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Vertrag
Los(e) […]
OV26_Abfallmanagementleistungen
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Gliederung
§ 1 Vertragsgegenstand ...................................................................................... 4 § 2 Vertragsbestandteile ..................................................................................... 4 § 3 Bevollmächtigte ........................................................................................... 5 § 4 Laufzeit des Vertrags .................................................................................... 5 § 5 Vergütung ................................................................................................... 6 § 6 Preisgleitklausel ........................................................................................... 7 § 7 Abrechnung ................................................................................................. 8 § 8 Rechnungskontrolle ...................................................................................... 9 § 9 Vertragsgegenständliche Objekte .................................................................... 9 § 10 Versicherungen .......................................................................................... 10 § 11 Unterauftragnehmer ................................................................................... 11 § 12 Haftung .................................................................................................... 11 § 13 Übertragung von Verkehrssicherungspflichten................................................. 12 § 14 Bindung an Rechtsvorschriften ..................................................................... 12 § 15 Eignung des Auftragnehmers ....................................................................... 13 § 16 Kündigung ................................................................................................. 13 § 17 Mahnungen ............................................................................................... 14 § 18 Vertragsstrafen .......................................................................................... 15 § 19 Vertraulichkeit und Datenschutz (nur für die Lose 2 bis 8 und Los 10) ................ 16 § 20 Schlussbestimmungen ................................................................................. 17 Anlage 1: Adressliste .......................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. Anlage 2: Vertragspartner und Rechnungsadressen ... Fehler! Textmarke nicht definiert. Anlage 3: Datenschutzverpflichtungserklärung .......... Fehler! Textmarke nicht definiert.
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Vertrag zum Los …………….
zwischen
(…)
- im Folgenden „Auftraggeber“ genannt –
und
(…)
-
im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt –
-
beide gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1)
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrages, der Leistungsbe- schreibung und des Angebotes vom XX.XX.2026 die Durchführung von Leistungen im Bereich des Abfallmanagements für die Wohnanlagen gemäß Anlage 1 („Adressliste“). Ziel der Leistungen des Auftragnehmers ist es, auf den Behälterstandplätzen der ausgeschriebenen Objekte durch eine re- gelmäßige ordnungsgemäße, den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Anforderungen entspre- chende Betreuung den Erhalt der aktuellen Beschaffenheit/Zustand der Behälterstandplätze sowie die Behälterkonfiguration mindestens zu gewährleisten und somit für die Haushalte und Gewerbe- treibende weiterhin eine saubere, recyclingfreundliche und kostenoptimierte Entsorgungssituation sicherzustellen. Darüber hinaus ist die erweiterte Betreuung der Behälterstandplätze von fertiggestellten Neubauten während der Einzugsphase Bestandteil des Leistungsumfangs für ausgewählte Objekte. Zusätzlich wird an ausgewählten Behälterstandplätzen der Behältertransport vorgenommen.
Nur für Lose 2 bis 5 und 10 bis 12: Stellt der Auftragnehmer im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit Optimierungsmöglichkeiten bei der Behälterkonfiguration fest, so kann, nach Freigabe durch den Auftraggeber, das Volumen der Abfall- und Wertstoffbehälter, die Behälteranzahl und/oder die Leerungsrhythmen an den betreffenden Be- hälterstandplätzen an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden. Der Auftragnehmer übernimmt zudem die Mieterbetreuung, -information und -kommunikation zum Zweck der Förderung des Trennverhaltens und der Effekte des Abfallmanagements.
(2)
Für die vertragsgegenständlichen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich aus der Leistungsbeschreibung zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren und auszuführen, auch wenn sie in der Leistungsbe- schreibung nicht ausdrücklich erwähnt sind.
