02 Besondere Vertragsbedingungen_MZKW E und MZKW BAB 2026_1.0.pdf

Abfallentsorgungsdienst (Müllabfuhr) für Mainz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 20:43 (Europe/Berlin)

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BESONDERE VERTRAGS-

BEDINGUNGEN

Polizeieinsatzfahrzeuge

Mehrzweckkraftwagen Einsatz (MZKW E)

Mehrzweckkraftwagen Bundesautobahn (MZKW BAB)

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Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung eines Rahmenvertrags über die Lieferung von Mehrzweckkraftwagen Einsatz (MZWK E) und Mehrzweckkraftwagen Bundesautobahn (MZKW BAB) für die Polizei Rheinland-Pfalz

INHALTSVERZEICHNIS

1 Grundlagen ............................................................................................................................. 3

2 Auftraggeber (AG) und Ansprechpartner ............................................................................. 3

3 Gegenstand und Laufzeit der Rahmenvereinbarung ........................................................... 3

4 Kaufpreis / Rechnung ............................................................................................................ 4

5 Polizeispezifische Ausstattung, Modellwechsel, Kündigungsrecht ................................... 5

6 Lieferung / Lieferverzug ......................................................................................................... 5

7 Güteprüfung ........................................................................................................................... 6

8 Abnahme / Gefahrtragung / Zulassung................................................................................. 6

9 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ..................................................................... 7

10 Ersatzteilversorgung .......................................................................................................... 7

11 Technische Betreuung ....................................................................................................... 7

12 Instandsetzung / -haltung / Schulung ............................................................................... 7

13 Überstellung demontierter Fahrzeugteile und Rückbauplan ........................................... 8

14 Preisanpassung .................................................................................................................. 9

15 Sprache ............................................................................................................................... 9

16 Verletzung gewerblicher Schutzrechte ............................................................................. 9

17 Verschwiegenheit ............................................................................................................. 10

18 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ..................................... 10

19 Gerichtsstand ................................................................................................................... 11

20 Schriftform, Salvatorische Klausel .................................................................................. 11

Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0066-ZB1-2026-fe Seite 2

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1 Grundlagen

1.1 Durch Vereinbarung dieser besonderen Vertragsbedingungen werden die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der aktuell gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages.

1.2 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2 Auftraggeber (AG) und Ansprechpartner

2.1 Auftraggeber (AG) ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern, für Integration und Verkehr, vertreten durch die Leitung des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik (PP ELT), Dekan-Laist-Str. 7, 55129 Mainz.

2.2 Ansprechpartner und Verhandlungspartner in allen grundsätzlichen Vertragsangelegenheiten ist das PP ELT.

2.3 Das PP ELT kann andere Polizeidienststellen als zuständige Ansprechpartner benennen und ermächtigen, bestimmte Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

2.4 Der Auftragnehmer (AN) benennt einen Ansprechpartner für den technischen Support der vom AG unterhaltenen Werkstätten.

3 Gegenstand und Laufzeit der Rahmenvereinbarung

3.1 Vertragsgegenstand ist eine Rahmenvereinbarung über den Kauf von Mehrzweckkraftwagen Einsatz (MZKW E) und Mehrzweckkraftwagen Bundesautobahn (MZKW BAB).

3.2 Der Rahmenvertrag hat eine Festlaufzeit von 24 Monaten nach Zuschlagserteilung. Er verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr bis zu einer maximalen Laufzeit von 48 Monaten. Das Kündigungsrecht nach Nr. 5.2 wegen Modellpflege oder -wechsel bleibt hiervon unberührt. Der Vertrag endet automatisch nach einer Laufzeit von 48 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

3.3 Es wird bei einer maximalen Laufzeit des Rahmenvertrages von 48 Monaten nach Zu- schlagserteilung von einer geschätzten maximalen Abnahmemenge (Mindestabnahmemenge + optionale Abnahmemenge) von insgesamt 60 Stück MZKW E und/oder MZKW BAB ausgegangen. Im Rahmen der festgeschriebenen Festlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten, nimmt der AG insgesamt mindestens 18 Stück MZKW E und/oder MZKW BAB ab.

Für jedes Fahrzeug erfolgt ein Abruf (Einzelkaufvertrag) nach Maßgabe des Angebots, der Leistungsbeschreibung, der nachfolgenden Rahmenbedingungen sowie der Allgemeinen Vertragsbedingungen (VOL/B).

Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0066-ZB1-2026-fe Seite 3

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3.4 Prognostischer Abrufplan:

2027202820292030gesamt
MZKW E + MZKW BABMindestabnahmemenge (in Stück)999936
Maximale1515151560
Abnahmemenge
(in Stück)

Der Abrufplan dient lediglich als Prognose und kann je nach Einsatzlage und taktischer Verwendung abweichen.

3.5 Abrufberechtigt aus dem Vertrag ist ausschließlich der AG. Die Bestellbestätigung geht an den AG. Die Einzelheiten der Liefer- und Abnahmeorte sowie die Anzahl der durch den AN jeweils anzuliefernden MZKW E und MZKW BAB teilt der AG dem AN bei Abruf schriftlich mit.

3.6 Die voraussichtlichen Lieferstellen für die bestellten MZKW E und MZKW BAB sind nachstehende Polizeibehörden und Einrichtungen:

▪ Polizeipräsidium Koblenz, Ernst-Sachs-Str. 8, 56070 Koblenz / Rhein, ▪ Polizeipräsidium Mainz, Kfz.-Werkstatt, Valenciaplatz 2-4, 55118 Mainz, ▪ Polizeipräsidium Rheinpfalz, 67061 Ludwigshafen am Rhein, (Lieferung: Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik, Birkenstraße 107, 67677 Enkenbach- Alsenborn), ▪ Polizeipräsidium Trier, 54290 Trier, ▪ Polizeipräsidium Westpfalz, 67655 Kaiserslautern, (Lieferung: Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik, Birkenstraße 107, 67677 Enkenbach-Alsenborn).

Die genauen Lieferadressen werden bei Abruf mitgeteilt.

3.7 Änderungen der Lieferstellen wegen verwaltungsmäßiger Notwendigkeiten während der Vertragslaufzeit beeinflussen die Preisgestaltung nicht.

4 Kaufpreis / E-Rechnung

4.1 Die Höhe des Kaufpreises ergibt sich aus den im Angebot des AN ausgewiesenen Einzelpreisen für das Basisfahrzeug einschließlich der bei der Einzelbestellung optional in Anspruch genommenen Zusatzleistungen.

4.2 Die Rechnungserstellung muss mittels elektronischer Rechnung über den Zentralen E- Rechnungseingang RLP (ZRE) erfolgen. Genauere Informationen und Hinweise zum Vorgehen werden dem AN mit der Zuschlagserteilung übermittelt. Eine entsprechende Leitweg-ID wird mit der jeweiligen Fahrzeugbestellung bekannt gegeben.

Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0066-ZB1-2026-fe Seite 4

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4.3 Die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises wird frühestens 21 Kalendertage nach Zugang bei der jeweiligen Betreiberdienststelle, nicht jedoch vor erfolgreicher Fahrzeugabnahme fällig.

4.4 Bei Zahlungsverzug von mehr als 21 Tagen ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs.1 und § 247 BGB) zu fordern, wenn nicht der AN einen höheren bzw. der AG einen niedrigeren Schaden nachweist.

5 Polizeispezifische Ausstattung, Modellwechsel, Kündigungsrecht

5.1 Nach Zuschlagserteilung stimmen AG und AN die Einbauten der polizeispezifischen und kommunikationstechnischen Komponenten ab (Einbaubesprechung). Die Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren, von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen und haben bis auf Widerruf durch eine der Parteien für alle nachfolgenden Lieferungen aus dem Vertragsverhältnis Gültigkeit.

5.2 Dem AN bleibt vorbehalten, die MZKW E und MZKW BAB im Zuge eines Modellwechsels zu modernisieren. Der AN sichert zu, dass auch in diesem Falle die in der Leistungsbeschreibung genannten Kriterien sowie die in der Vereinbarung über die Einbauten der polizeispezifischen und kommunikationstechnischen Komponenten enthaltenen Kriterien eingehalten werden. Soweit der bestimmungsgemäße Gebrauch zum polizeilichen Einsatzzweck nicht mehr möglich ist, kann der AN und der AG diesen Rahmenvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Dies kann auch Fachlosweise erfolgen. Eine Kündigung innerhalb der ersten 24 Monate ist ausgeschlossen. Mit der Kündigung erlischt die Pflicht zur Abnahme noch nicht abgerufener Bedarfe.

6 Lieferung / Lieferverzug

6.1 Die Anlieferung der MZKW E und MZKW BAB erfolgt nach Angaben des AG am Ort der jeweiligen Betreiberdienststelle. Dies sind bis zu 5 Standorte im Land Rheinland-Pfalz (siehe Nr. 3.6).

