Anlage V 11.1.1_Muster Vertragserfüllungsbürgschaft.pdf

Abbrucharbeiten für EVC-HotSpots an der Parzellenstraße, Teil 2

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.11.2026, 06:33 (Europe/Berlin)

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Vertrag Abriss, Demontage, Entsorgung - Komplettabbruch Schaltstation Anlage V 11.1.1

Vertragserfüllungsbürgschaft

zur Sicherung von Erfüllungsansprüchen und anderen Ansprüchen des AGs

Der AG

Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH Karl-Liebknecht-Straße 130, 03046 Cottbus

und der AN

<…>

haben am […] einen Anlagenbauvertrag ("Vertrag"), betreffend des Projekts HotSpots Cott- bus geschlossen. Nach den Bedingungen dieses Vertrages ist der AN verpflichtet, zur Si- cherung aller sich aus dem Vertrag ergebenen Verpflichtungen dem AG eine nicht auf ers- tes Anfordern zahlbare, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen.

Vor diesem Hintergrund erteilt der Bürge diese Bürgschaftsurkunde und erklärt folgendes:

  1. Diese Bürgschaft sichert die Erfüllung sämtlicher Ansprüche des AGs gegenüber dem AN gleich welcher Art aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließ- lich der Ansprüche über die Erbringung von Herstellungs-, Planungs- Liefer- und Montageleistungen, („Hauptverbindlichkeit“) insbesondere:

▪ Ansprüche auf die vertragsgemäße und/ oder fristgerechte Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung,

▪ jeglichen Anspruch auf Rückzahlung einschließlich Zinsen (insbesondere bei Unwirksamkeit oder Aufhebung des Vertrages und wegen Überzahlungen jeder Art), ohne Beschränkung auf bestimmte Ansprüche,

▪ Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einer Kündigung des Vertrages (egal wer kündigt),

▪ Ansprüche aufgrund von Mängelrechten des AGs gleich welcher Art, ein- schließlich sämtlicher mit Mängeln zusammenhängender Zahlungs- und Scha- densersatzansprüchen (insbesondere Ansprüche wegen entfernter Mangelfol- geschäden und des Vorschusses für Mangelbeseitigungskosten),

▪ Ansprüche wegen Nichteinhaltung der zugesicherten Verfügbarkeit,

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▪ Aufwendungs-, Regress-, Freistellungs- und Schadensersatzansprüche jegli- cher Art (auch wegen Nebenpflichtpflichtverletzungen),

▪ den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe,

▪ Ansprüche im Zusammenhang mit § 28e Abs. 3a bis 3f und 4 SGB IV,

▪ Ansprüche im Zusammenhang mit § 150 Abs. 3 SGB VII,

▪ Ansprüche im Zusammenhang § 48 a Abs. 3 EStG sowie,

▪ Ansprüche infolge der Inanspruchnahme des AGs durch Dritte infolge Nichtein- haltung der Verpflichtung des ANs zur Einhaltung des jeweils geltenden Min- destlohns, einschließlich Ansprüche im Zusammenhang mit § 14 AentG.

Der ursprüngliche Vertragsumfang kann gemäß dem Vertrag durch geänderte oder zusätzliche Leistungen abgeändert oder erweitert werden (insbesondere gemäß Ziffer 5.1 des Vertrages). Die Haftung des Bürgen erstreckt sich ausdrücklich auch auf diese Veränderungen und Erweiterungen des ursprünglichen Vertragsumfanges und alle damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche.

  1. Der Bürge

<Name der Bank, Anschrift>

übernimmt hiermit für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht hinsichtlich der Hauptverbindlichkeit und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

<…siehe Vertrag > (in Worten: […] )

an den AG bzw. nach Maßgabe der Ziffer 10 an den Dritten zu zahlen.

  1. Auf die Einrede der Anfechtbarkeit (sofern es sich nicht um eine Anfechtbarkeit nach § 123 BGB handelt) wird verzichtet.

  2. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 770 Abs. 2 BGB wird verzichtet, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt.

  3. Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.

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  1. Die Bürgschaft ist unwiderruflich, unbedingt und unbefristet.

  2. Der Bürge kann aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch ge- nommen werden. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ist ausgeschlossen.

  3. Haften mehrere Bürgen für die Ansprüche des AGs, so haftet jeder Einzelne unab- hängig von etwaigen Zahlungen der anderen Bürgen auf den vollen Betrag der von ihm übernommenen Bürgschaft bis alle von ihm verbürgten Ansprüche des AGs vollständig erfüllt sind.

  4. Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nicht, bevor die Verjährung sämtlicher durch diese Bürgschaft gesicherter Ansprüche (Hauptverbindlichkeit) eingetreten ist. Ungeachtet dessen tritt Verjährung der Ansprüche aus der Bürgschaft spätes- tens in 5 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn dieser Ansprüche ein. So- fern AG und AN des Vertrages nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages Verein- barungen über die Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüche (Hauptverbindlichkeit), insbesondere zu Verjährungs-hemmungen, treffen, sind diese Vereinbarungen für den Bürgen jedoch nur im Falle seiner schriftlichen Zu- stimmung bindend.

  5. Soweit der AG seine in Ziffer 1 genannten Ansprüche (Hauptverbindlichkeit) gegen den AN an einen Dritten (z. B. finanzierende Banken) abgetreten hat, sichert diese Bürgschaft den Dritten auch dann, wenn die Abtretung bereits vor Ausstellung und Übergabe dieser Bürgschaft erfolgt ist. Insofern handelt es sich bei dieser Bürg- schaft dann um einen Vertrag zu Gunsten eines Dritten. Der Dritte ist insofern so gestellt, als hätte die Bürgschaft bei Abtretung bereits vorgelegen und wäre mit der Abtretung auf den Dritten übergegangen (§ 401 BGB).

  6. Die Bürgschaft erlischt, sobald dem Bürgen diese Bürgschaftsurkunde im Original – auch über Dritte – zurückgegeben wird.

  7. Diese Bürgschaft bleibt auch bei einer Änderung der Rechtsform oder einem Wech- sel in der Person des ANs gültig.

  8. Diese Bürgschaft unterliegt deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie aller Kollisionsnormen oder Regeln, die zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden.

  9. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft ist Cottbus.

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……………………………. …………………………………………. (Ort, Datum) (Firmenstempel und Unterschrift des Bürgen)

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