(3)
Gemäß Leistungsbeschreibung optionale Leistungen sind nur Vertragsgegenstand, wenn der Auf- traggeber sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer beauftragt. Für sie gelten dann die Bestimmungen dieses Vertrags.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1)
Bestandteile dieses Vertrags sind – bei Widersprüchen in der genannten Reihen- und Rangfolge:
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a) die Regelungen dieses Vertrages, b) das Angebot des Auftragnehmers vom XX.XX.2026, c) die Leistungsbeschreibung, d) Eigenerklärung zur Eignung, Besondere Vertragsbedingungen gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz und Datenschutzverpflichtungserklärung e) die anerkannten Regeln der Technik, f) die Bestimmungen des BGB.
Den Parteien sind die genannten Bestandteile bekannt, auch soweit sie diesem Vertrag nicht als Anlage beigefügt sind.
(2)
Soweit zwischen den in Abs. 1 bezeichneten Vertragsbestandteilen Widersprüche oder Abweichun- gen bestehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf diesen Umstand hinzuwei- sen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vor der Ausführung der davon betroffenen Leistung aufzufordern, die Unstimmigkeit in den Vertragsbestandteilen zu klären und eine Entscheidung über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistungen zu treffen.
§ 3 Bevollmächtigte
Die Vertragsparteien benennen sich gegenseitig Bevollmächtigte, die zur Entgegennahme und Ab- gabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen befugt sind.
§ 4 Laufzeit des Vertrags
(1)
Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt am 01.04.2027. Der Vertrag endet am 31.03.2030. Ausnahme bildet ein Teil des Loses 10 (grün unterlegte Ladestellen in der Abfalldatenbank Los 10). Für diese Ladestellen beginnt der Leistungszeitraum erst ab 01.01.2028 und endet ebenfalls am 31.03.2030.
(2)
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht, die Laufzeit zweimal um jeweils 1 Jahr wie folgt zu ver- längern: Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vorher mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich durch den Auftraggeber gekündigt wurde. Der Vertrag endet mithin spätestens am 31.03.2032, ohne dass es für diesen Zeitpunkt einer Kün- digung bedarf.
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§ 5 Vergütung
(1)
Vorbehaltlich des Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. werden sämtliche Posi- tionen der Leistungsbeschreibung gemäß dieses Paragrafen vergütet. Die Art der Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach der zu erbringenden Leistung gemäß Abs. 2 bis 6. Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung.
(2)
Der AN erhält für seine Leistungen der Behälterstandplatzbetreuung (Leistungen gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.5 der Leistungsbeschreibung) eine jährliche Servicepauschale [….] Euro je Wohneinheit in Abhängigkeit von der Betreuungsintensität.
(3)
Der AN erhält für seine Leistungen der erweiterten Behälterstandplatzbetreuung während der Ein- zugsphase (Leistungen gemäß Ziffer 3.2 der Leistungsbeschreibung) eine Servicepauschale [….] Euro je Wohneinheit und Dauer der Einzugsphase in Abhängigkeit von der Objektgröße.
(4)
Der AN erhält für seine Leistung „Behältertransport“ gemäß Ziffer 3.3 der Leistungsbeschreibung ein Entgelt pro Quartal und Leerung in Abhängigkeit von der Länge des Transportweges und der Behäl- tergröße gemäß Angebot.
(5)
Für die Lose 2 bis 5 und Los 10 erfolgt die Vergütung für die Leistung gemäß Ziffer 3.4. „Optimierung der Behälterkonfiguration“ auf Grundlage der erzielten Einsparungen. Einsparung ist die Differenz der Entsorgungskosten für Rest- und Biomüll in einem Quartal und einem Behälterstandplatz, die sich aufgrund der jeweiligen Jahres-/Änderungsrechnung (E_Kosten ) gegenüber den Ent- Abrechnung sorgungskosten für diesen Behälterstandplatz zum Beginn von Abfallmanagement-Dienstleistungen (E_Kosten ) für ein Quartal ergeben würden. Entsorgungskosten im Sinne dieses Vertrages rich- Basis ten sich nach Ziffer 4 der Leistungsbeschreibung. Die Vergütung beträgt für jeden Behälterstandplatz [....] % der Einsparung für diesen Behälter- standplatz. Für Überschreitungen der Entsorgungskosten im Basiszustand (E_Kosten ) gelten Malusregelun- Basis gen gemäß Ziffer 4.4 der Leistungsbeschreibung. Die Malusregelungen gemäß Ziffer 4.4 der Leis- tungsbeschreibung kommen nicht zur Anwendung, wenn sich aufgrund von unvorhersehbaren Er- eignissen die Gesamtrest- und Biomülltonnage im Land Berlin um mindestens 3 Ma.-% in einem Jahr erhöht.