6.2 Die Anlieferung der MZKW E und MZKW BAB durch den AN hat spätestens innerhalb von 30 Wochen nach einem Abruf des AG zu erfolgen. Dies gilt nachdem der Ausbau eines jeweiligen Musterfahrzeuges einvernehmlich abgeschlossen wurde, was auch im Falle eines Modellwechsels erforderlich wird.

6.3 Die Lieferung der MZKW E und MZKW BAB erfolgt durch den AN auf eigene Kosten und eigene Gefahr an die Standorte der jeweiligen Betreiberdienststellen in Rheinland-Pfalz. Fracht-, Verpackungs-, Transportversicherungs- und Überführungskosten etc. trägt der AN. Die genauen Liefertermine vereinbaren AG und AN spätestens bei der Güteprüfung schriftlich.

6.4 Der AN hat Neufahrzeuge nebst neuen Komponenten zu liefern. Dies gilt nicht für Beistellungen des AG.

6.5 Werden Ausführungsfristen überschritten, ist der AG berechtigt, für jede vollendete Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 von Hundert desjenigen Teils der Leistung zu verlangen,

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der nicht genutzt werden kann. Die Vertragsstrafe beträgt höchstens 5 von Hundert des gesamten Auftragspreises ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.6 Dem AG bleibt vorbehalten, neben der Vertragsstrafe einen darüber hinaus gehenden Schadensersatz geltend zu machen.

6.7 Zudem bleiben weitergehende Rechte und Ansprüche vorbehalten.

7 Güteprüfung

7.1 Die fertigen neuen MZKW E und MZKW BAB werden vor ihrer Auslieferung durch Beauftragte des AG einer Güteprüfung (§ 12 VOL/B) unterzogen. Der AG kann – unter Berücksichtigung der betrieblichen Einrichtungen des AN – Art, Umfang, Ort und Durchführung (Inhalt des Prüfprotokolls etc.) der Güteprüfung bestimmen. Der AN ist verpflichtet, für die Güteprüfung der MZKW E und MZKW BAB eine der Witterung entsprechende zumutbare Umgebung zur Verfügung zu stellen und während der Güteprüfung ständig kompetentes Personal zur Unterstützung bereitzuhalten.

7.2 Die Bereitstellung der betriebsbereiten MZKW E und MZKW BAB zur Güteprüfung hat der AN dem AG schriftlich anzuzeigen. Der AN hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat. Der Termin zur Güteprüfung wird zwischen AN und AG vereinbart.

7.3 Zur Güteprüfung stellt der AN pro Fahrzeug ein Prüfprotokoll mit allen erforderlichen Daten zur Verfügung. Der genaue Inhalt des Prüfprotokolls ergibt sich aus den Festlegungen des AG bzw. wird rechtzeitig vor der Güteprüfung zwischen AG und AN abgestimmt.

7.4 Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der AN auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und auf seine Kosten durch vertragsgemäße zu ersetzen.

7.5 Bricht der AG die Güteprüfung auf Grund deren mangelhafter Vorbereitung durch den AN ab oder wird eine zweite Güteprüfung bezüglich der selben Abrufe erforderlich, hat der AN dem AG die dadurch entstehenden Zusatzkosten zu ersetzen, insbesondere Fahrt-, Übernachtungs- und Arbeitszeitkosten.

8 Abnahme / Gefahrtragung / Zulassung

8.1 Die MZKW E und MZKW BAB werden durch den AG förmlich abgenommen. Die Abnahme erfolgt schriftlich bei Anlieferung der neuen MZKW E und MZKW BAB bei den jeweiligen Betreiberdienststellen des AG. Der AN stellt pro Fahrzeug ein Abnahmeprotokoll zur Verfügung. Der Inhalt des Abnahmeprotokolls wird vorher zwischen AG und AN abgestimmt. Nach Abnahme des Fahrzeuges erhält der der AN unverzüglich das Abnahmeprotokoll per E-Mail.

8.2 Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den AG über.

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8.3 Die Zulassung der Fahrzeuge sowie die Bereitstellung der Fahrzeugkennzeichen erfolgt durch den AG.

9 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln

9.1 Für die neuen MZKW E und MZKW BAB einschließlich der vom AN zu verbringenden polizeispezifischen Sonderausstattungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und fabrikatsgebundenen Garantiebedingungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre.

9.2 Sofern vom AG polizeispezifische neue oder gebrauchte Komponenten gestellt werden, sind diese auf ihre ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit geprüft und mit entsprechenden Gewährleistungs- und/oder Garantierechten versehen.

9.3 Bei Mängeln am MZKW E und MZKW BAB erfolgen Ursachenforschung, Mängelbeseitigung sowie Abwicklung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen durch den Hersteller oder sonstige Dritte.

