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Abbrucharbeiten für EVC-HotSpots an der Parzellenstraße, Teil 2

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.11.2026, 06:33 (Europe/Berlin)

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VERTRAG

über

Abriss, Demontage, Entsorgung – Komplettabbruch Schaltsta-

tion

für das

Projekt

HotSpots Cottbus

Neubau einer Schalt- und Schutzstation an der Parzellenstraße

Vertragsnummer: […]

(in der Korrespondenz ist immer diese Vertragsnummer zu verwenden)

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Der Vertrag wird zwischen den folgenden Parteien geschlossen:

Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH Karl-Liebknecht-Straße 130 03046 Cottbus vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Wenzke

  • nachfolgend als „Auftraggeber“ und „AG“ bezeichnet -

und

[…]

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt -

  • AG und AN je einzeln eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“ genannt -

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Präambel

  1. Der Auftraggeber ist der örtliche Netzbetreiber der Stadt Cottbus. Dafür betreibt und verwaltet er insbesondere Stromnetze in Cottbus und gewährleistet eine effiziente und sichere Verteilung bis zu dem jeweiligen Anschluss. Der Auftraggeber führt derzeit die Umsetzung des Projekts „HotSpots Cottbus“ durch, in dessen Rahmen das Mittelspannungsnetz im Netzgebiet des Auf- traggebers geplant und ausgebaut werden soll.

  2. Im Zuge des durch den Kohleausstieg bedingten Strukturwandels im Lausitzer Revier werden umfangreiche Maßnahmen in den Bereichen Wirtschaft, Technologie und Wissenschaft geför- dert. Im Rahmen des Strukturstärkungsgesetzes sind zukünftig durch Ansiedlungen von Wirt- schafts- und Technologieunternehmen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen in der Stadt Cottbus geplant. Für das Netzgebiet der Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH (EVC) be- deutet dies, dass sich die Lastdichte im Mittelspannungsnetz an ausgewählten Standorten stark erhöhen wird und neue Herausforderungen bezüglich der Netzplanung zu bewältigen sind. Im Rahmen des notwendigen Ausbaus der städtischen Energieversorgung der Stadt Cottbus sol- len mehrere Schalt- und Schutzstationen (SSt) im Stadtgebiet umgebaut bzw. neugebaut wer- den.

  3. In diesem Kontext ist der Neubau einer Schalt- und Schutzstation an der Parzellenstraße in Cottbus auf den Flurstücken Nr. 56 und 57 (nachfolgend „Projektstandort“) vorgesehen. Hier- für ist am Projektstandort die Errichtung einer neuen Mittelspannungsschaltanlage (MSSA), der Transformatoren sowie der Niederspannungsverteilungen notwendig. Zur Unterbringung der Anlagen ist ein Neubau des Schaltanlagengebäudes als Ersatz für die dort bereits bestehen- den Gebäude 0059 (bestehende Schaltstation) und 0059a (bestehende Trafostation) vor- gesehen. Vorstehendes wird insgesamt als „Projekt“ bezeichnet.

Zur Realisierung des Projekts wurde zunächst eine Übergangslösung für die Energieversor- gung (provisorische Ortsnetzstation [ONS]) für die Zeit der Projektrealisierung errichtet . An- schließend wurde die bisherige Trafostation abgebrochen . An deren Standort wurde dann der Neubau des Schaltanlagengebäudes errichtet. Im Anschluss daran wird nunmehr die alte Schaltstation abgerissen (hiesiger Auftragsgegenstand) und die elektrotechnischen Anlagen im neuen Schaltanlagengebäude montiert und in Betrieb genommen ; die Arbeiten zur Errichtung der elektrotechnischen Anlagen beginnen bereits parallel zu den letzten Arbeiten am Schaltan- lagengebäude. Zuletzt werden die Außenanlagen hergestellt.

  1. Der AN übernimmt nach Maßgabe dieses Vertrages die Ausführung des Komplettabbruchs der Schaltstation einschließlich aller erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten so- wie Entsorgungen. Einzelheiten ergeben sich aus den Vertragsbestandteilen.

Hierbei hat der AN sicherzustellen, dass der Betrieb der weiteren am Standort befindlichen An- lagen nicht verhindert oder gestört wird.

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Dies alles zusammen wird nachfolgend auch als „Projektaufgabe“ bezeichnet.

Der AN hat die Bestandsanlagen vor Vertragsschluss ausführlich besichtigt.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:

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Inhaltsverzeichnis

Präambel ______________________________________________________________________ 3

  1. Vertragsbestandteile, Rangfolge, Auslegungsregeln ________________________________ 6

  2. Leistungspflichten des AN ____________________________________________________ 7

  3. Allgemeine Bestimmungen für die Vertragsdurchführung ___________________________ 10

  4. Vertragstermine, Detailterminplan, Anzeigepflichten des AN, Verschiebung von Vertragsterminen, Vertragsstrafe ______________________________________________ 13

  5. Vergütung ________________________________________________________________ 17

  6. Zahlungen und Rechnungsstellung ____________________________________________ 18

  7. Datenschutz, MiLoG ________________________________________________________ 19

  8. Leistungsänderungen (Nachträge), Stundenlohnarbeiten ___________________________ 20

  9. Abnahme ________________________________________________________________ 21

  10. Mängelansprüche __________________________________________________________ 22

  11. Sicherheiten ______________________________________________________________ 22

  12. Streitigkeiten, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte _________________ 23

  13. Abtretung und Aufrechnung __________________________________________________ 25

  14. Gerichtsstand, Schriftform und Schlussbestimmungen _____________________________ 25

Anlagenverzeichnis _____________________________________________________________ 27

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  1. Vertragsbestandteile, Rangfolge, Auslegungsregeln

1.1 Für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Parteien sind folgende Vertragsbestandteile in nachfolgender Rangfolge maßgeblich:

1.1.1 dieser Vertragstext;

1.1.2 die Anlage V 7.2 (Pflichten des AN und Rechte des AG hinsichtlich Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Mindestvorgaben (u.a. MiLoG, AEntG, SGB IV, SGB VII)) sowie die Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanfor- derungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz);

1.1.3 sämtliche für die Projektaufgabe einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und be- hördlichen Vorschriften, Genehmigungen und Erlaubnisse (inkl. aller Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen) und Vorschriften und Regeln der Deutschen Gesetz- lichen Unfallversicherung (DGUV), in ihrer jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „öf- fentlich-rechtliche Vorschriften“);

1.1.4 Umgang mit Aushubmaterial und sonstigem in Zusammenhang mit der Leistungsaus- führung des AN anfallenden Material, Abfallentsorgung (Anlage V 2.1.4)

1.1.5 das vom AN ausgefüllte Abfallkonzept (Anlage V 1.1.5);

1.1.6 das vom AN bepreiste Leistungsverzeichnis inkl. Anlagen, wie Planunterlagen etc. (Anlage LV);

1.1.7 die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Allgemeinen Technischen Ver- tragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C; jedoch ohne Abschnitt 0), jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung; klargestellt wird, dass die Regelun- gen der VOB/C nicht gelten, soweit sie hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben;

1.1.8 die sonstigen Anlagen zu diesem Vertragstext gemäß Anlagenliste am Ende des Ver- trages;

1.1.9 die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit nicht Abweichendes in diesem Vertrag vereinbart ist (einschließlich eines ausdrücklichen Verweises auf konkrete Vorschriften des BGB);

1.1.10 die Bestimmungen über den Werkvertrag und Bauvertrag (§§ 631 ff. und 650a ff. BGB, mit Ausnahme von § 650e BGB).