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(6)
Für das Los 10 erhält der AN nach zusätzlicher Beauftragung für seine Leistungen der Mieterbetreu- ung (Leistung gemäß Ziffer 3.1.14 der Leistungsbeschreibung) einen jährlichen Pauschalpreis [….] Euro je Wohneinheit. Für seine Beteiligung an Veranstaltungen erhält der AN eine Aufwandspau- schale [….] Euro je Veranstaltung, sofern der Auftraggeber die Beteiligung des Auftragnehmers an- fordert.
(7)
Wegen Zusatz- und Sonderabfuhren sowie Verdichtungszuschlägen enthält die Leistungsbeschrei- bung in Ziffer 3.1.4 und 3.1.5 besondere Regelungen.
(8)
Die gesetzliche Umsatzsteuer auf die Vergütungen gemäß diesem Paragrafen wird gesondert ver- gütet.
§ 6 Preisgleitklausel
(1)
Die in § 5 und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. zur Vergütung vereinbarten Preise sind Festpreise für die Erstlaufzeit des Vertrages von drei Jahren.
(2)
Eine Anpassung ist dann ausschließlich infolge von Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder Ta- rifverträgen in Bezug auf Lohn- und Lohnnebenkosten möglich, sofern der Auftragnehmer nach Vor- lage einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation sein Anpassungsbegehren beim Auftraggeber be- antragt.
(3)
Eine Preisanpassung zzgl. der geltenden Umsatzsteuer ist nur in dem Maße zulässig, wie sie auch in den geänderten gesetzlichen Vorschriften oder Tarifverträgen angepasst wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Antrag auf Preisanpassung des Auftragnehmers z B. aus folgenden Gründen abzulehnen:
- wenn das Anpassungsbegehren nicht auf einer Änderung zwingender gesetzlicher Vorschrif- ten oder eines einschlägigen Tarifvertrags beruht
- wenn der Auftragnehmer die Berechnung der Mehrkosten nicht vollständig, prüfbar und nachvollziehbar nachweist
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(4)
Der Auftraggeber hat eine Überprüfungsfrist von 6 Wochen ab Zugang aller Unterlagen. Stimmt der Auftraggeber dem Preisanpassungsbegehren des Auftragnehmers zu, erfolgt die Preisanpassung zum nächsten 1.des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Überprüfungsfrist abgelaufen ist.
§ 7 Abrechnung
(1)
Die Abrechnung durch den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber gemäß diesem Vertrag erfolgt gemäß Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung.
Die weiteren Abrechnungsmodalitäten werden nach Vertragsschluss durch den Auftraggeber nach billigem Ermessen bestimmt. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber für jede Wirt- schaftseinheit nur den auf diese Wirtschaftseinheit entfallenden Vergütungsanteil auf den Mieter umlegen kann, und dass insbesondere eine Quersubventionierung (insbesondere zwischen Woh- nungen in unterschiedlichen Gebäuden, die keine Abrechnungseinheit im mietrechtlichen Sinn dar- stellen) unzulässig ist und zur Fehlerhaftigkeit der Betriebskostenabrechnungen führen würde.
(2)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erwiderung auf Widersprüche von Mie- tern und bei Klageverfahren gegen die Betriebskostenabrechnung innerhalb einer angemessenen Frist zu unterstützen, soweit sich die Widersprüche bzw. Klageverfahren auf die Umlage gemäß Abs. 1 beziehen. Dies geschieht insbesondere durch Lieferung von Daten, die der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung erfährt.