Bei Mängeln an den vom AG bereitgestellten neuen oder gebrauchten – auf ihre ordnungsgemäße Funktion überprüften - sowie mit Gewährleistung und/oder Garantien versehenen Komponenten, erfolgen Ursachenforschung und Abwicklung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen durch den AG.

9.4 Kommt es aufgrund eines unsachgemäßen Einbaus der vom AN zu stellenden polizeispezifischen Komponenten oder der vom AG bereitgestellten Komponenten zu Störungen an der Funkanlage, sind diese Störungen durch den Hersteller oder sonstige Dritte zu beseitigen.

10 Ersatzteilversorgung

Der AN stellt für einen Zeitraum von min. 10 Jahren ab der Zuschlagserteilung sicher, dass im Regelfall nach Eingang von Bestellungen von Ersatzteilen innerhalb der 2 nachfolgenden Werktage alle erforderlichen Ersatzteile zu marktüblichen Bedingungen und Preisen am Ort der Bestellungsannahme zur Verfügung gestellt werden.

11 Technische Betreuung

Die technische Betreuung des AG ist sicherzustellen. Darüber hinaus sind Informationen über technische Veränderungen, aufgetretene Mängel und Umrüstmaßnahmen sowie Neuentwicklungen bereitzustellen.

12 Instandsetzung / -haltung / Schulung

12.1 Zu den Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sind die vom AG unterhaltenen Werkstätten auch im Garantie- und Gewährleistungszeitraum berechtigt. Die hierfür erforderlichen Zugänge für die produktspezifische Wartungssoftware und die erforderliche technische Literatur wird den Werkstätten des AG vom AN zur Verfügung gestellt. Die Informationen sind

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nur für den internen Gebrauch bei dem AG bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

12.2 Die Instandsetzungsarbeiten umfassen alle verschleißbedingten Arbeiten, wie z.B. die Erneuerung von Bremsbelägen, Bremsscheiben, Bereifung, Instandsetzung leichter Unfall- (Blech-)schäden. Ein leichter Unfallschaden liegt vor, wenn der Schaden vom AG selbstverursacht ist und einen Schadensumfang von maximal 5.000,- EUR netto nicht übersteigt. Die Wartungsarbeiten umfassen die vom AN vorgesehenen Inspektionen. Die Arbeiten werden nach Herstellervorgaben fach- und sachgerecht ausgeführt. Alle anderen Arbeiten werden von Servicepartnern des AN ausgeführt.

12.3 Sämtliche Wartungsarbeiten werden vom AG in der dafür vorgesehenen Form zeitnah in der elektronischen Fahrzeugakte dokumentiert.

12.4 Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzarbeiten dürfen nur von autorisierten Werkstätten des AN durchgeführt werden. Es gelten die jeweils gültigen Gewährleistungsbestimmungen und Garantiebedingungen.

12.5 Schäden, Kosten und Wertminderung, die auf unsachgemäße Wartung und Instandsetzung in den Werkstätten des AG zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten der vom AN gewährten Gewährleistung, Garantie und Kulanz.

12.6 Die Werkstattmitarbeiter des AG besuchen die vom AN angebotenen und für die jeweils auszuführenden Arbeiten erforderlichen Schulungen. Die Beschulung muss in deutscher Sprache innerhalb Deutschlands stattfinden. Darüber hinaus bietet der AN eine Ausstattungsberatung für die polizeieigenen Werkstätten an. Der AN teilt dem AG die anfallenden Beschulungs- und Ausstattungsberatungskosten mit.

12.7 Der für die Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten der Fahrzeuge erforderliche Sonderwerkzeugbestand im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) 461/2010 i.V.m. den Ergänzenden Leitlinien (2010/C 138/05) ist entsprechend der Vorgabe des AN vorhanden oder es wird ein Sonderwerkzeug Kooperationsvertrag mit einem autorisierten Servicepartner abgeschlossen.

12.8 Es werden ausschließlich Originalersatzteile im Sinne der GVO 461/2010 i.V.m. den Ergänzenden Leitlinien (2010/C 138/05) verwendet.

12.9 Die Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden unter Berücksichtigung der Betriebsstoffvorschriften durchgeführt.