1.2 Die vorgenannten Grundlagen des Vertrages sind dem AN bekannt. Er hat sämtliche Unterla- gen und Pläne, die Grundlagen dieses Vertrages sind, verantwortlich geprüft und übernimmt diese in seinen Verantwortungsbereich. Dies gilt insbesondere für die in den Unterlagen ent- haltenen Maßangaben. Dies gilt auch für Unterlagen und Pläne, die der AG noch liefert. Diese sind vom AN bei seiner Leistungserbringung mit Sorgfalt zu überprüfen.

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1.3 Bei Widersprüchen bzw. Unklarheiten innerhalb von Vertragsbestandteilen derselben Rang- stufe entscheidet der AG nach billigem Ermessen wie der Widerspruch/ die Unklarheit aufzulö- sen ist. Grundsätzlich schuldet der AN die höherwertige Leistung.

Der AN weist den AG unverzüglich auf Widersprüche, Unklarheiten und/oder Lücken hin.

1.4 Die Aufzählung der Vertragsbestandteile in Ziffer 1.1 ist abschließend. Insbesondere sind All- gemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des AN, etwaige Vorverträge, Verhand- lungsprotokolle oder sonstige vorvertragliche Korrespondenz, insbesondere aus dem Vergabe- verfahren, nicht Vertragsbestandteil.

  1. Leistungspflichten des AN

2.1 Der AN führt zu der in Ziffer 5 vereinbarten Vergütung sämtliche in diesem Vertragstext und den Vertragsbestandteilen vereinbarten, insbesondere die im Leistungsverzeichnis (Teil der Anlage LV) genannten Leistungen aus (“Leistungssoll“). Dies umfasst auch alle für die Erfül- lung der Projektaufgabe erforderlichen Nebenleistungen. Der AN hat die Leistungen mangelfrei und termingerecht zu erbringen und ein funktionstaugliches Werk zu erstellen. Zu den Leistungen und Pflichten des AN gehört insbesondere auch Folgendes:

2.1.1 ausführliche Bestandsaufnahme vor Ort;

2.1.2 Der AN hat sich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht über die Lage den Ver- lauf der Versorgungsleitungen vor Beginn der Ausführung zu vergewissern. Ebenso hat er rechtzeitig vor Beginn seiner Leistung die nach den ATV DIN 18299 ff (VOB/C) vorgesehenen Zustandsfeststellungen ohne gesonderte Vergütung zu erbringen;

2.1.3 Errichtung etwaiger erforderlicher temporärer Bauten und alle sonstigen erforderlichen Vor- und Nachbereitungsarbeiten betreffend der beauftragten Leistungen;

2.1.4 Aushub, Abfallentsorgung

2.1.4.1 Hinsichtlich des Umgangs des mit Aushubmaterial und sonstigen in Zusammenhang mit der Leistungsausführung des AN anfallenden Material sowie hinsichtlich der Ab- fallentsorgung gelten die Vereinbarungen in Anlage V 2.1.4 und den sonstigen Ver- tragsbestandteilen.

Die Übergabe der öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Wiegescheine, Begleitscheine oder Übernahmescheine) an den AG stellt eine vertragliche Hauptpflicht dar.

Vor der Entsorgung belasteten Materialien hat der AN den AG schriftlich zu informie- ren. Der AN darf die Abfälle nur in dafür zugelassene Abfallverwertungs- bzw. -besei- tigungsanlagen verbringen. Sofern gefährliche Abfälle anfallen, ist der AG zu informie- ren. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen obliegt dem AN.

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2.1.4.2 Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem AG wegen einer unzureichenden Behandlung von Aushubmaterial und sonstigen in Zusammen- hang mit der Leistungsausführung des AN anfallenden Material und/ oder der Entsor- gung von Abfällen geltend gemacht werden.

2.1.4.3 Sofern und soweit aus den Vertragsbestandteilen schädliche Bodenveränderungen/ Altlasten hinsichtlich Art und Umfang für den AN nicht vorhersehbar waren und der AN hiervon auch sonst bei Vertragsschluss keine Kenntnis hatte, werden die entstehenden erforderlichen Mehraufwendungen des AN vom AG getragen. Die Mehraufwendungen sind vom AN konkret darzulegen und nachzuweisen. Mehrmengen bezüglich Einheits- preispositionen sind vor Ausführung schriftlich anzuzeigen. Soweit das LV keine Preis- position für die erforderliche Leistung enthält, gilt Ziffer 8.1. Der AN hat dem AG vor Ausführung jeweils ein Nachtragsangebot vorzulegen; des AG hat das Recht zur An- ordnung der Ausführung auch ohne Nachtragsangebot auf der Grundlage der Ziffer 8.1. Sofern und soweit dem AN die schädlichen Bodenveränderungen/ Altlasten hin- sichtlich Art und Umfang jedoch bekannt waren oder er sie aus den Vertragsbestand- teilen hätte erkennen können, steht ihm gegenüber dem AG weder ein Anspruch auf Mehrvergütung noch auf Verlängerung der Vertragstermine bzw. -fristen zu.

2.1.5 Wahrnehmung der Koordinierungsaufgaben gemäß LV. Der AG beauftragt für das Pro- jekt mehrere ausführende Unternehmen, die teilweise zeitgleich Arbeiten am Projekt- standort durchführen werden. Dies und die sich daraus ergebenden zu erwartenden Erschwernisse sind dem AN bekannt und wurden von ihm zeitlich und preislich einkal- kuliert;

2.1.6 Zusammenstellung und Übergabe einer vollständigen Schlussdokumentation gemäß den Vertragsbestandteilen (insbesondere Ziffer 02.01.0010 des Leistungsverzeichnis- ses in der Anlage LV) bis spätestens zwei Wochen nach Abnahme; abweichend davon sind die Begleit-/Übernahmescheine und Wiegescheine spätestens 14 Tage nach der Entsorgung/Verwertung vom AN dem AG zu übergeben;

2.1.7 Beschaffung sämtlicher erforderlicher Ausfuhr-, Einfuhr- und Transportgenehmigun- gen sowie der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für die Monteure und sonstiges Per- sonal des AN;

2.1.8 im Hinblick auf seine Leistungen hat der AN alle erforderlichen und zumutbaren Maß- nahmen zum Schutz der Umwelt vor Abfällen, Altlasten und sonstigen Schadstoffen im Sinne der Umweltgesetze zu ergreifen; eine Schädigung und Belästigung von Nach- barn und sonstiger Personen und Sachen im Umkreis der Baustelle durch die Leis- tungserbringung, insbesondere durch Schmutz und Lärm, ist möglichst zu vermeiden. Die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstigen Vorgaben sind zwingend einzuhalten;

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2.1.9 Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle sowie vollständige und ord- nungsgemäße Säuberung und Räumung der vom AN genutzten Flächen und Räume auf der Baustelle nach Fertigstellung der Leistungen;

2.1.10 Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften des AG sowie der gesetzlichen Vorgaben und Vorgaben der Berufsgenossenschaften sowie DGUV.

