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04_Besondere Vertragsbedingungen_BVB.pdf

Abbrucharbeiten zur Kernsanierung eines Verwaltungsgebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 12:23 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer OV-009/2026

Baumaßnahme

Um- und Anbau des Verwaltungsgebäude B, ppa Bad Dürkheim

Leistung

Abbrucharbeiten

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am 30.11.2026 spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am . innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: € (ohne Umsatzsteuer) Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt - Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage.

4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 „Abschlagszahlungs-/ Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“

7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 frei

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.1 Die vertraglichen Leistungen sind vom Auftragnehmer grundsätzlich unmittelbar, in eigenem Betrieb und mit eigenem Personal zu erbringen. Im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern verpflichtet sich der Auftragnehmer

  • seine Nachunternehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten auszuwählen, und dabei kleinere und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen,
  • seine Nachunternehmer im Vorfeld der Angebotseinholung darüber zu unterrichten, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt und auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
  • rechtzeitig vor der Übertragung Namen und Anschriften der Nachunternehmer sowie deren Berufsgenossenschaften mitzuteilen,
  • nur solche Nachunternehmer zu beauftragen, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrages erfüllen,
  • sowohl Nachunternehmer als auch ggf. Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen. Dies verpflichtet den Auftragnehmer insbesondere auch dazu, die Angebote der vorgenannten auch in der Hinsicht zu prüfen ob die einschlägigen Regelungen, insbesondere zu Tariftreue und Mindestentgelt nach dem Landestariftreuegesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung bei der Angebotskalkulation berücksichtigt wurden.

© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 2 von 3

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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 10.2 Werden im Rahmen der Vertragserfüllung Produkte geliefert, bei denen ein begründeter Verdacht auf Herstellung durch ausbeuterische Kinderarbeit besteht, ist diese Vermutung durch Zertifizierung einer unabhängigen Organisation oder eine entsprechende Selbstverpflichtung des Herstellers zu widerlegen.

10.3 Verbot der illegalen Beschäftigung Der Auftragnehmer ist vertraglich verpflichtet, Arbeitnehmer-/innen nicht illegal zu beschäftigen.

10.4 Die Auftraggeberin ist gemäß der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung) verpflichtet, Rechnungen als E-Rechnungen zu empfangen. Der Auftragnehmer stellt Rechnungen in elektronischer Form aus und übermittelt sie unter Angabe der jeweiligen Auftragsnummer als Einzelrechnung an die Auftraggeberin.

Zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen ist das Rechnungseingangsportal des Landes Rheinland- Pfalz (zre-rlp@poststelle.rlp.de) zu nutzen.

Für die korrekte Zuordnung einer elektronischen Rechnung an die Auftraggeberin ist neben der Übermittlung der Auftragsnummer, der Bestell-/Lieferantennummer, der kontierungsrelevanten Daten, der geltenden Zahlungsbedingungen sowie der E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers, die Angabe der Leitweg Identifikationsnummer zwingend erforderlich.

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