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13_Gesamtbaumaßnahme_Geb-B_Baustellenordnung.pdf

Abbrucharbeiten zur Kernsanierung eines Verwaltungsgebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 12:23 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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ppa-Gesamtbaumaßnahme

Um- und Anbau des Verwaltungsgebäude B

Baustellenordnung

  1. Allgemeine Hinweise

  2. Diese Baustellenordnung ist von allen ausführenden Firmen, deren Beschäftigten sowie Nachunternehmern verbindlich einzuhalten.

  3. Jeder Handwerker bestätigt mit Betreten der Baustelle, dass er die geltenden Vorschriften (UVV, DGUV, ArbSchG, BauStellV, etc.) kennt und beachtet.

  4. Den Anweisungen des Bauherrn, Bauleiters, Brandschutzbeauftragten und Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) ist Folge zu leisten.

  5. Sicherheit auf der Baustelle

  6. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist der Arbeit angemessen zu tragen. Jeder Beschäf- tigte verantwortet sein eigenes Handeln.

  7. Das Betreten von gesperrten oder nicht freigegebenen Bereichen ist untersagt (Server- räume, Versorgungräume, Lagerflächen anderer Unternehmen, etc.)

  8. Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit freigehalten werden.

  9. Elektrische Anlagen und Maschinen dürfen nur von befugtem, qualifiziertem Personal be- nutzt werden.

  10. Ordnung und Sauberkeit sind sicherzustellen – Stolperstellen und herumliegendes Material sind sofort zu beseitigen.

  11. Brandschutz.

  12. Feuerlöscher und andere Brandschutzeinrichtungen dürfen nicht verstellt oder entfernt wer- den.

  13. Brennbare Materialien sind nur in zugelassenen Behältern und in ausreichender Entfernung zu Zündquellen zu lagern.

  14. Elektrische Geräte müssen in einwandfreiem Zustand sein; beschädigte Geräte sind sofort außer Betrieb zu nehmen.

  15. Notrufnummern und Sammelplätze sind bekannt zu halten.

  16. Rauchen

  17. Rauchen ist auf der gesamten Baustelle grundsätzlich verboten, außer an dem ausge- wiesenen Raucherplatz vor Gebäude B, welcher durch Schilder gekennzeichnet ist.

  18. Zigarettenreste sind ausschließlich in bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

  19. Als ausgewiesene Raucherbereiche gelten ausschließlich die in den der Bauordnung beige- fügten Bildern entsprechend beschilderten Bereiche.

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  1. Außentüren und Gebäudeöffnungen

  2. Alle Außentüren, Zugänge und Fenster sind, bei Nichtnutzung des Gebäudes, ge- schlossen zu halten, um Witterungsschäden, unbefugtes Betreten und Energieverluste zu vermeiden.

  3. Türen, die aus logistischen Gründen geöffnet bleiben müssen, sind durch die Bauleitung frei- zugeben.

  4. Manipulationen an Schließsystemen sind streng verboten.

  5. Das ausführende Unternehmen, deren Beschäftigte und Nachunternehmer erhalten von der ppa einen Schlüssel zum Ver- und Entriegeln der Hauseingangstür. Bei Verlust des Schlüs- sels haftet das Unternehmen.

  6. Die Fenster werden nicht ausgetauscht und müssen vor Beschädigung geschützt werden.

  7. Schutz sensibler und fertiggestellter Bereiche

  8. Bereiche, die bereits fertiggestellt oder besonders empfindlich sind (z. B. Böden, Fassaden, Einbauten, Technikräume), dürfen nicht beschädigt, verschmutzt oder zweckentfremdet genutzt werden.

  9. Schutzabdeckungen dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden.

  10. Materialablagerungen, Werkzeuge und Maschinen sind in diesen Bereichen verboten, sofern nicht ausdrücklich erlaubt.

  11. Bei Beschädigungen ist unverzüglich die Bauleitung zu informieren – Verursacher werden haftbar gemacht.

  12. Verhalten bei Unfällen und Schäden

  13. Unfälle, Verletzungen und Beinaheunfälle sind der Bauleitung (Herr Kollmayer, 06322 936

  1. und dem eigenen Betrieb sofort zu melden.
  1. Sachschäden, Beschädigungen an Bauteilen oder technische Störungen müssen unverzüg- lich der Bauleitung (Herr Kollmayer, 06322 936 268) und dem eigenen Betrieb angezeigt werden.

  2. Ordnung und Umweltschutz

  3. Abfälle sind sortenrein zu trennen und über das eigene Unternehmen unverzüglich zu ent- sorgen. Das Lagern von Müll auf der Baustelle wird nicht geduldet.

  4. Öl, Treibstoffe und andere Gefahrstoffe dürfen nicht ins Erdreich oder in Abläufe gelangen.

  5. Lärm- und Staubentwicklung ist möglichst gering zu halten.

  6. Nach Arbeitsende sind sämtliche Beleuchtungen und Heizungen auf der Baustelle auszu- schalten

  7. Konsequenzen bei Verstößen

  8. Verstöße gegen diese Baustellenordnung stellen eine Vertragsverletzung im Sinne der VOB/B dar. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen ist der Auftraggeber berech- tigt, nach vorheriger Abmahnung auf Kosten des Auftragnehmers geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Wiederherstellung der Ordnung zu treffen. Weitergehende Rechte des Auftraggebers nach VOB/B bleiben unberührt.

Bestätigung Mit Betreten der Baustelle bestätigen alle Beschäftigten, diese Baustellenordnung zur Kenntnis ge- nommen zu haben und einzuhalten. Dieses Dokument ist Vertragsbestandteil!

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