(3)
Über die Abs. 1 und 2 hinaus unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auch im Übrigen bei dem Ziel, die Vergütung gemäß § 5 und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. auf die einzelnen Mieter umzulegen. Insbesondere wird er – ggf. durch Offenlegung seiner Urkalku- lation - im Fall einer Auseinandersetzung mit Mietern über die Betriebskostenabrechnung dem Auf- traggeber die Kosten nennen, die er für die einzelnen Bestandteile der Leistungsbeschreibung kal- kuliert hat.
(4)
Die Abrechnung durch den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber von nicht vertraglich ver- einbarten Behälterstandplätzen stellt keine Erweiterung des Leistungsumfangs und keine still- schweigende Beauftragung dar. Eine Vergütung kommt ausschließlich bei vorheriger schriftlicher Beauftragung durch den Auftrag- geber zustande.
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Weitergehende Rechte des Auftraggebers, insbesondere Rechnungsprüfung, Zurückweisung der Rechnung, Verrechnung, Gutschriftanforderung sowie Ansprüche wegen fehlerhafter Abrechnung, bleiben unberührt.
(5)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftragnehmer mit Kosten zu belasten bzw. Kosten mit fälli- gen Vergütungsansprüchen zu verrechnen,
- wenn der Auftraggeber nach Ablauf der festgelegten Nachbesserungsfrist Ersatzvornah- men zur Mängelbeseitigung beauftragen muss, die durch ausbleibende Mängelbeseiti- gung durch den Auftragnehmer verschuldet wurden (siehe Ziffer 3.1.12 der Leistungsbe- schreibung), oder
- wenn der Auftraggeber von seinem Recht Gebrauch macht, eine Vertragsstrafe gemäß § 18 Abs. 2 zu ziehen, oder
- wenn der Auftragnehmer seine erbrachten Leistungen für nicht vertraglich vereinbarte Behälterstandplätze in Rechnung stellt.
Der Rechnungsabzug erfolgt entweder auf Grundlage der dokumentierten Mängel, der betroffenen Wirtschaftseinheit, des betroffenen Leistungszeitraums und des Umfangs der nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistung und bemisst sich
- an den tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme bzw.
- an der Höhe der festgelegten Vertragsstrafe gem. § 18 Abs. 2,
oder der Abzug erfolgt anteilig im Verhältnis der nicht vertraglich vereinbarte Behälterstandplätze zur gesamten abgerechneten Leistungsmenge je Abrechnungszeitraum.
Bereits abgerechnete Leistungen können durch Gutschrift, Storno, Verrechnung in der Folgerech- nung oder durch unmittelbaren Abzug vom Rechnungsbetrag korrigiert werden. Weitergehende Rechte des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafe, Er- satzvornahme, Zurückbehaltung, Minderung oder Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unbe- rührt.
§ 8 Rechnungskontrolle
Im Zuge der Leistungen des Auftragnehmers für die Optimierung der Behälterkonfiguration (Leistun- gen gemäß Ziffer 3.2 der Leistungsbeschreibung) gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer jede Rechnung der Entsorger unverzüglich zur Kenntnis. Der Auftragnehmer prüft jede Rechnung inner- halb von 5 Werktagen und teilt dem Auftraggeber etwaige Vorbehalte gegen die Rechnung unver- züglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, mit.
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§ 9 Vertragsgegenständliche Objekte
(1)
Der Auftraggeber kann Objekte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, durch textliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats aus dem Leistungsumfang herausnehmen, soweit dies für den Auftragnehmer auch unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Vertrages zumutbar ist. Ebenfalls kann er Objekte, die nicht Gegen- stand dieses Vertrags sind, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers in derselben Weise in den Leistungsumfang aufnehmen (z.B. Neubauobjekte), es sei denn, dies ist für den Auf- tragnehmer unzumutbar.
(2)
Weichen bei einer Änderung nach Abs. 1 die in einem Kalenderjahr zu betreuenden Wirtschaftsein- heiten um nicht mehr als 10 % von dem im Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgege- benen Wirtschaftseinheiten ab, so gelten die Vergütungen gemäß § 5 dieses Vertrags.