2.2 Soweit zur Erfüllung der Projektaufgabe, insbesondere zur Herstellung des funktionstauglichen Werkes, weitere Leistungen erforderlich sind, d.h. solche die in diesem Vertragstext und den Vertragsbestandteilen nicht vereinbart sind, ist der AN verpflichtet, den AG hierauf hinzuweisen und die erforderlichen oder zweckmäßigen Leistungsänderungen nach Maßgabe von Ziffer 8.1 sowie Stundenlohnarbeiten nach Maßgabe von Ziffer 8.2 ebenfalls auszuführen. Diese Leis- tungen gehören im Falle einer entsprechenden Nachtragsvereinbarung oder schriftlichen An- ordnung des AG ebenfalls zum Leistungssoll des AN. Solche Leistungsänderungen sowie Stun- denlohnarbeiten darf der AN nicht eigenmächtig ausführen, sondern nur nach Maßgabe von Ziffer 8. Er hat den AG jedoch unverzüglich darauf hinzuweisen, sobald für ihn erkennbar wird, dass solche Leistungen zur Erfüllung der Projektaufgabe erforderlich sind.

2.3 Das LV (Teil der Anlage LV) sowie das vom AN ausgefüllte Kurztext-LV (Anlage LV) enthalten unter den LV-Pos. 02.01.0011, 02.01.0012, 02.01.0013, 02.01.0014, 02.01.0015, 02.01.0016 (das sind die vereinbarten Stundensätze für etwaige Stundenlohnarbeiten und Leistungsände- rungen sowie die Geräteeinsatzkosten inkl. Gerätebediener) sog. „Bedarfspositionen“. Diese Leistungen darf der AN jeweils nicht ohne vorherige schriftliche Vereinbarung, schriftlichen Ab- ruf oder schriftliche Anordnung (siehe auch Ziffer 8) ausführen. Ohne vorstehende schriftliche Freigabe kann der AN keine Vergütung für die Ausführung der Bedarfspositionen verlangen.

Sofern für die Erfüllung der Projektaufgabe die Ausführung der vorgenannten Bedarfspositio- nen erforderlich ist, hat der AN den AG hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

2.4 Eine Weitergabe der Leistungen an „Nachunternehmer“ (Bauunternehmen, Handwerker etc.) ist nur mit Zustimmung des AG zulässig.

2.4.1 Die Beauftragung von Nachunternehmern entbindet den AN nicht von der ordnungs- gemäßen Erfüllung sämtlicher Pflichten dieses Vertrages in eigener Verantwortlichkeit.

2.4.2 Bei der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmer bzw. Verleiher von Ar- beitskräften oder der Beauftragung eines Verleihers von Arbeitskräften hat der AN die „Vereinbarung zwischen dem Bieter/Auftragnehmer/Nachunternehmer/Verleiher von Arbeitskräften und einem (ggf. weiteren) Nachunternehmer oder Verleiher zur Einhal- tung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (For- mular 5.4 EU) des Vergabehandbuchs VHB Bbg“ (Anlage V 2.4.2) zum Gegenstand des zwischen dem AN und dem Nachunternehmer zu machen und auch bei später erteiltem Einverständnis des AG mit der Beauftragung von Nachunternehmern nach- zureichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jedem Nachunternehmer oder Verleiher von Arbeitskräften dieselbe Verpflichtung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß

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Anlage V 2.4.2 aufzuerlegen. In den Bezeichnungen zur Kennzeichnung der Beteilig- ten im Formular 5.4 EU (Anlage V 2.4.2) rückt der in einer Kette von Weitervergaben dem öffentlichen Auftraggeber nähere Nachunternehmer in die Position des im Vor- druck so bezeichneten eigenen Auftraggebers ein

2.4.3 Der AN hat eine Nachunternehmerliste gemäß Muster in Anlage V 2.4 mit allen beauf- tragten Nachunternehmern (einschließlich deren Nachunternehmern usw.) zu führen und stetig zu aktualisieren. Eine Abschrift/ Kopie der Nachunternehmerliste ist dem AG auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Außerdem hat der AN dem AG zusam- men mit der zu übergebenden Dokumentation jeweils eine aktualisierte und vollstän- dige Nachunternehmerliste auszuhändigen. Eine aktuelle Nachunternehmerliste ist Teil der Schlussdokumentation.

  1. Allgemeine Bestimmungen für die Vertragsdurchführung

3.1 Kommunikation/ Schriftverkehr

Sämtliche vertraglich relevante Kommunikation von einer Partei an die andere hat schriftlich zu erfolgen. Hierfür genügt auch die telekommunikative Übermittlung per E-Mail; dies gilt auch für Anordnungen des AG, die das Leistungssoll im Sinne von Ziffer 8.1 ändern oder ergänzen, Anordnungen des AG für Stundenlohnarbeiten nach Ziffer 8.2 sowie Behinderungs- und Be- denkenanzeigen des AN.

Sofern in diesem Vertrag auf zu verwendende Muster verwiesen wird (z.B. für Behinderungs- anzeigen), sind diese zu verwenden und nach vorstehenden Formerfordernissen der anderen Partei zu übersenden.

Eventuelle mündliche und fernmündliche vertraglich relevante Erklärungen des AG sind nur und erst dann verbindlich, wenn er sie nachträglich – gemäß vorgenannten Formerfordernissen – schriftlich bestätigt.

Die Ansprechpartner und Kontaktdaten für die wechselseitige Kommunikation sind zwischen den Parteien mit Vertragsschluss abzustimmen. Ändern sich die Personen oder Kontaktdaten, ist die andere Partei jeweils unverzüglich zu informieren.

3.2 Sprache

Die Kommunikation im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags erfolgt gegenüber dem AG mündlich und schriftlich ausschließlich in deutscher Sprache. Bei Montagearbeiten muss mindestens der jeweilige Vorarbeiter der deutschen Sprache in Wort- und Schrift mächtig sein.

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3.3 Prüf- und Hinweispflichten, Bedenkenanmeldung

Der AN ist ein qualifizierter Fachmann für die ihm übertragenen Leistungen. Als solcher hat er die werkvertragliche Prüf- und Hinweispflicht mit der erforderlichen Sorgfalt zu erfüllen. Infolge dessen wird er den AG jeweils unverzüglich schriftlich über etwaige Bedenken und/ oder Prob- leme im Hinblick auf die Ausführung der mit ihm vereinbarten Leistungen informieren und ihm sinnvolle Lösungsvorschläge unterbreiten. Die nachteiligen Folgen müssen in der Bedenken- anmeldung konkret dargelegt werden.

Erklärt der AG trotz ordnungsgemäßer Bedenkenanmeldung des AN ausdrücklich schriftlich, dass er die Bedenken nicht teilt bzw. an seinen Anordnungen, Vorgaben, beigestellten Leistun- gen/ Materialien, Unterlagen etc. festhält, wird der AN insoweit (d. h. im Umfang der erfolgten und berechtigten Bedenkenanmeldung und soweit der AG nach den Erklärungen des AN die Tragweite der Nichtbefolgung überblicken konnte) von der Mangelhaftung frei. Für die Entschei- dung des AG gilt die Frist gemäß Ziffer 3.5, wobei der AG erforderlichenfalls Anspruch auf angemessene Verlängerung der Entscheidungsfrist hat. Es wird klargestellt, dass der AN die Entscheidung des AG nach Ablauf der Frist nicht selbst, nach billigem Ermessen treffen darf. Der AN trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht und eine Befreiung von der Mangelhaftung.

Vorstehende Pflichten werden durch die Sachkunde des AG und seiner Berater nicht einge- schränkt.

3.4 Besprechungen und Protokolle

Die Parteien werden während der gesamten Abwicklung des Projekts regelmäßig (jour fixe) und bei Bedarf auch außerhalb der jour-fixe-Termine Projektbesprechungen durchführen.

