Abfallentsorgungsvertrag
Zwischen der
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
(eingetragen im Vereinsregister zu Berlin)
- nachfolgend „MPG“ genannt -
hier vertreten durch die*den Geschäftsführende*n Direktor*in Professor Vahid Sandoghdar
handelnd für das
Max-Planck-Institut für die Physik des Lichts
Staudtstr. 2
91058 Erlangen
-
nachfolgend „MPI“ genannt -
-
MPG und MPI gemeinsam nachfolgend „Auftraggeber“ genannt -
und
..........................
[Adresse]
vertreten durch NAME
-
nachfolgend „Auftragnehmer*in“ genannt -
-
Auftraggeber und Auftragnehmer*in gemeinsam nachfolgend „Vertragspartner“ genannt -
§ 1 Vertragsgegenstand und – grundlage 2
§ 10 Geheimhaltung, Datenschutz 6
Präambel
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (MPG) betreibt Grundlagenforschung in den Natur-, Bio-, Geistes- und Sozialwissenschaften in derzeit 86 Max-Planck-Instituten und Forschungseinrichtungen. Sie ist eine gemeinnützige Organisation des privaten Rechts in Form eines eingetragenen Vereins. Die MPG wird aus öffentlichen Mitteln von Bund und Ländern finanziert und ist damit öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 GWB.
Der Auftraggeber beabsichtigt die Entsorgung von Abfällen in Übereinstimmung und nach Maßgabe der jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften, insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie dem ADR und der GGVSEB mit diesem Vertrag zu beauftragen. Dabei sollen auch die jeweils geltenden einschlägigen Landesgesetze und –verordnungen sowie kommunale Satzungen im Abfallrecht Beachtung finden.
Dies vorausgeschickt, schließen die Vertragspartner folgenden Vertrag:
Vertragsgegenstand und – grundlage
- Gegenstand des Vertrages ist die fach- und sachgerechte Entsorgung der im Max-Plack-Institut für die Physik des Lichts erzeugten Abfälle und Vermietung von Müllbehältern nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung in Anlage 1 zu diesem Vertrag (nachfolgend insgesamt als „vertragsgegenständliche Leistungen“ bezeichnet). Diese vertragsgegenständlichen Leistungen sind Hauptleistungspflichten.
- Die Entsorgung der Abfälle erfolgt je nach Abfallart nach einem vorgegebenen Turnus bzw. auf Abruf des Auftraggebersbei Bedarf.
- Nachfolgende Vertragsbestandteile sind Grundlage für die Leistungsausführung. Sie gelten im Falle von Widersprüchen in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge:
- dieses Vertragsdokument;
- die Anlagen 1 - 3:
Anlage 1: Leistungsbeschreibung
Anlage 2: Ansprechpartner (wird nach Zuschlag ergänzt)
Anlage 3: Angebotsschreiben, sämtliche Eigenerklärungen des *der Auftragnehmer*in im Verfahren.
-
- die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der MPG, abrufbar unter https://www.mpg.de/de/einkauf/zusaetzliche-vertragsbedingungen;
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung;
- die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
- Weitere Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des*der Auftragnehmers*in, gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den allgemeinen Geschäftsbedingungen des*der Auftragnehmers*in nicht ausdrücklich widerspricht.
Ausführung der Leistung
- Der*Die Auftragnehmer*in übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen, Bestimmungen sowie des Standes der Technik und führt die von ihm*ihr zu erbringenden Nachweise. Mit der Übertragung der Pflichten des Auftraggebers auf den*die Auftragnehmer*in gem. § 22 KrWG bleibt der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle verantwortlich. Die vertragsgegenständlichen Leistungen des*der Auftragnehmers*in umfassen insbesondere die Leerung der Müllbehälter beim Auftraggeber, ggf. die Sortierung der Abfälle (sofern in der Leistungsbeschreibung angegeben) sowie den Transport der Abfälle zu den*der im Angebot des*der Auftragnehmers*in (Anlage 3) benannte(n) Entsorgungsanlage(n). Dem*Der Auftragnehmer*in obliegt auch die Entsorgung aller innerhalb der Verwertung anfallenden weiteren Abfälle und sonstiger bei der Verwertung entstehenden Stoffe.
- Die Art und geschätzte Menge der von dem*der Auftragnehmer*in zu entsorgenden Abfälle ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in Anlage 1. Hinsichtlich der angegebenen Menge der zu entsorgenden Abfälle besteht keine Abnahmeverpflichtung seitens des Auftraggebers.