(3)
Für die über 10 % hinausgehende Über- oder Unterschreitung der Menge an zu betreuenden Wohneinheiten in einem Kalenderjahr ist auf Verlangen eine neue Vergütung gemäß § 5 unter Be- rücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Eine Erhöhung der Vergütung erfolgt nur, soweit der Auftragnehmer nicht anderweitig einen Ausgleich erhält. Die Anpassung der Vergü- tung soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Gemeinkos- ten und der allgemeinen Geschäftskosten auf die veränderte Menge ergibt.
(4)
Die Feststellung der tatsächlich betreuten Anzahl an Wohneinheiten für die Vergütung der Leistun- gen gemäß § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 6 erfolgt für jedes Kalenderjahr mit der Abrechnung für das 4. Quartal. Hierzu hat der Auftragnehmer eine übersichtliche Aufstellung, gegliedert nach Kalendermonaten, einzureichen. Ein Preisanpassungsverlangen nach Abs. 3 und 4 kann frühestens mit dieser Aufstellung gestellt werden und ist spätestens bis zum 01.03. des Folgejahres mit nach- vollziehbarer Begründung und Berechnung zu stellen.
§ 10 Versicherungen
(1)
Der AN schließt für die Dauer dieses Vertrages für die zu erbringenden Leistungen eine branchen- übliche Haftpflichtversicherung ab. Der Nachweis über das Bestehen und den ausreichenden Um- fang des Versicherungsschutzes ist bei Vertragsbeginn und für jedes Kalenderjahr des Fortbeste- hens dieses Vertrages vom AN bis zum 31.01. eines jeden Jahres unaufgefordert vorzulegen.
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§ 11 Unterauftragnehmer
(1)
Die Übertragung von wesentlichen Leistungen auf Unterauftragnehmer bedarf der textlichen Zustim- mung des Auftraggebers, soweit sie nicht bereits Gegenstand des Angebots des Auftragnehmers ist. Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass auch die Nachunternehmer über die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen, was dem Auftraggeber durch Vorlage der Unterlagen, wie sie auch vom Bieter verlangt wurden, nachzuweisen ist. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Unterauftragnehmer ihrerseits keine Unteraufträge ertei- len.
(2)
Bei der Übertragung von Leistungen auf Unterauftragnehmer
- verfährt der Auftragnehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten
- benennt der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber
- stellt der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.
(3)
Bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge beteiligt der Auftragnehmer regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen.
§ 12 Haftung
(1)
Sobald rechtskräftig festgestellt wird, dass die Vergütung gemäß § 5 und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. auf einen Mieter des Auftraggebers nicht umgelegt werden darf, zahlt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Vergütung gemäß § 5 und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. in Höhe des Betrags zurück, den der Auftraggeber infolge der fehlenden Umlagefähigkeit dieser Vergütung nicht auf den Mieter umlegen kann, zuzüglich einer jährlichen Verzinsung in Höhe des Basiszinssatzes vom Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütung an den Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers gemäß § 16 Abs. 1 dieses Vertrags bleibt hiervon unberührt.
(2)
Im Fall des Verlustes der zur Ausführung der Tätigkeit aufgrund dieses Vertrags durch den Auftrag- geber übergebenen Schlüssel/Zylinder/Codekarten/Fernbedienung trägt der Auftragnehmer den hierdurch entstehenden Schaden, es sei denn er hat den Verlust nicht zu vertreten. Hierfür unterhält
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er während der gesamten Vertragslaufzeit eine entsprechende Haftpflichtversicherung, die solche Schäden deckt. Der Auftraggeber wird Schlüssel/Zylinder/Codekarten/Fernbedienungen förmlich übergeben und sich den Erhalt quittieren lassen. Auf das Risiko eines hohen Schadens aufgrund eines erforderlichen Austauschs der Schließanlage weist der Auftraggeber bereits jetzt hin.