Soweit Entscheidungen in den Projektbesprechungen Auswirkungen auf das Leistungssoll, die Vergütung oder die Vertragstermine haben können oder eine Änderung der vereinbarten Per- formance-Werte oder sonstigen vertraglich geschuldeten Beschaffenheiten herbeiführen kön- nen oder aus sonstigen Gründen einen zusätzlichen Zahlungsanspruch des AN gegen den AG begründen könnten, müssen die Entscheidungsinhalte sowie deren Anlass und Auswirkungen (notfalls zunächst nur der voraussichtliche Umfang der Auswirkungen) in einem separaten Ka- pitel „Hinweise des AN zu vertragsrelevanten Folgen für den AG“ ausdrücklich im Protokoll ge- nannt sein. Dies dient allein der Information des AG. Die Aufnahme des jeweiligen Themas in das Protokoll ersetzt nicht die in diesem Vertrag vereinbarte Schriftform.

Alle einvernehmlichen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Anordnungen oder sonstige Entscheidungen des AG mit oben genannten Auswirkungen bedürfen der Schriftform und Vertretungsberechtigung gemäß Ziffer 15.1 i.V.m. Ziffer 3.1.

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Hinsichtlich der übrigen Inhalte, z.B. technische, organisatorische und terminliche Klärungen, die nicht oben genannte Auswirkungen haben (wie die Vereinbarung weiterer verbindlicher, Termine, welche die Vertragstermine im Sinne von Ziffer 4 nicht verschieben), sind die Proto- kolle verbindlich. Eine Verbindlichkeit der Vereinbarung setzt jedoch eine Freigabe und Unter- zeichnung der Protokolle durch die jeweiligen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertre- tungsberechtigten beider Parteien voraus.

Protokolle in allen Besprechungen führt der AG. Er ist berechtigt, dies auf den AN oder einen Dritten zu delegieren.

3.5 Projektstandort/ Baufeld, BE- und Lagerflächen

Der AG stellt dem AN für die Erbringung seiner Leistungen die in Anlage V 3.5 gekennzeich- nete Fläche zur Verfügung („Baufeld“). Die Vertragsparteien werden die Übergabe des Bau- felds an den AN durch ein gemeinsames Protokoll (Beweissicherung) dokumentieren.

Beginnend mit der jeweiligen Übergabe trägt der AN die Verantwortung für das Baufeld und alle von ihm ausgehenden Gefahren und Risiken, soweit dafür nicht der AG nach diesem Vertrag verantwortlich ist. Insbesondere hat der AN die Einhaltung der Unfallverhütungsvor- schriften der Berufsgenossenschaften, anderer Arbeitsschutzvorschriften, der allgemein an- erkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regelungen sicherzustellen und übernimmt alle Verkehrssicherungspflichten auf dem Baufeld in eigener Verantwortung. Diese Verpflichtung gilt zeitlich bis zur jeweiligen Abnahme gemäß Ziffer 9. Sofern und soweit der AN danach noch Arbeiten durchführt, trägt er für diese die damit verbundenen Verkehrssiche- rungspflichten und in entsprechenden Umfang weiterhin die Verantwortung im oben genann- ten Sinn.

Anhand der vom AN zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten auf dem Bau- feld hat der AN die Unterweisungen seiner Beschäftigten sowie entsprechende Sicherheits- kennzeichnungen und Aushänge vorzunehmen.

3.6 Koordination, Schnittstellen und Leistungsgrenzen

Der AG beauftragt für das Projekt mehrere ausführende Unternehmen, die teilweise zeitgleich Arbeiten am Projektstandort durchführen werden. Dies und die sich daraus ergebenden zu erwartenden Erschwernisse sind dem AN bekannt und wurden von ihm zeitlich und preislich einkalkuliert.

Dem AG obliegt die übergeordnete Baustellenorganisation und Gesamtschnittstellenverant- wortung. Die Einzelheiten zu den Schnittstellen und den Leistungsgrenzen sind in räumlicher, sachlicher und funktionaler Hinsicht in den Vertragsbestandteilen definiert. Der AN wird dem AG jeweils unverzüglich alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit dieser die vorstehende Gesamtkoordinierung vornehmen kann.

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Der AN wird sich vor Ausführung seiner Leistungen jeweils eigenverantwortlich über die Ein- zelheiten der Schnittstellen zu bereits bestehenden und/ oder geplanten Anlagen unverzüglich informieren.

3.7 Mitwirkungsobliegenheiten des AG

Sind nach diesem Vertrag bzw. zur Erfüllung der Projektaufgabe Zustimmungen oder andere Mitwirkungen des AG erforderlich, so ist die Mitwirkung vom AG, soweit nicht in diesem Vertrag abweichend geregelt, schriftlich binnen 10 Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Brandenburg) – gerechnet ab Zugang der Aufforderung und der jeweils maßgeblichen Grundlagen für die Entscheidungen, Zustimmungen, Mitteilungen, Bemusterun- gen beim AG – vorzunehmen. Für den Fall, dass für die Mitwirkung wegen des Umfangs und/oder der Komplexität mehr als 10 Arbeitstage angemessen sind, hat der AG einen An- spruch auf angemessen Verlängerung der Frist.

Nimmt der AG die Mitwirkung nicht bzw. nicht rechtzeitig vor, so kann der AN die Entscheidung nach Ablauf einer Nachfrist von nochmals 5 Arbeitstagen nach eigenem billigem Ermessen ge- mäß § 315 BGB treffen, wobei mit der Entscheidung keine einseitigen Leistungsänderungen, keine Verlängerung der Vertragstermine und keine Mehrkosten für den AG verbunden sein dür- fen.

Das Recht des AG, eine Vertragswidrigkeit der Unterlagen auch nach Freigabe oder Ablauf der vorstehenden Frist zu rügen, bleibt unberührt.

  1. Vertragstermine, Detailterminplan, Anzeigepflichten des AN, Verschiebung von Ver- tragsterminen, Vertragsstrafe

4.1 Allgemeines

Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen zu den vereinbarten Terminen bzw. innerhalb der ver- einbarten Fristen zu erbringen. Die Parteien vereinbaren die in Ziffer 4.2 benannten Vertrags- termine. Die Vertragstermine und Vertragsfristen werden in diesem Vertrag einheitlich als „Ver- tragstermine“ bezeichnet (auch wenn sie Zeiträume statt Daten betreffen). Alle Vertragster- mine sind für den AN i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB verbindlich. Nach Maßgabe von Ziffer 4.5 können die Vertragstermine verschoben werden.

Aufgrund der zeitlichen Abhängigkeiten von den jeweiligen Vorunternehmern wird der AG die Leistung beim AN ausdrücklich abrufen (siehe Ziffer 4.2). Der geplante Ablauf ist im Projektter- minplan in Anlage V 4.1 dargestellt.

Nach Vertragsschluss hat der AN dem AG einen Detailterminplan vorzulegen und diesen mit Projektfortgang fortzuschreiben. Bei Widersprüchen haben der Vertragstermine gemäß Ziffer

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4.2 Vorrang vor den anderen Vertragsterminen. Sofern in den Vertragsbestandteilen für ein- zelne Planungs- und Dokumentationsunterlagen frühere Termine als die Anlage V 4.1 benannt werden, sind diese früheren Termine für die entsprechenden Einzelunterlagen maßgeblich.