- Der*Die Auftragnehmer*in verpflichtet sich, die Abfälle an den in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Standorten auf dem Gelände des Max-Planck-Instituts für die Physik des Lichts, Staudtstr. 2, 91058 Erlangen bzw. am Max-Planck-Zentrum für Physik und Medizin (MPZPM): Kussmaulallee 2, 91054 Erlangen abzuholen. Der Turnus für die regelmäßige Abholung der jeweiligen Abfälle ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Im Falle von Entsorgungen, die gemäß Leistungsbeschreibung auf Abrufdes Auftraggebers erfolgen, sind die Abfälle in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach Zugang des Abrufs abzuholen.
- Der*Die Auftragnehmer*in verpflichtet sich, die Abfälle in den im Angebot des*der Auftragsnehmers*in (Anlage 3) genannten Entsorgungsanlage(n) zu entsorgen. Sollte(n) während der Vertragslaufzeit die im Angebot benannte(n) Entsorgungsanlage(n) nicht mehr zur Verfügung stehen, ist der*die Auftragnehmer*in zur Benennung einer neuen Anlage verpflichtet, in welcher die Entsorgung in ebenfalls rechtskonformer Weise stattfinden kann. Er*Sie hat nachzuweisen, dass die Anlage die Anforderungen der Ausschreibung an die Entsorgung der Abfälle in derselben Weise erfüllt, um eine Zustimmung des Auftraggebers zu erwirken.
- Eine etwaige Verwertung der zu entsorgenden Abfälle hat nach Maßgabe der Angaben im Angebot des*der Auftragnehmers*in (Anlage 3) zu erfolgen. Eine anderweitige Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf.
- Mit der Übernahme der Abfälle durch den*die Auftragnehmer*in am Abholungsort gehen Eigentum, Gefahr und Besitz am Abfall auf den*die Auftragnehmer*in über.
- Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen ( insbes. Entsorgungsbelege, Ablieferungsbelege), Bestätigungen uns sonstigen Belege sind dem Auftraggeber auf Anforderung und regelmäßig im Rahmen der Rechnungsstellung vorzulegen.
- Der*Die Auftragnehmer*in ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden eigenverantwortlich einzuholen.
- Der*Die Auftragnehmer*in hat sicherzustellen, dass er*sie für die gesamte Vertragslaufzeit im Besitz aller der für die vereinbarte Entsorgungsleistung erforderlichen behördlichen Zulassungen ist.
- Die Leistungserbringung durch nicht in Anlage 3 benannte Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Soweit Leistungen gem. der Vergabeunterlagen von dem*der Auftragnehmer*in selbst auszuführen sind, dürfen diese nicht durch Dritte erbracht werden.
- Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig das Recht zur Einsichtnahme in die zu entsorgenden Abfälle betreffenden Aufzeichnungen und Dokumentationen gemäß § 49 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) und NachwV (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen).
- Der Auftraggeber ist zusätzlich berechtigt, sich zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers von der ordnungsgemäßen Annahme und Verwertung der Abfälle gemäß diesem Vertrag zu überzeugen. Soweit der Auftragnehmer Unterauftragnehmer (Dritte) mit dem Transport, der Annahme und/oder Verwertung der Abfälle betraut, wird der Auftragnehmer die Einhaltung der Regelung zur Dokumentation und Inspektion durch diese in gleicher Weise (siehe §§ 49 KrWG) sicherstellen.
- Der*Die Auftraggnehmer*in hat nachzuweisen, dass er die angebotenen Abfälle ordnungsgemäß nach den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgen darf. Der Nachweis erfolgt mit Hilfe der Kopie des gültigen Überwachungszertifikats Entsorgungsfachbetrieb inkl. der zugehörigen Anlage nach § 56 KrwG in Verbindung mit der EfbV (Entsorgungsfachbetriebeverordnung).
- Der*Die Auftragnehmer*in ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die sich während der Vertragslaufzeit ergeben und sich jeweils insbesondere auf Folgendes beziehen:
- Rechtsform des Unternehmens;
- Bezeichnung des Unternehmens;
- Verschmelzung oder Spaltung des Unternehmens;
- Stellung eines Insolvenzantrags für das Unternehmen;
- Haupt- und vertragsausführender Geschäftssitz des Unternehmens.
Miete Müllbehälter
- Der*Die Auftragnehmer*in stellt dem Auftraggeber für die Dauer der Vertragslaufzeit die soweit in Anlage 1 beschriebenen Müllbehälter mietweise zur Verfügung.
- Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Mängel an den Müllbehältern auf, so hat der*die Auftragnehmer*in unverzüglich durch Instandsetzung oder durch Bereitstellung eines Ersatzes für die Beseitigung der Mängel zu sorgen. Für jeden Kalendertag, an dem der Müllbehälter nicht genutzt werden kann, entfällt die Mietzahlung.
- Veränderungen oder Verschlechterungen der Müllbehälter, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Auftraggeber nicht zu vertreten. Die normale Abnutzung der Müllbehälter geht zur Lasten des*der Auftragnehmers*in.
Informationspflichten
- Der*Die Auftragnehmer*in hat gegenüber dem Auftraggeber eine umfassende Informations- und Auskunftspflicht hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des*der Auftragnehmers*in.
- Der*Die Auftragnehmer*in hat dem Auftraggeber auf Verlangen sämtliche Unterlagen zu übergeben, zu deren Erstellung er*sie im Rahmen der Leistungserbringung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Auflagen verpflichtet ist, sofern diese Unterlagen dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle oder dem sonstigen Nachweis der vertragsgemäßen Leistung dienen oder der Auftraggeber diese zur Erfüllung eigener Verpflichtungen gegenüber den zuständigen Behörden benötigt.
- Sämtliche Unterlagen, die den Umfang, den Ort, die Art und Weise der Leistungserbringung sowie deren Abrechnung dokumentieren, sind für mindestens zehn Jahre von dem*der Auftragnehmer*in aufzubewahren.
Vergütung
- Der*Die Auftragnehmer*in erhält für seine*ihre zu erbringenden, vertragsgegenständlichen Leistungen die im Angebotsschreiben (Anlage 3) genannte Vergütung zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Mit der Vergütung gem. Absatz 1 sind sämtliche Leistungen des*der Auftragsnehmers*in zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung der abgeholten Abfälle (insbesondere Kosten für die Entsorgung in den Entsorgungsanlagen, Aufwand für Geräte und Maschinen, Personalkosten, Benzinkosten etc.) umfasst.
- Eine Erhöhung der Vergütung kann auf Antrag des*der Auftragnehmers*in erstmalig 24 Monate nach Vertragsbeginn jeweils für das folgende Vertragsjahr in nachfolgenden Fällen erfolgen:
- Änderungen der Kalkulationsgrundlagen des*der Auftragnehmers*in aufgrund tarifvertraglicher oder sozialversicherungsbeitragsrechtlicher Regelungen, die Lohn-, Gehalts- oder lohngebundene Kosten sowie Sozialversicherungsbeträge betreffen;
- Änderungen der Entsorgungsleistungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (AbfG, KrWG, ADR, GGVSEB) oder behördlicher Auflagen notwendig sind.
Der*Die Auftragnehmer*in hat einen etwaigen Antrag spätestens bis zum 30.09. eines Jahres schriftlich an den Auftraggeber zu richten, damit die Preisanpassung im Folgejahr eingreift. Etwaige Preissenkungen sind unaufgefordert im entsprechenden Umfang an den Auftraggeber weiterzureichen. Preisanpassungen sind unter der Maßgabe zulässig, dass die Preise für die gesamte verbleibende Vertragslaufzeit, maximal und zusammengerechnet nicht mehr als 10 % des Angebotspreises bei Vertragsschluss übersteigen darf.
Zahlungsbedingungen
- Die Rechnungslegung erfolgt jeweils monatlich nachträglich für die im abgerechneten Zeitraum erbrachten Leistungen. In der Rechnung sind die erbrachten Leistungen nach Art, Umfang und Zeitpunkt im Einzelnen gesondert anzugeben.
- Rechnungen von Auftragnehmer*innen mit steuerlichem Sitz in Deutschland haben die Pflichtangaben gem. § 14 UStG sowie die SAP Bestellnummer zu enthalten und sind auf die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. auszustellen (Rechnungsanschrift lautet: MPI für die Physik des Lichts, Staudtstraße 2, 91508 Erlangen
- Rechnungen sind im ZUGFeRD-Format oder PDF- oder PDF/A-Format (keine Scans) ausschließlich elektronisch an die Emailadresse - invoice-phli@gv.mpg.de - einzureichen. Jede E-Mail darf dabei nur eine Rechnung, jedoch mehrere Rechnungsanlagen (PDF-*PDF-A Format) enthalten. Der Dateiname der Rechnungsanlagen hat mit „AN“ oder „AT“ zu beginnen.