(3)
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
(4)
Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber hat der Auftragnehmer nur dann, wenn der Auf- traggeber und/oder seine Erfüllungsgehilfen ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dieser Ausschluss der Haftung des Auftraggebers gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet der Auftraggeber uneingeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
§ 13 Übertragung von Verkehrssicherungspflichten
(1)
Der Auftraggeber bleibt für die Verkehrssicherung der Müllstandorte verantwortlich. Gleichwohl hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm bei seiner Tätigkeit Umstände auffallen, durch die Dritte zu Schaden kommen könnten.
(2)
Der Auftragnehmer hat den Auftragnehmer unverzüglich über Falschparker im Einfahrtsbereich zum Behälterstandplatz zu informieren, so dass das Abschleppen zur Sicherstellung der Abfallentsor- gung möglich ist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber einen Nachweis (z.B. Foto) inkl. Angabe des Kennzeichens zu übermitteln, damit der Auftraggeber das Abschleppen schnellstmöglich zu veranlassen.
§ 14 Bindung an Rechtsvorschriften
(1)
Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2007 (7 C 42/07) gehen die Parteien davon aus, dass die Abfälle aus den vertragsgegenständlichen Wohnungen nicht be- reits mit ihrem Einwurf in die auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken bereitgestellten Ab- fallbehälter, sondern erst mit deren Abholung zur Entleerung in das Sammelfahrzeug im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überlassen werden. Deshalb gehen die Parteien davon aus,
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dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Recht gewähren kann, die vertragsgegenständli- chen Abfallmanagement-Dienstleistungen auszuführen. Sollte ein Gericht diese Frage künftig an- ders entscheiden, sind beide Parteien berechtigt, den vorliegenden Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen.
(2)
Der Auftragnehmer führt die vertragsmäßigen Leistungen in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, insbesondere mit den abfallrechtlichen Vorschriften, durch. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Auswahl einer Wertstofftonne, und im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Über- lassungspflichten des Vermieters und der Mieter eingehalten werden.
§ 15 Eignung des Auftragnehmers
(1)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Vergabeverfahren nachgewiesene Eignung über die ge- samte Laufzeit des Vertrages aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies an- hand aller oder einzelner im Vergabeverfahren geforderter Eignungsnachweise jährlich neu zu be- legen.
(2)
Der Auftragnehmer muss während der gesamten Vertragslaufzeit über eine ausreichende Zahl qua- lifizierter Mitarbeiter verfügen. Er muss mindestens über die im Personalkonzept gemäß Leistungs- konzept zum Angebot vom XX.XX.2026 genannte Anzahl von Mitarbeitern verfügen. Der Auftragge- ber kann jederzeit Auskunft über die Anzahl und Qualifikation der ständig eingesetzten Arbeitskräfte verlangen. Auf Verlangen ist jeweils für das Folge-Halbjahr eine überschlägige Planung des Arbeits- kräftebedarfs und der zu verwendenden Technik für die verschiedenen Leistungsinhalte vom Auf- tragnehmer vorzulegen.
§ 16 Kündigung
(1)
Neben den im Bewerberbogen genannten Kündigungsgründe vereinbaren die Parteien die folgen- den weiteren Kündigungsgründe: (2)
Sollte aus gesetzlichen Gründen die Umlage der Vergütung gemäß diesem Vertrag auf die Mieter der vertragsgegenständlichen Wohnungen nicht zulässig sein, kann der Auftraggeber diesen Ver- trag fristlos kündigen. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht feststellen sollte, dass die Umlage der Ver- gütung für Abfallmanagement-Leistungen, die denen dieses Vertrags vergleichbar sind, nicht zuläs- sig ist.