Es wird klargestellt, dass (i) § 5 Abs. 3 VOB/B nur bezüglich der Vertragstermine gilt (nicht bezüglich sonstiger unverbindlicher (Kontroll-)termine und -fristen) sowie (ii) die Rechte des AG aus § 5 Abs. 4 VOB/B auch im Hinblick auf den verzögerten Ausführungsbeginn einen Verzug des AN voraussetzen. Darüber hinaus kann der AG die Rechte aus § 5 Abs. 4 VOB/B bei Ver- zug des AN mit jeglichen Vertragsterminen geltend machen und/ oder wenn der AN den Pflich- ten nach § 5 Abs. 3 VOB/B hinsichtlich eines oder mehrerer Vertragstermine nicht nachkommt.

§ 6 Abs. 6 VOB/B gilt nicht; stattdessen gilt das Gesetz.

4.2 Besonders wichtige Vertragstermine, vertragsstrafenbewehrte Vertragstermine

Die Parteien vereinbaren folgende verbindliche Vertragstermine:

Nr.Leistung/ Ereignisspätestens bis
1Beginn mit Einrichtung der Baustelle für die Maßnahme Abbruch Schaltstation Werk- tage (Montag bis Samstag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage im Bundes- land Brandenburg) nach Abruf der Leis- tungen für den Abbruch Schaltstation durch den AG
2Fertigstellung Abbruch Schaltstation und Beräumung Baufeld (inkl. Analyse der Abbruch- und Aushubmaterialien, aber ausgenommen Entsorgung des gefährlichen Abfalls für den eine Frei- gabe der zuständigen Zentralen Stelle für die Entsorgung gefährlicher Abfälle notwendig ist [dieser darf bis zur Frei- gabe durch die Zentrale Stelle noch am Rande des Baufelds zwischengelagert werden]) („Fertigstellungstermin Ab- bruch Schaltstation“) Werk- tage (Montag bis Samstag der gesetzli- chen Feiertage im Bundesland Branden- burg) nach Abruf der Leistungen für den Abbruch Schaltstation durch den AG

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3 abnahmereife Fertigstellung der Leis- Werk- tungen für die Maßnahme Abbruch tage (Montag bis Samstag der gesetzli- Schaltstation (inklusive Entsorgung des chen Feiertage im Bundesland Branden- gefährlichen Abfalls für den eine Frei- burg) nach Abruf der Leistungen für den gabe der zuständigen Zentralen Stelle Abbruch Schaltstation durch den AG für die Entsorgung gefährlicher Abfälle notwendig ist*)

  • Für diesen Termin gehen die Parteien davon aus, dass die zuständigen Zentrale Stelle für die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Brandenburg und Berlin notwendige Freigaben innerhalb von 3 Wochen ab Vorliegen aller Entscheidungsgrundlagen erteilen. Für den Fall, dass die Freigabe länger dauert gelten Ziffern 4.4 und 4.5.

Der in der vorgenannten Tabelle genannte Vertragstermin Nr.2 ist vertragsstrafenbewehrt.

Sofern und soweit die Fristen nach vorstehender Tabelle Zeiträume vom 24.12.2026 bis 03.01.2027 und/oder vom 24.12.2027 bis 02.01.2028 umfassen, werden die Tage innerhalb dieser Zeiträume bei der Errechnung der Beginn- und Fertigstellungstermine nicht mitgerech- net.

Beispiel: Abruf am 17. Dezember 2026. Vereinbarter Fertigstellungstermin: 14 Werktage nach Abruf. Geschuldetes Fertigstellungsdatum: 13. Januar 2027

4.3 Detailterminplan Der AN hat auf Grundlage der vereinbarten Vertragstermine und des Projektterminplans in An- lage V 4.1 einen eigenen detaillierteren Terminplan für seine Leistungen („Detailterminplan“) zu erstellen und dem AG zur Durchsicht und Freigabe vorzulegen. Bei Bedarf (d. h. Änderungen im Projektablauf) wird der AN den Detailtermin – auch ohne Aufforderung des AG – anpassen/ fortschreiben. Der Detailterminplan hat die Leistungen des AN und alle hierfür erforderlichen Mitwirkungshandlungen des AG aufzuführen. Ferner muss der Detailterminplan den kritischen Pfad exakt bezeichnen.

4.4 Anzeigepflicht des AN für Termingefährdungen und Behinderungen Der AN ist verpflichtet, erkennbar werdende Termingefährdungen und Behinderungen (egal ob diese vom AN und/oder seinen Nachunternehmern verschuldet sind oder nicht) dem AG unver- züglich schriftlich unter Angabe von Gründen und der erwarteten Dauer mitzuteilen (einschließ- lich offenkundige). Im Fall von Behinderungen hat er das Formblatt in Anlage V 4.4 zu verwen- den und nachvollziehbare detaillierte Angaben zu machen. Aufgrund der hohen Bedeutung der termingerechten Fertigstellung der Projektaufgabe für den AG ist die Mitteilungspflicht des AN zu Termingefährdungen und Behinderungen eine wesentliche Vertragspflicht, die vom AN mit besonderer Sorgfalt zu erfüllen ist.

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Der AN hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den AG davon zu benachrichtigen.

4.5 Anspruch auf Verschiebung von Vertragsterminen

4.5.1 Die Vertragstermine können nur durch

• eine schriftliche Vereinbarung der Parteien; oder

• durch schriftliche Anordnung des AG gemäß Ziffer 8.1; oder

• aufgrund von Behinderungen nach Maßgabe der Regelungen in diesem Vertrag und § 6 VOB/B

verschoben werden. Die Vereinbarung und eine Anordnung des AG müssen den Vorgaben aus Ziffer 15.1 entsprechen, insbesondere genügen Aussagen/ Regelungen in Besprechungspro- tokollen und/ oder Änderungswünsche des AG in bzw. Freigaben von Planungsunterlagen nicht.

Als Höhere Gewalt gelten Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Feuer, Hochwasser, Überschwem- mung, Sturmflut, andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch und/oder Blitzschlag sowie Unfälle, Pandemien und Epidemien, Terrorakte, nukleare Strahlung oder vergleichbare Umstände, soweit diese unvorhersehbar, unabwendbar und nicht durch eine der Parteien (einschließlich deren Erfüllungsgehilfen) zu vertreten sind.

Der AN hat bei Höherer Gewalt alle angemessenen Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Min- derung der Schwierigkeiten und entstehenden Schäden zu unternehmen und den AG hierüber laufend schriftlich zu unterrichten.

Die jeweils neuen Vertragstermine sind vertragsstrafenbewehrt, sofern und soweit die verscho- benen Vertragstermine ebenfalls vertragsstrafenbewehrt waren. Dies gilt auch, wenn aufgrund erheblicher Verzögerungen eine vollständige Neuordnung des Terminplans notwendig wird, da der AN auch in diesem Fall eine angemessene Terminverlängerung erhält.

4.6 Vertragsstrafe 4.6.1 Gerät der AN mit dem Fertigstellungstermin Abbruch Schaltstation gemäß Ziffer 4.2 in Verzug, so hat er dem AG für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % bezo- gen auf die Nettoauftragssumme, welche auf die bis zum Fertigstellungstermin Abbruch Schaltstation zu erbringenden Teilleistung entfällt, zu zahlen, insgesamt jedoch maximal 5% der Nettoauftragssumme, welche auf die bis zum Fertigstellungstermin Abbruch Schaltstation zu erbringenden Teilleistung entfällt..