- Das Postfach invoice-phli@gv.mpg.de dient ausschließlich für die elektronische Rechnungsverarbeitung. Dort eingehende Mahnungen können nicht verarbeitet werden. Anfragen und Mahnungen sind ausschließlich an die Sammeladresse einkauf@mpl.mpg.de zu adressieren.
- Der Rechnungsbetrag ist nach Eingang einer prüffähigen und den Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung innerhalb von 30 Tagen (Zahlungsziel) ohne Abzug auf ein vom*von der Auftragnehmer*in in der Rechnung zu benennendes Bankkonto (IBAN und BIC) zu zahlen. Für alle genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.
- Geldschulden unter diesem Vertrag sind mit einem Verzugszins für das Jahr von neun Prozentpunkten über dem ab Verzug gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Veröffentlichung unter https://www.bundesbank.de/de zu verzinsen.
- Eventuelle Avalprovisionen sind von dem*der Auftragnehmer*in zu tragen und werden nicht erstattet.
Höhere Gewalt
- Die Vertragspartner haften nicht für eine Verzögerung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen oder Obliegenheiten (insbesondere Verpflichtung zur Abnahme; Annahme der Leistung) aus diesem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung durch höhere Gewalt verursacht wird. Höhere Gewalt ist jedes Ereignis außerhalb des zumutbaren Einflussbereiches des jeweils betroffenen Vertragspartners, wie z.B. Krieg, Aufstand, Naturkatastrophen, Brand, Überschwemmung, Streik, Pandemiefall, staatliches Verbot der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen oder vergleichbare Hindernisse. Im Falle höherer Gewalt werden die Vertragspartner einander unverzüglich entsprechend informieren. Sämtliche Fristen, die wegen des Eintritts höherer Gewalt nicht eingehalten werden können, verlängern sich entsprechend unter Hinzurechnung ggfs. erforderlicher Vorlaufzeiten.
- Die Vertragspartner werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich (Textform genügt) mitteilen, wenn die Umstände höherer Gewalt wegfallen und die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen bzw. Obliegenheiten unverzüglich wiederaufnehmen.
- Dauert die durch höhere Gewalt verursachte Verzögerung länger als sechs Monate an, darf der*die Auftragnehmer*in - sofern sich der Auftraggeber auf einen Fall höherer Gewalt beruft - schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen, und der Auftraggeber - sofern sich der*die Auftragnehmer*in auf einen Fall höherer Gewalt beruft - nach seiner Wahl schriftlich mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise kündigen oder zurücktreten.
- Die Vertragspartner sind einander nicht für den Ersatz von Schäden oder Mehrkosten verpflichtet, die auf Grund höherer Gewalt entstehen.
- Der Vertragspartner, der sich auf diesen Paragraphen beruft, ist zum Nachweis des Vorliegens höherer Gewalt und deren Ursächlichkeit für die Verzögerung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag verpflichtet.
Laufzeit und Beendigung
- Der Vertrag beginnt am 01.11.2026 und hat eine feste Laufzeit von 2 Jahren (24 Monaten) (Basisvertragslaufzeit). Der Vertrag verlängert sich maximal 2-mal jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende kündigt. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Nach der maximalen Laufzeit von 4 Jahren (48 Monaten) endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages (z.B. durch Kündigung) hat der*die Auftragnehmer*in Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund entfällt die Vergütung aber für solche Leistungen, für die der Auftraggeber darlegt, dass sie für ihn aufgrund der Kündigung ohne Interesse sind.
- Dem*Der Auftragnehmer*in physisch überlassene Unterlagen und Arbeitsmittel sind zurückzugeben. Ausgenommen von dieser Übergabeverpflichtung sind solche Unterlagen, die Betriebsgeheimnisse des*der Auftragnehmers*in verkörpern oder abbilden. Unberührt bleiben auch gesetzliche und berufsrechtliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Frist.
- Im Falle der Vertragsbeendigung durch Kündigung, Rücktritt oder Vertragserfüllung behalten die vertraglichen Regelungen über Geheimhaltung und Datenschutz über einen Zeitraum von 5 Jahren über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus Gültigkeit.
Haftung
Die Haftung der Vertragspartner richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Der*Die Auftragnehmer*in haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere für alle in Ausführung des Vertrages unmittelbar an den Rechtsgütern des Auftraggebers zugefügten Schäden, soweit er*sie diese zu vertreten hat. Dies gilt für eigenes Verschulden des*der Auftragnehmers*in sowie für das Verschulden seiner*ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren er*sie sich zur Erfüllung seiner*ihrer Verbindlichkeiten bedient (z.B. Unter-Auftragnehmer*innen).