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(3)
Der Auftraggeber kann den Vertrag bezogen auf die Durchführung der Zusatzleistung „Behälter- transport“ mit einer einmonatigen Frist kündigen, wenn die BSR ihren Tarif für diese Leistung sen- ken. Der Auftragnehmer kann die Kündigung abwenden, wenn er eine günstigere Bruttovergütung als die BSR anbietet. Zudem hat der Auftraggeber nach Ablauf eines Mindestzeitraums der Inanspruchnahme der Leis- tung von 3 Monaten gemäß Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung das Recht, die Leistung zum Mo- natsende mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen.
(4)
Gesetzliche Kündigungsrechte der Vertragsparteien, insbesondere das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. Der Auftraggeber kann insbesondere dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
(5)
Der Auftraggeber kann eine Teilkündigung für einzelne Objekte der Adressliste aussprechen.
(6)
In jedem Fall der Vertragsbeendigung gemäß Abs. 1 und 3 hat der Auftragnehmer sämtliche Unter- lagen, Schlüssel/Zylinder/Codekarten/Fernbedienungen und Daten, die er im Rahmen dieses Ver- trags vom Auftraggeber erhalten und im Rahmen dieses Vertrags für den Auftraggeber gesammelt oder erarbeitet hat, umgehend an den Auftraggeber herauszugeben.
(7)
Im Fall einer Kündigung stellt der Auftragnehmer sicher, dass der Zustand der einzelnen Müllstand- orte vor Vertragsbeginn an den einzelnen Müllstandorten wiederhergestellt wird. Dieses beinhaltet nicht die Wiederherstellung der ursprünglichen Behälterkonfiguration durch den AN.
§ 17 Mahnungen
(1)
Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer Mahnungen auszusprechen, wenn der Auftrag- geber den vom Auftraggeber festgestellten Mangel im Sinne der Ziffer 3.1.12. der Leistungsbeschrei- bung innerhalb der festgelegten Nachbesserungsfrist nicht oder nicht vollständig beseitigt. Der Sachverhalt ist bei der innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Nachbesserungsfrist erfolgenden Kontrollbegehung durch den Auftraggeber festzustellen.
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(2)
Werden für einen Behälterstandplatz innerhalb eines Kalenderjahres zwei Mahnungen durch den Auftraggeber ausgesprochen, ist der Auftraggeber zur Ziehung einer Vertragsstrafe berechtigt.
§ 18 Vertragsstrafen
(1)
Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft eine der nachfolgend aufgeführten wesentlichen Vertragsver- pflichtungen, hat der Auftraggeber neben der Erfüllung der Leistungspflichten einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € pro Verstoß; die Vertragsstrafe erhöht sich für jeden Fall einer weiteren gleichartigen Vertragsverletzung jeweils um diesen Betrag: • Beauftragung von Unterauftragnehmern ohne Zustimmung des Auftraggebers, • Verletzung der Pflicht zu Abschluss und Unterhaltung von Versicherungen, • Verletzung der Pflicht zur Einbeziehung des Auftraggebers in die Änderung der Behälterge- stellung gemäß Ziffer 3.2 der Leistungsbeschreibung, • eigenmächtige Beantragung einer Zusatz-/Sonderabfuhr (siehe Ziffer 3.1.4 der Leistungsbe- schreibung), • Verletzung der Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen nach Aufforderung des Auftraggebers, zu der der Auftragnehmer gemäß Leistungsbeschreibung verpflichtet ist, • Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Information über Ereignisse, die zu einer Störung der vertragsgemäßen Erfüllung der Leistungspflichten führen können
(2)
Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft eine der nachfolgend aufgeführten Vertragsverpflichtungen, hat der Auftraggeber neben der Erfüllung der Leistungspflichten einen Anspruch auf eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des vereinbarten Leistungsentgelts gemäß § 5 Abs. 2 je betroffener Wohneinheit pro Verstoß, maximal jedoch 5 % der des vereinbarten Leistungsentgeltes gemäß § 5 Abs. 2 je betroffener Wohneinheit, wenn er trotz Fristsetzung die geschuldete Leistung nicht fristge- mäß erbringt oder den Mangel nicht fristgemäß beseitigt: • Verletzung der Pflicht zur Beseitigung von Mängeln auf Behälterstandplätzen gemäß Zif- fer 3.1.12 der Leistungsbeschreibung,
• Verletzung der Pflicht zur Dokumentation gemeldeter Mängel gemäß Ziffer 3.1.12. der Leis- tungsbeschreibung,
• Verletzung der Pflicht zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des verantwortlichen Mitarbeiters und der Müllwerker gemäß Ziffer 3.5.4 der Leistungsbeschreibung.