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4.6.5 Der AG ist berechtigt, den Vorbehalt zur Ziehung der Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme, sondern bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung (Schlusszahlung auf die Schlussrechnung) gel- tend zu machen. Es bedarf weder eines konkludenten noch ausdrücklichen Vorbehaltes bei der Abnahme. Vertragsstrafenansprüche sind insbesondere auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der AG sich diese bei Durchführung einer Ersatzvornahme oder Erklärung einer Abnah- meverweigerung nicht vorbehält. Der Vorbehalt kann auch in diesen Fällen bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung erklärt werden.

4.6.6 Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche des AG wegen des Verzuges des AN mit dem Fertigstellungstermin angerechnet.

  1. Vergütung

5.1 Als Vergütung für die Erbringung sämtlicher nach diesem Vertrag geschuldeter Leistungen ver- einbaren die Parteien die in Anlage LV aufgeführten Preise (Pauschalfestpreise und Einheits- preise). Soweit in dieser Anlage Einheitspreispositionen aufgeführt sind, ermittelt sich die Ver- gütung des AN für die betreffenden Leistungen auf der Grundlage der Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß belegten Leistungen.

Die (vorläufige) „Nettoauftragssumme“ beträgt hiernach

[Angabe aus dem Angebot des AN] EUR

(in Worten: [Angabe aus dem Angebot des AN] Euro).

Die in Anlage LV aufgeführten Preise beinhalten keine Umsatzsteuer. Der AG zahlt dem AN die jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich. Dies gilt nicht, soweit nach den gesetzlichen Best- immungen keine Umsatzsteuer zu entrichten ist.

„Nettoschlussrechnungssumme“ im Sinne dieses Vertrages ist die Höhe der dem AN ins- gesamt zustehenden Gesamtvergütung im Zeitpunkt der Schlussrechnungsstellung (ohne Um- satzsteuer und ohne bauzeitbedingte Zahlungsansprüche).

5.2 Mit der in Ziffer 5.1 vereinbarten Vergütung sind alle Leistungen und sonstigen Pflichten nach diesem Vertrag abgegolten. Hierzu zählen auch Leistungen, die in den Vertragsgrundlagen zwar nicht ausdrücklich genannt, jedoch nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen erforder- lich sind, um den vertragsgemäß bestimmten Leistungsinhalt des AN zu verwirklichen. Insbe- sondere zählen hierzu die Beschaffung aller erforderlichen Baustoffe, Gerätemieten, Vorhalte- kosten, Wegegelder, Kost und Logis, Auslösungen, Lohnnebenkosten, Überstunden- und Leis- tungszuschläge, Gebühren, Kosten für Material-Prüfverfahren sowie die verantwortliche Bau- leitung.

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5.3 Eine Preisgleitung jeglicher Art, insbesondere eine Lohn- und Materialpreisgleitung, wird nicht vereinbart. Die die in Anlage LV vereinbarten Preise sind fest und unveränderlich. Der AN übernimmt hinsichtlich der Leistungen, für die gemäß Anlage LV Pauschalfestpreise vereinbart sind, das Mengen- und Preisrisiko.

Hinsichtlich Bedarfspositionen in den LV-Pos. der Anlage LV sind die Preise jeweils für St, t, h, m, m3, m2 etc. abgefragt. Es wird klargestellt, dass diese Preise unabhängig von der tatsäch- lich anfallenden Menge und Masse gelten (§ 2 Abs. 3 VOB/B gilt insoweit nicht).

  1. Zahlungen und Rechnungsstellung

6.1 Der AN ist berechtigt dem AG während der Ausführung eine (einzige) leistungsbezogene Ab- schlagsrechnung zu stellen. Die Zahlung erfolgt nach Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß Ziffer 6.2. Im Übrigen gilt § 632a Abs. 1 Sätze 2-5 BGB.

Im Hinblick auf den in Ziffer 11.2 vereinbarten Einbehalt für die Schlussdokumentation erfolgen Abschlagszahlungen insgesamt nur bis zum Erreichen eines Betrages i.H.v. max. 95% der vo- raussichtlichen Nettoschlussrechnungssumme, so dass der AG bei der Schlusszahlung jeden- falls noch den vereinbarten Einbehalt vornehmen kann.

Die Zahlungsfrist für die Abschlagszahlungen beträgt 30 Kalendertage nach Vorliegen der je- weiligen Fälligkeitsvoraussetzungen.

6.2 Die Fälligkeitsvoraussetzungen für alle Abschlagszahlungen sind:

(a) das Vorliegen einer aktuellen Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug für Bauleis- tungen (§§ 48-48b EStG); sofern und solange diese Voraussetzung nicht vorliegt, hindert dies nicht die Fälligkeit der entsprechenden Zahlungsraten, der AG ist jedoch zur Vor- nahme des gesetzlichen Abzugs von 15 % berechtigt; und

(b) soweit zum angerechneten Leistungsstand vorhanden, Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle durch die Übergabe der vollständig elektronisch signierten Be- gleitscheine, der elektronisch oder handschriftlich signierten Übernahmescheine und der Wägescheine; und

(c) eine ordnungsgemäße schriftliche Abschlagsrechnung des AN mit Nachweis des abge- rechneten Leistungsstandes.

Die Gegenzeichnung etwaiger Leistungsprotokolle sowie die Bezahlung der leistungsbezoge- nen Abschläge stellt weder ein Anerkenntnis des erreichten Leistungsstandes, noch eine Ab- nahme der ausgeführten Leistungen dar.

6.3 Die Schlussrechnung ist vom AN spätestens binnen drei Monaten nach Abnahme zu stellen. In der Schlussrechnung müssen die bisher geleisteten Abschlagszahlungen jeweils nochmals ein- zeln aufgeführt werden.

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6.4 Die Schlusszahlung wird mit Ablauf von 30 Kalendertagen nach Vorliegen folgender Voraus- setzungen zur Zahlung fällig:

(a) Vorliegen einer aktuellen Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug für Bauleis- tungen (§§ 48-48b EStG); sofern und solange diese Voraussetzung nicht vorliegt, hindert dies nicht die Fälligkeit, der AG ist jedoch zur Vornahme des gesetzlichen Abzugs von 15 % berechtigt; und

(b) Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle durch die Übergabe der vollständig elektronisch signierten Begleitscheine, der elektronisch oder handschrift- lich signierten Übernahmescheine und der Wägescheine; und

(c) Vorliegen einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Schlussrechnung; und

(d) Abnahme der Leistungen des AN gemäß Ziffer 9.

6.5 Rechnungen sind zusammen mit den jeweiligen Unterlagen elektronisch dem AG an die E- Mailadresse rechnung@stadtwerke-cottbus.de zu übersenden. Folgende Empfänger sind bei diesen Mails ins cc zu nehmen: stephan.thamke@stadtwerke-cottbus.de und markus.filen- berg@stadtwerke-cottbus.de.

Eventuelle Nachträge, Entschädigungs- oder Ersatzansprüche sind vom AN in allen Rechnun- gen deutlich erkennbar auszuweisen. Auf Verlangen des AG sind sie gesondert abzurechnen.

Die Rechnung muss die Vertragsnummer enthalten.

6.6 Nachforderungen nach Übergabe der Schlussrechnung sind ausgeschlossen.

6.7 Der AN hat im Falle einer Überzahlung den zu viel erhaltenen Betrag unverzüglich zurückzu- zahlen. Er kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.

