hierüber mit Darle- gung der Verhinderungsgründe umgehend zu informieren. Einkammer- und Mehrkammer-Absetzgruben und ASG sind vollständig zu entleeren. Mehr- kammer-Ausfaulgruben mit getauchten Durchtrittsöffnungen sind vollständig zu entlee- ren. Bei Mehrkammer-Ausfaulgruben mit oben liegenden Durchtrittsöffnungen in Form von T- Stücken oder Tauchwänden sind nur die mit Schlamm gefüllten Kammern zu entleeren. Diese mit Schlamm gefüllten Kammern müssen im Auftrag bzw. Wartungsprotokoll benannt sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Mehrkammer-Ausfaulgrube vollständig zu entleeren. Schwimmschlamm ist aus allen Kammern zu entfernen. In den Einkammer- und Mehrkammer-Absetzgruben sind häufig Pumpen und Rohrleitungen in- stalliert. Sie ragen im Regelfall aus der Abwasseroberfläche heraus und sind leicht erkennbar. In neueren Kleinkläranlagen können aber auch Belüftungseinrichtungen am Boden eingebaut sein. Auf diese Installationen wird in der Regel im Auftrag bzw. Wartungsprotokoll und mit Schildern, Pfeilen oder ähnlichem in den Gruben hingewiesen. In diesen Fällen ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich, um die Einbauten nicht zu beschädigen. Hinweisen des Nutzers bzw. der Wartungsfirmen sind Folge zu leisten. Der Nutzer ist in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Kammern der Einkammer- und Mehrkammergruben nach der Entleerung umgehend wieder mit Wasser zu füllen sind.
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Abwässer und Schlämme, die offensichtlich mit Stoffen verunreinigt sind, die nicht in öffent- liche Anlagen eingeleitet werden dürfen, dürfen nicht abgesaugt bzw. abgefahren werden. In diesen Fällen ist die Gemeinde Klipphausen sofort zu unterrichten. Die daraufhin vorzunehmende Entsorgung ist zwischen AG und Gemeinde abzustimmen.
Werden bei der Abfuhr offensichtliche erhebliche Mängel an der KKA , die einen nicht ordnungs- gemäßen Betrieb der KKA erwarten lassen, festgestellt, ist der Nutzer und die Gemeinde Klipp- hausen darüber umgehend in Kenntnis zu setzen. Werden bei der Abfuhr offensichtliche Mängel an der KKA oder ASG festgestellt, die eine Gefahr für Personen oder die Umwelt, z.B. Undichtheiten, erwarten lassen, ist der Nutzer und die Gemeinde Klipphausen darüber sofort in Kenntnis zu setzen. Werden bei der Abfuhr Schäden verursacht, ist der Nutzer und der AG darüber umgehend in Kenntnis zu setzen.
Lieferschein/Leistungsschein Über die Entschlammung/Entleerung der Gruben ist ein Lieferschein zu erstellen. Der Liefer- schein muss folgende Angaben enthalten:
- Grubennummer/Aktenzeichen
- Name und Anschrift des Nutzers
- Anschrift des abgefahrenen Grundstücks
- Art der Grube (Kleinkläranlage/Sammelgrube)
- Fassungsvermögen der Grube
- Entsorgungsdatum
- Entsorgte Menge in cbm
- Erforderliche Schlauchlänge
- Bestätigung durch Nutzer über ordnungsgemäße Ausführung, ersatzweise durch Unter- schrift des Abfahrenden
Eine Ausfertigung ist dem Nutzer zu überlassen. Mit der Übergabe ist der Nutzer auf die Wie- derbefüllung der Gruben mit Wasser hinzuweisen. Ist der Nutzer nicht vor Ort, ist der Liefer- schein an geeigneter Stelle, z.B. im Briefkasten, zu hinterlegen. Auf die Wiederbefüllung der Einkammer- und Mehrkammergruben mit Wasser ist in diesem Fall mit einem Merkblatt oder deutlich hervorgehobenen Aufdruck auf dem Lieferschein hinzuweisen. Verweigert der Nutzer die Abfuhr bzw. ist ersichtlich, dass die KKA oder ASG bereits vor der Abfuhr teilweise oder ganz entleert bzw. entschlammt wurde, ist der AG hierüber umgehend zu unterrichten.
Haftung Der AN darf niemandem mehr als die Umstände es erfordern durch die Ausführung seiner ver- traglichen Leistungen behindern. Für alle Folgen von Behinderungen sowie für alle Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit der Leistung auch durch Handlungen seiner Angestellten, Arbeiter oder Beauftragten entstehen, hat der AN uneingeschränkt aufzukommen. Der AN stellt den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter, die diese auf Grund vom AN verursachten Schäden geltend machen, frei. Der AN verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung über eine Schadenssumme in Höhe von 500.000,00 € (Sach- und Personenschäden) abzuschließen. Das Bestehen der Versicherung ist dem AG nachzuweisen. Alle durch den AN zu vertretende Schäden muss der AN auf seine Kosten unverzüglich beseiti- gen. Kommt der AN einer schriftlichen Aufforderung zur Schadensbeseitigung durch den AG nicht in einer angemessenen Frist nach, so ist der AG berechtigt, alle vom AG zur Beseitigung
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solcher Schäden für erforderliche gehaltenen Maßnahmen auf Kosten des AN auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
Vertragsdauer Der Vertrag wird für die Dauer von 3 Jahren geschlossen. Er beginnt am 01.01.2027 und en- det am 31.12.2029. Die Abrechnung erfolgt jeweils zum Monatsende. Die Lieferscheine/Leistungsscheine sind Abrechnungsgrundlage. Abgerechnet wird nach m3 entsorgtem Schlamm/Abwassergemisch.
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