(3)
Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft die Pflicht zur fristgerechten elektronischen Übergabe einer aktuellen Abfalldatenbank gemäß Ziffer 6.1 der Leistungsbeschreibung, hat der Auftraggeber neben
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der Erfüllung der Leistungspflichten einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % je be- troffener Wohneinheit vereinbarten Leistungsentgelts gemäß § 5 Abs. 2 pro Verstoß.
(4)
Die in Abs. 1 bis Abs. 3 dieses Paragrafen aufgeführten Vertragsstrafen sind der Höhe nach be- grenzt auf 5 % der Netto-Auftragssumme je Los und Jahr.
(5)
Hiervon unberührt bleibt das Recht auf Ersatz desjenigen Schadens, der durch die Verletzung der Vertragsverpflichtungen dem Auftraggeber entstanden ist. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadens- ersatzanspruch anzurechnen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(6)
Hat sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschrän- kung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 3 % derjenigen Bruttoauftrags- summe, die er bis zu dem Zeitpunkt des Nachweises dieser Beteiligung bereits an den Auftragneh- mer als Entgelt gezahlt hat. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf Ersatz des vollen Schadens, der durch die Beteiligung an der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung dem Auftraggeber entstan- den ist.
(7)
Die Geltendmachung der Vertragsstrafe hat schriftlich zu erfolgen.
§ 19 Vertraulichkeit und Datenschutz (nur für die Lose 2 bis 8 und Los 10)
(1)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertrau- lichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustim- mung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden. Er verpflichtet sich, unabhängig davon, ob diese Informationen personenbezogene sind oder nicht, die erforderli- chen Maßnahmen nach Artikel 32 DSGVO zu ergreifen. Er ist zur Abgabe der Datenschutzverpflich- tungserklärung gemäß Anlage 3 verpflichtet sowie dazu, seinen Mitarbeitenden entsprechende Ver- pflichtungen schriftlich aufzuerlegen. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige Nachunternehmer. Er ist insbesondere verpflichtet,
a) seine Beschäftigten zur Wahrung der hier geregelten Vertraulichkeit zu verpflichten,
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b) sofern er andere Unternehmen beauftragt, im Rahmen des hiesigen Vertrages mitzuwirken, dem Auftraggeber die Identität dieser Unternehmen mitzuteilen und diese Unternehmen zu der gleichen Vertraulichkeitsregelung vertraglich zu verpflichten, c) die Vertraulichkeit auch über die Beendigung des hiesigen Vertragsverhältnisses hinaus zu wahren, d) den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten zu unterstützen, e) den Auftraggeber im Fall der schuldhaften, schuldlosen, selbst oder durch Dritte verursachten Verletzung der Vertraulichkeit den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
(2)
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle mündlichen oder schriftlichen In- formationen und Materialien die der Auftragnehmer direkt oder indirekt vom Auftraggeber zur Ab- wicklung des Auftrages erhält und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. Dazu zählen ferner die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.
(3)
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn und soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.
§ 20 Schlussbestimmungen
Der Abschluss sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der Textform, und zwar dergestalt, dass beide Parteien auf einem Dokument die Vertrags- änderung mit elektronischen (einfachen) Unterschriften festhalten; E-Mail-Korrespondenz reicht hierfür nicht. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
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______________, den _____________ ____________, den _____________
Auftraggeber Auftragnehmer
Anlagen – werden zum Vertragsabschluss beigelegt
Anlage 1 Adressliste Anlage 2 Vertragspartner und Rechnungsadressen Anlage 3 Datenschutzverpflichtungserklärung
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