  1. Datenschutz, MiLoG

7.1 Datenschutz

Soweit die Parteien zur Vertragsdurchführung der jeweils anderen Parteien personenbezogene Daten von eigenen Mitarbeitern oder den Angestellten von Nachunternehmern, Erfüllungsge- hilfen und Dienstleistern (betroffene Personen) übermitteln, verpflichten sich die Parteien zur gegenseitigen Unterstützung bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Insbeson- dere werden die Parteien die Information der betroffenen Personen im Sinne der Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung sicherstellen, soweit im Rahmen der Vertragserfüllung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung berechtigter Interessen

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• personenbezogene Daten betroffener Personen von einem Vertragspartner an den je- weils anderen Vertragspartner weitergeben werden und/oder

• betroffene Personen auf Veranlassung des einen Vertragspartners den jeweils anderen Vertragspartner kontaktieren.

Hierfür verwendet der Vertragspartner, der die personenbezogenen Daten weitergibt bzw. auf dessen Veranlassung die Kontaktaufnahme erfolgt, ein ihm von der anderen Partei zur Verfü- gung gestelltes Informationsblatt. Die Parteien sind nicht verpflichtet, das von der anderen Par- tei zur Verfügung gestellte Informationsblatt vor der Aushändigung an die betroffenen Personen zu prüfen. Sie sind weiterhin nicht berechtigt, das von der anderen Partei zur Verfügung ge- stellte Informationsblatt ohne vorherige Zustimmung zu ändern. Es obliegt ausschließlich der zur Information verpflichteten Partei, der anderen Partei ein den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechendes Informationsblatt zur Verfügung zu stellen und dieses bei Be- darf auch während der Vertragslaufzeit zu aktualisieren.

Die Ansprechpartner der Parteien für den Datenschutz sind mit Vertragsschluss zu benennen.

7.2 MiLoG, etc.

Im Hinblick die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitnehmerentsendege- setzes (AEntG), des Vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV), des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), des Brandenburgischen Vergabe- gesetzes sowie sonstiger Vorschriften über Mindestarbeitsbedingungen gilt ergänzend die Anlage V 7.2.

  1. Leistungsänderungen (Nachträge), Stundenlohnarbeiten

8.1 Leistungsänderungen (Nachträge)

Hinsichtlich Leistungsänderungen gelten die Regelungen gemäß §§ 650b ff. BGB.

Die Parteien sind sich einig, dass für die Ermittlung der Vergütungsanpassung vorrangig die vereinbarten Einheitspreise in Anlage LV herangezogen werden. Soweit die Vertragsänderung Leistungen umfasst, die weder in der Anlage LV benannt sind, noch sich durch analoge An- wendung der Anlage LV ermitteltet werden können, erhöht bzw. vermindert sich die Vergütung entsprechend dem vermehrten und/ oder verminderten Aufwand und den hierfür tatsächlich erforderlichen Kosten im Sinne von § 650c BGB (das sind die Einzelkosten der Teilleistung zuzüglich Baustellengemeinkosten) nebst einem Zuschlag für AGK sowie Wagnis und Gewinn i.H.v. 8 %.

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8.2 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten (Arbeiten, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden sollen; außerhalb Ziffer 8.1) dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung oder auf schriftliche Anordnung des AG (sofern und soweit die Anordnung ausdrücklich eine Durchführung als Stundenlohnarbeit an- weist) ausgeführt und abgerechnet werden.

Für den Fall, dass Stundenlohnarbeiten vereinbart oder angeordnet werden, gilt Folgendes: Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausferti- gung einzureichen. Diese müssen

▪ das Datum,

▪ die Bezeichnung der Baustelle,

▪ die Namen der Arbeitskräfte und deren Rang,

▪ die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,

▪ Art und Umfang der Leistung,

▪ die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft (sofern mit unterschiedlichen Stundens-ät- zen/ Aufschlägen vereinbart, auch aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Fei- ertagsarbeit etc.)

enthalten.

Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Für Stundenlohnarbeiten gelten die in Anlage LV aufgeführten Verrechnungssätze, unabhän- gig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

Das etwaige im Rahmen der Stundenlohnarbeiten verwendete Material wird auf Nachweis in Höhe der tatsächlich angefallenen und erforderlichen Kosten vergütet. Soweit nicht in Anlage LV ausdrücklich anders vereinbart, sind im Übrigen alle Kosten, Nebenkosten und Zuschläge in den Verrechnungssätzen enthalten.

Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt als Anerkenntnis lediglich hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt dem AG die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt.

  1. Abnahme

9.1 Nach Fertigstellung aller Leistungen und Vorliegen der Abnahmevoraussetzungen werden diese nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmebegehung förmlich abgenommen. Die voraussichtliche Fertigstellung ist dem AG spätestens zwei Wochen zuvor schriftlich mitzuteilen nebst einem Terminvorschlag für die Abnahmebegehung.

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9.2 Teilabnahmen erfolgen nicht. Konkludente Abnahmen (einschließlich nach § 12 Abs. 5 VOB/B) sind ausgeschlossen. § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt unberührt, wobei sich die Parteien bereits jetzt auf eine angemessene Frist von 2 Wochen ab Fertigstellungsmitteilung einigen.

Die Abnahme von Mängelbeseitigungsarbeiten und Restleistungen erfolgt – nach Beseitigung und der schriftlichen Beseitigungsmeldung durch den AN – ebenfalls förmlich („Nachab- nahme“). Die Kosten von Nachabnahmen trägt der AN.

  1. Mängelansprüche

10.1 Hinsichtlich der Mängelansprüche des AG gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts des BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart wird. Bis zur Abnahme gilt § 4 Abs. 7 VOB/B, sofern die jeweils mangelbehafteten Leistungen des AN (i) nicht unwesentlich sind und (ii) zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Mängelrechte bereits fällig sind. Für die jeweiligen Einzelleistungen gelten die Vertragstermine.

10.2 Die Gewährleistung beginnt für alle Leistungen einheitlich mit der Abnahme. Die Verjährungs- frist der Mängelansprüche für alle Leistungen beträgt einheitlich fünf Jahre („Regelverjährungs- frist“). § 634a Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

10.3 Der AN kann sich bei Mängeln grundsätzlich nicht auf die Sachkunde des AG berufen. Vor- schläge, Entscheidungen, Zustimmungen, Mitteilungen, Bestätigungen, Freigaben von Planun- gen oder sonstigen nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen des AN durch den AG entbin- den den AN nicht von seiner alleinigen Verantwortlichkeit für die von ihm auf der Grundlage dieses Vertrages erbrachten Leistungen.

Dem AG trifft bezüglich der vom AN erbrachten Leistungen keine Untersuchungs- und Rüge- pflicht im Sinne des § 377 HGB; die Anwendung von § 377 HGB ist ausgeschlossen.

10.4 Mängelbeseitigungen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des AG aus- zuführen, erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeit.

10.5 Nach erfolgter Fertigstellung und entsprechender Freimeldung durch den AN werden Mängel- beseitigungsarbeiten förmlich abgenommen.

  1. Sicherheiten

11.1 Vertragserfüllungssicherheit

11.1.1 Der AN hat als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen und Ansprüche gleich welcher Art aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag einschließlich der in Anlage V 11.1.1 aufgeführten Ansprüche (jeweils auch hinsichtlich der Bedarfspositionen und der Leistungsän- derungen gemäß Ziffer 8.1) dem AG binnen 20 Arbeitstagen nach Vertragsabschluss eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und befristete

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Bürgschaft eines in der Europäischen Union im Euro-Währungsgebiet zugelassenen Kreditin- stituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer, das/ der mindestens über ein Standard&Poor’s (A-), ein Fitch (A-) oder ein Moody’s (A3) Rating verfügt („zugelassener Bürge“) gemäß dem Muster in Anlage V 11.1.1 in der Höhe von 10 % der (vorläufigen) Nettoauftragssumme zu übergeben.