Der*Die Auftragnehmer*in trägt das alleinige Produkthaftungsrisiko für das unter diesem Vertrag hergestellte Produkt.
Der*Die Auftragnehmer*in unterhält während der Vertragslaufzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen, die auch das Produkthaftungsrisiko abdeckt:
a) Für Personen- und Sachschäden: 5 Millionen € (pro Versicherungsjahr 2-fach maximiert)
b) Für Vermögensschäden: 250.000 € (pro Versicherungsjahr 1-fach maximiert)
Der*Die Auftragnehmer*in hat außerdem eine Umwelthaftpflichtversicherung in gesetzlich vorgeschriebener Höhe vorzuhalten. Der*Die Auftragnehmer*in hat die Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung für die Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten und auf Anforderung des Auftraggebers hierüber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Geheimhaltung, Datenschutz
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag eingesetzt werden und nicht an Dritte weitergegeben werden. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für erforderliche Auskünfte gegenüber den Überwachungsbehörden sowie gegenüber sonstigen Behörden, denen gegenüber der Auftraggeber zur Auskunft verpflichtet ist.
Vertrauliche Informationen und etwaige Kopien davon sind unverzüglich nach Vertragsende bzw. falls der Informationsempfänger gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist, unverzüglich nach Ablauf der Verpflichtung, in geeigneter Art und Weise dauerhaft zu vernichten oder zu löschen.
Dieses Dokument ist mit Unterschrift vertraulich.
Der*Die Auftragnehmer*in sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm*ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrags betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf Vertraulichkeit ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Der Auftraggeber kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder fristlos kündigen, wenn der*die Auftragnehmer*in seine*ihre Pflichten gemäß dieser Vorschrift schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften verletzt. Darüberhinausgehende Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
Schlussvorschriften
Dieser Vertrag wird mit Zuschlag und rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch beide Vertragspartner wirksam.
Soweit nach diesem Vertrag eine Erklärung „schriftlich“ oder in „Schriftform“ abzugeben ist, muss diese Erklärung von dem Absender eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet und dem anderen Vertragspartner als Original oder als Telefax übermittelt werden. Die Schriftform kann nur in den vertraglich vorgesehenen Fällen durch die Textform ersetzt werden.
Dieser Vertrag und seine Anlagen geben die Vereinbarungen der Vertragspartner für die vertragsgegenständlichen Leistungen vollständig wieder. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sind im Zuge der Durchführung dieses Vertrages zugangsbedürftige Erklärungen abzugeben, so gilt eine derartige Erklärung am dritten Werktag nach ordnungsgemäßer Absendung als zugegangen.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder besteht eine regelungsbedürftige Lücke, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen* fehlenden Regelung tritt eine solche Regelung, die die Vertragspartner nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit/ die Regelungslücke bekannt gewesen wäre. Kommt ein Einvernehmen über eine solche Regelung nicht zustande, tritt an die Stelle der unwirksamen fehlenden Regelung die einschlägige gesetzliche Vorschrift.
Dieser Vertrag, die Frage seines Zustandekommens sowie sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag - einschließlich Ansprüche aus unerlaubter Handlung - unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Die Vertragssprache ist deutsch.
Soweit der*die Auftragnehmer*in vom Auftraggeber entsprechend informiert wurde, ist der*die Auftragnehmer*in verpflichtet, alle Personen, die an der Durchführung des Vertrages mitwirken, über die beim Auftraggeber geltenden Richtlinien und Anforderungen, z.B. Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsstandards, zu belehren und dies schriftlich zu dokumentieren. Der Auftraggeber stellt alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt den*die Auftragnehmer*in in einem zu vereinbarenden Maß.
Dem*Der Auftragnehmer*in ist es untersagt, Ansprüche gegen den Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder von Dritten abgetretene Ansprüche gegen solche aus diesem Vertrag zur Aufrechnung zu stellen.
Der*Die Auftragnehmer*in hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
Nachfolgend genannte Anlagen sind diesem Vertragund wesentlicher Bestandteil des Vertrags:
Anlage 1: Leistungsbeschreibung
Anlage 2: Ansprechpartner (wird nach Zuschlag ergänzt)
Anlage 3: Angebotsschreiben, sämtliche Eigenerklärungen des *der Auftragnehmer*in im Verfahren.
| Ort, Datum | Ort, Datum |
| Für die Max-Planck-Gesellschaft e.V. handelnd für das MPI für die Physik des Lichts | Für den*die Auftragnehmer*in |
| Geschäftsführende*r Direktor*in Professor Vahid Sandoghdar |