13 Überstellung demontierter Fahrzeugteile und Rückbauplan

13.1 Die durch den Umbau des Serienfahrzeuges zum MZKW E und MZKW BAB anfallenden und nicht mehr benötigten Fahrzeugteile sind vom AN zu sammeln und in geeignete Behälter zwecks Einlagerung für eine spätere Rückrüstung geordnet zu verpacken. Stapelhöhe der Behälter maximal drei Höheneinheiten. Die hierfür zu verwendenden Behälter (z.B. Umzugskartons) sind dem AG kostenneutral zu überstellen. Als Anlieferadresse sind die Anlieferadressen der Fahrzeuge gemäß Nr. 3.6 zu verwenden. Für jeden Behälter ist durch

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den AN eine detaillierte Inhaltsliste zu erstellen. Die Inhaltsliste ist von außen gut sichtbar am Behälter anzubringen. Ferner ist ein Duplikat in den Behälter zu legen.

13.2 Der AN legt dem AG innerhalb von 18 Monaten nach Zuschlagserteilung einen Rückbau- oder Anordnungsplan der Sondereinbauten vor. Im Plan sind auch die elektrischen Rückbaumaßnahmen darzustellen.

14 Preisanpassung

14.1 Die Vertragsparteien sind nach einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten berechtigt, eine Anpassung des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, wenn sich vor Abschluss des Einzelabrufes (Datum der Bestellung) die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers ändert. Es gilt jeweils der vereinbarte Preis zum Zeitpunkt des Abrufs bzw. der Bestellung. Auf den Zeitpunkt der Absendung oder des Eingangs der Auftragsbestätigung kommt es nicht an.

Zur Überprüfung einer möglichen Preisanpassung ist der AN verpflichtet, dem AG eine Neukalkulation vorzulegen.

Die Neukalkulation des AN muss eine dezidierte Gegenüberstellung der Kalkulation des im Angebot angegebenen Kaufpreises und der aufgrund der gewünschten Preisanpassung neuen Kaufpreises enthalten. Für weitere Preisanpassungen gilt der jeweils neue (ange- passte) Kaufpreis als neue Bemessungsgrundlage. Diese Darstellung muss dergestalt erfolgen, dass rechnerisch ohne Weiteres nachvollzogen werden kann, wie sich die geänderten Parameter, welche eine Preisanpassung rechtfertigen können, auf den Kaufpreis auswirken.

14.2 Anpassungen können unter den vorgenannten Voraussetzungen nach oben und vom AG nach unten verlangt werden.

14.3 Ein Sonderkündigungsrecht steht dem AG zu, wenn der AN eine Preiserhöhung ab 5 % auf den bis dahin aktuellen Kaufpreis aufschlägt.

15 Sprache

Alle Dokumente müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

16 Verletzung gewerblicher Schutzrechte

16.1 Der AN ist verpflichtet zu prüfen, ob seine Lieferung/Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Soweit dies zutrifft, hat er den AG unverzüglich davon zu unterrichten.

16.2 Der AN stellt den AG von jeglichen rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter frei, welche aus einer etwaigen Verletzung gewerblicher Schutzrechte dieser Dritten resulitieren, sofern die Schutzrechtsverletzung auf einem Fehlverhalten des AN beruht.

Ein solches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn er bereits im Rahmen der Leistungserbringung seinerseits gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt hat.

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Der AN hat den AG auch etwaige Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass keine Verletzung gewerblicher Schutzrechte vorliegt.

Etwaige aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs durch den AG erfolgten Zahlungen sind vom AN zu erstatten, sofern er gegenüber dem AG schriftlich seine Zustimmung erklärt hat.

17 Verschwiegenheit

17.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist oder – im Fall des AG – dienstliche Gründe die Weitergabe von Informationen rechtfertigen, insbesondere im Rahmen des Informationsaustausches unter Polizei- und Sicherheitsbehörden.

17.2 Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.

18 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund

18.1 Unbeschadet der Regelungen des § 8 VOL/B kann der AG außerdem vom Vertrag aus wichtigem Grund zurücktreten oder den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

• der AN seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt,

• der AN ein vor der Serie zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht vorstellt,

• das vor der Serie gefertigte Muster von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit so stark abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen,

• der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind.

• Ausschlussgründe i.S.d. § 16 Abs. 4 in Verbindung § 6 Abs. 5 VOL/A oder § 19 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 VOL/A – EG vorliegen. Ausschlussgrund ist hiernach auch die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens des AN.

18.2 Sonstige gesetzliche Regelungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben unberührt.

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19 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages sowie aus dem Vertragsverhältnis ist Mainz. Ein eventueller Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht, die Dienstleistungen bzw. Lieferungen zu unterbrechen.

20 Schriftform, Salvatorische Klausel

20.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind.

20.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0066-ZB1-2026-fe Seite 11

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