11.1.2 Stellt der AN die Bürgschaft nicht binnen 20 Arbeitstagen nach Vertragsunterzeichnung, so ist der AG berechtigt, fällig werdende Abschlagszahlungen (notfalls je in voller Höhe) so lange einzubehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Der AN ist berechtigt, die ein- behaltenen Abschlagszahlungen Zug um Zug gegen Übergabe der vereinbarten Bürgschaft ab- zulösen. Eine Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto kann der AN nicht verlangen.

Einbehalt und Bürgschaft werden nachfolgend auch als „Vertragserfüllungssicherheit“ be- zeichnet.

11.1.3 Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit erfolgt – soweit keine Inanspruchnahme erfolgt ist – innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme.

11.1.4 Sollte das Rating des Bürgen während der Laufzeit der Bürgschaft den vereinbarten Rating- Schwellenwert unterschreiten, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers ver- pflichtet, die vorliegende Bürgschaftsurkunde gegen eine neue Bürgschaftsurkunde eines zu- gelassenen Bürgen mit dem vereinbarten Rating auszutauschen.

11.2 Einbehalt für Schlussdokumentation Bis zur Übergabe der vollständigen Schlussdokumentation (einschließlich aller Entsorgungs- nachweise) und Ablauf einer Prüffrist von vier Wochen ist der AG berechtigt, von der Schluss- zahlung einen angemessenen Einbehalt in Höhe von 5 % vorzunehmen.

  1. Versicherungen des AN

12.1 Der AN ist verpflichtet, ab Vertragsschluss bis zur Abnahme eine Betriebshaftpflichtversiche- rung für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden/Vermögensfolgeschäden (unter Berücksichtigung der branchenüblichen Risiken) abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

12.2 Für die Betriebshaftpflichtversicherung gelten folgende Mindestdeckungssummen:

Personenschäden 5 Mio. EUR pro Schadenfall,

2-fach maximiert

Sachschäden 5 Mio. EUR pro Schadenfall,

2-fach maximiert

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Vermögensschäden/ Vermögensfolgeschäden 5 Mio. EUR pro Schadenfall,

2-fach maximiert

Brand- und Explosionsschäden sollen nicht unter den Tätigkeitsschadenausschluss fallen.

12.3 Der AN ist verpflichtet, das Bestehen des vorstehenden Deckungsschutzes (inkl. Zahlung der Versicherungsprämien) durch schriftliche Bestätigungen der Versicherungsunternehmen un- verzüglich nach Vertragsschluss nachzuweisen. Der AN ist weiter verpflichtet, unaufgefordert vor Ablauf des benannten Gültigkeitszeitraums, das Fortbestehen des genannten Deckungs- schutzes für das betreffende Kalenderjahr durch schriftliche Bestätigungen der Versicherungs- unternehmen nachzuweisen.

  1. Streitigkeiten, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte 13.1 Lösung von Streitigkeiten Bei Streitfällen werden sich zunächst die jeweiligen Projektleiter nach Kräften bemühen, eine einvernehmliche Einigung herbeizuführen. Können sich diese nicht einigen, sind die Parteien verpflichtet, einen Schlichtungsversuch durch die jeweilige Geschäftsführung zu unternehmen. Der Schlichtungsversuch setzt ein persönliches Gespräch der Geschäftsführung der Parteien voraus. Kann sich die Geschäftsführung in diesem Termin nicht verständigen oder ist ein Ter- min innerhalb von einem Monat nicht zu Stande gekommen, ist die Schlichtung gescheitert.

Das Recht beider Parteien, nach dem Scheitern der Schlichtung den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

13.2 Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte Streitfälle berechtigen die Parteien nicht, ihre Mitwirkung an der Vertragserfüllung einzustellen. Insbesondere ist der AN nicht zur Einstellung seiner Arbeiten oder zur Zurückbehaltung von Leistungen berechtigt.

Etwas anderes gilt nur, wenn den Parteien aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungs- und/ oder Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Beabsichtigt eine Partei ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, so ist sie zu- nächst verpflichtet, denjenigen Betrag bzw. den Anspruch zu beziffern, wegen dessen sie das Recht geltend machen will. Bestreitet die andere Partei die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts, so ist sie berechtigt, die Geltend- machung durch Sicherheitsleistung, insbesondere durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft, in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. Das Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbe- haltungsrecht darf erst geltend gemacht werden, nachdem eine angemessene Frist zur Stellung der Sicherheit (mindestens 20 Arbeitstage) abgelaufen ist. Die Kosten der Sicherheitsleistung trägt der Sicherungsnehmer, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbe- haltungsrechts nicht berechtigt war; ansonsten der Sicherungsgeber.

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  1. Abtretung und Aufrechnung

14.1 Die Abtretung von Forderungen des AN gegen den AG an Dritte bedarf in jedem Fall der schrift- lichen Zustimmung des AG. Hat der AN für die Abtretung sachlich berechtigte Gründe, darf der AG die Zustimmung nicht verweigern.

14.2 Der AN ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind.

  1. Gerichtsstand, Schriftform und Schlussbestimmungen

15.1 Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 und 2 BGB. Für Anordnungen des AG, welche das vertragliche Leistungssoll ändern oder ergänzen, ist eine E-Mail ausreichend. Vorstehende Formerfordernisse können nicht mündlich abbedungen werden.

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages (auch durch Anordnungen des AG) sind nur wirksam, wenn sie von den gesetzlich Vertretungsberechtigten oder den in Ziffer 3.5 ge- nannten bevollmächtigten Vertretern unterzeichnet worden sind.

15.2 Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Schwerin vereinbart.

15.3 Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kauf- rechts.

15.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der aus- drückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der Verträge bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

15.5 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorhabens.

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für den AG für den AN [EVC] […]


[Ort, Datum] [Ort, Datum]


[Unterschrift] [Unterschrift]


[Unterzeichner in Druckschrift] [Unterzeichner in Druckschrift]

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Anlagenverzeichnis

Anlage Bezeichnung

LV das vom AN bepreiste Leistungsverzeichnis inkl. Anlagen

V 1.1.5 vom AN ausgefüllte Abfallkonzept

V 2.1.4 Umgang mit Aushubmaterial und sonstigem in Zusammenhang mit der Leis- tungsausführung des AN anfallenden Material, Abfallentsorgung

V 2.4 Muster Nachunternehmerliste

V 2.4.2 Vereinbarung zwischen dem Bieter/Auftragnehmer/Nachunternehmer/Verlei- her von Arbeitskräften und einem (ggf. weiteren) Nachunternehmer oder Ver- leiher zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgi- schen Vergabegesetz (Formular 5.4 EU) des Vergabehandbuchs VHB Bbg

V 3.5 Baufeld

V 4.1 Projektterminplan [wird nachgereicht]

V 4.4 Formblatt Behinderungsanzeige

V 7.2 Pflichten des AN und Rechte des AG hinsichtlich Einhaltung der sozialversi- cherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Mindestvorgaben (u.a. MiLoG, A- EntG, SGB IV, SGB VII) sowie die Vereinbarung zur Einhaltung der Mindest- anforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Formular 5.3 EU)

V 11.1.1 Muster Vertragserfüllungsbürgschaft

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